Abgabenordnung (AO)
AO

vom  16.03.1976



"Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 9 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl.
I S. 1102) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
           zuletzt geaendert durch Art. 13 Abs. 9 G v. 25.5.2009 I 1102

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 29.8.1980 Zur Anwendung vgl. Art. 97 AOEG 1977           Zur Anwendung im
     Art. 97a §§ 1 bis 3 AOEG 1977
Ueberschr.: IdF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006

Inhaltsuebersicht
Erster Teil
 Einleitende Vorschriften
    Erster Abschnitt
     Anwendungsbereich
        Anwendungsbereich ................................ §               1
        Vorrang voelkerrechtlicher Vereinbarungen ......... §               2

     Zweiter Abschnitt
      Steuerliche Begriffsbestimmungen
         Steuern, steuerliche Nebenleistungen .............       §      3
         Gesetz ...........................................       §      4
         Ermessen .........................................       §      5
         Behoerden, Finanzbehoerden .........................       §      6
         Amtstraeger .......................................       §      7
         Wohnsitz .........................................       §      8
         Gewoehnlicher Aufenthalt ..........................       §      9
         Geschaeftsleitung .................................       §     10
         Sitz .............................................       §     11
         Betriebstaette ....................................       §     12
         Staendiger Vertreter ..............................       §     13
         Wirtschaftlicher Geschaeftsbetrieb ................       §     14
         Angehoerige .......................................       §     15

     Dritter Abschnitt
      Zustaendigkeit der Finanzbehoerden
         Sachliche Zustaendigkeit ..........................       §     16
         Oertliche Zustaendigkeit ...........................       §     17
         Gesonderte Feststellungen ........................       §     18
         Steuern vom Einkommen und Vermoegen
          natuerlicher Personen ............................       §     19
         Steuern vom Einkommen und Vermoegen der
          Koerperschaften, Personenvereinigungen,
          Vermoegensmassen .................................       §     20
         Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen ..........       §     20a
         Umsatzsteuer .....................................       §     21
         Realsteuern ......................................       §     22
         Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern §           23
         Ersatzzustaendigkeit ..............................       §     24

                                               -1-
      
                                                                              

        Mehrfache oertliche Zustaendigkeit .................     §     25
        Zustaendigkeitswechsel ............................     §     26
        Zustaendigkeitsvereinbarung .......................     §     27
        Zustaendigkeitsstreit .............................     §     28
        Gefahr im Verzug .................................     §     29

    Vierter Abschnitt
     Steuergeheimnis
        Steuergeheimnis ..................................     §     30
        Schutz von Bankkunden ............................     §     30a
        Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen ............     §     31
        Mitteilungen zur Bekaempfung der illegalen
         Beschaeftigung und des Leistungsmissbrauchs ......     §     31a
        Mitteilungen zur Bekaempfung der Geldwaesche
         und der Terrorismusfinanzierung .................     §     31b

    Fuenfter Abschnitt
     Haftungsbeschraenkung fuer Amtstraeger
        Haftungsbeschraenkung fuer Amtstraeger .............. §         32

Zweiter Teil
 Steuerschuldrecht
    Erster Abschnitt
     Steuerpflichtiger
        Steuerpflichtiger ................................     §     33
        Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der
         Vermoegensverwalter ..............................     §     34
        Pflichten des Verfuegungsberechtigten .............     §     35
        Erloeschen der Vertretungsmacht ...................     §     36

    Zweiter Abschnitt
     Steuerschuldverhaeltnis
        Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis .........     §     37
        Entstehung der Ansprueche aus dem Steuerschuld-
         verhaeltnis ......................................     §     38
        Zurechnung .......................................     §     39
        Gesetz- oder sittenwidriges Handeln ............ §         40
        Unwirksame Rechtsgeschaefte .......................     §     41
        Missbrauch von rechtlichen
         Gestaltungsmoeglichkeiten ........................     §     42
        Steuerschuldner, Steuerverguetungsglaeubiger .......     §     43
        Gesamtschuldner ..................................     §     44
        Gesamtrechtsnachfolge ............................     §     45
        Abtretung, Verpfaendung, Pfaendung .................     §     46
        Erloeschen ........................................     §     47
        Leistung durch Dritte, Haftung Dritter ...........     §     48
        Verschollenheit ..................................     §     49
        Erloeschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer,
         Uebergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld ....     §     50

    Dritter Abschnitt
     Steuerbeguenstigte Zwecke
        Allgemeines ......................................     §     51
        Gemeinnuetzige Zwecke .............................     §     52
        Mildtaetige Zwecke ................................     §     53
        Kirchliche Zwecke ................................     §     54
        Selbstlosigkeit ..................................     §     55
        Ausschliesslichkeit ...............................     §     56
        Unmittelbarkeit ..................................     §     57
        Steuerlich unschaedliche Betaetigungen .............     §     58
        Voraussetzung der Steuerverguenstigung ............     §     59
        Anforderungen an die Satzung .....................     §     60

                                            -2-
      
                                                                              

        Satzungsmaessige Vermoegensbindung ..................     §   61
        (weggefallen) ....................................     §   62
        Anforderungen an die tatsaechliche Geschaeftsfuehrung     §   63
        Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschaeftsbetriebe     §   64
        Zweckbetrieb .....................................     §   65
        Wohlfahrtspflege .................................     §   66
        Krankenhaeuser ....................................     §   67
        Sportliche Veranstaltungen .......................     §   67a
        Einzelne Zweckbetriebe ...........................     §   68

    Vierter Abschnitt
     Haftung
        Haftung der Vertreter ............................     §   69
        Haftung des Vertretenen ..........................     §   70
        Haftung des Steuerhinterziehers und des
         Steuerhehlers ...................................     §   71
        Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Konten-
         wahrheit ........................................     §   72
        Haftung bei Organschaft ..........................     §   73
        Haftung des Eigentuemers von Gegenstaenden .........     §   74
        Haftung des Betriebsuebernehmers ..................     §   75
        Sachhaftung ......................................     §   76
        Duldungspflicht ..................................     §   77

Dritter Teil
 Allgemeine Verfahrensvorschriften
    Erster Abschnitt
     Verfahrensgrundsaetze
        1. Unterabschnitt
           Beteiligung am Verfahren
        Beteiligte .......................................     §   78
        Handlungsfaehigkeit ...............................     §   79
        Bevollmaechtigte und Beistaende ....................     §   80
        Bestellung eines Vertreters von Amts wegen .......     §   81

        2. Unterabschnitt
           Ausschliessung und Ablehnung von Amtstraegern
           und anderen Personen
        Ausgeschlossene Personen ......................... §       82
        Besorgnis der Befangenheit ....................... §       83
        Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses ...... §       84

        3. Unterabschnitt
           Besteuerungsgrundsaetze, Beweismittel
              I. Allgemeines
        Besteuerungsgrundsaetze ...........................     §   85
        Beginn des Verfahrens ............................     §   86
        Amtssprache ......................................     §   87
        Elektronische Kommunikation ......................     §   87a
        Untersuchungsgrundsatz ...........................     §   88
        Sammlung von geschuetzten Daten ...................     §   88a
        Beratung, Auskunft ...............................     §   89
        Mitwirkungspflichten der Beteiligten .............     §   90
        Anhoerung Beteiligter .............................     §   91
        Beweismittel .....................................     §   92

             II. Beweis durch Auskuenfte und
                 Sachverstaendigengutachten
        Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer
         Personen ........................................ §       93
        Allgemeine Mitteilungspflichten .................. §       93a
        Automatisierter Abruf von Kontoinformationen ..... §       93b

                                            -3-
  
                                                                          

    Eidliche Vernehmung .............................. §        94
    Versicherung an Eides statt ...................... §        95
    Hinzuziehung von Sachverstaendigen ................ §        96

        III. Beweis durch Urkunden und Augenschein
    Vorlage von Urkunden .............................     §    97
    Einnahme des Augenscheins ........................     §    98
    Betreten von Grundstuecken und Raeumen .............     §    99
    Vorlage von Wertsachen ...........................     §   100

         IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
    Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht
     der Angehoerigen .................................     §   101
    Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz
     bestimmter Berufsgeheimnisse ....................     §   102
    Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der
     Verfolgung wegen einer Straftat oder einer
     Ordnungswidrigkeit ..............................     §   103
    Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens
     und der Vorlage von Urkunden ....................     §   104
    Verhaeltnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht
     zur Schweigepflicht oeffentlicher Stellen ........     §   105
    Beschraenkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht
     bei Beeintraechtigung des staatlichen Wohls ......     §   106

          V. Entschaedigung der Auskunftspflichtigen
             und der Sachverstaendigen
    Entschaedigung der Auskunftspflichtigen
     und der Sachverstaendigen ........................ §       107

    4. Unterabschnitt
       Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
    Fristen und Termine .............................. §       108
    Verlaengerung von Fristen ......................... §       109
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ............ §       110

    5. Unterabschnitt
       Rechts- und Amtshilfe
    Amtshilfepflicht .................................     §   111
    Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe ........     §   112
    Auswahl der Behoerde ..............................     §   113
    Durchfuehrung der Amtshilfe .......................     §   114
    Kosten der Amtshilfe .............................     §   115
    Anzeige von Steuerstraftaten .....................     §   116
    Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe
     in Steuersachen .................................     §   117

Zweiter Abschnitt
 Verwaltungsakte
    Begriff des Verwaltungsakts ......................     §  118
    Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts ........     §  119
    Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt .............     §  120
    Begruendung des Verwaltungsakts ...................     §  121
    Bekanntgabe des Verwaltungsakts ..................     §  122
    Bestellung eines Empfangsbevollmaechtigten ........     §  123
    Wirksamkeit des Verwaltungsakts ..................     §  124
    Nichtigkeit des Verwaltungsakts ..................     §  125
    Heilung von Verfahrens- und Formfehlern ....... §       126
    Folgen von Verfahrens- und Formfehlern ......... §      127
    Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts .....     § 128
    Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines
     Verwaltungsakts .................................     §   129

                                        -4-
     
                                                                             

       Ruecknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ...     §   130
       Widerruf eines rechtmaessigen Verwaltungsakts ......     §   131
       Ruecknahme, Widerruf, Aufhebung und Aenderung
        im Einspruchsverfahren ..........................     §   132
       Rueckgabe von Urkunden und Sachen ................      §   133

Vierter Teil
 Durchfuehrung der Besteuerung
    Erster Abschnitt
     Erfassung der Steuerpflichtigen
        1. Unterabschnitt
           Personenstands- und Betriebsaufnahme
        Personenstands- und Betriebsaufnahme ........... § 134
        Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und
         Betriebsaufnahme ................................ § 135
        Aenderungsmitteilungen fuer die Personenstands-
         aufnahme ........................................ § 136

       2. Unterabschnitt
          Anzeigepflichten
       Steuerliche Erfassung von Koerperschaften,
        Vereinigungen und Vermoegensmassen ............... §       137
       Anzeigen ueber die Erwerbstaetigkeit ............... §       138
       Anmeldung von Betrieben in besonderen Faellen ..... §       139

       3. Unterabschnitt
          Identifikationsmerkmal
       Identifikationsmerkmal ...........................     §   139a
       Identifikationsnummer ............................     §   139b
       Wirtschafts-Identifikationsnummer ................     §   139c
       Verordnungsermaechtigung ..........................     §   139d

   Zweiter Abschnitt
    Mitwirkungspflichten
       1. Unterabschnitt
          Fuehrung von Buechern und Aufzeichnungen
       Buchfuehrungs- und Aufzeichnungspflichten
        nach anderen Gesetzen ...........................     §  140
       Buchfuehrungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger .     §  141
       Ergaenzende Vorschriften fuer Land- und Forstwirte §      142
       Aufzeichnung des Wareneingangs ...................     § 143
       Aufzeichnung des Warenausgangs ...................     § 144
       Allgemeine Anforderungen an Buchfuehrung
        und Aufzeichnungen ..............................     §   145
       Ordnungsvorschriften fuer die Buchfuehrung
        und fuer Aufzeichnungen ..........................     §   146
       Ordnungsvorschriften fuer die Aufbewahrung von
        Unterlagen ......................................     §   147
       Bewilligung von Erleichterungen ..................     §   148

       2. Unterabschnitt
          Steuererklaerungen
       Abgabe der Steuererklaerungen .....................     §   149
       Form und Inhalt der Steuererklaerungen ............     §   150
       Aufnahme der Steuererklaerung an Amtsstelle .......     §   151
       Verspaetungszuschlag ..............................     §   152
       Berichtigung von Erklaerungen .....................     §   153

       3. Unterabschnitt
          Kontenwahrheit
       Kontenwahrheit ................................... §       154


                                           -5-
  
                                                                          

Dritter Abschnitt
 Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
    1. Unterabschnitt
       Steuerfestsetzung
          I. Allgemeine Vorschriften
    Steuerfestsetzung ................................     §   155
    Absehen von Steuerfestsetzung ....................     §   156
    Form und Inhalt der Steuerbescheide ..............     §   157
    Beweiskraft der Buchfuehrung ......................     §   158
    Nachweis der Treuhaenderschaft ....................     §   159
    Benennung von Glaeubigern
     und Zahlungsempfaengern ..........................     §   160
    Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen .................     §   161
    Schaetzung von Besteuerungsgrundlagen .............     §   162
    Abweichende Festsetzung von Steuern
     aus Billigkeitsgruenden ..........................     §   163
    Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpruefung      §   164
    Vorlaeufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der
     Steuerfestsetzung ...............................     §   165
    Drittwirkung der Steuerfestsetzung ...............     §   166
    Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen
     oder Steuerstemplern ............................     §   167
    Wirkung einer Steueranmeldung ....................     §   168

         II. Festsetzungsverjaehrung
    Festsetzungsfrist ................................ §       169
    Beginn der Festsetzungsfrist ..................... §       170
    Ablaufhemmung .................................... §       171

        III. Bestandskraft
    Aufhebung und Aenderung von Steuerbescheiden ......     §   172
    Aufhebung oder Aenderung von Steuerbescheiden
     wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel .........     §   173
    Widerstreitende Steuerfestsetzungen ..............     §   174
    Aufhebung oder Aenderung von Steuerbescheiden
     in sonstigen Faellen .............................     §   175
    Umsetzung von Verstaendigungsvereinbarungen .......     §   175a
    Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Aenderung
     von Steuerbescheiden ............................     §   176
    Berichtigung von materiellen Fehlern .............     §   177

         IV. Kosten
    Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der
     Zollbehoerden .................................... §       178
    Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der
     Finanzbehoerden .................................. §       178a

    2. Unterabschnitt
       Gesonderte Feststellung von
       Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von
       Steuermessbetraegen
          I. Gesonderte Feststellungen
    Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ..........     §   179
    Gesonderte Feststellung von Besteuerungs-
     grundlagen ......................................     §   180
    Verfahrensvorschriften fuer die gesonderte Fest-
     stellung, Feststellungsfrist, Erklaerungspflicht .     §   181
    Wirkungen der gesonderten Feststellung ...........     §   182
    Empfangsbevollmaechtigte bei der einheitlichen
     Feststellung ....................................     §   183

         II. Festsetzung von Steuermessbetraegen

                                        -6-
      
                                                                              

        Festsetzung von Steuermessbetraegen ............... §       184

        3. Unterabschnitt
           Zerlegung und Zuteilung
        Geltung der allgemeinen Vorschriften .............     §   185
        Beteiligte .......................................     §   186
        Akteneinsicht ....................................     §   187
        Zerlegungsbescheid ...............................     §   188
        Aenderung der Zerlegung ...........................     §   189
        Zuteilungsverfahren ..............................     §   190

        4. Unterabschnitt
           Haftung
        Haftungsbescheide, Duldungsbescheide ............. §       191
        Vertragliche Haftung ............................. §       192

    Vierter Abschnitt
     Aussenpruefung
        1. Unterabschnitt
           Allgemeine Vorschriften
        Zulaessigkeit einer Aussenpruefung .................. §       193
        Sachlicher Umfang einer Aussenpruefung ............. §       194
        Zustaendigkeit .................................... §       195
        Pruefungsanordnung ................................ §       196
        Bekanntgabe der Pruefungsanordnung ................ §       197
        Ausweispflicht, Beginn der Aussenpruefung .......... §       198
        Pruefungsgrundsaetze ............................... §       199
        Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen ....... §       200
        Schlussbesprechung ................................§       201
        Inhalt und Bekanntgabe des Pruefungsberichts ...... §       202
        Abgekuerzte Aussenpruefung .......................... §       203

        2. Unterabschnitt
           Verbindliche Zusagen auf Grund einer Aussenpruefung
        Voraussetzung der verbindlichen Zusage ........... §       204
        Form der verbindlichen Zusage .................... §       205
        Bindungswirkung .................................. §       206
        Ausserkrafttreten, Aufhebung und Aenderung der
         verbindlichen Zusage ............................ §       207

    Fuenfter Abschnitt
     Steuerfahndung (Zollfahndung)
        Steuerfahndung (Zollfahndung) .................... §       208

    Sechster Abschnitt
     Steueraufsicht in besonderen Faellen
        Gegenstand der Steueraufsicht ....................     §   209
        Befugnisse der Finanzbehoerde .....................     §   210
        Pflichten des Betroffenen ........................     §   211
        Durchfuehrungsvorschriften ........................     §   212
        Besondere Aufsichtsmassnahmen .....................     §   213
        Beauftragte ......................................     §   214
        Sicherstellung im Aufsichtsweg ...................     §   215
        Ueberfuehrung in das Eigentum des Bundes ...........     §   216
        Steuerhilfspersonen ..............................     §   217

Fuenfter Teil
 Erhebungsverfahren
    Erster Abschnitt
     Verwirklichung, Faelligkeit und Erloeschen von
     Anspruechen aus dem Steuerschuldverhaeltnis
        1. Unterabschnitt

                                            -7-
      
                                                                              

           Verwirklichung und Faelligkeit von Anspruechen
           aus dem Steuerschuldverhaeltnis
        Verwirklichung von Anspruechen aus dem
         Steuerschuldverhaeltnis ..........................     §   218
        Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden ......     §   219
        Faelligkeit .......................................     §   220
        Abweichende Faelligkeitsbestimmung ................     §   221
        Stundung .........................................     §   222
        Zahlungsaufschub .................................     §   223

        2. Unterabschnitt
           Zahlung, Aufrechnung, Erlass
        Leistungsort, Tag der Zahlung ....................     §   224
        Hingabe von Kunstgegenstaenden an Zahlungs statt ..     §   224a
        Reihenfolge der Tilgung ..........................     §   225
        Aufrechnung ......................................     §   226
        Erlass ...........................................     §   227

        3. Unterabschnitt
           Zahlungsverjaehrung
        Gegenstand der Verjaehrung, Verjaehrungsfrist ......     §   228
        Beginn der Verjaehrung ............................     §   229
        Hemmung der Verjaehrung ...........................     §   230
        Unterbrechung der Verjaehrung .....................     §   231
        Wirkung der Verjaehrung ...........................     §   232

    Zweiter Abschnitt
     Verzinsung, Saeumniszuschlaege
        1. Unterabschnitt
           Verzinsung
        Grundsatz ........................................     §   233
        Verzinsung von Steuernachforderungen und
         Steuererstattungen ..............................     §   233a
        Stundungszinsen ..................................     §   234
        Verzinsung von hinterzogenen Steuern .............     §   235
        Prozesszinsen auf Erstattungsbetraege .............     §   236
        Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung ............     §   237
        Hoehe und Berechnung der Zinsen ...................     §   238
        Festsetzung der Zinsen ...........................     §   239

        2. Unterabschnitt
           Saeumniszuschlaege
        Saeumniszuschlaege ................................. §       240

    Dritter Abschnitt
     Sicherheitsleistung
        Art der Sicherheitsleistung ......................     §   241
        Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln .....     §   242
        Verpfaendung von Wertpapieren .....................     §   243
        Taugliche Steuerbuergen ...........................     §   244
        Sicherheitsleistung durch andere Werte ...........     §   245
        Annahmewerte .....................................     §   246
        Austausch von Sicherheiten .......................     §   247
        Nachschusspflicht ................................     §   248

Sechster Teil
 Vollstreckung
    Erster Abschnitt
      Allgemeine Vorschriften
        Vollstreckungsbehoerden ........................... §       249
        Vollstreckungsersuchen ........................... §       250
        Vollstreckbare Verwaltungsakte ................... §       251

                                            -8-
  
                                                                          

    Vollstreckungsglaeubiger ..........................     §   252
    Vollstreckungsschuldner ..........................     §   253
    Voraussetzungen fuer den Beginn der Vollstreckung .     §   254
    Vollstreckung gegen juristische Personen
     des oeffentlichen Rechts .........................     §   255
    Einwendungen gegen die Vollstreckung .............     §   256
    Einstellung und Beschraenkung der Vollstreckung ...     §   257
    Einstweilige Einstellung oder Beschraenkung
     der Vollstreckung ...............................     §   258

Zweiter Abschnitt
 Vollstreckung wegen Geldforderungen
    1. Unterabschnitt
       Allgemeine Vorschriften
    Mahnung ..........................................     §   259
    Angabe des Schuldgrundes .........................     §   260
    Niederschlagung ..................................     §   261
    Rechte Dritter ...................................     §   262
    Vollstreckung gegen Ehegatten ....................     §   263
    Vollstreckung gegen Niessbraucher .................     §   264
    Vollstreckung gegen Erben ........................     §   265
    Sonstige Faelle beschraenkter Haftung ..............     §   266
    Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfaehige
     Personenvereinigungen ...........................     §   267

    2. Unterabschnitt
       Aufteilung einer Gesamtschuld
    Grundsatz ........................................     §   268
    Antrag ...........................................     §   269
    Allgemeiner Aufteilungsmassstab ...................     §   270
    Aufteilungsmassstab fuer die Vermoegensteuer ........     §   271
    Aufteilungsmassstab fuer Vorauszahlungen ...........     §   272
    Aufteilungsmassstab fuer Steuernachforderungen .....     §   273
    Besonderer Aufteilungsmassstab ....................     §   274
    Abrundung ........................................     §   275
    Rueckstaendige Steuer, Einleitung der Vollstreckung      §   276
    Vollstreckung ....................................     §   277
    Beschraenkung der Vollstreckung ...................     §   278
    Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids .........     §   279
    Aenderung des Aufteilungsbescheids ................     §   280

    3. Unterabschnitt
       Vollstreckung in das bewegliche Vermoegen
          I. Allgemeines
    Pfaendung .........................................     §   281
    Wirkung der Pfaendung .............................     §   282
    Ausschluss von Gewaehrleistungsanspruechen .........     §   283
    Eidesstattliche Versicherung .....................     §   284

         II. Vollstreckung in Sachen
    Vollziehungsbeamte ...............................     §   285
    Vollstreckung in Sachen ..........................     §   286
    Befugnisse des Vollziehungsbeamten ...............     §   287
    Zuziehung von Zeugen .............................     §   288
    Zeit der Vollstreckung ...........................     §   289
    Aufforderungen und Mitteilungen des
     Vollziehungsbeamten .............................     §  290
    Niederschrift ....................................     §  291
    Abwendung der Pfaendung ...........................     §  292
    Pfand- und Vorzugsrechte Dritter ................§      293
    Ungetrennte Fruechte ..............................     § 294
    Unpfaendbarkeit von Sachen ........................     § 295

                                        -9-
  
                                                                          

    Verwertung .......................................     §   296
    Aussetzung der Verwertung ........................     §   297
    Versteigerung ....................................     §   298
    Zuschlag .........................................     §   299
    Mindestgebot .....................................     §   300
    Einstellung der Versteigerung ....................     §   301
    Wertpapiere ......................................     §   302
    Namenspapiere ....................................     §   303
    Versteigerung ungetrennter Fruechte ...............     §   304
    Besondere Verwertung .............................     §   305
    Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen ..     §   306
    Anschlusspfaendung ................................     §   307
    Verwertung bei mehrfacher Pfaendung ...............     §   308

