Verordnung ueber die umweltvertraegliche
Ablagerung von Siedlungsabfaellen
(Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV)
AbfAblV
vom 20.02.2001
"Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 13.12.2006 I 2860
V aufgeh. durch Art. 4 Nr. 2 V v. 27.4.2009 I 900 mWv 16.7.2009
Fussnote
Textnachweis ab: 1.3.2001
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.2.2001 I 305 von der Bundesregierung nach
Anhoerung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem.
Art. 4 dieser V (AbfAblV/BImSchV30/AbwVAendV) am 1.3.2001 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer
1. die Ablagerung von Siedlungsabfaellen und Abfaellen, die wie Siedlungsabfaelle
entsorgt werden koennen, auf Deponien und
2. die Behandlung von Siedlungsabfaellen und Abfaellen, die wie Siedlungsabfaelle
entsorgt werden koennen, zum Zweck der Einhaltung der Deponiezuordnungskriterien.
(2) Diese Verordnung gilt fuer
1. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),
2. Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfaellen und Abfaellen im Sinne
von § 2 Nr. 2 und
3. Besitzer von Siedlungsabfaellen und Abfaellen im Sinne von § 2 Nr. 2 zur Beseitigung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht fuer private Haushaltungen.
(4) Die Grundsaetze und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft nach den §§ 4 und 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberuehrt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Siedlungsabfaelle:
Abfaelle aus Haushaltungen sowie andere Abfaelle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit
oder Zusammensetzung den Abfaellen aus Haushaltungen aehnlich sind.
2. Abfaelle, die wie Siedlungsabfaelle entsorgt werden koennen:
Abfaelle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung gemeinsam mit
Siedlungsabfaellen oder wie diese entsorgt werden koennen, insbesondere Klaerschlaemme
aus Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser oder
Abwaessern mit aehnlich geringer Schadstoffbelastung, Faekalien, Faekalschlamm,
Rueckstaende aus Abwasseranlagen, Wasserreinigungsschlaemme, Bauabfaelle und
produktionsspezifische Abfaelle. Hierunter fallen auch Abfaelle aus der Behandlung
von Siedlungsabfaellen und von Abfaellen nach Satz 1.
-1-
3. Heizwertreiche Abfaelle:
Abfaelle, die bei der mechanischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von
Siedlungsabfaellen und Abfaellen im Sinne von § 2 Nr. 2 abgetrennt werden, einen
deutlich hoeheren Heizwert als die zur Behandlung eingesetzten Abfaelle aufweisen
und energetisch genutzt werden koennen.
4. Mechanisch-biologische Behandlung:
Aufbereitung oder Umwandlung von Siedlungsabfaellen und Abfaellen im Sinne von §
2 Nr. 2 mit biologisch abbaubaren organischen Anteilen durch eine Kombination
mechanischer und anderer physikalischer Verfahren (zum Beispiel Zerkleinern,
Sortieren) mit biologischen Verfahren (Rotte, Vergaerung).
5. Deponie:
Abfallbeseitigungsanlage fuer die Ablagerung von Abfaellen oberhalb der
Erdoberflaeche (oberirdische Deponie).
6. Deponieabschnitt:
Separat betriebener Teilbereich einer Deponie. Deponieabschnitte duerfen sich nur
in Boeschungsbereichen ueberlagern.
7. Altdeponie:
a) In Errichtung oder in Betrieb befindliche Deponie oder in Errichtung oder
Betrieb befindlicher Deponieabschnitt, deren Errichtung und Betrieb am 1.
Juni 1993 zugelassen waren, oder nach § 35 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes zulaessig waren und
b) Deponien, zu deren Zulassung das Planfeststellungsverfahren eingeleitet und die
oeffentliche Bekanntmachung am 1. Juni 1993 erfolgt war.
8. Deponieklasse I:
Deponie fuer Abfaelle, die einen sehr geringen organischen Anteil enthalten und bei
denen eine sehr geringe Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch stattfindet.
9. Deponieklasse II:
Deponie fuer Abfaelle, einschliesslich mechanisch-biologisch behandelter Abfaelle,
die einen hoeheren organischen Anteil enthalten als die, die auf Deponien der
Klasse I abgelagert werden duerfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung
im Auslaugungsversuch groesser ist als bei der Deponieklasse I und zum Ausgleich die
Anforderungen an den Deponiestandort und an die Deponieabdichtung hoeher sind.
10. TA Siedlungsabfall:
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom
14. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 99a vom 29. Mai 1993).
11. Grundlegende Charakterisierung:
Ermittlung und Bewertung aller fuer eine langfristig sichere Deponierung
eines Abfalls erforderlichen Informationen wie Angaben ueber Art, Herkunft,
Zusammensetzung, Homogenitaet, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften,
voraussichtliches Ablagerungsverhalten sowie Festlegung der Schluesselparameter und
deren Untersuchungshaeufigkeit.
12. Schluesselparameter:
Parameter mit hoher Bedeutung fuer die im Rahmen der Annahmekontrolle
durchzufuehrende Pruefung der Zulaessigkeit der Ablagerung und der Uebereinstimmung
des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall.
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Ablagerung
(1) Siedlungsabfaelle und Abfaelle im Sinne von § 2 Nr. 2 duerfen nur auf Deponien oder
Deponieabschnitten abgelagert werden, die die Anforderungen fuer die Deponieklasse
I oder II einhalten. Die Anforderungen sind nach Nummer 10 der TA Siedlungsabfall
definiert.
(2) Gering belastete, mineralische Abfaelle duerfen auch auf Deponien oder
Deponieabschnitten (Bauschutt- und Bodenaushubdeponien) abgelagert werden, die die in
Absatz 1 genannten Anforderungen an die Deponieklasse I nicht vollstaendig erfuellen.
-2-
(3) Siedlungsabfaelle und Abfaelle im Sinne von § 2 Nr. 2 mit Ausnahme mechanisch-
biologisch behandelter Abfaelle duerfen nur abgelagert werden, wenn sie die
entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 fuer die Deponieklasse I oder II
einhalten.
(4) Eine Vermischung von Abfaellen untereinander oder mit anderen Materialien zur
Erreichung der Zuordnungskriterien des Anhanges 1 fuer die jeweilige Deponieklasse ist
unzulaessig. Dies gilt nicht fuer das Zuordnungskriterium Nummer 1 (Festigkeit).
(5) Abfaelle, bei denen aufgrund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung
wegen ihres Gehalts an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine
Beeintraechtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, sind grundsaetzlich nicht
einer oberirdischen Deponie zuzuordnen.
§ 4 Anforderungen an die Ablagerung mechanisch-biologisch behandelter
Abfaelle
(1) Mechanisch-biologisch behandelte Abfaelle duerfen nur abgelagert werden, wenn
1. die Ablagerung auf Deponien oder Deponieabschnitten erfolgt, die die Anforderungen
fuer die Deponieklasse II einhalten,
2. die Abfaelle die Zuordnungskriterien des Anhanges 2 fuer die Deponieklasse II
einhalten,
3. die Abfaelle nicht zur Erreichung der Zuordnungskriterien des Anhanges 2
vermischt werden und eine Ablagerung auf bereits abgelagerten Abfaellen mit hohem
biologisch abbaubaren Anteil (zum Beispiel unbehandelter Hausmuell) nicht zu
einer Beeintraechtigung der Gasfassung aus diesen Abfaellen fuehrt, die Infiltration
von Wasser zur Aufrechterhaltung biologischer Abbauprozesse in diesen Abfaellen
technisch moeglich oder nicht erforderlich ist und es nicht zu unkontrollierten
Gasaustritten kommt und
4. im Rahmen der mechanisch-biologischen Behandlung heizwertreiche Abfaelle
zur Verwertung oder thermischen Behandlung sowie sonstige verwertbare oder
schadstoffhaltige Fraktionen abgetrennt wurden.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 sind die Anforderungen nach Nummer 10 der TA
Siedlungsabfall definiert.
