Verordnung ueber die Abgrenzung der im
Pflegesatz nicht zu beruecksichtigenden
Investitionskosten von den
pflegesatzfaehigen Kosten der Krankenhaeuser
(Abgrenzungsverordnung - AbgrV)
AbgrV

vom  12.12.1985



"Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch
Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 534) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4a G v. 17.3.2009 I 534

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1986


§ 4 der V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I
Kap. VIII Sachg. G Abschn. III Nr. 6 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1056
erst am 1. Januar 1994 in Kraft.

Eingangsformel
Auf Grund des § 16 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBl.
I S. 1009), der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl.
I S. 1716) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die naehere Abgrenzung der nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Pflegesatz nicht zu beruecksichtigenden
Investitionskosten von den pflegesatzfaehigen Kosten richtet sich nach dieser
Verordnung.

(2) Die Verordnung gilt nicht fuer
1. die Krankenhaeuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz
   1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,
2. die Krankenhaeuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des
   Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefoerdert werden, es sei denn,
   dass diese Krankenhaeuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2 des
   Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefoerdert werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Anlagegueter
   die Wirtschaftsgueter des zum Krankenhaus gehoerenden Anlagevermoegens,
2. Gebrauchsgueter
   die Anlagegueter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren
   (Verzeichnis I der Anlage),

                                               -1-
      
                                                                              

3. Verbrauchsgueter
   die Wirtschaftsgueter, die durch ihre bestimmungsgemaesse Verwendung aufgezehrt
   oder unverwendbar werden oder die ausschliesslich von einem Patienten genutzt
   werden und ueblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgueter gelten auch die
   wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegueter, die einer selbstaendigen
   Nutzung faehig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten fuer das einzelne
   Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht uebersteigen.

§ 3 Zuordnungsgrundsaetze
(1) Pflegesatzfaehig sind
1. die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsguetern anteilig entsprechend ihrer
   Abschreibung,
2. sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Massgabe der §§ 17
   des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 8 der Bundespflegesatzverordnung,
3. die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von Verbrauchsguetern,
4. die Kosten der Instandhaltung von Anlageguetern nach Massgabe des § 4.

(2) Nicht pflegesatzfaehig sind
1. die Kosten
   a) der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhaeusern mit Ausnahme der Kosten
      nach Absatz 1 Nr. 3,
   b) der Ergaenzung von Anlageguetern, soweit diese ueber die uebliche Anpassung
      der vorhandenen Anlagegueter an die medizinische und technische Entwicklung
      wesentlich hinausgeht,

2. die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlageguetern mit einer durchschnittlichen
   Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit Ausnahme der
   Anlagegueter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgueter gelten,
3. (weggefallen)
Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberuehrt.

(3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Anlageguts ist auf der Grundlage der
Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zu ermitteln.

(4) Einem Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und Leistungen zuzurechnen, die
ueblicherweise notwendig sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen und
in Benutzung zu nehmen.

§ 4 Instandhaltungskosten
(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von
Anlageguetern des Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht
wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich veraendert, seine Nutzungsdauer
nicht wesentlich verlaengert oder ueber seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich
verbessert wird.

(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehoeren auch die Instandhaltungskosten fuer Anlagegueter,
wenn
1. in baulichen Einheiten Gebaeudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder
2. Aussenanlagen
vollstaendig oder ueberwiegend ersetzt werden (Verzeichnis III der Anlage). Fuer
die Beurteilung des ueberwiegenden Ersetzens sind Massnahmen, die im Rahmen eines
einheitlichen Vorhabens in einem Zeitraum bis zu drei Jahren durchgefuehrt werden,
zusammenzurechnen. Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 zweiter Satzteil der Bundespflegesatzverordnung pauschal finanziert.

§ 5 (weggefallen)
                                            -2-
       
                                                                               

-

§ 6 Inkrafttreten und Uebergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

(2) Fuer die Zuordnung der Wirtschaftsgueter zu den kurz-, mittel- und langfristigen
Anlageguetern im Sinne der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in seiner
bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung verbleibt es in den einzelnen Bundeslaendern
bis zum Inkrafttreten von Landesrecht nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 11 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei den Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5.
Dezember 1977 (BGBl. I S. 2355) mit Ausnahme ihres § 3 Abs. 4 und 5.

