Verordnung ueber die Ausbildung und Pruefung
fuer den mittleren Polizeivollzugsdienst in
der Bundespolizei (AP-mDBPolV)
AP-mDBPolV
vom 19.12.2001
"Verordnung ueber die Ausbildung und Pruefung fuer den mittleren Polizeivollzugsdienst in
der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch Artikel 15
Abs. 25 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 25 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 31.12.2001
Ueberschrift: IdF d. Art. 60 Nr. 1 G v. 21.6.2005 I 1818 mWv 1.7.2005 u. d. Art. 1 Nr. 1
V v. 20.2.2008 I 248 mWv 1.3.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976
(BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S.
1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Ausbildung
§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Ausbildungsbehoerde, Ausbildungsstellen
§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 4 Gestaltung der Ausbildung
§ 5 Grundausbildung
§ 6 Leistungsanforderungen
§ 7 Weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung
§ 8 Laufbahnlehrgang
§ 9 Entlassung
§ 10 Urlaubszeiten
§ 11 Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
Kapitel 2
Pruefungen
§ 12 Art der Pruefungen
§ 13 Zweck der Pruefungen
§ 14 Pruefungsamt, Pruefungsausschuesse
§ 15 Zeit, Ort und Ablauf der Pruefungen
§ 16 Pruefungsfaecher
§ 17 Bewertung von Pruefungsleistungen
§ 18 Lehrgangsleistungen
§ 19 Schriftliche Pruefungsarbeiten
§ 20 Vorbereitung der schriftlichen Pruefung
§ 21 Durchfuehrung der schriftlichen Pruefung
§ 22 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 23 Bekanntgabe der schriftlichen Pruefungsleistungen und der Faecher der muendlichen Pruefung
§ 24 Zulassung zur muendlichen und praktischen Pruefung
§ 25 Muendliche und praktische Pruefung
§ 26 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§ 27 Taeuschung, Ordnungsverstoss
§ 28 Anwesenheit Dritter
§ 29 Pruefungsergebnis
§ 30 Zeugnis
§ 31 Pruefungsakten, Einsichtnahme
§ 32 Wiederholung einer Pruefung
Kapitel 3
Sonstige Vorschriften
§ 33 Experimentierklausel
§ 34 (weggefallen)
§ 35 Inkrafttreten
-1-
Kapitel 1
Ausbildung
§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst soll die Anwaerterinnen und Anwaerter mit den beruflichen
Anforderungen ihrer Laufbahn vertraut machen und die Kenntnisse, Faehigkeiten
und Fertigkeiten vermitteln, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben im mittleren
Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Er orientiert sich am Leitbild fuer die
Bundespolizei. Der Vorbereitungsdienst soll insbesondere der Persoenlichkeitsbildung
dienen, die Entwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenz foerdern
und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte heranbilden, die sich ihrer
besonderen Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat
bewusst sind.
§ 2 Ausbildungsbehoerde, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehoerde ist die Bundespolizeiakademie. Sie entscheidet ueber die
Einstellung der Anwaerterinnen und Anwaerter und koordiniert den Vorbereitungsdienst.
(2) Die Ausbildung erfolgt in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie sowie den
Bundespolizeibehoerden und ihren Dienststellen (Ausbildungsstellen).
(3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemaessen Ausbildung ist an den Standorten
der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, jeweils eine
Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter zu bestellen.
§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.
§ 4 Gestaltung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. die Grundausbildung von zwoelf Monaten Dauer einschliesslich der Zwischenpruefung zum
Abschluss der Grundausbildung,
2. die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung von insgesamt zwoelf
Monaten Dauer und
3. den Laufbahnlehrgang einschliesslich der Laufbahnpruefung von insgesamt sechs Monaten
Dauer.
(2) Die Ausbildung wird nach dem Ausbildungsplan durchgefuehrt. Abweichungen von den
darin angegebenen Stundenzahlen in den einzelnen Ausbildungsgebieten sind bis zu 10 vom
Hundert zulaessig.
(3) (weggefallen)
§ 5 Grundausbildung
(1) Die Grundausbildung vermittelt die fuer eine erfolgreiche Weiterfuehrung der
Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und
dient der Steigerung der koerperlichen Leistungsfaehigkeit.