(2) Zur Gewaehrleistung einer ordnungsgemaessen Ablagerung von mechanisch-biologisch
behandelten Abfaellen hat der Deponiebetreiber
1. die Anforderungen des Anhanges 3 an den Einbau von mechanisch-biologisch
behandelten Abfaellen einzuhalten und
2. sicherzustellen, dass nach Verfuellung eines Deponieabschnittes auftretende geringe
Restemissionen an Deponiegas vor Austritt in die Atmosphaere oxidiert werden; der
zustaendigen Behoerde sind auf Verlangen Ueberwachungsberichte aus der Fremdkontrolle
nach Anhang C Nr. 6 Satz 3 TA Siedlungsabfall ueber die Restgasemissionen
vorzulegen.
§ 5 Untersuchungs- und Nachweispflichten
(1) Der Betreiber einer Deponie hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die
grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzufuehren und die Schluesselparameter
festzulegen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfuer
dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls,
ausgenommen Abfaelle gemaess § 8 Abs. 8 der Deponieverordnung, mindestens folgende Angaben
vorzulegen:
1. Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt,
2. Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklaerung (Formblatt VE nach
den Vorschriften der Nachweisverordnung) einschliesslich analytischem Nachweis
ueber die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 1 oder 2 fuer die jeweilige
Deponieklasse,
-3-
3. bei gefaehrlichen Abfaellen zusaetzlich Angaben entsprechend dem Inhalt der
Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung)
sowie Angaben ueber den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltstoffe im
Feststoff, soweit dies fuer eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist,
ausgenommen Abfaelle gemaess § 8 Abs. 1 Satz 4 der Deponieverordnung,
4. bei gefaehrlichen Abfaellen im Falle von Spiegeleintraegen zusaetzlich die relevanten
gefaehrlichen Eigenschaften und
5. Vorschlag fuer die Benennung der Schluesselparameter.
Bei regelmaessig und in groesseren Mengen angelieferten mechanisch-biologisch behandelten
Abfaellen muessen die Schluesselparameter nach Satz 2 Nr. 5 mindestens die Parameter
"Organischer Anteil des Trockenrueckstandes der Originalsubstanz" bestimmt als TOC
(Nr. 2 des Anhangs 2) oder Brennwert H (tief) o (Nr. 6 des Anhangs 2), DOC im Eluat
(Nr. 4.03 des Anhangs 2) und "Biologische Abbaubarkeit des Trockenrueckstandes der
Originalsubstanz" bestimmt als Atmungsaktivitaet AT (tief) 4 (Nr. 5 des Anhangs 2)
oder bestimmt als Gasbildungsrate im Gaertest GB (tief) 21 (Nr. 5 des Anhangs 2)
umfassen. Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann
abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die
Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenueber der zustaendigen Behoerde nachgewiesen
sind. Die Abfalluntersuchungen nach Satz 2 Nr. 2 sind nach Massgabe des Anhangs 4
durchzufuehren. Fuehren Aenderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Aenderungen
des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei
Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben
vorzulegen.
(2) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzueglich eine
Annahmekontrolle durchzufuehren, die mindestens eine Sichtkontrolle gemaess Satz 2 und
die Feststellung der Masse und der Abfallart einschliesslich Abfallschluessel umfasst.
Bei der Sichtkontrolle sind die Abfaelle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch zu
ueberpruefen. In begruendeten Faellen kann die Sichtkontrolle auch beim Einbau erfolgen.
(3) Der Deponiebetreiber hat unverzueglich eine Kontrollanalyse durchzufuehren, wenn
sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die Anforderungen an die
Beschaffenheit der Abfaelle fuer die vorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder
Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Im Uebrigen hat
der Deponiebetreiber stichprobenhaft, bei regelmaessigen Anlieferungen mindestens einmal
jaehrlich, bei Anlieferungen groesserer Mengen aus Behandlungsanlagen je angefangene 2.000
Megagramm angelieferten Abfall eine Kontrollanalyse zur Kontrolle der Einhaltung der
entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhangs 1 oder des Anhangs 2 durchzufuehren.
Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schluesselparameter nach Absatz 1 umfassen.
Die Kontrollanalyse ist nach Anhang 4 durchzufuehren. Sofern fuer die grundlegende
Charakterisierung des Abfalls nach Absatz 1 Satz 4 keine Untersuchungen notwendig sind,
kann auch auf die stichprobenhaften Kontrollanalysen nach Satz 2 verzichtet werden.
Stattdessen sind diese Abfaelle auf die Uebereinstimmung mit den anderen Informationen
der grundlegenden Charakterisierung zu pruefen.
(4) Werden Kontrollanalysen durchgefuehrt, sind Rueckstellproben zu nehmen, die
mindestens einen Monat aufzubewahren sind.
(5) Der Deponiebetreiber hat die zustaendige Behoerde ueber angelieferte, zur
Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfaelle unverzueglich zu informieren.
Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfaelle zu
verweigern.
(6) Die Ergebnisse der Sichtkontrolle nach Absatz 2, der Kontrollanalysen nach Absatz
3 sowie die Angaben nach Absatz 5 sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der
zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Betreiber von Deponien, auf denen mechanisch-biologisch behandelte Abfaelle
abgelagert werden, fuehren arbeitstaegig Aufzeichnungen ueber die Einhaltung der in Anhang
3 festgelegten Anforderungen an den Einbau von Abfaellen und den Deponiebetrieb. Die
erforderlichen Untersuchungen sind nach Anhang 4 durchzufuehren. Die Aufzeichnungen
-4-
sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zustaendigen Behoerde auf Verlangen
vorzulegen.
§ 6 Uebergangsregelungen
(1) Bodenaushub, Bauschutt und andere mineralische Abfaelle koennen bis zum 31. Mai
2001 auch dann abgelagert werden, wenn die Anforderungen an Abfaelle gemaess Anhang 1
nicht erfuellt sind. Die Ablagerung soll auf Altdeponien erfolgen, auch wenn diese
die Anforderungen des § 3 Abs. 1 nicht erfuellen, aber mindestens die Anforderungen
nach Nummer 11 der TA Siedlungsabfall einhalten, oder auf gesonderten Abschnitten von
Deponien der Klasse I oder II.
(2) Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zustaendige Behoerde unter den
Voraussetzungen nach Absatz 3 Folgendes zulassen:
1. Hausmuell, hausmuellaehnliche Gewerbeabfaelle, Klaerschlaemme und andere Abfaelle
mit hohen organischen Anteilen koennen auch dann abgelagert werden, wenn die
Anforderungen an Abfaelle gemaess Anhang 1 oder Anhang 2 nicht erfuellt sind. Die
Ablagerung soll auf Altdeponien (Hausmuelldeponien) erfolgen, auch wenn diese die
Anforderungen des § 3 Abs. 1 nicht erfuellen, aber mindestens die Anforderungen
nach Nummer 11 der TA Siedlungsabfall einhalten, oder auf gesonderten Abschnitten
von Deponien der Klasse II. Die Zulassung ist laengstens bis zum 31. Mai 2005 zu
befristen.
