Gesetz ueber die Errichtung eines
zentralen Fonds zur Absatzfoerderung der
deutschen Land- und Ernaehrungswirtschaft
(Absatzfondsgesetz)
AbsFondsG

vom  26.06.1969



"Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S.
2342)"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2007 I 2342

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981
Ueberschrift: IdF d. Art. 9 Nr. 1 G v. 2.8.1994 I 2018 mWv 1.1.1995


Seit dem 20. Dezember 1990 gilt fuer die Forstwirtschaft das Forstabsatzfondsgesetz vom
13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2760)

§ 1 Rechtsform
Es wird ein Absatzfoerderungsfonds der deutschen Land- und Ernaehrungswirtschaft
(Absatzfonds) als Anstalt des oeffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet.

§ 2 Aufgaben
(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen
Land- und Ernaehrungswirtschaft durch Erschliessung und Pflege von Maerkten im In- und
Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter Beruecksichtigung der Belange des
Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral zu foerdern. Er soll dabei auch auf die
Verbesserung der Qualitaet und Sicherheit sowie der Marktorientierung von Erzeugnissen
hinwirken.

(2) Zur Durchfuehrung seiner Aufgaben bedient sich der Absatzfonds, vorbehaltlich der
Absaetze 3 und 5, einer zentralen Einrichtung der Wirtschaft, die den Absatz und die
Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernaehrungswirtschaft zu foerdern hat
und kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warengeschaeft betreiben darf.

(3) Zur Durchfuehrung seiner Aufgaben, soweit sie die Marktberichterstattung betreffen,
bedient sich der Absatzfonds einer besonderen zentralen Einrichtung der Wirtschaft.
Diese soll die Markttransparenz verbessern, wobei sie dem Interesse aller am Markt
Beteiligten zu dienen hat.

(4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach den Absaetzen 2 und 3 zur
Durchfuehrung seiner Aufgaben Mittel zur Verfuegung. Die Satzungen oder die
Gesellschaftsvertraege dieser Einrichtungen und ihre Aenderungen beduerfen der
Genehmigung des Bundesministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie.

(5) Die bankmaessige Durchfuehrung der Aufgaben des Absatzfonds obliegt der
Landwirtschaftlichen Rentenbank nach Massgabe der Richtlinien und Beschluesse des
Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes.


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(6) Fuer Erzeugnisse der Land- und Ernaehrungswirtschaft, auf die nach diesem
Gesetz keine Beitraege erhoben werden, koennen die in den Absaetzen 2 und 3 genannten
Einrichtungen mit vorheriger Zustimmung des Absatzfonds Massnahmen im Sinne des Absatzes
1 gegen Erstattung der Kosten durchfuehren.

Fussnote

§ 2 Abs. 1 bis 4 Satz 1 u. Abs. 6 Kursivdruck: Seit dem 1.7.2002 mit GG (100-1) Art.
12 Abs. 1 iVm Art. 105 u. 110 unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 3.2.2009 - 2 BvL
54/06 -

§ 3 Organe
(1) Organe des Absatzfonds sind
1. der Vorstand,
2. der Verwaltungsrat.

(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im Einzelnen, soweit sie nicht in diesem
Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Absatzfonds.

(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschuesse bilden und diesen besondere Aufgaben uebertragen.

§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der
Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, vertritt den
Absatzfonds gerichtlich und aussergerichtlich.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fuenf
Jahren gewaehlt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums.

(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums
widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner
stimmberechtigten Mitglieder beschliesst.

(4) Der Vorstand fuehrt die Geschaefte des Absatzfonds in eigener Verantwortung nach
Massgabe der Beschluesse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt die Zustaendigkeit des
Vorstandes im Einzelnen.

§ 5 Verwaltungsrat
(1) Das Bundesministerium beruft in den Verwaltungsrat des Absatzfonds, der aus 25
Mitgliedern besteht, auf die Dauer von fuenf Jahren
5    Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertretenen Parteien,
12   Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft,
1    Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung der Deutschen Ernaehrungsindustrie,
1    Vertreter auf Vorschlag des Bundes Oekologische Lebensmittelwirtschaft,
1    Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
1    Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des Deutschen Gross- und Aussenhandels,
1    Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des Deutschen Lebensmitteleinzelhandels,
1    Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und
     Verbraucherverbaende – Verbraucherzentrale Bundesverband,
1    Vertreter aus dem Bereich des Tierschutzes,
1    Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Naturschutzringes.