(2) Die Grundausbildung umfasst
1. die Wissensvermittlung in den Faechern
a) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,
b) Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Strafrecht/Strafprozessrecht,
Ordnungswidrigkeitenrecht)/Verkehrsrecht,
c) oeffentliches Dienstrecht,
-2-
d) Fuehrungslehre/Psychologie,
e) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
f) Kriminalistik,
g) Deutsch und
h) Englisch,
2. die praktische Ausbildung in den Faechern
a) Einsatzausbildung,
b) Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und Schiessausbildung),
c) Polizeitechnik und
d) erste Hilfe,
3. die Ausbildung im Fach Dienstsport einschliesslich Schwimmen und Retten,
4. ein Verhaltenstraining,
5. Fragen der Berufsethik,
6. eine Projektwoche und
7. ein Informationspraktikum in Dienststellen der Bundespolizei.
(3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten soll
auf der Grundlage der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Faecher faecheruebergreifend in
Handlungsfeldern polizeilicher Taetigkeiten erfolgen.
§ 6 Leistungsanforderungen
(1) Waehrend der Grundausbildung sind in den Faechern
1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,
2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
3. oeffentliches Dienstrecht,
4. Fuehrungslehre/Psychologie,
5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
6. Kriminalistik,
7. Deutsch,
8. Englisch,
9. Polizeitechnik,
10. Dienstsport,
11. Einsatzausbildung und
12. Zwangsmitteleinsatz
Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. Leistungstests in schriftlicher und muendlicher Form sowie
3. praktische Ueberpruefungen.
(3) In den Unterrichtsfaechern Einsatzrecht/Verkehrsrecht und Einsatzlehre/
Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von je
90 Minuten Dauer, in den Faechern Kriminalistik sowie Staats- und Verfassungsrecht/
politische Bildung jeweils zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von 45 und 90 Minuten
Dauer und in allen anderen Faechern jeweils eine Aufsichtsarbeit von 45 Minuten
Dauer zu fertigen. In den Faechern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung,
-3-
Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienstsport sind Leistungsnachweise in
Form von praktischen Ueberpruefungen zu erbringen.
(4) Fuer jedes in Absatz 1 genannte Fach ist eine Fachnote zu erteilen. Die Fachnote
ergibt sich aus den Leistungsnachweisen und wird entsprechend § 17 Abs. 1 in
Rangpunkten festgelegt. Die Aufsichtsarbeiten und die Leistungstests fliessen mit
jeweils 50 vom Hundert in die jeweilige Fachnote ein.
(5) Die Bundespolizeiakademie kann auf Antrag den Leistungsnachweis im Fach Englisch
beim Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer anderen Interpol-Arbeitssprache
entfallen lassen. Eine Fachnote wird dann nicht erteilt.
§ 7 Weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung
(1) Ziel der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung ist es, die
waehrend der Grundausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse und praktischen
Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen sowie die koerperliche Leistungsfaehigkeit
weiter zu steigern.
(2) Die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung umfasst die
Ausbildungsbereiche gemaess § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie Praktika in den Einsatzfeldern
der Bundespolizei. Das Naehere regelt der Ausbildungsplan.
(3) In den Pruefungsfaechern (§ 16 Abs. 1) ist jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit
von 90 Minuten Dauer, in allen anderen Unterrichtsfaechern jeweils eine schriftliche
Aufsichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Faechern der praktischen
Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach
Dienstsport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen Ueberpruefungen zu erbringen.
Die Aufsichtsarbeiten fliessen mit 50 vom Hundert in die jeweils entsprechend § 17
Abs. 1 zu bildende Fachnote ein. Die weiteren 50 vom Hundert ergeben sich aus den
Leistungstests. Aus den einzelnen Fachnoten ist entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 eine
Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden.
§ 8 Laufbahnlehrgang
(1) Der Laufbahnlehrgang dient der Vertiefung und Erweiterung der in der bisherigen
Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Vorbereitung auf die
Laufbahnpruefung. Er schliesst mit der Laufbahnpruefung ab.