2. Siedlungsabfaelle und Abfaelle im Sinne von § 2 Nr. 2, die die
Deponiezuordnungskriterien der Deponieklasse I nach Anhang 1 erfuellen, koennen
auch auf Altdeponien abgelagert werden, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 nicht
erfuellen, aber mindestens die Anforderungen nach Nummer 11 der TA Siedlungsabfall
einhalten. Die Zulassung ist laengstens bis zum 15. Juli 2009 zu befristen.
3. Siedlungsabfaelle und Abfaelle im Sinne von § 2 Nr. 2, die die
Deponiezuordnungskriterien der Deponieklasse II nach Anhang 1 einhalten, oder
mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfaelle, die die Deponiezuordnungskriterien
des Anhanges 2 einhalten, koennen auch auf Altdeponien (Hausmuelldeponien),
gegebenenfalls auf separaten Deponieabschnitten, abgelagert werden, wenn die
Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Deponieklasse II bis auf Nummer 10.3.1 und
10.3.2 der TA Siedlungsabfall erfuellt und die Anforderungen nach Nummer 11 der TA
Siedlungsabfall eingehalten werden. Die Zulassung ist laengstens bis zum 15. Juli
2009 zu befristen. Von einer Befristung kann abgesehen werden, wenn im Einzelfall
der Nachweis erbracht wird, dass die Schutzziele nach Nummer 10.3.1 und 10.3.2
der TA Siedlungsabfall durch andere gleichwertige technische Sicherungsmassnahmen
erreicht wurden und das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen
dieser Verordnung - nicht beeintraechtigt wird. Fuer den Zeitraum bis 31. Mai 2005
gilt fuer die technischen Anforderungen an Deponien Nummer 1 entsprechend.
(3) Die nach Absatz 2 genannten Ausnahmen koennen nur zugelassen werden, wenn das Wohl
der Allgemeinheit nicht beeintraechtigt wird und wenn
1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 die Nutzung vorhandener Behandlungskapazitaeten nicht
zumutbar ist und
2. im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 die Nutzung von Deponien, die die Anforderungen
in § 3 Abs. 1 erfuellen, nicht zumutbar ist.
(4) Eine von der zustaendigen Behoerde zugelassene Ausnahme von der Zuordnung von
Abfaellen zu Deponien, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Nummer 12.1
Satz 1 und 2 Buchstabe a der TA Siedlungsabfall erteilt worden ist, gilt fuer Hausmuell,
hausmuellaehnliche Gewerbeabfaelle, Klaerschlaemme und andere Abfaelle mit hohen organischen
Anteilen als Zulassung im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 nach dieser Verordnung bis laengstens
zum 1. Juni 2005 fort.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
-5-
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfaelle
ablagert oder vermischt,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine dort genannte Anforderung nicht einhaelt,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 nicht sicherstellt, dass Restemissionen an
Deponiegas vor Austritt in die Atmosphaere oxidiert werden oder
4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 und 2 eine Annahmekontrolle oder eine
Kontrollanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
durchfuehrt.
Anhaenge:
Anhang Zuordnungskriterien fuer Deponien
1:
Anhang Zuordnungskriterien fuer Deponien fuer mechanisch-biologisch vorbehandelte
2: Abfaelle
Anhang Anforderungen an die Ablagerung und den Deponiebetrieb
3:
Anhang Probenahme und Analyseverfahren
4:
Anhang 1 Zuordnungskriterien fuer Deponien
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2861 - 2863
Bei der Zuordnung von Abfaellen zu Deponien der Klasse I oder II sind die
Zuordnungskriterien der nachfolgenden Tabelle einzuhalten. Soweit die zustaendige
Behoerde nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung bei der
Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven gefaehrlichen Abfaellen, die spezifische
Massenabfaelle sind, bei Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I oder II im Einzelfall
eine Ueberschreitung der Zuordnungswerte der nachfolgenden Tabelle zulassen kann,
darf die Ueberschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes fuer
die Deponieklasse II betragen. Eine Ueberschreitung nach Satz 2 ist nicht zulaessig
bei den Parametern TOC (Nr. 2.02) und DOC (Nr. 4.03), soweit nicht durch die Fussnoten
der Tabelle Ueberschreitungen zugelassen werden. In den Faellen nach Satz 2 muessen
die Abfaelle einen pH-Wert zwischen 6 und 13 im Eluat aufweisen, Fussnote 7 zur
Tabelle ist fuer pH-Werte < 6 nicht anwendbar. Die Einschraenkung in Satz 2 auf das
Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht fuer die Parameter Gluehverlust (Nr. 2.01),
extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff
(Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung
der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter koennen im Hinblick auf die Abfallart,
Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Die
Einschraenkungen nach Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die zustaendige Behoerde nach §
6 Abs. 5 der Deponieverordnung die Ueberschreitung einzelner Zuordnungswerte bei der
Ablagerung von nicht gefaehrlichen Abfaellen, die spezifische Massenabfaelle sind, auf
Deponien der Klasse I oder II zulaesst und auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt
seit dem 16. Juli 2005 ausschliesslich nicht gefaehrliche Abfaelle abgelagert worden sind.
Fuer Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu
beachten.
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Zuordnungswerte
Nr. Parameter Deponieklasse I Deponieklasse II
-------------------------------------------------------------------------------
1 Festigkeit 1)
1.01 Fluegelscherfestigkeit >=25 kN/qm >=25 kN/qm
1.02 Axiale Verformung <=20% <=20%
1.03 Einaxiale Druckfestigkeit >=50 kN/qm >=50 kN/qm
2 Organischer Anteil des
Trockenrueckstandes der
Originalsubstanz 2) 3) 4)
2.01 bestimmt als Gluehverlust <=3 Masse% <=5 Masse% 5)
-6-
12)
2.02 bestimmt als TOC <=1 Masse% <=3 Masse% 5)
12)
3 Extrahierbare lipophile <=0,4 Masse% <=0,8 Masse%
Stoffe der
Originalsubstanz 6)
4 Eluatkriterien
4.01 pH-Wert 7) 5,5-13,0 5,5-13,0
4.02 Leitfaehigkeit <=10.000myS/cm <=50.000myS/cm
4.03 DOC 8) <=50 mg/l 9) <=80 mg/l 10)
4.04 Phenole <=0,2 mg/l <=50 mg/l
4.05 Arsen <=0,2 mg/l <=0,2 mg/l 11)
4.06 Blei <=0,2 mg/l <=1 mg/l
4.07 Cadmium <=0,05 mg/l <=0,1 mg/l
4.08 Chrom (VI) <=0,05 mg/l <=0,1 mg/l 12)
4.09 Kupfer <=1 mg/l <=5 mg/l
4.10 Nickel <=0,2 mg/l <=1 mg/l
4.11 Quecksilber <=0,005 mg/l <=0,02 mg/l
4.12 Zink <=2 mg/l <=5 mg/l
4.13 Fluorid <=5 mg/l <=15 mg/l 13)
4.14 Ammoniumstickstoff <=4 mg/l <=200 mg/l
4.15 Cyanide, leicht freisetzbar <=0,1 mg/l <=0,5 mg/l
4.16 AOX <=0,3 mg/l <=1,5 mg/l
4.17 Wasserloeslicher Anteil <=3 Masse% <=6 Masse%
(Abdampfrueckstand) 14)
4.18 Barium <=5 mg/l 15) <=10 mg/l 15)
4.19 Chrom, gesamt <=0,3 mg/l 15)
<=1 mg/l 15)
4.20 Molybdaen <=0,3 mg/l 15)<=1 mg/l 15)
4.21 Antimon <=0,03 mg/l 15)
<=0,07 mg/l
15)
4.22 Selen <=0,03 mg/l 15) <=0,05 mg/l
15)
4.23 Chlorid 14) <=1.500 mg/l 15) <=1.500 mg/l
15)
4.24 Sulfat 14) <=2.000 mg/l 15) <=2.000 mg/l
15)
-------------------------------------------------------------------------------
1) 1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden. Die Festigkeit ist entsprechend den statischen
Erfordernissen fuer die Deponiestabilitaet jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei
insbesondere bei kohaesiven, feinkoernigen Abfaellen nicht unterschritten werden.
