Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
AWaffV
vom 27.10.2003
"Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Maerz 2008 (BGBl. I S. 426) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 26.3.2008 I 426
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geaendert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), sind beachtet worden.
Fussnote
Textnachweis ab: 1.12.2003 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs.
1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 und § 47 des Waffengesetzes vom 11.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), jeweils auch in Verbindung mit
Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das
Bundesministerium des Innern:
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Nachweis der Sachkunde
§ 1 Umfang der Sachkunde
§ 2 Pruefung
§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
Abschnitt 2
Nachweis der persoenlichen Eignung
§ 4 Gutachten ueber die persoenliche Eignung
Abschnitt 3
Schiesssportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat
§ 5 Schiesssportordnungen
§ 6 Vom Schiesssport ausgeschlossene Schusswaffen
§ 7 Unzulaessige Schiessuebungen im Schiesssport
§ 8 Beirat fuer schiesssportliche Fragen
Abschnitt 4
Benutzung von Schiessstaetten
§ 9 Zulaessige Schiessuebungen auf Schiessstaetten
§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut ueber das Schiessen durch Kinder und
Jugendliche
§ 11 Aufsicht
§ 12 Ueberpruefung der Schiessstaetten
Abschnitt 5
-1-
Aufbewahrung von Waffen und Munition
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schuetzenhaeusern, auf
Schiessstaetten oder im gewerblichen Bereich
Abschnitt 6
Vorschriften fuer das Waffengewerbe
Unterabschnitt 1
Fachkunde
§ 15 Umfang der Fachkunde
§ 16 Pruefung
Unterabschnitt 2
Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuecher
§ 17 Grundsaetze der Buchfuehrungspflicht
§ 18 Fuehrung der Waffenbuecher in gebundener Form
§ 19 Fuehrung der Waffenbuecher in Karteiform
§ 20 Fuehrung der Waffenbuecher in elektronischer Form
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung von Waffen
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
Abschnitt 7
Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen
§ 22 Lehrgaenge und Schiessuebungen
§ 23 Zulassung zum Lehrgang
§ 24 Verzeichnisse
§ 25 Untersagung von Lehrgaengen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von
Aufsichtspersonen oder Ausbildern
Abschnitt 8
Vorschriften mit Bezug zur Europaeischen Union und zu Drittstaaten
Unterabschnitt 1
Anwendung des Gesetzes auf Buerger der Europaeischen Union
§ 26 Allgemeine Bestimmungen
§ 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde
Unterabschnitt 2
Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und
Mitnahme
§ 28 Erlaubnisse fuer den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen
Mitgliedstaat
§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
§ 30 Erlaubnisse fuer die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder
durch Deutschland
§ 31 Anzeigen
§ 32 Mitteilungen der Behoerden
§ 33 Europaeischer Feuerwaffenpass
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 (weggefallen)
§ 36 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Abschnitt 1
Nachweis der Sachkunde
-2-
§ 1 Umfang der Sachkunde
(1) Die in der Pruefung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde
umfasst ausreichende Kenntnisse
1. ueber die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des
Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
2. auf waffentechnischem Gebiet ueber Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und
Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Aussenballistik, Reichweite
und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenstaenden, die keine
Schusswaffen sind, ueber die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
3. ueber die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschliesslich ausreichender
Fertigkeiten im Schiessen mit Schusswaffen.
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse ueber Waffen und Munition brauchen nur
fuer die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur fuer den mit dem Beduerfnis geltend
gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die
nachzuweisende Sachkunde ausser waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-,
Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.
§ 2 Pruefung
(1) Die zustaendige Behoerde bildet fuer die Abnahme der Pruefung Pruefungsausschuesse.
(2) Ein Pruefungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die
Mitglieder muessen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in
der Waffenherstellung oder im Waffenhandel taetig sein.
(3) Die Pruefung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den
Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschliesst. Ueber das
Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Pruefung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden des Pruefungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(4) Ueber das Pruefungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art
und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(5) Eine Pruefung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der
Pruefungsausschuss kann bestimmen, dass die Pruefung erst nach Ablauf einer bestimmten
Frist wiederholt werden darf.
§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller
1. a) die Jaegerpruefung oder eine ihr gleichgestellte Pruefung bestanden hat oder durch
eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters fuer das Schiesswesen nachweist,
dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang fuer die
Ablegung der Jaegerpruefung erworben hat,
b) die Gesellenpruefung fuer das Buechsenmacherhandwerk bestanden hat oder
2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition
taetig gewesen ist oder
c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer
anderweitigen, insbesondere behoerdlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung
oder als Sportschuetze eines anerkannten Schiesssportverbandes erworben und durch
eine Bescheinigung der Behoerde, des Ausbildungstraegers oder Schiesssportverbandes
nachgewiesen hat,
-3-
sofern die Taetigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe
c ihrer Art nach geeignet war, die fuer den Umgang mit der beantragten Waffe oder
Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2
Buchstabe c koennen auch durchgefuehrt werden im Rahmen von
1. Ausbildungen, die mit einer zum Fuehren eines Luft- oder Wasserfahrzeuges
berechtigenden staatlichen Pruefung abschliessen,
2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.
Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Pruefungskommission
erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Pruefungszeugnis oder der Fahrerlaubnis
gefuehrt.
(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgaengen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang
mit Waffen und Munition erfolgt durch die zustaendige Behoerde; sie gilt fuer den gesamten
Geltungsbereich des Waffengesetzes. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer
zum Fuehren eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Pruefung soll
erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsaetze,
insbesondere eines zwischen Bund, Laendern und Verbaenden abgestimmten Fragenkatalogs,
stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch
sachkundige Personen erfolgt.
(3) Lehrgaenge duerfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1
Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende
Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schiessen mit Schusswaffen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberuehrt. Ausserdem duerfen
Lehrgaenge nur anerkannt werden, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlaessigkeit und persoenliche Eignung fuer die
Durchfuehrung des Lehrgangs besitzt,
2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangstraeger beauftragten
Lehrkraefte die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Ausbildung gewaehrleisten,
3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemaesse Vermittlung der erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten gewaehrleistet und
4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und ueber
einen geeigneten Unterrichtsraum verfuegt.
(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Pruefung
abzuschliessen. Sie ist vor einem Pruefungsausschuss abzulegen, der von dem
Lehrgangstraeger gebildet wird. Im Uebrigen gilt § 2 entsprechend mit der Massgabe, dass
der Lehrgangstraeger verpflichtet ist,
1. die Durchfuehrung der Pruefung und die Namen der Pruefungsteilnehmer der fuer den Ort
der Lehrgangsveranstaltung zustaendigen Behoerde zwei Wochen vor dem Tag der Pruefung
anzuzeigen und
2. einem Vertreter der Behoerde die Teilnahme an der Pruefung zu gestatten. Im Falle
seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behoerde die Stellung eines weiteren
Beisitzers im Pruefungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Schiesssportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten
Schiesssportverband angehoeren, koennen Sachkundepruefungen fuer ihre Mitglieder abnehmen.
Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absaetze 3 und 4 finden hierfuer entsprechende
Anwendung. Zur Durchfuehrung der Pruefung bilden die schiesssportlichen Vereine eigene
Pruefungsausschuesse.