        III. Vollstreckung in Forderungen und
             andere Vermoegensrechte
    Pfaendung einer Geldforderung .....................     §   309
    Pfaendung einer durch Hypothek gesicherten
     Forderung .......................................     §   310
    Pfaendung einer durch Schiffshypothek oder
     Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug
     gesicherten Forderung ...........................     §   311
    Pfaendung einer Forderung aus indossablen Papieren      §   312
    Pfaendung fortlaufender Bezuege ....................     §   313
    Einziehungsverfuegung .............................     §   314
    Wirkung der Einziehungsverfuegung .................     §   315
    Erklaerungspflicht des Drittschuldners ............     §   316
    Andere Art der Verwertung ........................     §   317
    Ansprueche auf Herausgabe oder Leistung von
     Sachen ..........................................     §   318
    Unpfaendbarkeit von Forderungen ...................     §   319
    Mehrfache Pfaendung einer Forderung ...............     §   320
    Vollstreckung in andere Vermoegensrechte ..........     §   321

    4. Unterabschnitt
       Vollstreckung in das unbewegliche Vermoegen
    Verfahren ........................................ §       322
    Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger ......... §       323

    5. Unterabschnitt
       Arrest
    Dinglicher Arrest ................................ §       324
    Aufhebung des dinglichen Arrestes ................ §       325
    Persoenlicher Sicherheitsarrest ................... §       326

    6. Unterabschnitt
       Verwertung von Sicherheiten
    Verwertung von Sicherheiten ...................... §       327

Dritter Abschnitt
 Vollstreckung wegen anderer Leistungen als
 Geldforderungen
    1. Unterabschnitt
       Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen
       oder Unterlassungen
    Zwangsmittel .....................................     §   328
    Zwangsgeld .......................................     §   329
    Ersatzvornahme ...................................     §   330
    Unmittelbarer Zwang ..............................     §   331
    Androhung der Zwangsmittel .......................     §   332
    Festsetzung der Zwangsmittel .....................     §   333
    Ersatzzwangshaft .................................     §   334

                                        - 10 -
      
                                                                              

        Beendigung des Zwangsverfahrens .................. §       335

        2. Unterabschnitt
           Erzwingung von Sicherheiten
        Erzwingung von Sicherheiten ...................... §       336

    Vierter Abschnitt
     Kosten
        Kosten der Vollstreckung .........................     §   337
        Gebuehrenarten ....................................     §   338
        Pfaendungsgebuehr ..................................     §   339
        Wegnahmegebuehr ...................................     §   340
        Verwertungsgebuehr ................................     §   341
        Mehrheit von Schuldnern ..........................     §   342
        (weggefallen) ....................................     §   343
        Auslagen .........................................     §   344
        Reisekosten und Aufwandsentschaedigungen ..........     §   345
        Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist .....     §   346

Siebenter Teil
 Aussergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
    Erster Abschnitt
     Zulaessigkeit
        Statthaftigkeit des Einspruchs ...................     §   347
        Ausschluss des Einspruchs ........................     §   348
        (weggefallen) ....................................     §   349
        Beschwer .........................................     §   350
        Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte ..........     §   351
        Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen
         Feststellung ....................................     §   352
        Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers .........     §   353
        Einspruchsverzicht ...............................     §   354

    Zweiter Abschnitt
     Verfahrensvorschriften
        Einspruchsfrist ..................................     §  355
        Rechtsbehelfsbelehrung ...........................     §  356
        Einlegung des Einspruchs .........................     §  357
        Pruefung der Zulaessigkeitsvoraussetzungen .........     §  358
        Beteiligte .......................................     §  359
        Hinzuziehung zum Verfahren .......................     §  360
        Aussetzung der Vollziehung .......................     §  361
        Ruecknahme des Einspruchs .........................     §  362
        Aussetzung und Ruhen des Verfahrens ..............     §  363
        Mitteilung der Besteuerungsunterlagen ............     §  364
        Eroerterung des Sach- und Rechtsstands .......... §      364a
        Fristsetzung .....................................     § 364b
        Anwendung von Verfahrensvorschriften .............     § 365
        Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung .......     § 366
        Entscheidung ueber den Einspruch ..................     § 367
        (weggefallen) ....................................     § 368

Achter Teil
 Straf- und Bussgeldvorschriften,
 Straf- und Bussgeldverfahren
    Erster Abschnitt
     Strafvorschriften
        Steuerstraftaten .................................     §   369
        Steuerhinterziehung ..............................     §   370
        (weggefallen) ....................................     §   370a
        Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ............     §   371
        Bannbruch ........................................     §   372

                                            - 11 -
  
                                                                          

    Gewerbsmaessiger, gewaltsamer und bandenmaessiger
     Schmuggel .......................................     §   373
    Steuerhehlerei ...................................     §   374
    Nebenfolgen ......................................     §   375
    Verfolgungsverjaehrung ............................     §   376

Zweiter Abschnitt
 Bussgeldvorschriften
    Steuerordnungswidrigkeiten ....................... § 377
    Leichtfertige Steuerverkuerzung ................... § 378
    Steuergefaehrdung ................................. § 379
    Gefaehrdung der Abzugsteuern ...................... § 380
    Verbrauchsteuergefaehrdung ........................ § 381
    Gefaehrdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben ..... § 382
    Unzulaessiger Erwerb von Steuererstattungs- und
     Verguetungsanspruechen ............................ § 383
    Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals
     nach § 139a ..................................... § 383a
    Verfolgungsverjaehrung ............................ § 384

Dritter Abschnitt
 Strafverfahren
    1. Unterabschnitt
       Allgemeine Vorschriften
    Geltung von Verfahrensvorschriften ...............     §   385
    Zustaendigkeit der Finanzbehoerde bei
    Steuerstraftaten .................................     §   386
    Sachlich zustaendige Finanzbehoerde ................     §   387
    Oertlich zustaendige Finanzbehoerde .................     §   388
    Zusammenhaengende Strafsachen .....................     §   389
    Mehrfache Zustaendigkeit ..........................     §   390
    Zustaendiges Gericht ..............................     §   391
    Verteidigung .....................................     §   392
    Verhaeltnis des Strafverfahrens zum
     Besteuerungsverfahren ...........................     §   393
    Uebergang des Eigentums ...........................     §   394
    Akteneinsicht der Finanzbehoerde ..................     §   395
    Aussetzung des Verfahrens ........................     §   396

    2. Unterabschnitt
       Ermittlungsverfahren
          I. Allgemeines
    Einleitung des Strafverfahrens ................... §       397
    Einstellung wegen Geringfuegigkeit ................ §       398

         II. Verfahren der Finanzbehoerde bei
             Steuerstraftaten
    Rechte und Pflichten der Finanzbehoerde ........... §       399
    Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ............. §       400
    Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im
     selbstaendigen Verfahren ......................... §       401

        III. Stellung der Finanzbehoerde im
             Verfahren der Staatsanwaltschaft
    Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehoerde §        402
    Beteiligung der Finanzbehoerde .................... §       403

         IV. Steuer- und Zollfahndung
    Steuer- und Zollfahndung ....................... §      404

          V. Entschaedigung der Zeugen und der
             Sachverstaendigen

                                        - 12 -
      
                                                                              

        Entschaedigung der Zeugen und der
         Sachverstaendigen ................................ §      405

        3. Unterabschnitt
           Gerichtliches Verfahren
        Mitwirkung der Finanzbehoerde im Strafbefehls-
         verfahren und im selbstaendigen Verfahren ........ §      406
        Beteiligung der Finanzbehoerde in sonstigen Faellen §       407

        4. Unterabschnitt
           Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens ............................ §      408

    Vierter Abschnitt
     Bussgeldverfahren
        Zustaendige Verwaltungsbehoerde .................... §      409
        Ergaenzende Vorschriften fuer das Bussgeldverfahren . §      410
        Bussgeldverfahren gegen Rechtsanwaelte, Steuerberater,
         Steuerbevollmaechtigte, Wirtschaftspruefer
         oder vereidigte Buchpruefer ...................... §      411
        Zustellung, Vollstreckung, Kosten ................ §      412

Neunter Teil
 Schlussvorschriften
        Einschraenkung von Grundrechten ................... §      413
        (gegenstandslos) ................................. §      414
        (Inkrafttreten) .................................. §      415

A n l a g e n

Anlage 1 (zu § 60)
Mustersatzung fuer Vereine, Stiftungen, Betriebe
gewerblicher Art von juristischen Personen des oeffentlichen
Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften

Erster Teil
Einleitende Vorschriften

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer alle Steuern einschliesslich der Steuerverguetungen, die durch
Bundesrecht oder Recht der Europaeischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch
Bundesfinanzbehoerden oder durch Landesfinanzbehoerden verwaltet werden. Es ist nur
vorbehaltlich des Rechts der Europaeischen Gemeinschaften anwendbar.

(2) Fuer die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden uebertragen worden
ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils
   (Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),
2. die Vorschriften des Zweiten Teils
   (Steuerschuldrecht),
3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84
   (Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4. die Vorschriften des Vierten Teils

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   (Durchfuehrung der Besteuerung),
5. die Vorschriften des Fuenften Teils
   (Erhebungsverfahren),
6. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
7. die Vorschriften des Achten Teils
   (Straf- und Bussgeldvorschriften, Straf- und Bussgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich
des Rechts der Europaeischen Gemeinschaften sinngemaess anwendbar. Der Dritte bis Sechste
Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

§ 2 Vorrang voelkerrechtlicher Vereinbarungen
Vertraege mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
ueber die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht
geworden sind, den Steuergesetzen vor.

Zweiter Abschnitt
Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung fuer eine besondere
Leistung darstellen und von einem oeffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von
Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz
die Leistungspflicht knuepft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind
Steuern im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verzoegerungsgelder (§ 146 Abs. 2b),
Verspaetungszuschlaege (§ 152), Zuschlaege gemaess § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237),
Saeumniszuschlaege (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337
bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels
4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund zu. Das Aufkommen der uebrigen Zinsen
steht den jeweils steuerberechtigten Koerperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im
Sinne des § 89 steht jeweils der Koerperschaft zu, deren Behoerde fuer die Erteilung
der verbindlichen Auskunft zustaendig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des §
178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Koerperschaften je zur Haelfte zu. Die
uebrigen steuerlichen Nebenleistungen fliessen den verwaltenden Koerperschaften zu.

§ 4 Gesetz
Gesetz ist jede Rechtsnorm.

§ 5 Ermessen
Ist die Finanzbehoerde ermaechtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen
entsprechend dem Zweck der Ermaechtigung auszuueben und die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens einzuhalten.

§ 6 Behoerden, Finanzbehoerden
(1) Behoerde ist jede Stelle, die Aufgaben der oeffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Finanzbehoerden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz ueber die
Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehoerden:

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1.   das Bundesministerium der Finanzen und die fuer die Finanzverwaltung zustaendigen
     obersten Landesbehoerden als oberste Behoerden,
2.   die Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein und das Bundeszentralamt fuer Steuern
     als Bundesoberbehoerden,
3.   Rechenzentren als Landesoberbehoerden,
4.   die Bundesfinanzdirektionen, die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als
     Mittelbehoerden,
4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer
    Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehoerden,
5.   die Hauptzollaemter einschliesslich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsaemter, die
     Finanzaemter und die besonderen Landesfinanzbehoerden als oertliche Behoerden,
6.   Familienkassen,
7.   die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
8.   die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus (§
     40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).

§ 7 Amtstraeger
Amtstraeger ist, wer nach deutschem Recht
1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
2. in einem sonstigen oeffentlich-rechtlichen Amtsverhaeltnis steht oder
3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behoerde oder bei einer sonstigen Stelle oder in
   deren Auftrag Aufgaben der oeffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

§ 8 Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umstaenden innehat, die darauf
schliessen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

§ 9 Gewoehnlicher Aufenthalt
Den gewoehnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umstaenden aufhaelt, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur voruebergehend
verweilt. Als gewoehnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets
und von Beginn an ein zeitlich zusammenhaengender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten
Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberuecksichtigt. Satz 2 gilt
nicht, wenn der Aufenthalt ausschliesslich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder aehnlichen
privaten Zwecken genommen wird und nicht laenger als ein Jahr dauert.

§ 10 Geschaeftsleitung
Geschaeftsleitung ist der Mittelpunkt der geschaeftlichen Oberleitung.

§ 11 Sitz
Den Sitz hat eine Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse an dem Ort,
der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschaeft oder dergleichen
bestimmt ist.

§ 12 Betriebstaette
Betriebstaette ist jede feste Geschaeftseinrichtung oder Anlage, die der Taetigkeit eines
Unternehmens dient. Als Betriebstaetten sind insbesondere anzusehen:
1. die Staette der Geschaeftsleitung,
2. Zweigniederlassungen,
3. Geschaeftsstellen,

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4. Fabrikations- oder Werkstaetten,
5. Warenlager,
6. Ein- oder Verkaufsstellen,
7. Bergwerke, Steinbrueche oder andere stehende, oertlich fortschreitende oder
   schwimmende Staetten der Gewinnung von Bodenschaetzen,
8. Bauausfuehrungen oder Montagen, auch oertlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
   a) die einzelne Bauausfuehrung oder Montage oder
   b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausfuehrungen oder
      Montagen oder
   c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausfuehrungen oder Montagen
   laenger als sechs Monate dauern.

§ 13 Staendiger Vertreter
Staendiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschaefte eines Unternehmens
besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Staendiger Vertreter ist insbesondere
eine Person, die fuer ein Unternehmen nachhaltig
1. Vertraege abschliesst oder vermittelt oder Auftraege einholt oder
2. einen Bestand von Guetern oder Waren unterhaelt und davon Auslieferungen vornimmt.

§ 14 Wirtschaftlicher Geschaeftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschaeftsbetrieb ist eine selbstaendige nachhaltige Taetigkeit,
durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die ueber
den Rahmen einer Vermoegensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist
nicht erforderlich. Eine Vermoegensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermoegen
genutzt, zum Beispiel Kapitalvermoegen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermoegen
vermietet oder verpachtet wird.

§ 15 Angehoerige
(1) Angehoerige sind:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
3. Verwandte und Verschwaegerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf laengere Dauer angelegtes Pflegeverhaeltnis mit
   haeuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind
   (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehoerige sind die in Absatz 1 aufgefuehrten Personen auch dann, wenn
1. in den Faellen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begruendende Ehe nicht mehr
   besteht;
2. in den Faellen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwaegerschaft durch
   Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Fall der Nummer 8 die haeusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die
   Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.


Dritter Abschnitt
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Zustaendigkeit der Finanzbehoerden

§ 16 Sachliche Zustaendigkeit
Die sachliche Zustaendigkeit der Finanzbehoerden richtet sich, soweit nichts anderes
bestimmt ist, nach dem Gesetz ueber die Finanzverwaltung.

§ 17 Oertliche Zustaendigkeit
Die oertliche Zustaendigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den
folgenden Vorschriften.

§ 18 Gesonderte Feststellungen
(1) Fuer die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist oertlich zustaendig:
1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstuecken, Betriebsgrundstuecken
   und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das
   Grundstueck, das Betriebsgrundstueck, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der
   Betrieb, das Grundstueck, das Betriebsgrundstueck oder das Mineralgewinnungsrecht
   auf die Bezirke mehrerer Finanzaemter erstreckt, der wertvollste Teil liegt
   (Lagefinanzamt),
2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschaeftsleitung im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschaeftsleitung befindet, bei
   gewerblichen Betrieben ohne Geschaeftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das
   Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebstaette - bei mehreren Betriebstaetten die
   wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),
3. bei Einkuenften aus selbstaendiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die
   Taetigkeit vorwiegend ausgeuebt wird,
4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkuenften als Einkuenften aus
   Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstaendiger Arbeit, die
   nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden, das Finanzamt,
   von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkuenfte ausgeht, oder, wenn diese im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar sind, das Finanzamt, in dessen
   Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermoegens, aus dem die gemeinsamen Einkuenfte
   fliessen, befindet. Dies gilt sinngemaess auch bei einer gesonderten Feststellung nach
   § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180 Abs. 2.

(2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenueber vorzunehmen
und laesst sich nach Absatz 1 die oertliche Zustaendigkeit nicht bestimmen, so ist jedes
Finanzamt oertlich zustaendig, das nach den §§ 19 oder 20 fuer die Steuern vom Einkommen
und Vermoegen eines Steuerpflichtigen zustaendig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand
der Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung
nach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht fuer die
gesonderte Feststellung zustaendig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zustaendige
Finanzamt.

§ 19 Steuern vom Einkommen und Vermoegen natuerlicher Personen
(1) Fuer die Besteuerung natuerlicher Personen nach dem Einkommen und Vermoegen ist das
Finanzamt oertlich zustaendig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder
in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt).
Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz massgebend,
an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhaelt; bei mehrfachem Wohnsitz eines
verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt,
ist der Wohnsitz massgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhaelt. Fuer die nach
§ 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermoegensteuergesetzes
unbeschraenkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt oertlich zustaendig, in dessen
Bezirk sich die zahlende oeffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Faellen des
§ 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1

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Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfuellen, und in den Faellen des §
1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt oertlich
zustaendig, in dessen Bezirk sich das Vermoegen des Steuerpflichtigen und, wenn dies fuer
mehrere Finanzaemter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermoegens
befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermoegen im Geltungsbereich des Gesetzes, so
ist das Finanzamt oertlich zustaendig, in dessen Bezirk die Taetigkeit im Geltungsbereich
des Gesetzes vorwiegend ausgeuebt oder verwertet wird oder worden ist.

(3) Gehoeren zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzaemter und uebt ein
Steuerpflichtiger mit Einkuenften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
freiberuflicher Taetigkeit diese Taetigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im
Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend
von Absatz 1 jenes Finanzamt zustaendig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3
fuer eine gesonderte Feststellung dieser Einkuenfte zustaendig waere. Einkuenfte aus
Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu beruecksichtigen, wenn sie
die einzigen Einkuenfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.

(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden
koennen, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre Einkuenfte von
einem Steuerpflichtigen bezogen worden.

(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als
Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden
umfasst, soweit dies mit Ruecksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhaeltnisse, den
Aufbau der Verwaltungsbehoerden oder andere oertliche Beduerfnisse zweckmaessig erscheint.
Die Landesregierung kann die Ermaechtigung auf die fuer die Finanzverwaltung zustaendige
oberste Landesbehoerde uebertragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von
Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschraenkt steuerpflichtig
sind und Einkuenfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes
beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehoerde
die oertliche Zustaendigkeit fuer den Geltungsbereich des Gesetzes uebertragen. Satz 1 gilt
auch in den Faellen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
gestellt wird.

§ 20 Steuern vom Einkommen und Vermoegen der Koerperschaften,
Personenvereinigungen, Vermoegensmassen
(1) Fuer die Besteuerung von Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen
nach dem Einkommen und Vermoegen ist das Finanzamt oertlich zustaendig, in dessen Bezirk
sich die Geschaeftsleitung befindet.

(2) Befindet sich die Geschaeftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder
laesst sich der Ort der Geschaeftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt oertlich
zustaendig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.

(3) Ist weder die Geschaeftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes,
so ist das Finanzamt oertlich zustaendig, in dessen Bezirk sich Vermoegen der
Steuerpflichtigen und, wenn dies fuer mehrere Finanzaemter zutrifft, das Finanzamt, in
dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermoegens befindet.

(4) Befindet sich weder die Geschaeftsleitung noch der Sitz noch Vermoegen der
Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt oertlich
zustaendig, in dessen Bezirk die Taetigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend
ausgeuebt oder verwertet wird oder worden ist.

§ 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
(1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist fuer die Besteuerung von Unternehmen, die
Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen,
das Finanzamt zustaendig, das fuer die Besteuerung der entsprechenden Umsaetze nach § 21

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Abs. 1 zustaendig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine
Geschaeftsleitung oder seinen Sitz ausserhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das
gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn.

(2) Fuer die Verwaltung der Lohnsteuer in den Faellen der Arbeitnehmerueberlassung durch
auslaendische Verleiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist
das Finanzamt zustaendig, das fuer die Besteuerung der entsprechenden Umsaetze nach §
21 Abs. 1 zustaendig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die ueberlassene Person im Baugewerbe
eingesetzt ist.

(3) Fuer die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
oder 2 im Inland beschaeftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die oertliche
Zustaendigkeit einem Finanzamt fuer den Geltungsbereich des Gesetzes uebertragen.

§ 21 Umsatzsteuer
(1) Fuer die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt
zustaendig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich
des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen
kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates fuer Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschaeftsleitung ausserhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die oertliche Zustaendigkeit einer Finanzbehoerde
fuer den Geltungsbereich des Gesetzes uebertragen.

(2) Fuer die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt
zustaendig, das auch fuer die Besteuerung nach dem Einkommen zustaendig ist (§§ 19
und 20); in den Faellen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist das Finanzamt fuer die
Umsatzsteuer zustaendig, das auch fuer die gesonderte Feststellung zustaendig ist (§ 18).

§ 22 Realsteuern
(1) Fuer die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbetraege ist bei der Grundsteuer
das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt
(§ 18 Abs. 1 Nr. 2) oertlich zustaendig. Abweichend von Satz 1 ist fuer die Festsetzung
und Zerlegung der Gewerbesteuermessbetraege bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne
von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zustaendig,
das fuer die Besteuerung der entsprechenden Umsaetze nach § 21 Abs. 1 zustaendig ist, wenn
der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschaeftsleitung oder seinen
Sitz ausserhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.

(2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den
Finanzaemtern obliegt, ist dafuer das Finanzamt oertlich zustaendig, zu dessen Bezirk die
hebeberechtigte Gemeinde gehoert. Gehoert eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken
mehrerer Finanzaemter, so ist von diesen Finanzaemtern das Finanzamt oertlich zustaendig,
das nach Absatz 1 zustaendig ist oder zustaendig waere, wenn im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des
Grundstuecks oder des Betriebsgrundstuecks vorhanden waeren.

(3) Absatz 2 gilt sinngemaess, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des
Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.

§ 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
(1) Fuer die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des
Zollkodexes und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt oertlich zustaendig, in dessen
Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knuepft.

(2) Oertlich zustaendig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der
Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum
Geltungsbereich des Gesetzes gehoerenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt
zustaendig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsaetze im Geltungsbereich des
Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.

                                            - 19 -
      
                                                                              

(3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des
Zollkodexes und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer
Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt oertlich zustaendig,
das fuer die Strafsache oder die Bussgeldsache zustaendig ist.

§ 24 Ersatzzustaendigkeit
Ergibt sich die oertliche Zustaendigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die
Finanzbehoerde zustaendig, in deren Bezirk der Anlass fuer die Amtshandlung hervortritt.

§ 25 Mehrfache oertliche Zustaendigkeit
Sind mehrere Finanzbehoerden zustaendig, so entscheidet die Finanzbehoerde, die zuerst
mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zustaendigen Finanzbehoerden einigen
sich auf eine andere zustaendige Finanzbehoerde oder die gemeinsame fachlich zustaendige
Aufsichtsbehoerde bestimmt, dass eine andere oertlich zustaendige Finanzbehoerde zu
entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehoerde, so treffen die fachlich
zustaendigen Aufsichtsbehoerden die Entscheidung gemeinsam.

§ 26 Zustaendigkeitswechsel
Geht die oertliche Zustaendigkeit durch eine Veraenderung der sie begruendenden Umstaende
von einer Finanzbehoerde auf eine andere Finanzbehoerde ueber, so tritt der Wechsel der
Zustaendigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehoerden hiervon
erfaehrt. Die bisher zustaendige Finanzbehoerde kann ein Verwaltungsverfahren fortfuehren,
wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmaessigen
Durchfuehrung des Verfahrens dient und die nunmehr zustaendige Finanzbehoerde zustimmt.
Ein Zustaendigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie
1. ueber einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,
2. ein eroeffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation
   befindet.

§ 27 Zustaendigkeitsvereinbarung
Im Einvernehmen mit der Finanzbehoerde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze
oertlich zustaendig ist, kann eine andere Finanzbehoerde die Besteuerung uebernehmen,
wenn der Betroffene zustimmt. Eine der Finanzbehoerden nach Satz 1 kann den Betroffenen
auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklaeren. Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist
widerspricht. Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdruecklich
hinzuweisen.

§ 28 Zustaendigkeitsstreit
(1) Die gemeinsame fachlich zustaendige Aufsichtsbehoerde entscheidet ueber die oertliche
Zustaendigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehoerden fuer zustaendig oder fuer unzustaendig
halten oder wenn die Zustaendigkeit aus anderen Gruenden zweifelhaft ist. § 25 Satz 2
gilt entsprechend.

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes ueber die Finanzverwaltung bleibt unberuehrt.

