Gesetz ueber das Auslaenderzentralregister
(AZR-Gesetz)
AZRG
vom 02.09.1994
"AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 556) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 17.3.2009 I 556
Fussnote
Textnachweis ab: 9.9.1994
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Registerbehoerde und Zweck des Registers
§ 1 Registerbehoerde, Bestandteile des Registers,
Zweck des Registers
Kapitel 2
Allgemeiner Datenbestand des Registers
Abschnitt 1
Anlass der Speicherung, Inhalt
§ 2 Anlass der Speicherung
§ 3 Allgemeiner Inhalt
§ 4 Uebermittlungssperren
§ 5 Suchvermerke
Abschnitt 2
Datenuebermittlung an die Registerbehoerde, Verantwortlichkeiten,
Aufzeichnungspflicht
§ 6 Uebermittelnde Stellen, Inhalt der Datenuebermittlung
§ 7 Uebermittlung und Veraenderung von Daten im Wege der Direkteingabe
§ 8 Verantwortung fuer den Registerinhalt, Datenpflege
§ 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung
Abschnitt 3
Datenuebermittlung durch die Registerbehoerde, Dritte, an die Daten
uebermittelt werden
Unterabschnitt 1
Datenuebermittlung an oeffentliche Stellen
§ 10 Allgemeine Vorschriften fuer die Datenuebermittlung
§ 11 Zweckbestimmung, Weiteruebermittlung von Daten
§ 12 Gruppenauskunft
§ 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenuebermittlung
§ 14 Datenuebermittlung an alle oeffentlichen Stellen
§ 15 Datenuebermittlung an Auslaenderbehoerden,
das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge, Polizeibehoerden,
Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehoerden sowie oberste
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Bundes- und Landesbehoerden
§ 16 Datenuebermittlung an Gerichte
§ 17 Datenuebermittlung an das Zollkriminalamt
§ 18 Datenuebermittlung an die Bundesagentur fuer Arbeit
und die Behoerden der Zollverwaltung
§ 18a Datenuebermittlung an die Traeger der Sozialhilfe und die fuer die
Durchfuehrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustaendigen Stellen
§ 19 Datenuebermittlung an die
Staatsangehoerigkeits- und Vertriebenenbehoerden
§ 20 Datenuebermittlung an die Verfassungsschutzbehoerden, den
Militaerischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
§ 21 Datenuebermittlung an das Auswaertige Amt, die deutschen
Auslandsvertretungen und andere oeffentliche Stellen
im Visaverfahren
§ 22 Abruf im automatisierten Verfahren
§ 23 Statistische Aufbereitung der Daten
§ 24 Planungsdaten
Unterabschnitt 2
Datenuebermittlung an nichtoeffentliche Stellen, Behoerden
anderer Staaten und ueber- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 25 Datenuebermittlung an nichtoeffentliche Stellen,
die humanitaere oder soziale Aufgaben wahrnehmen
§ 26 Datenuebermittlung an Behoerden anderer Staaten
und an ueber- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 27 Datenuebermittlung an sonstige nichtoeffentliche Stellen
Kapitel 3
Visadatei
§ 28 Anlass der Speicherung
§ 29 Inhalt
§ 30 Uebermittelnde Stellen
§ 31 Allgemeine Vorschriften fuer die Datenuebermittlung
§ 32 Dritte, an die Daten uebermittelt werden
§ 33 Abruf im automatisierten Verfahren
Kapitel 4
Rechte des Betroffenen
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
Kapitel 5
Berichtigung, Loeschung und Sperrung von Daten
§ 35 Berichtigung
§ 36 Loeschung
§ 37 Sperrung
§ 38 Unterrichtung beteiligter Stellen
Kapitel 6
Weitere Behoerden
§ 39 Aufsichtsbehoerden
Kapitel 7
Schlussvorschriften
§ 40 Rechtsverordnungen
§ 41 Verwaltungsvorschriften
§ 42 Strafvorschriften
§ 43 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Kapitel 1
Registerbehoerde und Zweck des Registers
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§ 1 Registerbehoerde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers
(1) Das Auslaenderzentralregister wird vom Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge
gefuehrt (Registerbehoerde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten
im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes fuer Migration und Fluechtlinge. Das
Auslaenderzentralregister besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert
gefuehrten Visadatei.
(2) Die Registerbehoerde unterstuetzt durch die Speicherung und die Uebermittlung der im
Register gespeicherten Daten von Auslaendern die mit der Durchfuehrung auslaender- oder
asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behoerden und andere oeffentliche Stellen.
Kapitel 2
Allgemeiner Datenbestand des Registers
Abschnitt 1
Anlass der Speicherung, Inhalt
§ 2 Anlass der Speicherung
(1) Die Speicherung von Daten eines Auslaenders ist zulaessig, wenn er seinen Aufenthalt
nicht nur voruebergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Die Speicherung ist ferner zulaessig bei Auslaendern,
1. die einen Asylantrag gestellt haben oder ueber deren Uebernahme nach den
Rechtsvorschriften der Europaeischen Gemeinschaft oder eines voelkerrechtlichen
Vertrages zur Durchfuehrung eines Asylverfahrens entschieden ist,
2. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden
ist,
3. fuer oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind oder
die Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder passrechtliche Massnahme gestellt haben,
ausgenommen Entscheidungen und Antraege im Visaverfahren,
4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach
§ 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder oeffentlich-rechtliche
Geldforderungen aus frueheren Aufenthalten oder wegen aufenthaltsbeendender
Massnahmen bestehen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden
sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes,
5. die zur Zurueckweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
6. die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind,
7. bei denen tatsaechliche Anhaltspunkte fuer den Verdacht bestehen, dass
sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Straftaten nach § 95 Abs. 1
Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes, nach § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 des
Betaeubungsmittelgesetzes oder nach § 129 oder § 129a, jeweils auch in Verbindung
mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder mit terroristischer Zielsetzung
andere Straftaten, insbesondere Straftaten der in § 129a des Strafgesetzbuches
bezeichneten Art, planen, begehen oder begangen haben, oder die durch Straftaten
mit terroristischer Zielsetzung gefaehrdet sind,
8. die ausgeliefert oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert
worden sind,
9. deren Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehoerigkeit oder der
Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
abgelehnt worden ist,
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10. bei denen die Feststellung der Aussiedlereigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3
des Bundesvertriebenengesetzes oder der Spaetaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4
des Bundesvertriebenengesetzes abgelehnt oder zurueckgenommen worden ist,
11. die wegen einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes verurteilt worden sind,
12. die entsprechend § 54 Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes sicherheitsrechtlich befragt
wurden,
13. die ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz oder den erforderlichen
Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befoerdert und bei der Einreise nicht
zurueckgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder die in § 60
Abs. 2, 3 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Umstaende berufen,
14. die nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.
Maerz 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittlaender, deren Staatsangehoerige
beim Ueberschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein muessen, sowie
der Liste der Drittlaender, deren Staatsangehoerige von dieser Visumpflicht
befreit sind (ABl. EG Nr. L 81 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 141 S. 3) geaendert worden
ist, von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer
Verpflichtungserklaerung nach § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise
gestattet wird.