Abschnitt 2
Nachweis der persoenlichen Eignung
§ 4 Gutachten ueber die persoenliche Eignung
-4-
(1) Derjenige,
1. dem gegenueber die zustaendige Behoerde die Vorlage eines amts- oder fachaerztlichen
oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begruendete Zweifel an
von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begruendete Bedenken
bestehen, dass er
a) geschaeftsunfaehig oder in seiner Geschaeftsfaehigkeit beschraenkt ist,
b)
abhaengig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder
debil ist,
c) auf Grund in seiner Person liegender Umstaende mit Waffen oder Munition nicht
vorsichtig oder sachgemaess umgehen oder diese Gegenstaende nicht sorgfaeltig
verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefaehrdung
besteht, oder
2. der zur Vorlage eines Gutachtens ueber die geistige Eignung verpflichtet ist,
weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige
Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes
genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.
(2) Die Begutachtung in den Faellen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender
Fachrichtungen durchgefuehrt werden:
1. Amtsaerzten,
2. Fachaerzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4. Fachaerzten fuer Psychotherapeutische Medizin oder
5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder
klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach
berufsstaendischen Regeln.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behoerde dem Betroffenen unter
Darlegung der Gruende fuer die Zweifel oder der die Bedenken begruendenden Tatsachen
hinsichtlich seiner persoenlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von
ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein
Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behoerde darueber zu unterrichten,
wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behoerde uebersendet zur Durchfuehrung
der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des
Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der
Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen
zu entlasten, indem er sie der Behoerde uebergibt oder vernichtet.
(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fuenf Jahren
kein Behandlungsverhaeltnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu
versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen
Behandlungsverhaeltnis stand oder jetzt steht. Die Saetze 1 und 2 schliessen eine
Konsultation des in den genannten Zeitraeumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch
den Gutachter nicht aus.
(5) Der Gutachter hat sich ueber den Betroffenen einen persoenlichen Eindruck zu
verschaffen. Das Gutachten muss darueber Auskunft geben, ob der Betroffene persoenlich
ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des
Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Faellen des Absatzes 1
Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren
ueber die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist fuer
den Umgang mit den dort aufgefuehrten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests
-5-
nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer
weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
(6) Weigert sich in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen
zu lassen, oder bringt er der zustaendigen Behoerde das von ihr geforderte Gutachten
aus von ihm zu vertretenden Gruenden nicht fristgerecht bei, darf die Behoerde bei ihrer
Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schliessen. Der Betroffene ist hierauf
bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.
(7) Dienstwaffentraeger koennen an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten
Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehoerde vorlegen, dass eine Begutachtung
ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat
und dass sie uneingeschraenkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.
Abschnitt 3
Schiesssportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen;
Fachbeirat
§ 5 Schiesssportordnungen
(1) Die Genehmigung einer Sportordnung fuer das Schiessen mit Schusswaffen setzt
insbesondere voraus, dass das Schiessen nur auf zugelassenen Schiessstaetten veranstaltet
wird und
1. jeder Schuetze den Regeln der Sportordnung unterworfen ist,
2. ausreichende Sicherheitsbestimmungen fuer das Schiessen festgelegt und dabei
insbesondere Regelungen zu den erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (§
10) getroffen sind,
3. mit nicht vom Schiesssport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgefuehrt wird,
4. nicht im Schiesssport unzulaessige Schiessuebungen (§ 7) durchgefuehrt werden,
5. jede einzelne Schiessdisziplin beschrieben und die fuer sie zugelassenen Waffen
nach Art, Kaliber, Lauflaenge und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen
Schiessdisziplinen auch ausdruecklich festgelegt werden kann, dass nur einzelne oder
auch keine speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und
6. zur Ausuebung der jeweiligen Schiessdisziplinen zugelassene Schiessstaetten zur
regelmaessigen Nutzung verfuegbar sind.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer Schiesssportordnung sind die zur Pruefung des
Vorliegens der Voraussetzungen wesentlichen Regelungen und Angaben, insbesondere
auch die Beschreibung des Ablaufs der einzelnen Schiessdisziplinen, beizufuegen. Die
Genehmigung von Aenderungen der Schiesssportordnung, insbesondere von der Neuaufnahme von
Schiessdisziplinen, ist vor Aufnahme des jeweiligen Schiessbetriebs nach den geaenderten
Regeln einzuholen. Der Wegfall oder der Ersatz der regelmaessigen Nutzungsmoeglichkeit von
nach Absatz 1 Nr. 6 angegebenen Schiessstaetten ist unverzueglich anzuzeigen.
(3) Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter Teilverband zur
Erprobung neuer Schiessuebungen Abweichungen von den Schiessdisziplinen der genehmigten
Schiesssportordnung zulassen. Zulassungen nach Satz 1 sind auf hoechstens ein Jahr zu
befristen und muessen die Art der Abweichung von der genehmigten Schiesssportordnung
bezeichnen; sie sind dem Bundesverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase
anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt kann zur Abwehr von Gefahren fuer die oeffentliche
Sicherheit oder Ordnung Zulassungen nach Satz 1 untersagen oder Anordnungen treffen.
(4) Fuer das sportliche Schiessen im Training und im Einzelfall fuer
Schiesssportveranstaltungen koennen Schiesssportordnungen Abweichungen von den in ihr
festgelegten Schiessdisziplinen zulassen.
§ 6 Vom Schiesssport ausgeschlossene Schusswaffen
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(1) Vom sportlichen Schiessen sind ausgeschlossen:
1. Kurzwaffen mit einer Lauflaenge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Laenge;
2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer aeusseren Form nach den Anschein einer
vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes
ueber die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn
a) die Lauflaenge weniger als 42 Zentimeter betraegt,
b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen)
oder
c) die Huelsenlaenge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40
Millimeter betraegt;
3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazitaet von mehr als zehn
Patronen hat.
(2) Das Verbot des Schiesssports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2
Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberuehrt.
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schiesssportverbandes
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in
national oder international bedeutenden Schiesssportwettkaempfen verwendete Schusswaffen
handelt.
(4) Zustaendige Behoerde fuer die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das
Bundeskriminalamt.
§ 7 Unzulaessige Schiessuebungen im Schiesssport
(1) Im Schiesssport sind die Durchfuehrung von Schiessuebungen in der Verteidigung mit
Schusswaffen (§ 22) und solche Schiessuebungen und Wettbewerbe verboten, bei denen
1. das Schiessen aus Deckungen heraus erfolgt,
2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse ueberwunden werden,
3. das Schiessen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,
4. das schnelle Reagieren auf ploetzlich und ueberraschend auftauchende, sich bewegende
Ziele gefordert wird,
a) ausgenommen das Schiessen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,
b) es sei denn, das Schiessen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt
genehmigten Sportordnung,
5. das Ueberkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
6. Schuesse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschuesse) abgegeben werden,
ausgenommen das Schiessen auf Wurfscheiben, oder
7. der Ablauf der Schiessuebung dem Schuetzen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund
zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.
Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schiessuebungen und die Teilnahme als
Sportschuetze an diesen sind verboten.
(2) Das Verbot von Schiessuebungen des kampfmaessigen Schiessens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des
Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schiesssport ausgeschlossenen Schusswaffen
oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt
ist, bleibt unberuehrt.
(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schiessen einschliesslich jagdlicher
Schiesswettkaempfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschraenkt.
§ 8 Beirat fuer schiesssportliche Fragen
(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat fuer schiesssportliche Fragen
(Fachbeirat) gebildet. Den Vorsitz fuehrt ein Vertreter des Bundesministeriums des
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Innern. An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter des Bundesverwaltungsamtes
teil.
(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden staendigen
Mitgliedern zusammen:
1. je einem Vertreter jedes Landes,
2. einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,
3. je einem Vertreter der anerkannten Schiesssportverbaende,
4. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Pruefanstalt fuer Jagd- und Sportwaffen
e. V.
(3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schiesssportlichem Gebiet sachverstaendig
und erfahren sein.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann Vertreter weiterer Bundes- und Landesbehoerden
sowie weitere Sachverstaendige insbesondere auf schiesssportlichem oder waffentechnischem
Gebiet zur Beratung hinzuziehen. In den Faellen, in denen der Fachbeirat ueber die
Genehmigung der Schiesssportordnung eines nicht anerkannten Schiesssportverbandes beraten
soll, laedt das Bundesministerium des Innern auch einen Vertreter dieses Verbandes ein.
(5) Das Bundesministerium des Innern beruft
1. die Vertreter jedes Landes einschliesslich deren Stellvertreter auf Vorschlag des
Landes;
2. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Verbaende und
Organisationen nach Anhoerung der Vorstaende dieser Verbaende.
(6) Die Mitglieder des Fachbeirates ueben ihre Taetigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie
keine Behoerde vertreten.
Abschnitt 4
Benutzung von Schiessstaetten
§ 9 Zulaessige Schiessuebungen auf Schiessstaetten
(1) Auf einer Schiessstaette ist unter Beachtung des Verbots des kampfmaessigen Schiessens
(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schiessen mit Schusswaffen und Munition
auf der Grundlage der fuer die Schiessstaette erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des
Waffengesetzes) nur zulaessig, wenn
1. die Person, die zu schiessen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz
von Schusswaffen nachweisen kann und das Schiessen mit Schusswaffen dieser Art
innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Beduerfnisses erfolgt,
2. geschossen wird
a) auf der Grundlage einer genehmigten Schiesssportordnung,
b) im Rahmen von Lehrgaengen oder Schiessuebungen in der Verteidigung mit Schusswaffen
(§ 22),
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3
entsprechend; beim Schiessen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberuehrt. Der
Betreiber der Schiessstaette hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Saetzen 1 und
2 zu ueberwachen.
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(2) Die zustaendige Behoerde kann dem Betreiber einer Schiessstaette oder im Einzelfall dem
Benutzer Ausnahmen von den Beschraenkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der
oeffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
(3) Absatz 1 gilt nicht fuer Behoerden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die
nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6
des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes
ausgenommen sind.
§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut ueber das Schiessen durch Kinder und Jugend
(1) Der Inhaber der Erlaubnis fuer die Schiessstaette (Erlaubnisinhaber) hat unter
Beruecksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schiessbetriebs eine oder mehrere
verantwortliche Aufsichtspersonen fuer das Schiessen zu bestellen, soweit er nicht selbst
die Aufsicht wahrnimmt oder eine schiesssportliche oder jagdliche Vereinigung oder
ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen
die Aufsicht uebernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen,
wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut ueber
das Schiessen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und
Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen muessen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Schiessbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine
ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt.
Die zustaendige Behoerde kann gegenueber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1
erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.
(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zustaendigen Behoerde die Personalien der
verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Uebernahme der Aufsicht
schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schiesssportliche oder jagdliche Vereinigung die
verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst.
Der Anzeige sind Nachweise beizufuegen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson
die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut ueber das Schiessen durch Kinder
und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der
Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung
einer neuen Aufsichtsperson der zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen.
(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen
schiesssportlichen Verein eines anerkannten Schiesssportverbandes genuegt an Stelle der
Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein.
Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen
Sachkunde und, sofern es die Obhut ueber das Schiessen durch Kinder und Jugendliche
betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu ueberpruefen und zu vermerken.
Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierueber ein Nachweisdokument auszustellen.
Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument waehrend der Wahrnehmung der Aufsicht
mitzufuehren und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen. Fuer
eine Ueberpruefung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung
der Aufsichtsperson zu gewaehren. Die Saetze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von
einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der
Massgabe, dass waehrend der Ausuebung der Aufsicht ein gueltiger Jagdschein nach § 15 Abs.
1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzufuehren ist.
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte fuer die begruendete Annahme, dass die verantwortliche
Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlaessigkeit, persoenliche Eignung oder Sachkunde
oder, sofern es die Obhut ueber das Schiessen durch Kinder und Jugendliche betrifft,
die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zustaendige Behoerde
dem Erlaubnisinhaber gegenueber die Ausuebung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu
untersagen.
(5) Die Obhut ueber das Schiessen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfuer
qualifizierte und auf der Schiessstaette anwesende Aufsichtsperson auszuueben, die
1. fuer die Schiessausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist
und
2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schuetzen Weisungen zu erteilen oder die
Aufsicht beim Schuetzen selbst zu uebernehmen.
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(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und
Jugendarbeit kann durch die Jagdverbaende oder die anerkannten Schiesssportverbaende
erfolgen; bei Schiesssportverbaenden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des
Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.
(7) Die Absaetze 1 bis 6 gelten nicht fuer ortsveraenderliche Schiessstaetten im Sinne von §
27 Abs. 6 des Waffengesetzes.
§ 11 Aufsicht
(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schiessen in der Schiessstaette
staendig zu beaufsichtigen, insbesondere dafuer zu sorgen, dass die in der Schiessstaette
Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu
beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten
werden. Sie haben, wenn dies zur Verhuetung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich
ist, das Schiessen oder den Aufenthalt in der Schiessstaette zu untersagen.
(2) Die Benutzer der Schiessstaetten haben die Anordnungen der verantwortlichen
Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.
(3) Eine zur Aufsichtsfuehrung befaehigte Person darf schiessen, ohne selbst beaufsichtigt
zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schiessstand befindet.
§ 12 Ueberpruefung der Schiessstaetten
(1) Schiessstaetten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der
sicherheitstechnischen Anforderungen zu ueberpruefen. In regelmaessigen Abstaenden von
mindestens vier Jahren sind sie von der zustaendigen Behoerde zu ueberpruefen, wenn auf
ihnen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird. Ist das Schiessen auf einer
Schiessstaette nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulaessig, so ist eine Ueberpruefung
mindestens alle sechs Jahre erforderlich. Falls Zweifel an dem ordnungsgemaessen
Zustand oder den erforderlichen schiesstechnischen Einrichtungen bestehen, kann die
zustaendige Behoerde die Schiessstaette in sicherheitstechnischer Hinsicht ueberpruefen
oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten
Schiessstandsachverstaendigen verlangen. Die Kosten hierfuer sind von dem Erlaubnisinhaber
zu tragen.