(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst die Faecher
1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,
2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
3. oeffentliches Dienstrecht,
4. Fuehrungslehre/Psychologie,
5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
6. Kriminalistik,
7. Englisch,
8. Zwangsmitteleinsatz und
9. Dienstsport.
(3) In den Pruefungsfaechern (§ 16 Abs. 1) sind je eine Aufsichtsarbeit von 90 und
von 120 Minuten Dauer zu fertigen. Daneben sind in den Pruefungsfaechern schriftliche
und muendliche Leistungstests zu erbringen. Die entsprechend § 17 Abs. 1 zu bildenden
Fachnoten ergeben sich zu 50 vom Hundert aus den Aufsichtsarbeiten und zu 50 vom
Hundert aus den schriftlichen und muendlichen Leistungstests in den Pruefungsfaechern.
§ 9 Entlassung
Wer die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes in koerperlicher, geistiger oder
charakterlicher Hinsicht nicht erfuellt oder nach den erbrachten Leistungen erkennen
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laesst, dass das Ziel der Ausbildung nicht zu erreichen ist, kann durch Widerruf nach
§ 37 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden. Eine Entlassung aus einem sonstigen
wichtigen Grund bleibt hiervon unberuehrt.
§ 10 Urlaubszeiten
Auf die Ausbildungszeit werden Zeiten des Erholungsurlaubs voll, Zeiten eines
Sonderurlaubs in der Regel bis zu einem Monat innerhalb des Ausbildungsjahres
angerechnet.
§ 11 Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten und Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes
(1) Wird die Ausbildung aus zwingenden Gruenden unterbrochen, koennen
Ausbildungsabschnitte verkuerzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,
sofern die erfolgreiche Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet wird.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung aus
zwingenden Gruenden unterbrochen wurde und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten
die Erreichung des Ausbildungsziels gefaehrdet ist. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sind
vorher zu hoeren.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwoelf
Monate verlaengert werden.
(4) Ueber die Zulassung von Abweichungen von Dauer und Verlauf einzelner
Ausbildungsabschnitte und der Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes gemaess den Absaetzen
1 bis 3 entscheidet die Ausbildungsbehoerde.
(5) Das Bundesministerium des Innern kann auf Antrag der Anwaerterin oder des
Anwaerters von der in Absatz 3 vorgesehenen Zeit fuer Hochleistungssportlerinnen und
Hochleistungssportler den Vorbereitungsdienst verlaengern.
(6) In den Faellen der Absaetze 3 und 5 bleibt § 32 unberuehrt.
(7)(weggefallen)
Kapitel 2
Pruefungen
§ 12 Art der Pruefungen
Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten fuer
1. die Zwischenpruefung zum Abschluss der Grundausbildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 der
Bundespolizei-Laufbahnverordnung) und
2. die Laufbahnpruefung fuer den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (§
13 Abs. 2 Nr. 3 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung).
§ 13 Zweck der Pruefungen
(1) Die Zwischenpruefung dient der Feststellung, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter
das Ziel dieses Ausbildungsabschnitts erreicht haben und nach den erworbenen
Kenntnissen und Fertigkeiten fuer die weitere Ausbildung in der Laufbahn des mittleren
Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei geeignet sind.
(2) Die Laufbahnpruefung dient der Feststellung, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter das
Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach den erworbenen Fertigkeiten und Kenntnissen
fuer die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei befaehigt
sind.
§ 14 Pruefungsamt, Pruefungsausschuesse
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(1) Die Durchfuehrung der Pruefungen obliegt dem Pruefungsamt, das bei der
Bundespolizeiakademie eingerichtet wird.
(2) Dem Pruefungsamt obliegen insbesondere
1. die Einrichtung von Pruefungsausschuessen und die Bestellung der Mitglieder und
Fachpruefenden der Pruefungsausschuesse sowie deren Vertretungen,
2. die Sorge fuer die Entwicklung und gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe,
3. die Entscheidungen gemaess § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 3 und § 32 Abs. 2,
4. die Festlegung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses und
5. die Ladung der zustaendigen Personalvertretung.