(3) Fuer die Pflegesatzfaehigkeit der Kosten von Wirtschaftsguetern, die vor dem 1. Januar
1986 angeschafft oder im Krankenhaus hergestellt worden sind, verbleibt es bei der
fuer diese Wirtschaftsgueter vorgenommenen Abgrenzung und Zuordnung sowie angenommenen
Nutzungsdauer.

Schlussformel
Der   Bundesminister       fuer   Arbeit    und     Sozialordnung

Anlage
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1985, 2257

    Verzeichnis I

Gebrauchsgueter im Sinne von § 2 Nr. 2 sind zum Beispiel
1. Dienst- und Schutzkleidung, Waesche, Textilien,
2. Glas- und Porzellanartikel,
3. Geschirr,
4. sonstige Gebrauchsgueter des medizinischen Bedarfs wie
   Atembeutel
   Heizdecken und -kissen
   Hoerkissen und -muscheln
   Magenpumpen
   Nadelhalter
   Narkosemasken
   Operationstisch-Auflagen, -Polster und -Decken
   Schienen
   Spezialkatheter und -kanuelen
   Venendruckmesser
   Wassermatratzen,
5. sonstige Gebrauchsgueter des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wie
   Bild-, Ton- und Datentraeger
   elektrische Kuechenmesser, Dosenoeffner und Quirle
   Warmhaltekannen.
Das gilt nicht, soweit diese Gueter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgueter gelten.

    Verzeichnis II

Anlagegueter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind zum Beispiel
1. Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstaende wie
   Fahrzeuge
   Geraete, Apparate, Maschinen
   Instrumente
   Lampen
   Mobiliar
   Werkzeug,

                                             -3-
       
                                                                               

2. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstaende des medizinischen Bedarfs wie
   Extensionsbuegel
   Gehgestelle
   Lehrmodelle
   Roentgenfilm-Kassetten,
3. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstaende des Wirtschafts- und
   Verwaltungsbedarfs wie
   Bildtafeln
   Buecher
   Datenverarbeitungsanlagen
   Fernsehantennen
   Fernsprechapparate
   Kochtoepfe
   Kuechenbleche
   Lautsprecher
   Projektionswaende.
Das gilt nicht, soweit diese Gueter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgueter gelten.

   Verzeichnis III

Im Sinne der Vorschrift des § 4 Nr. 2 ueber die Abgrenzung der Instandhaltungskosten
sind
1. b a u l i c h e E i n h e i t e n zum Beispiel
   Dach
   Fassade
   Geschoss
   Treppenhaus,
2. G e b ae u d e t e i l e zum Beispiel
   Anstrich
   Blitzschutzanlage
   Beton- und Steinverkleidungen
   Bodenbelaege
   Einbaumoebel
   Estrich
   Fenster
   Fliesen
   Gueter des Rohbaus wie Maurer- und Zimmerarbeiten
   Rollaeden
   Tapeten
   Tueren,
3. b e t r i e b s t e c h n i s c h e A n l a g e n u n d E i n b a u t e n zum Beispiel
   Belueftungs-, Entlueftungs- und Klimaanlagen
   Druckluft-, Vakuum- und Sauerstoffanlagen
   Fernsprechvermittlungsstellen
   Behaelterfoerderanlagen
   Gasversorgungsanlagen
   Heizungsanlagen
   Sanitaere Installation
   Schwachstromanlagen
   Starkstromanlagen
   Warmwasserversorgungsanlagen,
4. A u ss e n a n l a g e n zum Beispiel
   Einfriedungen
   Gruenanlagen
   Strassen-, Wege- und Platzbefestigungen
   Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt
III

                                                     -4-
      
                                                                              

(BGBl. II 1990, 889, 1056)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
6. Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255)
   mit folgender Massgabe:
   § 4 tritt erst am 1. Januar 1994 in Kraft.
...




                                            -5-