2) 2.01 kann gleichwertig zu 2.02 angewandt werden.
3) Ueberschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Ueberschreitung nicht
auf Abfallbestandteile zurueckzufuehren ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung fuehren, bei folgenden Abfaellen
zulaessig: Bodenaushub; Abfaelle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfaelle mit geringfuegigen Fremdanteilen;
Giessereialtsand; Strassenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfaelle. Ueberschreitungen
des Feststoff-TOC ueber 5 Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zulaessig, dass der Zuordnungswert Nummer
4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenueber der zustaendigen Behoerde nachweist, dass das Wohl
der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen dieser Verordnung – nicht
beeintraechtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulaessig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des
Trockenrueckstandes der Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 dieser Verordnung) unterschritten oder
der gemessene organische Anteil des Trockenrueckstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren
Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Faellen der Brennwert des Abfalls 6.000 kJ/kg nicht uebersteigt.
4) Gilt nicht fuer Abfaelle aus Hochtemperaturprozessen wie Abfaelle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete
Schlacke, Staeube und Schlaemme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochoefen, Schachtoefen und Stahlwerken der
Eisen- und Stahlindustrie.
5) Gilt nicht fuer Aschen und Staeube aus nicht genehmigungsbeduerftigen Kohlefeuerungsanlagen nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz.
6) Gilt nicht fuer Strassenaufbruch auf Asphaltbasis.
7) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Ueber- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu
pruefen.
8) Der Zuordnungswert fuer DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert,
aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhaelt.
9) Gilt nicht fuer Abfaelle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I abgelagert werden.
-7-
10) Ueberschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde zulaessig, wenn das
Wohl der Allgemeinheit nicht beeintraechtigt wird.
11) Ueberschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde zulaessig, wenn das
Wohl der Allgemeinheit nicht beeintraechtigt wird.
12) Gilt nicht fuer Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemaess der Ersten Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und gemaess Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchfuehrung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
13) Ueberschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde zulaessig, wenn das
Wohl der Allgemeinheit nicht beeintraechtigt wird.
14) An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserloeslicher Anteil) angewendet
werden.
15) Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem betriebenen Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschliesslich nicht
gefaehrliche Abfaelle abgelagert werden. Gilt auch dann nicht, wenn asbesthaltige Abfaelle und Abfaelle, die gefaehrliche
Mineralfasern enthalten, abgelagert werden.
Anhang 2 Zuordnungskriterien fuer Deponien fuer mechanisch-biologisch
behandelte Abfaelle
Bei der Zuordnung von mechanisch-biologisch behandelten Abfaellen zu Deponien
sind die folgenden Zuordnungswerte einzuhalten:
-------------------------------------------------------------------------------
Nr. Parameter Zuordnungswerte
-------------------------------------------------------------------------------
1 Festigkeit 1)
2 Organischer Anteil des Trockenrueckstandes der
Originalsubstanz 2) bestimmt als TOC <=18 Masse-%
3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz <=0,8 Masse-%
4 Eluatkriterien
4.01 pH-Wert 5,5-13,0
4.02 Leitfaehigkeit <=50.000myS/cm
4.03 DOC <=300 mg/l
4.04 Phenole <=50 mg/l
4.05 Arsen <=0,5 mg/l
4.06 Blei <=1 mg/l
4.07 Cadmium <=0,1 mg/l
4.08 Chrom(V I) <=0,1 mg/l
4.09 Kupfer <=5 mg/l
4.10 Nickel <=1 mg/l
4.11 Quecksilber <=0,02 mg/l
4.12 Zink <=5 mg/l
4.13 Fluorid <=25 mg/l
4.14 Ammoniumstickstoff <=200 mg/l
4.15 Cyanide, leicht freisetzbar <=0,5 mg/l
4.16 AOX <=1,5 mg/l
4.17 Wasserloeslicher Anteil (Abdampfrueckstand) <=6 Masse-%
5 Biologische Abbaubarkeit des Trockenrueckstandes der
Originalsubstanz bestimmt als Atmungsaktivitaet
AT(tief)4 <=5 mg/g 3)
oder bestimmt als Gasbildungsrate im Gaertest
(GB(tief)21 <=20 l/kg 4)
6 Brennwert H(tief)O <=6.000 kJ/kg
-------------------------------------------------------------------------------
1) Die Festigkeit ist nach Anhang 4 Nr. 3.1.4 zu ermitteln.
2) 2 kann gleichwertig zu 6 angewandt werden.
3) mg O(tief2) bezogen auf Trockenmasse.
4) Normliter Gas bezogen auf Trockenmasse.
-8-
Anhang 3 Anforderungen an den Einbau von mechanisch-biologisch behandelten
Abfaellen
Aufgrund der Struktur und der mechanischen Eigenschaften von mechanisch-biologisch
behandelten Abfaellen, die den Anforderungen des Anhanges 2 entsprechen, sind fuer ein
umweltvertraegliches Deponieverhalten folgende ergaenzende Anforderungen beim Einbau
dieser Abfaelle einzuhalten:
1. Reduzierung der Einbauflaeche auf das im Einbaubetrieb geringstmoegliche Mass,
Abdeckung nicht beschickter Flaechen mit geeigneten Materialien und Gewaehrleistung
einer gezielten und kontrollierten Ableitung des Oberflaechenwassers.
2. Der Einbaubereich ist arbeitstaegig mit einem Gefaelle zwischen 5 und 10% zu
profilieren. Zur gezielten und kontrollierten Ableitung des Niederschlagswassers
ist die Oberflaeche zu glaetten. Soweit erforderlich sind weitere bautechnische
Massnahmen zur Minimierung des Eintrags von Niederschlagswasser zu treffen.
3. Zur Gewaehrleistung eines gering durchlaessigen Deponiekoerpers ist der Abfall
im Duennschichtverfahren verdichtet einzubauen. Durch Einstellung eines
optimalen Wassergehaltes der Abfaelle ist eine hoechstmoegliche Verdichtbarkeit zu
gewaehrleisten. Dazu ist in einem Versuchsfeld die hoechstmoegliche Einbaudichte
(Trockendichte) in Abhaengigkeit von Wassergehalt (moeglichst nicht mehr als 55
Masse% bezogen auf die Trockenmasse) und aufgebrachter Verdichtungsenergie zu
bestimmen. Waehrend des Deponiebetriebes ist nach Einbau von jeweils 5.000 cbm
oder 5.000 Mg nachzuweisen, dass mindestens 95% der so ermittelten hoechstmoeglichen
Einbaudichte erreicht werden. Aendert sich die Abfallzusammensetzung wesentlich, ist
die hoechstmoegliche Einbaudichte erneut zu bestimmen.