§ 3 Allgemeiner Inhalt
Folgende Daten werden gespeichert:
1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten uebermittelt hat, und deren Geschaeftszeichen,
2. das Geschaeftszeichen der Registerbehoerde (AZR-Nummer),
3. die Anlaesse nach § 2,
4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem
Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehoerigkeiten
(Grundpersonalien),
5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, fruehere Namen, Aliaspersonalien,
Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland,
freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehoerigkeit und Staatsangehoerigkeiten
des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),
5a. das Lichtbild,
6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu
Entscheidungen der Bundesagentur fuer Arbeit ueber die Zustimmung zur Beschaeftigung
oder ueber die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Fluechtling nach dem
Abkommen ueber die Rechtsstellung der Fluechtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II
S. 559) sowie das Sterbedatum,
7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlaessen,
Angaben zu den Anlaessen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise
auf die Durchfuehrung einer Befragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,
8. Hinweise auf vorhandene Begruendungstexte (§ 6 Abs. 5).
§ 4 Uebermittlungssperren
(1) Auf Antrag des Betroffenen wird eine Uebermittlungssperre gespeichert, wenn er
glaubhaft macht, dass durch eine Datenuebermittlung an nichtoeffentliche Stellen, an
Behoerden anderer Staaten oder an zwischenstaatliche Stellen seine schutzwuerdigen
Interessen oder die einer anderen Person beeintraechtigt werden koennen. Der Antrag ist
bei der Registerbehoerde, der fuer das Asylverfahren zustaendigen Organisationseinheit im
Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge oder den Auslaenderbehoerden zu stellen. Diese
entscheiden ueber den Antrag.
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(2) Eine Uebermittlungssperre ist von den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Stellen
von Amts wegen zu speichern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch
eine Datenuebermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen schutzwuerdige
Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person beeintraechtigt werden koennen. §
21 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes gilt entsprechend. Soweit ein ueberwiegendes
oeffentliches Interesse besteht, ist auch eine gegenueber oeffentlichen Stellen wirkende
Uebermittlungssperre zu speichern.
(3) Eine Uebermittlung von Daten an die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen
unterbleibt im Fall einer Uebermittlungssperre, soweit nicht ein ueberwiegendes
oeffentliches Interesse an der Uebermittlung besteht. Der Betroffene erhaelt vor einer
Uebermittlung seiner Daten Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, seine Anhoerung
liefe dem Zweck der Datenuebermittlung zuwider.
(4) Werden die Daten ohne Anhoerung des Betroffenen oder gegen seinen Willen
uebermittelt, sind die wesentlichen Gruende fuer die Entscheidung schriftlich
niederzulegen. Diese Aufzeichnungen muessen den Zweck der Datenuebermittlung und
den Dritten, an den Daten uebermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. Sie
dienen der datenschutzrechtlichen Kontrolle. Die Registerbehoerde hat sie gesondert
aufzubewahren, durch geeignete Massnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern
und nach Fristablauf zu loeschen, sofern sie nicht fuer ein bereits eingeleitetes
Kontrollverfahren benoetigt werden.
§ 5 Suchvermerke
(1) Auf Ersuchen einer oeffentlichen Stelle wird zur Erfuellung ihrer Aufgaben ein
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts eines Auslaenders im Register gespeichert,
wenn sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Anfrage nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufhaelt oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist.
(2) Zur Feststellung anderer Sachverhalte wird auf Ersuchen der in § 20 Abs. 1
bezeichneten Stellen oder des Bundeskriminalamtes ein Suchvermerk gespeichert, wenn
dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Daten nicht aus allgemein
zugaenglichen Quellen, nur mit uebermaessigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen
staerker belastende Massnahme erhoben werden koennen.
(3) Die Registerbehoerde uebermittelt fuer den Fall, dass ihr eine Mitteilung oder Anfrage
zu der gesuchten Person zugeht, an die ersuchende Stelle
1. bei einem Suchvermerk nach Absatz 1 die Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden
Stelle, deren Geschaeftszeichen, das Datum der Mitteilung und die Grunddaten nach §
14 Abs. 1,
2. bei einem Suchvermerk nach Absatz 2 die Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden
oder anfragenden Stelle, deren Geschaeftszeichen, das Datum der Mitteilung oder der
Anfrage und die mitgeteilten Daten.
(4) Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen ueber das Ersuchen, den Zweck des Ersuchens
und das Vorliegen der in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen zu fertigen.
Die Aufzeichnungen dienen nur der datenschutzrechtlichen Kontrolle. Sie sind gesondert
aufzubewahren und durch geeignete Massnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern.
Sie sind am Ende des Kalenderjahres der Erledigung des Suchvermerks zu loeschen, sofern
sie nicht fuer ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benoetigt werden.
(5) Suchvermerke und die hierzu uebermittelten Daten werden laengstens zwei Jahre
gespeichert, sofern sich die Suchvermerke nicht vorher erledigen. Auf Antrag sind sie
fuer andere als die ersuchende Stelle gesperrt.
Abschnitt 2
Datenuebermittlung an die Registerbehoerde,
Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht
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§ 6 Uebermittelnde Stellen, Inhalt der Datenuebermittlung
(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Faellen zur Uebermittlung von Daten an
die Registerbehoerde verpflichtet:
1. die Auslaenderbehoerden und die mit der Durchfuehrung auslaenderrechtlicher
Vorschriften betrauten oeffentlichen Stellen in den Faellen des § 2 Abs. 1 und 2 Nr.
2 bis 4, 6, 11 und 12,
2. die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behoerden und die in der
Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehoerde in den Faellen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 6, 13 und 14 und,
soweit es der Stand des Verfahrens zulaesst, im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7,
3. das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge in den Faellen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3
und 6,
4. das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalaemter, das Zollkriminalamt und sonstige
Polizeivollzugsbehoerden der Laender, in den Faellen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 und, soweit
es der Stand des Verfahrens zulaesst, die ermittlungsfuehrenden Polizeibehoerden im
Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7,
5. die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 6 sowie die
Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 8,
6. die Staatsangehoerigkeitsbehoerden im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 9,
7. die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spaetaussiedler
zustaendigen Stellen im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 10.
(2) Die Stellen nach Absatz 1 uebermitteln die Daten nach § 3 Nr. 1, 3 bis 5a und 7. Von
der Uebermittlung der Daten einer gefaehrdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann
im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwuerdigen Interessen
entgegensteht. Ausserdem uebermitteln
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Nr. 6 sowie die
Daten nach § 4 Abs. 1 und 2,
2. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 4 Abs. 1 und 2.
(3) Die Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender sowie die
Staatsanwaltschaften duerfen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, im Fall
des § 2 Abs. 2 Nr. 7 Daten an die Registerbehoerde uebermitteln. Absatz 2 Satz 2 ist zu
beachten.
(4) Fuer die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 duerfen die ersuchenden
oeffentlichen Stellen die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien, die
weiteren Personalien und ein Lichtbild an die Registerbehoerde uebermitteln. Kann die
Registerbehoerde fuer den Fall, dass im Register bereits Daten gespeichert sind, die
Identitaet nicht eindeutig feststellen, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
(5) Betrifft die Speicherung eine Ausweisung, Abschiebung, Einschraenkung oder
Untersagung der politischen Betaetigung, den Verlust des Rechts auf Einreise und
Aufenthalt nach dem Freizuegigkeitsgesetz/EU oder Einreisebedenken, sind die der
Speicherung zugrundeliegenden Begruendungstexte der Registerbehoerde zu uebersenden.