(2) Werden bei der Ueberpruefung Maengel festgestellt, die eine Gefaehrdung der Benutzer
der Schiessstaette oder Dritter befuerchten lassen, kann die zustaendige Behoerde die
weitere Benutzung der Schiessstaette bis zur Beseitigung der Maengel untersagen. Der
weitere Betrieb oder die Benutzung der Schiessstaette ist im Falle der Untersagung nach
Satz 1 verboten.
(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schiessstaetten zu stellen sind,
ergeben sich aus den „Richtlinien fuer die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von
Schiessstaenden (Schiessstandrichtlinien)“. Das Bundesministerium des Innern erstellt die
Schiessstandrichtlinien nach Anhoerung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen
und der fuer das Waffenrecht zustaendigen obersten Landesbehoerden als dem Stand der
Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und veroeffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die
Veroeffentlichung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger zulaessig.1)
(4) Anerkannte Schiessstandsachverstaendige nach Absatz 1 sind
1. oeffentlich bestellte und vereidigte Sachverstaendige fuer das Fachgebiet „Sicherheit
von nichtmilitaerischen Schiessstaenden“, die auf der Grundlage der in Absatz
3 genannten Schiessstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung von
Lehrgangstraegern ausgebildet sind,
2. auf der Basis polizeilicher oder militaerischer Regelungen als
Schiessstandsachverstaendige ausgebildete Personen, die auf der Grundlage der
in Absatz 3 genannten Schiessstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung
regelmaessig fortgebildet worden sind.
- 10 -
(5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf
dem Sachgebiet „Sicherheit von nichtmilitaerischen Schiessstaetten“ 2) in einer Pruefung
nachgewiesen worden sind. § 16 findet entsprechende Anwendung.
(6) Als anerkannte Schiessstandsachverstaendige gelten auch diejenigen, die bis zum
31. Maerz 2008 auf der Grundlage bisheriger Schiessstandrichtlinien ausgebildet und
regelmaessig fortgebildet worden sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum 1.
Januar 2013, sofern keine oeffentliche Bestellung fuer das Fachgebiet „Sicherheit von
nichtmilitaerischen Schiessstaenden“ erfolgt ist.
1)
Bis zur Veroeffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik die
„Richtlinien fuer die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schiessstaenden
(Schiessstandrichtlinien), Stand Januar 2000, herausgegeben vom Deutschen Schuetzenbund,
Wiesbaden“.
2)
Herausgegeben vom Institut fuer Sachverstaendigenwesen e. V., Koeln.
Abschnitt 5
Aufbewahrung von Waffen und Munition
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) In einem Sicherheitsbehaeltnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand:
Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates
des Uebereinkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der
Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, duerfen nicht
mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter
Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder
zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen
aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behaeltnisses 200 Kilogramm oder
liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert
sich die Hoechstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fuenf. Wird die in Satz 1 genannte
Anzahl ueberschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehaeltnis, das
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm
mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer
entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehaeltnissen nach Satz 1 erfolgen.
(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.
2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz
es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem
Sicherheitsbehaeltnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen
entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehaeltnissen nach § 36
Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.
(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur
in einem Stahlblechbehaeltnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer
gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behaeltnis aufbewahrt
werden.
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in
einem Sicherheitsbehaeltnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand:
Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es fuer die Aufbewahrung von bis zu fuenf
Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition
fuer die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt,
das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall
duerfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt
werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehaeltnis der
Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es fuer die Aufbewahrung der dazugehoerigen
Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung
mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht
zu den dort aufbewahrten Waffen gehoerige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
- 11 -
(5) Die zustaendige Behoerde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen
zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehaeltnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2
des Waffengesetzes oder im Sinne der Absaetze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen
und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik
entspricht.
(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebaeude duerfen nur bis zu drei Langwaffen, zu
deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung
darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden
Sicherheitsbehaeltnis erfolgen. Die zustaendige Behoerde kann Abweichungen in Bezug auf
die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehaeltnis auf Antrag
zulassen.
(7) Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung
unter Beruecksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer
Gefaehrlichkeit fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absaetze
1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken
abweichen und dabei geringere oder hoehere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen;
bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,
und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist
ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.
(8) Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag von Anforderungen an die
Sicherheitsbehaeltnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absaetzen
1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung
unter Beruecksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer
Gefaehrlichkeit fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Haerte
darstellen wuerde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
(9) Bestehen begruendete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im
Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absaetzen 1 bis
4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behoerde vom Verpflichteten die Vorlage
einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts fuer Normung verlangen.
(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte
Personen, die in einer haeuslichen Gemeinschaft leben, ist zulaessig.
(11) Bei der voruebergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 oder des Absatzes 2 oder von Munition ausserhalb der Wohnung, insbesondere im
Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schiessen, hat der Verpflichtete die
Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige
erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern,
wenn die Aufbewahrung gemaess den Anforderungen der Absaetze 1 bis 8 nicht moeglich ist.
§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schuetzenhaeusern, auf
Schiessstaetten oder im gewerblichen Bereich
Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schuetzenhauses, einer
Schiessstaette oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13
Abs. 1 bis 5 und 6 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept
vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der fuer die Aufbewahrung
vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und des Grades der von
ihnen ausgehenden Gefahr fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und
Frequentiertheit der Aufbewahrungsstaette besonders zu beruecksichtigen.
Abschnitt 6
Vorschriften fuer das Waffengewerbe
Unterabschnitt 1
Fachkunde
- 12 -
§ 15 Umfang der Fachkunde
(1) Die in der Pruefung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachzuweisende
Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse
1. der Vorschriften ueber den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das
Fuehren von Schusswaffen sowie der Grundzuege der sonstigen waffenrechtlichen und der
beschussrechtlichen Vorschriften,
2. ueber Art, Konstruktion und Handhabung der gebraeuchlichen Schusswaffen, wenn die
Erlaubnis fuer den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und
3. ueber die Behandlung der gebraeuchlichen Munition und ihre Verwendung in der
dazugehoerigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis fuer den Handel mit Munition beantragt
ist.
(2) Der Antragsteller hat in der Pruefung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen ueber
1. Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis
beantragt ist,
2. die in der Anlage aufgefuehrten Waffen- oder Munitionsarten, fuer die Erlaubnis zum
Handel beantragt ist.
§ 16 Pruefung
(1) Die zustaendige Behoerde bildet fuer die Abnahme der Pruefung staatliche
Pruefungsausschuesse. Die Geschaeftsfuehrung kann auf die oertliche Industrie- und
Handelskammer uebertragen werden. Es koennen gemeinsame Pruefungsausschuesse fuer die
Bezirke mehrerer Behoerden gebildet werden.
(2) Der Pruefungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die
Mitglieder des Pruefungsausschusses muessen in dem Pruefungsgebiet sachkundig sein.
Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel taetig sein. Als Beisitzer sollen ein
selbststaendiger Waffenhaendler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein
solcher nicht zur Verfuegung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt
werden.