(3) Dem Pruefungsausschuss gehoeren als Mitglieder an:
1. bei der Zwischenpruefung
a) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens in einem
Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12, die nicht Ausbildungsleiterin oder
Ausbildungsleiter im vorangegangenen Ausbildungsabschnitt gewesen ist, als
Vorsitzende oder Vorsitzender,
b) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des gehobenen
Dienstes mit uneingeschraenkter Laufbahnbefaehigung als Beisitzerin oder Beisitzer
und
c) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens in einem
Amt der Besoldungsgruppe A 9 als Beisitzerin oder Beisitzer;
2. bei der Laufbahnpruefung
a) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des hoeheren Dienstes
als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b) zwei Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte mindestens des
gehobenen Dienstes mit uneingeschraenkter Laufbahnbefaehigung als Beisitzende.
(4) Bei der Zwischenpruefung und bei der Laufbahnpruefung tritt als fuer sein Fach
stimmberechtigtes Mitglied zum Pruefungsausschuss fuer die Bewertung der schriftlichen
Pruefungsarbeiten sowie fuer die Durchfuehrung der muendlichen und praktischen Pruefung fuer
jedes Fach eine Fachprueferin oder ein Fachpruefer hinzu. Sie sind fuer die Bewertung der
schriftlichen Pruefungsarbeiten Erstkorrektorinnen oder Erstkorrektoren und schlagen die
Note fuer die muendlichen und praktischen Pruefungsleistungen in ihrem Fach vor.
(5) Der Pruefungsausschuss ist beschlussfaehig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er
beschliesst mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulaessig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder des Pruefungsausschussvorsitzenden.
(6) Die Mitglieder der Pruefungsausschuesse sind bei ihrer Taetigkeit als Prueferinnen und
Pruefer unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden.
§ 15 Zeit, Ort und Ablauf der Pruefungen
(1) Die Zwischenpruefung findet am Ende der Grundausbildung und die Laufbahnpruefung am
Ende des Laufbahnlehrganges statt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses leitet die Pruefung und bestimmt
den zeitlichen Ablauf.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwaerterinnen
und Anwaerter mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Pruefung ueber die
wesentlichen Bestimmungen der Pruefungsordnung und den zeitlichen Ablauf der Pruefung.
(4) Die Pruefungen bestehen aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil. Der
schriftliche Teil geht dem muendlichen voraus. Bei der Zwischenpruefung ist zusaetzlich
in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Faechern eine faecheruebergreifende praktische
Pruefung abzulegen.
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§ 16 Pruefungsfaecher
(1) Pruefungsfaecher fuer die Zwischenpruefung und die Laufbahnpruefung sind
1. Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
2. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
3. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
4. Kriminalistik.
(2) Die praktische Pruefung innerhalb der Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in § 15
Abs. 4 Satz 3 genannten Faecher.
§ 17 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen
15 bis 14 Punkte in besonderem Masse entspricht,
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen
13 bis 11 Punkte voll entspricht,
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Maengel aufweist,
7 bis 5 Punkte aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen
4 bis 2 Punkte nicht entspricht, die jedoch erkennen laesst, dass
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Maengel in absehbarer Zeit behoben
werden koennten,
ungenuegend (6) eine Leistung, die den Anforderungen
1 bis 0 Punkte nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die
Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden koennten.
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Rechtschreibung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung
und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen beruecksichtigt. Bei erheblichen
Maengeln in diesen Bereichen koennen bis zu 10 vom Hundert der zu vergebenden
Leistungspunkte in Abzug gebracht werden. Hat eine Anwaerterin oder ein Anwaerter die
geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
mindestens 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
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Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 0.
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung
nach Absatz 2 nicht durchfuehrbar ist, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4
entsprechend fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt.
Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden
Rangpunktes begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze
sinngemaess.
§ 18 Lehrgangsleistungen
(1) Die Lehrgangsleistungen fuer die Zwischenpruefung und fuer die Laufbahnpruefung ergeben
sich aus den nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 erteilten Fachnoten. Aus diesen Fachnoten
ist jeweils nach Massgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu
bilden.
