Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer
die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
AVBWasserV

vom  20.06.1980



"Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3214) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 19 G v. 9.12.2004 I 3214

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.4.1980
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AVBWasserV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschaeftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:

§ 1 Gegenstand der Verordnung
(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen fuer den Anschluss an die oeffentliche
Wasserversorgung und fuer die oeffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder
Vertragsbedingungen verwenden, die fuer eine Vielzahl von Vertraegen vorformuliert sind
(allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz
3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht fuer den Anschluss und die Versorgung von
Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie fuer die Vorhaltung von Loeschwasser.

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden,
die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen
Vertragsabschluss zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und
der Kunde mit den Abweichungen ausdruecklich einverstanden ist. Auf die abweichenden
Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschaeftsbedingungen anzuwenden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen,
soweit sie in dieser Verordnung nicht abschliessend geregelt sind oder nach Absatz 3
von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschliesslich der dazugehoerenden Preisregelungen und
Preislisten in geeigneter Weise oeffentlich bekanntzugeben.

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise
zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluss dem
Kunden unverzueglich schriftlich zu bestaetigen. Wird die Bestaetigung mit automatischen
Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der
Vertragsbestaetigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, dass Wasser aus dem Verteilungsnetz des
Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem
Unternehmen unverzueglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den fuer gleichartige
Versorgungsverhaeltnisse geltenden Preisen.


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(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei
Vertragsabschluss sowie den uebrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde
liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschliesslich der dazugehoerenden
Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhaendigen.

§ 3 Bedarfsdeckung
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen     des wirtschaftlich
Zumutbaren die Moeglichkeit einzuraeumen, den Bezug auf den von     ihm gewuenschten
Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschraenken. Der     Kunde ist
verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus     dem Verteilungsnetz des
Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem
Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete
Massnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rueckwirkungen in das
oeffentliche Wasserversorgungsnetz moeglich sind.

§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen
Versorgungsbedingungen einschliesslich der dazugehoerenden Preise Wasser zur Verfuegung.

(2) Aenderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach oeffentlicher
Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch fuer die dazugehoerenden Preise, sofern sie nicht dem
Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

(3) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln
der Technik fuer die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen.
Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu
liefern, der fuer eine einwandfreie Deckung des ueblichen Bedarfs in dem betreffenden
Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit
und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behoerdlichen Bestimmungen
sowie der anerkannten Regeln der Technik zu aendern, falls dies in besonderen Faellen
aus wirtschaftlichen oder technischen Gruenden zwingend notwendig ist; dabei sind die
Belange des Kunden moeglichst zu beruecksichtigen.

(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die
ueber die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang
jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfuegung zu stellen. Dies gilt nicht
1. soweit zeitliche Beschraenkungen zur Sicherstellung der oeffentlichen
   Wasserversorgung erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind,
2. soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch hoehere Gewalt oder
   sonstige Umstaende, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden
   kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme
betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen hat
jede Unterbrechung oder Unregelmaessigkeit unverzueglich zu beheben.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur fuer kurze
Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu
unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfaellt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umstaenden nicht rechtzeitig moeglich ist und das Unternehmen dies nicht zu
   vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzoegern wuerde.


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§ 6 Haftung bei Versorgungsstoerungen
(1) Fuer Schaeden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder
durch Unregelmaessigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde
Wasserversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
1. der Toetung oder Verletzung des Koerpers oder der Gesundheit des Kunden, es
   sei denn, dass der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfuellungs- oder
   Verrichtungsgehilfen weder vorsaetzlich noch fahrlaessig verursacht worden ist,
2. der Beschaedigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz
   noch durch grobe Fahrlaessigkeit des Unternehmens oder eines Erfuellungs- oder
   Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermoegensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz
   noch durch grobe Fahrlaessigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines
   vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsaetzlichem Handeln von
Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprueche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein
drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das
Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen ueber die
mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhaengenden Tatsachen
insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise
aufgeklaert werden koennen und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes
erforderlich ist.

(3) Die Ersatzpflicht entfaellt fuer Schaeden unter 15 Euro.

(4) Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten
weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung
oder durch Unregelmaessigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das
Wasserversorgungsunternehmen dem Dritten gegenueber in demselben Umfange wie dem Kunden
aus dem Versorgungsvertrag.

