Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen
fuer die Versorgung mit Fernwaerme
(AVBFernwaermeV)
AVBFernwaermeV
vom 20.06.1980
"Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Versorgung mit Fernwaerme vom 20. Juni
1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3214) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 20 G v. 9.12.2004 I 3214
Fussnote
Textnachweis ab: 1.4.1980
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AVBFernwaermeV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschaeftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1 Gegenstand der Verordnung
(1) Soweit Fernwaermeversorgungsunternehmen fuer den Anschluss an die Fernwaermeversorgung
und fuer die Versorgung mit Fernwaerme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen
verwenden, die fuer eine Vielzahl von Vertraegen vorformuliert sind (allgemeine
Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35
nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Die Verordnung gilt nicht fuer den Anschluss und die Versorgung von
Industrieunternehmen.
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden,
die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwaermeversorgungsunternehmen einen
Vertragsabschluss zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und
der Kunde mit den Abweichungen ausdruecklich einverstanden ist. Auf die abweichenden
Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschaeftsbedingungen anzuwenden. Von der in § 18 enthaltenen Verpflichtung, zur
Ermittlung des verbrauchsabhaengigen Entgelts Messeinrichtungen zu verwenden, darf nicht
abgewichen werden.
(4) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen,
soweit sie in dieser Verordnung nicht abschliessend geregelt sind oder nach Absatz 3
von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschliesslich der dazugehoerenden Preisregelungen und
Preislisten in geeigneter Weise oeffentlich bekanntzugeben.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise
zustande gekommen, so hat das Fernwaermeversorgungsunternehmen den Vertragsabschluss dem
Kunden unverzueglich schriftlich zu bestaetigen. Wird die Bestaetigung mit automatischen
Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der
Vertragsbestaetigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.
-1-
(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, dass Fernwaerme aus dem Verteilungsnetz des
Fernwaermeversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet,
dies dem Unternehmen unverzueglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den fuer
gleichartige Versorgungsverhaeltnisse geltenden Preisen.
(3) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei
Vertragsabschluss sowie den uebrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde
liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschliesslich der dazugehoerenden
Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhaendigen.
§ 3 Bedarfsdeckung
Das Fernwaermeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich
Zumutbaren die Moeglichkeit einzuraeumen, den Bezug auf den von ihm gewuenschten
Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschraenken. Der Kunde ist
verpflichtet, seinen Waermebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des
Fernwaermeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu
verlangen, soweit er den Waermebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken
will; Holz ist eine regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.
§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen
Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Waermetraeger zur Verfuegung.
(2) Aenderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach oeffentlicher
Bekanntgabe wirksam.
(3) Fuer das Vertragsverhaeltnis ist der vereinbarte Waermetraeger massgebend. Das
Fernwaermeversorgungsunternehmen kann mittels eines anderen Waermetraegers versorgen,
falls dies in besonderen Faellen aus wirtschaftlichen oder technischen Gruenden
zwingend notwendig ist. Die Eigenschaften des Waermetraegers insbesondere in bezug auf
Temperatur und Druck ergeben sich aus den technischen Anschlussbedingungen. Sie muessen
so beschaffen sein, dass der Waermebedarf des Kunden in dem vereinbarten Umfang gedeckt
werden kann. Zur Aenderung technischer Werte ist das Unternehmen nur berechtigt, wenn
die Waermebedarfsdeckung des Kunden nicht beeintraechtigt wird oder die Versorgung aus
technischen Gruenden anders nicht aufrecht erhalten werden kann oder dies gesetzlich
oder behoerdlich vorgeschrieben wird.
(4) Stellt der Kunde Anforderungen an die Waermelieferung und an die Beschaffenheit des
Waermetraegers, die ueber die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm
selbst, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Waerme im vereinbarten Umfang
jederzeit an der Uebergabestelle zur Verfuegung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit zeitliche Beschraenkungen vertraglich vorbehalten sind,
2. soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung
des Waermetraegers durch hoehere Gewalt oder sonstige Umstaende, deren Beseitigung ihm
wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme
betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Fernwaermeversorgungsunternehmen hat
jede Unterbrechung oder Unregelmaessigkeit unverzueglich zu beheben.