§ 29 Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug ist fuer unaufschiebbare Massnahmen jede Finanzbehoerde oertlich
zustaendig, in deren Bezirk der Anlass fuer die Amtshandlung hervortritt. Die sonst
oertlich zustaendige Behoerde ist unverzueglich zu unterrichten.

Vierter Abschnitt
Steuergeheimnis

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§ 30 Steuergeheimnis
(1) Amtstraeger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtstraeger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
1. Verhaeltnisse eines anderen, die ihm
     a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungspruefungsverfahren oder einem
        gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
     b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bussgeldverfahren
        wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
     c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehoerde oder durch die
        gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer
        Bescheinigung ueber die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
     bekannt geworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1
   genannten Verfahren bekannt geworden ist,
unbefugt offenbart oder verwertet oder
3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschuetzte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt
   abruft, wenn sie fuer eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei
   gespeichert sind.

(3) Den Amtstraegern stehen gleich
1.    die fuer den oeffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des
      Strafgesetzbuchs),
1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.    amtlich zugezogene Sachverstaendige,
3.    die Traeger von Aemtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die
      Koerperschaften des oeffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulaessig, soweit
1. sie der Durchfuehrung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a
   und b dient,
2. sie durch Gesetz ausdruecklich zugelassen ist,
3. der Betroffene zustimmt,
4. sie der Durchfuehrung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine
   Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
     a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit
        erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht fuer solche Tatsachen, die der
        Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder
        des Bussgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des
        Strafverfahrens oder des Bussgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt
        geworden sind, oder
     b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein
        Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,

5. fuer sie ein zwingendes oeffentliches Interesse besteht; ein zwingendes oeffentliches
   Interesse ist namentlich gegeben, wenn
     a) Verbrechen und vorsaetzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den
        Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen,
     b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach
        ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens
        geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stoeren oder das
        Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschaeftlichen Verkehrs oder

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      auf die ordnungsgemaesse Arbeit der Behoerden und der oeffentlichen Einrichtungen
      erheblich zu erschuettern, oder
   c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Oeffentlichkeit
      verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die
      Verwaltung erheblich zu erschuettern; die Entscheidung trifft die zustaendige
      oberste Finanzbehoerde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen;
      vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehoert werden.


(5) Vorsaetzlich falsche Angaben des Betroffenen duerfen den Strafverfolgungsbehoerden
gegenueber offenbart werden.

(6) Der automatisierte Abruf von Daten, die fuer eines der in Absatz 2 Nr. 1
genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulaessig, soweit er der
Durchfuehrung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder
der zulaessigen Weitergabe von Daten dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, welche technischen und organisatorischen Massnahmen gegen den unbefugten
Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es naehere Regelungen treffen ueber
die Art der Daten, deren Abruf zulaessig ist, sowie ueber den Kreis der Amtstraeger, die
zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen beduerfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates, sowie sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern,
mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

§ 30a Schutz von Bankkunden
(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehoerden auf das
Vertrauensverhaeltnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Ruecksicht
zu nehmen.

(2) Die Finanzbehoerden duerfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen
Ueberwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder
bestimmter Hoehe nicht verlangen.

(3) Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationspruefung
nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, duerfen anlaesslich der Aussenpruefung bei einem
Kreditinstitut nicht zwecks Nachpruefung der ordnungsmaessigen Versteuerung festgestellt
oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit
unterbleiben.

(4) In Vordrucken fuer Steuererklaerungen soll die Angabe der Nummern von Konten und
Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhaelt, nicht verlangt werden,
soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Verguenstigungen geltend gemacht werden oder
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.

(5) Fuer Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. Ist die Person des
Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder
einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1
Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden,
wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele fuehrt oder keinen
Erfolg verspricht.

§ 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Die Finanzbehoerden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbetraege
und Steuerbetraege an Koerperschaften des oeffentlichen Rechts einschliesslich der
Religionsgemeinschaften, die Koerperschaften des oeffentlichen Rechts sind, zur
Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen,
Steuermessbetraege oder Steuerbetraege anknuepfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht,
soweit deren Erfuellung mit einem unverhaeltnismaessigen Aufwand verbunden waere. Die
Finanzbehoerden duerfen Koerperschaften des oeffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und
Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne
des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehoerde fuer die Koerperschaft
festgesetzten Abgaben uebermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfuellung von
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in der Zustaendigkeit der Koerperschaft liegenden oeffentlichen Aufgaben erforderlich ist
und ueberwiegende schutzwuerdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

(2) Die Finanzbehoerden sind verpflichtet, die nach § 30 geschuetzten Verhaeltnisse des
Betroffenen den Traegern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur fuer
Arbeit und der Kuenstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhaeltnisse
fuer die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beitraegen
einschliesslich der Kuenstlersozialabgabe erforderlich ist oder der Betroffene einen
Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren
Erfuellung mit einem unverhaeltnismaessigen Aufwand verbunden waere.

(3) Die fuer die Verwaltung der Grundsteuer zustaendigen Behoerden sind berechtigt, die
nach § 30 geschuetzten Namen und Anschriften von Grundstueckseigentuemern, die bei der
Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie
zur Erfuellung sonstiger oeffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfuer zustaendigen
Gerichten, Behoerden oder juristischen Personen des oeffentlichen Rechts auf Ersuchen
mitzuteilen, soweit nicht ueberwiegende schutzwuerdige Interessen des Betroffenen
entgegenstehen.

§ 31a Mitteilungen zur Bekaempfung der illegalen Beschaeftigung und des
Leistungsmissbrauchs
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschuetzten Verhaeltnisse des Betroffenen ist
zulaessig, soweit sie
1. fuer die Durchfuehrung eines Strafverfahrens, eines Bussgeldverfahrens oder eines
   anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel
   a) der Bekaempfung von illegaler Beschaeftigung oder Schwarzarbeit oder
   b) der Entscheidung
      aa)   ueber Erteilung, Ruecknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem
            Arbeitnehmerueberlassungsgesetz oder
      bb)   ueber Bewilligung, Gewaehrung, Rueckforderung, Erstattung, Weitergewaehrung
            oder Belassen einer Leistung aus oeffentlichen Mitteln

   oder
2. fuer die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rueckgewaehr einer Leistung aus
   oeffentlichen Mitteln
erforderlich ist.

(2) Die Finanzbehoerden sind in den Faellen des Absatzes 1 verpflichtet, der zustaendigen
Stelle die jeweils benoetigten Tatsachen mitzuteilen. In den Faellen des Absatzes 1 Nr.
1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag des Betroffenen. Die
Mitteilungspflicht nach den Saetzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfuellung mit
einem unverhaeltnismaessigen Aufwand verbunden waere.

§ 31b Mitteilungen zur Bekaempfung der Geldwaesche und der
Terrorismusfinanzierung
Die Offenbarung der nach § 30 geschuetzten Verhaeltnisse des Betroffenen ist zulaessig,
soweit sie der Durchfuehrung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261
des Strafgesetzbuches oder der Bekaempfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Geldwaeschegesetzes dient. Die Finanzbehoerden haben Tatsachen, die
darauf schliessen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder eine
Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwaeschegesetzes begangen oder
versucht wurde oder wird, unverzueglich den zustaendigen Strafverfolgungsbehoerden und in
Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle fuer Verdachtsanzeigen – mitzuteilen.

Fuenfter Abschnitt
Haftungsbeschraenkung fuer Amtstraeger

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§ 32 Haftungsbeschraenkung fuer Amtstraeger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtstraegers
1. eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spaet
   festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
2. eine Steuererstattung oder Steuerverguetung zu Unrecht gewaehrt oder
3. eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu
   spaet festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung
mit einer Strafe bedroht ist.

Zweiter Teil
Steuerschuldrecht

Erster Abschnitt
Steuerpflichtiger

§ 33 Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, fuer eine Steuer haftet,
eine Steuer fuer Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzufuehren hat, wer eine
Steuererklaerung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Buecher und Aufzeichnungen zu fuehren
oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfuellen hat.

(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen,
Urkunden vorzulegen, ein Sachverstaendigengutachten zu erstatten oder das Betreten von
Grundstuecken, Geschaefts- und Betriebsraeumen zu gestatten hat.

§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermoegensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter natuerlicher und juristischer Personen und die
Geschaeftsfuehrer von nicht rechtsfaehigen Personenvereinigungen und Vermoegensmassen haben
deren steuerliche Pflichten zu erfuellen. Sie haben insbesondere dafuer zu sorgen, dass
die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfaehige Personenvereinigungen ohne Geschaeftsfuehrer sind, haben
die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfuellen.
Die Finanzbehoerde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Fuer
nicht rechtsfaehige Vermoegensmassen gelten die Saetze 1 und 2 mit der Massgabe, dass
diejenigen, denen das Vermoegen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfuellen haben.

(3) Steht eine Vermoegensverwaltung anderen Personen als den Eigentuemern des Vermoegens
oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermoegensverwalter die in Absatz 1
bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

§ 35 Pflichten des Verfuegungsberechtigten
Wer als Verfuegungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die
Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und
tatsaechlich erfuellen kann.

§ 36 Erloeschen der Vertretungsmacht
Das   Erloeschen der Vertretungsmacht oder der Verfuegungsmacht laesst die nach den §§ 34
und   35 entstandenen Pflichten unberuehrt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem
die   Vertretungsmacht oder Verfuegungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete
sie   erfuellen kann.


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Zweiter Abschnitt
Steuerschuldverhaeltnis

§ 37 Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis
(1) Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis sind der Steueranspruch, der
Steuerverguetungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche
Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen
geregelten Steuererstattungsansprueche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuerverguetung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche
Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurueckgezahlt worden, so
hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den
Leistungsempfaenger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurueckgezahlten
Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund fuer die Zahlung oder
Rueckzahlung spaeter wegfaellt. Im Fall der Abtretung, Verpfaendung oder Pfaendung richtet
sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfaender oder Pfaendungsschuldner.

§ 38 Entstehung der Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis
Die Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis entstehen, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knuepft.

§ 39 Zurechnung
(1) Wirtschaftsgueter sind dem Eigentuemer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
1. Uebt ein anderer als der Eigentuemer die tatsaechliche Herrschaft ueber ein
   Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentuemer im Regelfall fuer
   die gewoehnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut
   wirtschaftlich ausschliessen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.
   Bei Treuhandverhaeltnissen sind die Wirtschaftsgueter dem Treugeber, beim
   Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer
   zuzurechnen.
2. Wirtschaftsgueter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten
   anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung fuer die Besteuerung
   erforderlich ist.

§ 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
Fuer die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines
Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfuellt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot
oder gegen die guten Sitten verstoesst.

§ 41 Unwirksame Rechtsgeschaefte
(1) Ist ein Rechtsgeschaeft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies fuer die
Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche
Ergebnis dieses Rechtsgeschaefts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt
nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschaefte und Scheinhandlungen sind fuer die Besteuerung unerheblich. Wird
durch ein Scheingeschaeft ein anderes Rechtsgeschaeft verdeckt, so ist das verdeckte
Rechtsgeschaeft fuer die Besteuerung massgebend.

§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmoeglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmoeglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz
nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz
erfuellt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die
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Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch
beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den
wirtschaftlichen Vorgaengen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewaehlt
wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen
Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil fuehrt. Dies gilt
nicht, wenn der Steuerpflichtige fuer die gewaehlte Gestaltung aussersteuerliche Gruende
nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhaeltnisse beachtlich sind.

Fussnote

§ 42: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 7 AOEG 1977

§ 43 Steuerschuldner, Steuerverguetungsglaeubiger
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Glaeubiger einer Steuerverguetung
ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer fuer Rechnung des Steuerschuldners zu
entrichten hat.

§ 44 Gesamtschuldner
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhaeltnis
schulden oder fuer sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind
Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die
gesamte Leistung.

(2) Die Erfuellung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch fuer die uebrigen Schuldner. Das
Gleiche gilt fuer die Aufrechnung und fuer eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen
wirken nur fuer und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die
Vorschriften der §§ 268 bis 280 ueber die Beschraenkung der Vollstreckung in den Faellen
der Zusammenveranlagung bleiben unberuehrt.

§ 45 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem
Steuerschuldverhaeltnis auf den Rechtsnachfolger ueber. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge
nicht fuer Zwangsgelder.

(2) Erben haben fuer die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach
den Vorschriften des buergerlichen Rechts ueber die Haftung des Erben fuer
Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche
Haftung der Erben begruendet wird, bleiben unberuehrt.

§ 46 Abtretung, Verpfaendung, Pfaendung
(1) Ansprueche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbetraegen, steuerlichen
Nebenleistungen und auf Steuerverguetungen koennen abgetreten, verpfaendet und gepfaendet
werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Glaeubiger in der nach Absatz
3 vorgeschriebenen Form der zustaendigen Finanzbehoerde nach Entstehung des Anspruchs
anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zustaendigen Finanzbehoerde unter Angabe des Abtretenden,
des Abtretungsempfaengers sowie der Art und Hoehe des abgetretenen Anspruchs und des
Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige
ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfaenger zu unterschreiben.

(4) Der geschaeftsmaessige Erwerb von Erstattungs- oder Verguetungsanspruechen zum Zweck
der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulaessig. Dies
gilt nicht fuer die Faelle der Sicherungsabtretung. Zum geschaeftsmaessigen Erwerb und
zur geschaeftsmaessigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprueche sind nur
Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschaeften erlaubt ist.

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(5) Wird der Finanzbehoerde die Abtretung angezeigt, so muessen Abtretender und
Abtretungsempfaenger der Finanzbehoerde gegenueber die angezeigte Abtretung gegen sich
gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstosses
gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfaendungs- und Ueberweisungsbeschluss oder eine Pfaendungs- und
Einziehungsverfuegung duerfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist.
Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfaendungs- und Ueberweisungsbeschluss oder erwirkte
Pfaendungs- und Einziehungsverfuegung sind nichtig. Die Vorschriften der Absaetze 2 bis 5
sind auf die Verpfaendung sinngemaess anzuwenden.

(7) Bei Pfaendung eines Erstattungs- oder Verguetungsanspruchs gilt die Finanzbehoerde,
die ueber den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne
der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

§ 47 Erloeschen
Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis erloeschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224,
224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjaehrung (§§ 169 bis 171, §§
228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei aufloesend bedingten Anspruechen.

§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhaeltnis gegenueber der Finanzbehoerde koennen auch
durch Dritte bewirkt werden.

(2) Dritte koennen sich vertraglich verpflichten, fuer Leistungen im Sinne des Absatzes 1
einzustehen.

§ 49 Verschollenheit
Bei Verschollenheit gilt fuer die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf
der Beschluss ueber die Todeserklaerung des Verschollenen rechtskraeftig wird.

§ 50 Erloeschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Uebergang der
bedingten Verbrauchsteuerschuld
(1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuerverguenstigungen unter der Bedingung
gewaehrt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung
zugefuehrt werden, so erlischt die Steuer nach Massgabe der Verguenstigung ganz oder
teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne dass vorher
die Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber ueber, wenn
die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen
Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden.

(3) Die Steuer wird unbedingt,
1. wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr
   nicht mehr zugefuehrt werden koennen. Kann der Verbleib der Waren nicht festgestellt
   werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugefuehrt, wenn
   der Beguenstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugefuehrt worden sind,
2. in sonstigen gesetzlich bestimmten Faellen.


Dritter Abschnitt
Steuerbeguenstigte Zwecke

§ 51 Allgemeines
(1) Gewaehrt das Gesetz eine Steuerverguenstigung, weil eine Koerperschaft ausschliesslich
und unmittelbar gemeinnuetzige, mildtaetige oder kirchliche Zwecke (steuerbeguenstigte

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Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Koerperschaften
sind die Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen im Sinne des
Koerperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen)
von Koerperschaften gelten nicht als selbststaendige Steuersubjekte.

(2) Werden die steuerbeguenstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die
Steuerverguenstigung voraus, dass natuerliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren
gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefoerdert werden oder
die Taetigkeit der Koerperschaft neben der Verwirklichung der steuerbeguenstigten Zwecke
auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.

(3) Eine Steuerverguenstigung setzt zudem voraus, dass die Koerperschaft nach ihrer
Satzung und bei ihrer tatsaechlichen Geschaeftsfuehrung keine Bestrebungen im Sinne des §
4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes foerdert und dem Gedanken der Voelkerverstaendigung
nicht zuwiderhandelt. Bei Koerperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes
oder eines Landes als extremistische Organisation aufgefuehrt sind, ist widerlegbar
davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfuellt sind. Die
Finanzbehoerde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4
des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der
Voelkerverstaendigung begruenden, der Verfassungsschutzbehoerde mit.

Fussnote

§ 51: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1d Abs. 2 AOEG 1977

§ 52 Gemeinnuetzige Zwecke
(1) Eine Koerperschaft verfolgt gemeinnuetzige Zwecke, wenn ihre Taetigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu foerdern. Eine Foerderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der
Kreis der Personen, dem die Foerderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum
Beispiel Zugehoerigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder
infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach raeumlichen oder beruflichen Merkmalen,
dauernd nur klein sein kann. Eine Foerderung der Allgemeinheit liegt nicht allein
deswegen vor, weil eine Koerperschaft ihre Mittel einer Koerperschaft des oeffentlichen
Rechts zufuehrt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Foerderung der Allgemeinheit
anzuerkennen:
1.    die Foerderung von Wissenschaft und Forschung;
2.    die Foerderung der Religion;
3.    die Foerderung des oeffentlichen Gesundheitswesens und der oeffentlichen
      Gesundheitspflege, insbesondere die Verhuetung und Bekaempfung von uebertragbaren
      Krankheiten, auch durch Krankenhaeuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.    die Foerderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.    die Foerderung von Kunst und Kultur;
6.    die Foerderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.    die Foerderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschliesslich der
      Studentenhilfe;
8.    die Foerderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
      Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Laender, des
      Umweltschutzes, des Kuestenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.    die Foerderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich
      anerkannten Verbaende der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-
      Durchfuehrungsverordnung), ihrer Unterverbaende und ihrer angeschlossenen
      Einrichtungen und Anstalten;
10.   die Foerderung der Hilfe fuer politisch, rassisch oder religioes Verfolgte,
      fuer Fluechtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spaetaussiedler, Kriegsopfer,
      Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschaedigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschaedigte
                                             - 28 -
        
                                                                                

       und Behinderte sowie Hilfe fuer Opfer von Straftaten; Foerderung des Andenkens
       an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Foerderung des Suchdienstes fuer
       Vermisste;
11.    die Foerderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.    die Foerderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der
       Unfallverhuetung;
13.    die Foerderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
       Kultur und des Voelkerverstaendigungsgedankens;
14.    die Foerderung des Tierschutzes;
15.    die Foerderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.    die Foerderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.    die Foerderung der Fuersorge fuer Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.    die Foerderung der Gleichberechtigung von Frauen und Maennern;
19.    die Foerderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.    die Foerderung der Kriminalpraevention;
21.    die Foerderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.    die Foerderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23.    die Foerderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingaertnerei, des
       traditionellen Brauchtums einschliesslich des Karnevals, der Fastnacht und des
       Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des
       Modellflugs und des Hundesports;
24.    die allgemeine Foerderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses
       Gesetzes; hierzu gehoeren nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen
       staatsbuergerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich
       beschraenkt sind;
25.    die Foerderung des buergerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnuetziger,
       mildtaetiger und kirchlicher Zwecke.
Sofern der von der Koerperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 faellt, aber
die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend
selbstlos gefoerdert wird, kann dieser Zweck fuer gemeinnuetzig erklaert werden. Die
obersten Finanzbehoerden der Laender haben jeweils eine Finanzbehoerde im Sinne des
Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die fuer Entscheidungen nach Satz 2 zustaendig
ist.

Fussnote

§ 52: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977

§ 53 Mildtaetige Zwecke
Eine Koerperschaft verfolgt mildtaetige Zwecke, wenn ihre Taetigkeit darauf gerichtet ist,
Personen selbstlos zu unterstuetzen,
1. die infolge ihres koerperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe
   anderer angewiesen sind oder
2. deren Bezuege nicht hoeher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe
   im Sinne des § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden
   oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fuenffache des
   Regelsatzes. Dies gilt nicht fuer Personen, deren Vermoegen zur nachhaltigen
   Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafuer
   zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gruenden
   zu einer Notlage geworden ist, duerfen die Bezuege oder das Vermoegen die genannten
   Grenzen uebersteigen. Bezuege im Sinne dieser Vorschrift sind
      a) Einkuenfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
      b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezuege,

                                              - 29 -
      
                                                                              

   die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen
   Haushaltsangehoerigen haben. Zu den Bezuegen zaehlen nicht Leistungen der
   Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach
   dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Hoehe der Leistungen der
   Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen
   sozialhilfeberechtigt waeren, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
   Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch haetten. Unterhaltsansprueche
   sind zu beruecksichtigen.

§ 54 Kirchliche Zwecke
(1) Eine Koerperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Taetigkeit darauf gerichtet
ist, eine Religionsgemeinschaft, die Koerperschaft des oeffentlichen Rechts ist,
selbstlos zu foerdern.

(2) Zu diesen Zwecken gehoeren insbesondere die Errichtung, Ausschmueckung und
Unterhaltung von Gotteshaeusern und kirchlichen Gemeindehaeusern, die Abhaltung von
Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht,
die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des
Kirchenvermoegens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die
Alters- und Behindertenversorgung fuer diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen
und Waisen.

§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Foerderung oder Unterstuetzung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige
Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1. Mittel der Koerperschaft duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden.
   Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften)
   duerfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
   sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Koerperschaft erhalten. Die Koerperschaft darf
   ihre Mittel weder fuer die unmittelbare noch fuer die mittelbare Unterstuetzung oder
   Foerderung politischer Parteien verwenden.
2. Die Mitglieder duerfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufloesung oder Aufhebung der
   Koerperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert
   ihrer geleisteten Sacheinlagen zurueckerhalten.
3. Die Koerperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Koerperschaft
   fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigen.
4. Bei Aufloesung oder Aufhebung der Koerperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
   Zwecks darf das Vermoegen der Koerperschaft, soweit es die eingezahlten
   Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
   geleisteten Sacheinlagen uebersteigt, nur fuer steuerbeguenstigte Zwecke verwendet
   werden (Grundsatz der Vermoegensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfuellt, wenn
   das Vermoegen einer anderen steuerbeguenstigten Koerperschaft oder einer Koerperschaft
   des oeffentlichen Rechts fuer steuerbeguenstigte Zwecke uebertragen werden soll.
5. Die Koerperschaft muss ihre Mittel grundsaetzlich zeitnah fuer ihre steuerbeguenstigten
   satzungsmaessigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch
   die Verwendung der Mittel fuer die Anschaffung oder Herstellung von
   Vermoegensgegenstaenden, die satzungsmaessigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe
   Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spaetestens in dem auf den Zufluss
   folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr fuer die steuerbeguenstigten satzungsmaessigen
   Zwecke verwendet werden.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die
Verhaeltnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.

(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Koerperschaft betreffen (Absatz 1 Nr.
1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen fuer die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben
gewerblicher Art von Koerperschaften des oeffentlichen Rechts fuer die Koerperschaft

                                            - 30 -
      
                                                                              

sinngemaess, jedoch mit der Massgabe, dass bei Wirtschaftsguetern, die nach § 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermoegen zum Buchwert
entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme
tritt.

Fussnote

§ 55 Abs. 1 Nr. 5: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97 § 1a Abs. 3 AOEG 1977

§ 56 Ausschliesslichkeit
Ausschliesslichkeit liegt vor, wenn eine Koerperschaft nur ihre steuerbeguenstigten
satzungsmaessigen Zwecke verfolgt.

§ 57 Unmittelbarkeit
(1) Eine Koerperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbeguenstigten satzungsmaessigen
Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen
geschehen, wenn nach den Umstaenden des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und
tatsaechlichen Beziehungen, die zwischen der Koerperschaft und der Hilfsperson bestehen,
das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Koerperschaft anzusehen ist.

(2) Eine Koerperschaft, in der steuerbeguenstigte Koerperschaften zusammengefasst
sind, wird einer Koerperschaft, die unmittelbar steuerbeguenstigte Zwecke verfolgt,
gleichgestellt.