4. Mechanisch-biologisch behandelte Abfaelle duerfen nicht gemeinsam mit Gipsabfaellen
oder gefaehrlichen Abfaellen abgelagert werden.
Anhang 4 Vorgaben zur Analytik (Probenahme, Probevorbereitung und
Untersuchung von behandelten Abfaellen) fuer die Anhaenge 1 bis 3
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 310 - 317;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1 Sach- und Fachkunde
1.1 Probenahme
Die Probenahme nach § 5 dieser Verordnung ist unter Beachtung der
Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs von Personen durchzufuehren,
die ueber die fuer die Durchfuehrung der Probenahme erforderliche Sachkunde
verfuegen.
1.2 Prueflaboratorien
Die Probenuntersuchungen nach § 5 dieser Verordnung sind von unabhaengigen,
nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzufuehren
oder von Stellen, die von der zustaendigen Behoerde widerruflich zugelassen
worden sind, unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs.
2 Probenahme
Die Probenahme fuer die Durchfuehrung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-
Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme
bei Gesteinskoernungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996).
3 Bestimmung der Parameter
Die Bestimmung der Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzufuehren.
Der Aufschluss zur anschliessenden Bestimmung des in Koenigswasser loeslichen
Anteils an Elementen in Abfaellen erfolgt nach DIN EN 13657 (Ausgabe Januar
2003) Charakterisierung von Abfaellen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand
der Technik sind zulaessig. Der Nachweis ist durch den Anwender zu erbringen.
3.1 Festigkeit (Anhang 1 und 2 Nr. 1)
3.1.1 Fluegelscherfestigkeit (Anhang 1 Nr. 1.01)
DIN 4096 (Ausgabe Mai 1980)
-9-
3.1.2 Axiale Verformung (Anhang 1 Nr. 1.02)
DIN 18136 (Ausgabe November 2003)
3.1.3 Einaxiale Druckfestigkeit (Anhang 1 Nr. 1.03)
DIN 18136 (Ausgabe November 2003)
3.1.4 Festigkeit (Anhang 2 Nr. 1)
Die Festigkeit ist in Anlehnung an DIN 18137-3 und GDA-Empfehlung E 3-8 als
Scherfestigkeit im direkten Scherversuch zu bestimmen.
Die Versuche werden in einem Rahmenschergeraet mit einer Nennreibungsflaeche
von mindestens 900 cm2 (30 cm x 30 cm) durchgefuehrt. Nur bei Abfaellen kleiner
25 mm koennen auch Geraete mit geringerer Nennreibungsflaeche eingesetzt werden.
Der Abfall wird mit den Werten aus den Versuchen zur Herstellung des
verdichteten Pruefkoerpers oder mit den Werten der im Betrieb eingestellten
Einbaudichte und des im Betrieb eingestellten Wassergehaltes eingebaut.
Es werden mindestens drei Einzelpruefungen mit verschiedenen Normalspannungen
durchgefuehrt. Die einzustellenden Laststufen muessen die auftretenden
Vertikalspannungen im Deponiekoerper umfassen. Die Vorschubgeschwindigkeit
soll im Bereich von 0,3 bis 1,0 mm/h liegen. Der Versuch kann beendet werden,
wenn ein ausgepraegter Bruchzustand erreicht wird, wenn die Reibungsspannung
bei weiterem Verschiebungsweg konstant bleibt (Gleitzustand) oder wenn die
maximal moegliche Verschiebung erreicht wurde.
3.2 Organischer Anteil des Trockenrueckstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 und
2 Nr. 2)
3.2.1 Gluehverlust des Trockenrueckstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.01)
DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit – Bestimmung
des Trockenrueckstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse –
Gravimetrisches Verfahren
E DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfaellen –
Bestimmung des Trockenrueckstandes und des Wassergehalts
3.2.2 Gesamtkohlenstoff (Total organic carbon, TOC) des Trockenrueckstandes der
Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.02, Anhang 2 Nr. 2)
DIN EN 13137 (Ausgabe Dezember 2001)
3.3 Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 1 und 2 Nr. 3)
LAGA-Richtlinie KW/04 – Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in
Abfaellen – Untersuchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04,
Stand: 16. November 2004
3.4 Eluatherstellung zur Bestimmung der Parameter (Anhang 1 und 2 Nr. 4)
DIN EN 12457-4 (Ausgabe Januar 2003)
3.4.1 pH-Wert des Eluates (Anhang 1 und 2 Nr. 4.01)
DIN 38404-C5 (Ausgabe Januar 1984) 1)
3.4.2 Leitfaehigkeit des Eluates (Anhang 1 und 2 Nr. 4.02)
DIN EN 27888 (Ausgabe November 1993)
3.4.3 Geloester organischer Kohlenstoff (DOC) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.03)
DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) alternativ Untersuchung bei einem pH-
Wert zwischen 7,5 und 8 (Anhang 1 Fussnote 8) Charakterisierung von Abfaellen
– Untersuchung des Auslaugungsverhaltens – Einfluss des pH-Wertes unter
vorheriger Saeure/Base Zugabe; DIN CEN/TS 14429 (Vornorm, Ausgabe Januar 2006)
3.4.4 Phenole im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.04)
DIN 38409-H16-3 (Ausgabe Juni 1984)
3.4.5 Arsen im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.05)
DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.6 Blei im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.06)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.7 Cadmium im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.07)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
- 10 -
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.8 Chrom(VI) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.08)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.9 Kupfer im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.09)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.10 Nickel im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.10)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.11 Quecksilber im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.11)
DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
3.4.12 Zink im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.12)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.13 Fluorid im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.13)
DIN 38405-D4-1 (Ausgabe Juli 1985)
3.4.14 Ammoniumstickstoff im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.14)
DIN EN ISO 11732 (Ausgabe Mai 2005)
3.4.15 Cyanide, leicht freisetzbar, im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.15)
DIN 38405-D14-2 (Ausgabe Dezember 1988)
Bei sulfidhaltigen Abfaellen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-D13-2
(Ausgabe Februar 1981)
3.4.16 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr.
4.16)
DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005)
3.4.17 Wasserloeslicher Anteil des Trockenrueckstandes der Originalsubstanz bestimmt
ueber Filtrattrockenrueckstand des Eluats (Anhang 1 und 2 Nr. 4.17)
DIN 38409-H1-2 (Ausgabe Januar 1987)
3.4.18 Barium im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.18)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.19 Chrom, gesamt, im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.19)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.20 Molybdaen im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.20)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.21 Antimon im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.21)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) alternativ
DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)
3.4.22 Selen im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.22)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.4.23 Chlorid im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.23)
DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
3.4.24 Sulfat im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.24)
DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
3.4.25 Thallium im Eluat
DIN 38406-26 (Ausgabe Juli 1997)
3.5 Biologische Abbaubarkeit des Trockenrueckstandes der Originalsubstanz
Atmungsaktivitaet (AT(tief4)) (Anhang 2 Nr. 5)
Atmungsaktivitaet bestimmt ueber 4 Tage im Laborversuch
3.5.1 Testgeraet:
Die Bestimmung des AT(tief4) erfolgt mit einem Sapromat, Respiromat
oder einem gleichwertigen Geraet. Alle Abweichungen von der nachfolgend
aufgefuehrten Methode sind zu dokumentieren.