(3) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur fuer kurze
Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu
unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfaellt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umstaenden nicht rechtzeitig moeglich ist und das Unternehmen dies nicht zu
vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzoegern wuerde.
-2-
§ 6 Haftung bei Versorgungsstoerungen
(1) Fuer Schaeden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwaermeversorgung oder
durch Unregelmaessigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde
Fernwaermeversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
1. der Toetung oder Verletzung des Koerpers oder der Gesundheit des Kunden, es
sei denn, dass der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfuellungs- oder
Verrichtungsgehilfen weder vorsaetzlich noch fahrlaessig verursacht worden ist,
2. der Beschaedigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz
noch durch grobe Fahrlaessigkeit des Unternehmens oder eines Erfuellungs- oder
Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermoegensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz
noch durch grobe Fahrlaessigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines
vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsaetzlichem Handeln von
Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprueche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein
drittes Fernwaermeversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das
Fernwaermeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen ueber die
mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhaengenden Tatsachen
insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise
aufgeklaert werden koennen und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes
erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfaellt fuer Schaeden unter 15 Euro.
(4) Ist der Kunde berechtigt, die gelieferte Waerme an einen Dritten weiterzuleiten,
und erleidet dieser durch Unterbrechung der Fernwaermeversorgung oder
durch Unregelmaessigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das
Fernwaermeversorgungsunternehmen dem Dritten gegenueber in demselben Umfange wie dem
Kunden aus dem Versorgungsvertrag.
(5) Leitet der Kunde die gelieferte Waerme an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen
seiner rechtlichen Moeglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung
keine weitergehenden Schadensersatzansprueche erheben kann, als sie in den Absaetzen 1
bis 3 vorgesehen sind. Das Fernwaermeversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei
Abschluss des Vertrages besonders hinzuweisen.
(6) Der Kunde hat den Schaden unverzueglich dem ihn beliefernden
Fernwaermeversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen
Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde die gelieferte Waerme an einen Dritten weiter,
so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
§ 7
(weggefallen)
§ 8 Grundstuecksbenutzung
(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstueckseigentuemer sind, haben fuer Zwecke der
oertlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung
von Fernwaerme ueber ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstuecke und in
ihren Gebaeuden, ferner das Anbringen sonstiger Verteilungsanlagen und von Zubehoer sowie
erforderliche Schutzmassnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur
Grundstuecke, die an die Fernwaermeversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentuemer
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Fernwaermeversorgung eines angeschlossenen
Grundstuecks genutzt werden oder fuer die die Moeglichkeit der Fernwaermeversorgung sonst
wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfaellt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstuecke
den Eigentuemer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten wuerde.
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(2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig ueber Art und Umfang der
beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundstueck und Gebaeude zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstueckseigentuemer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie
an der bisherigen Stelle fuer ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung
hat das Fernwaermeversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die
Einrichtungen ausschliesslich der Versorgung des Grundstuecks dienen.
(4) Wird der Fernwaermebezug eingestellt, so hat der Grundstueckseigentuemer die
Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch
fuenf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden
kann.
(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstueckseigentuemer sind, haben auf
Verlangen des Fernwaermeversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des
Grundstueckseigentuemers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstuecks und Gebaeudes im
Sinne der Absaetze 1 und 4 beizubringen.
(6) Hat der Kunde oder Anschlussnehmer zur Sicherung der dem
Fernwaermeversorgungsunternehmen nach Absatz 1 einzuraeumenden Rechte vor Inkrafttreten
dieser Verordnung die Eintragung einer Dienstbarkeit bewilligt, so bleibt die der
Bewilligung zugrunde liegende Vereinbarung unberuehrt.
(7) Die Absaetze 1 bis 6 gelten nicht fuer oeffentliche Verkehrswege und Verkehrsflaechen
sowie fuer Grundstuecke, die durch Planfeststellung fuer den Bau von oeffentlichen
Verkehrswegen und Verkehrsflaechen bestimmt sind.