(3) Die Pruefung ist muendlich abzulegen.
(4) Fuer die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die
Wiederholung der Pruefung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend.
Unterabschnitt 2
Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuecher
§ 17 Grundsaetze der Buchfuehrungspflicht
(1) Das Waffenherstellungs- und das Waffenhandelsbuch sind in gebundener Form oder
in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder
in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, zu
fuehren und, gegen Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert,
aufzubewahren.
(2) Wird das Buch in gebundener Form gefuehrt, so sind die Seiten laufend zu
nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in
Karteiform gefuehrt, so sind die Karteiblaetter der zustaendigen Behoerde zur Abstempelung
der Blaetter und zur Bestaetigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.
(3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzueglich in dauerhafter Form und in
deutscher Sprache vorzunehmen; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.
Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gruende zu
vermerken.
- 13 -
(4) Die Buecher sind zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des
Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so
abzuschliessen, dass nachtraeglich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden koennen. Der
beim Abschluss der Buecher verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen
vorgenommen werden. Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des
Datums abzuschliessen.
(5) Die Buecher mit den Belegen sind auf Verlangen der zustaendigen Behoerde auch in deren
Dienstraeumen oder den Beauftragten der Behoerde vorzulegen.
(6) Der zur Buchfuehrung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder
in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden,
bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet,
aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter
aufbewahren, so hat er es der zustaendigen Behoerde zur Aufbewahrung zu uebergeben. Gibt
der zur Buchfuehrung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger
zu uebergeben oder der zustaendigen Behoerde zur Aufbewahrung auszuhaendigen.
§ 18 Fuehrung der Waffenbuecher in gebundener Form
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form gefuehrt, so ist es nach
folgendem Muster zu fuehren:
Linke Seite: Rechte Seite:
1. Laufende Nummer der Eintragung 4. Datum des Abgangsoder der Kenntnis des
Verlustes
2. Datum der Fertigstellung
3. Herstellungsnummer 5. Name und Anschrift des Empfaengers oder
Art des Verlustes
6. Sofern die Schusswaffe nicht einem
einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des
Waffengesetzes ueberlassen wird, die
Bezeichnung der Erwerbsberechtigung
unter Angabe der ausstellenden Behoerde
und des Ausstellungsdatums
7. Sofern die Schusswaffe einem
Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des
Waffengesetzes ueberlassen oder an ihn
versandt wird, Bezeichnung und Datum der
Bestaetigung der Anzeige
Fuer jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der
Name, die Firma oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.
(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form gefuehrt, so ist es nach folgendem
Muster zu fuehren:
Linke Seite: Rechte Seite:
1. Laufende Nummer der Eintragung 7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des
Verlustes
2. Datum des Eingangs
3. Waffentyp 8. Name und Anschrift des Empfaengers oder
Art des Verlustes
4. Name, Firma oder Marke, die auf der 9. Sofern die Schusswaffe nicht einem
Waffe angebracht sind Erwerber nach § 21 Abs. 1 des
Waffengesetzes ueberlassen wird, die
Bezeichnung der Erwerbsberechtigung
unter Angabe der ausstellenden Behoerde
und des Ausstellungsdatums
5. Herstellungsnummer
6. Name und Anschrift des Ueberlassers 10. Sofern die Schusswaffe einem
Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des
Waffengesetzes ueberlassen oder an ihn
versandt wird, Bezeichnung und Datum
- 14 -
der Bestaetigung der Anzeige durch das
Bundeskriminalamt.
(3) Die Eintragungen nach den Absaetzen 1 und 2 sind fuer jede Waffe gesondert
vorzunehmen. Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,
1. sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprueft worden ist,
2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschusspruefung unterliegt, sobald sie zum
Verkauf vorraetig gehalten wird.
(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Ueberlassers nach Absatz 2 Nr. 6
kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist,
1. mit Zuendnadelzuendung,
2. mit Zuendhuetchenzuendung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einlaeufige
Einzelladerwaffen handelt,
3. mit Lunten- oder Funkenzuendung.
§ 19 Fuehrung der Waffenbuecher in Karteiform
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waffenhandelsbuch in Karteiform gefuehrt,
so koennen die Eintragungen fuer mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz
2 oder 3 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach
Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 eingetragen werden. Neueingaenge duerfen auf demselben
Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollstaendig
abgebucht ist. Abgaenge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2
gesondert einzutragen. Fuer jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf
dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht
sind, zu vermerken sind.
(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem Muster zu fuehren:
1. bei der Eintragung der Fertigstellung:
a) Datum der Fertigstellung
b) Stueckzahl
c) Herstellungsnummern
2. bei der Eintragung von Abgaengen:
a) laufende Nummer der Eintragung
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes
c)
Stueckzahl
d) Herstellungsnummern
e) Name und Anschrift des Empfaengers oder Art des Verlustes
f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes
ueberlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der
ausstellenden Behoerde und des Ausstellungsdatums
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes
ueberlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestaetigung der
Anzeige durch das Bundeskriminalamt.
(3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem Muster zu fuehren:
1. bei der Eintragung des Eingangs:
a) Datum des Eingangs
b) Stueckzahl
c) Herstellungsnummern
- 15 -
d) Name und Anschrift des Ueberlassers
2. bei der Eintragung von Abgaengen:
a) laufende Nummer der Eintragung
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes
c) Stueckzahl
d) Herstellungsnummern
e) Name und Anschrift des Empfaengers oder Art des Verlustes
f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes
ueberlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der
ausstellenden Behoerde und des Ausstellungsdatums
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes
ueberlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestaetigung der
Anzeige durch das Bundeskriminalamt.
(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Ueberlassers nach Absatz 3 Nr. 1
Buchstabe d kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist,
1. mit Zuendnadelzuendung,
2. mit Zuendhuetchenzuendung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einlaeufige
Einzelladerwaffen handelt,
3. mit Lunten- oder Funkenzuendung.
(5) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den Karteiblaettern sowie auf die
Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblaetter und der Belege entsprechend anzuwenden.
§ 20 Fuehrung der Waffenbuecher in elektronischer Form
(1) Wird das Waffenherstellungs- oder das Waffenhandelsbuch in elektronischer Form
gefuehrt, so muessen die gespeicherten Datensaetze (aufzeichnungspflichtigen Vorgaenge) die
nach § 19 geforderten Angaben enthalten. Die Datensaetze sind unverzueglich zu speichern;
sie sind fortlaufend zu nummerieren. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
sind zu beachten.
(2) Die gespeicherten Datensaetze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift
auszudrucken. Der Ausdruck ist nach Massgabe des § 19 in Karteiform vorzunehmen.
Der Name des Ueberlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung koennen auch
in verschluesselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein
Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschluesselung der bezeichneten Daten
ermoeglicht. Die Bestaende sind auf den naechsten Monat vorzutragen.
(3) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den Karteiblaettern sowie auf die
Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblaetter und der Belege entsprechend anzuwenden.
Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss gespeicherten Datensaetze ist auf
Verlangen der zustaendigen Behoerde auch in deren Dienstraeumen oder den Beauftragten der
Behoerde auch waehrend des laufenden Monats jederzeit vorzulegen.