§ 58 Steuerlich unschaedliche Betaetigungen
Die Steuerverguenstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
1.   eine Koerperschaft Mittel fuer die Verwirklichung der steuerbeguenstigten Zwecke
     einer anderen Koerperschaft oder fuer die Verwirklichung steuerbeguenstigter Zwecke
     durch eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von
     Mitteln fuer eine unbeschraenkt steuerpflichtige Koerperschaft des privaten Rechts
     setzt voraus, dass diese selbst steuerbeguenstigt ist,
2.   eine Koerperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls
     steuerbeguenstigten Koerperschaft oder einer Koerperschaft des oeffentlichen Rechts
     zur Verwendung zu steuerbeguenstigten Zwecken zuwendet,
3.   eine Koerperschaft ihre Arbeitskraefte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen
     oder einer Koerperschaft des oeffentlichen Rechts fuer steuerbeguenstigte Zwecke zur
     Verfuegung stellt,
4.   eine Koerperschaft ihr gehoerende Raeume einer anderen, ebenfalls steuerbeguenstigten
     Koerperschaft oder einer Koerperschaft des oeffentlichen Rechts zur Nutzung zu
     steuerbeguenstigten Zwecken ueberlaesst,
5.   eine Stiftung einen Teil, jedoch hoechstens ein Drittel ihres Einkommens dazu
     verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine naechsten Angehoerigen zu
     unterhalten, ihre Graeber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
6.   eine Koerperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Ruecklage zufuehrt,
     soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbeguenstigten satzungsmaessigen Zwecke
     nachhaltig erfuellen zu koennen,
7.   a) eine Koerperschaft hoechstens ein Drittel des Ueberschusses der Einnahmen ueber die
        Unkosten aus Vermoegensverwaltung und darueber hinaus hoechstens 10 Prozent ihrer
        sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien
        Ruecklage zufuehrt,
     b) eine Koerperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der
        prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des
        Zuflusses verwendet; diese Betraege sind auf die nach Buchstabe a in demselben
        Jahr oder kuenftig zulaessigen Ruecklagen anzurechnen,

8.   eine Koerperschaft gesellige Zusammenkuenfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer
     steuerbeguenstigten Taetigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,
                                            - 31 -
       
                                                                               

9.    ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport foerdert,
10.   eine von einer Gebietskoerperschaft errichtete Stiftung zur Erfuellung ihrer
      steuerbeguenstigten Zwecke Zuschuesse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,
11.   eine Koerperschaft folgende Mittel ihrem Vermoegen zufuehrt:
      a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung fuer den
         laufenden Aufwand der Koerperschaft vorgeschrieben hat,
      b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdruecklich erklaert, dass sie zur
         Ausstattung der Koerperschaft mit Vermoegen oder zur Erhoehung des Vermoegens
         bestimmt sind,
      c) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Koerperschaft, wenn aus dem
         Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Betraege zur Aufstockung des Vermoegens
         erbeten werden,
      d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermoegen gehoeren,

12.   eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren
      Ueberschuesse aus der Vermoegensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen
      Geschaeftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermoegen zufuehrt.

Fussnote

§ 58: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977

§ 58 Nr. 1: Anzuwenden ab 1.1.2001 gem. Art. 97 § 1a Abs. 1 AOEG 1977

§ 58 Nr. 7 Buchst. a: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97 § 1a Abs. 3 AOEG 1977

§ 58 Nr. 10 F. 21.12.1993: Erstmals anzuwenden ab 1.1.1993 gem. Art. 97 § 1a Abs. 2
AOEG 1977

§ 58 Nr. 11 u. 12: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97 § 1a Abs. 3 AOEG 1977

§ 59 Voraussetzung der Steuerverguenstigung
Die Steuerverguenstigung wird gewaehrt, wenn sich aus der Satzung, dem       Stiftungsgeschaeft
oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften)       ergibt, welchen
Zweck die Koerperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen       der §§ 52 bis 55
entspricht und dass er ausschliesslich und unmittelbar verfolgt wird;       die tatsaechliche
Geschaeftsfuehrung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.

§ 60 Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung muessen so genau bestimmt sein,
dass auf Grund der Satzung geprueft werden kann, ob die satzungsmaessigen Voraussetzungen
fuer Steuerverguenstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1
bezeichneten Festlegungen enthalten.

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Koerperschaftsteuer und
bei der Gewerbesteuer waehrend des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei
den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

Fussnote

§ 60 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1f Abs. 2 AOEG 1977

§ 61 Satzungsmaessige Vermoegensbindung
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermoegensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn
der Zweck, fuer den das Vermoegen bei Aufloesung oder Aufhebung der Koerperschaft oder
bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau


                                             - 32 -
      
                                                                              

bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprueft werden kann, ob der Verwendungszweck
steuerbeguenstigt ist.

(2) (weggefallen)

(3) Wird die Bestimmung ueber die Vermoegensbindung nachtraeglich so geaendert, dass sie
den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang
an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Massgabe
anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geaendert werden koennen,
soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der
Aenderung der Bestimmung ueber die Vermoegensbindung entstanden sind.

Fussnote

§ 61: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977

§ 62 (weggefallen)
-

§ 63 Anforderungen an die tatsaechliche Geschaeftsfuehrung
(1) Die tatsaechliche Geschaeftsfuehrung der Koerperschaft muss auf die ausschliessliche
und unmittelbare Erfuellung der steuerbeguenstigten Zwecke gerichtet sein und
den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung ueber die Voraussetzungen fuer
Steuerverguenstigungen enthaelt.

(2) Fuer die tatsaechliche Geschaeftsfuehrung gilt sinngemaess § 60 Abs. 2, fuer eine
Verletzung der Vorschrift ueber die Vermoegensbindung § 61 Abs. 3.

(3) Die Koerperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsaechliche Geschaeftsfuehrung den
Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmaessige Aufzeichnungen ueber ihre
Einnahmen und Ausgaben zu fuehren.

(4) Hat die   Koerperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen des § 58
Nr. 6 und 7   vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist fuer die Verwendung der Mittel
setzen. Die   tatsaechliche Geschaeftsfuehrung gilt als ordnungsgemaess im Sinne des Absatzes
1, wenn die   Koerperschaft die Mittel innerhalb der Frist fuer steuerbeguenstigte Zwecke
verwendet.

§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschaeftsbetriebe
(1) Schliesst das Gesetz die Steuerverguenstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher
Geschaeftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Koerperschaft die
Steuerverguenstigung fuer die dem Geschaeftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen
(Einkuenfte, Umsaetze, Vermoegen), soweit der wirtschaftliche Geschaeftsbetrieb kein
Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.

(2) Unterhaelt die Koerperschaft mehrere wirtschaftliche Geschaeftsbetriebe, die
keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher
Geschaeftsbetrieb behandelt.

(3) Uebersteigen die Einnahmen einschliesslich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen
Geschaeftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35.000 Euro im Jahr,
so unterliegen die diesen Geschaeftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht
der Koerperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

(4) Die Aufteilung einer Koerperschaft in mehrere selbstaendige Koerperschaften zum
Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuerverguenstigung nach Absatz 3 gilt als
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmoeglichkeiten im Sinne des § 42.

(5) Ueberschuesse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials ausserhalb
einer staendig dafuer vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Koerperschaftsteuer und der
Gewerbesteuer unterliegen, koennen in Hoehe des branchenueblichen Reingewinns geschaetzt
werden.

                                            - 33 -
      
                                                                              

(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieben kann der
Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:
1. Werbung fuer Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbeguenstigten Taetigkeit
   einschliesslich Zweckbetrieben stattfindet,
2. Totalisatorbetriebe,
3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.

Fussnote

§ 64: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977

§ 64 Abs. 6: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97 § 1b AOEG 1977

§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1. der wirtschaftliche Geschaeftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die
   steuerbeguenstigten satzungsmaessigen Zwecke der Koerperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschaeftsbetrieb erreicht werden koennen und
3. der wirtschaftliche Geschaeftsbetrieb zu nicht beguenstigten Betrieben derselben oder
   aehnlicher Art nicht in groesserem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfuellung
   der steuerbeguenstigten Zwecke unvermeidbar ist.

§ 66 Wohlfahrtspflege
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem
Mass den in § 53 genannten Personen dient.

(2) Wohlfahrtspflege ist die planmaessige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des
Erwerbs wegen ausgeuebte Sorge fuer notleidende oder gefaehrdete Mitmenschen. Die Sorge
kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl
erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Masse den in § 53
genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen.
Fuer Krankenhaeuser gilt § 67.

§ 67 Krankenhaeuser
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder
der Bundespflegesatzverordnung faellt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent
der jaehrlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen
nur Entgelte fuer allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes,
§ 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.

(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes
oder der Bundespflegesatzverordnung faellt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40
Prozent der jaehrlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei
denen fuer die Krankenhausleistungen kein hoeheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet
wird.

Fussnote

§ 67 Abs. 1: Anzuwenden ab 1.1.1996 bzw. 1.1.1995 gem. Art. 97 § 1c Abs. 2 AOEG 1977

§ 67a Sportliche Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die
Einnahmen einschliesslich Umsatzsteuer insgesamt 35.000 Euro im Jahr nicht uebersteigen.
Der Verkauf von Speisen und Getraenken sowie die Werbung gehoeren nicht zu den
sportlichen Veranstaltungen.
                                          - 34 -
      
                                                                              

(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des
Koerperschaftsteuerbescheids erklaeren, dass er auf die Anwendung des Absatzes
1 Satz 1 verzichtet. Die Erklaerung bindet den Sportverein fuer mindestens fuenf
Veranlagungszeitraeume.

(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche
Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der fuer seine sportliche Betaetigung oder
   fuer die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner
   sportlichen Betaetigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten ueber eine
   Aufwandsentschaedigung hinaus Verguetungen oder andere Vorteile erhaelt und
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der fuer die Teilnahme an der Veranstaltung
   von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein ueber eine
   Aufwandsentschaedigung hinaus Verguetungen oder andere Vorteile erhaelt.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschaeftsbetrieb. Dieser schliesst die Steuerverguenstigung nicht aus, wenn
die Verguetungen oder andere Vorteile ausschliesslich aus wirtschaftlichen
Geschaeftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.

Fussnote

§ 67a: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977

§ 68 Einzelne Zweckbetriebe
Zweckbetriebe sind auch:
1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie
      in besonderem Mass den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3),
   b) Kindergaerten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und
      Jugendherbergen,

2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gaertnereien, die der Selbstversorgung von
      Koerperschaften dienen und dadurch die sachgemaesse Ernaehrung und ausreichende
      Versorgung von Anstaltsangehoerigen sichern,
   b) andere Einrichtungen, die fuer die Selbstversorgung von Koerperschaften
      erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,
   wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Aussenstehende
   dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des
   Betriebs - einschliesslich der an die Koerperschaften selbst bewirkten - nicht
   uebersteigen,
3. a) Werkstaetten fuer behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten
      Buches Sozialgesetzbuch foerderungsfaehig sind und Personen Arbeitsplaetze bieten,
      die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt taetig sein
      koennen,
   b) Einrichtungen fuer Beschaeftigungs- und Arbeitstherapie, in denen
      behinderte Menschen aufgrund aerztlicher Indikationen ausserhalb eines
      Beschaeftigungsverhaeltnisses zum Traeger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel
      behandelt werden, koerperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der
      Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen
      Faehigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu foerdern und zu trainieren, die fuer
      eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und
   c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches
      Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschaeftigten besonders
      betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten
      Buches Sozialgesetzbuch sind,

4. Einrichtungen, die zur Durchfuehrung der Blindenfuersorge und zur Durchfuehrung der
   Fuersorge fuer Koerperbehinderte unterhalten werden,

                                            - 35 -
      
                                                                              

5. Einrichtungen der Fuersorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,
6. von den zustaendigen Behoerden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der
   Reinertrag unmittelbar und ausschliesslich zur Foerderung mildtaetiger, kirchlicher
   oder gemeinnuetziger Zwecke verwendet wird,
7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen,
   wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehoert nicht der Verkauf von Speisen und
   Getraenken,
8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vortraege, Kurse und
   andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchfuehren; dies
   gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst
   Beherbergung und Bekoestigung gewaehren,
9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Traeger sich ueberwiegend aus
   Zuwendungen der oeffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermoegensverwaltung
   finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung.
   Nicht zum Zweckbetrieb gehoeren Taetigkeiten, die sich auf die Anwendung
   gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschraenken, die Uebernahme von
   Projekttraegerschaften sowie wirtschaftliche Taetigkeiten ohne Forschungsbezug.

Fussnote

§ 68 F. 18.12.1989: Erstmals anzuwenden ab 1.1.1990 gem. Art. 97 § 1d AOEG 1977

§ 68 Nr. 3F. 2004-04-23: Anzuwenden ab 1.1.2003; vgl. Art. 97 § 1e Abs. 3 Satz 1 AOEG
1977 F. 2004-04-23

§ 68 Nr. 3 Buchst. c: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1e Abs. 3 Satz 2 AOEG 1977 F. 2004-
04-23

Vierter Abschnitt
Haftung

§ 69 Haftung der Vertreter
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprueche aus dem
Steuerschuldverhaeltnis (§ 37) infolge vorsaetzlicher oder grob fahrlaessiger Verletzung
der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfuellt
oder soweit infolgedessen Steuerverguetungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen
Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu
zahlenden Saeumniszuschlaege.

Fussnote

§ 69: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977

§ 70 Haftung des Vertretenen
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausuebung ihrer
Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkuerzung
begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder
Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, fuer
die durch die Tat verkuerzten Steuern und die zu Unrecht gewaehrten Steuervorteile.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natuerlicher
Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermoegensvorteil erlangt haben.
Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die
leichtfertige Steuerverkuerzung begangen hat, sorgfaeltig ausgewaehlt und beaufsichtigt
haben.

Fussnote

                                            - 36 -
      
                                                                              

§ 70: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977

§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen
Tat teilnimmt, haftet fuer die verkuerzten Steuern und die zu Unrecht gewaehrten
Steuervorteile sowie fuer die Zinsen nach § 235.

Fussnote

§ 71: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977

§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Wer vorsaetzlich oder grob fahrlaessig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt,
haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Anspruechen aus dem Steuerschuldverhaeltnis
beeintraechtigt wird.

Fussnote

§ 72: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977

§ 73 Haftung bei Organschaft
Eine Organgesellschaft haftet fuer solche Steuern des Organtraegers, fuer welche die
Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Den Steuern stehen die
Ansprueche auf Erstattung von Steuerverguetungen gleich.

Fussnote

§ 73: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977

§ 74 Haftung des Eigentuemers von Gegenstaenden
(1) Gehoeren Gegenstaende, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern
einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentuemer der
Gegenstaende mit diesen fuer diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die
Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gruendet. Die Haftung erstreckt sich
jedoch nur auf die Steuern, die waehrend des Bestehens der wesentlichen Beteiligung
entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprueche auf Erstattung von Steuerverguetungen
gleich.

(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder
mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermoegen des
Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen
einen beherrschenden Einfluss ausuebt und durch sein Verhalten dazu beitraegt, dass
faellige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.

Fussnote

§ 74: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977

§ 75 Haftung des Betriebsuebernehmers
(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert
gefuehrter Betrieb im Ganzen uebereignet, so haftet der Erwerber fuer Steuern, bei
denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gruendet, und fuer
Steuerabzugsbetraege, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor
der Uebereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem
Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden.
Die Haftung beschraenkt sich auf den Bestand des uebernommenen Vermoegens. Den Steuern
stehen die Ansprueche auf Erstattung von Steuerverguetungen gleich.



                                            - 37 -
      
                                                                              

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und fuer Erwerbe im
Vollstreckungsverfahren.

Fussnote

§ 75: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977

§ 75 Abs. 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977

§ 76 Sachhaftung
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren
dienen ohne Ruecksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit fuer die darauf ruhenden
Steuern (Sachhaftung).

(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder
verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem
Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren
auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.

(3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehoerde die Waren mit
Beschlag belegen. Als Beschlagnahme genuegt das Verbot an den, der die Waren im
Gewahrsam hat, ueber sie zu verfuegen.

(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der
Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der
Finanzbehoerde in einen steuerlich nicht beschraenkten Verkehr uebergehen.

(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem
Verfuegungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen
Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und
ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

Fussnote

§ 76: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977

§ 77 Duldungspflicht
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung
unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses
Vermoegen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als oeffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der
Eigentuemer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der
Finanzbehoerde gilt als Eigentuemer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist.
Das Recht des nicht eingetragenen Eigentuemers, die ihm gegen die oeffentliche Last
zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberuehrt.

Dritter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt
Verfahrensgrundsaetze

1. Unterabschnitt
Beteiligung am Verfahren


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§ 78 Beteiligte
Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Finanzbehoerde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet
   hat,
3. diejenigen, mit denen die Finanzbehoerde einen oeffentlich-rechtlichen Vertrag
   schliessen will oder geschlossen hat.

§ 79 Handlungsfaehigkeit
(1) Faehig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:
1. natuerliche Personen, die nach buergerlichem Recht geschaeftsfaehig sind,
2. natuerliche Personen, die nach buergerlichem Recht in der Geschaeftsfaehigkeit
   beschraenkt sind, soweit sie fuer den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften
   des buergerlichen Rechts als geschaeftsfaehig oder durch Vorschriften des oeffentlichen
   Rechts als handlungsfaehig anerkannt sind,
3. juristische Personen, Vereinigungen oder Vermoegensmassen durch ihre gesetzlichen
   Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4. Behoerden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Buergerlichen Gesetzbuchs den
Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschaeftsfaehiger Betreuter nur insoweit zur
Vornahme von Verfahrenshandlungen faehig, als er nach den Vorschriften des buergerlichen
Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des
oeffentlichen Rechts als handlungsfaehig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 80 Bevollmaechtigte und Beistaende
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmaechtigten vertreten lassen.
Die Vollmacht ermaechtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden
Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt;
sie ermaechtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuerverguetungen. Der
Bevollmaechtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein
Widerruf der Vollmacht wird der Behoerde gegenueber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine
Veraenderung in seiner Handlungsfaehigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung
aufgehoben; der Bevollmaechtigte hat jedoch, wenn er fuer den Rechtsnachfolger im
Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist fuer das Verfahren ein Bevollmaechtigter bestellt, so soll sich die Behoerde an
ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung
verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehoerde an den Beteiligten, so soll der
Bevollmaechtigte verstaendigt werden.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand
erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht,
soweit dieser nicht unverzueglich widerspricht.

(5) Bevollmaechtigte und Beistaende sind zurueckzuweisen, wenn sie geschaeftsmaessig Hilfe
in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein; dies gilt nicht fuer Notare und
Patentanwaelte.

(6) Bevollmaechtigte und Beistaende koennen vom Vortrag zurueckgewiesen werden, wenn sie
hierzu ungeeignet sind; vom muendlichen Vortrag koennen sie nur zurueckgewiesen werden,
wenn sie zum sachgemaessen Vortrag nicht faehig sind. Dies gilt nicht fuer die in § 3 Nr. 1
und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natuerlichen Personen.

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(7) (weggefallen)

(8) Die Zurueckweisung nach den Absaetzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen
Bevollmaechtigter oder Beistand zurueckgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen
des zurueckgewiesenen Bevollmaechtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurueckweisung
vornimmt, sind unwirksam.

§ 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen
der Finanzbehoerde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
1. fuer einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,
2. fuer einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der
   Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,
3. fuer einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er
   der Aufforderung der Finanzbehoerde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm
   gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
4. fuer einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder
   koerperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem
   Verwaltungsverfahren selbst taetig zu werden,
5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in
   bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Fuer die Bestellung des Vertreters ist in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 4 das
Vormundschaftsgericht zustaendig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewoehnlichen
Aufenthalt (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit) hat; im Uebrigen ist das Vormundschaftsgericht zustaendig, in dessen
Bezirk die ersuchende Finanzbehoerde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtstraeger der Finanzbehoerde, die um seine Bestellung
ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Verguetung und auf die Erstattung seiner
baren Auslagen. Die Finanzbehoerde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen
verlangen. Sie bestimmt die Verguetung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Uebrigen gelten fuer die Bestellung und fuer das Amt des Vertreters in den Faellen
des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften ueber die Betreuung, in den uebrigen Faellen die
Vorschriften ueber die Pflegschaft entsprechend.

2. Unterabschnitt
Ausschliessung und Ablehnung von Amtstraegern und anderen
Personen

§ 82 Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf fuer eine Finanzbehoerde nicht taetig werden,
1. wer selbst Beteiligter ist,
2. wer Angehoeriger (§ 15) eines Beteiligten ist,
3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem
   Verfahren vertritt,
4. wer Angehoeriger (§ 15) einer Person ist, die fuer einen Beteiligten in diesem
   Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet,
5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschaeftigt ist oder bei ihm als Mitglied
   des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs taetig ist; dies
   gilt nicht fuer den, dessen Anstellungskoerperschaft Beteiligte ist,
6. wer ausserhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten
   abgegeben hat oder sonst taetig geworden ist.

                                            - 40 -
      
                                                                              

Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Taetigkeit oder durch die Entscheidung einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder
Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevoelkerungsgruppe angehoert,
deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit beruehrt werden.

(2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare
Massnahmen treffen.

(3) Haelt sich ein Mitglied eines Ausschusses fuer ausgeschlossen oder bestehen Zweifel,
ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des
Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet ueber den Ausschluss. Der Betroffene
darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der
weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

§ 83 Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit
des Amtstraegers zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines
solchen Grundes behauptet, so hat der Amtstraeger den Leiter der Behoerde oder den
von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu
enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behoerde, so trifft
diese Anordnung die Aufsichtsbehoerde, sofern sich der Behoerdenleiter nicht selbst einer
Mitwirkung enthaelt.

(2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngemaess nach § 82 Abs. 3 zu verfahren.

§ 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren taetigen
Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht taetig werden darf (§
82) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 83). Eine Ablehnung vor
einer muendlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklaeren.
Die Erklaerung ist unzulaessig, wenn sich der Beteiligte ohne den ihm bekannten
Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine muendliche Verhandlung eingelassen hat. Fuer
die Entscheidung ueber die Ablehnung gilt § 82 Abs. 3 Saetze 2 bis 4. Die Entscheidung
ueber das Ablehnungsgesuch kann nur zusammen mit der Entscheidung angefochten werden,
die das Verfahren vor dem Ausschuss abschliesst.

3. Unterabschnitt
Besteuerungsgrundsaetze, Beweismittel

I.
Allgemeines

§ 85 Besteuerungsgrundsaetze
Die Finanzbehoerden haben die Steuern nach Massgabe der Gesetze gleichmaessig festzusetzen
und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkuerzt, zu
Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuerverguetungen nicht zu Unrecht gewaehrt
oder versagt werden.

§ 86 Beginn des Verfahrens
Die Finanzbehoerde entscheidet nach pflichtgemaessem Ermessen, ob und wann sie ein
Verwaltungsverfahren durchfuehrt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehoerde auf Grund von
Rechtsvorschriften
1. von Amts wegen oder auf Antrag taetig werden muss,
2. nur auf Antrag taetig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.


                                            - 41 -
      
                                                                              

§ 87 Amtssprache
(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) Werden bei einer Finanzbehoerde in einer fremden Sprache Antraege gestellt oder
Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehoerde
verlangen, dass unverzueglich eine Uebersetzung vorgelegt wird. In begruendeten
Faellen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem oeffentlich bestellten
oder beeidigten Dolmetscher oder Uebersetzer angefertigten Uebersetzung verlangt
werden. Wird die verlangte Uebersetzung nicht unverzueglich vorgelegt, so kann die
Finanzbehoerde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Uebersetzung beschaffen. Hat die
Finanzbehoerde Dolmetscher oder Uebersetzer herangezogen, erhalten diese eine Verguetung
in entsprechender Anwendung des Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklaerung eine
Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanzbehoerde in einer bestimmten
Weise taetig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt
der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehoerde eine Uebersetzung
vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklaerung, die in fremder
Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenueber der Finanzbehoerde
gewahrt, ein oeffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt
werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklaerung als zum Zeitpunkt
des Eingangs bei der Finanzbehoerde abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehoerde
innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Uebersetzung vorgelegt
wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Uebersetzung massgebend, soweit
sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese
Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

§ 87a Elektronische Kommunikation
(1) Die Uebermittlung elektronischer Dokumente ist zulaessig, soweit der Empfaenger
hierfuer einen Zugang eroeffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die
fuer den Empfang bestimmte Einrichtung es in fuer den Empfaenger bearbeitbarer Weise
aufgezeichnet hat. Uebermittelt die Finanzbehoerde Daten, die dem Steuergeheimnis
unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschluesseln.