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(2) Der Verwaltungsrat erlaesst eine Satzung fuer den Absatzfonds. Diese bedarf der
Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschaeftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums.

(4) Der Verwaltungsrat waehlt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschliesst nach Massgabe
der Satzung ueber alle grundsaetzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des
Absatzfonds gehoeren. Er stellt insbesondere Richtlinien fuer die Durchfuehrung
von Massnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, dass ein
wettbewerbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 4 genannten Mittel gewaehrleistet ist.
Diese Richtlinien beduerfen der Genehmigung des Bundesministeriums im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie.

(6) Der Verwaltungsrat beschliesst in den ersten acht Monaten eines jeden Kalenderjahres
ueber die Entlastung des Vorstandes.

(7) Der Verwaltungsrat schliesst die Dienstvertraege mit den Mitgliedern des Vorstandes
ab; die Dienstvertraege beduerfen der Genehmigung des Bundesministeriums.

§ 6 Mitglieder der Organe
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates muessen die Voraussetzungen
fuer die Waehlbarkeit zum Deutschen Bundestag erfuellen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung
bestimmt im Einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

§ 7 Aufsicht
(1) Der Absatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums. Massnahmen des
Absatzfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuheben, wenn sie gegen
Rechtsvorschriften oder die Satzung verstossen oder das oeffentliche Wohl verletzen.

(2) Der Absatzfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium und seinem Beauftragten
jederzeit Auskunft ueber seine Taetigkeit zu erteilen.

(3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder
Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehoer zu gewaehren.

(4) Kommt der Absatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die
Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchfuehren zu
lassen oder sie selbst durchzufuehren.

(5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 den ihnen bei der Durchfuehrung
der Aufgaben des Absatzfonds obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der
Absatzfonds mit Zustimmung des Bundesministeriums seine Aufgaben selbst durchfuehren
oder durch ein besonders beauftragtes Wirtschaftsunternehmen durchfuehren lassen.

§ 8 Haushalt
(1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das Kalenderjahr.

(2) Ueber die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom
Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlussfassung des Verwaltungsrates
dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.

(3) Innerhalb der ersten sieben Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand
dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss, der nach Richtlinien des Bundesministeriums
aufzustellen ist, sowie einen Taetigkeitsbericht vorzulegen.
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§ 9 Pruefung
Der Absatzfonds unterliegt der Pruefung durch den Bundesrechnungshof.

§ 10 Finanzierung
(1) Dem Absatzfonds fliessen zur Durchfuehrung seiner Aufgaben Beitraege nach den
folgenden Absaetzen zu.

(2) Die Beitraege werden von den Betrieben der Land- und Ernaehrungswirtschaft nach
Massgabe der Absaetze 3 bis 8 erhoben. Auf eingefuehrte Waren mit Ursprung im Ausland
werden keine Beitraege erhoben, wenn vom Beitragspflichtigen der Ursprung im Ausland
nachgewiesen wird.

(3) Der Beitrag betraegt fuer
 1.    Zuckerfabriken 0,16 Euro je 1.000 Kilogramm aufgenommene Zuckerrueben,
 2.    Muehlenbetriebe 0,48 Euro je 1.000 Kilogramm in der Handelsmuellerei vermahlenes
       Brotgetreide,
 3.    Brauereibetriebe 0,61 Euro je 1.000 Kilogramm verwendetes Malz,
 4.    Erzeugerzusammenschluesse sowie Betriebe, die und soweit sie mit Kern-,
       Stein- oder Beerenobst, Tafeltrauben, Gemuese, Kuechenkraeutern, Huelsenfruechten
       oder Kartoffeln Grosshandel treiben, 0,40 Euro je 100 Euro von inlaendischen
       Erzeugern oder Sammlern an sie oder unter ihrer Mitwirkung abgesetzte
       Waren dieser Art; wirkt bei dem Absatz ein Erzeugerzusammenschluss oder ein
       Grosshandelsbetrieb mit, so ist dieser und nicht der Erzeugerzusammenschluss
       oder Grosshandelsbetrieb beitragspflichtig, an den die Ware abgesetzt worden
       ist,
 5.    Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 genannten Art, soweit es sich um
       frische, gekuehlte oder lediglich zur vorlaeufigen Haltbarmachung entweder
       gefrorene oder vorbearbeitete Waren oder um Huelsenfruechte handelt, industriell
       bearbeiten oder zu Erzeugnissen verarbeiten, deren Charakter ueberwiegend von
       diesen Waren bestimmt wird, 0,40 Euro je 100 Euro zu diesem Zweck aufgenommene
       Waren dieser Art,
 6.    Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen 1,22 Euro je 1.000 Kilogramm
       angelieferte Milch,
 7.    Eierpackstellen 0,30 Euro je 1.000 verpackte Eier,
 8.    Gefluegelschlachtereien, deren monatliche Schlachtkapazitaet mindestens 500 Tiere
       betraegt, 0,36 Euro je 100 Kilogramm Lebendgewicht des geschlachteten, zur
       Vermarktung bestimmten Mastgefluegels,
 9.    Betriebe, die fuer gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der Fleischbeschau
       zufuehren,
       - 2,04 Euro je Rind,
       - 0,51 Euro je Schwein,
       - 0,30 Euro je Schaf,
       es sei denn, der ganze Tierkoerper wird bei der fleischhygienerechtlichen
       Beurteilung beanstandet,
 10.   Oelmuehlenbetriebe
       - 0,71 Euro je 1.000 Kilogramm geschlagener Raps- und Ruebsensamen,
       - 0,81 Euro je 1.000 Kilogramm geschlagene Sonnenblumenkerne.