§ 9 Baukostenzuschuesse
(1) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlussnehmern
einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher
Betriebsfuehrung notwendigen Kosten fuer die Erstellung oder Verstaerkung von der
oertlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich
ausschliesslich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
Baukostenzuschuesse duerfen hoechstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu uebernehmende Kostenanteil
bemisst sich nach dem Verhaeltnis, in dem die an seinem Hausanschluss vorzuhaltende
Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden
Versorgungsbereich erstellten Verteilungsanlagen oder auf Grund der Verstaerkung
insgesamt vorgehalten werden koennen. Der Durchmischung der jeweiligen
Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen.
(3) Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur dann verlangt werden, wenn der
Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhoeht. Er ist nach Absatz 2 zu
bemessen.
(4) Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt
begonnen worden ist, und ist der Anschluss ohne Verstaerkung der Anlage moeglich, so
kann das Fernwaermeversorgungsunternehmen abweichend von den Absaetzen 1 und 2 einen
Baukostenzuschuss nach Massgabe der fuer die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmassstaebe
verlangen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlusskosten sind
getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
§ 10 Hausanschluss
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der
Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der
Uebergabestelle, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf einem Vordruck beantragt werden.
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(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschluesse sowie deren Aenderung werden nach
Anhoerung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom
Fernwaermeversorgungsunternehmen bestimmt.
(4) Hausanschluesse gehoeren zu den Betriebsanlagen des Fernwaermeversorgungsunternehmens
und stehen in dessen Eigentum, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen
ist. Sie werden ausschliesslich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geaendert,
abgetrennt und beseitigt, muessen zugaenglich und vor Beschaedigungen geschuetzt sein.
Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veraenderungen
des Hausanschlusses nicht selbst sondern durch Nachunternehmer durchfuehren laesst, sind
Wuensche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu beruecksichtigen.
Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen fuer die sichere Errichtung des
Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen
oder vornehmen lassen.
(5) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die
Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsfuehrung notwendigen Kosten fuer
1. die Erstellung des Hausanschlusses,
2. die Veraenderungen des Hausanschlusses, die durch eine Aenderung oder Erweiterung
seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gruenden von ihm veranlasst werden,
zu verlangen. Die Kosten koennen pauschal berechnet werden. § 18 Abs. 5 Satz 1 bleibt
unberuehrt.
(6) Kommen innerhalb von fuenf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere
Anschluesse hinzu und wird der Hausanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil
des Verteilungsnetzes, so hat das Fernwaermeversorgungsunternehmen die Kosten neu
aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(7) Jede Beschaedigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen
sowie sonstige Stoerungen sind dem Fernwaermeversorgungsunternehmen unverzueglich
mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstueckseigentuemer sind, haben auf
Verlangen des Fernwaermeversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des
Grundstueckseigentuemers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit
verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
§ 11 Uebergabestation
(1) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen kann verlangen, dass der Anschlussnehmer
unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung von Mess-, Regel- und
Absperreinrichtungen, Umformern und weiteren technischen Einrichtungen zur Verfuegung
stellt, soweit diese zu seiner Versorgung erforderlich sind. Das Unternehmen darf
die Einrichtungen auch fuer andere Zwecke benutzen, soweit dies fuer den Anschlussnehmer
zumutbar ist.
(2) § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 8 gelten entsprechend.
§ 12 Kundenanlage
(1) Fuer die ordnungsgemaesse Errichtung, Erweiterung, Aenderung und Unterhaltung der
Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Mess- und Regeleinrichtungen des
Fernwaermeversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die
Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung ueberlassen,
so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und
anderer gesetzlicher oder behoerdlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten
Regeln der Technik errichtet, erweitert, geaendert und unterhalten werden. Das
Fernwaermeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausfuehrung der Arbeiten zu
ueberwachen.
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(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, koennen plombiert werden.
Ebenso koennen Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehoeren, unter Plombenverschluss
genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewaehrleisten. Die dafuer erforderliche
Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Fernwaermeversorgungsunternehmens zu
veranlassen.
(4) Es duerfen nur Materialien und Geraete verwendet werden, die entsprechend den
anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer amtlich anerkannten
Pruefstelle bekundet, dass diese Voraussetzungen erfuellt sind.
§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
(1) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schliessen die Anlage an
das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Fernwaermeversorgungsunternehmen zu
beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.
