Anteilzollgesetz (AZG)
AZG
vom 27.12.1960
"Anteilzollgesetz vom 27. Dezember 1960 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 940) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 3.8.1973 I 940
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 8.8.1973
Ueberschrift: Urspruengliche Ueberschrift "Gesetz zur Ausfuehrung des Artikels 10 Absatz
2 des in Rom am 25. Maerz 1957 unterzeichneten Vertrages zur Gruendung der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Anteilzollgesetz)" gem. § 2 Abs. 4 G v. 10.7.1958 114-2
vereinfacht in "Anteilzollgesetz (AZG)"
§ 1
Wenn fuer veredeltes Zollgut oder Ersatzgut in einem Mitgliedstaat der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft die in Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gruendung der
Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753) - EWG-
Vertrag - genannten Verguenstigungen in Anspruch genommen werden sollen, obwohl zur
Veredelung Zollgut abgefertigt worden ist, fuer das diese Verguenstigungen nicht gelten
(Drittlandszollgut), so wird fuer das Drittlandszollgut ein anteiliger Zoll (Anteilzoll)
erhoben.
§ 2
(1) Die Zollschuld entsteht dadurch, dass die Zollstelle das in § 1 genannte veredelte
Zollgut oder Ersatzgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zollverkehr abfertigt und auf
Antrag des Veredelers als verguenstigungsfaehig (§ 1) kennzeichnet. Zollschuldner ist der
Veredeler.
(2) Der Anteilzoll bemisst sich nach Beschaffenheit und Menge des in § 1 genannten
Drittlandszollguts im Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Veredelung, nach seinem
gemaess den Vorschriften ueber den Zollwert zu bestimmenden Wert und nach den von der
Kommission der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2
Unterabs. 2 des EWG-Vertrages festgelegten Saetzen. Diese Saetze und der Zeitpunkt, von
dem ab sie anzuwenden sind, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(3) Fuer Abfaelle des in Absatz 1 genannten veredelten Zollguts oder Ersatzguts ist ein
Zoll nach den allgemeinen Vorschriften nur insoweit zu erheben, als er den Anteilzoll
nach Absatz 2 fuer diese Abfaelle uebersteigt.
§ 3
(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des
Veredelungsverkehrs bei der hierfuer zustaendigen Zollstelle zu entrichten.
(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewaehrt.
§ 4
Der Anteilzoll kann auf Antrag des Veredelers erlassen, erstattet oder angerechnet
werden, wenn das nach § 2 Abs. 1 abgefertigte und gekennzeichnete Zollgut oder
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Ersatzgut bei der zustaendigen Zollstelle vorgefuehrt wird und diese die Kennzeichnung
beseitigt.
§ 5
(1) Fuer Nachholgut, das Drittlandszollgut ist (§ 1), wird ein Anteilzoll nach den in
§ 2 Abs. 2 bezeichneten Saetzen erhoben, soweit das im Vorgriff ausgefuehrte Ersatzgut
auf Antrag des Veredelers als verguenstigungsfaehig (§ 1) gekennzeichnet worden ist. Die
Umsatzausgleichsteuer wird nicht erhoben, es sei denn, dass sie fuer Abfaelle nach den
allgemeinen Vorschriften zu erheben ist.
(2) Ist fuer das nach Absatz 1 zu verzollende Nachholgut wegen des in ihm enthaltenen
Abfallanteils ein Zoll auch nach den allgemeinen Vorschriften zu erheben, so wird
dieser Zoll nur insoweit erhoben, als er den nach Absatz 1 fuer eine gleiche Menge
Nachholgut zu erhebenden Anteilzoll uebersteigt.
§ 6
(1) Zollverguetungen, die fuer Freigut bei der Ausfuhr oder Abfertigung zu einem
Zollverkehr gewaehrt werden, sind fuer solche Waren zu kuerzen, die von der Zollstelle
auf Antrag als verguenstigungsfaehig (§ 1) gekennzeichnet und zu deren Herstellung
Ausgangsstoffe verwendet worden sind, die Drittlandszollgut waren (§ 1).
(2) Der Kuerzungsbetrag ist nach § 2 Abs. 2 zu bemessen. Der Bundesminister der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung fuer die Bemessung des Kuerzungsbetrages Durchschnittssaetze
festsetzen.
§ 7
Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Bestimmungen dieses Gesetzes fuer sinngemaess anwendbar zu erklaeren auf Waren der in den
§§ 1, 5 und 6 genannten Art, fuer die in den assoziierten ueberseeischen Laendern und
Hoheitsgebieten die Verguenstigungen nach Artikel 132 Nr. 2 und Artikel 133 Abs. 2 und 3
des EWG-Vertrages in Anspruch genommen werden sollen, sofern die zustaendigen Organe der
Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.
§ 8
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung dieses Gesetzes
durch Rechtsverordnung das Verfahren im einzelnen zu regeln.
(2) Der fuer die Finanzen zustaendige Bundesminister wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Waren fuer sinngemaess anwendbar
zu erklaeren, die in Artikel 45 Abs. 2 des Vertrages ueber den Beitritt des Koenigreichs
Daenemark, Irlands, des Koenigreichs Norwegen und des Vereinigten Koenigreichs
Grossbritannien und Nordirland zur Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur
Europaeischen Atomgemeinschaft vom 22. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 1125)
bezeichnet und in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt sind.
(3) Der Bundesminister der Finanzen erlaesst die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften.
§ 9
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
§ 10
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
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