Die Registerbehoerde hat diese Texte aufzubewahren. Sie sind zu vernichten, wenn die
gespeicherten Daten geloescht werden.
§ 7 Uebermittlung und Veraenderung von Daten im Wege der Direkteingabe
Die nach § 22 Abs. 1 zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassenen
Stellen duerfen der Registerbehoerde die von ihnen zu uebermittelnden Daten im Wege
der Direkteingabe in das Register mit unmittelbarer Wirkung fuer dessen Datenbestand
uebermitteln. Sie sind verpflichtet, die von ihnen eingegebenen Daten, die unrichtig
geworden sind oder deren Unrichtigkeit sich nachtraeglich herausgestellt hat, im
Wege der Direkteingabe unverzueglich zu berichtigen oder zu aktualisieren. Bei einem
Wechsel der Zustaendigkeit gilt Satz 2 fuer die Stelle entsprechend, auf die die
Zustaendigkeit uebergegangen ist, soweit sie zum automatisierten Verfahren zugelassen
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ist. Die Registerbehoerde hat sicherzustellen, dass dabei nur die Eingabe der jeweils zur
Uebermittlung zugelassenen Daten technisch moeglich ist und den uebermittelnden Stellen
nur die Daten zur Kenntnis gelangen, die fuer die Speicherung erforderlich sind. Die
eingebende Stelle muss aus der Datei ersichtlich sein.
§ 8 Verantwortung fuer den Registerinhalt, Datenpflege
(1) Die in § 6 bezeichneten oeffentlichen Stellen sind gegenueber der Registerbehoerde
fuer die Zulaessigkeit der Uebermittlung sowie fuer die Richtigkeit und Aktualitaet der von
ihnen uebermittelten Daten verantwortlich. Sie haben die Registerbehoerde unverzueglich zu
unterrichten, wenn
1. die uebermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachtraeglich
herausstellt und eine Berichtigung oder Aktualisierung nicht im Wege der
Direkteingabe nach § 7 erfolgen kann,
2. die Daten zur Aufgabenerfuellung nicht mehr benoetigt werden oder
3. der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit feststellen laesst.
(2) Die Registerbehoerde hat programmtechnisch sicherzustellen, dass die zu speichernden
Daten zuvor auf ihre Schluessigkeit geprueft werden und gespeicherte Daten durch die
Verarbeitung nicht ungewollt geloescht oder unrichtig werden.
(3) Jede oeffentliche Stelle, die Daten an die Registerbehoerde uebermittelt hat, ist
berechtigt und verpflichtet, die von ihr uebermittelten Daten auf Richtigkeit und
Aktualitaet zu ueberpruefen, soweit dazu Anlass besteht (Datenpflege).
(4) Bei einem Wechsel der Zustaendigkeit gelten die Absaetze 1 und 3 fuer die Stelle
entsprechend, auf die die Zustaendigkeit uebergegangen ist.
§ 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung
(1) Die Registerbehoerde hat als speichernde Stelle Aufzeichnungen zu fertigen, aus
denen sich die uebermittelten Daten, die uebermittelnde Dienststelle, die fuer die
Uebermittlung verantwortliche Person und der Uebermittlungszeitpunkt ergeben muessen.
(2) Die Aufzeichnungen duerfen nur fuer Auskuenfte an den Betroffenen nach § 34 und
fuer die Unterrichtung ueber die Berichtigung, Loeschung oder Sperrung von Daten nach §
38 verwendet werden. Darueber hinaus duerfen sie fuer Zwecke der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemaessen Betriebes der
Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind durch geeignete Massnahmen gegen
unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu loeschen, wenn sie nicht fuer
ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benoetigt werden.
Abschnitt 3
Datenuebermittlung durch die Registerbehoerde, Dritte, an
die Daten uebermittelt werden
Unterabschnitt 1
Datenuebermittlung an oeffentliche Stellen
§ 10 Allgemeine Vorschriften fuer die Datenuebermittlung
(1) Die Uebermittlung von Daten an eine oeffentliche Stelle ist nur zulaessig, wenn
die Kenntnis der Daten zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei einem
Uebermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben, sofern es sich nicht lediglich auf
die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht. Die Registerbehoerde hat die Uebermittlung
zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafuer bestehen, dass die in Satz 1 bezeichnete
Voraussetzung nicht vorliegt.
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(2) Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfuegbaren
Grundpersonalien des Betroffenen enthalten. Bei Zweifeln an der Identitaet des
Auslaenders kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln
an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere
abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier
oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Stimmen die in dem Uebermittlungsersuchen
bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht ueberein, ist die Datenuebermittlung
unzulaessig, es sei denn, Zweifel an der Identitaet bestehen nicht.
(3) Kann die Registerbehoerde die Identitaet nicht eindeutig feststellen, uebermittelt
sie zur Identitaetspruefung und -feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen
auf aktenfuehrende Auslaenderbehoerden die AZR-Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren
Personalien aehnlicher Personen mit Ausnahme der frueheren Namen, die nur auf besonderes
Ersuchen uebermittelt werden, und die Lichtbilder. Kann die Identitaet nicht allein an
Hand dieser Daten festgestellt werden, duerfen den Strafverfolgungsbehoerden darueber
hinaus weitere Daten uebermittelt werden, wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die
Identitaetsfeststellung ermoeglicht. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht
zum Betroffenen gehoeren, unverzueglich zu loeschen und entsprechende Aufzeichnungen zu
vernichten.
(4) Die AZR-Nummer darf nur im Verkehr mit dem Register genutzt werden. Darueber
hinaus steht sie nur fuer Datenuebermittlungen zwischen dem Bundesamt fuer Migration und
Fluechtlinge und den Auslaenderbehoerden zur Verfuegung.
(5) Zur Datenpflege (§ 8 Abs. 3) uebermittelt die Registerbehoerde die zu ueberpruefenden
Daten an die dazu berechtigte oder verpflichtete Stelle.
(6) Die Registerbehoerde uebermittelt auf Ersuchen bei ihr aufbewahrte Begruendungstexte
(§ 6 Abs. 5), sofern die Kenntnis fuer die ersuchende Stelle unerlaesslich ist, weitere
Informationen nicht rechtzeitig von der aktenfuehrenden Behoerde zu erlangen sind und ihr
die Daten, auf die sich die Begruendungstexte beziehen, uebermittelt werden duerfen.
§ 11 Zweckbestimmung, Weiteruebermittlung von Daten
(1) Die ersuchende Stelle darf die in § 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7
bezeichneten Daten, die im Rahmen von Gruppenauskuenften (§ 12) uebermittelten Daten und
Begruendungstexte (§ 6 Abs. 5) nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr uebermittelt
worden sind. Sonstige Daten darf sie zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihr
auch zu diesem Zweck haetten uebermittelt werden duerfen. Die neue Zweckbestimmung ist der
Registerbehoerde mitzuteilen, soweit es sich bei den uebermittelten Daten nicht lediglich
um die Grunddaten handelt.