(2) Die Lehrgangsleistungen nach Absatz 1 sind von der Ausbildungsleiterin oder dem
Ausbildungsleiter festzustellen und den Anwaerterinnen und Anwaertern mindestens drei
Arbeitstage vor der schriftlichen Pruefung bekannt zu geben.
§ 19 Schriftliche Pruefungsarbeiten
In den schriftlichen Pruefungen sind anzufertigen
1. bei der Zwischenpruefung je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Faechern
a) Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
b) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
c) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
d) Kriminalistik,
2. bei der Laufbahnpruefung
a) je eine Arbeit von 180 Minuten Dauer in den Faechern
aa) Einsatzrecht/Verkehrsrecht und
bb) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sowie
b) je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Faechern
aa) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
bb) Kriminalistik.
§ 20 Vorbereitung der schriftlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst zu jedem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Pruefung
ist (§ 19), zwei Aufgabenvorschlaege erarbeiten. Die Aufgabenvorschlaege erstellen die
unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer der am Ausbildungsgang beteiligten
Ausbildungseinrichtungen. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel die Anwaerterinnen und
Anwaerter bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen duerfen.
(2) Das Pruefungsamt waehlt fuer jedes Pruefungsfach einen Vorschlag aus. Die Vorschlaege
koennen unter Beteiligung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer abgeaendert werden.
Es koennen auch neue Vorschlaege angefordert werden. Die Pruefungsaufgaben und die
nicht ausgewaehlten Vorschlaege werden getrennt in versiegelten Umschlaegen der
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Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zurueckgesandt; dabei werden die nicht
ausgewaehlten Vorschlaege fuer eine eventuelle Verwendung bei einer Wiederholungspruefung
bis zur Bekanntgabe der Pruefungsergebnisse unter Verschluss gehalten.
(3) In allen Ausbildungseinrichtungen, in denen zeitgleich Pruefungsarbeiten geschrieben
werden, sind einheitliche Klausuren zu verwenden. Die schriftlichen Pruefungsarbeiten
sind an aufeinander folgenden Arbeitstagen zu schreiben; nach zwei Arbeitstagen ist ein
pruefungsfreier Tag vorzusehen.
(4) Die Pruefungsvorschlaege und die Pruefungsaufgaben sind geheim zu halten.
§ 21 Durchfuehrung der schriftlichen Pruefung
(1) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
duerfen die Anwaerterinnen und Anwaerter nicht in dem jeweiligen Pruefungsfach unterrichtet
haben und als Bewerterin oder Bewerter im gleichen Fach dieses Pruefungsausschusses
bestimmt sein.
(2) Die Aufsichtfuehrenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr
den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung, etwaige besondere Vorkommnisse und
Unterbrechungszeiten. Sie verzeichnen auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und
unterschreiben die Niederschrift.
(3) Vor Beginn der Bearbeitung der Pruefungsaufgabe sind die Arbeitsplaetze und die
Kennziffern auszulosen. Die Aufsichtfuehrenden tragen die Kennziffern in eine Liste ein,
in der alle Anwaerterinnen und Anwaerter namentlich aufgefuehrt sind, und legen die Liste
in einen Umschlag, der zu versiegeln ist. Der versiegelte Umschlag ist aufzubewahren
und darf erst nach der endgueltigen Bewertung der Pruefungsarbeiten geoeffnet werden.
(4) Die Anwaerterinnen und Anwaerter versehen ihre Arbeiten mit ihrer Kennziffer.
Ihren Namen sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter auf den angefertigten Arbeiten
nicht angeben. Sollte dies trotzdem geschehen sein, machen die Aufsichtfuehrenden die
Namenszeichnung bei Abgabe unkenntlich.
(5) Der Umschlag mit den Pruefungsaufgaben wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen
Pruefung von den Aufsichtfuehrenden im Pruefungsraum in Anwesenheit der Anwaerterinnen und
Anwaerter geoeffnet.
(6) Der Beginn der Bearbeitungszeit unmittelbar nach Bekanntgabe der Aufgaben wird
durch die Aufsichtfuehrenden bestimmt; die Bearbeitungszeit darf nicht durch eine Pause
unterbrochen werden.