- 11 -
3.5.2 Temperatur:
20 +- 1 Grad C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum.
3.5.3 Probenlagerung:
Innerhalb von 48 h nach der Probennahme muessen die Probenaufbereitungen
abgeschlossen und der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind
Temperaturen ueber 4 Grad C maximal 24 h zulaessig. Ist diese Vorgehensweise
nicht zu gewaehrleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 h nach der
Probennahme bei -18 bis -20 Grad C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe
ist bei der Auswertung zu dokumentieren. Das schonende Auftauen der Probe
soll innerhalb von 24 h erfolgen, dabei darf die Temperatur 20 Grad C nicht
ueberschreiten.
3.5.4 Probenaufbereitung:
Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf < 10 mm zu zerkleinern.
Gegebenenfalls koennen Stoerstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem
Zerkleinern ausgeschleust werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung
des Versuchs zu beruecksichtigen.
3.5.5 Einstellung des Wassergehaltes:
300 g der aufbereiteten Probe werden mit 300 ml Leitungswasser angefeuchtet
und in die in Bild 1 beschriebene Apparatur ueberfuehrt. Nach Auflegen
des Deckels und Abdichtung wird ein Unterdruck von ca. 100.000 Pa
(Wasserstrahlvakuum) angelegt und ueber 30 min gehalten. Das abfiltrierte
Wasservolumen ist zu bestimmen und von den zugegebenen 300 ml Leitungswasser
abzuziehen. Die so ermittelte Wassermasse ist dem Teil der Probe zuzugeben,
der in die Testapparatur eingebaut wird.
Liegt der Wassergehalt der einzusetzenden Probe ueber dem ermittelten
Wassergehalt, so ist die Probe ohne weiteres Anfeuchten in die in Bild 1
beschriebene Apparatur zu ueberfuehren, ueber 30 min dem Unterdruck in der
Saugnutsche auszusetzen und in die Testapparatur einzubauen.
Bild 1: Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes
... (Abbildung nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2001, 312)
3.5.6 Probemenge:
Es werden 40 g Probe, die auf den oben ermittelten Wassergehalt eingestellt
wurde, eingesetzt.
3.5.7 Anzahl der Parallelansaetze:
Die Proben werden in drei Parallelansaetzen untersucht.
3.5.8 Versuchsdauer und Auswertung:
Der Bewertungszeitraum betraegt 4 Tage und beginnt nach der anfaenglichen lag-
Phase. Die lag-Phase ist beendet, wenn der mittlere Sauerstoffverbrauch,
ausgedrueckt als 3-Stunden-Mittelwert, 25% des Wertes betraegt, der sich als 3-
Stunden-Mittelwert im Bereich der groessten Steigung des Sauerstoffverbrauchs
innerhalb der ersten 4 Tage ergibt.
Die Masse des in der lag-Phase verbrauchten Sauerstoffs wird von der
Masse des in der gesamten Versuchsdauer (lag-Phase + 4 Tage) verbrauchten
Sauerstoffs abgezogen und darf nicht mehr als 10% des Gesamtwertes betragen.
Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.
Die Messwerte sind stuendlich zu erfassen.
Zur Darstellung der Analysenfunktion und der 3-Stunden-Mittelwerte werden auf
der x-Achse die Versuchsdauer (in Stunden) und auf der y-Achse die summierten
Sauerstoffmassen (in mg O(tief2) je g Trockenmasse) aufgetragen.
3.5.9 Angabe des Ergebnisses:
Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in mg O(tief2) je g
Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittelwert und die Standardabweichung
anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung mehr als 20% vom
Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreisser zu eliminieren. Die Berechnung
des neuen Mittelwertes erfolgt aus den 2 verbleibenden Werten.
3.6 Gasbildung (GB(tief21)) (Anhang 2 Nr. 5)
Gasbildung bestimmt ueber 21 Tage im Laborversuch
3.6.1 Allgemeines:
- 12 -
Der Gaertest wird auf Grundlage der DIN 38414 Teil 8 (DEV S8, Deutsche
Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und
Sedimente (Gruppe S); Bestimmung des Faulverhaltens (S8); Beuth Verlag GmbH;
Berlin 1985) mit Modifikationen (s. Nr. 3.6.4-3.6.11) durchgefuehrt. Alle
Abweichungen von der nachfolgend aufgefuehrten Methode sind zu dokumentieren.
3.6.2 Versuchsaufbau und Gasmessung:
Fuer die Durchfuehrung der Bestimmung wird eine Apparatur nach Bild 2
verwendet.
"Sie besteht aus einem Eudiometerrohr (B) mit einem Volumen von 300 bis 400
ml, das von oben nach unten graduiert ist (Skalenteilungswert 5 ml) und mit
einem Glasschliff auf die Standflasche (A), Volumen etwa 500 ml, aufgesetzt
wird. Durch den Boden des Eudiometerrohres geht ein Verbindungsrohr (C),
das dem in der Standflasche entwickelten Faulgas den Eintritt in das
Messrohr ermoeglicht. Das Verbindungsrohr wird durch vierseitig angebrachte
Glasstaebe in der Position gehalten (E). Am unteren Ende des Eudiometerrohres
ist eine Glasolive angebracht, von der eine ausreichend lang bemessene
Schlauchverbindung (F) zu einem Niveaugefaess (G) aus Glas oder Kunststoff
(Volumen mindestens 750 ml) fuehrt. Am oberen Ende des Eudiometerrohres
ist ein Kegelhahn (H) zur Entnahme von Gasproben und zur Einstellung des
Nullpunktes (D) angebracht." (DIN 38414 Teil 8, Seite 3)
"Sperrfluessigkeit: 30 ml Schwefelsaeure, H(tief2)SO(tief4) (rho = 1,84 g/ml),
werden zu 1 l destilliertem Wasser gegeben; in dieser Mischung werden unter
leichtem Erwaermen 200 g Natriumsulfat-Decahydrat, Na(tief2)SO(tief4) * 10
H(tief2)O, geloest. Die Loesung wird durch Zugabe einiger Tropfen Methylorange-
Loesung (0,1 g Methylorange-Natriumsalz geloest in 100 ml destilliertem Wasser)
rotorange gefaerbt. Die Sperrfluessigkeit ist bei Raumtemperatur aufzubewahren.
Bei niedrigen Temperaturen kann Natriumsulfat auskristallisieren, das erst
durch Erwaermen der Mischung wieder in Loesung gebracht werden muss." (DIN 38414
Teil 8, Seite 3)
"Die Standflasche (A) wird mit der angegebenen ..." Menge Probe, Impfschlamm
und Wasser "... gefuellt; die in der Flasche enthaltene Luft wird mit
Stickstoff verdraengt und das Eudiometerrohr (B) aufgesetzt. Mit Hilfe des
Niveaugefaesses (G) wird bei geoeffnetem Hahn (H) des Eudiometerrohres das
Niveau der Sperrfluessigkeit auf die O-Marke eingestellt. Dabei darf auf
keinen Fall Sperrfluessigkeit in das Verbindungsrohr (C) und damit in ..." den
Probenraum "... uebertreten.