(5) Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen
seiner rechtlichen Moeglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung
keine weitergehenden Schadensersatzansprueche erheben kann, als sie in den Absaetzen
1 bis 3 vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei
Abschluss des Vertrages besonders hinzuweisen.

(6) Der Kunde hat den Schaden unverzueglich dem ihn beliefernden
Wasserversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen
Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten
weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 7
(weggefallen)

§ 8 Grundstuecksbenutzung
(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstueckseigentuemer sind, haben fuer Zwecke der
oertlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschliesslich Zubehoer
zur Zu- und Fortleitung von Wasser ueber ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden
Grundstuecke sowie erforderliche Schutzmassnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht
betrifft nur Grundstuecke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom
Eigentuemer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden
oder fuer die die Moeglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft
ist. Sie entfaellt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstuecke den Eigentuemer mehr als
notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten wuerde.

(2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig ueber Art und Umfang der
beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstueckes zu benachrichtigen.

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(3) Der Grundstueckseigentuemer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie
an der bisherigen Stelle fuer ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat
das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen
ausschliesslich der Versorgung des Grundstuecks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstueckseigentuemer die Entfernung
der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fuenf Jahre
unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstueckseigentuemer sind, haben auf
Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des
Grundstueckseigentuemers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstuecks im Sinne der
Absaetze 1 und 4 beizubringen.

(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten nicht fuer oeffentliche Verkehrswege und Verkehrsflaechen
sowie fuer Grundstuecke, die durch Planfeststellung fuer den Bau von oeffentlichen
Verkehrswegen und Verkehrsflaechen bestimmt sind.

§ 9 Baukostenzuschuesse
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlussnehmern einen
angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher
Betriebsfuehrung notwendigen Kosten fuer die Erstellung oder Verstaerkung von der
oertlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich
ausschliesslich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
Baukostenzuschuesse duerfen hoechstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.

(2) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu uebernehmende Kostenanteil kann
unter Zugrundelegung der Strassenfrontlaenge des anzuschliessenden Grundstuecks und des
Preises fuer einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis fuer einen Meter
Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in
Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Strassenfrontlaengen
aller Grundstuecke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen
angeschlossen werden koennen. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine
die Verhaeltnisse des Versorgungsbereichs beruecksichtigende Mindeststrassenfrontlaenge von
bis zu 15 Metern zugrunde legen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an
Stelle oder neben der Strassenfrontlaenge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten,
wie die Grundstuecksgroesse, die Geschossflaeche oder die Zahl der Wohnungseinheiten
oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der
Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstuecke zu
beruecksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden koennen.

(4) Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer
seine Leistungsanforderung wesentlich erhoeht. Er ist nach den Absaetzen 2 und 3 zu
bemessen.

(5) Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar
1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden
ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absaetzen 1 bis 3 einen
Baukostenzuschuss nach Massgabe der fuer die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmassstaebe
verlangen.

(6) Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlusskosten sind
getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.

§ 10 Hausanschluss
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der
Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der
Hauptabsperrvorrichtung.



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(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschluesse sowie deren Aenderung werden nach
Anhoerung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom
Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschluesse gehoeren zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens
und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. Sie werden
ausschliesslich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geaendert, abgetrennt
und beseitigt, muessen zugaenglich und vor Beschaedigungen geschuetzt sein. Soweit das
Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veraenderungen des
Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchfuehren laesst, sind
Wuensche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu beruecksichtigen.
Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen fuer die sichere Errichtung des
Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen
oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung
der bei wirtschaftlicher Betriebsfuehrung notwendigen Kosten fuer
1. die Erstellung des Hausanschlusses,
2. die Veraenderungen des Hausanschlusses, die durch eine Aenderung oder Erweiterung
   seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gruenden von ihm veranlasst werden,
zu verlangen. Die Kosten koennen pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fuenf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere
Anschluesse hinzu und wird der Hausanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des
Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen
und dem Anschlussnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden
Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Aenderung, Abtrennung und
Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, koennen
diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschaedigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von
Leitungen sowie sonstige Stoerungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzueglich
mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstueckseigentuemer sind, haben auf
Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des
Grundstueckseigentuemers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit
verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

§ 11 Messeinrichtungen an der Grundstuecksgrenze
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene
Kosten nach seiner Wahl an der Grundstuecksgrenze einen geeigneten Wasserzaehlerschacht
oder Wasserzaehlerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstueck unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebaeudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhaeltnismaessig
   lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden koennen, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzaehlers vorhanden ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemaessem Zustand
und jederzeit zugaenglich zu halten.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen,
wenn sie an der bisherigen Stelle fuer ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung
ohne Beeintraechtigung einer einwandfreien Messung moeglich ist.