(7) Waehrend der Bearbeitungszeit duerfen die Anwaerterinnen und Anwaerter den Pruefungsraum
nur aus triftigen Gruenden mit Zustimmung der Aufsichtfuehrenden verlassen. Es darf
jeweils nur eine Anwaerterin oder ein Anwaerter abwesend sein.
(8) Die Anwaerterinnen und Anwaerter haben ihre schriftlichen Ausarbeitungen mit
saemtlichen Aufzeichnungen spaetestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei den
Aufsichtfuehrenden abzugeben und anschliessend unverzueglich den Pruefungsraum zu
verlassen. Die Aufsichtfuehrenden weisen rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit
hin. Eine trotz Aufforderung nicht rechtzeitig abgegebene Pruefungsarbeit ist mit einem
entsprechenden Hinweis zu versehen.
§ 22 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede Pruefungsarbeit wird von der Fachprueferin oder dem Fachpruefer und einem
weiteren Mitglied des Pruefungsausschusses bewertet.
(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Pruefungsausschuss im Rahmen
der von den Korrektorinnen und Korrektoren festgelegten Rangpunktzahlen. Im Uebrigen
gilt § 14 Abs. 5.
§ 23 Bekanntgabe der schriftlichen Pruefungsleistungen und der Faecher der
muendlichen Pruefung
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Die Ergebnisse der schriftlichen Pruefungsarbeiten und die Faecher, in denen geprueft
werden soll, sind den Anwaerterinnen und Anwaertern mindestens drei Arbeitstage vor der
muendlichen und gegebenenfalls der praktischen Pruefung mitzuteilen. Diese Mitteilung
schliesst die muendliche Pruefung in anderen Pruefungsfaechern nicht aus, falls der
Pruefungsausschuss dies aufgrund des Verlaufs der muendlichen Pruefung fuer erforderlich
haelt.
§ 24 Zulassung zur muendlichen und praktischen Pruefung
Anwaerterinnen und Anwaerter werden zur muendlichen und gegebenenfalls praktischen Pruefung
zugelassen, wenn zwei oder mehr schriftliche Pruefungsarbeiten mindestens mit fuenf
Rangpunkten bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.
§ 25 Muendliche und praktische Pruefung
(1) Die muendlichen Pruefungsaufgaben in der Zwischenpruefung und der Laufbahnpruefung
sollen einsatzbezogene Sachverhalte umfassen. Der Pruefungsausschuss bestimmt, in
welchen Pruefungsfaechern die Anwaerterinnen und Anwaerter muendlich geprueft werden sollen.
Jede Anwaerterin und jeder Anwaerter ist mindestens in zwei Pruefungsfaechern zu pruefen.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter muessen in jedem Pruefungsfach geprueft werden, in dem
1. der Unterschied zwischen Lehrgangsleistung und schriftlicher Pruefungsleistung mehr
als eine Note betraegt,
2. das Mittel aus Lehrgangsleistung und schriftlicher Pruefungsleistung nicht
mindestens 5,0 Rangpunkte ergibt oder
3. die schriftliche Pruefungsleistung nicht mindestens 5,0 Rangpunkte betraegt.
(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 15 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten und soll 45 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen mindestens zwei und
nicht mehr als fuenf Anwaerterinnen und Anwaerter in einer Gruppe gleichzeitig geprueft
werden.
(4) Der Pruefungsausschuss bewertet die Leistungen nach § 17 in Verbindung mit § 6 Abs.
4 und § 8 Abs. 3; die Fachpruefenden schlagen die Bewertung vor.
(5) Fuer die praktische Pruefung innerhalb der Zwischenpruefung gilt § 15 Abs. 4 Satz 3.
(6) Am Ende der muendlichen und praktischen Pruefung werden den Anwaerterinnen und
Anwaertern die von ihnen erbrachten Pruefungsleistungen bekannt gegeben.
(7) Ueber den Ablauf der Pruefung ist fuer jede Pruefungsgruppe eine Niederschrift zu
fertigen, die von den Mitgliedern des Pruefungsausschusses zu unterschreiben ist.