Das Niveaugefaess muss noch etwa zu einem Viertel gefuellt sein. Anschliessend
wird der Hahn (H) geschlossen. Die Standflasche (A) mit der ..."
Probenmischung "... ist im Dunkeln aufzubewahren. Das entwickelte Gasvolumen
wird jeweils bei Niveaugleichheit der Sperrfluessigkeit mit dem Eudiometerrohr
und Niveaugefaess abgelesen, nachdem vorher der Inhalt der Standflasche (A)
vorsichtig umgeschwenkt wurde." (DIN 38414 Teil 8, Seite 5) "Bei jeder
Ablesung des Gasvolumens im Eudiometerrohr sind Temperatur und Luftdruck zu
bestimmen, um das Gasvolumen auf den Normzustand umrechnen zu koennen. Das
Niveau der Sperrfluessigkeit wird - je nach Gasentwicklung - nach jeder oder
nach mehreren Ablesungen bei geoeffnetem Hahn (H) auf 0 eingestellt; dabei
darf keine Luft durch den Hahn (H) angesaugt werden." (DIN 38414 Teil 8,
Seite 5)
Bild 2: Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlaemmen
(DIN 38414 Teil 8, Seite 6)
... (Abbildung nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2001, 314)
3.6.3 Temperatur:
35 +- 1 Grad C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum (nach DIN 38414 Teil
8).
3.6.4 Probenlagerung:
Innerhalb von 48 h nach der Probennahme muessen die Probenaufbereitungen
abgeschlossen und der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind
Temperaturen ueber 4 Grad C maximal 24 h zulaessig. Ist diese Vorgehensweise
nicht zu gewaehrleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 h nach der
Probennahme bei -18 bis -20 Grad C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe
ist bei der Auswertung zu dokumentieren. Das schonende Auftauen der Probe
- 13 -
soll innerhalb von 24 h erfolgen, dabei darf die Temperatur 35 Grad C nicht
ueberschreiten.
3.6.5 Probenaufbereitung:
Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf < 10 mm zu zerkleinern.
Gegebenenfalls koennen Stoerstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem
Zerkleinern ausgeschleust werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung
des Versuchs zu beruecksichtigen.
3.6.6 Impfschlamm:
"Als Impfschlamm eignet sich Faulschlamm einer kommunalen Klaeranlage, der
keiner messbaren Hemmung waehrend der Faulung unterlegen ist und der etwa
einen Monat unter den nachstehenden Bedingungen gehalten wurde. Er darf keine
groeberen Teile enthalten und soll moeglichst wenig Gas entwickeln. Es ist
zweckmaessig, ein groesseres Volumen (etw 10 l) des Impfschlammes mit etwa 5%
Trockenrueckstand unter anaeroben Bedingungen im geschlossenen System bei
(35 +- 1) Grad C bereitzuhalten, um eine groessere Anzahl von Untersuchungen
gleichzeitig durchfuehren zu koennen. Im letzten Fall ist dafuer Sorge zu
tragen, dass die Umgebungstemperatur keinen groesseren Schwankungen unterliegt
(z.B. Abdeckung der Apparatur durch eine Haube o.ae.). Dem Impfschlamm ..."
kann "... bei der weiteren Lagerung alle 2 Wochen ein geringer Volumenanteil
an faulfaehigen Stoffen (etwa 0,1%) in Form von Rohschlamm ..." zugesetzt
werden. "... Der Rohschlamm muss frei von toxischen Stoffen sein und
sollte keine groesseren Teile enthalten. Nach jeder Zugabe muss gruendlich
gemischt werden. Dieser Impfschlamm darf erst 1 Woche nach der letzten
Rohschlammzugabe fuer den Versuchsansatz verwendet werden." (DIN 38414 Teil 8,
Seite 4)
3.6.7 Probenmasse:
Es werden 50 g der aufbereiteten Probe in die Versuchsapparatur eingesetzt.
Die Proben werden mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit
Leitungswasser auf 300 ml aufgefuellt.
3.6.8 Referenzansatz:
Zur Kontrolle der Gasbildung des Impfschlammes wird mikrokristalline
Cellulose eingesetzt. Dazu werden 1 g Cellulose mit 50 ml Impfschlamm
versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefuellt. Der
Referenzansatz kann waehrend der gesamten Versuchsdauer geruehrt werden.
Bei dem Referenzansatz muessen mindestens 400 Nl/kg erreicht werden,
anderenfalls sind die Ergebnisse zu verwerfen und die Versuchsbedingungen und
der Impfschlamm muessen ueberprueft werden.
3.6.9 pH-Wert:
Der pH-Wert des Testansatzes muss bei Beginn und Ende gemessen werden.
Wird ein pH-Wert von 6,8 unter- oder von 8,2 ueberschritten, so darf die
Bestimmung nicht gewertet werden. Wird der pH-Wert schon zu Beginn ueber- bzw.
unterschritten und zur Einstellung des pH-Wertes ein Alkalisierungsmittel
(Natronlauge oder Kalilauge) bzw. Salzsaeure zum Senken des pH-Wertes
verwendet, so ist dies bei der Angabe des Ergebnisses zu dokumentieren.
3.6.10 Anzahl der Parallelansaetze:
Die Proben werden in drei Parallelansaetzen untersucht.
Impfschlamm und Cellulose werden in zwei Parallelansaetzen untersucht.
3.6.11 Versuchsdauer und Auswertung:
Die Ermittlung der gebildeten Gasvolumina erfolgt analog DIN 38414 Teil 8,
Nr. 10:
Vorlage fuer die Datensammlung und Berechnung fuer jeden Ansatz ist Tabelle
1. Mit folgender Gleichung ist die Berechnung des Normvolumens des in den
einzelnen Zeitabschnitten gebildeten Gases durchzufuehren:
(p(tiefL)-p(tiefW)xT(tiefO)
V(tiefO) = V x ------------------ (1) (nach DIN 38414 Teil 8, S. 8)
p(tiefO)xT
V(tiefO) Gasvolumen, in ml
V gebildetes Gasvolumen, in ml
- 14 -
p(tiefL) Luftdruck zum Zeitpunkt der Ablesung, in mbar
p(tiefW) Dampfdruck des Wassers bei der Temperatur des
umgebenden Raumes, in mbar
T(tiefO) Normtemperatur, T(tiefO) = 273 K
p(tiefO) Normdruck, p(tiefO) = 1013 mbar
T Temperatur des Gases bzw. des umgebenden Raumes, in K
Tabelle 1:
Muster fuer die Auswertung des Tests (nach DIN 38414 Teil 8, S. 9)
--------------------------------------------------------------------
I 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 I 7 I
--------------------------------------------------------------------
I Datum I Uhr- I Gebil- I Tempe- I Dampf- I Luft- I Norm- I
I I zeit I detes I ratur I druck I druck I volumen I
I I I Gas- I I des I I I
I I I volumen I I Wassers I I I
I I I V I T I p(tiefW) I p(tiefL) I V(tiefO) I
I I I ml I K I mbar I mbar I Nml I
--------------------------------------------------------------------
Das Versuchsprotokoll nach Tabelle 1 ist fuer jede angesetzte Mischung aus der
Probe (V(tiefO) =/ungleich V(tiefp)), dem Referenzansatz (V(tiefO) = V(tiefR))
und dem Impfschlamm (V(tiefO) =/ungleich V(tieflS)) zu fuehren. Das angefallene
Gasvolumen wird schrittweise in der Reihenfolge der Ablesungen summiert. Aenderungen
des Totvolumens, aufgrund veraenderter Temperatur- und Druckverhaeltnisse zwischen den
Ablesungen, sind unerheblich und koennen deshalb vernachlaessigt werden. (DIN 38414
Teil 8)
Fuer die weitere Berechnung sind die Gasvolumina der Probe sowie des Impfschlammes
(als arithmetische Mittel des Doppelansatzes) in Tabelle 2 einzutragen.
