Gesetz ueber die Rechtsverhaeltnisse der
Mitglieder des Deutschen Bundestages
(Abgeordnetengesetz - AbgG)
AbgG

vom  18.02.1977



"Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I
S. 326), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 21. 2.1996 I 326,
           zuletzt geaendert durch Art. 7 G v. 3.4.2009 I 700

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1981
Das G wurde als Art. I G v. 18.2.1977 I 297 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen; es ist gem. Art. X Satz 2 dieses G nach Massgabe seines § 46 in
Kraft getreten.

Erster Abschnitt
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag

§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften
des Bundeswahlgesetzes.

Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf

§ 2 Schutz der freien Mandatsausuebung
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu
erwerben, anzunehmen oder auszuueben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat
sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausuebung eines Mandats sind unzulaessig.

(3) Eine Kuendigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausuebung
des Mandats ist unzulaessig. Eine Kuendigung ist im uebrigen nur aus wichtigem Grunde
zulaessig. Der Kuendigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das
dafuer zustaendige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt
ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

§ 3 Wahlvorbereitungsurlaub
Einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb
der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten
zu gewaehren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezuege besteht fuer die Dauer der
Beurlaubung nicht.

§ 4 Berufs- und Betriebszeiten
                                               -1-
      
                                                                              

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ist nach Beendigung des Mandats auf die
Berufs- und Betriebszugehoerigkeit anzurechnen.

(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder ueberbetrieblichen Altersversorgung
wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfuellung der
Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vorgenommen.

Dritter Abschnitt
Rechtsstellung der in den Bundestag gewaehlten Angehoerigen
des oeffentlichen Dienstes

§ 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem oeffentlich-rechtlichen
Dienstverhaeltnis
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhaeltnis eines in den Bundestag gewaehlten
Beamten mit Dienstbezuegen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses
(§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats fuer die
Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und
des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt, wenn
ein Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverhaeltnis berufen wird, von dem
Tage an, mit dem seine Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine
Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "ausser Dienst" ("a. D.") zu fuehren.
Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprueche auf das Heilverfahren und einen
Unfallausgleich unberuehrt. Satz 1 gilt laengstens bis zum Eintritt oder bis zur
Versetzung in den Ruhestand.

(2) Fuer den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 laengstens
bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemaess.

(3) Einem in den Bundestag gewaehlten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist
auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwaerterbezuege zu gewaehren. Wird der Beamte nach Bestehen
der Laufbahnpruefung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten
aus diesem Dienstverhaeltnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung
wirksam wird.

§ 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ruhen die in dem
Dienstverhaeltnis eines Beamten begruendeten Rechte und Pflichten fuer laengstens
weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten
seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spaetestens drei Monate nach
Antragstellung wieder in das fruehere Dienstverhaeltnis zurueckzufuehren. Das ihm zu
uebertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehoeren wie das
zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein.
Vom Tage der Antragstellung an erhaelt er die Dienstbezuege des zuletzt bekleideten
Amtes.

(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft
im Bundestag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhaeltnis
begruendeten Rechte und Pflichten (§ 5 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur
Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehoerde kann den Beamten jedoch, wenn
er weder dem Bundestag mindestens zwei Wahlperioden angehoert noch bei Beendigung
der Mitgliedschaft im Bundestag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Uebertragung
eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das fruehere Dienstverhaeltnis
zurueckfuehren; lehnt der Beamte die Rueckfuehrung ab oder folgt er ihr nicht, so ist
er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte waehrend der Dauer seiner
Mitgliedschaft im Bundestag Mitglied der Bundesregierung gewesen ist.

§ 7 Dienstzeiten im oeffentlichen Dienst

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(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und unbeschadet
des § 23 Abs. 5 verzoegert die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag den Aufstieg eines
Bundesbeamten in den Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechender
Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni
2009 geltenden Fassung ergibt.

(2) Wird der Beamte nicht nach § 6 in das fruehere Dienstverhaeltnis zurueckgefuehrt,
so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im
Bundestag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben. Wird der Bundesbeamte
nicht nach § 6 in das fruehere Dienstverhaeltnis zurueckgefuehrt, verbleibt er bis
zum Eintritt des Versorgungsfalles in der sich nach Absatz 1 ergebenden Stufe des
Grundgehaltes.

(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag gilt unbeschadet der Regelung des § 23
Abs. 5 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt fuer die
Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag, wenn der Beamte nicht nach §
6 in das fruehere Dienstverhaeltnis zurueckgefuehrt wird.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf
laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.

(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ist die Zeit der Mitgliedschaft
auf Dienst- und Beschaeftigungszeiten bei Arbeitnehmern des oeffentlichen
Dienstes anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusaetzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die
Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

§ 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des oeffentlichen
Dienstes
(1) Die §§ 5 bis 7 gelten fuer Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
entsprechend.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhaeltnis eines Soldaten auf Zeit ruhen
laengstens fuer die Dauer der Verpflichtungszeit und eines Beamten auf Zeit laengstens fuer
die Zeit, fuer die er in das Beamtenverhaeltnis berufen worden ist.

(3) Absatz 2 und die Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemaess fuer
Angestellte des oeffentlichen Dienstes. Oeffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift
ist die Taetigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer
Koerperschaften, Anstalten oder Stiftungen des oeffentlichen Rechts oder ihrer Verbaende
mit Ausnahme der oeffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbaende.

§ 9 Hochschullehrer
(1) Fuer die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewaehlten Hochschullehrer im
Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Massgabe Anwendung, dass
sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wiederverwendet werden muessen.

(2) Hochschullehrer koennen eine Taetigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung
von Doktoranden und Habilitanden waehrend der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen.
Die Verguetung fuer diese Taetigkeit ist entsprechend den tatsaechlich erbrachten
Leistungen zu bemessen. Die Verguetung darf 25 vom Hundert der Bezuege, die aus dem
Dienstverhaeltnis als Hochschullehrer zu zahlen waeren, nicht uebersteigen. Im Uebrigen
sind die fuer Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 10 Wahlbeamte auf Zeit
Die Laender koennen durch Gesetz fuer Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen
treffen.

Vierter Abschnitt
Leistungen an Mitglieder des Bundestages
                                            -3-
      
                                                                              


§ 11 Abgeordnetenentschaedigung
(1) Ein Mitglied des Bundestages erhaelt eine monatliche Abgeordnetenentschaedigung, die
sich an den Monatsbezuegen
– eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6),
– eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungsgruppe B 6)
orientiert. Die Abgeordnetenentschaedigung betraegt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 7.339
Euro und vom 1. Januar 2009 7.668 Euro. Fuer spaetere Anpassungen gilt das in § 30
geregelte Verfahren.

(2) Der Praesident erhaelt eine monatliche Amtszulage in Hoehe eines Monatsbetrages nach
Absatz 1, seine Stellvertreter in Hoehe der Haelfte eines Monatsbetrages nach Absatz 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschaedigung und der Amtszulage vermindert
sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefaellen nach § 27 gewaehrten Zuschuesse vom 1.
Januar 1995 an um ein Dreihundertfuenfundsechzigstel.

§ 12 Amtsausstattung
(1) Ein Mitglied des Bundestages erhaelt zur Abgeltung seiner durch das Mandat
veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschaedigung. Die
Amtsausstattung umfasst Geld- und Sachleistungen.

(2) Ein Mitglied des Bundestages erhaelt eine monatliche Kostenpauschale fuer den
Ausgleich insbesondere von
1. Buerokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbueros ausserhalb des Sitzes
   des Deutschen Bundestages, einschliesslich Miete und Nebenkosten, Inventar und
   Bueromaterial, Literatur und Medien sowie Porto,
2. Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen mit Ausnahme von
   Auslandsdienstreisen,
3. Fahrtkosten fuer Fahrten in Ausuebung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik
   Deutschland unbeschadet der Regelungen in den §§ 16 und 17 und
4. sonstigen Kosten fuer andere mandatsbedingte Kosten (Repraesentation, Einladungen,
   Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der Lebensfuehrung dienenden
   beruflichen Einkommen zu bestreiten sind.
Die Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines jeden Jahres der Entwicklung der
allgemeinen Lebenshaltungsausgaben aller privaten Haushalte im vorvergangenen
Kalenderjahr angepasst. Das Naehere ueber die Hoehe der am tatsaechlichen Aufwand
orientierten pauschalierten Einzelansaetze und die Anpassung regeln das Haushaltsgesetz
und Ausfuehrungsbestimmungen, die vom Aeltestenrat zu erlassen sind.