(4) Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der
Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abgaenge monatlich
in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die waehrend des Jahres
gespeicherten Daten auf Verlangen der zustaendigen Behoerde jederzeit in Klarschrift
ausgedruckt werden koennen.
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung von Waffen
- 16 -
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen
(1) Wird die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes auf
mehreren wesentlichen Teilen angebracht, so muessen die Angaben auf denselben Hersteller
oder Haendler hinweisen.
(2) Bei Schusswaffen mit glatten Laeufen sind auf jedem glatten Lauf der
Laufdurchmesser, der 23 Zentimeter +- 1 Zentimeter vom Stossboden gemessen wird, und
die Lagerlaenge anzubringen. Schusswaffen, bei denen der Lauf oder die Trommel ohne
Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem Verschluss nach §
24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Waffengesetzes zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der
Trommel sind Angaben ueber den Hersteller und die Bezeichnung der Munition (§ 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes) anzubringen.
(3) Wer eine Schusswaffe gewerbsmaessig veraendert oder wesentliche Teile einer
Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum Waffengesetz
gewerbsmaessig austauscht und dabei die Angaben ueber den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 des Waffengesetzes) entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke
auf der Schusswaffe anzubringen. Auf der Schusswaffe und den ausgetauschten Teilen
darf keine Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene Hersteller oder Haendler
hinweist.
(4) Wer gewerbsmaessig Schusswaffen
1. so verkuerzt, dass die Laenge nicht mehr als 60 Zentimeter betraegt,
2. in ihrer Schussfolge veraendert,
3. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in
Schusswaffen mit einer hoeheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
4. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit
einer geringeren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,
5. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,08 Joule in Schusswaffen
mit einer hoeheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet oder
6. in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz oder
in Gegenstaende nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum Waffengesetz
abaendert,
hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch dann auf der Schusswaffe dauerhaft
anzubringen, wenn er die Angaben ueber den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Waffengesetzes) nicht entfernt. Haben die Veraenderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder
5 zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule ueberschreitet, so
ist auf der Schusswaffe auch die Herstellungsnummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Waffengesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach § 24 Abs. 2 des Waffengesetzes zu
entfernen. Neben der auf Grund der Aenderung angebrachten Kennzeichnung ist dauerhaft
der Buchstabe "U" anzubringen.
Abschnitt 7
Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen
§ 22 Lehrgaenge und Schiessuebungen
(1) In Lehrgaengen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder bei
Schiessuebungen dieser Art sind unter Beachtung des Verbots des kampfmaessigen Schiessens
(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) Schiessuebungen und insbesondere die Verwendung
solcher Hindernisse und Uebungseinbauten nicht zulaessig, die der Uebung ueber den Zweck
der Verteidigung der eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmaessigen
oder militaerischen Charakter verleihen. Die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die
Menschen darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Veranstaltung der in Satz
1 genannten Schiessuebungen und die Teilnahme als Schuetze an diesen Schiessuebungen sind
verboten.
- 17 -
(2) Wer Lehrgaenge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder
Schiessuebungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Taetigkeit und den
Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der zustaendigen
Behoerde schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen der zustaendigen Behoerde ist ein
Lehrgangsplan oder Uebungsprogramm vorzulegen, aus dem die zu vermittelnden Kenntnisse
und die Art der beabsichtigten Schiessuebungen erkennbar sind. Die Beendigung der
Lehrgaenge oder Schiessuebungen ist der zustaendigen Behoerde innerhalb von zwei Wochen
ebenfalls anzuzeigen. Der Betreiber der Schiessstaette darf die Durchfuehrung von
Veranstaltungen der genannten Art nur zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenueber
schriftlich erklaert hat, dass die nach Satz 1 erforderliche Anzeige erfolgt ist.
(3) In der Anzeige ueber die Aufnahme der Lehrgaenge oder Schiessuebungen hat der
Veranstalter die Personalien der volljaehrigen verantwortlichen Aufsichtsperson und
der Ausbilder anzugeben. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spaetere
Einstellung oder das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter der
zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen.
(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen
Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 23 Zulassung zum Lehrgang
(1) Zur Teilnahme an den Lehrgaengen oder Schiessuebungen im Sinne des § 22 duerfen nur
Personen zugelassen werden,
1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des
Waffengesetzes zum Fuehren einer Schusswaffe berechtigt sind oder
2. denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die
dienstlichen Gruende zum Fuehren einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der
zustaendigen Behoerde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schiessbetriebs vom
Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu ueberzeugen.
(2) Die zustaendige Behoerde kann Inhabern einer fuer Kurzwaffen ausgestellten
Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des
Waffengesetzes persoenlich gefaehrdet sind, die Teilnahme an Lehrgaengen oder
Schiessuebungen der in § 22 genannten Art gestatten.
§ 24 Verzeichnisse
(1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der
Ausbilder und der Teilnehmer gemaess Absatz 2 zu fuehren.
(2) Aus dem Verzeichnis muessen folgende Angaben ueber die in Absatz 1 genannten Personen
hervorgehen:
1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift;
2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behoerde des Waffenscheins, der
Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes oder der Bescheinigung des
Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs.
2;
3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder
taetig waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.
(3) Das Verzeichnis ist vom Veranstalter auf Verlangen der zustaendigen Behoerde auch in
deren Dienstraeumen oder den Beauftragten der Behoerde vorzulegen.
(4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf von fuenf Jahren, vom Tage
der letzten Eintragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter
die Durchfuehrung des Verteidigungsschiessens auf, so hat er das Verzeichnis seinem
Nachfolger zu uebergeben oder der zustaendigen Behoerde zur Aufbewahrung auszuhaendigen.
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§ 25 Untersagung von Lehrgaengen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von
Aufsichtspersonen oder Ausbildern
(1) Die zustaendige Behoerde kann Veranstaltungen im Sinne des § 22 untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche
Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlaessigkeit, persoenliche
Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt. Ergeben sich bei einer
verantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder Anhaltspunkte fuer die begruendete
Annahme des Vorliegens von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zustaendige Behoerde vom
Veranstalter die Abberufung dieser Person zu verlangen.
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zustaendigen Behoerde die Durchfuehrung
einzelner Lehrgaenge oder Schiessuebungen einstweilen einzustellen. Die Behoerde kann die
einstweilige Einstellung verlangen, solange der Veranstalter
1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Beruecksichtigung der
Erfordernisse eines sicheren Schiessbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern
nicht bestellt hat oder
2. dem Verlangen der Behoerde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen
Ausbilder wegen fehlender Zuverlaessigkeit, persoenlicher Eignung oder Sachkunde von
seiner Taetigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.