(2) Ist ein der Finanzbehoerde uebermitteltes elektronisches Dokument fuer sie zur
Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der fuer sie
geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzueglich mitzuteilen. Macht ein Empfaenger
geltend, er koenne das von der Finanzbehoerde uebermittelte elektronische Dokument nicht
bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als
Schriftstueck zu uebermitteln.

(3) Eine durch Gesetz fuer Antraege, Erklaerungen oder Mitteilungen an die Finanzbehoerden
angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulaessig.

(4) Eine durch Gesetz fuer Verwaltungsakte oder sonstige Massnahmen der Finanzbehoerden
angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu
versehen. Fuer von der Finanzbehoerde aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn
dies durch Gesetz ausdruecklich zugelassen ist.

(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch
Vorlegung oder Uebermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz
des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehoerde, gilt § 97 Abs. 1 und 3 entsprechend.
Der Anschein der Echtheit eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz uebermittelten Dokuments, der sich auf Grund der Pruefung nach dem
Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschuettert werden, die ernstliche
                                            - 42 -
      
                                                                              

Zweifel daran begruenden, dass das Dokument mit dem Willen des Signaturschluessel-
Inhabers uebermittelt worden ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates fuer die Faelle der Absaetze 3 und 4 neben der qualifizierten elektronischen
Signatur bis zum 31. Dezember 2011 auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen,
das die Authentizitaet und die Integritaet des uebermittelten elektronischen Dokuments
sicherstellt. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern
mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Die Verwendung des anderen sicheren
Verfahrens ist zu evaluieren.

§ 88 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Finanzbehoerde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und
Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisantraege der Beteiligten
ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umstaenden des
Einzelfalls.

(2) Die Finanzbehoerde hat alle fuer den Einzelfall bedeutsamen, auch die fuer die
Beteiligten guenstigen Umstaende zu beruecksichtigen.

(3) Zur Sicherstellung einer gleichmaessigen und gesetzmaessigen Festsetzung und Erhebung
der Steuern kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen bei Einsatz
automatischer Einrichtungen bestimmen. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es
nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind.

§ 88a Sammlung von geschuetzten Daten
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmaessigen Festsetzung und Erhebung der Steuern
erforderlich ist, duerfen die Finanzbehoerden nach § 30 geschuetzte Daten auch fuer Zwecke
kuenftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere
zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und verwenden. Eine
Verwendung ist nur fuer Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b
zulaessig.

§ 89 Beratung, Auskunft
(1) Die Finanzbehoerde soll die Abgabe von Erklaerungen, die Stellung von Antraegen oder
die Berichtigung von Erklaerungen oder Antraegen anregen, wenn diese offensichtlich nur
versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt
worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft ueber die den Beteiligten im
Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzaemter und das Bundeszentralamt fuer Steuern koennen auf Antrag verbindliche
Auskuenfte ueber die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht
verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen
steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zustaendig fuer die
Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehoerde, die bei Verwirklichung
des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts oertlich zustaendig sein wuerde. Bei
Antragstellern, fuer die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21
keine Finanzbehoerde zustaendig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den
Landesfinanzbehoerden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das
Bundeszentralamt fuer Steuern zustaendig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft
auch die Finanzbehoerde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden
Sachverhalts zustaendig ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung naehere Bestimmungen zu Form, Inhalt
und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur
Reichweite der Bindungswirkung zu treffen.

(3) Fuer die Bearbeitung von Antraegen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
nach Absatz 2 werden Gebuehren nach den Absaetzen 4 und 5 erhoben. Die Gebuehr ist vom
Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten.
Die Finanzbehoerde kann die Entscheidung ueber den Antrag bis zur Entrichtung der
                                            - 43 -
      
                                                                              

Gebuehr zurueckstellen. Wird ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor
Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehoerde zurueckgenommen, kann die Gebuehr ermaessigt
werden.

(4) Die Gebuehren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft fuer
den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert
und die fuer seine Bestimmung erheblichen Umstaende in seinem Antrag auf Erteilung
einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehoerde soll der Gebuehrenfestsetzung
den vom Antragsteller erklaerten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu
einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis fuehrt. Ist der Gegenstandswert auch nicht
durch Schaetzung bestimmbar, ist eine Zeitgebuehr zu berechnen; sie betraegt 50 Euro je
angefangene halbe Stunde und mindestens 100 Euro.

(5) Wenn sich die Gebuehren nach dem Gegenstandswert richten, bestimmt sich die Gebuehr
in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Gegenstandswert
betraegt mindestens 5.000 Euro.

§ 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts
verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die
fuer die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollstaendig und wahrheitsgemaess offenlegen und
die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach
den Umstaenden des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich
auf Vorgaenge ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die
Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklaeren und die erforderlichen Beweismittel zu
beschaffen. Sie haben dabei alle fuer sie bestehenden rechtlichen und tatsaechlichen
Moeglichkeiten auszuschoepfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er
Sachverhalte nicht aufklaeren oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich
nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhaeltnisse die Moeglichkeit dazu haette
beschaffen oder einraeumen lassen koennen.

(3) Bei Sachverhalten, die Vorgaenge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein
Steuerpflichtiger ueber die Art und den Inhalt seiner Geschaeftsbeziehungen mit nahe
stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aussensteuergesetzes Aufzeichnungen
zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und
rechtlichen Grundlagen fuer eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende
Vereinbarung von Preisen und anderen Geschaeftsbedingungen mit den Nahestehenden. Bei
aussergewoehnlichen Geschaeftsvorfaellen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen.
Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend fuer Steuerpflichtige, die fuer
die inlaendische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inlaendischen Unternehmen und
dessen auslaendischer Betriebsstaette aufzuteilen oder den Gewinn der inlaendischen
Betriebsstaette ihres auslaendischen Unternehmens zu ermitteln haben. Um eine
einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen
ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und
Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. Die Finanzbehoerde soll die
Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur fuer die Durchfuehrung einer Aussenpruefung
verlangen. Die Vorlage richtet sich nach § 97 mit der Massgabe, dass Absatz 2
dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb
einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. Soweit Aufzeichnungen ueber aussergewoehnliche
Geschaeftsvorfaelle vorzulegen sind, betraegt die Frist 30 Tage. In begruendeten
Einzelfaellen kann die Vorlagefrist verlaengert werden.

§ 91 Anhoerung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift,
soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den fuer die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu aeussern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklaerung
erklaerten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden
soll.


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(2) Von der Anhoerung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umstaenden des Einzelfalls
nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im oeffentlichen Interesse
   notwendig erscheint,
2. durch die Anhoerung die Einhaltung einer fuer die Entscheidung massgeblichen Frist in
   Frage gestellt wuerde,
3. von den tatsaechlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder
   einer Erklaerung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4. die Finanzbehoerde eine Allgemeinverfuegung oder gleichartige Verwaltungsakte in
   groesserer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen
   will,
5. Massnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhoerung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes oeffentliches Interesse
entgegensteht.

§ 92 Beweismittel
Die Finanzbehoerde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemaessem Ermessen
zur Ermittlung des Sachverhalts fuer erforderlich haelt. Sie kann insbesondere
1. Auskuenfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
2. Sachverstaendige zuziehen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.


II.
Beweis durch Auskuenfte und Sachverstaendigengutachten

§ 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehoerde die zur Feststellung
eines fuer die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskuenfte zu
erteilen. Dies gilt auch fuer nicht rechtsfaehige Vereinigungen, Vermoegensmassen,
Behoerden und Betriebe gewerblicher Art der Koerperschaften des oeffentlichen Rechts.
Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden,
wenn die Sachverhaltsaufklaerung durch die Beteiligten nicht zum Ziel fuehrt oder keinen
Erfolg verspricht.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worueber Auskuenfte erteilt werden sollen
und ob die Auskunft fuer die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder fuer die
Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen
des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskuenfte sind wahrheitsgemaess nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.
Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedaechtnis Auskunft geben koennen, haben Buecher,
Aufzeichnungen, Geschaeftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfuegung stehen,
einzusehen und, soweit noetig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, muendlich oder
fernmuendlich erteilen. Die Finanzbehoerde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige
schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehoerde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine muendliche
Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz
Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche
Auskunft nicht zu einer Klaerung des Sachverhalts gefuehrt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt
entsprechend.

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(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist ueber die muendliche Auskunft an Amtsstelle
eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden
Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten.
Sie soll von dem Amtstraeger, dem die muendliche Auskunft erteilt wird, und dem
Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der
Niederschrift zu ueberlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulaessig,
soweit
1. der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des
   Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2. die Kapitalertraege in den Faellen des § 2 Abs. 5b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
   einzubeziehen sind
und der Abruf in diesen Faellen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist
oder er erforderlich ist
3. zur Feststellung von Einkuenften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des
   Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeitraeumen bis einschliesslich des Jahres
   2008 oder
4. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern
oder
5. der Steuerpflichtige zustimmt.
In diesen Faellen darf die Finanzbehoerde oder in den Faellen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde
das Bundeszentralamt fuer Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus
den nach § 93b Abs. 1 zu fuehrenden Dateien abzurufen; in den Faellen des Satzes 1 Nr.
1 bis 4 darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den
Steuerpflichtigen nicht zum Ziel gefuehrt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Die fuer die Verwaltung
1. der Grundsicherung fuer Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
2. der Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch,
3. der Ausbildungsfoerderung nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz,
4. der Aufstiegsfortbildungsfoerderung nach dem Aufstiegsfortbildungsfoerderungsgesetz
   und
5. des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz
zustaendigen Behoerden duerfen das Bundeszentralamt fuer Steuern ersuchen, bei den
Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur
Ueberpruefung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein
vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel gefuehrt hat oder keinen
Erfolg verspricht. Fuer andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt fuer
Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten nur zulaessig, soweit dies
durch ein Bundesgesetz ausdruecklich zugelassen ist.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die
Moeglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdruecklichen
Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblaettern geschehen. Nach Durchfuehrung
eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden ueber die Durchfuehrung zu
benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach
Satz 2 unterbleiben, soweit
1. sie die ordnungsgemaesse Erfuellung der in der Zustaendigkeit des Ersuchenden liegenden
   Aufgaben gefaehrden wuerden,
2. sie die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung gefaehrden oder sonst dem Wohle des
   Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten wuerden oder
3. die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift oder seinem Wesen nach,
   insbesondere wegen der ueberwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim
   gehalten werden muss

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und deswegen das Interesse des Betroffenen zuruecktreten muss; § 19 Abs. 5 und 6 des
Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl.
I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S.
1970) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom
Ersuchenden zu dokumentieren.

§ 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
(1) Zur Sicherung der Besteuerung (§ 85) kann die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Behoerden und andere oeffentliche Stellen
verpflichten,
1. Verwaltungsakte, die die Versagung oder Einschraenkung einer steuerlichen
   Verguenstigung zur Folge haben oder dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen
   ermoeglichen,
2. Subventionen und aehnliche Foerderungsmassnahmen sowie
3. Anhaltspunkte fuer Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerueberlassung oder unerlaubte
   Auslaenderbeschaeftigung
den Finanzbehoerden mitzuteilen. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass
bei Zahlungen von Behoerden und anderen oeffentlichen Stellen sowie von oeffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten der Zahlungsempfaenger zur Erleichterung seiner
steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklaerungspflichten ueber die Summe der jaehrlichen
Zahlungen sowie ueber die Auffassung der Finanzbehoerden zu den daraus entstehenden
Steuerpflichten zu unterrichten ist; der zustaendigen Finanzbehoerde sind der
Empfaenger, der Rechtsgrund, die Hoehe und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen. Die
Verpflichtung der Behoerden, anderer oeffentlicher Stellen und der Rundfunkanstalten zu
Mitteilungen, Auskuenften, Anzeigen und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften
bleibt unberuehrt.

(2) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von juristischen
Personen des oeffentlichen Rechts im Sinne des Koerperschaftsteuergesetzes,
oeffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse, Berufskammern und
Versicherungsunternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen.

(3) In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stellen, die Verpflichtung zur
Unterrichtung der Betroffenen, die mitzuteilenden Angaben und die fuer die Entgegennahme
der Mitteilungen zustaendigen Finanzbehoerden naeher zu bestimmen sowie der Umfang, der
Zeitpunkt und das Verfahren der Mitteilung zu regeln. In der Rechtsverordnung koennen
Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbesondere fuer Faelle geringer steuerlicher
Bedeutung, zugelassen werden.

§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu fuehrende
Datei auch fuer Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu fuehren.

(2) Das Bundeszentralamt fuer Steuern darf in den Faellen des § 93 Abs. 7 und 8 auf
Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu fuehrenden
Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden uebermitteln.

(3) Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit des Datenabrufs und der Datenuebermittlung
traegt der Ersuchende.

(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

§ 94 Eidliche Vernehmung
(1) Haelt die Finanzbehoerde mit Ruecksicht auf die Bedeutung der Auskunft oder zur
Herbeifuehrung einer wahrheitsgemaessen Auskunft die Beeidigung einer anderen Person als
eines Beteiligten fuer geboten, so kann sie das fuer den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort

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der zu beeidigenden Person zustaendige Finanzgericht um die eidliche Vernehmung
ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person
nicht am Sitz eines Finanzgerichts oder eines besonders errichteten Senats, so kann
auch das zustaendige Amtsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden.

(2) In dem Ersuchen hat die Finanzbehoerde den Gegenstand der Vernehmung sowie die Namen
und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten und die
ersuchende Finanzbehoerde von den Terminen zu benachrichtigen. Die Beteiligten und die
ersuchende Finanzbehoerde sind berechtigt, waehrend der Vernehmung Fragen zu stellen.

(3) Das Gericht entscheidet ueber die Rechtmaessigkeit der Verweigerung des Zeugnisses
oder der Eidesleistung.

§ 95 Versicherung an Eides statt
(1) Die Finanzbehoerde kann den Beteiligten auffordern, dass er die Richtigkeit von
Tatsachen, die er behauptet, an Eides statt versichert. Eine Versicherung an Eides
statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht
vorhanden sind, zu keinem Ergebnis gefuehrt haben oder einen unverhaeltnismaessigen Aufwand
erfordern. Von eidesunfaehigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf
eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(2) Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbehoerde zur Niederschrift
aufgenommen. Zur Aufnahme sind der Behoerdenleiter, sein staendiger Vertreter sowie
Angehoerige des oeffentlichen Dienstes befugt, welche die Befaehigung zum Richteramt
haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfuellen.
Andere Angehoerige des oeffentlichen Dienstes kann der Behoerdenleiter oder sein staendiger
Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermaechtigen.

(3) Die Angaben, deren Richtigkeit versichert werden soll, sind schriftlich
festzustellen und dem Beteiligten mindestens eine Woche vor Aufnahme der Versicherung
mitzuteilen. Die Versicherung besteht darin, dass der Beteiligte unter Wiederholung
der behaupteten Tatsachen erklaert: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem
Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe". Bevollmaechtigte und
Beistaende des Beteiligten sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides
statt teilzunehmen.

(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Beteiligte ueber die
Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer
unrichtigen oder unvollstaendigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die
Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort
und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist dem Beteiligten,
der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf
Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von
dem Beteiligten zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von dem Amtstraeger,
der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftfuehrer zu
unterschreiben.

(6) Die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden.

§ 96 Hinzuziehung von Sachverstaendigen
(1) Die Finanzbehoerde bestimmt, ob ein Sachverstaendiger zuzuziehen ist. Soweit nicht
Gefahr im Verzug vorliegt, hat sie die Person, die sie zum Sachverstaendigen ernennen
will, den Beteiligten vorher bekannt zu geben.

(2) Die Beteiligten koennen einen Sachverstaendigen wegen Besorgnis der Befangenheit
ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit
zu rechtfertigen oder wenn von seiner Taetigkeit die Verletzung eines Geschaefts- oder
Betriebsgeheimnisses oder Schaden fuer die geschaeftliche Taetigkeit eines Beteiligten
zu befuerchten ist. Die Ablehnung ist der Finanzbehoerde gegenueber unverzueglich nach
Bekanntgabe der Person des Sachverstaendigen, jedoch spaetestens innerhalb von zwei

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Wochen unter Glaubhaftmachung der Ablehnungsgruende geltend zu machen. Nach diesem
Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulaessig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der
Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden konnte. Ueber die Ablehnung
entscheidet die Finanzbehoerde, die den Sachverstaendigen ernannt hat oder ernennen will.
Das Ablehnungsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der zum Sachverstaendigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er
zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art oeffentlich bestellt ist oder wenn
er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der
Begutachtung ist, oeffentlich zum Erwerb ausuebt oder wenn er zur Ausuebung derselben
oeffentlich bestellt oder ermaechtigt ist. Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
derjenige verpflichtet, der sich hierzu der Finanzbehoerde gegenueber bereit erklaert hat.

(4) Der Sachverstaendige kann die Erstattung des Gutachtens unter Angabe der Gruende
wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.

(5) Angehoerige des oeffentlichen Dienstes sind als Sachverstaendige nur dann zuzuziehen,
wenn sie die nach dem Dienstrecht erforderliche Genehmigung erhalten.

(6) Die Sachverstaendigen sind auf die Vorschriften ueber die Wahrung des
Steuergeheimnisses hinzuweisen.

(7) Das Gutachten ist regelmaessig schriftlich zu erstatten. Die muendliche Erstattung des
Gutachtens kann zugelassen werden. Die Beeidigung des Gutachtens darf nur gefordert
werden, wenn die Finanzbehoerde dies mit Ruecksicht auf die Bedeutung des Gutachtens fuer
geboten haelt. Ist der Sachverstaendige fuer die Erstattung von Gutachten der betreffenden
Art im Allgemeinen beeidigt, so genuegt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie
kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklaert werden. Anderenfalls gilt fuer die
Beeidigung § 94 sinngemaess.

III.
Beweis durch Urkunden und Augenschein

§ 97 Vorlage von Urkunden
(1) Die Finanzbehoerde kann von den Beteiligten und anderen Personen die Vorlage von
Buechern, Aufzeichnungen, Geschaeftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und
Pruefung verlangen. Dabei ist anzugeben, ob die Urkunden fuer die Besteuerung des zur
Vorlage Aufgeforderten oder fuer die Besteuerung anderer Personen benoetigt werden. § 93
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Vorlage von Buechern, Aufzeichnungen, Geschaeftspapieren und anderen Urkunden
soll in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft
nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre
Richtigkeit bestehen. Diese Einschraenkungen gelten nicht gegenueber dem Beteiligten,
soweit dieser eine steuerliche Verguenstigung geltend macht, oder wenn die Finanzbehoerde
eine Aussenpruefung nicht durchfuehren will oder wegen der erheblichen steuerlichen
Auswirkungen eine baldige Klaerung fuer geboten haelt.

(3) Die Finanzbehoerde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle
verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist
oder die Urkunden fuer eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt
entsprechend.

§ 98 Einnahme des Augenscheins
(1) Fuehrt die Finanzbehoerde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu
machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins koennen Sachverstaendige zugezogen werden.

§ 99 Betreten von Grundstuecken und Raeumen

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(1) Die von der Finanzbehoerde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtstraeger
und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverstaendigen sind berechtigt,
Grundstuecke, Raeume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und aehnliche
Einrichtungen waehrend der ueblichen Geschaefts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit
dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die
betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. Wohnraeume
duerfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhuetung dringender Gefahren fuer die
oeffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Massnahmen nach Absatz 1 duerfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach
unbekannten Gegenstaenden zu forschen.

§ 100 Vorlage von Wertsachen
(1) Der Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbehoerde auf Verlangen Wertsachen
(Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um
im Besteuerungsinteresse Feststellungen ueber ihre Beschaffenheit und ihren Wert zu
treffen. § 98 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten
Gegenstaenden zu forschen.

IV.
Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte

§ 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehoerigen
(1) Die Angehoerigen (§ 15) eines Beteiligten koennen die Auskunft verweigern,
soweit sie nicht selbst als Beteiligte ueber ihre eigenen steuerlichen Verhaeltnisse
auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht fuer einen Beteiligten zu erfuellen
haben. Die Angehoerigen sind ueber das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die
Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer
Auskunft zu verweigern. Absatz 1 Saetze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
(1) Die Auskunft koennen ferner verweigern:
1. Geistliche ueber das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut
   worden oder bekannt geworden ist,
2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer ueber
   Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen
   sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie ueber diese Tatsachen
   selbst,
3. a) Verteidiger,
   b) Rechtsanwaelte, Patentanwaelte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftspruefer,
      Steuerbevollmaechtigte, vereidigte Buchpruefer,
   c) Aerzte, Zahnaerzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
      Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen,
   ueber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden
   ist,
4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen
   Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmaessig mitwirken oder mitgewirkt haben,
   ueber die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewaehrsmanns von Beitraegen
   und Unterlagen sowie ueber die ihnen im Hinblick auf ihre Taetigkeit gemachten
   Mitteilungen, soweit es sich um Beitraege, Unterlagen und Mitteilungen fuer den
   redaktionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberuehrt.

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(2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die
Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmaessigen Taetigkeit
teilnehmen. Ueber die Ausuebung des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu
verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn,
dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigefuehrt werden kann.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen duerfen die Auskunft nicht verweigern, wenn
sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch fuer die Hilfspersonen.

(4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten der in
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Personen nach der Zinsinformationsverordnung
vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes
vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung bleiben unberuehrt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch
zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskuenfte verpflichtet.

§ 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
Personen, die nicht Beteiligte und nicht fuer einen Beteiligten auskunftspflichtig sind,
koennen die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
einen ihrer Angehoerigen (§ 15) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Ueber das Recht,
die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu
machen.

§ 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von
Urkunden
(1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines
Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. § 102 Abs. 4
Satz 2 bleibt unberuehrt.

(2) Nicht verweigert werden kann die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die fuer den
Beteiligten aufbewahrt werden, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage
verpflichtet waere. Fuer den Beteiligten aufbewahrt werden auch die fuer ihn gefuehrten
Geschaeftsbuecher und sonstigen Aufzeichnungen.

§ 105 Verhaeltnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht
oeffentlicher Stellen
(1) Die Verpflichtung der Behoerden oder sonstiger oeffentlicher Stellen einschliesslich
der Deutschen Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen sowie der
Organe und Bediensteten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht fuer ihre
Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenueber den Finanzbehoerden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behoerden und die mit postdienstlichen
Verrichtungen betrauten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis zu wahren.

§ 106 Beschraenkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeintraechtigung
des staatlichen Wohls
Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die
zustaendige oberste Bundes- oder Landesbehoerde erklaert, dass die Auskunft oder Vorlage
dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten wuerde.

V.
Entschaedigung der Auskunftspflichtigen und der
Sachverstaendigen

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§ 107 Entschaedigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverstaendigen
Auskunftspflichtige und Sachverstaendige, die die Finanzbehoerde zu Beweiszwecken
herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschaedigung oder Verguetung in
entsprechender Anwendung des Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes. Dies
gilt nicht fuer die Beteiligten und fuer die Personen, die fuer die Beteiligten die
Auskunftspflicht zu erfuellen haben.

4. Unterabschnitt
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

§ 108 Fristen und Termine
(1) Fuer die Berechnung von Fristen und fuer die Bestimmung von Terminen gelten die §§
187 bis 193 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absaetze 2
bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behoerde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag,
der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, ausser wenn dem Betroffenen etwas anderes
mitgeteilt wird.

(3) Faellt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder
einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des naechstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behoerde Leistungen nur fuer einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so
endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf
einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend faellt.

(5) Der von einer Behoerde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen
Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend faellt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage
oder Sonnabende mitgerechnet.

§ 109 Verlaengerung von Fristen
(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklaerungen und Fristen, die von einer
Finanzbehoerde gesetzt sind, koennen verlaengert werden. Sind solche Fristen bereits
abgelaufen, so koennen sie rueckwirkend verlaengert werden, insbesondere wenn es unbillig
waere, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(2) Die Finanzbehoerde kann die Verlaengerung der Frist von einer Sicherheitsleistung
abhaengig machen oder sonst nach § 120 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

§ 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist
ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewaehren. Das Verschulden eines
Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die
Tatsachen zur Begruendung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ueber
den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versaeumte Handlung
nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewaehrt
werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versaeumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht
mehr beantragt oder die versaeumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, ausser wenn
dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge hoeherer Gewalt unmoeglich war.