(3) Ein Mitglied des Bundestages erhaelt Aufwendungen fuer die Beschaeftigung von
Mitarbeitern zur Unterstuetzung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit gegen
Nachweis ersetzt. Der Ersatzanspruch ist nicht auf ein anderes Mitglied des Bundestages
uebertragbar. Der Ersatz von Aufwendungen fuer Arbeitsvertraege mit Mitarbeitern, die mit
dem Mitglied des Bundestages verwandt, verheiratet oder verschwaegert sind oder waren,
ist grundsaetzlich unzulaessig. Entsprechendes gilt fuer den Ersatz von Aufwendungen
fuer Arbeitsvertraege mit Lebenspartnern oder frueheren Lebenspartnern eines Mitglieds
des Bundestages. Einzelheiten ueber den Umfang und die Voraussetzungen fuer den Ersatz
von Aufwendungen, ueber nicht abdingbare Mindestvorschriften fuer den Arbeitsvertrag
und sonstige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die vom Aeltestenrat zu erlassenden
Ausfuehrungsbestimmungen. Die Abrechnung der Gehaelter und anderen Aufwendungen fuer
Mitarbeiter erfolgt durch die Verwaltung des Bundestages. Eine Haftung des Bundestages
gegenueber Dritten ist ausgeschlossen. Die Mitarbeiter sind nicht Angehoerige des
oeffentlichen Dienstes. Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den
Mitarbeitern und der Verwaltung des Bundestages.

(4) Zur Amtsausstattung gehoeren auch
1. die Bereitstellung eines eingerichteten Bueros am Sitz des Bundestages,
                                            -4-
      
                                                                              

2. die Benutzung von Verkehrsmitteln gemaess § 16,
3. die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages,
4. die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen Informations- und
   Kommunikationssystems des Bundestages und
5. sonstige Leistungen des Bundestages.
Das Naehere regeln das Haushaltsgesetz und Ausfuehrungsbestimmungen, die vom Aeltestenrat
zu erlassen sind.

(5) Der Praesident des Bundestages erhaelt eine monatliche Amtsaufwandsentschaedigung von
1.023 Euro, seine Stellvertreter erhalten eine monatliche Amtsaufwandsentschaedigung von
307 Euro.

(6) Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienstwagen des Bundes zur ausschliesslichen
Verfuegung steht, erhaelt eine um 25 vom Hundert verminderte Kostenpauschale.

§ 13 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschaedigungen
Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den
Bundestag eintritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und 3, wenn
der Bundestag seine Taetigkeit bereits abgeschlossen hat.

§ 14 Kuerzung der Kostenpauschale
(1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Der Praesident
bestimmt im Benehmen mit dem Aeltestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten
und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. Traegt sich ein Mitglied
des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 50 Euro von der
Kostenpauschale einbehalten. Der einzubehaltende Betrag erhoeht sich auf 100 Euro,
wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste
eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Der Kuerzungsbetrag verringert sich auf 20
Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder
in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfaehigkeit aerztlich nachweist. Waehrend der
Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Mitglied des Bundestages
ein aerztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafuer zur Verfuegung
stehender Aufsichtspersonen persoenlich betreuen muss, fuehrt die Nichteintragung in
die Anwesenheitsliste nicht zu einer Kuerzung der Kostenpauschale. Die Eintragung in
die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als
Praesident oder als Schriftfuehrer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung,
des Deutschen Bundestages durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer
Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses
oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen in einem Ausschuss
oder einem sonstigen Gremium des Bundestages, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste
des Aeltestenrates oder durch eine fuer den Sitzungstag genehmigte und durchgefuehrte
Dienstreise.

(2) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder
einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 50 Euro von der monatlichen
Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht, wenn der Praesident das Mitglied beurlaubt
hat, ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in den Faellen des Absatzes 1 Satz 6.

§ 15 Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder
Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die
Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus
anderen oeffentlichen Kassen, so werden 20 Euro von der monatlichen Kostenpauschale
einbehalten, jedoch nicht mehr als die aus anderen oeffentlichen Kassen geleisteten
Tage- oder Sitzungsgelder. Das gleiche gilt fuer Auslandsdienstreisen, die auf einen
Sitzungstag fallen.

§ 16 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten

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(1) Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel
der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausuebung des Mandats im Inland Flugzeuge,
Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Befoerderungsmittel ausserhalb des
oeffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten bis zur hoechsten Klasse gegen
Nachweis erstattet.

(2) Fuer die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf ein Mitglied des Bundestages die
Erstattung von Fahrkosten der Deutschen Bahn AG fuer Reisen im Inland von anderer Seite
nicht annehmen. Dies gilt auch fuer Teilstrecken im Inland anlaesslich einer Auslandsreise
und wenn Kosten fuer die Benutzung von Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1
erstattet werden.

§ 17 Dienstreisen
(1) Dienstreisen beduerfen der vorherigen Zustimmung des Praesidenten.

(2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch die Kostenpauschale als
abgegolten. Ein Mitglied des Bundestages erhaelt jedoch in entsprechender Anwendung
des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag Uebernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung.
Weist ein Mitglied des Bundestages einen aussergewoehnlichen Aufwand nach, der aus dem
Uebernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird der unvermeidbare Mehrbetrag
erstattet.

(3) Bei Auslandsdienstreisen erhaelt ein Mitglied Auf Antrag Tage- und
Uebernachtungsgeld. Ferner werden erstattet:
- bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von der Bundesgrenze zum Zielort und
  zurueck sowie Schlafwagenkosten gegen Nachweis,
- bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachgewiesenen Kosten zum Zielort und zurueck,
- notwendige Fahrkosten anderer Befoerderungsmittel.

(4) Auf Antrag wird in den Faellen der Absaetze 2 und 3 an Stelle der
Fahrkostenerstattung Wegstreckenentschaedigung gewaehrt. Sie darf die Hoehe der Kosten,
die bei Flugzeugbenutzung nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 zu erstatten waeren, nicht
ueberschreiten. Die Hoehe der Wegstreckenentschaedigung wird vom Aeltestenrat festgesetzt.

(5) Soweit vom Aeltestenrat nichts anderes bestimmt ist, finden im uebrigen die
Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils gueltigen Fassung sinngemaess
Anwendung.

Fuenfter Abschnitt
Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und
ihre Hinterbliebenen

§ 18 Uebergangsgeld
(1) Ein ausscheidendes Mitglied mit einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr
erhaelt Uebergangsgeld. Das Uebergangsgeld wird in Hoehe der Abgeordnetenentschaedigung nach
§ 11 Abs. 1 fuer jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, hoechstens jedoch
18 Monate lang. Zeiten einer frueheren Mitgliedschaft im Bundestag, fuer die bereits
Uebergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberuecksichtigt. Eine Mitgliedschaft im
Bundestag von mehr als einem halben Jahr gilt als volles Jahr bei der Berechnung nach
Satz 2.

(2) Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag werden alle Erwerbs-
und Versorgungseinkuenfte auf das Uebergangsgeld angerechnet. Eine Anrechnung der Bezuege
aus der Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament entfaellt, wenn bereits seitens des
Europaeischen Parlaments die Anrechnung des Uebergangsgeldes auf die dortigen Bezuege
bestimmt ist.



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(3) Auf Antrag ist das Uebergangsgeld nach Absatz 1 in einer Summe oder monatlich zum
halben Betrag fuer den doppelten Zeitraum zu zahlen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Tritt das ehemalige Mitglied wieder in den Bundestag ein, ruht bei monatlicher
Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Wurde das ehemalige Mitglied in einer Summe
abgefunden, ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen wuerde, zu erstatten. Der
Praesident bestimmt, in welchen Teilbetraegen zu erstatten ist.