Abschnitt 8
Vorschriften mit Bezug zur Europaeischen Union und zu
Drittstaaten
Unterabschnitt 1
Anwendung des Gesetzes auf Buerger der Europaeischen Union
§ 26 Allgemeine Bestimmungen
(1) Auf Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union (Mitgliedstaat)
ist § 21 Abs. 4 Nr. 1 des Waffengesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat
ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben, ist § 21 Abs. 4 Nr. 2 des Waffengesetzes nicht
anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf beschraenkt wird,
1. Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern einer Waffenherstellungs- oder
Waffenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das
Ueberlassen solcher Gegenstaende zu vermitteln und
2. den Besitz nur ueber solche Waffen oder Munition auszuueben, die als Muster, als
Proben oder als Teile einer Sammlung mitgefuehrt werden.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegruendet sind und ihren satzungsmaessigen Sitz,
ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europaeischen Union
haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmaessigen Sitz, jedoch weder ihre
Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europaeischen Union haben,
gilt Satz 1 nur, wenn ihre Taetigkeit in tatsaechlicher und dauerhafter Verbindung mit
der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 zugunsten von Staatsangehoerigen eines
Mitgliedstaates sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Stoerung der
oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr fuer
die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.
(5) Auf Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates ist § 4 Abs. 2 des Waffengesetzes
nicht anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des Waffengesetzes ihren gewoehnlichen
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Aufenthalt haben und eine selbststaendige oder unselbststaendige Taetigkeit ausueben, die
den Erwerb, den Besitz oder das Fuehren einer Waffe oder von Munition erfordert.
§ 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde
(1) Der Nachweis der Fachkunde fuer den Waffenhandel im Sinne des § 22 des
Waffengesetzes ist fuer einen Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaates als erbracht
anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im Handel mit Waffen und Munition wie
folgt taetig war:
1. drei Jahre ununterbrochen als Selbststaendiger oder in leitender Stellung,
2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbststaendiger oder in leitender Stellung, wenn
er fuer die betreffende Taetigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die
durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestaetigt oder von einer zustaendigen
Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbststaendiger oder in leitender Stellung sowie
ausserdem drei Jahre als Unselbststaendiger oder
4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbststaendiger, wenn er fuer den betreffenden Beruf
eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes
Zeugnis bestaetigt oder von einer zustaendigen Berufsinstitution als vollwertig
anerkannt ist.
(2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Faellen darf die Taetigkeit als
Selbststaendiger oder in leitender Stellung hoechstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung beendet worden sein.
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die
dreijaehrige Taetigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeuebt hat, die
Ausuebung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet
worden ist.
(4) Eine Taetigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 uebt aus, wer in einem
industriellen oder kaufmaennischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs taetig war
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn
mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen
Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
3. in leitender Stellung mit kaufmaennischen Aufgaben und mit der Verantwortung fuer
mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absaetze 1 bis 4 erfuellt sind, ist vom
Antragsteller durch eine Bescheinigung der zustaendigen Stelle des Herkunftslandes zu
erbringen.
Unterabschnitt 2
Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten;
Verbringen und Mitnahme
§ 28 Erlaubnisse fuer den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen
Mitgliedstaat
Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch
einen Erlaubnisschein der zustaendigen Behoerde erteilt. Fuer die Erteilung hat der
Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1. ueber seine Person:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer,
Ausstellungsdatum und ausstellende Behoerde des Passes oder des Personalausweises;
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2. ueber die Waffe:
bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum
Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl
und Art der Waffen;
3. ueber die Munition:
Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Pruefzeichen.
§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
(1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des Waffengesetzes wird durch
einen Erlaubnisschein der zustaendigen Behoerde erteilt.
(2) Fuer die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des
Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1. ueber die Person des Ueberlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen
oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen
auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende
Behoerde des Passes oder des Personalausweises und die Angabe, ob es sich um einen
Waffenhaendler oder um eine Privatperson handelt;
2. ueber die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1
Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des
Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-
Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
3. ueber die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom
5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen ueber das Inverkehrbringen und die
Kontrolle von Explosivstoffen fuer zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma
oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-
Munitionspruefzeichen;
4. ueber die Lieferanschrift:
genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder
transportiert werden.
Die Angaben nach Satz 1 sind auch fuer die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen
aus einem Drittstaat nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes
erforderlich; in diesen Faellen muss der Erlaubnisschein alle in Satz 1 genannten
Angaben enthalten.
(3) Wird gewerbsmaessigen Waffenherstellern oder -haendlern (§ 21 des Waffengesetzes) die
Zustimmung nach § 29 Abs. 2 des Waffengesetzes allgemein zum Verbringen von Waffen
und Munition von einem gewerbsmaessigen Waffenhersteller oder -haendler, der Inhaber
einer allgemeinen Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats zum Verbringen von Waffen und
Munition nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991
ueber die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. EG Nr. L 256 S. 51)
ist, befristet erteilt, so kann bei Schusswaffen auf die Angaben des Kalibers und
der Herstellungsnummer verzichtet werden. Auf die in Satz 1 genannten Angaben kann
auch bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat zwischen
gewerbsmaessigen Waffenherstellern oder -haendlern nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1
des Waffengesetzes verzichtet werden, wenn besondere Gruende hierfuer glaubhaft gemacht
werden. Im Falle des Satzes 2 muessen die genannten Angaben den nach § 33 Abs. 3 des
Waffengesetzes zustaendigen Ueberwachungsbehoerden bei dem Verbringen mitgeteilt werden.
(4) Fuer die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Waffengesetzes hat der
Antragsteller neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben ueber die Versendung
der Waffen oder der Munition das Befoerderungsmittel, den Tag der Absendung und den
voraussichtlichen Ankunftstag mitzuteilen.
(5) Fuer die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes hat der
Antragsteller Angaben ueber Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer,
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Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs.
1 des Waffengesetzes, Empfaengermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen.
Bei dem Transport der Schusswaffen oder der Munition innerhalb der Europaeischen Union
zu einem Waffenhaendler in einem anderen Mitgliedstaat durch einen oder im Auftrag
eines Inhabers der Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes kann an Stelle
des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklaerung mitgefuehrt werden, die auf diesen
Erlaubnisschein verweist. Die Erklaerung muss auf dem hierfuer vorgesehenen amtlichen
Vordruck erfolgen und folgende Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung des Versender- und des Empfaengermitgliedstaates, der
Durchgangslaender, der Befoerderungsart und des Befoerderers;
2. ueber den Versender, den Erklaerungspflichtigen und den Empfaenger:
Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer;
3. ueber die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des Waffengesetzes:
Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende Behoerde und Geltungsdauer;
4. ueber die vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates oder die Freistellung von
der vorherigen Zustimmung:
Ausstellungsdatum und ausstellende Behoerde, Angabe der Waffen; ein Doppel der
vorherigen Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklaerung beizufuegen;
5. ueber die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1
Abschnitt 3 des Waffengesetzes, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des
Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-
Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
6. ueber die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom
5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen ueber das Inverkehrbringen und die
Kontrolle von Explosivstoffen fuer zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma
oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-
Munitionspruefzeichen;
7. ueber die Lieferanschrift:
genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder
transportiert werden.
§ 30 Erlaubnisse fuer die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch
Deutschland
(1) Eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes wird durch einen
Erlaubnisschein der zustaendigen Behoerde erteilt. Fuer die Erteilung der Erlaubnis nach
Satz 1 hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1. ueber seine Person:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen
auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende
Behoerde des Passes oder des Personalausweises;
2. ueber die Waffen:
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1
Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des
Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-
Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;
3. ueber die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom
5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen ueber das Inverkehrbringen und die
Kontrolle von Explosivstoffen fuer zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma
oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-
Munitionspruefzeichen;
4. ueber den Grund der Mitnahme:
genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder die Munition mitgenommen werden
sollen, und der Zweck der Mitnahme.