(4) Ueber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehoerde, die ueber die
versaeumte Handlung zu befinden hat.


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5. Unterabschnitt
Rechts- und Amtshilfe

§ 111 Amtshilfepflicht
(1) Alle Gerichte und Behoerden haben die zur Durchfuehrung der Besteuerung erforderliche
Amtshilfe zu leisten. § 102 bleibt unberuehrt.

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
1. Behoerden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhaeltnisses Hilfe leisten,
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behoerde als eigene
   Aufgabe obliegen.

(3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der
Koerperschaften des oeffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.

(4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf
diejenigen dem oeffentlichen Verkehr oder dem oeffentlichen Warenumschlag dienenden
Unternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders
bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen.

(5) Die §§ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.

§ 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(1) Eine Finanzbehoerde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
1. aus rechtlichen Gruenden die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
2. aus tatsaechlichen Gruenden, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung
   erforderlichen Dienstkraefte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht
   selbst vornehmen kann,
3. zur Durchfuehrung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die
   ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
4. zur Durchfuehrung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benoetigt, die
   sich im Besitz der ersuchten Behoerde befinden,
5. die Amtshandlung nur mit wesentlich groesserem Aufwand vornehmen koennte als die
   ersuchte Behoerde.

(2) Die ersuchte Behoerde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen
Gruenden nicht in der Lage ist.

(3) Die ersuchte Behoerde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
1. eine andere Behoerde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem
   Aufwand leisten kann,
2. sie die Hilfe nur mit unverhaeltnismaessig grossem Aufwand leisten koennte,
3. sie unter Beruecksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Finanzbehoerde durch den
   Umfang der Hilfeleistung die Erfuellung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefaehrden
   wuerde.

(4) Die ersuchte Behoerde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen
aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gruenden oder weil sie die mit der Amtshilfe
zu verwirklichende Massnahme fuer unzweckmaessig haelt.

(5) Haelt die ersuchte Behoerde sich zur Hilfe nicht fuer verpflichtet, so teilt sie der
ersuchenden Finanzbehoerde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so
entscheidet ueber die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zustaendige
Aufsichtsbehoerde oder, sofern eine solche nicht besteht, die fuer die ersuchte Behoerde
fachlich zustaendige Aufsichtsbehoerde.

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§ 113 Auswahl der Behoerde
Kommen fuer die Amtshilfe mehrere Behoerden in Betracht, so soll nach Moeglichkeit eine
Behoerde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die
ersuchende Finanzbehoerde angehoert.

§ 114 Durchfuehrung der Amtshilfe
(1) Die Zulaessigkeit der Massnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll,
richtet sich nach dem fuer die ersuchende Finanzbehoerde, die Durchfuehrung der Amtshilfe
nach dem fuer die ersuchte Behoerde geltenden Recht.

(2) Die ersuchende Finanzbehoerde traegt gegenueber der ersuchten Behoerde die
Verantwortung fuer die Rechtmaessigkeit der zu treffenden Massnahme. Die ersuchte Behoerde
ist fuer die Durchfuehrung der Amtshilfe verantwortlich.

§ 115 Kosten der Amtshilfe
(1) Die ersuchende Finanzbehoerde hat der ersuchten Behoerde fuer die Amtshilfe keine
Verwaltungsgebuehr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behoerde auf Anforderung
zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro uebersteigen. Leisten Behoerden desselben
Rechtstraegers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behoerde zur Durchfuehrung der Amtshilfe eine kostenpflichtige
Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfuer geschuldeten Kosten
(Verwaltungsgebuehren, Benutzungsgebuehren und Auslagen) zu.

§ 116 Anzeige von Steuerstraftaten
(1) Gerichte und die Behoerden von Bund, Laendern und kommunalen Traegern der oeffentlichen
Verwaltung, die nicht Finanzbehoerden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren
und die auf eine Steuerstraftat schliessen lassen, dem Bundeszentralamt fuer Steuern
oder, soweit bekannt, den fuer das Steuerstrafverfahren zustaendigen Finanzbehoerden
mitzuteilen. Soweit die fuer das Steuerstrafverfahren zustaendigen Finanzbehoerden nicht
bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt
fuer Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die fuer das Steuerstrafverfahren zustaendigen
Finanzbehoerden, ausgenommen die Behoerden der Bundeszollverwaltung, uebermitteln die
Mitteilung an das Bundeszentralamt fuer Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar
unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.

(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
(1) Die Finanzbehoerden koennen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Massgabe des
deutschen Rechts in Anspruch nehmen.

(2) Die Finanzbehoerden koennen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund
innerstaatlich anwendbarer voelkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer
Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten.

(3) Die Finanzbehoerden koennen nach pflichtgemaessem Ermessen zwischenstaatliche Rechts-
und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Faellen leisten, wenn
1. die Gegenseitigkeit verbuergt ist,
2. der ersuchende Staat gewaehrleistet, dass die uebermittelten Auskuenfte und Unterlagen
   nur fuer Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschliesslich
   Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die uebermittelten
   Auskuenfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behoerden oder Gerichten zugaenglich
   gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der
   Steuerstraftat befasst sind,
3. der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen,
   Ertrag und Vermoegen eine moegliche Doppelbesteuerung im Verstaendigungswege durch
   eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und
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4. die Erledigung des Ersuchens die Souveraenitaet, die Sicherheit, die
   oeffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner
   Gebietskoerperschaften nicht beeintraechtigt und keine Gefahr besteht, dass dem
   inlaendischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu
   vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder
   Berufsgeheimnis oder ein Geschaeftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart
   werden soll, preisgegeben wird.
Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den
Landesfinanzbehoerden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit der zustaendigen obersten Landesbehoerde.

(4) Bei der Durchfuehrung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der
Finanzbehoerden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen
nach den fuer Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. § 114 findet
entsprechende Anwendung. Bei der Uebermittlung von Auskuenften und Unterlagen gilt fuer
inlaendische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern
betrifft, die von den Landesfinanzbehoerden verwaltet werden, hat eine Anhoerung des
inlaendischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn,
die Umsatzsteuer ist betroffen oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, zur Foerderung der
zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates voelkerrechtliche Vereinbarungen ueber die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe
auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin uebernommenen
Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulaessigen zwischenstaatlichen Rechts-
und Amtshilfe halten.

Zweiter Abschnitt
Verwaltungsakte

§ 118 Begriff des Verwaltungsakts
Verwaltungsakt ist jede Verfuegung, Entscheidung oder andere hoheitliche Massnahme,
die eine Behoerde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des oeffentlichen
Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach aussen gerichtet ist.
Allgemeinverfuegung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die oeffentlich-rechtliche
Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

§ 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, muendlich oder in anderer
Weise erlassen werden. Ein muendlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestaetigen,
wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzueglich
verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende
Behoerde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des
Behoerdenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht
fuer einen Verwaltungsakt, der formularmaessig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erlassen wird. Ist fuer einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet,
so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende
qualifizierte Zertifikat oder ein zugehoeriges qualifiziertes Attributzertifikat die
erlassende Behoerde erkennen lassen.

§ 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung
nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie

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sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfuellt
werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemaessem Ermessen
erlassen werden mit
1. einer Bestimmung, nach der eine Verguenstigung oder Belastung zu einem bestimmten
   Zeitpunkt beginnt, endet oder fuer einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Verguenstigung oder
   einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukuenftigen Ereignisses abhaengt
   (Bedingung),
3. einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4. einer Bestimmung, durch die dem Beguenstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen
   vorgeschrieben wird (Auflage),
5. einem Vorbehalt der nachtraeglichen Aufnahme, Aenderung oder Ergaenzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.

§ 121 Begruendung des Verwaltungsakts
(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch
bestaetigter Verwaltungsakt ist mit einer Begruendung zu versehen, soweit dies zu seinem
Verstaendnis erforderlich ist.

(2) Einer Begruendung bedarf es nicht,
1. soweit die Finanzbehoerde einem Antrag entspricht oder einer Erklaerung folgt und der
   Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2. soweit demjenigen, fuer den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm
   betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehoerde ueber die Sach- und Rechtslage
   bereits bekannt oder auch ohne Begruendung fuer ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3. wenn die Finanzbehoerde gleichartige Verwaltungsakte in groesserer Zahl oder
   Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlaesst und die Begruendung
   nach den Umstaenden des Einzelfalls nicht geboten ist,
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5. wenn eine Allgemeinverfuegung oeffentlich bekannt gegeben wird.

§ 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, fuer den er bestimmt
ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der
Verwaltungsakt kann auch gegenueber einem Bevollmaechtigten bekannt gegeben werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post uebermittelt wird, gilt als
bekannt gegeben
1. bei einer Uebermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2. bei einer Uebermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
ausser wenn er nicht oder zu einem spaeteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die
Behoerde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch uebermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der
Absendung als bekannt gegeben, ausser wenn er nicht oder zu einem spaeteren Zeitpunkt
zugegangen ist; im Zweifel hat die Behoerde den Zugang des Verwaltungsakts und den
Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf oeffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch
Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfuegung darf auch dann oeffentlich
bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

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(4) Die oeffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein
verfuegender Teil ortsueblich bekannt gemacht wird. In der ortsueblichen Bekanntmachung
ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begruendung eingesehen werden koennen.
Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsueblichen Bekanntmachung als
bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfuegung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch
fruehestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder
behoerdlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung fuer
und gegen andere Beteiligte ist zulaessig, soweit die Beteiligten einverstanden sind;
diese Beteiligten koennen nachtraeglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder
Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es fuer die Bekanntgabe an alle Beteiligten
aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift uebermittelt
wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie
dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehoerde bekannt ist, dass zwischen ihnen
ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

§ 123 Bestellung eines Empfangsbevollmaechtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschaeftsleitung
im Inland hat der Finanzbehoerde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen
Empfangsbevollmaechtigten im Inland zu benennen. Unterlaesst er dies, so gilt ein an ihn
gerichtetes Schriftstueck einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch
uebermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt
nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstueck oder das elektronische Dokument den
Empfaenger nicht oder zu einem spaeteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der
Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

§ 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenueber demjenigen, fuer den er bestimmt ist oder der von
ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der
Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurueckgenommen,
widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt
ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

§ 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden
Fehler leidet und dies bei verstaendiger Wuerdigung aller in Betracht kommenden Umstaende
offenkundig ist.

(2) Ohne Ruecksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein
Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehoerde
   aber nicht erkennen laesst,
2. den aus tatsaechlichen Gruenden niemand befolgen kann,
3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder
   Bussgeldtatbestand verwirklicht,
4. der gegen die guten Sitten verstoesst.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften ueber die oertliche Zustaendigkeit nicht eingehalten worden sind,
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2. eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person
   mitgewirkt hat,
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den fuer den Erlass
   des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht
   beschlussfaehig war,
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behoerde
   unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im
Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehoerde den
Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen haette.

(5) Die Finanzbehoerde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf
Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse
hat.

§ 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt
nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
1. der fuer den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachtraeglich gestellt wird,
2. die erforderliche Begruendung nachtraeglich gegeben wird,
3. die erforderliche Anhoerung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung fuer den Erlass des
   Verwaltungsakts erforderlich ist, nachtraeglich gefasst wird,
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behoerde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 koennen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz
eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begruendung oder ist die erforderliche
Anhoerung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch
die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versaeumt worden, so gilt die Versaeumung
der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das fuer die Wiedereinsetzungsfrist nach
§ 110 Abs. 2 massgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen
Verfahrenshandlung ein.

§ 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht
allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften ueber das
Verfahren, die Form oder die oertliche Zustaendigkeit zustande gekommen ist, wenn keine
andere Entscheidung in der Sache haette getroffen werden koennen.

§ 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet
werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehoerde
in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmaessig haette erlassen werden koennen und
wenn die Voraussetzungen fuer dessen Erlass erfuellt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt
umzudeuten waere, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehoerde widerspraeche
oder seine Rechtsfolgen fuer den Betroffenen unguenstiger waeren als die des fehlerhaften
Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulaessig, wenn der fehlerhafte
Verwaltungsakt nicht zurueckgenommen werden duerfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann
nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.


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(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.

§ 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
Die Finanzbehoerde kann Schreibfehler, Rechenfehler und aehnliche offenbare
Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit
berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird
zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die
Finanzbehoerde berechtigt, die Vorlage des Schriftstuecks zu verlangen, das berichtigt
werden soll.

§ 130 Ruecknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden
ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fuer die Zukunft oder fuer die Vergangenheit
zurueckgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil
begruendet oder bestaetigt hat (beguenstigender Verwaltungsakt), darf nur dann
zurueckgenommen werden, wenn
1. er von einer sachlich unzustaendigen Behoerde erlassen worden ist,
2. er durch unlautere Mittel, wie arglistige Taeuschung, Drohung oder Bestechung
   erwirkt worden ist,
3. ihn der Beguenstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung
   unrichtig oder unvollstaendig waren,
4. seine Rechtswidrigkeit dem Beguenstigten bekannt oder infolge grober Fahrlaessigkeit
   nicht bekannt war.

(3) Erhaelt die Finanzbehoerde von Tatsachen Kenntnis, welche die Ruecknahme eines
rechtswidrigen beguenstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Ruecknahme nur
innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulaessig. Dies gilt nicht
im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Ueber die Ruecknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach
den Vorschriften ueber die oertliche Zustaendigkeit zustaendige Finanzbehoerde; dies gilt
auch dann, wenn der zurueckzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehoerde
erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberuehrt.

§ 131 Widerruf eines rechtmaessigen Verwaltungsakts
(1) Ein rechtmaessiger nicht beguenstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fuer die Zukunft widerrufen
werden, ausser wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden muesste
oder aus anderen Gruenden ein Widerruf unzulaessig ist.

(2) Ein rechtmaessiger beguenstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fuer die Zukunft nur widerrufen werden,
1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt
   vorbehalten ist,
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Beguenstigte diese
   nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfuellt hat,
3. wenn die Finanzbehoerde auf Grund nachtraeglich eingetretener Tatsachen berechtigt
   waere, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das
   oeffentliche Interesse gefaehrdet wuerde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam,
wenn die Finanzbehoerde keinen spaeteren Zeitpunkt bestimmt.



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(4) Ueber den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach
den Vorschriften ueber die oertliche Zustaendigkeit zustaendige Finanzbehoerde; dies gilt
auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehoerde
erlassen worden ist.

§ 132 Ruecknahme, Widerruf, Aufhebung und Aenderung im
Rechtsbehelfsverfahren
Die Vorschriften ueber Ruecknahme, Widerruf, Aufhebung und Aenderung von Verwaltungsakten
gelten auch waehrend eines Einspruchsverfahrens und waehrend eines finanzgerichtlichen
Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und § 131 Abs. 2 und 3 stehen der Ruecknahme und dem
Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen beguenstigenden Verwaltungsakts waehrend
des Einspruchsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, soweit
dadurch dem Einspruch oder der Klage abgeholfen wird.

§ 133 Rueckgabe von Urkunden und Sachen
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurueckgenommen oder ist seine
Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die
Finanzbehoerde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die
zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausuebung bestimmt sind,
zurueckfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer
dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der
Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehaendigt
werden, nachdem sie von der Finanzbehoerde als ungueltig gekennzeichnet sind; dies
gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der
erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit moeglich ist.

Vierter Teil
Durchfuehrung der Besteuerung

Erster Abschnitt
Erfassung der Steuerpflichtigen

1. Unterabschnitt
Personenstands- und und Betriebsaufnahme

§ 134 Personenstands- und Betriebsaufnahme
(1) Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die der Besteuerung unterliegen,
koennen die Gemeinden fuer die Finanzbehoerden eine Personenstands- und Betriebsaufnahme
durchfuehren. Die Gemeinden haben hierbei die Befugnisse nach den §§ 328 bis 335.

(2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht auf diejenigen Angehoerigen der
Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei, die in Dienstunterkuenften untergebracht
sind und keine andere Wohnung haben.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der
Erhebungen. Sie koennen den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf bestimmte Gemeinden und
bestimmte Angaben beschraenken. Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbehoerden uebertragen.

(4) Mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme koennen die Gemeinden fuer ihre Zwecke
besondere Erhebungen verbinden, soweit fuer diese Erhebungen eine Rechtsgrundlage
besteht. Fuer solche Erhebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

§ 135 Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme

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(1) Die Grundstueckseigentuemer sind verpflichtet, bei der Durchfuehrung der
Personenstands- und Betriebsaufnahme Hilfe zu leisten. Sie haben insbesondere die
Personen anzugeben, die auf dem Grundstueck eine Wohnung, Wohnraeume, eine Betriebstaette,
Lagerraeume oder sonstige Geschaeftsraeume haben.

(2) Die Wohnungsinhaber und die Untermieter haben ueber sich und ueber die zu ihrem
Haushalt gehoerenden Personen auf den amtlichen Vordrucken die Angaben zu machen,
die fuer die Personenstands- und Betriebsaufnahme notwendig sind, insbesondere ueber
Namen, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort, Religionszugehoerigkeit, Wohnsitz,
Erwerbstaetigkeit oder Beschaeftigung, Betriebstaetten.

(3) Die Inhaber von Betriebstaetten, Lagerraeumen oder sonstigen Geschaeftsraeumen haben
ueber den Betrieb, der in diesen Raeumen ausgeuebt wird, die Angaben zu machen, die fuer
die Betriebsaufnahme notwendig sind und in den amtlichen Vordrucken verlangt werden,
insbesondere ueber Art und Groesse des Betriebs und ueber die Betriebsinhaber.

§ 136 Aenderungsmitteilungen fuer die Personenstandsaufnahme
Die Meldebehoerden haben die ihnen nach den Vorschriften ueber das Meldewesen der Laender
bekannt gewordenen Aenderungen in den Angaben nach § 135 dem zustaendigen Finanzamt
mitzuteilen.

2. Unterabschnitt
Anzeigepflichten

§ 137 Steuerliche Erfassung von Koerperschaften, Vereinigungen und
Vermoegensmassen
(1) Steuerpflichtige, die nicht natuerliche Personen sind, haben dem nach § 20
zustaendigen Finanzamt und den fuer die Erhebung der Realsteuern zustaendigen Gemeinden
die Umstaende anzuzeigen, die fuer die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind,
insbesondere die Gruendung, den Erwerb der Rechtsfaehigkeit, die Aenderung der Rechtsform,
die Verlegung der Geschaeftsleitung oder des Sitzes und die Aufloesung.

(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu
erstatten.

§ 138 Anzeigen ueber die Erwerbstaetigkeit
(1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb
oder eine Betriebstaette eroeffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstaette eroeffnet wird;
die Gemeinde unterrichtet unverzueglich das nach § 22 Abs. 1 zustaendige Finanzamt
von dem Inhalt der Mitteilung. Ist die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden
nicht uebertragen worden, so tritt an die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2
zustaendige Finanzamt. Wer eine freiberufliche Taetigkeit aufnimmt, hat dies dem nach
§ 19 zustaendigen Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt fuer die Verlegung und die
Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebstaette oder einer freiberuflichen Taetigkeit.

(1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes koennen ihre Anzeigepflichten
nach Absatz 1 zusaetzlich bei der fuer die Umsatzbesteuerung zustaendigen Finanzbehoerde
elektronisch erfuellen.

(1b) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des
Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass Unternehmer
im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes anlaesslich der Aufnahme der beruflichen
oder gewerblichen Taetigkeit der Finanzbehoerde zusaetzlich zu den Anzeigen nach den
Absaetzen 1 und 1a auch Auskunft ueber die fuer die Besteuerung erheblichen rechtlichen
und tatsaechlichen Verhaeltnisse nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernuebertragung zu erteilen haben. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
unter welchen Voraussetzungen auf eine elektronische Uebermittlung verzichtet werden
kann. § 150 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewoehnlichem Aufenthalt, Geschaeftsleitung oder
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20 zustaendigen
Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen:
1. die Gruendung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstaetten im Ausland;
2. die Beteiligung an auslaendischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder
   Aenderung;
3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Koerperschaft, Personenvereinigung oder
   Vermoegensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes, wenn
   damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent oder mittelbar eine
   Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermoegen der Koerperschaft,
   Personenvereinigung oder Vermoegensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der
   Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro betraegt.

(3) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu
erstatten.

§ 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Faellen
(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung,
Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des
Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknuepft ist, hat dies der zustaendigen
Finanzbehoerde vor Eroeffnung des Betriebs anzumelden. Das Gleiche gilt fuer den, der ein
Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.

(2) Durch Rechtsverordnung koennen Bestimmungen ueber den Zeitpunkt, die Form
und den Inhalt der Anmeldung getroffen werden. Die Rechtsverordnung erlaesst
die Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern handelt, im Uebrigen das
Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Finanzen bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer betrifft.

3. Unterabschnitt
Identifikationsmerkmal

§ 139a Identifikationsmerkmal
(1) Das Bundeszentralamt fuer Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der
eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes
Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu, das bei Antraegen, Erklaerungen oder Mitteilungen
gegenueber Finanzbehoerden anzugeben ist. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die
nicht aus anderen Daten ueber den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden
darf; die letzte Stelle ist eine Pruefziffer. Natuerliche Personen erhalten eine
Identifikationsnummer, wirtschaftlich Taetige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Der Steuerpflichtige ist ueber die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzueglich
zu unterrichten.

(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem
Steuergesetz steuerpflichtig ist.

(3) Wirtschaftlich Taetige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:
1. natuerliche Personen, die wirtschaftlich taetig sind,
2. juristische Personen,
3. Personenvereinigungen.

§ 139b Identifikationsnummer
(1) Eine natuerliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten.
Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.


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(2) Die Finanzbehoerden duerfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden,
soweit dies zur Erfuellung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine
Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdruecklich
erlaubt oder anordnet. Andere oeffentliche oder nicht oeffentliche Stellen duerfen
1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies fuer
   Datenuebermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehoerden erforderlich ist oder
   eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer
   ausdruecklich erlaubt oder anordnet,
2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder fuer den
   Zugriff erschliessen, als dies fuer regelmaessige Datenuebermittlungen zwischen ihnen
   und den Finanzbehoerden erforderlich ist.
Vertragsbestimmungen und Einwilligungserklaerungen, die darauf gerichtet sind, eine
nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulaessige Erhebung oder Verwendung der
Identifikationsnummer zu ermoeglichen, sind unwirksam.

(3) Das Bundeszentralamt fuer Steuern speichert zu natuerlichen Personen folgende Daten:
1.    Identifikationsnummer,
2.    Wirtschafts-Identifikationsnummern,
3.    Familienname,
4.    fruehere Namen,
5.    Vornamen,
6.    Doktorgrad,
7.    (weggefallen),
8.    Tag und Ort der Geburt,
9.    Geschlecht,
10.   gegenwaertige oder letzte bekannte Anschrift,
11.   zustaendige Finanzbehoerden,
12.   Uebermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der
      Laender,
13.   Sterbetag.

(4) Die in Absatz 3 aufgefuehrten Daten werden gespeichert, um
1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhaelt und eine
   Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,
2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,
3. zu erkennen, welche Finanzbehoerden fuer einen Steuerpflichtigen zustaendig sind,
4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach ueber- und zwischenstaatlichem Recht
   entgegenzunehmen sind, an die zustaendigen Stellen weiterleiten zu koennen,
5. den Finanzbehoerden die Erfuellung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen
   Aufgaben zu ermoeglichen.

(5) Die in Absatz 3 aufgefuehrten Daten duerfen nur fuer die in Absatz 4 genannten
Zwecke verwendet werden. Uebermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz
und den Meldegesetzen der Laender sind zu beachten und im Fall einer zulaessigen
Datenuebermittlung ebenfalls zu uebermitteln. Der Dritte, an den die Daten uebermittelt
werden, hat die Uebermittlungssperren ebenfalls zu beachten.