(2) Die ersuchende Stelle darf die ihr uebermittelten Daten mit Ausnahme gesperrter
Daten (§ 4) an eine andere oeffentliche Stelle nur weiteruebermitteln, wenn die Daten
dieser Stelle zur Erfuellung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register
unmittelbar haetten uebermittelt werden duerfen und anderenfalls eine unvertretbare
Verzoegerung eintreten oder die Aufgabenerfuellung erheblich erschwert wuerde.
Fuer die Stelle, an die Daten weiteruebermittelt worden sind, gelten Satz 1 und
Absatz 1 entsprechend. Sie hat der Registerbehoerde den Empfang der Daten und den
Verwendungszweck mitzuteilen, soweit es sich bei den uebermittelten Daten nicht
lediglich um die Grunddaten handelt. § 12 des BND-Gesetzes bleibt unberuehrt.
§ 12 Gruppenauskunft
(1) Die Uebermittlung von Daten einer Mehrzahl von Auslaendern, die in einem
Uebermittlungsersuchen nicht mit vollstaendigen Grundpersonalien bezeichnet sind und
die auf Grund im Register gespeicherter und im Uebermittlungsersuchen angegebener
gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehoeren (Gruppenauskunft), darf nur zur Erfuellung
der gesetzlichen Aufgaben der in den §§ 15 bis 17 und 20 bezeichneten oeffentlichen
Stellen erfolgen. Sie ist zulaessig, soweit sie
1. im besonderen Interesse der Betroffenen liegt oder
2. erforderlich und angemessen ist
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a) zur Abwehr von Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit, fuer den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder fuer die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder
b) zur Verfolgung eines Verbrechens oder einer anderen erheblichen Straftat, von
der auf Grund tatsaechlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie gewerbs- oder
gewohnheitsmaessig, von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen wird,
und die Daten auf andere Weise nicht, nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand oder
nicht rechtzeitig erlangt werden koennen,
3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen
erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel
10-Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu
begegnen.
(2) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen, zu begruenden und bedarf der Zustimmung
des Leiters der ersuchenden Behoerde oder eines von ihm fuer solche Zustimmungen
bestellten Vertreters in leitender Stellung. Ein Abruf im automatisierten Verfahren
ist unzulaessig. Die ersuchende Stelle hat die Daten, die sie nicht oder nicht mehr zur
Aufgabenerfuellung benoetigt, zu vernichten.
(3) Die Registerbehoerde hat nach Erteilung einer Gruppenauskunft den Bundesbeauftragten
fuer den Datenschutz und, soweit die Daten an eine oeffentliche Stelle eines Landes
uebermittelt worden sind, den Datenschutzbeauftragten des Landes zu unterrichten.
§ 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenuebermittlung
(1) Die Registerbehoerde hat ueber die von ihr auf Grund der Uebermittlungsersuchen
vorgenommenen Abrufe, die Abrufe anderer Stellen und ueber die Mitteilungen nach §
11 Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen der Zweck, die bei der Durchfuehrung des
Abrufs verwendeten Daten, die uebermittelten Daten, der Tag und die Uhrzeit sowie
die Bezeichnung der ersuchenden Stellen und die Angabe der abrufenden sowie der
verantwortlichen Person hervorgehen muessen. Aus der Angabe zum Zweck der Abrufe muss die
Erforderlichkeit der Datenuebermittlung erkennbar sein. Bei einer Gruppenauskunft sind
zusaetzlich die Gruppenmerkmale aufzunehmen.
(2) Die Aufzeichnungen duerfen nur fuer Auskuenfte an den Betroffenen nach § 34, fuer die
Unterrichtung ueber die Berichtigung, Loeschung oder Sperrung von Daten nach § 38 oder
zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulaessigkeit der Abrufe verwendet werden.
Sie sind durch geeignete Massnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach
Fristablauf zu loeschen, wenn sie nicht fuer ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren
benoetigt werden. Aufzeichnungen ueber Gruppenauskuenfte sind gesondert aufzubewahren.
§ 14 Datenuebermittlung an alle oeffentlichen Stellen
(1) An alle oeffentlichen Stellen werden auf Ersuchen folgende Daten einschliesslich der
zugehoerigen AZR-Nummer (Grunddaten) uebermittelt:
1. Grundpersonalien,
2. Lichtbild,
3. Hinweis auf die aktenfuehrende Auslaenderbehoerde,
4. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,
5. Uebermittlungssperren.
(2) Fruehere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen uebermittelt. Dasselbe gilt fuer
nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die oeffentliche Stelle, auf deren Ersuchen
der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdruecklich beantragt, dass auf jedes
Ersuchen eine Uebermittlung erfolgen soll.
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§ 15 Datenuebermittlung an Auslaenderbehoerden, das Bundesamt fuer
Migration und Fluechtlinge, Polizeibehoerden, Staatsanwaltschaften,
Luftsicherheitsbehoerden sowie oberste Bundes- und Landesbehoerden
(1) Die Daten des Betroffenen werden auf Ersuchen uebermittelt an:
1. die Auslaenderbehoerden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3
des Asylverfahrensgesetzes, das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge und die
Bundespolizei zur Durchfuehrung auslaender- und asylrechtlicher Aufgaben,
2. die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die im Einvernehmen mit dem
Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kraeften wahrnehmen, und an die
Zollverwaltung, soweit auf sie die Ausuebung grenzpolizeilicher Aufgaben uebertragen
worden ist, zur Gewaehrleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebiets,
3. die fuer die Zuverlaessigkeitspruefung zustaendigen Luftsicherheitsbehoerden nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes zur Erfuellung ihrer Aufgaben bei der Durchfuehrung der
Zuverlaessigkeitsueberpruefung,
4. sonstige Polizeivollzugsbehoerden des Bundes und der Laender sowie an die
Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung,
5. sonstige Polizeivollzugsbehoerden des Bundes und der Laender zur Abwehr von Gefahren
fuer die oeffentliche Sicherheit,
6. oberste Bundes- und Landesbehoerden, die mit der Durchfuehrung auslaender-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit die Daten zur
Aufgabenerfuellung erforderlich sind.
(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersuchen zur Erfuellung von Verpflichtungen aus
voelkerrechtlichen Vertraegen, denen die gesetzgebenden Koerperschaften nach Artikel 59
Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten
von Auslaendern nach Massgabe dieser Vertraege uebermittelt.
(3) An das Bundesamt fuer Justiz werden auf Ersuchen neben den Grunddaten abweichende
Namensschreibweisen, andere Namen sowie Aliaspersonalien uebermittelt, soweit die
Kenntnis dieser Daten zur Feststellung der Identitaet eines Auslaenders bei der
Durchfuehrung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der
Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz erforderlich
ist.
§ 16 Datenuebermittlung an Gerichte
(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten
folgende Daten des Betroffenen uebermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen,
2. andere Namen,
3. Aliaspersonalien,
4. letzter Wohnort im Herkunftsland,
5. Angaben zum Ausweispapier.
(2) Reichen die nach Absatz 1 zu uebermittelnden Daten zur Aufgabenerfuellung nicht aus,
werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten uebermittelt:
1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den fuer oder gegen den Auslaender
ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Massnahmen,
2. zum Asylverfahren,
3. zur Ausschreibung zur Zurueckweisung,
4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7.