§ 26 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende an der
Ablegung der Pruefung oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies in geeigneter
Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines Zeugnisses einer Aerztin
oder eines Arztes in der Bundespolizei nachzuweisen; ein privataerztliches Zeugnis kann
anerkannt werden.
(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Pruefung zuruecktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die Pruefung oder
der betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt, zu
welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden, und entscheidet, ob und wieweit die bereits
abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche, muendliche oder praktische
Pruefung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das
Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit
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"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden
erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 27 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die in der Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu
beitragen oder gegen die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter
dem Vorbehalt einer Entscheidung des Pruefungsamtes nach Absatz 2 gestattet werden;
bei einer erheblichen Stoerung koennen die Anwaerterinnen oder Anwaerter von der weiteren
Teilnahme an dem betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen werden.
(2) Ueber die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines
Ordnungsverstosses oder einer Taeuschung waehrend der Durchfuehrung eines Pruefungsteils
entscheidet das Pruefungsamt. Das Pruefungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die
Wiederholung einzelner oder mehrerer Pruefungsleistungen anordnen, die Pruefungsleistung
mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden
erklaeren.
(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt, kann das
Pruefungsamt nachtraeglich die Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Die Massnahme ist
zulaessig innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach dem Tag der muendlichen Pruefung.
(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung zu hoeren.
§ 28 Anwesenheit Dritter
(1) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums des Innern und
der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und die
Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung koennen an der Pruefung teilnehmen.
(2) Anderen Personen koennen die Vorsitzenden der Pruefungsausschuesse im Einvernehmen mit
den Anwaerterinnen und Anwaertern die Anwesenheit bei der muendlichen Pruefung gestatten.
(3) An der Beratung ueber die Pruefungsleistung nimmt ausschliesslich der
Pruefungsausschuss teil.
§ 29 Pruefungsergebnis
(1) Die Pruefung ist bestanden, wenn in der muendlichen und gegebenenfalls der
praktischen Pruefung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 erreicht
ist. Weiterhin muss in jedem Pruefungsfach das Mittel aus schriftlicher und muendlicher
Pruefung mindestens 5,0 Rangpunkte betragen.
(2) Bei der vom Pruefungsausschuss festzusetzenden Abschlussnote werden beruecksichtigt:
1. bei der Zwischenpruefung
a) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangsleistung (§ 18) mit 40 vom Hundert,
b) die Rangpunkte der vier schriftlichen Pruefungsarbeiten mit jeweils 7,5 vom
Hundert (insgesamt 30 vom Hundert),
c) die Durchschnittsrangpunktzahl der muendlichen und der praktischen Pruefung mit
jeweils 15 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hundert);
2. bei der Laufbahnpruefung
a) die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenpruefung mit 5 vom Hundert,
b) die Durchschnittsrangpunktzahl der weiteren fachtheoretischen und
fachpraktischen Ausbildung (§ 7) mit 18 vom Hundert,
c) die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgangsleistung (§ 18) mit 10 vom Hundert,
d) die Rangpunkte der vier schriftlichen Pruefungsarbeiten mit jeweils 10 vom
Hundert (insgesamt 40 vom Hundert) und
e) die Durchschnittsrangpunktzahl der muendlichen Pruefung mit 27 vom Hundert.
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(3) Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5,0 oder mehr
betraegt, sind Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote
aufzurunden; im Uebrigen bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten
unberuecksichtigt.
(4) Im Anschluss an die Beratung des Pruefungsausschusses, teilt die oder der
Vorsitzende den Anwaerterinnen und Anwaertern die erreichten Rangpunkte mit und erlaeutert
sie auf Wunsch kurz muendlich.
§ 30 Zeugnis
(1) Die Vorsitzenden der Pruefungsausschuesse erteilen den Anwaerterinnen und Anwaertern
ueber das Ergebnis der bestandenen Pruefungen ein Pruefungszeugnis, das mindestens die
Abschlussnote sowie die nach § 17 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthalten muss.
Ist die Pruefung nicht bestanden, teilen die Vorsitzenden der Pruefungsausschuesse den
Anwaerterinnen und Anwaertern dies schriftlich mit. Die Mitteilungen nach den Saetzen 1
und 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und in Form einer beglaubigten
Abschrift zu den Personalakten zu geben.