(3) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen kann fuer die Inbetriebsetzung vom Kunden
Kostenerstattung verlangen; die Kosten koennen pauschal berechnet werden.
§ 14 Ueberpruefung der Kundenanlage
(1) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach
ihrer Inbetriebsetzung zu ueberpruefen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmaengel
aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Maengel festgestellt, welche die Sicherheit gefaehrden oder erhebliche
Stoerungen erwarten lassen, so ist das Fernwaermeversorgungsunternehmen berechtigt,
den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr fuer Leib oder Leben ist es
hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Ueberpruefung der Anlage sowie durch deren
Anschluss an das Verteilungsnetz uebernimmt das Fernwaermeversorgungsunternehmen
keine Haftung fuer die Maengelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer
Ueberpruefung Maengel festgestellt hat, die eine Gefahr fuer Leib oder Leben darstellen.
§ 15 Betrieb, Erweiterung und Aenderung von Kundenanlage und
Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten
(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass
Stoerungen anderer Kunden und stoerende Rueckwirkungen auf Einrichtungen des
Fernwaermeversorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Aenderungen der Anlage sowie die Verwendung zusaetzlicher
Verbrauchseinrichtungen sind dem Fernwaermeversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit
sich dadurch preisliche Bemessungsgroessen aendern oder sich die vorzuhaltende Leistung
erhoeht. Naehere Einzelheiten ueber den Inhalt der Mitteilung kann das Unternehmen regeln.
§ 16 Zutrittsrecht
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
Fernwaermeversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Raeumen zu gestatten, soweit
dies fuer die Pruefung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte
und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung
preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.
§ 17 Technische Anschlussbedingungen
(1) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische
Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb
der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gruenden der sicheren und stoerungsfreien
Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes und
der Erzeugungsanlagen notwendig ist. Diese Anforderungen duerfen den anerkannten Regeln
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der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann
von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhaengig gemacht werden. Die
Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und stoerungsfreie
Versorgung gefaehrden wuerde.
(2) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der
zustaendigen Behoerde anzuzeigen. Die Behoerde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt
und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.
§ 18 Messung
(1) Zur Ermittlung des verbrauchsabhaengigen Entgelts hat das
Fernwaermeversorgungsunternehmen Messeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtlichen
Vorschriften entsprechen muessen. Die gelieferte Waermemenge ist durch Messung
festzustellen (Waermemessung). Anstelle der Waermemessung ist auch die Messung der
Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung
der Wassermenge vor dem 30. September 1989 installiert worden sind. Der anteilige
Waermeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Einrichtungen zur Verteilung von Heizkosten
(Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte Waermemenge
1. an einem Hausanschluss, von dem aus mehrere Kunden versorgt werden, oder
2. an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen Stelle fuer einzelne Gebaeudegruppen, die
vor dem 1. April 1980 an das Verteilungsnetz angeschlossen worden sind,
festgestellt wird. Das Unternehmen bestimmt das jeweils anzuwendende Verfahren; es ist
berechtigt, dieses waehrend der Vertragslaufzeit zu aendern.
(2) Dient die gelieferte Waerme ausschliesslich der Deckung des eigenen Bedarfs des
Kunden, so kann vereinbart werden, dass das Entgelt auf andere Weise als nach Absatz 1
ermittelt wird.
(3) Erfolgt die Versorgung aus Anlagen der Kraft-Waerme-Kopplung oder aus Anlagen
zur Verwertung von Abwaerme, so kann die zustaendige Behoerde im Interesse der
Energieeinsparung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(4) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen hat dafuer Sorge zu tragen, dass eine
einwandfreie Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahren gewaehrleistet ist. Es
bestimmt Art, Zahl und Groesse sowie Anbringungsort von Mess- und Regeleinrichtungen.
Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Ueberwachung, Unterhaltung und Entfernung
der Mess- und Regeleinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden
und den Anschlussnehmer anzuhoeren und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es
ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentuemers Mess- oder
Regeleinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeintraechtigung einer einwandfreien
Messung oder Regelung moeglich ist.