Die Erforderlichkeit der Uebermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu
machen.
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(3) Werden ueber die in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten
zur Aufgabenerfuellung benoetigt, ist deren Uebermittlung auf erneutes Ersuchen zulaessig.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist
unzulaessig.
(4) bis (6) (weggefallen)
§ 17 Datenuebermittlung an das Zollkriminalamt
(1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zollfahndungsaemter bei der Erledigung
ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unterstuetzt oder
in Faellen von ueberoertlicher Bedeutung selbstaendig ermittelt, oder zur Erfuellung
von Verpflichtungen aus voelkerrechtlichen Vertraegen, denen die gesetzgebenden
Koerperschaften gemaess Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, auf Ersuchen
neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen uebermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen,
2. andere Namen,
3. Aliaspersonalien,
4. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.
(2) Die Uebermittlung von Daten nach Absatz 1 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten,
wenn Daten des Betroffenen nur aus einem der folgenden Anlaesse im Register erfasst sind:
1. Zurueckweisung oder Zurueckschiebung,
2. Einreisebedenken,
3. Ausschreibung zur Zurueckweisung an der Grenze,
4. Aus- oder Durchlieferung,
5. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehoerigkeit oder
der Eigenschaft als Deutscher,
6. Ablehnung oder Ruecknahme der Feststellung der Aussiedler- oder
Spaetaussiedlereigenschaft.
§ 18 Datenuebermittlung an die Bundesagentur fuer Arbeit und die Behoerden
der Zollverwaltung
(1) An die Bundesagentur fuer Arbeit werden fuer die Erfuellung ihrer Aufgaben nach
dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur Ueberwachung
der zeitlichen und zahlenmaessigen Beschraenkungen der Beschaeftigungen auf Grund
von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und
zur Erhebung und Erstattung von Gebuehren neben den Grunddaten folgende Daten des
Betroffenen uebermittelt:
1. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den fuer oder gegen den Auslaender
getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
2. Angaben zum Asylverfahren.
(2) An die Behoerden der Zollverwaltung werden zur Bekaempfung der illegalen
Beschaeftigung von Auslaendern auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des
Betroffenen uebermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum
Ausweispapier,
2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den fuer oder gegen den Auslaender
getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
3. Angaben zum Asylverfahren,
4. Ausschreibung zur Zurueckweisung an der Grenze,
5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.
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(3) Die Uebermittlung von Daten nach Absatz 1 und 2 unterbleibt, mit Ausnahme der
Grunddaten, wenn Daten des Betroffenen nur aus einem der folgenden Anlaesse im Register
erfasst sind:
1. Zurueckweisung oder Zurueckschiebung,
2. Einreisebedenken,
3. Aus- oder Durchlieferung,
4. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehoerigkeit oder
der Eigenschaft als Deutscher,
5. Ablehnung oder Ruecknahme der Feststellung der Aussiedler- oder
Spaetaussiedlereigenschaft.
§ 18a Datenuebermittlung an die Traeger der Sozialhilfe und die fuer die
Durchfuehrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustaendigen Stellen
An die Traeger der Sozialhilfe, die Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende und
die zur Durchfuehrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustaendigen Stellen werden zur
Pruefung, ob die Voraussetzungen fuer eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen, auf
Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen uebermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum
Ausweispapier,
2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den fuer oder gegen den Auslaender
getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
3. Angaben zum Asylverfahren.
§ 19 Datenuebermittlung an die Staatsangehoerigkeits- und
Vertriebenenbehoerden
(1) An die zum Vollzug des Staatsangehoerigkeitsrechts und an die nach dem
Bundesvertriebenengesetz zustaendigen Behoerden (Staatsangehoerigkeits- und
Vertriebenenbehoerden) werden zur Erfuellung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der
Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der
Feststellung der Aussiedler- oder Spaetaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den
Grunddaten auch Hinweise auf die Behoerden uebermittelt, die der Registerbehoerde Daten zu
einem oder mehreren der folgenden Anlaesse uebermittelt haben:
1. Asylantrag,
2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
3. Zurueckweisung oder Zurueckschiebung,
4. Ausschreibung zur Zurueckweisung an der Grenze,
5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,
6. Aus- oder Durchlieferung,
7. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehoerigkeit oder
der Eigenschaft als Deutscher,
8. Ablehnung oder Ruecknahme der Feststellung der Aussiedler- oder
Spaetaussiedlereigenschaft.
(2) Die Uebermittlung unterbleibt, wenn Daten des Betroffenen nur auf Grund eines
Suchvermerks im Register erfasst sind.
§ 20 Datenuebermittlung an die Verfassungsschutzbehoerden, den Militaerischen
Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
(1) An die Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender, den Militaerischen
Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst werden auf Ersuchen die Daten
uebermittelt, die zur Erfuellung der ihnen durch Gesetz uebertragenen Aufgaben
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erforderlich sind, sofern sie nicht aus allgemein zugaenglichen Quellen, nur mit
uebermaessigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen staerker belastende Massnahme
erhoben werden koennen. Die Regelungen ueber die Einsichtnahme in amtliche Register und
ueber die Aufzeichnungspflicht fuer die in Satz 1 bezeichneten Stellen bleiben unberuehrt.
(2) Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen ueber das Ersuchen, den Zweck des Ersuchens
und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zu fertigen.
Die Aufzeichnungen sind fuer die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. Sie sind
gesondert aufzubewahren und durch geeignete Massnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu
sichern. Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu
vernichten, sofern sie nicht fuer ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benoetigt
werden.
§ 21 Datenuebermittlung an das Auswaertige Amt, die deutschen
Auslandsvertretungen und andere oeffentliche Stellen im Visaverfahren
(1) Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage des Auswaertigen Amts oder der
deutschen Auslandsvertretungen die hierfuer erforderlichen Daten an die beteiligte
Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. Fuer die Weitergabe gelten
die Uebermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Die beteiligte Organisationseinheit uebermittelt die empfangenen Daten im
erforderlichen Umfang an die anfragende Auslandsvertretung oder das Auswaertige Amt
(Rueckmeldung).
(3) Ist die Identitaet nicht eindeutig feststellbar, sind die Daten nach § 10
Abs. 3 Satz 1 und, soweit notwendig, das Datum der letzten Registereintragung
sowie die aktenfuehrende Auslaenderbehoerde an die beteiligte Organisationseinheit
weiterzugeben. Zur Identitaetsfeststellung erfolgt eine Uebermittlung dieser Daten
an die anfragende Auslandsvertretung. Daten, die nicht zum Betroffenen gehoeren, hat
die Auslandsvertretung unverzueglich zu loeschen und entsprechende Aufzeichnungen zu
vernichten.
(4) Ist fuer die Erteilung eines Visums die Einwilligung der Auslaenderbehoerde
erforderlich, uebermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Auslaenderbehoerde
die dafuer erforderlichen Daten. Dasselbe gilt fuer den Fall, dass die Auslandsvertretung
aus sonstigen Gruenden fuer die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der
Auslaenderbehoerde nachsucht.