(2) Anwaerterinnen und Anwaerter, die die Pruefung endgueltig nicht bestanden haben,
erhalten von der Einstellungsbehoerde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und
die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben.
§ 31 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Die Niederschriften ueber den Ablauf der schriftlichen, muendlichen und praktischen
Pruefung sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen
Pruefungsarbeiten zu den Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden durch die
Bundespolizeiakademie mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der Laufbahnpruefung Einsicht
in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.
§ 32 Wiederholung einer Pruefung
(1) Die Anwaerterinnen und Anwaerter, die die Zwischenpruefung oder die Laufbahnpruefung
nicht bestanden haben oder deren Pruefung als nicht bestanden gilt, koennen die Pruefung
einmal wiederholen. Das Bundesministerium des Innern kann in begruendeten Faellen eine
zweite Wiederholung zulassen.
(2) Eine Pruefung kann fruehestens nach drei Monaten wiederholt werden.
(3) Die Pruefung ist vollstaendig zu wiederholen. Einzelne Pruefungsleistungen koennen
nicht erlassen werden.
(4) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Zwischenpruefung nicht
ausgesetzt.
(5) Der Vorbereitungsdienst wird fuer Anwaerterinnen und Anwaerter, die die
Laufbahnpruefung nicht bestanden haben, bis zum Abschluss der Wiederholungspruefung
verlaengert.
Kapitel 3
Sonstige Vorschriften
§ 33 Experimentierklausel
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(1) Fuer die Erprobung neuer Ausbildungs- und Pruefungsformen kann auf der Grundlage
eines handlungsorientierten Curriculums bis zum 31. Dezember 2010 nach den folgenden
Regelungen verfahren werden:
1. Leistungsnachweise sind waehrend der Grundausbildung und der weiteren
fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung in jeweils mindestens sechs
Handlungsfeldern der Bundespolizei zu erbringen. Leistungsnachweise sind
sektorspezifische handlungsorientierte Aufgabenstellungen mit schriftlichen,
muendlichen oder praktischen Elementen. Im uebrigen gelten die §§ 6 und 7
entsprechend.
2. Waehrend des Laufbahnlehrganges sind statt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
Leistungsnachweise gemaess Nummer 1 Satz 2 in vier Handlungssektoren der
Bundespolizei (Verbandsaufgaben, bahnpolizeiliche Aufgaben, grenzpolizeiliche
Aufgaben, Luftsicherheitsaufgaben einschliesslich grenzpolizeilicher Aufgaben auf
Flughaefen) zu erbringen. Im Uebrigen gilt § 8 entsprechend.
3. In der Zwischenpruefung und in der Laufbahnpruefung sind statt der fachbezogenen
schriftlichen Pruefungsarbeiten vier komplexe handlungsorientierte Aufgaben zu
loesen. Im Uebrigen gelten die §§ 16 und 19 entsprechend.
4. Statt der muendlichen und praktischen Pruefungen (§ 25) erfolgt eine
handlungsorientierte Pruefung in mindestens zwei Handlungsfeldern der Bundespolizei.
Im Uebrigen gilt § 25 entsprechend.
(2) Die Ausbildungsleitung hat gleiche Bedingungen fuer die Ausbildung und Pruefung der
von der Erprobung einer handlungsorientierten Ausbildung betroffenen Anwaerterinnen und
Anwaerter sicher zu stellen.
(3) Die von der Erprobung betroffenen Anwaerterinnen und Anwaerter sind umfassend ueber
die abweichenden Ausbildungs- und Pruefungsmodalitaeten zu unterrichten.
(4) Die Erprobung darf sich nur auf zwei Ausbildungsklassen mit insgesamt hoechstens 50
Anwaerterinnen und Anwaertern beziehen.
(5) Die Erprobung muss in ihren einzelnen Phasen wissenschaftlich begleitet werden.
In einem Abschlussbericht sind die Ergebnisse darzustellen und wissenschaftlich zu
bewerten.
§ 34 (weggefallen)
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§ 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2001 in Kraft.
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