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Der Erlaubnisschein fuer die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat muss
alle in Satz 2 genannten Angaben enthalten.
(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes
kann die Sachkunde auch als nachgewiesen angesehen werden, wenn eine ausreichende
Kenntnis der geforderten Inhalte durch einen Beleg des Staates, in dem die Person ihren
gewoehnlichen Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht wird.
(3) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes kann die
zustaendige Behoerde auf einzelne der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgefuehrten Angaben
verzichten, wenn diese nicht rechtzeitig gemacht werden koennen. Die Angaben sind der
zustaendigen Behoerde unverzueglich nachzureichen und bei der Einreise den nach § 33 Abs.
3 des Waffengesetzes zustaendigen Ueberwachungsbehoerden mitzuteilen.
(4) Die zustaendige Behoerde kann in besonderen Faellen gestatten, dass Antragstellungen
fuer die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des Waffengesetzes durch mehrere
Personen gemeinsam auf dem hierfuer vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle
des Satzes 1 sind fuer die Antragsteller jeweils die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
und 4 vollstaendig zu machen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, soweit die
Behoerde hierauf nicht verzichtet hat.
§ 31 Anzeigen
(1) Eine Anzeige nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundeskriminalamt
ist mit dem hierfuer vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu
erstatten. Die Anzeige muss die in § 29 Abs. 5 Satz 3 genannten Angaben enthalten. Das
Bundeskriminalamt bestaetigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.
(2) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 4, erster Halbsatz des Waffengesetzes an das
Bundeskriminalamt ist mit dem hierfuer vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten und
muss folgende Angaben enthalten:
1. ueber die Person des Ueberlassers:
Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch
Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der Ueberlassung;
2. ueber die Person des Erwerbers:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in Mitgliedstaaten
sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behoerde des Passes oder des
Personalausweises;
3. ueber die Waffen oder die Munition:
die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.
(3) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes an das Bundeskriminalamt
ist mit dem hierfuer vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu
erstatten und muss folgende Angaben enthalten:
1. ueber die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen
Verbleib in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf
sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behoerde des Passes oder des
Personalausweises, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behoerde der
Waffenerwerbsberechtigung;
2. ueber die Schusswaffe:
Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers,
Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer;
3. ueber den Versender:
Name und Anschrift des auf dem Versandstueck angegebenen Versenders.
Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 ueber
den Inhaber des Unternehmens, bei juristischen Personen ueber eine zur Vertretung des
Unternehmens befugte Person mitzuteilen und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen.
Bei laufenden Geschaeftsbeziehungen entfaellt die wiederholte Vorlage des Passes oder
des Personalausweises, es sei denn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt hat
- 23 -
oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine andere Person
bestellt worden ist. Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person ueberlassen,
die sie ausserhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, insbesondere im Versandwege
erwerben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht
erforderlich, ferner genuegt an Stelle des Passes oder des Personalausweises eine
amtliche Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundeskriminalamt bestaetigt dem Anzeigenden
den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.
§ 32 Mitteilungen der Behoerden
(1) Die zustaendige Behoerde uebermittelt dem Bundeskriminalamt die Angaben nach § 29 Abs.
4 durch ein Doppel des Erlaubnisscheins.
(2) Das Bundeskriminalamt
1. uebermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
2 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben;
2. uebermittelt die von anderen Mitgliedstaaten in den Faellen des § 29 Abs. 1 und
des § 30 Abs. 1 des Waffengesetzes erhaltenen Angaben sowie die von anderen
Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben ueber das Ueberlassen von Waffen nach Anlage 1
Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) zum Waffengesetz oder von Munition
an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen, die
jeweils ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Waffengesetzes haben,
an die zustaendige Behoerde;
3. uebermittelt die von anderen Vertragsstaaten des Uebereinkommens vom 28. Juni 1978
ueber die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen
(BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilungen ueber das Verbringen oder das
Ueberlassen der in § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes genannten Schusswaffen
erhaltenen Angaben an die zustaendige Behoerde;
4. soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 des
Waffengesetzes genannten Personen der zustaendigen zentralen Behoerde des Heimat-
oder Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewaehrleistet
ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.
(3) Die nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zustaendigen Ueberwachungsbehoerden
uebermitteln den zustaendigen Behoerden die nach § 29 Abs. 3 Satz 3 und nach § 30 Abs. 3
Satz 2 mitgeteilten Angaben.
§ 33 Europaeischer Feuerwaffenpass
(1) Die Geltungsdauer des Europaeischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 des
Waffengesetzes betraegt fuenf Jahre; soweit bei Jaegern oder Sportschuetzen in ihm nur
Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten Laeufen eingetragen sind,
betraegt sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fuenf Jahre verlaengert
werden. § 9 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes gelten entsprechend.
(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen.
Er hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Groesse von mindestens 45 Millimeter x 35
Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben. Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmass
von mindestens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen
lassen. Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie.
Abschnitt 9
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
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1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schiessuebung veranstaltet
oder an ihr teilnimmt,
2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schiessstaette schiesst,
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht
ueberwacht,
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schiessbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,
5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs.
3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 das dort genannte Dokument nicht mitfuehrt oder nicht
oder nicht rechtzeitig aushaendigt,
7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewaehrt,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schiessen nicht beaufsichtigt,
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schiessen oder den Aufenthalt in der Schiessstaette
nicht untersagt,
10. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,
11. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schiessstaette betreibt oder benutzt,
12. entgegen § 13 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2 Waffen oder Munition aufbewahrt,
13. entgegen § 17 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1,
oder § 24 Abs. 3 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
14. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs.
3 Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht mindestens zehn Jahre
aufbewahrt,
15. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3
Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht rechtzeitig uebergibt,
16. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs.
3 Satz 1, oder § 24 Abs. 4 Satz 2 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis
nicht oder nicht rechtzeitig uebergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig
aushaendigt,
17. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Uebungsprogramm nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
18. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchfuehrung einer Veranstaltung zulaesst,
19. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse
nicht oder nicht rechtzeitig ueberzeugt,
20. entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise fuehrt,
21. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fuenf Jahre
aufbewahrt oder
22. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchfuehrung eines Lehrgangs oder einer
Schiessuebung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt.
§ 35 (weggefallen)
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§ 36 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)
Waffen- und Munitionsarten
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 438 - 439 )
1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geraete
1.1 Buechsen und Flinten einschliesslich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
1.2 Pistolen und Revolver zum Verschiessen von Patronenmunition; Schalldaempfer
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemaess Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm
Durchmesser
1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geraete, die nicht unter 1.1 bis 1.5
fallen.
2. Munition
2.1 Munition zum Verschiessen aus Buechsen und Flinten (1.1)
2.2 Munition zum Verschiessen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum Verschiessen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
2.4 Munition zum Verschiessen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr
als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
2.5 Munition zum Verschiessen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871
hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geraeten (1.6
und 1.7).
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