(5) Ist zu der Person, auf die sich die Anfrage einer deutschen Auslandsvertretung
bezieht, ein Suchvermerk gespeichert, uebermittelt die beteiligte Organisationseinheit
die nach Absatz 1 Satz 1 weitergegebenen Daten an die ersuchende Stelle.
(6) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswaertigen Amt,
bei welchen Speicheranlaessen nach § 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die
vom Auswaertigen Amt oder der Auslandsvertretung uebermittelten Daten an die Behoerde, die
diese Speicherung veranlasst hat, uebermittelt.
(7) Die infolge der Uebermittlung nach den Absaetzen 4 bis 6 erforderlichen
weiteren Uebermittlungen zwischen den dort genannten Behoerden und der nach Absatz
1 Satz 1 anfragenden Behoerde duerfen ueber die beteiligte Organisationseinheit des
Bundesverwaltungsamtes erfolgen.
§ 22 Abruf im automatisierten Verfahren
(1) Zum Abruf von Daten des Betroffenen im automatisierten Verfahren (§ 10 Abs. 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes) koennen zugelassen werden:
1. die Auslaenderbehoerden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88
Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes,
2. das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge,
3. die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie
grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,
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4. sonstige Polizeivollzugsbehoerden des Bundes und der Laender,
5. die Staatsanwaltschaften,
6. das Zollkriminalamt,
7. die Bundesagentur fuer Arbeit und die Behoerden der Zollverwaltung,
8. die Traeger der Sozialhilfe, die Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitssuchende und
die fuer die Durchfuehrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustaendigen Stellen,
9. a) die Verfassungsschutzbehoerden des Bundes und der Laender fuer die in § 18 Abs. 4
des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben,
b) der Militaerische Abschirmdienst fuer die in § 10 Abs. 3 des MAD-Gesetzes
bezeichneten Aufgaben und
c) der Bundesnachrichtendienst,
10. das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur
Feststellung der Staatsangehoerigkeit wahrnimmt,
11. die obersten Bundes- und Landesbehoerden, die mit der Durchfuehrung auslaender- und
asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21
anzuwenden ist.
Die Zulassung der Stellen nach Satz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung der fuer die
speichernde und die abrufende Stelle jeweils zustaendigen obersten Bundes- oder
Landesbehoerde; § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.
Die Registerbehoerde hat den Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz unter Mitteilung
der nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffenden Massnahmen von der Zulassung zu
unterrichten.
(2) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit es wegen
der Vielzahl der Uebermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbeduerftigkeit unter
Beruecksichtigung der schutzwuerdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist und
die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen haben. § 20 Abs. 2
gilt entsprechend.
(3) Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit des einzelnen Abrufs traegt die abrufende
Stelle. Die Registerbehoerde ueberprueft die Zulaessigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass
besteht. Abrufe von Daten aus dem Register im automatisierten Verfahren duerfen nur
von Bediensteten vorgenommen werden, die vom Leiter ihrer Behoerde hierzu besonders
ermaechtigt worden sind.
(4) Die Registerbehoerde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Daten nur
abgerufen werden koennen, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der
ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten
nach § 14 Abs. 1 zum Gegenstand hat.
§ 23 Statistische Aufbereitung der Daten
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt jaehrlich nach dem Stand vom 31. Dezember eine
Bundesstatistik ueber die Auslaender, die sich waehrend des Kalenderjahres nicht nur
voruebergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben. Zur Erfuellung
eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs fuer Zwecke der Vorbereitung und Begruendung
anstehender Entscheidungen oberster Bundesbehoerden darf das Statistische Bundesamt die
Erhebung auch zu anderen Stichtagen durchfuehren, wenn eine oberste Bundesbehoerde hierum
ersucht.
(2) Die Registerbehoerde uebermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale
fuer diese Statistik folgende Daten zu dem in Absatz 1 bezeichneten Personenkreis:
Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht, Staatsangehoerigkeiten, Familienstand,
Staatsangehoerigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum, Angaben nach
§ 3 Nr. 6 und Hinweis auf die aktenfuehrende Auslaenderbehoerde sowie die Daten nach §
3 Nr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3. Das Statistische Bundesamt darf an
die Statistischen Aemter der Laender die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten fuer
regionale Aufbereitungen weiteruebermitteln.
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§ 24 Planungsdaten
(1) Die Registerbehoerde kann, soweit die mit der Durchfuehrung auslaender- oder
asylrechtlicher Vorschriften betrauten oeffentlichen Stellen oder die obersten Behoerden
des Bundes und der Laender zur Erfuellung ihrer Aufgaben Planungsdaten benoetigen, auf
Ersuchen ueber die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Nr. 7
in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 gespeicherten Daten uebermitteln. Das Ersuchen
ist schriftlich zu begruenden.
(2) Die Daten duerfen nur fuer Planungszwecke genutzt werden.
Unterabschnitt 2
Datenuebermittlung an nichtoeffentliche Stellen, Behoerden
anderer Staaten und ueber- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 25 Datenuebermittlung an nichtoeffentliche Stellen, die humanitaere oder
soziale Aufgaben wahrnehmen
(1) An nichtoeffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im
Rahmen der Erfuellung ihrer humanitaeren oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen
zur Familienzusammenfuehrung suchen oder Unterstuetzung in Vormundschafts- und
Unterhaltsangelegenheiten leisten, kann die Registerbehoerde zur Erfuellung dieser
Aufgaben auf Ersuchen neben den Grundpersonalien und dem Lichtbild des Betroffenen
folgende weitere Daten uebermitteln:
1. Hinweis auf die aktenfuehrende Auslaenderbehoerde,
2. Zuzug oder Fortzug,
3. Uebermittlungssperren, sofern die Datenuebermittlung nach § 4 zulaessig ist,
4. Sterbedatum.
(2) Das Uebermittlungsersuchen soll die Grundpersonalien enthalten. Bei Zweifeln
an der Identitaet des Auslaenders kann das Ersuchen auch nur mit einem Lichtbild
gestellt werden. Es ist schriftlich zu begruenden. Stimmen die im Uebermittlungsersuchen
bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht ueberein, ist die Uebermittlung
unzulaessig, es sei denn, die Registerbehoerde hat an der Identitaet der gesuchten und
der im Register erfassten Person keinen Zweifel. Das gleiche gilt, wenn der ersuchenden
Stelle einzelne Daten nicht bekannt sind. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht der
Registerbehoerde gilt § 13 entsprechend.
(3) Die uebermittelten personenbezogenen Daten duerfen nur zu dem im
Uebermittlungsersuchen angegebenen Zweck verwendet werden. Die Registerbehoerde hat
die ersuchende Stelle hierauf hinzuweisen. Eine Weiteruebermittlung ist nur mit
Zustimmung der Registerbehoerde zulaessig. Die Weiteruebermittlung von Daten, zu denen
eine Uebermittlungssperre besteht, ist unzulaessig.
(4) Liegt dem Uebermittlungsersuchen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen das
Begehren eines Dritten zugrunde, ihm den Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen,
so darf diese Stelle die Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen an den Dritten
weiteruebermitteln. Die Registerbehoerde hat die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen.
Verweigert der Betroffene die Einwilligung, hat die ersuchende Stelle dessen Daten
unverzueglich zu vernichten.