(5) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, werden die Leistungen nach Absatz 1 an den
ueberlebenden Ehegatten, die leiblichen Abkoemmlinge sowie die als Kind angenommenen
Kinder fortgesetzt oder ihnen belassen, wenn Versorgungsansprueche nach diesem Gesetz
nicht entstehen.

(6) Ein ehemaliges Mitglied, das dem Europaeischen Parlament angehoert, kann den Anspruch
auf Uebergangsgeld erst nach seinem Ausscheiden aus dem Europaeischen Parlament geltend
machen.

(7) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund
des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes verliert. Der Praesident kann die Zahlungen
aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen nach § 15 Abs. 2 Nr. 2
des Bundeswahlgesetzes nach sich zieht.

§ 19 Anspruch auf Altersentschaedigung
(1) Ein Mitglied erhaelt nach seinem Ausscheiden eine Altersentschaedigung, wenn es das
67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehoert hat.

(2) Mitglieder des Bundestages, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die
Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Fuer Mitglieder des Bundestages, die
nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
                                                             auf Alter
     Geburtsjahr        Anhebung um Monate
                                                     Jahr                 Monat
1947                  1                     65                    1
1948                  2                     65                    2
1949                  3                     65                    3
1950                  4                     65                    4
1951                  5                     65                    5
1952                  6                     65                    6
1953                  7                     65                    7
1954                  8                     65                    8
1955                  9                     65                    9
1956                  10                    65                    10
1957                  11                    65                    11
1958                  12                    66                    0
1959                  14                    66                    2
1960                  16                    66                    4
1961                  18                    66                    6
1962                  20                    66                    8
1963                  22                    66                    10.

(3) Gehoerte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Bundestag mehrmals mit Unterbrechung
an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Mit jedem ueber das achte Jahr
hinausgehenden Jahr bis zum 18. Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht der
Anspruch auf Altersentschaedigung ein Lebensjahr frueher. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt
entsprechend.

§ 20 Hoehe der Altersentschaedigung
Die Altersentschaedigung bemisst sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschaedigung
(§ 11 Abs. 1). Der Steigerungssatz betraegt vom 1. Januar 2008 an fuer jedes Jahr der
Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 Abs. 1. Der
Hoechstbemessungssatz der Altersentschaedigung betraegt 67,5 vom Hundert. Die Zeit der
Wahrnehmung der Aemter des Praesidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung
der Altersentschaedigung nach den Saetzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschaedigung nach
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§ 11 Abs. 1 einschliesslich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt
entsprechend.

§ 21 Beruecksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines Landes der Bundesrepublik
Deutschland gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 19. Werden
dadurch die Voraussetzungen fuer einen Anspruch nach diesem Gesetz erfuellt, so wird
Altersentschaedigung gezahlt.

(2) Fuer die Hoehe der Altersentschaedigung gilt § 20 fuer jedes Jahr der tatsaechlichen
Mitgliedschaft im Bundestag entsprechend.

(3) Zeiten der Mitgliedschaft in der Volkskammer der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik ab Annahme des Mandats nach den Wahlen zur 10. Volkskammer bis
zum 2. Oktober 1990 gelten auf Antrag, der bis zum 30. Juni 1996 bei dem Praesidenten
des Bundestages eingegangen sein muss (Ausschlussfrist), als Mitgliedszeit im Bundestag.
§ 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 sind
die waehrend der dort genannten Zeit der Volkskammerzugehoerigkeit auf Grund dieser
Mitgliedschaft begruendeten Rentenanwartschaften und -ansprueche rueckabzuwickeln.

§ 22 Gesundheitsschaeden
(1) Hat ein Mitglied waehrend seiner Zugehoerigkeit zum Bundestag ohne sein grobes
Verschulden Gesundheitsschaeden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und
so wesentlich beeintraechtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden
aus dem Bundestag die bei seiner Wahl zum Bundestag ausgeuebte oder eine andere
zumutbare Taetigkeit nicht mehr ausueben kann, so erhaelt es unabhaengig von den in
§ 19 vorgesehenen Voraussetzungen auf Antrag vom Monat der Antragstellung an eine
Altersentschaedigung, deren Hoehe sich nach § 20 richtet, mindestens jedoch 30 vom
Hundert der Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 Abs. 1. Ist der Gesundheitsschaden
infolge eines Unfalls eingetreten, so erhoeht sich der Bemessungssatz nach § 20 um 20
vom Hundert bis hoechstens zum Hoechstbemessungssatz der Altersentschaedigung.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das unabhaengig vom Lebensalter
die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfuellt, Gesundheitsschaeden im
Sinne des Absatzes 1, so erhaelt es Altersentschaedigung, deren Hoehe sich nach § 20
richtet.

(3) Die Gesundheitsschaedigung ist durch das Gutachten einer oeffentlich-rechtlichen
Krankenanstalt nachzuweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid ueber Rente
wegen Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfaehigkeit oder durch den Bescheid ueber
Dienstunfaehigkeit im Sinne des Beamtenrechts.

§ 23 Versorgungsabfindung
(1) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen
Anspruch auf Altersentschaedigung nach den §§ 19 bis 22 erworben hat, erhaelt fuer die
Zeit der Zugehoerigkeit zum Bundestag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird fuer
jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Bundestag in Hoehe des fuer diesen Monat
jeweils geltenden Hoechstbeitrages zur allgemeinen Rentenversicherung zuzueglich 20 vom
Hundert dieses Hoechstbeitrages gezahlt.

(2) Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellen, koennen an Stelle
der Versorgungsabfindung auch beantragen, in sinngemaesser Anwendung der Vorschriften
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ueber die Nachversicherung fuer die Dauer ihrer
Mitgliedschaft im Bundestag nachversichert zu werden.

(3) Der Absatz 2 gilt entsprechend fuer eine zusaetzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung.

(4) Der Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn und soweit die Zeit der Mitgliedschaft im
Bundestag in einer oeffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach
dienstrechtlichen Grundsaetzen beruecksichtigt ist oder beruecksichtigt wird.

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(5) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im
Bundestag auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der
Beamten, Richter und Soldaten beruecksichtigt.

(6) Hat ein Mitglied einen Antrag nach Absatz 1 bis 3 oder Absatz 5 gestellt,
so beginnen im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag die Fristen fuer die
Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erneut zu laufen.

(7) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf
Versorgungsabfindung gestellt, koennen sein ueberlebender Ehegatte oder, soweit ein
solcher nicht vorhanden ist, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen
Antrag nach Absatz 1 stellen.

(8) Die Absaetze 2 und 4 gelten entsprechend fuer ein ausscheidendes Mitglied des
Parlaments eines Landes, soweit landesrechtliche Vorschriften eine Versorgungsabfindung
im Sinne des Absatzes 1 vorsehen.

(9) Verliert ein Mitglied des Parlaments eines Landes die Mitgliedschaft, ohne dass fuer
die Zeit der Mitgliedschaft Anspruch oder Anwartschaft auf eine einmalige oder laufende
Versorgung auf Grund seiner Parlamentszugehoerigkeit besteht, so gelten die Absaetze 2
und 4 entsprechend.

§ 24 Ueberbrueckungsgeld fuer Hinterbliebene
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundestages erhalten die noch nicht
abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes faellig
waren. Der ueberlebende Ehegatte und die Abkoemmlinge erhalten ein Ueberbrueckungsgeld in
Hoehe einer Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 Abs. 1. Das Ueberbrueckungsgeld betraegt
bei einer Dauer der Mitgliedschaft von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei
Wahlperioden das Eineinhalbfache der Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 Abs. 1. Sind
Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die
Kosten der letzten Krankheit getragen haben, das Ueberbrueckungsgeld bis zur Hoehe ihrer
Aufwendungen gewaehrt. Der Auszahlungsbetrag des Ueberbrueckungsgeldes vermindert sich vom
31. Maerz 2004 an um 1.050 Euro.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds des Bundestages, das
die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfuellt und noch keine
Altersentschaedigung erhaelt.