(5) Die Kosten fuer die Messeinrichtungen hat das Fernwaermeversorgungsunternehmen zu
tragen; die Zulaessigkeit von Verrechnungspreisen bleibt unberuehrt. Die im Falle des
Absatzes 4 Satz 5 entstehenden Kosten hat der Kunde oder der Hauseigentuemer zu tragen.
(6) Der Kunde haftet fuer das Abhandenkommen und die Beschaedigung von Mess- und
Regeleinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,
Beschaedigungen und Stoerungen dieser Einrichtungen dem Fernwaermeversorgungsunternehmen
unverzueglich mitzuteilen.
(7) Bei der Abrechnung der Lieferung von Fernwaerme und Fernwarmwasser sind die
Bestimmungen der Verordnung ueber Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592), geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.
Januar 1989 (BGBl. I S. 109), zu beachten.
§ 19 Nachpruefung von Messeinrichtungen
(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachpruefung der Messeinrichtungen verlangen. Bei
Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muessen, kann er die
Nachpruefung durch eine Eichbehoerde oder eine staatlich anerkannte Pruefstelle im Sinne
des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Pruefung
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nicht bei dem Fernwaermeversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu
benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Pruefung fallen dem Unternehmen zur Last, falls eine nicht
unerhebliche Ungenauigkeit festgestellt wird, sonst dem Kunden. Bei Messeinrichtungen,
die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen muessen, ist die Ungenauigkeit dann
nicht unerheblich, wenn sie die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen ueberschreitet.
§ 20 Ablesung
(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Fernwaermeversorgungsunternehmens
moeglichst in gleichen Zeitabstaenden oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden
selbst abgelesen. Dieser hat dafuer Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht
zugaenglich sind.
(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Raeume des Kunden nicht zum Zwecke
der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage
der letzten Ablesung schaetzen; die tatsaechlichen Verhaeltnisse sind angemessen zu
beruecksichtigen.
§ 21 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Pruefung der Messeinrichtungen eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit
oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der
zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Groesse
des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an,
so ermittelt das Fernwaermeversorgungsunternehmen den Verbrauch fuer die Zeit seit der
letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden
und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des
vorjaehrigen Verbrauchs durch Schaetzung; die tatsaechlichen Verhaeltnisse sind angemessen
zu beruecksichtigen.
(2) Ansprueche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden
Ablesezeitraum beschraenkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann ueber einen
groesseren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf laengstens
zwei Jahre beschraenkt.
§ 22 Verwendung der Waerme
(1) Die Waerme wird nur fuer die eigenen Zwecke des Kunden und seiner Mieter zur
Verfuegung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des Fernwaermeversorgungsunternehmens zulaessig. Diese muss erteilt werden,
wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht ueberwiegende versorgungswirtschaftliche
Gruende entgegenstehen.
(2) Dampf, Kondensat oder Heizwasser duerfen den Anlagen, soweit nichts anderes
vereinbart ist, nicht entnommen werden. Sie duerfen weder veraendert noch verunreinigt
werden.
§ 23 Vertragsstrafe
(1) Entnimmt der Kunde Waerme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung
der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das
Fernwaermeversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese
bemisst sich nach der Dauer der unbefugten Entnahme und darf das Zweifache des fuer diese
Zeit bei hoechstmoeglichem Waermeverbrauch zu zahlenden Entgelts nicht uebersteigen.
(2) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme nicht festzustellen, so kann die
Vertragsstrafe ueber einen festgestellten Zeitraum hinaus fuer laengstens ein Jahr erhoben
werden.
§ 24 Abrechnung, Preisaenderungsklauseln
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(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Fernwaermeversorgungsunternehmens monatlich oder in
anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwoelf Monate nicht wesentlich ueberschreiten duerfen,
abgerechnet.
(2) Aendern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der fuer
die neuen Preise massgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche
Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der fuer die jeweilige Abnehmergruppe
massgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu beruecksichtigen. Entsprechendes gilt bei
Aenderung des Umsatzsteuersatzes.
(3) Preisaenderungsklauseln duerfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die
Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwaerme durch das Unternehmen
als auch die jeweiligen Verhaeltnisse auf dem Waermemarkt angemessen beruecksichtigen. Sie
muessen die massgeblichen Berechnungsfaktoren vollstaendig und in allgemein verstaendlicher
Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisaenderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des
die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisaenderung gesondert
auszuweisen.