(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 12 Kundenanlage

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(1) Fuer die ordnungsgemaesse Errichtung, Erweiterung, Aenderung und Unterhaltung
der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des
Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage
oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung ueberlassen, so ist
er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer
gesetzlicher oder behoerdlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der
Technik errichtet, erweitert, geaendert und unterhalten werden. Die Errichtung der
Anlage und wesentliche Veraenderungen duerfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen
oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens
eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist
berechtigt, die Ausfuehrung der Arbeiten zu ueberwachen.

(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, koennen plombiert werden.
Ebenso koennen Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehoeren, unter Plombenverschluss
genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewaehrleisten. Die dafuer erforderliche
Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu
veranlassen.

(4) Es duerfen nur Materialien und Geraete verwendet werden, die entsprechend den
anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten
Pruefstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese
Voraussetzungen erfuellt sind.

(5) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des
Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der
Kundenanlage.

§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schliessen die Kundenanlage
an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen ueber das
Installationsunternehmen zu beantragen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann fuer die Inbetriebsetzung vom Kunden
Kostenerstattung verlangen; die Kosten koennen pauschal berechnet werden.

§ 14 Ueberpruefung der Kundenanlage
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach
ihrer Inbetriebsetzung zu ueberpruefen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmaengel
aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Maengel festgestellt, welche die Sicherheit gefaehrden oder erhebliche
Stoerungen erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den
Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr fuer Leib oder Leben ist es
hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Ueberpruefung der Anlage sowie durch deren
Anschluss an das Verteilungsnetz uebernimmt das Wasserversorgungsunternehmen keine
Haftung fuer die Maengelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer
Ueberpruefung Maengel festgestellt hat, die eine Gefahr fuer Leib oder Leben darstellen.

§ 15 Betrieb, Erweiterung und Aenderung von Kundenanlage und
Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten
(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Stoerungen anderer
Kunden, stoerende Rueckwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder
Dritter oder Rueckwirkungen auf die Guete des Trinkwasser ausgeschlossen sind.

(2) Erweiterungen und Aenderungen der Anlage sowie die Verwendung zusaetzlicher
Verbrauchseinrichtungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit
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sich dadurch preisliche Bemessungsgroessen aendern oder sich die vorzuhaltende Leistung
wesentlich erhoeht.

§ 16 Zutrittsrecht
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Raeumen und zu den in § 11 genannten
Einrichtungen zu gestatten, soweit dies fuer die Pruefung der technischen Einrichtungen,
zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere
zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und
vereinbart ist.

§ 17 Technische Anschlussbedingungen
Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an
den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen,
soweit dies aus Gruenden der sicheren und stoerungsfreien Versorgung, insbesondere im
Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen
duerfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter
Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens
abhaengig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss
eine sichere und stoerungsfreie Versorgung gefaehrden wuerde.

(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der
zustaendigen Behoerde anzuzeigen. Die Behoerde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt
und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.

§ 18 Messung
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge
durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muessen.
Bei oeffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch
ermittelt oder geschaetzt werden, wenn die Kosten der Messung ausser Verhaeltnis zur Hoehe
des Verbrauchs stehen.

(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafuer Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie
Messung der verbrauchten Wassermenge gewaehrleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und
Groesse sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung,
Ueberwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens.
Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhoeren und deren berechtigte Interessen
zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentuemers
die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeintraechtigung einer einwandfreien
Messung moeglich ist; der Kunde oder der Hauseigentuemer ist verpflichtet, die Kosten zu
tragen.

(3) Der Kunde haftet fuer das Abhandenkommen und die Beschaedigung der Messeinrichtungen,
soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschaedigungen
und Stoerungen dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzueglich
mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor
Frost zu schuetzen.