§ 25 Hinterbliebenenversorgung
(1) Der ueberlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds oder ehemaligen
Mitglieds des Bundestages erhaelt 60 vom Hundert der Altersentschaedigung, sofern der
Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Altersentschaedigung hatte oder die
Voraussetzungen fuer die Gewaehrung einer Altersentschaedigung erfuellte.

(2) Der ueberlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds oder ehemaligen
Mitglieds des Bundestages, das unabhaengig vom Lebensalter die Voraussetzung der
Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfuellt, erhaelt 60 vom Hundert der Altersentschaedigung,
deren Hoehe sich nach § 20 bestimmt.

(3) Die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder eines ehemaligen Mitglieds, das
zur Zeit seines Todes Altersentschaedigung erhalten haette, eines verstorbenen Mitglieds
oder eines verstorbenen Empfaengers von Altersentschaedigung erhalten Waisengeld. Es
betraegt fuer die Vollwaise 20 und die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschaedigung
nach den Absaetzen 1 und 2.

(4) Beim Tode eines Mitglieds des Bundestages, das dem Bundestag weniger als 14 Jahre
angehoert hat, erhalten der ueberlebende Ehegatte oder Lebenspartner 60 vom Hundert, die
Vollwaise 20 vom Hundert und die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschaedigung fuer
eine Mitgliedschaft von 13 Jahren.

§ 25a Versorgungsausgleich


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(1) Bei der Ermittlung des Wertunterschiedes im Sinne des § 1587a Abs. 2 des
Buergerlichen Gesetzbuchs wird die Altersentschaedigung zugrunde gelegt, die sich aus
den anrechenbaren Mandatszeiten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshaengigkeit
des Scheidungsantrages ergibt (Gesamtzeit). Massgebender Wert der Versorgung ist
der Teil der Altersentschaedigung, der dem Verhaeltnis der in die Ehezeit fallenden
Mandatszeit zur Gesamtzeit entspricht. Die Versorgung nach diesem Gesetz ist als
dynamisch anzusehen.

(2) Besteht im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshaengigkeit des Scheidungsantrages noch
kein Anspruch auf eine Altersentschaedigung, so ist fuer jedes Jahr der Mitgliedschaft im
Bundestag der entsprechende Steigerungssatz nach § 20 Satz 2 zu beruecksichtigen.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten sinngemaess fuer die Versorgungsleistungen nach den
Abgeordnetengesetzen der Laender. Fuer Absatz 2 gilt dies mit der Massgabe, dass in den
Faellen, in denen nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes eine Mindestmitgliedszeit
fuer einen Anspruch auf Altersentschaedigung verlangt wird und diese noch nicht erreicht
ist, fuer jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entweder der entsprechende Anteil
der Mindestversorgung oder - soweit die Abgeordnetengesetze der Laender einen solchen
vorsehen - der entsprechende Steigerungssatz nach dem Landesrecht zu beruecksichtigen
ist.

§ 25b Massnahmen zur Kostendaempfung bei Versorgungsanspruechen
(1) Unter den in § 25 genannten Voraussetzungen erhaelt der ueberlebende Ehegatte 55 vom
Hundert der jeweiligen Altersentschaedigung. Das gilt nicht fuer vor dem 28. Dezember
2004 geschlossene Ehen, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Ehegatte das 40.
Lebensjahr vollendet hatte.

(2) Leistungen nach den §§ 18, 19, 21, 22 und 25 werden bei Anspruchsberechtigten nach
§ 27 Abs. 1 um den haelftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch der Jahresbezuege, hoechstens jedoch um den haelftigen Prozentsatz nach §
55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der
Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gemindert.

(3) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung der
Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 Abs. 1 wird der der Berechnung der
Altersentschaedigung zugrunde liegende, bis zum 31. Dezember 2007 erworbene
Bemessungssatz nach § 20 bis zur vierten Anpassung einschliesslich um den Faktor 0,5
gekuerzt.

(4) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung des fiktiven
Bemessungsbetrages nach § 35a Abs. 2 Satz 3 wird der der Berechnung der
Altersentschaedigung nach dem Fuenften und Neunten Abschnitt in der bis zum 22. Dezember
1995 geltenden Fassung zugrunde liegende Bemessungssatz nach § 20 bis zur achten
Anpassung einschliesslich um den Faktor 0,5 gekuerzt.

(5) Fuer Mitglieder, die dem Bundestag ab der 16. Wahlperiode angehoeren, gilt bis zur
Vollendung des in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils genannten Alters § 29 Abs. 3 auch fuer
private Erwerbseinkuenfte entsprechend.

§ 26 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die fuer die Bundesbeamten
geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemaess anzuwenden. Fuer den Begriff
der Verwendung im oeffentlichen Dienst im Sinne dieses Abschnitts gilt § 53 Abs. 8 des
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

Sechster Abschnitt
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfaellen, Unterstuetzungen

§ 27 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfaellen
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(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in
Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfaellen in sinngemaesser Anwendung der fuer Bundesbeamte
geltenden Vorschriften. Das gilt auch fuer Versorgungsempfaenger nach diesem Gesetz,
soweit nicht auf Grund eines Dienstverhaeltnisses oder der Mitgliedschaft in einer
anderen gesetzgebenden Koerperschaft ein Anspruch auf Beihilfe besteht und auf den
Anspruch nach diesem Gesetz gegenueber dem Bundestag schriftlich verzichtet wurde.

(2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder
und Versorgungsempfaenger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeitraegen, wenn
der Arbeitgeber keine Beitraege nach § 249 des Fuenften Buches des Sozialgesetzbuches
zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fuenften Buches
des Sozialgesetzbuches besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung,
die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den
darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch nur zur Haelfte tragen oder gemaess § 106 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten fuer diesen rentenbezogenen
Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Als Zuschuss ist die Haelfte des aus eigenen
Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft
nicht ausschliesslich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemaess § 4 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch, betraegt der Zuschuss hoechstens die Haelfte des Hoechstbeitrages der im
Falle der Versicherungspflicht zustaendigen Allgemeinen Ortskrankenkasse.

(3) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeitraegen nach Absatz 2
schliesst bei Mitgliedern des Bundestages ein den Anspruch auf einen Zuschuss in Hoehe
der Haelfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, hoechstens
jedoch die Haelfte des Hoechstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Die Entscheidung darueber, ob das Mitglied anstelle der Leistungen nach Absatz 1
den Zuschuss nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach
Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes)
oder Annahme des Mandats dem Praesidenten des Bundestages mitzuteilen; die Entscheidung
ist fuer die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfaenger haben die
Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem
Praesidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.

§ 28 Unterstuetzungen
Der Praesident kann in besonderen Faellen einem Mitglied des Bundestages einmalige
Unterstuetzungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige
Unterstuetzungen und laufende Unterhaltszuschuesse gewaehren.

Siebenter Abschnitt
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezuege aus
oeffentlichen Kassen

§ 29 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezuege aus oeffentlichen
Kassen
(1) Hat ein Mitglied des Bundestages neben der Abgeordnetenentschaedigung nach
§ 11 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhaeltnis oder aus der Verwendung im
oeffentlichen Dienst, so wird die Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 um 50 vom
Hundert gekuerzt; der Kuerzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens nicht
uebersteigen. Entsprechendes gilt fuer ein Einkommen aus einem Amtsverhaeltnis oder einer
Verwendung im oeffentlichen Dienst einer zwischen- oder ueberstaatlichen Einrichtung.
Die Abgeordnetenentschaedigung ruht in voller Hoehe neben einer Entschaedigung nach
dem Abgeordnetengesetz eines Landes. Eine Beruecksichtigung der in den Saetzen 2 und
3 genannten Bezuege entfaellt dann, wenn die Anrechnung der Bezuege beziehungsweise
das Ruhen der Entschaedigung fuer die Ausuebung des Landtagsmandats bereits durch
landesrechtliche Vorschriften oder seitens der zwischen- oder ueberstaatlichen
Einrichtung bestimmt wird.