§ 25 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch fuer mehrere Monate abgerechnet, so kann das
Fernwaermeversorgungsunternehmen fuer die nach der letzten Abrechnung verbrauchte
Fernwaerme sowie fuer deren Bereitstellung und Messung Abschlagszahlung verlangen. Die
Abschlagszahlung auf das verbrauchsabhaengige Entgelt ist entsprechend dem Verbrauch im
zuletzt abgerechneten Zeitraum anteilig zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht
moeglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer
ist, so ist dies angemessen zu beruecksichtigen.
(2) Aendern sich die Preise, so koennen die nach der Preisaenderung anfallenden
Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisaenderung entsprechend angepasst
werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden,
so ist der uebersteigende Betrag unverzueglich zu erstatten, spaetestens aber mit der
naechsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhaeltnisses
sind zuviel gezahlte Abschlaege unverzueglich zu erstatten.
§ 26 Vordrucke fuer Rechnungen und Abschlaege
Vordrucke fuer Rechnungen und Abschlaege muessen verstaendlich sein. Die fuer die Forderung
massgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollstaendig und in allgemein verstaendlicher Form
auszuweisen.
§ 27 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschlaege werden zu dem vom Fernwaermeversorgungsunternehmen
angegebenen Zeitpunkt, fruehestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der
Zahlungsaufforderung faellig.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Fernwaermeversorgungsunternehmen, wenn es
erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen laesst,
die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.
§ 28 Vorauszahlungen
(1) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen ist berechtigt, fuer den Waermeverbrauch
eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umstaenden des
Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
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angemessen zu beruecksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum ueber mehrere
Monate und erhebt das Fernwaermeversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es
die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbetraegen verlangen. Die Vorauszahlung ist
bei der naechsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Fernwaermeversorgungsunternehmen
auch fuer die Erstellung oder Veraenderung des Hausanschlusses Vorauszahlung verlangen.
§ 29 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das
Fernwaermeversorgungsunternehmen in angemessener Hoehe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen
Gesetzbuchs verzinst.
(3) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter
Zahlungsaufforderung nicht unverzueglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem
Versorgungsverhaeltnis nach, so kann sich das Fernwaermeversorgungsunternehmen aus
der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen.
Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder
Anschlussnehmers.
(4) Die Sicherheit ist zurueckzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
§ 30 Zahlungsverweigerung
Einwaende gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub
oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umstaenden ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren
nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht
wird.
§ 31 Aufrechnung
Gegen Ansprueche des Fernwaermeversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskraeftig festgestellten Gegenanspruechen aufgerechnet werden.
§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kuendigung
(1) Die Laufzeit von Versorgungsvertraegen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
zustande kommen, betraegt hoechstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der
beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekuendigt,
so gilt eine Verlaengerung um jeweils weitere fuenf Jahre als stillschweigend vereinbart.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend fuer die Verlaengerung von Versorgungsvertraegen,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, sofern deren Laufzeit
nicht frueher als neun Monate nach diesem Zeitpunkt endet.
(3) Ist der Mieter der mit Waerme zu versorgenden Raeume Vertragspartner, so kann er
aus Anlass der Beendigung des Mietverhaeltnisses den Versorgungsvertrag jederzeit mit
zweimonatiger Frist kuendigen.
(4) Tritt anstelle des bisherigen Kunden ein anderer Kunde in die sich aus dem
Vertragsverhaeltnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfuer nicht
der Zustimmung des Fernwaermeversorgungsunternehmens. Der Wechsel des Kunden ist
dem Unternehmen unverzueglich mitzuteilen. Das Unternehmen ist berechtigt, das
Vertragsverhaeltnis aus wichtigem Grund mit zweiwoechiger Frist auf das Ende des der
Mitteilung folgenden Monats zu kuendigen.
(5) Ist der Kunde Eigentuemer der mit Waerme zu versorgenden Raeume, so ist er bei
der Veraeusserung verpflichtet, das Fernwaermeversorgungsunternehmen unverzueglich
zu unterrichten. Erfolgt die Veraeusserung waehrend der ausdruecklich vereinbarten
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Vertragsdauer, so ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in
den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde
Erbbauberechtigter, Niessbraucher oder Inhaber aehnlicher Rechte ist.
