Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Vereinigten Koenigreichs
Grossbritannien und Nordirland ueber
die steuerliche Behandlung von
Strassenfahrzeugen im internationalen
Verkehr
KfzAbk GBR
vom 05.11.1971
"Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland ueber die steuerliche Behandlung
von Strassenfahrzeugen im internationalen Verkehr vom 5. November 1971 (BGBl. 1973 II S.
341)"
Fussnote
G v. 14.5.1973 II 340
Inkraft gem. Bek. v. 7.10.1975 II 1437 mWv 1.9.1973
Textnachweis ab: 1.9.1973
Text des Vertragsgesetzes siehe: KfzAbkGBRG
Eingangsformel
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung des Vereinigten Koenigreichs
Grossbritannien und Nordirland
VON DEM WUNSCHE GELEITET, den Strassenverkehr zwischen den beiden Staaten und den
Durchgangsverkehr durch ihre Gebiete zu erleichtern,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Art 1
Fuer die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
(a)der Begriff "Fahrzeug" jedes Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie jeden
Anhaenger, der an ein solches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgueltig, ob er
mit dem Fahrzeug oder getrennt eingefuehrt wird;
(b)der Begriff "Gebiet" fuer das Vereinigte Koenigreich: England, Wales, Schottland und
Nordirland.
Art 2
(1) Fahrzeuge, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und in das Gebiet der
anderen Vertragspartei zum voruebergehenden Aufenthalt eingefuehrt werden, sind
(a)im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Kraftfahrzeugsteuer
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und
(b)im Gebiet des Vereinigten Koenigreichs von den Steuern und Abgaben befreit, die fuer
die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen erhoben werden, ausgenommen Steuern und
Abgaben fuer den Verbrauch von Kraftstoffen und Wegeabgaben.
(2) Diese Befreiung gilt auch fuer Fahrzeuge, die im Gebiet einer Vertragspartei gefuehrt
werden duerfen und von der Zulassungspflicht befreit sind.
(3) Keine der Vertragsparteien ist jedoch verpflichtet, die Befreiung nach Absatz 1 und
2 dieses Artikels fuer Fahrzeuge zu gewaehren, deren Halter im eigenen Gebiet ansaessig
sind.
Art 3
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels wird die Befreiung
nach Artikel 2 dieses Abkommens im Gebiet jeder Vertragspartei solange gewaehrt, als
die in den geltenden Zollvorschriften dieses Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen
fuer die voruebergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Artikel 2 dieses Abkommens
bezeichneten Fahrzeuge erfuellt sind.
(2) Bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Befoerderung von Guetern
bestimmt sind, kann jede Vertragspartei die Zeitdauer der Befreiung fuer jede einzelne
Einfahrt auf vierzehn aufeinanderfolgende Tage begrenzen, wobei der Einreisetag und
der Ausreisetag jeweils als voller Tag zu rechnen sind. Die zustaendigen Behoerden koennen
jedoch diese Zeitdauer in den Faellen verlaengern, in denen die Fahrzeuge betriebsunfaehig
werden oder fuer Messen, Ausstellungen oder aehnliche Veranstaltungen verwendet werden
oder auf Grund anderer besonderer Umstaende aufgehalten werden.
Art 4
Dieses Abkommen gilt auch fuer das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenueber der Regierung des Vereinigten Koenigreichs
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklaerung
abgibt.
Art 5
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen fuer das Inkrafttreten dieses Abkommens erfuellt sind. Das Abkommen tritt
am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die zweite dieser
Notifikationen eingegangen ist.
(2) Dieses Abkommen gilt fuer ein Jahr nach seinem Inkrafttreten. Danach bleibt es
in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten
gegenueber der anderen Vertragspartei schriftlich gekuendigt wird.
Schlussformel
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die von ihren Regierungen mit ausreichenden
Vollmachten versehen sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bonn am 5. November 1971 in zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
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