(6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer uebermitteln die
Meldebehoerden dem Bundeszentralamt fuer Steuern fuer jeden in ihrem Zustaendigkeitsbereich
mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner
folgende Daten:
1.    Familienname,
2.    fruehere Namen,
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3.    Vornamen,
4.    Doktorgrad,
5.    (weggefallen),
6.    Tag und Ort der Geburt,
7.    Geschlecht,
8.    gegenwaertige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,
9.    Tag des Ein- und Auszugs,
10.   Uebermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der
      Laender.
Hierzu haben die Meldebehoerden jedem in ihrem Zustaendigkeitsbereich mit alleiniger
Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorlaeufiges Bearbeitungsmerkmal
zu vergeben. Dieses uebermitteln sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das
Bundeszentralamt fuer Steuern. Die Uebermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem
Zeitpunkt der Einfuehrung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des
Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. Das Bundeszentralamt fuer
Steuern teilt der zustaendigen Meldebehoerde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte
Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des Vorlaeufigen
Bearbeitungsmerkmals mit und loescht das Vorlaeufige Bearbeitungsmerkmal anschliessend.
Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 sind spaetestens mit Ablauf des der Uebermittlung durch die
Meldebehoerden folgenden Kalendermonats zu loeschen.

(7) Die Meldebehoerden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister
sowie im Falle der Speicherung einer Person, fuer die bisher keine Identifikationsnummer
zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt fuer Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1
zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu uebermitteln. Absatz 6 Satz 2 bis
6 gilt entsprechend.

(8) Die Meldebehoerde teilt dem Bundeszentralamt fuer Steuern Aenderungen der in Absatz
6 Satz 1 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefaellen den Sterbetag unter
Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter
Angabe des Vorlaeufigen Bearbeitungsmerkmals mit.

(9) Das Bundeszentralamt fuer Steuern unterrichtet die Meldebehoerden, wenn ihm konkrete
Anhaltspunkte fuer die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehoerden uebermittelten Daten
vorliegen.

§ 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zustaendigen
Finanzbehoerde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-
Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.

(2) Die Finanzbehoerden duerfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben und
verwenden, soweit dies zur Erfuellung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist
oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. Andere oeffentliche oder nicht
oeffentliche Stellen duerfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben oder
verwenden, soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben oder Geschaeftszwecke oder fuer
Datenuebermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehoerden erforderlich ist. Soweit die
Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften,
die eine Uebermittlung durch die Finanzbehoerden an andere Behoerden regeln, unberuehrt.

(3) Das Bundeszentralamt fuer Steuern speichert zu natuerlichen Personen, die
wirtschaftlich taetig sind, folgende Daten:
1.    Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2.    Identifikationsnummer,
3.    Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,
4.    fruehere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,

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5.    Rechtsform,
6.    Wirtschaftszweignummer,
7.    amtlicher Gemeindeschluessel,
8.    Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,
9.    Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
10.   Datum der Betriebseroeffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Taetigkeit,
11.   Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Taetigkeit,
12.   zustaendige Finanzbehoerden.

(4) Das Bundeszentralamt fuer Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten:
1.    Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2.    Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
3.    Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs),
4.    fruehere Firmennamen,
5.    Rechtsform,
6.    Wirtschaftszweignummer,
7.    amtlicher Gemeindeschluessel,
8.    Sitz gemaess § 11, insbesondere Ort der Geschaeftsleitung,
9.    Datum des Gruendungsaktes,
10.   Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und
      Nummer der Eintragung),
11.   Datum der Betriebseroeffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Taetigkeit,
12.   Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Taetigkeit,
13.   Zeitpunkt der Aufloesung,
14.   Datum der Loeschung im Register,
15.   verbundene Unternehmen,
16.   zustaendige Finanzbehoerden.

(5) Das Bundeszentralamt fuer Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:
1.    Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2.    Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
3.    Identifikationsmerkmale der Beteiligten,
4.    Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,
5.    fruehere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,
6.    Rechtsform,
7.    Wirtschaftszweignummer,
8.    amtlicher Gemeindeschluessel,
9.    Sitz gemaess § 11, insbesondere Ort der Geschaeftsleitung,
10.   Datum des Gesellschaftsvertrags,
11.   Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der
      Eintragung),
12.   Datum der Betriebseroeffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Taetigkeit,
13.   Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Taetigkeit,
14.   Zeitpunkt der Aufloesung,
15.   Zeitpunkt der Beendigung,

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16.   Datum der Loeschung im Register,
17.   verbundene Unternehmen,
18.   zustaendige Finanzbehoerden.

(6) Die Speicherung der in den Absaetzen 3 bis 5 aufgefuehrten Daten erfolgt, um
1. sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht noch
   einmal fuer einen anderen wirtschaftlich Taetigen verwendet wird,
2. fuer einen wirtschaftlich Taetigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer
   festzustellen,
3. zu erkennen, welche Finanzbehoerden zustaendig sind,
4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach ueber- und zwischenstaatlichem Recht
   entgegenzunehmen sind, an die zustaendigen Stellen weiterleiten zu koennen,
5. den Finanzbehoerden die Erfuellung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen
   Aufgaben zu ermoeglichen.

(7) Die in Absatz 3 aufgefuehrten Daten duerfen nur fuer die in Absatz 6 genannten Zwecke
verwendet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verwendung
ausdruecklich vor.

§ 139d Verordnungsermaechtigung
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
1. organisatorische und technische Massnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses,
   insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30
   geschuetzt sind,
2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-
   Identifikationsnummer nach § 139c,
3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu loeschen
   sind, sowie
4. die Form und das Verfahren der Datenuebermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9.


Zweiter Abschnitt
Mitwirkungspflichten

1. Unterabschnitt
Fuehrung von Buechern und Aufzeichnungen

§ 140 Buchfuehrungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Buecher und Aufzeichnungen zu fuehren
hat, die fuer die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach
den anderen Gesetzen obliegen, auch fuer die Besteuerung zu erfuellen.

§ 141 Buchfuehrungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der
Finanzbehoerde fuer den einzelnen Betrieb
1. Umsaetze einschliesslich der steuerfreien Umsaetze, ausgenommen die Umsaetze nach § 4
   Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr
   oder
2. (weggefallen)



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3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flaechen mit einem
   Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50 000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, fuer diesen Betrieb Buecher zu fuehren
und auf Grund jaehrlicher Bestandsaufnahmen Abschluesse zu machen, wenn sich eine
Buchfuehrungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und
die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemaess, sofern sich nicht
aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist
der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flaechen
massgebend, unabhaengig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. Bei Land- und
Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchfuehrung verpflichtet sind, braucht
sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfuellen,
das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehoerde auf den
Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf
des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehoerde
feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Die Buchfuehrungspflicht geht auf denjenigen ueber, der den Betrieb im Ganzen zur
Bewirtschaftung als Eigentuemer oder Nutzungsberechtigter uebernimmt. Ein Hinweis nach
Absatz 2 auf den Beginn der Buchfuehrungspflicht ist nicht erforderlich.

(4) Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist erstmals auf den Gewinn des
Kalenderjahrs 1980 anzuwenden.

Fussnote

§ 141 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 19 Abs. 3 bis 8 AOEG 1977

§ 142 Ergaenzende Vorschriften fuer Land- und Forstwirte
Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur Buchfuehrung
verpflichtet sind, haben neben den jaehrlichen Bestandsaufnahmen und den jaehrlichen
Abschluessen ein Anbauverzeichnis zu fuehren. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen,
mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flaechen im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr bestellt waren.

§ 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
(1) Gewerbliche Unternehmer muessen den Wareneingang gesondert aufzeichnen.

(2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschliesslich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse,
Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zur
Weiterveraeusserung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, fuer eigene
oder fuer fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren vor der
Weiterveraeusserung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet werden sollen. Waren, die
nach Art des Betriebs ueblicherweise fuer den Betrieb zur Weiterveraeusserung oder zum
Verbrauch erworben werden, sind auch dann aufzuzeichnen, wenn sie fuer betriebsfremde
Zwecke verwendet werden.

(3) Die Aufzeichnungen muessen die folgenden Angaben enthalten:
1. den Tag des Wareneingangs oder das Datum der Rechnung,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers,
3. die handelsuebliche Bezeichnung der Ware,
4. den Preis der Ware,
5. einen Hinweis auf den Beleg.

§ 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
                                            - 67 -
      
                                                                              

(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres Geschaeftsbetriebs Waren regelmaessig
an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveraeusserung oder zum Verbrauch als
Hilfsstoffe liefern, muessen den erkennbar fuer diese Zwecke bestimmten Warenausgang
gesondert aufzeichnen.

(2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer
1. auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch Tausch oder
   unentgeltlich liefert, oder
2. gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu einem Preis
   veraeussert wird, der niedriger ist als der uebliche Preis fuer Verbraucher.

Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung
bestimmt ist.

(3) Die Aufzeichnungen muessen die folgenden Angaben enthalten:
1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers,
3. die handelsuebliche Bezeichnung der Ware,
4. den Preis der Ware,
5. einen Hinweis auf den Beleg.

(4) Der Unternehmer muss ueber jeden Ausgang der in den Absaetzen 1 und 2 genannten Waren
einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie seinen Namen oder
die Firma und seine Anschrift enthaelt. Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs.
2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 durch die dort bezeichneten Leistungsempfaenger eine
Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1999
Erleichterungen gewaehrt werden.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten auch fuer Land- und Forstwirte, die nach § 141
buchfuehrungspflichtig sind.

§ 145 Allgemeine Anforderungen an Buchfuehrung und Aufzeichnungen
(1) Die Buchfuehrung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverstaendigen Dritten
innerhalb angemessener Zeit einen Ueberblick ueber die Geschaeftsvorfaelle und ueber die
Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschaeftsvorfaelle muessen sich in ihrer
Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie fuer die Besteuerung
erfuellen sollen, erreicht wird.

§ 146 Ordnungsvorschriften fuer die Buchfuehrung und fuer Aufzeichnungen
(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollstaendig,
richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben
sollen taeglich festgehalten werden.

(2) Buecher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu fuehren und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit fuer Betriebstaetten
ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung
besteht, Buecher und Aufzeichnungen zu fuehren, und diese Verpflichtung erfuellt wird.
In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes muessen die Ergebnisse der dortigen Buchfuehrung in die Buchfuehrung des hiesigen
Unternehmens uebernommen werden, soweit sie fuer die Besteuerung von Bedeutung sind.
Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im
Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zustaendige Finanzbehoerde auf schriftlichen
Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Buecher und sonstige
erforderliche elektronische Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europaeischen
Union gefuehrt und aufbewahrt werden. Dasselbe gilt fuer einen anderen Staat, auf den das
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Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S.
3) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, mit dem eine Rechtsvereinbarung
ueber Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem
1. der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 ueber die gegenseitige
   Amtshilfe zwischen den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten im Bereich der
   direkten Steuern (ABl. EG Nr. L 336 S. 15) sowie
2. der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 ueber die
   Zusammenarbeit der Verwaltungsbehoerden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur
   Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung vergleichbar ist. Voraussetzungen sind, dass
1. der Steuerpflichtige die Zustimmung zur Durchfuehrung eines Zugriffs auf
   elektronische Buecher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen der
   zustaendigen Stelle des Staates, in den die elektronischen Buecher und Aufzeichnungen
   verlagert werden sollen, vorlegt,
2. der Steuerpflichtige der zustaendigen Finanzbehoerde den Standort des
   Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und
   Anschrift mitteilt,
3. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Abs. 1
   und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemaess nachgekommen ist und
4. der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 in vollem Umfang moeglich ist.
Eine Aenderung der unter Satz 3 Nr. 1 und 2 benannten Umstaende ist der zustaendigen
Finanzbehoerde unverzueglich mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen der Saetze 1 und 2
oder Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 nicht vor, kann die zustaendige Finanzbehoerde die Fuehrung
und Aufbewahrung elektronischer Buecher und sonstiger erforderlicher elektronischer
Aufzeichnungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur bewilligen, wenn
die Besteuerung hierdurch nicht beeintraechtigt wird. Faellt der Bewilligungsgrund weg,
hat die zustaendige Finanzbehoerde die Bewilligung zu widerrufen und die unverzuegliche
Rueckverlagerung der elektronischen Buecher und sonstigen erforderlichen elektronischen
Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlangen; den Vollzug hat der
Steuerpflichtige nachzuweisen.

(2b) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rueckverlagerung seiner
elektronischen Buchfuehrung oder seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 4, zur Einraeumung
des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskuenften oder zur Vorlage
angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Aussenpruefung
innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zustaendige
Finanzbehoerde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchfuehrung ohne Bewilligung
der zustaendigen Finanzbehoerde ins Ausland verlagert, kann ein Verzoegerungsgeld von
2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden
Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die
Finanzbehoerde Uebersetzungen verlangen. Werden Abkuerzungen, Ziffern, Buchstaben oder
Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise veraendert werden,
dass der urspruengliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veraenderungen
duerfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss laesst, ob sie
urspruenglich oder erst spaeter gemacht worden sind.

(5) Die Buecher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen koennen auch in der
geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datentraegern gefuehrt werden,
soweit diese Formen der Buchfuehrung einschliesslich des dabei angewandten Verfahrens
den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die
allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulaessigkeit des
angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen fuer die Besteuerung
erfuellen sollen. Bei der Fuehrung der Buecher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen
auf Datentraegern muss insbesondere sichergestellt sein, dass waehrend der Dauer der
Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfuegbar sind und unverzueglich lesbar gemacht

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werden koennen. Dies gilt auch fuer die Befugnisse der Finanzbehoerde nach § 147 Abs. 6.
Absaetze 1 bis 4 gelten sinngemaess.

(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Buecher und
Aufzeichnungen, die fuer die Besteuerung von Bedeutung sind, fuehrt, ohne hierzu
verpflichtet zu sein.

Fussnote

§ 146 Abs. 5: Anzuwenden ab 1.1.2002 gem. Art. 97 § 19b AOEG 1977

§ 147 Ordnungsvorschriften fuer die Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
1.   Buecher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschluesse, Lageberichte, die
     Eroeffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verstaendnis erforderlichen Arbeitsanweisungen
     und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.   die empfangenen Handels- oder Geschaeftsbriefe,
3.   Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschaeftsbriefe,
4.   Buchungsbelege,
4a. Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung
    nach Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufuegen
    sind, sofern die Zollbehoerden nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre
    Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurueckgegeben haben,
5.   sonstige Unterlagen, soweit sie fuer die Besteuerung von Bedeutung sind.

(2) Mit Ausnahme der Jahresabschluesse, der Eroeffnungsbilanz und der Unterlagen nach
Absatz 1 Nr. 4a koennen die in Absatz 1 aufgefuehrten Unterlagen auch als Wiedergabe
auf einem Bildtraeger oder auf anderen Datentraegern aufbewahrt werden, wenn dies den
Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung entspricht und sichergestellt ist, dass die
Wiedergabe oder die Daten
1. mit den empfangenen Handels- oder Geschaeftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich
   und mit den anderen Unterlagen inhaltlich uebereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht
   werden,
2. waehrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfuegbar sind, unverzueglich
   lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden koennen.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgefuehrten Unterlagen sind zehn Jahre, die
sonstigen in Absatz 1 aufgefuehrten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht
in anderen Steuergesetzen kuerzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kuerzere
Aufbewahrungsfristen nach aussersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte
Frist unberuehrt. Die Aufbewahrungsfrist laeuft jedoch nicht ab, soweit und solange die
Unterlagen fuer Steuern von Bedeutung sind, fuer welche die Festsetzungsfrist noch nicht
abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.

(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte
Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eroeffnungsbilanz, der Jahresabschluss
oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschaeftsbrief empfangen oder
abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung
vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildtraeger
oder auf anderen Datentraegern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen
Hilfsmittel zur Verfuegung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen
lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehoerde hat er auf seine Kosten die
Unterlagen unverzueglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare
Reproduktionen beizubringen.

(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
erstellt worden, hat die Finanzbehoerde im Rahmen einer Aussenpruefung das Recht, Einsicht
                                            - 70 -
      
                                                                              

in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Pruefung
dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Aussenpruefung auch verlangen,
dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten
Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datentraeger zur
Verfuegung gestellt werden. Die Kosten traegt der Steuerpflichtige.

Fussnote

§ 147 Abs. 2: Anzuwenden ab 1.1.2002 gem. Art. 97 § 19b AOEG 1977

§ 147 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 19a AOEG 1977

§ 147 Abs. 5 u. 6: Anzuwenden ab 1.1.2002 gem. Art. 97 § 19b AOEG 1977

§ 148 Bewilligung von Erleichterungen
Die Finanzbehoerden koennen fuer einzelne Faelle oder fuer bestimmte Gruppen von Faellen
Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begruendeten
Buchfuehrungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Haerten mit sich bringt und
die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeintraechtigt wird. Erleichterungen nach
Satz 1 koennen rueckwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.

2. Unterabschnitt
Steuererklaerungen

§ 149 Abgabe der Steuererklaerungen
(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklaerung verpflichtet
ist. Zur Abgabe einer Steuererklaerung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der
Finanzbehoerde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch oeffentliche Bekanntmachung
erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklaerung bleibt auch dann bestehen,
wenn die Finanzbehoerde die Besteuerungsgrundlagen geschaetzt hat (§ 162).

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklaerungen, die sich
auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spaetestens
fuenf Monate danach abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln,
endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des in dem
Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.

§ 150 Form und Inhalt der Steuererklaerungen
(1) Die Steuererklaerungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit
nicht eine muendliche Steuererklaerung zugelassen ist. § 87a ist nur anwendbar, soweit
auf Grund eines Gesetzes oder einer nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung die
Steuererklaerung auf maschinell verwertbarem Datentraeger oder durch Datenfernuebertragung
uebermittelt werden darf. Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklaerung die Steuer
selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den Steuererklaerungen sind wahrheitsgemaess nach bestem Wissen
und Gewissen zu machen. Dies ist, wenn der Vordruck dies vorsieht, schriftlich zu
versichern.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklaerung
eigenhaendig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen
Bevollmaechtigten nur dann zulaessig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines
koerperlichen oder geistigen Zustands oder durch laengere Abwesenheit an der Unterschrift
gehindert ist. Die eigenhaendige Unterschrift kann nachtraeglich verlangt werden, wenn
der Hinderungsgrund weggefallen ist.




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(4) Den Steuererklaerungen muessen die Unterlagen beigefuegt werden, die nach
den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfuer
erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Vordrucke der Steuererklaerung koennen auch Fragen aufgenommen werden,
die zur Ergaenzung der Besteuerungsunterlagen fuer Zwecke einer Statistik nach
dem Gesetz ueber Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehoerden koennen
ferner von Steuerpflichtigen Auskuenfte verlangen, die fuer die Durchfuehrung des
Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehoerden haben bei
der Ueberpruefung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklaerung der fuer die
Besteuerung erheblichen Verhaeltnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens
kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, dass Steuererklaerungen oder sonstige fuer das
Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell
verwertbaren Datentraegern oder durch Datenfernuebertragung uebermittelt werden koennen.
Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme
der Biersteuer betroffen sind. Dabei koennen insbesondere geregelt werden:
1. die Voraussetzungen fuer die Anwendung des Verfahrens,
2. das Naehere ueber Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu uebermittelnden
   Daten,
3. die Art und Weise der Uebermittlung der Daten,
4. die Zustaendigkeit fuer die Entgegennahme der zu uebermittelnden Daten,
5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung fuer Steuern oder Steuervorteile,
   die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Uebermittlung der Daten
   verkuerzt oder erlangt werden,
6. der Umfang und die Form der fuer dieses Verfahren erforderlichen besonderen
   Erklaerungspflichten des Steuerpflichtigen.
Zur Regelung der Datenuebermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veroeffentlichungen
sachverstaendiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veroeffentlichung,
die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veroeffentlichung
archivmaessig gesichert niedergelegt ist.

(7) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklaerung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernuebertragung zu uebermitteln
hat, ist der Datensatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz zu versehen. Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten
Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. das Naehere ueber Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu uebermittelnden
   Daten,
2. die Art und Weise der Uebermittlung der Daten,
3. die Zustaendigkeit fuer die Entgegennahme der zu uebermittelnden Daten,
4. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung fuer Steuern oder Steuervorteile,
   die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Uebermittlung der Daten
   verkuerzt oder erlangt werden,
5. den Umfang und die Form der fuer dieses Verfahren erforderlichen besonderen
   Erklaerungspflichten des Steuerpflichtigen
bestimmen sowie
6. im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten
   elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizitaet und
   die Integritaet des uebermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und
7. Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen
   Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Nummer 6


                                            - 72 -
      
                                                                              

zulassen. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern
mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Zur Regelung der Datenuebermittlung kann
in der Rechtsverordnung auf Veroeffentlichungen sachverstaendiger Stellen verwiesen
werden; hierbei sind das Datum der Veroeffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle
zu bezeichnen, bei der die Veroeffentlichung archivmaessig gesichert niedergelegt ist.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehoerde auf Antrag zur Vermeidung
unbilliger Haerten auf eine Uebermittlung der Steuererklaerung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernuebertragung verzichten kann, ist einem
solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklaerungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernuebertragung fuer den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder
persoenlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der
technischen Moeglichkeiten fuer eine Datenfernuebertragung des amtlich vorgeschriebenen
Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand moeglich waere oder
wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Faehigkeiten nicht
oder nur eingeschraenkt in der Lage ist, die Moeglichkeiten der Datenfernuebertragung zu
nutzen.

Fussnote

§ 150 Abs. 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 10a Abs. 1 AOEG 1977

§ 151 Aufnahme der Steuererklaerung an Amtsstelle
Steuererklaerungen, die schriftlich abzugeben sind, koennen bei der zustaendigen
Finanzbehoerde zur Niederschrift erklaert werden, wenn die Schriftform dem
Steuerpflichtigen nach seinen persoenlichen Verhaeltnissen nicht zugemutet werden
kann, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene
Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.

§ 152 Verspaetungszuschlag
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklaerung nicht
oder nicht fristgemaess nachkommt, kann ein Verspaetungszuschlag festgesetzt werden.
Von der Festsetzung eines Verspaetungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versaeumnis
entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfuellungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(2) Der Verspaetungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des
festgesetzten Messbetrags nicht uebersteigen und hoechstens 25.000 Euro betragen. Bei der
Bemessung des Verspaetungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur
rechtzeitigen Abgabe der Steuererklaerung anzuhalten, die Dauer der Fristueberschreitung,
die Hoehe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der
verspaeteten Abgabe der Steuererklaerung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und
die wirtschaftliche Leistungsfaehigkeit des Steuerpflichtigen zu beruecksichtigen.

(3) Der Verspaetungszuschlag ist regelmaessig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag
festzusetzen.

(4) Bei Steuererklaerungen fuer gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten
die Absaetze 1 bis 3 mit der Massgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die
steuerlichen Auswirkungen zu schaetzen sind.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Verspaetungszuschlag, insbesondere
ueber die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine
Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Diese koennen auch
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzung eines Verspaetungszuschlags
abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften beduerfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
betreffen.

Fussnote

§ 152: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 8 Abs. 1 AOEG 1977
                                            - 73 -
      
                                                                              


§ 152 Abs. 2 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 8 Abs. 3 AOEG 1977

§ 153 Berichtigung von Erklaerungen
(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachtraeglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
1. dass eine von ihm oder fuer ihn abgegebene Erklaerung unrichtig oder unvollstaendig
   ist und dass es dadurch zu einer Verkuerzung von Steuern kommen kann oder bereits
   gekommen ist oder
2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende
   Steuer nicht in der richtigen Hoehe entrichtet worden ist,
so ist er verpflichtet, dies unverzueglich anzuzeigen und die erforderliche
Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger
eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 fuer den Gesamtrechtsnachfolger
oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen fuer eine
Steuerbefreiung, Steuerermaessigung oder sonstige Steuerverguenstigung nachtraeglich ganz
oder teilweise wegfallen.

(3) Wer Waren, fuer die eine Steuerverguenstigung unter einer Bedingung gewaehrt worden
ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher
der Finanzbehoerde anzuzeigen.

3. Unterabschnitt
Kontenwahrheit

§ 154 Kontenwahrheit
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen fuer sich oder einen Dritten
ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere,
Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfaenden oder sich ein Schliessfach geben
lassen.

(2) Wer ein Konto fuehrt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein
Schliessfach ueberlaesst, hat sich zuvor Gewissheit ueber die Person und Anschrift des
Verfuegungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter
Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit
Auskunft darueber geben kann, ueber welche Konten oder Schliessfaecher eine Person
verfuegungsberechtigt ist.

(3) Ist gegen Absatz 1 verstossen worden, so duerfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt
eines Schliessfachs nur mit Zustimmung des fuer die Einkommen- und Koerperschaftsteuer des
Verfuegungsberechtigten zustaendigen Finanzamts herausgegeben werden.