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(2) Versorgungsansprueche aus einem Amtsverhaeltnis oder aus einer Verwendung im
oeffentlichen Dienst ruhen neben der Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 Abs. 1
um 80 vom Hundert, hoechstens jedoch in Hoehe der Abgeordnetenentschaedigung nach
§ 11 Abs. 1 und 3. Entsprechendes gilt fuer Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz
2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen
Pflichtversicherung auf Antrag gemaess § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
§ 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemaess anzuwenden. Das nach
Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Uebergangsgeld nach
dem Gesetz ueber die Rechtsverhaeltnisse der Mitglieder der Bundesregierung und nach dem
Gesetz ueber die Rechtsverhaeltnisse der Parlamentarischen Staatssekretaere ruht neben
der Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus
dem Amt. Beruht ein Versorgungsanspruch nach Satz 1 oder 2 auf Landesrecht, so tritt an
die Stelle des Ruhens des Versorgungsanspruches das Ruhen der Abgeordnetenentschaedigung
um den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt fuer Versorgungsansprueche
aus einem Amtsverhaeltnis beziehungsweise einer Verwendung im oeffentlichen Dienst einer
zwischen- oder ueberstaatlichen Einrichtung.

(3) Versorgungsansprueche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem
Amtsverhaeltnis oder einer Verwendung im oeffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des
Betrages, um den sie und das Einkommen die Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 Abs. 1
uebersteigen. Entsprechendes gilt fuer ein Einkommen aus einem Amtsverhaeltnis oder einer
Verwendung im oeffentlichen Dienst einer zwischen- oder ueberstaatlichen Einrichtung.

(4) Versorgungsansprueche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezuegen aus einem
Amtsverhaeltnis oder aus einer Verwendung im oeffentlichen Dienst um 50 vom Hundert
des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezuege aus dem Amtsverhaeltnis oder der
Verwendung im oeffentlichen Dienst die Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 Abs. 1
uebersteigen. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Versorgung aus einem Amtsverhaeltnis
oder einer Verwendung im oeffentlichen Dienst einer zwischen- oder ueberstaatlichen
Einrichtung. In gleicher Weise angerechnet werden Renten im Sinne des § 55 Abs. 1
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen
Pflichtversicherung auf Antrag gemaess § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
§ 55 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt
entsprechend.

(5) Versorgungsbezuege nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschaedigung aus der
Mitgliedschaft im Bundestag, im Europaeischen Parlament oder im Parlament eines Landes
in Hoehe des Betrages, um den diese Bezuege die Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 Abs.
1 uebersteigen.

(6) Versorgungsbezuege nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezuegen aus der
Mitgliedschaft im Bundestag oder im Parlament eines Landes in Hoehe des Betrages,
um den diese Bezuege die Hoechstversorgungsbezuege nach diesem Gesetz uebersteigen.
Versorgungsbezuege nach diesem Gesetz ruhen bis zur Hoehe der Versorgung des Europaeischen
Parlaments, soweit nicht bereits seitens des Europaeischen Parlaments die Anrechung der
Versorgung nach diesem Gesetz auf die dortige Versorgung bestimmt ist.

(7) Die Versorgungsbezuege mit Ausnahme der Renten gemaess Absatz 4 Satz 3 werden nur
mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beitraegen beruht.
Die Absaetze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz
oder entsprechende Leistungen auf Grund landesrechtlicher oder tarifvertraglicher
Regelungen anzuwenden. Bei Anwendung der Absaetze 1 bis 4 sind Aufwandsentschaedigungen,
Unfallausgleich, Urlaubsgelder und einmalige Zahlungen ausser Betracht zu lassen.

(8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absaetze 3 bis 6 wird die Amtszulage nach § 11 Abs. 2
entsprechend beruecksichtigt.

(9) Die Verwendung im oeffentlichen Dienst und die nach dieser Vorschrift erfassten
zwischen- oder ueberstaatlichen Einrichtungen bestimmen sich nach § 53 Abs. 8 des
Beamtenversorgungsgesetzes und den hierzu erlassenen Vorschriften.

Achter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
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§ 30 Anpassungsverfahren
Der Bundestag   beschliesst ueber die Anpassung der Abgeordnetenentschaedigung nach Massgabe
des § 11 Abs.   1 Satz 1. Gleichzeitig bestimmt er unter Anwendung des nach Satz 1
beschlossenen   Anpassungsfaktors die fiktiven Bemessungsbetraege nach § 35a Abs. 2 und
§ 35b Satz 1.   Der Praesident leitet den Fraktionen den entsprechenden Gesetzesvorschlag
zu.

§ 31 Verzicht, Uebertragbarkeit
Ein Verzicht auf die Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 und auf die Leistungen nach §
12 sowie nach dem Fuenften Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulaessig. Die Ansprueche
aus § 12 sind nicht uebertragbar. Der Anspruch auf Abgeordnetenentschaedigung nach § 11
ist nur bis zur Haelfte uebertragbar. Im uebrigen gelten die Vorschriften der §§ 850ff.
der Zivilprozessordnung.

§ 32 Beginn und Ende der Ansprueche, Zahlungsvorschriften
(1) Die in den §§ 11, 12, 16, 27 und 28 geregelten Ansprueche entstehen mit dem Tag der
Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes)
oder im Fall des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag der Annahme des
Mandats, auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundestages noch nicht abgelaufen
ist. Mandatsbezogene Aufwendungen, die einem gewaehlten Wahlkreisbewerber oder einem
gewaehlten Landeslistenbewerber zwischen dem Wahltag und dem Tag der Feststellung des
Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45
Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag der Annahme des Mandats im Hinblick auf den
Zusammentritt des neuen Bundestages entstehen, werden ebenfalls erstattet.

(2) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 bis zum
Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind, und die Geldleistungen nach § 12 Abs. 2
bis zum Ende des darauf folgenden Monats. Die Rechte nach § 16 erloeschen 14 Tage nach
dem Ausscheiden aus dem Bundestag.

(3) Die Aufwendungen fuer die Beschaeftigung von Mitarbeitern werden bis zum Ende
des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet ein Mitglied waehrend
der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen fuer die Beschaeftigung von Mitarbeitern
laengstens bis zum Ende des fuenften Monats nach dem Ausscheiden ersetzt, es sei denn,
das Arbeitsverhaeltnis wird zu einem frueheren Zeitpunkt beendet.

(4) Die Altersentschaedigung wird vom Ersten des auf das anspruchsbegruendende Ereignis
folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewaehrt, in dem der Berechtigte stirbt.

(5) Der Anspruch auf Altersentschaedigung ruht waehrend der Zeit, fuer die ein Anspruch
auf Uebergangsgeld besteht.

(6) Altersentschaedigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das Mitglied oder
das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr.
2 des Bundeswahlgesetzes verliert oder verlieren wuerde. Fuer die Zeit der Mitgliedschaft
im Bundestag gilt § 23.

(7) Fuer Mitglieder, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag
ausscheiden, gilt § 27 fuer die Dauer des Anspruchs auf Uebergangsgeld nach § 18,
mindestens jedoch fuer die Dauer von sechs Monaten.

(8) Die Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 und die Geldleistungen nach § 12 Abs. 2 und
§§ 20 bis 27 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird
fuer jeden Kalendertag ein Dreissigstel gezahlt; § 33 gilt entsprechend.

§ 33 Aufrundung
Die Leistungen des Fuenften und Sechsten Abschnitts werden auf volle Euro aufgerundet.

§ 34 Ausfuehrungsbestimmungen

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(1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermaechtigt, kann der Aeltestenrat
Ausfuehrungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die
vom Praesidenten im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages veroeffentlicht werden.

(2) Der Aeltestenrat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.

(3) Der Praesident veroeffentlicht in einer Anlage zum Abgeordnetengesetz im Amtlichen
Handbuch des Deutschen Bundestages den Betrag der Kostenpauschale.