(4) Der   Beitrag betraegt fuer Betriebe, die Blumen, Zierpflanzen, Ziergehoelze, Gehoelze
fuer den   Strassen- und Landschaftsbau oder deren Pflanzgut auf einer Mindestgrundflaeche
von 150   Flaecheneinheiten bei den Gehoelzen und deren Pflanzgut, von 400 Flaecheneinheiten
bei den   uebrigen Pflanzen und deren Pflanzgut erzeugen oder kultivieren, jaehrlich 0,06
Euro je   genutzte Flaecheneinheit. Als Flaecheneinheit gelten




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 1. bei Blumen und Zierpflanzen:
     5,0 Quadratmeter Freiland,
     1,0 Quadratmeter Fruehbeet,
     0,5 Quadratmeter Gewaechshaus;
 2. bei Ziergehoelzen und Gehoelzen fuer den Strassen- und Landschaftsbau:
     10,0 Quadratmeter Freiland.
Werden die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel
oder gemischt angebaut, gelten als Flaecheneinheit die Quadratmetersaetze derjenigen
Pflanzen, deren Anbau ueberwiegt. Werden die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen
mit anderen Pflanzen im zeitlichen Wechsel oder gemischt in der Weise angebaut, dass
mehr als die Haelfte des Kalenderjahres oder der Grundflaeche mit den anderen Pflanzen
genutzt wird, gilt als Flaecheneinheit das Doppelte der nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 jeweils
massgebenden Quadratmetersaetze; Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Ein Beitrag wird nicht erhoben in den Faellen
 1. des Absatzes 3 Nr. 1, 5, 6 und 7 fuer Ware, fuer die ein anderer Betrieb bereits
    beitragspflichtig ist,
 2. des Absatzes 3 Nr. 4 und 5 fuer Ware, die zur Herstellung von Staerke, Essenzen,
    Alkohol, Branntwein oder Spirituosen oder die nicht zum menschlichen Verzehr
    bestimmt ist,
 3. des Absatzes 3 Nr. 5 fuer Ware, die ihrer Gattung nach im Inland unter natuerlichen
    Klimabedingungen nicht waechst und unter kuenstlichen Klimabedingungen nicht zu
    Erwerbszwecken erzeugt wird.

(5a) (weggefallen)

(6) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des nach
Absatz 3 Nr. 4 und 5 fuer die Beitragshoehe massgebenden Warenwertes naeher zu bestimmen,
insbesondere die Zugehoerigkeit von oeffentlichen Abgaben und von Kosten der Befoerderung
und Verpackung zum Warenwert zu regeln.

(7) In den Faellen des Absatzes 3 richtet sich eine Erstattung des Beitrages nach einer
zwischen dem Lieferanten und dem Betriebsinhaber getroffenen Vereinbarung. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn die Lieferung ueber einen oder mehrere Haendler erfolgt.

(8) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die Zustaendigkeit und das Verfahren bei
der Erhebung, die Beitreibung und die Faelligkeit der Beitraege durch Rechtsverordnung
zu regeln. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass fuer die Erhebung der Beitraege die
Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung zustaendig ist. Die landwirtschaftlichen
Alterskassen sind berechtigt und verpflichtet, die fuer die Beitragspflicht nach Absatz
4 in Betracht kommenden Betriebe der fuer die Beitragserhebung zustaendigen Behoerde
mitzuteilen.