§ 26 Datenuebermittlung an Behoerden anderer Staaten und an ueber- oder
zwischenstaatliche Stellen
An Behoerden anderer Staaten und an ueber- oder zwischenstaatliche Stellen koennen
Daten nach Massgabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes und des § 14
uebermittelt werden. Fuer eine nach § 4b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulaessige
Uebermittlung an auslaendische Behoerden findet auch § 15 entsprechende Anwendung. Fuer die
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Datenuebermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an
die Registerbehoerde uebermittelt hat.
§ 27 Datenuebermittlung an sonstige nichtoeffentliche Stellen
(1) An sonstige nichtoeffentliche Stellen koennen auf Ersuchen Daten ueber die
aktenfuehrende Auslaenderbehoerde, zum Zuzug oder Fortzug oder ueber das Sterbedatum
des Betroffenen uebermittelt werden, wenn die Nachfrage bei der zuletzt zustaendigen
Meldebehoerde erfolglos geblieben ist und ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des
Aufenthaltsortes nachgewiesen wird. Der Nachweis kann nur erbracht werden durch die
Vorlage
1. eines nach deutschem Recht gueltigen Vollstreckungstitels,
2. einer Aufforderung eines deutschen Gerichts, Daten aus dem Register nachzuweisen,
3. einer Bescheinigung einer deutschen Behoerde, aus der sich ergibt, dass die Daten aus
dem Register zur Durchfuehrung eines dort anhaengigen Verfahrens erforderlich sind.
§ 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Datenuebermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben, es sei denn, die Anhoerung liefe dem Zweck der Uebermittlung zuwider. Werden die
Daten ohne Anhoerung des Betroffenen uebermittelt, sind die wesentlichen Gruende dafuer
schriftlich niederzulegen. Willigt der Betroffene nicht ein, ist die Datenuebermittlung
unzulaessig. Die Aufzeichnungen sind fuer die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt.
Sie muessen den Zweck der Datenuebermittlung und die Dritten, an die Daten uebermittelt
worden sind, eindeutig erkennen lassen. Die Registerbehoerde hat sie gesondert
aufzubewahren, durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern
und nach Fristablauf zu loeschen, sofern sie nicht fuer ein bereits eingeleitetes
Kontrollverfahren benoetigt werden.
(3) Eine Weiteruebermittlung der Daten durch die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen
ist unzulaessig.
(4) Fuer die Datenuebermittlung koennen Gebuehren zur Deckung des Verwaltungsaufwands
erhoben und eine Erstattung von Auslagen verlangt werden.
Kapitel 3
Visadatei
§ 28 Anlass der Speicherung
Die Speicherung von Daten eines Auslaenders ist zulaessig, wenn er ein Visum beantragt.
§ 29 Inhalt
(1) Folgende Daten werden gespeichert:
1. das Geschaeftszeichen der Registerbehoerde (Visadatei-Nummer),
1a. das Visumaktenzeichen der Registerbehoerde,
2. die Auslandsvertretung; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums
die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzueberschreitenden Verkehrs betraute
Behoerde,
3. die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,
4. das Lichtbild,
5. das Datum der Datenuebermittlung,
6. die Entscheidung ueber den Antrag, die Ruecknahme des Antrags, die Erledigung des
Antrags auf andere Weise und die Annullierung des Visums,
7. das Datum der Entscheidung und das Datum der Uebermittlung der Entscheidung,
8. Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,
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9. die im Visaverfahren beteiligte Auslaenderbehoerde,
10. bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklaerung nach § 68 Abs. 1,
§ 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
11. bei Vorlage ge- oder verfaelschter Dokumente im Visaverfahren die Bezeichnung der
vorgelegten ge- oder verfaelschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im
Dokument enthaltene Angaben ueber Aussteller, Ausstellungsdatum, Gueltigkeitsdauer),
12. Entscheidungen der Bundesagentur fuer Arbeit ueber die Zustimmung zur Beschaeftigung,
einschliesslich der Nebenbestimmungen.
(2) Aus Gruenden der inneren Sicherheit werden bei Visaantraegen von Angehoerigen
bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Auswaertigen Amt festgelegt werden koennen, zusaetzlich zu den Daten nach Absatz 1 Passart,
Passnummer und ausstellender Staat gespeichert.
(3) (weggefallen)
§ 30 Uebermittelnde Stellen
(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzueberschreitenden Verkehrs betrauten Behoerden und die Auslaenderbehoerden sind zur
Uebermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und Abs. 2 an die Registerbehoerde
verpflichtet.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen duerfen die Daten im Wege der Direkteingabe in
das Register uebermitteln. § 7 gilt entsprechend.
§ 31 Allgemeine Vorschriften fuer die Datenuebermittlung
(1) Das Ersuchen um Uebermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-
Nummer oder Visumaktenzeichen oder Nummer des Visums, anderenfalls alle verfuegbaren
Grundpersonalien des Betroffenen enthalten. Bei Zweifeln an der Identitaet des
Auslaenders kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln
an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere
abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder
zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Stimmen die im Uebermittlungsersuchen bezeichneten
Personalien mit den gespeicherten Daten nicht ueberein, ist die Datenuebermittlung
unzulaessig, es sei denn, Zweifel an der Identitaet bestehen nicht. Kann die
Registerbehoerde die Identitaet nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitaetspruefung
und -feststellung die Daten aehnlicher Personen nach § 29 Abs. 1 zu uebermitteln. Die
ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zum Betroffenen gehoeren, unverzueglich zu
loeschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(2) Die Visadatei-Nummer darf im Verkehr mit dem Register benutzt werden. Darueber
hinaus steht sie nur fuer die Datenuebermittlungen zwischen dem Bundesamt fuer Migration
und Fluechtlinge und den Auslandsvertretungen sowie Auslaenderbehoerden im Rahmen der
Aufenthaltsgewaehrungen zum voruebergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur
Verfuegung.
(3) Im uebrigen gelten die §§ 8, 9, 10 Abs. 1 sowie die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 32 Dritte, an die Daten uebermittelt werden
(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende oeffentliche Stellen zur Erfuellung ihrer
Aufgaben uebermittelt:
1. die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehoerde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
2. das Bundesamt fuer Migration und Fluechtlinge,
3. das Bundeskriminalamt,
4. die Landeskriminalaemter,
5. sonstige Polizeivollzugsbehoerden des Bundes und der Laender,
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6. die Auslaenderbehoerden,
7. die Traeger der Sozialhilfe, die Traeger der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende und
die fuer die Durchfuehrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustaendigen Stellen,
8. die in § 20 Abs. 1 bezeichneten oeffentlichen Stellen,
9. die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
10. die Bundesagentur fuer Arbeit und die Behoerden der Zollverwaltung,
11. die obersten Bundes- und Landesbehoerden, die mit der Durchfuehrung auslaender- und
asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21
anzuwenden ist.
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Uebermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten
entsprechend.
(3) Eine Datenuebermittlung an nichtoeffentliche Stellen ist unzulaessig.