Neunter Abschnitt
Uebergangsregelungen

§ 35 Uebergangsregelung zum Elften Aenderungsgesetz
(1) Versorgungsansprueche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem Inkrafttreten
des Elften Aenderungsgesetzes entstanden sind, bleiben unberuehrt. § 29 Abs. 4 findet
Anwendung. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer die Hinterbliebenen eines
Empfaengers von Altersentschaedigung, wenn dieser nach Inkrafttreten des Elften
Aenderungsgesetzes verstirbt.

(2) Versorgungsansprueche und Versorgungsanwartschaften ehemaliger Mitglieder des
Bundestages, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor Inkrafttreten
des Elften Aenderungsgesetzes erfuellen, und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach
bisherigem Recht. § 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend
fuer Mitglieder des Bundestages, die vor Inkrafttreten des Elften Aenderungsgesetzes dem
Bundestag oder einem Landtag angehoeren, sowie fuer ihre Hinterbliebenen.

(3) Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach Inkrafttreten des Elften
Aenderungsgesetzes erneut in den Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der §§ 19
und 21 in der bisherigen Fassung erfuellen, erhalten Altersentschaedigung nach bisherigem
Recht mit der Massgabe, dass fuer jedes Jahr der Mitgliedschaft nach Inkrafttreten des
Elften Aenderungsgesetzes 4 vom Hundert der Entschaedigung nach § 11 Abs. 1 bis zum
Erreichen der Hoechstaltersentschaedigung gewaehrt werden. § 29 Abs. 4 findet Anwendung.
Die Saetze 1 und 2 gelten fuer Hinterbliebene entsprechend.

(4) Die sich nach Absatz 1 bis 3 ergebende Versorgungsanwartschaft nach bisherigem
Recht wird der Berechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde gelegt, wenn sie hoeher ist
als die Versorgungsanwartschaft, die sich nach diesem Gesetz ergibt.

§ 35a Uebergangsregelungen zum Neunzehnten Aenderungsgesetz
(1) Fuer Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehoeren, ehemalige
Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen gelten die Regelungen des Fuenften
und des Neunten Abschnitts in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung fort. §
25b Abs. 1, 2 und 5 gilt entsprechend.

(2) Statt der Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 gilt in den Faellen des Absatzes 1
ein fiktiver Bemessungsbetrag. Fuer das Uebergangsgeld wird der Bemessungsbetrag auf
5.301 Euro festgesetzt. Der fiktive Bemessungsbetrag fuer die Altersentschaedigung wird
mit Wirkung vom 1. Juli 2000 auf 11.683 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 auf 11.868
Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 auf 6.165 Euro, vom 1. Januar 2003 auf 6.263 Euro,
vom 1. Januar 2008 auf 6.411 Euro und vom 1. Januar 2009 auf 6.555 Euro festgesetzt.
Fuer spaetere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.

(3) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungsansprueche nach diesem Gesetz wird in
den Faellen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 ebenfalls der
fiktive Bemessungsbetrag fuer die Altersentschaedigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt.

(4) Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, auf die Absatz 1 Anwendung findet, koennen
sich bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag fuer eine Anwendung der Regelungen des
Fuenften Abschnitts in der Fassung des Neunzehnten Aenderungsgesetzes entscheiden. Die
Entscheidung ist bindend. Verstirbt das Mitglied vor Ausuebung des Wahlrechts, findet
die jeweils guenstigere Fassung Anwendung.
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§ 35b Uebergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Aenderungsgesetz
(1) Auf alle bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Ansprueche und Anwartschaften von
Mitgliedern des Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden
die Regelungen des Fuenften und des Neunten Abschnitts in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung Anwendung. § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3 gelten
entsprechend.

(2) Statt der Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 gilt in den Faellen des Absatzes 1 ein
gesonderter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung
vom 1. Januar 2008 auf 7.174 Euro und mit Wirkung vom 1. Januar 2009 auf 7.335 Euro
festgesetzt. § 35a bleibt unberuehrt. Fuer spaetere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte
Verfahren.

(3) Bei der Berechnung von Anspruechen und Anwartschaften von Mitgliedern des 16.
Deutschen Bundestages gemaess Absatz 1 findet die Mindestzeit nach § 19 in der bis
zum Inkrafttreten des Siebenundzwanzigsten Aenderungsgesetzes geltenden Fassung keine
Anwendung.

(4) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungsansprueche nach diesem Gesetz wird in
den Faellen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 ebenfalls der
fiktive Bemessungsbetrag fuer die Altersentschaedigung nach Absatz 2 zugrunde gelegt. In
den Faellen, in denen sich die Versorgungsansprueche aus solchen des neuen Rechts und
solchen nach Absatz 1 zusammensetzen, ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, der
sich unter Beruecksichtigung des jeweiligen prozentualen Verhaeltnisses ergibt, mit dem
die Versorgung auf der Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach Absatz 2 und der
Entschaedigung nach § 11 errechnet wird.

§ 36 Uebergangsregelung fuer die Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes
(1) Der auf Grund des Gesetzes ueber die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen
Bundestag gewaehlten Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl.
I S. 297) oder des Gesetzes ueber die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag
gewaehlten Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777),
zuletzt geaendert durch das Gesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557), sowie einer
entsprechenden Regelung eines Landes in den Ruhestand getretene Beamte, der in den
achten Bundestag gewaehlt worden ist oder in einen spaeteren Bundestag gewaehlt wird,
gilt mit dem Tage der Annahme der Wahl, fruehestens jedoch mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes, wieder als in das Beamtenverhaeltnis unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte
und Pflichten (§ 5 Abs. 1) berufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen fuer
die Berufung in das Beamtenverhaeltnis noch erfuellt. Im uebrigen bleiben die bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 4 und 4a letzter Satz des Gesetzes ueber die
Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewaehlten Angehoerigen des oeffentlichen
Dienstes vom 4. August 1953 begruendeten Ansprueche erhalten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
sinngemaess fuer Angestellte des oeffentlichen Dienstes.

(3) Fuer ehemalige Mitglieder des Bundestages bleiben die nach dem Gesetz ueber die
Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewaehlten Angehoerigen des oeffentlichen
Dienstes vom 4. August 1953 begruendeten Rechte erhalten.

§ 37 Versorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder
Der Praesident gewaehrt auf Antrag einem ehemaligen Mitglied, das vor dem 1. Januar 1968
aus dem Bundestag ausgeschieden ist, sowie seinen Hinterbliebenen vom Ersten des Monats
der Antragstellung an Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem
Diaetengesetz 1968 vom 3. Mai 1968 (BGBl. I S. 334), zuletzt geaendert durch Artikel VIII
des Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297).

§ 38 Versorgung fuer Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes



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(1) Ein Mitglied des Bundestages, das in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten
Versorgung nach dem Diaetengesetz 1968.

(2) Ein Mitglied des Bundestages, das dem Bundestag bereits vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes angehoert hat und erst nach seinem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausscheidet,
erhaelt Altersentschaedigung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beruecksichtigt.

(3) Anstelle der Altersentschaedigung nach Absatz 2 werden auf Antrag die
nach § 4 des Diaetengesetzes 1968 geleisteten eigenen Beitraege zur Alters- und
Hinterbliebenenversorgung zinslos erstattet. In diesem Falle bleiben die Zeiten der
Mitgliedschaft im Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Festsetzung der
Altersentschaedigung nach diesem Gesetz unberuecksichtigt. Im Falle des § 23 wird nur die
halbe Versorgungsabfindung gezahlt.

(4) Anstelle der Altersentschaedigung nach Absatz 2 erhaelt ein Mitglied des Bundestages,
das die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und des § 7a Abs. 1 des Diaetengesetzes 1968
erfuellt, fuer die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
auf Antrag Ruhegeld nach dem Diaetengesetz 1968; fuer die Zeit nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes wird Altersentschaedigung nach diesem Gesetz mit der Massgabe gewaehrt, dass fuer
jedes Jahr der Mitgliedschaft 5 vom Hundert der Entschaedigung nach § 11 Abs. 1 gezahlt
werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes duerfen 16
Jahre nicht uebersteigen. Das gleiche gilt fuer Hinterbliebene.