(6) Tritt anstelle des bisherigen Fernwaermeversorgungsunternehmens ein anderes
Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhaeltnis ergebenden Rechte und Pflichten
ein, so bedarf es hierfuer nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des
Fernwaermeversorgungsunternehmens ist oeffentlich bekanntzugeben. Der Kunde ist
berechtigt, das Vertragsverhaeltnis aus wichtigem Grund mit zweiwoechiger Frist auf das
Ende des der Bekanntgabe folgenden Monats zu kuendigen.
(7) Die Kuendigung bedarf der Schriftform.
§ 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kuendigung
(1) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos
einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und
die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr fuer die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2. den Verbrauch von Fernwaerme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewaehrleisten, dass Stoerungen anderer Kunden oder stoerende Rueckwirkungen auf
Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfuellung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Fernwaermeversorgungsunternehmen
berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung ausser Verhaeltnis zur Schwere
der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen
Verpflichtungen nachkommt. Das Fernwaermeversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung
zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzueglich wieder
aufzunehmen, sobald die Gruende fuer ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die
Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten koennen
pauschal berechnet werden.
(4) Das Fernwaermeversorgungsunternehmen ist in den Faellen des Absatzes 1 berechtigt,
das Vertragsverhaeltnis fristlos zu kuendigen, in den Faellen der Nummern 1 und 3 jedoch
nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen.
Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen
Kuendigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und
3 gilt entsprechend.
§ 34 Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand fuer Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs
bezeichneten Gewerbetreibenden gehoeren, juristische Personen des oeffentlichen Rechts
und oeffentlich-rechtliche Sondervermoegen ist am Sitz der fuer den Kunden zustaendigen
Betriebsstelle des Fernwaermeversorgungsunternehmens.
(2) Das gleiche gilt,
1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
2. wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthaltsort
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewoehnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 35 Oeffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernwaerme
(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhaeltnis oeffentlich-rechtlich regeln, sind
den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberuehrt bleiben die
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Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung
des Abgabenrechts.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das
Versorgungsverhaeltnis oeffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982
anzupassen.
§ 36 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29
des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschaeftsbedingungen auch im Land
Berlin.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch fuer Versorgungsvertraege, die vor dem 1. April
1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Fernwaermeversorgungsunternehmen ist
verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierueber zu unterrichten. Die vereinbarte
Laufzeit der vor Verkuendung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsvertraege
bleibt unberuehrt.
(3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur fuer
Abrechnungszeitraeume, die nach dem 31. August 1980 beginnen.
(4) Ist die Kundenanlage vor dem 1. Januar 1981 an das Verteilungsnetz angeschlossen
worden, so gilt die in § 18 vorgesehene Verpflichtung, zur Ermittlung des
verbrauchsabhaengigen Entgelts Messeinrichtungen zu verwenden, spaetestens fuer
Abrechnungszeitraeume, die nach dem 31. Dezember 1982 beginnen.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1008)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Versorgung mit Fernwaerme vom 20. Juni
1980 (BGBl. I S. 742), geaendert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989
(BGBl. I S. 109),
mit folgenden Massgaben:
a) Fuer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsvertraege sind
die Fernwaermeversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2
bis zum 30. Juni 1992 befreit.
b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten
errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das
Fernwaermeversorgungsunternehmen uebertraegt.
c) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, so weit bei Kunden am Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts keine Messeinrichtungen fuer die verbrauchte Waermemenge
vorhanden sind. Messeinrichtungen sind nachtraeglich einzubauen, es sei denn,
dass dies auch unter Beruecksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen
Waermeverwendung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
d) Fuer die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Vertraege finden die
§§ 45 und 47 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO)
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vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom
25. Juli 1990 zur Aenderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie der
dazu ergangenen Durchfuehrungsbestimmungen bis zum 30. Juni 1992 weiter Anwendung,
soweit nicht durch Vertrag abweichende Regelungen vereinbart werden, bei denen die
Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten sind.
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