Das Netto-Gasvolumen (V(tiefN)) der Probe ergibt sich fuer gleiche Versuchszeiten
als Differenz der Gasvolumina von Probe sowie des arithmetischen Mittels des
Doppelansatzes fuer den Impfschlamm.
Die spezifische Gasbildung V(tiefS) von der Probe waehrend der Versuchsdauer
berechnet man von Ablesung zu Ablesung schrittweise nach der Gleichung:
sigmaV(tiefn) x 10(hoch2)
V(tiefS) = ------------------------- (2) (nach DIN 38414 Teil 8, S. 9)
m x w(tiefT)
V(tiefS) spezifisches, auf die Trockenmasse bezogenes gebildetes
Gasvolumen waehrend der Versuchszeit, in l/kg
sigmaV(tiefn) gebildetes Netto-Gasvolumen fuer die betrachtete
Versuchsdauer, in ml
m Masse der eingewogenen Probe, in g
w(tiefT) Trockenmasse der Probe, in %
Tabelle 2:
Muster fuer die Ermittlung der auf die Trockenmasse bezogenen
Gasbildung (nach DIN 38414 Teil 8, S. 10)
----------------------------------------------------------------------
I 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I
----------------------------------------------------------------------
I Versuchs- I Summe der I Anteiliges aus I Netto-Gas- I Spezifische I
I dauer I Norm- I dem Impfschlamm I volumen I Gasbildung, I
I I volumina I entwickeltes I der Probe I bezogen auf I
I I I Normvolumen I (Spalte 2- I die Trocken-I
I I I I Spalte 3) I masse I
I d I V(tiefp) I V(tieflS) I (V(tiefN)) I V(tiefS) I
I I Nml I Nml I Nml I Nl/kg I
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Bezugsgroesse fuer die Gasbildung ist die Trockenmasse der Probe (Nl/kg TS).
Der Bewertungszeitraum betraegt 21 Tage und beginnt nach der anfaenglichen lag-
Phase. Die lag-Phase ist beendet, wenn die mittlere Gasbildung, ausgedrueckt
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als 3-Tage-Mittelwert, 25% des Wertes betraegt, der sich als 3-Tage-Mittelwert
im Bereich der groessten Steigung der Gasbildungsfunktion innerhalb der ersten
21 Tage ergibt.
Das Volumen des in der lag-Phase gebildeten Gases wird vom Volumen des in
der gesamten Versuchsdauer (lag-Phase + 21 Tage) gebildeten Gases abgezogen
und darf nicht mehr als 10% des Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die
Bestimmung nicht gewertet werden.
Bis zum Erreichen der maximalen Gasbildungsrate ist arbeitstaeglich abzulesen.
Zur Darstellung der Analysenfunktion und der 3-Tage-Mittelwerte werden auf
der x-Achse die Versuchsdauer (in Tagen) und auf der y-Achse die summierten
Gasvolumina (in Nl/kg Trockenmasse) aufgetragen.
3.6.12 Angabe des Ergebnisses:
Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in Nl/kg Trockenmasse
angegeben. Es sind der Mittelwert und die Standardabweichung
der Dreifachbestimmung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der
Dreifachbestimmung mehr als 20% vom Mittelwert ab, so ist der Wert als
Ausreisser zu eliminieren. Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt aus
den 2 verbleibenden Werten.
Das Ergebnis fuer die Referenzansaetze ist anzugeben.
3.7 Brennwert (Anhang 2 Nr. 6)
DIN 51900, Teil 1 (Ausgabe April 2000), DIN 51900, Teil 2 und 3 (Ausgabe
August 1977)
3.8 Wassergehalt (Anhang 3)
DIN 18121, Teil 1 (Ausgabe April 1998)
3.9 Dichte (Anhang 3)
Dichte der eingebauten Abfaelle, Feldversuch, DIN 18125, Teil 2 (Ausgabe
August 1999)
4 Bewertung der Messergebnisse
4.1 Bei Kontrollanalysen gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang 1
noch als gegeben, wenn die ermittelten Werte die folgenden Abweichungen von
den Zuordnungswerten nicht ueberschreiten:
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I Parameter I maximal zulaessige Abweichung I
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I 2.01 Gluehverlust I 50% (relativ) I
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I 2.02 TOC I 50% (relativ) I
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I 3 Extrahierbare lipophile I 25% (relativ) I
I Stoffe der Originalsubstanz I
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I 4.01 pH-Wert I 0,5 pH-Einheiten I
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I 4.02 Leitfaehigkeit I 10% (relativ) I
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I 4.03 bis Eluatkriterien I jeweils 50% (relativ) I
I 4.24 I I
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Dabei muss der Median aller Messwerte der letzten zwoelf Monate den entsprechenden
Zuordnungswert nach Anhang 1 einhalten.
4.2 Bei Kontrollanalysen fuer mechanisch-biologisch behandelte Abfaelle gilt die
Einhaltung der Zuordnungswerte des Anhanges 2 fuer folgende Parameter als noch
gegeben, wenn ein Parameter den nachfolgend aufgefuehrten jeweiligen Grenzwert
zwar ueberschreitet, dieser Grenzwert vom 80%-Perzentilwert aller Messwerte der
letzten zwoelf Monate nicht ueberschritten wurde und der Median aller Messwerte der
letzten zwoelf Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat (Nummern
in Klammern beziehen sich auf Anhang 2):
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- TOC (Nr. 2): = 21%
- DOC (Nr. 4.03): 600 mg/l
- AT(tief4) (Nr. 5): = 10 mg/g
- GB(tief21) (Nr. 5): = 30 l/kg
- Brennwert: = 7.000 kJ/kg
Fuer die uebrigen Parameter des Anhanges 2 gilt Nummer 4.1 entsprechend.
5 Bekanntmachungen sachverstaendiger Stellen
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverstaendiger Stellen sind beim
Deutschen Patent- und Markenamt in Muenchen archivmaessig gesichert niedergelegt.
Es sind erschienen:
- die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Koeln,
- die LAGA-Richtlinie PN 2/78 im Muell-Handbuch, Kennzahl 1859, Lieferung 2/84,
Erich Schmidt Verlag, Berlin,
- die LAGA-Richtlinie KW/85 im Muell-Handbuch, Kennzahl 1867, Lieferung 7/93, Erich
Schmidt Verlag, Berlin,
– die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/2001) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin,
ISBN 3 503 07037 0,
– die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503
07038 9, und
– die LAGA-Richtlinie KW/04 (Stand 11/2004) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin,
ISBN 3 503 08396 0.
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1) Wird ersetzt durch DIN 38404-C5 (zur Zeit Entwurf Stand August 2005).
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