(5) Der Antrag gemaess den Absaetzen 3 und 4 ist innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Praesidenten des Bundestages zu stellen.

§ 38a
(1) Versorgungsempfaenger nach den §§ 37 und 38 Abs. 1 erhalten anstelle ihrer
bisherigen Versorgung auf Antrag Versorgung nach dem Fuenften Abschnitt. Das gleiche
gilt fuer ehemalige Mitglieder, die dem Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
mindestens sechs Jahre angehoert haben und ihre Hinterbliebenen. § 18 Abs. 1 letzter
Satz gilt entsprechend.

(2) Fuer ehemalige Mitglieder, die vor dem 1. April 1977 aus dem Bundestag ausgeschieden
sind und danach wieder eintreten, gilt § 38 Abs. 4 entsprechend. Der Antrag ist
innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiedereintritt in den Deutschen Bundestag beim
Praesidenten des Bundestages zu stellen. Das gleiche gilt fuer Hinterbliebene.

§ 38b Hinterbliebenenversorgung bei Tod waehrend der Mitgliedschaft im
Bundestag
Hinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versorgungsfall in der Zeit vom 1. April 1977
bis zum Inkrafttreten des Siebten Aenderungsgesetzes eingetreten ist, erhalten auf
Antrag vom Ersten des Monats der Antragstellung an Versorgung nach § 25 Abs. 4.

§ 39 Anrechnung frueherer Versorgungsbezuege
(1) Versorgungsbezuege nach dem Diaetengesetz 1968 werden gemaess § 10 Diaetengesetz 1968
nicht in die Anrechnung nach § 29 Abs. 3 und 4 einbezogen.

(2) Versorgungsbezuege nach dem Diaetengesetz 1968 werden neben einer Entschaedigung
oder einer Versorgung aus der Mitgliedschaft in einem Landtag (§ 29 Abs. 5 und 6) nur
mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beitraegen beruht.
Angerechnete Zeiten nach § 21 des Diaetengesetzes 1968 gelten als Beitragszeiten.

§ 40 Gekuerzte Versorgungsabfindung
Fuer Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Diaetengesetzes 1968 wird die halbe
Versorgungsabfindung nach § 23 gezahlt. In diesem Fall werden eigene Beitraege zur
Versicherung nach § 4 des Diaetengesetzes 1968 auf Antrag erstattet.


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§ 41 Fortsetzung der Todesfallversicherung
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Todesfallversicherung wird mit
der Massgabe fortgesetzt, dass die zu zahlende Altersentschaedigung und das Witwengeld
entsprechend der Zahl und der Hoehe der seit dem 1. Januar 1968 geleisteten monatlichen
Beitraege der Versicherungsnehmerin zu der Todesfallversicherung gekuerzt werden.

§ 42 Umwandlung oder Aufloesung der Todesfallversicherung
(1) Ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Bundestages, das sich nach § 20 des
Diaetengesetzes 1968 fuer die Fortsetzung der Versicherung auf Bundeskosten entschieden
hat, kann die Todesfallversicherung umwandeln oder aufloesen.

(2) Im Falle der Umwandlung besteht die Moeglichkeit der Fortsetzung auf eigene
Kosten oder der beitragsfreien Versicherung mit der Massgabe, dass die zu zahlende
Altersentschaedigung und das Witwengeld entsprechend der Zahl und der Hoehe der von der
Versicherungsnehmerin in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Ablauf des Monats der
Umwandlung oder bis zur Gewaehrung von Altersentschaedigung geleisteten Beitraege gekuerzt
wird.

(3) Bei Aufloesung der Versicherung wird dem Versicherten der auf eigenen Beitraegen
beruhende Rueckkaufswert erstattet.

§ 43 Weiterzahlung des Uebergangsgeldes
Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
Aufwandsentschaedigung nach dem Diaetengesetz 1968 bezieht, behaelt diesen Anspruch.

§ 44 Anrechnung von Zeiten fuer das Uebergangsgeld
Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen,
werden bei der Berechnung des Zeitraumes, fuer den Uebergangsgeld zu zahlen ist,
beruecksichtigt.

Zehnter Abschnitt
Unabhaengigkeit des Abgeordneten

§ 44a Ausuebung des Mandats
(1) Die Ausuebung des Mandats steht im Mittelpunkt der Taetigkeit eines Mitglieds des
Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Taetigkeiten beruflicher oder
anderer Art neben dem Mandat grundsaetzlich zulaessig.

(2) Fuer die Ausuebung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen
als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermoegensvorteile annehmen.
Unzulaessig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die
nur deshalb gewaehrt werden, weil dafuer die Vertretung und Durchsetzung der Interessen
des Leistenden im Bundestag erwartet wird. Unzulaessig ist ferner die Annahme von Geld
oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des
Mitglieds des Bundestages gewaehrt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberuehrt.

(3) Nach Absatz 2 unzulaessige Zuwendungen oder Vermoegensvorteile oder ihr Gegenwert
sind dem Haushalt des Bundes zuzufuehren. Der Praesident macht den Anspruch durch
Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermoegensvorteils
nicht laenger als drei Jahre zurueckliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der
Mitgliedschaft im Bundestag nicht beruehrt. Das Naehere bestimmen die Verhaltensregeln
nach § 44b.

(4) Taetigkeiten vor Uebernahme des Mandats sowie Taetigkeiten und Einkuenfte neben
dem Mandat, die auf fuer die Ausuebung des Mandats bedeutsame Interessenverknuepfungen
hinweisen koennen, sind nach Massgabe der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und
zu veroeffentlichen. Werden anzeigepflichtige Taetigkeiten oder Einkuenfte nicht

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angezeigt, kann das Praesidium ein Ordnungsgeld bis zur Hoehe der Haelfte der
jaehrlichen Abgeordnetenentschaedigung festsetzen. Der Praesident macht das Ordnungsgeld
durch Verwaltungsakt geltend. § 31 bleibt unberuehrt. Das Naehere bestimmen die
Verhaltensregeln nach § 44b.

§ 44b Verhaltensregeln
Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten
muessen ueber
1. die Faelle einer Pflicht zur Anzeige von Taetigkeiten vor der Mitgliedschaft im
   Bundestag sowie von Taetigkeiten neben dem Mandat;
2. die Faelle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Hoehe der Einkuenfte neben dem Mandat
   oberhalb festgelegter Mindestbetraege;
3. die Pflicht zur Rechnungsfuehrung und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter
   Mindestbetraege sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den in den
   Verhaltensregeln naeher bestimmten Faellen;
4. die Veroeffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet;
5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Praesidiums und des Praesidenten
   bei Entscheidungen nach § 44a Abs. 3 und 4.

§ 44c Ueberpruefung auf Taetigkeit oder politische Verantwortung fuer
das Ministerium fuer Staatssicherheit/Amt fuer Nationale Sicherheit der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(1) Mitglieder des Bundestages koennen beim Praesidenten schriftlich die Ueberpruefung auf
eine hauptamtliche oder inoffizielle Taetigkeit oder politische Verantwortung fuer den
Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen.

(2) Eine Ueberpruefung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Ausschuss fuer Wahlpruefung,
Immunitaet und Geschaeftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten fuer den
Verdacht einer solchen Taetigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.

(3) Das Verfahren wird in den Faellen der Absaetze 1 und 2 vom Ausschuss fuer Wahlpruefung,
Immunitaet und Geschaeftsordnung durchgefuehrt.

(4) Das Verfahren zur Feststellung einer Taetigkeit oder Verantwortung fuer das
Ministerium fuer Staatssicherheit/Amt fuer Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richtlinien fest.

§ 44d Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages duerfen, auch nach Beendigung ihres
Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch aussergerichtlich Aussagen oder
Erklaerungen abgeben ueber Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach
den Bestimmungen der Geschaeftsordnung des Deutschen Bundestages der Verschwiegenheit
unterliegen.