(9) Soweit Mittel aus den Beitraegen sowie Ertraegnissen des Absatzfonds innerhalb eines
Haushaltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden, verbleiben sie ihm
fuer die Erfuellung seiner Aufgaben.

Fussnote

§ 10 Abs. 1 bis 8 Kursivdruck: Seit dem 1.7.2002 mit GG (100-1) Art. 12 Abs. 1 iVm Art.
105 u. 110 unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 3.2.2009 - 2 BvL 54/06 -

§ 11 Auskunftspflicht
(1) Personen und nicht rechtsfaehige Personenvereinigungen haben dem Bundesministerium
und den nach Landesrecht zustaendigen obersten Landesbehoerden auf Verlangen unverzueglich
die Auskuenfte zu erteilen, die zur Durchfuehrung der durch dieses Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes uebertragenen Aufgaben erforderlich sind. Das Bundesministerium mit




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Zustimmung des Bundesrates sowie die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass diese Auskuenfte auch anderen Behoerden zu erteilen sind.

(2) Die von den zustaendigen Behoerden mit der Einholung von Auskuenften beauftragten
Personen sind befugt, Grundstuecke und Geschaeftsraeume des Auskunftspflichtigen zu
betreten, dort Pruefungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschaeftlichen
Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen
und nicht rechtsfaehigen Personenvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen die verlangten Auskuenfte zu
erteilen und Massnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.

Fussnote

§ 11 Kursivdruck: Seit dem 1.7.2002 mit GG (100-1) Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 105 u. 110
unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 3.2.2009 - 2 BvL 54/06 -

§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
 1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 begruendeten
    Mitteilungspflicht hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlagen oder der
    Beitragsschuld zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten
    Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
 2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
    rechtzeitig erteilt oder
 3. entgegen § 11 Abs. 2 die Pruefung oder Besichtigung oder die Einsichtnahme in
    geschaeftliche Unterlagen nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

Fussnote

§ 12 Kursivdruck: Seit dem 1.7.2002 mit GG (100-1) Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 105 u. 110
unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 3.2.2009 - 2 BvL 54/06 -

§ 13 Steuerfreiheit
Der Absatzfonds ist von den Steuern vom Einkommen, von der Vermoegensteuer und von der
Gewerbesteuer befreit.

§ 13a Kostenerstattung
(1) Soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung fuer das Erheben der
Beitraege nach § 10 Abs. 3 und 4 zustaendig ist, hat der Absatzfonds der Bundesanstalt
fuer Landwirtschaft und Ernaehrung
1. die dieser fuer die Erhebung der Beitraege entstehenden tatsaechlichen Personal- und
   Sachkosten sowie
2. die von dieser im Zusammenhang mit der Erhebung der Beitraege nach § 10 Abs. 3 Nr. 9
   an Dritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt sind, gezahlten Betraege
fuer jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten. Die Berechnung der Personal-
und Sachkosten nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt nach den fuer das Erstattungsjahr geltenden
allgemeinen Grundsaetzen zur Berechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes.




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(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Absatzfonds
fuer jedes Erstattungsjahr der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung
eine Vorauszahlung in Hoehe von 90 vom Hundert des Erstattungsbetrages des dem
Erstattungsjahr vorausgegangenen Jahres in vier gleich bleibenden Raten zum Ende eines
Vierteljahres zu leisten. Die Vorauszahlung betraegt im Jahre 2007 1.747.000 Euro und
ist in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.

(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und die nach Absatz 2 zu leistenden
Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung festgesetzt.

(4) Im Uebrigen finden auf die Erstattungsansprueche nach Absatz 1 und die nach Absatz
2 zu leistenden Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes
entsprechende Anwendung.

§ 13b Uebergangsregelungen
(1) Fuer die Vertretung des Absatzfonds in dem Aufsichtsorgan der in § 2 Abs. 2
genannten Einrichtung ist bis zum 30. Juni 2009 § 2 Abs. 2 in der am 29. Juni 2007
geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Fuer die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates ist bis zum 30. Juni 2009 § 5
Abs. 1 in der am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind
erstmals fuer das Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr 2007 folgt.

§ 14 (Inkrafttreten)
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