§ 19 Nachpruefung von Messeinrichtungen
(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachpruefung der Messeinrichtungen durch eine
Eichbehoerde oder eine staatlich anerkannte Pruefstelle im Sinne des § 6 Abs. 2
des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Pruefung nicht bei dem
Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Pruefung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die
gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen ueberschreitet, sonst dem Kunden.

§ 20 Ablesung


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(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens
moeglichst in gleichen Zeitabstaenden oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden
selbst abgelesen. Dieser hat dafuer Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht
zugaenglich sind.

(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Raeume des Kunden nicht zum Zwecke
der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage
der letzten Ablesung schaetzen; die tatsaechlichen Verhaeltnisse sind angemessen zu
beruecksichtigen.

§ 21 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Pruefung der Messeinrichtungen eine Ueberschreitung der
Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages
festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder
nachzuentrichten. Ist die Groesse des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder
zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungsunternehmen
den Verbrauch fuer die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem
Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers
nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjaehrigen Verbrauchs durch
Schaetzung; die tatsaechlichen Verhaeltnisse sind angemessen zu beruecksichtigen.

(2) Ansprueche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden
Ablesezeitraum beschraenkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann ueber einen
groesseren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf laengstens
zwei Jahre beschraenkt.

§ 22 Verwendung des Wassers
(1) Das Wasser wird nur fuer die eigenen Zwecke des Kunden, seiner Mieter und aehnlich
berechtigter Personen zur Verfuegung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte
ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens zulaessig.
Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht ueberwiegende
versorgungswirtschaftliche Gruende entgegenstehen.

(2) Das Wasser darf fuer alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Verordnung
oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behoerdlicher Vorschriften Beschraenkungen
vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen kann die Verwendung fuer bestimmte
Zwecke beschraenken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung
erforderlich ist.

(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim
Wasserversorgungsunternehmen vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der
Antragsteller hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle fuer die Herstellung und
Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Saetze 1 und 2
gelten fuer Anschluesse zu sonstigen voruebergehenden Zwecken entsprechend.

(4) Soll Wasser aus oeffentlichen Hydranten nicht zum Feuerloeschen, sondern zu anderen
voruebergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfuer Hydrantenstandrohre des
Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzaehlern zu benutzen.

§ 23 Vertragsstrafe
(1) Entnimmt der Kunde Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung
der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das
Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Dabei
kann hoechstens vom Fuenffachen desjenigen Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf
der Grundlage des Vorjahresverbrauchs anteilig fuer die Dauer der unbefugten Entnahme
ergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Kunden nicht ermittelt werden, so ist derjenige
vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den fuer den Kunden
geltenden Preisen zu berechnen.

(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsaetzlich oder grob
fahrlaessig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben

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zu machen. Die Vertragsstrafe betraegt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei
Erfuellung seiner Verpflichtung nach den fuer ihn geltenden Preisen zusaetzlich zu zahlen
gehabt haette.

(3) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht
festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsaetzen ueber einen
festgestellten Zeitraum hinaus fuer laengstens ein Jahr erhoben werden.

§ 24 Abrechnung, Preisaenderungsklauseln
(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in
anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwoelf Monate nicht wesentlich ueberschreiten duerfen,
abgerechnet.

(2) Aendern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der fuer
die neuen Preise massgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche
Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der fuer die jeweilige Abnehmergruppe
massgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu beruecksichtigen. Entsprechendes gilt bei
Aenderung des Umsatzsteuersatzes.

(3) Preisaenderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie duerfen die Aenderung der
Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhaengig machen, die der Beschaffung und
Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren muessen vollstaendig
und in allgemein verstaendlicher Form ausgewiesen werden.

§ 25 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch fuer mehrere Monate abgerechnet, so kann das
Wasserversorgungsunternehmen fuer die nach der letzten Abrechnung verbrauchte
Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig fuer den Zeitraum der
Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum
zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht moeglich, so bemisst sich die
Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der
Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu
beruecksichtigen.

(2) Aendern sich die Preise, so koennen die nach der Preisaenderung anfallenden
Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisaenderung entsprechend angepasst
werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden,
so ist der uebersteigende Betrag unverzueglich zu erstatten, spaetestens aber mit der
naechsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhaeltnisses
sind zuviel gezahlte Abschlaege unverzueglich zu erstatten.