§ 33 Abruf im automatisierten Verfahren
Die in § 32 bezeichneten Stellen koennen zum Abruf von Daten im automatisierten
Verfahren zugelassen werden. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
Kapitel 4
Rechte des Betroffenen
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Registerbehoerde erteilt dem Betroffenen auf Antrag ueber die zu seiner Person
gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, den
Zweck der Speicherung und den Empfaenger oder Kategorien von Empfaengern, an die Daten
weitergegeben werden, unentgeltlich Auskunft. Der Antrag muss die Grundpersonalien
enthalten. Die Registerbehoerde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der
Auskunftserteilung, nach pflichtgemaessem Ermessen.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemaesse Erfuellung der Aufgaben gefaehrden wuerde, die in
der Zustaendigkeit der oeffentlichen Stelle liegen, die die Daten an das Register
uebermittelt hat,
2. die Auskunft die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung gefaehrden oder sonst dem Wohl
des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten wuerde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder
ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der ueberwiegenden berechtigten Interessen
eines Dritten, geheimgehalten werden muessen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zuruecktreten muss.
(3) Sind die Daten des Betroffenen von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten
oeffentlichen Stellen, den Polizeivollzugsbehoerden oder den Staatsanwaltschaften an
das Register uebermittelt worden, ist die Auskunft ueber die Herkunft der Daten nur mit
deren Einwilligung zulaessig. Dasselbe gilt fuer die Auskunft ueber den Empfaenger oder
Kategorien von Empfaengern der Daten, soweit sie an die in Satz 1 bezeichneten Stellen
oder an Gerichte uebermittelt worden sind. Die Einwilligung darf nur unter den in
Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden. Die in § 20 Abs. 1 bezeichneten
oeffentlichen Stellen koennen ihre Einwilligung darueber hinaus unter den in § 15 Abs. 2
Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 7 des BND-Gesetzes
und § 9 des MAD-Gesetzes, bezeichneten Voraussetzungen versagen.
(4) Gegenueber dem Betroffenen bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner
Begruendung, wenn dadurch der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefaehrdet wuerde.
Die Begruendung ist in diesem Fall zum Zweck einer datenschutzrechtlichen Kontrolle
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schriftlich niederzulegen und fuenf Jahre aufzubewahren. Sie ist durch geeignete
Massnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Der Betroffene ist darauf
hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz wenden kann.
(5) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein Verlangen dem
Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Daten des
Betroffenen von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten oeffentlichen Stelle uebermittelt
worden sind und die jeweils zustaendige oberste Bundesbehoerde im Einzelfall feststellt,
dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefaehrdet wuerde. Die
Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rueckschluesse auf
den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer
weitergehenden Auskunft zustimmt.
Kapitel 5
Berichtigung, Loeschung und Sperrung von Daten
§ 35 Berichtigung
Die Registerbehoerde hat die nach den §§ 3 bis 5 und 29 gespeicherten Daten zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
§ 36 Loeschung
(1) Die Registerbehoerde hat Daten spaetestens mit Fristablauf zu loeschen. Bei der
Datenuebermittlung teilt die uebermittelnde Stelle fuer sie geltende Loeschungsfristen
mit. Die Registerbehoerde hat die jeweils kuerzere Frist zu beachten. Eine Loeschung hat
unverzueglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulaessig war.
(2) Die Daten sind auch unverzueglich zu loeschen, wenn der Betroffene die deutsche
Staatsangehoerigkeit erworben hat oder die Registerbehoerde nach der Speicherung seiner
Daten erfaehrt, dass er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
Eine Loeschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehoerde auf Grund einer Mitteilung nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, dass auch andere oeffentliche Stellen die
Daten fuer ihre Aufgabenerfuellung nicht mehr benoetigen.
(3) Die Auslaenderbehoerden teilen der Registerbehoerde vollzogene Einbuergerungen mit,
sobald sie davon Kenntnis erhalten.
§ 37 Sperrung
(1) Die Registerbehoerde hat die Daten zu sperren, soweit
1. die Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten wird und weder die Richtigkeit noch
die Unrichtigkeit von der Registerbehoerde, der aktenfuehrenden Auslaenderbehoerde
oder der Stelle, die die Daten an die Registerbehoerde uebermittelt hat, festgestellt
werden kann oder
2. die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert
sind.
§ 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Gesperrte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie duerfen ausser zur
Pruefung der Richtigkeit ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder
genutzt werden. Nach Absatz 1 Nr. 1 gesperrte Daten duerfen unter Hinweis auf den
Sperrvermerk ausserdem verwendet werden, soweit dies fuer Zwecke der Strafverfolgung
erforderlich ist.
§ 38 Unterrichtung beteiligter Stellen
(1) Die Registerbehoerde hat im Fall einer Berichtigung, Loeschung oder Sperrung den
Empfaenger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung ueberwiegender
schutzwuerdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Sie hat auch diejenige
Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten uebermittelt hat.
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(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Loeschungen bei Fristablauf.
Kapitel 6
Weitere Behoerden
§ 39 Aufsichtsbehoerden
Auf Aufsichtsbehoerden sind die fuer die beaufsichtigten Behoerden jeweils geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies fuer die Ausuebung
ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Ein Abruf von Daten im automatisierten
Verfahren ist unzulaessig.
Kapitel 7
Schlussvorschriften
§ 40 Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung
1. Naeheres zu den Daten, die
a) von der Registerbehoerde gespeichert werden,
b) an und durch die Registerbehoerde uebermittelt oder innerhalb der Registerbehoerde
weitergegeben werden;
2. Naeheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren
a) der Uebermittlung von Daten an und durch die Registerbehoerde, insbesondere der
Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie
der Weitergabe innerhalb der Registerbehoerde,
b) der Identitaetspruefung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1,
c) bei Gruppenauskuenften,
d) der Uebermittlungssperren, der Sperrung von Daten und der Auskunft an den
Betroffenen,
e) bei der Fertigung, Aufbewahrung, Nutzung, Loeschung oder Vernichtung der im
Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen und der Begruendungstexte nach § 6 Abs. 5;
3. Naeheres zur Verantwortung fuer den Registerinhalt und die Datenpflege;
4. die Fristen fuer die Loeschung der im Auslaenderzentralregister gespeicherten Daten.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung Einzelheiten ueber die Festsetzung von Gebuehren und die Erstattung von
Auslagen fuer die Datenuebermittlung nach § 27 bestimmen.
§ 41 Verwaltungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium des Innern erlaesst mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen. Bei bundeseigener Verwaltung beduerfen die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Das Bundesministerium des Innern benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die
von der Registerbehoerde nach § 20 Abs. 1 uebermittelt werden. Der Bundesbeauftragte fuer
den Datenschutz ist vor Erlass der Dienstvorschrift anzuhoeren.
§ 42 Strafvorschriften
(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
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1. speichert, veraendert oder uebermittelt,
2. zum Abruf mittels automatisiertem Verfahren bereithaelt oder
3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. die Uebermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch
unrichtige Angaben erschleicht oder
2. personenbezogene Daten entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27
Abs. 1 Satz 3, verwendet, indem er sie innerhalb der nichtoeffentlichen Stelle
weitergibt.
(3) Handelt der Taeter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 43 Aufhebung von Rechtsvorschriften
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§ 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Laender
kann mit Ausnahme von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 1 nicht durch
Landesrecht abgewichen werden.
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