(2) Die Genehmigung erteilt der Praesident des Deutschen Bundestages. Sind Stellen
ausserhalb des Deutschen Bundestages an der Entstehung der geheimzuhaltenden
Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen
erteilt werden.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklaerung dem
Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfuellung oeffentlicher
Aufgaben ernstlich gefaehrden oder erheblich erschweren wuerde.

Elfter Abschnitt
Fraktionen


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§ 45 Fraktionsbildung
(1) Mitglieder des Bundestages koennen sich zu Fraktionen zusammenschliessen.

(2) Das Naehere regelt die Geschaeftsordnung des Deutschen Bundestages.

§ 46 Rechtsstellung
(1) Die Fraktionen sind rechtsfaehige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen
Bundestag.

(2) Die Fraktionen koennen klagen und verklagt werden.

(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der oeffentlichen Verwaltung; sie ueben keine
oeffentliche Gewalt aus.

§ 47 Aufgaben
(1) Die Fraktionen wirken an der Erfuellung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.

(2) Die Fraktionen koennen mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen
Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.

(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder koennen die Oeffentlichkeit ueber ihre Taetigkeit
unterrichten.

§ 48 Organisation
(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den
Grundsaetzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschaeftsordnung.

§ 49 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten
(1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres
Beschaeftigungsverhaeltnisses, verpflichtet, ueber die ihnen bei ihrer Taetigkeit
bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht
fuer Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
beduerfen.

(2) Angestellte der Fraktionen duerfen, auch nach Beendigung ihres
Beschaeftigungsverhaeltnisses, ohne Genehmigung ueber solche Angelegenheiten weder vor
Gericht noch aussergerichtlich aussagen oder Erklaerungen abgeben. Die Genehmigung
erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende.

(3) Unberuehrt bleibt die gesetzlich begruendete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und
bei Gefaehrdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung fuer deren Erhaltung
einzutreten.

§ 50 Geld- und Sachleistungen
(1) Die Fraktionen haben zur Erfuellung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und
Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.

(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag fuer jede Fraktion, aus einem
Betrag fuer jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag fuer jede Fraktion, die nicht
die Bundesregierung traegt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Hoehe dieser Betraege
und des Oppositionszuschlages legt der Bundestag jaehrlich fest. Dazu erstattet der
Praesident dem Bundestag im Benehmen mit dem Aeltestenrat jeweils bis zum 30. September
einen Bericht ueber die Angemessenheit der Betraege und des Oppositionszuschlages und
legt zugleich einen Anpassungsvorschlag vor.

(3) Die Sachleistungen werden nach Massgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.


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(4) Leistungen nach Absatz 1 duerfen die Fraktionen nur fuer Aufgaben verwenden, die
ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der Geschaeftsordnung des Deutschen
Bundestages obliegen. Eine Verwendung fuer Parteiaufgaben ist unzulaessig.

(5) Geldleistungen nach Absatz 1 koennen auf neue Rechnung vorgetragen werden.

§ 51 Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung, Buchfuehrung
(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung werden in
Ausfuehrungsbestimmungen geregelt, die der Aeltestenrat nach Anhoerung des
Bundesrechnungshofes erlaesst.

(2) Die Fraktionen haben Buecher ueber ihre rechnungslegungspflichtigen Einnahmen
und Ausgaben sowie ueber ihr Vermoegen zu fuehren. Dabei ist nach den Grundsaetzen
ordnungsgemaesser Buchfuehrung unter Beruecksichtigung des Gesetzeszwecks zu verfahren.

(3) Aus den Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 beschaffte Gegenstaende sind, wenn sie nicht
zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen
und in einem Nachweis aufzufuehren.

(4) Die Rechnungsunterlagen sind fuenf Jahre aufzubewahren.

§ 52 Rechnungslegung
(1) Die Fraktionen haben ueber die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen
innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemaess § 50 Abs. 1 zugeflossen sind,
oeffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:
1. Einnahmen:
   a) Geldleistungen nach § 50 Abs. 1,
   b) sonstige Einnahmen;

2. Ausgaben:
   a) Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder fuer die Wahrnehmung besonderer
      Funktionen in der Fraktion,
   b) Summe der Personalausgaben fuer Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter,
   c) Ausgaben fuer Veranstaltungen,
   d) Sachverstaendigen-, Gerichts- und aehnliche Kosten,
   e) Ausgaben fuer die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,
   f) Ausgaben fuer die Oeffentlichkeitsarbeit,
   g) Ausgaben des laufenden Geschaeftsbetriebes,
   h) Ausgaben fuer Investitionen sowie
   i) sonstige Ausgaben.


(3) Die Rechnung muss das Vermoegen, das mit Mitteln gemaess § 50 Abs. 1 erworben wurde,
die Ruecklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die
Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermoegensrechnung gliedert sich wie folgt:
1. Aktivseite:
   a) Geldbestaende,
   b) sonstige Vermoegensgegenstaende,
   c) Rechnungsabgrenzung;

2. Passivseite:
   a) Ruecklagen,
   b) Rueckstellungen,
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   c) Verbindlichkeiten gegenueber Kreditinstituten,
   d) sonstige Verbindlichkeiten,
   e) Rechnungsabgrenzung.


(4) Die Rechnung muss von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellten
Abschlusspruefer (Wirtschaftspruefer oder Wirtschaftspruefungsgesellschaft) auf
die Einhaltung der Anforderungen der Absaetze 2 und 3 geprueft werden und einen
entsprechenden Pruefungsvermerk aufweisen. Die gepruefte Rechnung ist dem Praesidenten
oder der Praesidentin des Deutschen Bundestages spaetestens bis zum Ende des sechsten
Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die
Geldleistungen nach § 50 Abs. 1 letztmals gezahlt wurden. Der Praesident oder die
Praesidentin des Deutschen Bundestages koennen die Frist aus besonderen Gruenden bis zu
drei Monaten verlaengern. Die gepruefte Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt.

(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und
Sachleistungen nach § 50 Abs. 1 zurueckzubehalten.

§ 53 Rechnungspruefung
(1) Der Bundesrechnungshof prueft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 50
Abs. 1 zur Verfuegung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und
ordnungsgemaesse Verwendung nach Massgabe der Ausfuehrungsbestimmungen gemaess § 51 Abs. 1.

(2) Bei der Pruefung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu
beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Massnahme der Fraktionen ist nicht
Gegenstand der Pruefung.

§ 54 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation
(1) Die Rechtsstellung nach § 46 entfaellt
1. bei Erloeschen des Fraktionsstatus,
2. bei Aufloesung der Fraktion,
3. mit dem Ende der Wahlperiode.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet eine Liquidation statt. Die
Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck
der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die
Geschaeftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.

(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschaefte zu beenden, die Forderungen
einzuziehen und die Glaeubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue
Geschaefte einzugehen und das Vermoegen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung gemaess § 50
Abs. 4 ist zu beachten. Faellt den Liquidatoren bei der Durchfuehrung der Liquidation ein
Verschulden zur Last, so haften sie fuer den daraus entstehenden Schaden gegenueber den
Glaeubigern als Gesamtschuldner.

(4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 50 Abs. 1 gewaehrte Geldleistungen
verbleiben, sind diese an den Bundeshaushalt zurueckzufuehren. Das gleiche gilt fuer
Vermoegenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach
§ 50 Abs. 3 sind derjenigen Stelle zurueckzugeben, die die Sachleistung erbracht hat.

(5) Das verbleibende Vermoegen der Fraktion ist dem Anfallsberechtigten zu ueberlassen.
Anfallsberechtigt sind die in der Geschaeftsordnung der Fraktion bestimmten Personen
oder Stellen.

(6) Massnahmen nach den Absaetzen 4 und 5 duerfen erst vorgenommen werden, wenn seit
dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 46 gefuehrt hat, sechs
Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Glaeubiger hat nach § 52 des Buergerlichen
Gesetzbuchs zu erfolgen.



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(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich
innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert,
deren Mitglieder einer Partei angehoeren, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen
Wahlperiode im Deutschen Bundestag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion
erklaert. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der
alten Fraktion.

Zwoelfter Abschnitt
(weggefallen)
-

§ 55 (weggefallen)
-




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