§ 26 Vordrucke fuer Rechnungen und Abschlaege
Vordrucke fuer Rechnungen und Abschlaege muessen verstaendlich sein. Die fuer die Forderung
massgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollstaendig und in allgemein verstaendlicher Form
auszuweisen.

§ 27 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschlaege werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen
Zeitpunkt, fruehestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung faellig.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es erneut
zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen laesst, die
dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.

§ 28 Vorauszahlungen
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, fuer den Wasserverbrauch
eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umstaenden des

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Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu beruecksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum ueber mehrere
Monate und erhebt das Wasserversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die
Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbetraegen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei
der naechsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Wasserversorgungsunternehmen auch
fuer die Erstellung oder Veraenderung des Hausanschlusses sowie in den Faellen des § 22
Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlung verlangen.

§ 29 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das
Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Hoehe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen
Gesetzbuchs verzinst.

(3) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter
Zahlungsaufforderung nicht unverzueglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem
Versorgungsverhaeltnis nach, so kann sich das Wasserversorgungsunternehmen aus der
Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen.
Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder
Anschlussnehmers.

(4) Die Sicherheit ist zurueckzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

§ 30 Zahlungsverweigerung
Einwaende gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub
oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umstaenden ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren
   nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht
   wird.

§ 31 Aufrechnung
Gegen Ansprueche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskraeftig festgestellten Gegenanspruechen aufgerechnet werden.

§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kuendigung
(1) Das Vertragsverhaeltnis laeuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer
der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats
gekuendigt wird.

(2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwoechiger Frist auf
das Ende eines Kalendermonats zu kuendigen.

(3) Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmaessige Kuendigung eingestellt, so haftet
der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen fuer die Bezahlung des Wasserpreises fuer den
von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und fuer die Erfuellung saemtlicher sonstiger
Verpflichtungen.

(4) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Wasserversorgungsunternehmen
unverzueglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht
verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhaeltnis
ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.
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(5) Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein anderes
Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhaeltnis ergebenden Rechte und Pflichten
ein, so bedarf es hierfuer nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des
Wasserversorgungsunternehmens ist oeffentlich bekanntzugeben.

(6) Die Kuendigung bedarf der Schriftform.

(7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit
das Vertragsverhaeltnis zu loesen.

§ 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kuendigung
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos
einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und
die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr fuer die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
   Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewaehrleisten, dass Stoerungen anderer Kunden, stoerende Rueckwirkungen auf
   Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rueckwirkungen auf die Guete des
   Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfuellung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt,
die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der
Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung ausser Verhaeltnis zur Schwere der
Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen
Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung
zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzueglich wieder
aufzunehmen, sobald die Gruende fuer ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die
Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten koennen
pauschal berechnet werden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Faellen des Absatzes 1 berechtigt,
das Vertragsverhaeltnis fristlos zu kuendigen, in den Faellen der Nummern 1 und 3 jedoch
nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen.
Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen
Kuendigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und
3 gilt entsprechend.

§ 34 Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand fuer Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs
bezeichneten Gewerbetreibenden gehoeren, juristische Personen des oeffentlichen Rechts
und oeffentlich-rechtliche Sondervermoegen ist am Sitz der fuer den Kunden zustaendigen
Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.

(2) Das gleiche gilt,
1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
2. wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthaltsort
   aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder
   gewoehnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 35 Oeffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser
(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhaeltnis oeffentlich-rechtlich regeln, sind
den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberuehrt bleiben die
Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung
des Abgabenrechts.

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(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das
Versorgungsverhaeltnis oeffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982
anzupassen.

§ 36 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29
des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschaeftsbedingungen auch im Land
Berlin.

§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch fuer Versorgungsvertraege, die vor dem 1. April
1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist
verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierueber zu unterrichten. Laufzeit
und Kuendigungsbestimmungen der vor Verkuendung dieser Verordnung abgeschlossenen
Versorgungsvertraege bleiben unberuehrt.

(3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur fuer
Abrechnungszeitraeume, die nach dem 31. Dezember 1980 beginnen.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Wirtschaft

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1008)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 750, 1067)
mit folgenden Massgaben:
 a) Fuer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsvertraege sind
    die Wasserversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis
    zum 30. Juni 1992 befreit.
 b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
    bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten
    errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das
    Wasserversorgungsunternehmen uebertraegt.




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