Dritter Abschnitt
Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Unterabschnitt
Steuerfestsetzung

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 155 Steuerfestsetzung
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(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehoerde
durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt
gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch fuer die volle oder teilweise Freistellung von
einer Steuer und fuer die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht
erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so koennen gegen
sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden
koennen Verwaltungsakte ueber steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprueche,
auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen
verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche
Nebenleistungen oder sonstige Ansprueche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen
bestehenden Rechtsverhaeltnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die fuer die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer
Steuerverguetung sinngemaess anzuwenden.

§ 156 Absehen von Steuerfestsetzung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht
festgesetzt werden, wenn der Betrag, der festzusetzen ist, einen durch diese
Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht uebersteigt; der zu
bestimmende Betrag darf 10 Euro nicht ueberschreiten. Die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und
Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen kann unterbleiben,
wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der
Einziehung einschliesslich der Festsetzung ausser Verhaeltnis zu dem Betrag stehen.

§ 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
(1) Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Schriftliche Steuerbescheide muessen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag
bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist ausserdem eine Belehrung
darueber beizufuegen, welcher Rechtsbehelf zulaessig ist und binnen welcher Frist und bei
welcher Behoerde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht
selbstaendig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen
nicht gesondert festgestellt werden.

§ 158 Beweiskraft der Buchfuehrung
Die Buchfuehrung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der
§§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den
Umstaenden des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

§ 159 Nachweis der Treuhaenderschaft
(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er
besitzt, nur als Treuhaender, Vertreter eines anderen oder Pfandglaeubiger innehabe
oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehoeren;
anderenfalls sind sie ihm regelmaessig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehoerde, den
Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschraenkt.

(2) § 102 bleibt unberuehrt.

§ 160 Benennung von Glaeubigern und Zahlungsempfaengern
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben
sind steuerlich regelmaessig nicht zu beruecksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem
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Verlangen der Finanzbehoerde nicht nachkommt, die Glaeubiger oder die Empfaenger genau zu
benennen. Das Recht der Finanzbehoerde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberuehrt.

(2) § 102 bleibt unberuehrt.

§ 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgefuehrten Bestandsaufnahme
Fehlmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass hinsichtlich
der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstandene
Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht wird, dass die
Fehlmengen auf Umstaende zurueckzufuehren sind, die eine Steuer nicht begruenden oder eine
bedingte Steuer nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im Zweifel im Zeitpunkt
der Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.

§ 162 Schaetzung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Soweit die Finanzbehoerde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen
kann, hat sie sie zu schaetzen. Dabei sind alle Umstaende zu beruecksichtigen, die fuer die
Schaetzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schaetzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige ueber seine Angaben
keine ausreichenden Aufklaerungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine
Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2
verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Buecher oder Aufzeichnungen, die
er nach den Steuergesetzen zu fuehren hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchfuehrung
oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 zugrunde gelegt werden
oder wenn tatsaechliche Anhaltspunkte fuer die Unrichtigkeit oder Unvollstaendigkeit
der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder
Betriebsvermoegensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93
Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3
dadurch, dass er die Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder sind vorgelegte Aufzeichnungen
im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige
Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 nicht zeitnah erstellt hat, so
wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkuenfte, zu
deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 dienen, hoeher als
die von ihm erklaerten Einkuenfte sind. Hat in solchen Faellen die Finanzbehoerde eine
Schaetzung vorzunehmen und koennen diese Einkuenfte nur innerhalb eines bestimmten
Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser
Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschoepft werden. Bestehen trotz Vorlage
verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafuer, dass
seine Einkuenfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes hoeher waeren als die
auf Grund der Aufzeichnungen erklaerten Einkuenfte, und koennen entsprechende Zweifel
deswegen nicht aufgeklaert werden, weil eine auslaendische, nahe stehende Person ihre
Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1
nicht erfuellt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 nicht vor oder
sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von
5.000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag betraegt mindestens 5 Prozent und hoechstens 10
Prozent des Mehrbetrags der Einkuenfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund
der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5.000
Euro ergibt. Bei verspaeteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen betraegt der
Zuschlag bis zu 1.000.000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro fuer jeden vollen Tag der
Fristueberschreitung. Soweit den Finanzbehoerden Ermessen hinsichtlich der Hoehe des
Zuschlags eingeraeumt ist, sind neben dessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung
und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 anzuhalten,
insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspaeteter Vorlage auch die
Dauer der Fristueberschreitung zu beruecksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags
ist abzusehen, wenn die Nichterfuellung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar
erscheint oder ein Verschulden nur geringfuegig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen

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Vertreters oder eines Erfuellungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich. Der
Zuschlag ist regelmaessig nach Abschluss der Aussenpruefung festzusetzen.

(5) In den Faellen des § 155 Abs. 2 koennen die in einem Grundlagenbescheid
festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschaetzt werden.

§ 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgruenden
Steuern koennen niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen,
die die Steuern erhoehen, koennen bei der Festsetzung der Steuer unberuecksichtigt
bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig waere.
Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen
werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhoehen, bei der
Steuerfestsetzung erst zu einer spaeteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon
zu einer frueheren Zeit beruecksichtigt werden. Die Entscheidung ueber die abweichende
Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpruefung
(1) Die Steuern koennen, solange der Steuerfall nicht abschliessend geprueft ist,
allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachpruefung festgesetzt werden,
ohne dass dies einer Begruendung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets
eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpruefung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben
oder geaendert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Aenderung der
Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierueber kann jedoch bis zur
abschliessenden Pruefung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen
ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachpruefung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung
steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachpruefung gleich; § 157 Abs. 1 Satz
1 und 3 gilt sinngemaess. Nach einer Aussenpruefung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn
sich Aenderungen gegenueber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpruefung nicht
ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachpruefung entfaellt, wenn die Festsetzungsfrist ablaeuft. § 169
Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

§ 165 Vorlaeufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen fuer die Entstehung einer Steuer
eingetreten sind, kann sie vorlaeufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch
anzuwenden, wenn
1. ungewiss ist, ob und wann Vertraege mit anderen Staaten ueber die Besteuerung (§
   2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, fuer die Steuerfestsetzung
   wirksam werden,
2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem
   Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet
   ist,
3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit hoeherrangigem Recht Gegenstand
   eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften, dem
   Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4. die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem
   Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorlaeufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Saetze
1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt
werden.

(2) Soweit die Finanzbehoerde eine Steuer vorlaeufig festgesetzt hat, kann sie die
Festsetzung aufheben oder aendern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine
vorlaeufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu aendern oder fuer endgueltig zu erklaeren; eine
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ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.
4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsaetze der Entscheidung des
Bundesfinanzhofs ueber den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.
In den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorlaeufige Steuerfestsetzung nach Satz
2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen fuer endgueltig erklaert werden, wenn sie nicht
aufzuheben oder zu aendern ist.

(3) Die vorlaeufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt
der Nachpruefung verbunden werden.

§ 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenueber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies
neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage
gewesen waere, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter,
Bevollmaechtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

§ 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1
Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die
Festsetzung zu einer abweichenden Steuer fuehrt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner
die Steueranmeldung nicht abgibt. Satz 1 gilt sinngemaess, wenn die Steuer auf Grund
gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
zu entrichten ist. Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer
Aussenpruefung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich
an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.

(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht
bei der zustaendigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht fuer Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und
Verbrauchsteuern.

§ 168 Wirkung einer Steueranmeldung
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpruefung
gleich. Fuehrt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden
Steuer oder zu einer Steuerverguetung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehoerde
zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

Fussnote

§ 168: Zur Anwendung fuer Besteuerungszeitraeume nach dem 31.12.1998 und vor dem 1.1.2002
vgl. Art. 97 § 21 AOEG 1977

II.
Festsetzungsverjaehrung

§ 169 Festsetzungsfrist
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Aenderung sind nicht mehr zulaessig,
wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch fuer die Berichtigung wegen
offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der
Festsetzungsfrist
1. der Steuerbescheid den Bereich der fuer die Steuerfestsetzung zustaendigen
   Finanzbehoerde verlassen hat oder
2. bei oeffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des
   Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veroeffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist betraegt:
1. ein Jahr

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   fuer Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuerverguetungen,
2. vier Jahre
   fuer Steuern und Steuerverguetungen, die keine Steuern oder Steuerverguetungen im
   Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10
   und 11 des Zollkodexes sind.
Die Festsetzungsfrist betraegt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fuenf
Jahre, soweit sie leichtfertig verkuerzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die
Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkuerzung nicht durch den Steuerschuldner
oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfuellung seiner steuerlichen
Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat
keinen Vermoegensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er
die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkuerzungen
unterlassen hat.

§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer
entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
1. eine Steuererklaerung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige
   zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklaerung, die
   Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spaetestens jedoch mit Ablauf des
   dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden
   ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 spaeter beginnt,
2. eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen
   ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem fuer den Steuerfall Steuerzeichen oder
   Steuerstempler verwendet worden sind, spaetestens jedoch mit Ablauf des dritten
   Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder
   Steuerstempler haetten verwendet werden muessen.
Dies gilt nicht fuer Verbrauchsteuern, ausgenommen die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuerverguetung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt
die Frist fuer die Aufhebung oder Aenderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung
nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermoegensteuer oder die
Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn
der Festsetzungsfrist fuer die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums
jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Fuer die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den
Absaetzen 1 oder 2
1. bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der
   Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2. bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker
   gestorben ist oder die Finanzbehoerde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt
   hat,
3. bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
   die Verpflichtung erfuellt worden ist.

(6) Fuer die Wechselsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Wechsel faellig geworden ist.

Fussnote

§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 u. 4: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 AOEG 1977

§ 171 Ablaufhemmung

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(1) Die Festsetzungsfrist laeuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen hoeherer
Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so
endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe
dieses Steuerbescheids.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ausserhalb eines Einspruchs- oder
Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Aenderung
einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so laeuft die
Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor ueber den Antrag unanfechtbar entschieden
worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so laeuft
die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor ueber den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden
ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist
eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten
Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulaessig ist.
In den Faellen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der
Finanzgerichtsordnung ist ueber den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden,
wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar
geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Aussenpruefung begonnen oder
wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so laeuft die
Festsetzungsfrist fuer die Steuern, auf die sich die Aussenpruefung erstreckt oder im Fall
der Hinausschiebung der Aussenpruefung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund
der Aussenpruefung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach
Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies
gilt nicht, wenn eine Aussenpruefung unmittelbar nach ihrem Beginn fuer die Dauer von mehr
als sechs Monaten aus Gruenden unterbrochen wird, die die Finanzbehoerde zu vertreten
hat. Die Festsetzungsfrist endet spaetestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Aussenpruefung
stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine
Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberuehrt.

(5) Beginnen die Zollfahndungsaemter oder die mit der Steuerfahndung betrauten
Dienststellen der Landesfinanzbehoerden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim
Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so laeuft die
Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu
erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemaess.
Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist
die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bussgeldverfahrens wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt
sinngemaess.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Aussenpruefung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nicht durchfuehrbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige
Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen
erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch
nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den
Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt
sinngemaess.

(7) In den Faellen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die
Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjaehrt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorlaeufig
festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehoerde hiervon Kenntnis erhalten
hat. In den Faellen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf
von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehoerde hiervon
Kenntnis erlangt hat.

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(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach
den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines
Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit fuer die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein
Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid),
endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des
Grundlagenbescheids. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der
Steuer, fuer den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet
die Festsetzungsfrist fuer den Teil der Steuer, fuer den der Grundlagenbescheid bindend
ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(11) Ist eine geschaeftsunfaehige oder in der Geschaeftsfaehigkeit beschraenkte Person ohne
gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschraenkt geschaeftsfaehig wird oder
der Mangel der Vertretung aufhoert. Dies gilt auch, soweit fuer eine Person ein Betreuer
bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Buergerlichen Gesetzbuchs
angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder
aus rechtlichen Gruenden an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht
vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben
angenommen oder das Insolvenzverfahren ueber den Nachlass eroeffnet wird oder von dem an
die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im
Insolvenzverfahren angemeldet, so laeuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf
von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist fuer einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit
zusammenhaengender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjaehrt ist (§ 228).

Fussnote

§ 171 Abs. 3 u. 3a: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 9 AOEG 1977

§ 171 Abs. 8 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 AOEG 1977

§ 171 Abs. 10 F. 20.12.1996: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 7 AOEG 1977

§ 171 Abs. 10 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 8 AOEG 1977

§ 171 Abs. 12 u. 13: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977

§ 171 Abs. 14: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 4 AOEG 1977

III.
Bestandskraft

§ 172 Aufhebung und Aenderung von Steuerbescheiden
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorlaeufig oder unter dem Vorbehalt der
Nachpruefung ergangen ist, nur aufgehoben oder geaendert werden,
1. wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2. wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr.
   10 und 11 des Zollkodexes oder Verbrauchsteuern betrifft,
   a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach
      entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit
      er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder
      soweit die Finanzbehoerde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,

                                            - 81 -
      
                                                                              

   b) soweit er von einer sachlich unzustaendigen Behoerde erlassen worden ist,
   c) soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Taeuschung, Drohung oder
      Bestechung erwirkt worden ist,
   d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.

Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestaetigt
oder geaendert worden ist. In den Faellen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt
oder den Antrag gestellt hat; Erklaerungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs.
2 in der Einspruchsentscheidung nicht beruecksichtigt wurden, duerfen hierbei nicht
beruecksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch fuer einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass,
Aufhebung oder Aenderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhaengige, ausserhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Antraege
auf Aufhebung oder Aenderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der
Europaeischen Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof
entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen
Gerichten nicht entsprochen werden kann, koennen durch Allgemeinverfuegung insoweit
zurueckgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Fussnote

§ 172 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 18a Abs. 12 AOEG 1977

§ 173 Aufhebung oder Aenderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen
oder Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu aendern,
1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtraeglich bekanntwerden, die zu einer hoeheren
   Steuer fuehren,
2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtraeglich bekanntwerden, die zu einer
   niedrigeren Steuer fuehren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran
   trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtraeglich bekannt werden.
   Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem
   unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im
   Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 koennen Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer
Aussenpruefung ergangen sind, nur aufgehoben oder geaendert werden, wenn eine
Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkuerzung vorliegt. Dies gilt auch
in den Faellen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Fussnote

§ 173 Abs. 1 F. 19.12.1985: Zur Weitergeltung vgl. Art. 97 § 9 Abs. 2 AOEG 1977

§ 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines
oder mehrerer Steuerpflichtiger beruecksichtigt worden, obwohl er nur einmal haette
beruecksichtigt werden duerfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag
aufzuheben oder zu aendern. Ist die Festsetzungsfrist fuer diese Steuerfestsetzung
bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt
werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden
ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Aenderung des
Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemaess, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise
mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger beruecksichtigt worden ist;
ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann
                                            - 82 -
      
                                                                              

geaendert werden, wenn die Beruecksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine
Erklaerung des Steuerpflichtigen zurueckzufuehren ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der
Annahme nicht beruecksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu
beruecksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die
Steuerfestsetzung, bei der die Beruecksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist,
insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geaendert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder
Aenderung ist nur zulaessig bis zum Ablauf der fuer die andere Steuerfestsetzung geltenden
Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid
ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen
durch die Finanzbehoerde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geaendert wird, so koennen
aus dem Sachverhalt nachtraeglich durch Erlass oder Aenderung eines Steuerbescheids
die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn
der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geaendert wird. Der Ablauf der
Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines
Jahres nach Aufhebung oder Aenderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden.
War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der spaeter aufgehobene oder geaenderte
Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
Satz 1.

(5) Gegenueber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung
oder Aenderung des fehlerhaften Steuerbescheids gefuehrt hat, beteiligt waren. Ihre
Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulaessig.

§ 175 Aufhebung oder Aenderung von Steuerbescheiden in sonstigen Faellen
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu aendern,
1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung fuer diesen
   Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geaendert wird,
2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung fuer die Vergangenheit hat
   (rueckwirkendes Ereignis).
In den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rueckwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung fuer eine
Steuerverguenstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung fuer eine
bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden
ist, dass sie die Grundlage fuer die Gewaehrung der Steuerverguenstigung bildet. Die
nachtraegliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestaetigung gilt nicht
als rueckwirkendes Ereignis.

Fussnote

§ 175 Abs. 2 Satz 2 F. 2004-12-09: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 9 Abs. 3 AOEG 1977

§ 175a Umsetzung von Verstaendigungsvereinbarungen
Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu aendern, soweit dies zur
Umsetzung einer Verstaendigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem
Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor
Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verstaendigungsvereinbarung oder des
Schiedsspruchs.

Fussnote

§ 175a Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 AOEG 1977

§ 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Aenderung von Steuerbescheiden


                                            - 83 -
      
                                                                              

(1) Bei der Aufhebung oder Aenderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des
Steuerpflichtigen beruecksichtigt werden, dass
1. das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die
   bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2. ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige
   Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie fuer verfassungswidrig haelt,
3. sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geaendert hat, die
   bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehoerde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklaerung oder einer
Steueranmeldung beruecksichtigt worden, ohne dass das fuer die Finanzbehoerde erkennbar
war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehoerde bei Kenntnis der
Umstaende die bisherige Rechtsprechung angewandt haette.

(2) Bei der Aufhebung oder Aenderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des
Steuerpflichtigen beruecksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehoerde von einem obersten
Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet
worden ist.

§ 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
(1) Liegen die Voraussetzungen fuer die Aufhebung oder Aenderung eines Steuerbescheids
zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Aenderung reicht, zugunsten
und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die
nicht Anlass der Aufhebung oder Aenderung sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen fuer die Aufhebung oder Aenderung eines Steuerbescheids
zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Aenderung reicht, zuungunsten
und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht
Anlass der Aufhebung oder Aenderung sind.

(3) Materielle Fehler im Sinne der Absaetze 1 und 2 sind alle Fehler einschliesslich
offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer fuehren,
die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.

(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberuehrt.

IV.
Kosten

§ 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehoerden
(1) Die Behoerden der Bundeszollverwaltung sowie die Behoerden, denen die Wahrnehmung
von Aufgaben der Bundeszollverwaltung uebertragen worden ist, koennen fuer eine besondere
Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebuehren erheben und die
Erstattung von Auslagen verlangen.

(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt
insbesondere vor bei
1. Amtshandlungen ausserhalb des Amtsplatzes und ausserhalb der Oeffnungszeiten, soweit
   es sich nicht um Massnahmen der Steueraufsicht handelt,
2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis fuehren, weil sie antragsgemaess zu
   einer bestimmten Zeit vorgenommen werden sollen,
3. Untersuchungen von Waren, wenn
   a) sie durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft,
      Gewaehrung einer Steuerverguetung oder sonstigen Verguenstigungen veranlasst sind
      oder


                                            - 84 -
      
                                                                              

   b) bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des
      Verfuegungsberechtigten sich als unrichtig oder unbegruendet erweisen oder
   c) die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen,

4. Ueberwachungsmassnahmen in Betrieben und bei Betriebsvorgaengen, wenn sie durch
   Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen
   Rechtsvorschriften veranlasst sind,
5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Befoerderungsmitteln oder Waren,
6. Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren,
7. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstuecken, Abschriften und Ablichtungen), die
   auf Antrag ausgefuehrt werden,
8. Vernichtung oder Zerstoerung von Waren, die von Amts wegen oder auf Antrag
   vorgenommen wird.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amtshandlungen
naeher festzulegen, die fuer sie zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden
durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die
Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung wegen Geringfuegigkeit, zur
Vermeidung von Haerten oder aus aehnlichen Gruenden ganz oder teilweise abgesehen werden
kann.

(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die fuer Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes gelten fuer
diese Kosten nicht.

§ 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehoerden
(1) Das Bundeszentralamt fuer Steuern erhebt fuer die Bearbeitung eines Antrags
auf Durchfuehrung eines Verstaendigungsverfahrens nach einem Vertrag im Sinne des
§ 2 zur einvernehmlichen Besteuerung von noch nicht verwirklichten Geschaeften
eines Steuerpflichtigen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 des
Aussensteuergesetzes oder zur zukuenftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung zwischen
einem inlaendischen Unternehmen und seiner auslaendischen Betriebsstaette oder zur
zukuenftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung einer inlaendischen Betriebsstaette eines
auslaendischen Unternehmens (Vorabverstaendigungsverfahren) Gebuehren, die vor Eroeffnung
des Vorabverstaendigungsverfahrens durch das Bundeszentralamt fuer Steuern festzusetzen
sind. Diese Eroeffnung geschieht durch die Versendung des ersten Schriftsatzes an
den anderen Staat. Hat ein Antrag Vorabverstaendigungsverfahren mit mehreren Staaten
zum Ziel, ist fuer jedes Verfahren eine Gebuehr festzusetzen und zu entrichten.
Das Vorabverstaendigungsverfahren wird erst eroeffnet, wenn die Gebuehrenfestsetzung
unanfechtbar geworden und die Gebuehr entrichtet ist; wird ein Herabsetzungsantrag nach
Absatz 4 gestellt, muss auch darueber unanfechtbar entschieden sein.

(2) Die Gebuehr betraegt 20.000 Euro (Grundgebuehr) fuer jeden Antrag im Sinne
des Absatzes 1; der Antrag eines Organtraegers im Sinne des § 14 Abs. 1 des
Koerperschaftsteuergesetzes, der entsprechende Geschaefte seiner Organgesellschaften mit
umfasst, gilt als ein Antrag. Stellt der Antragsteller einer bereits abgeschlossenen
Verstaendigungsvereinbarung einen Antrag auf Verlaengerung der Geltungsdauer, betraegt die
Gebuehr 15.000 Euro (Verlaengerungsgebuehr). Aendert der Antragsteller seinen Antrag vor
der Entscheidung ueber den urspruenglichen Antrag oder stellt er waehrend der Laufzeit der
Verstaendigungsvereinbarung einen Antrag auf Aenderung der Verstaendigungsvereinbarung,
wird eine zusaetzliche Gebuehr von 10.000 Euro fuer jeden Aenderungsantrag erhoben
(Aenderungsgebuehr); dies gilt nicht, wenn die Aenderung vom Bundeszentralamt fuer Steuern
oder vom anderen Staat veranlasst worden ist.

(3) Sofern die Summe der von dem Vorabverstaendigungsverfahren
erfassten Geschaeftsvorfaelle die Betraege des § 6 Abs. 2 Satz 1 der
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296)
voraussichtlich nicht ueberschreitet, betraegt die Grundgebuehr 10.000 Euro, die
Verlaengerungsgebuehr 7.500 Euro und die Aenderungsgebuehr 5.000 Euro.
                                            - 85 -
      
                                                                              

(4) Das Bundeszentralamt fuer Steuern kann die Gebuehr nach Absatz 2 oder 3 auf
Antrag herabsetzen, wenn deren Entrichtung fuer den Steuerpflichtigen eine unbillige
Haerte bedeutet und das Bundeszentralamt fuer Steuern ein besonderes Interesse der
Finanzbehoerden an der Durchfuehrung des Vorabverstaendigungsverfahrens feststellt. Der
Antrag ist vor Eroeffnung des Vorabverstaendigungsverfahrens zu stellen; ein spaeter
gestellter Antrag ist unzulaessig.

(5) Im Fall der Ruecknahme oder Ablehnung des Antrags, oder wenn das
Vorabverstaendigungsverfahren scheitert, wird die unanfechtbar festgesetzte Gebuehr nicht
erstattet.

2. Unterabschnitt
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,
Festsetzung von Steuermessbetraegen

I.
Gesonderte Feststellungen

§ 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch
Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst
in den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der
Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte
Feststellung wird gegenueber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies
gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen
zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur ueber
eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung
vorgenommen werden.

(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben
ist, ist sie in einem Ergaenzungsbescheid nachzuholen.

§ 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:
1. die Einheitswerte nach Massgabe des Bewertungsgesetzes,
2. a) die einkommensteuerpflichtigen und koerperschaftsteuerpflichtigen Einkuenfte und
      mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den
      Einkuenften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkuenfte diesen Personen
      steuerlich zuzurechnen sind,
   b) in anderen als den in Buchstabe a genannten Faellen die Einkuenfte aus Land-
      und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Taetigkeit, wenn
      nach den Verhaeltnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das fuer die
      gesonderte Feststellung zustaendige Finanzamt nicht auch fuer die Steuern vom
      Einkommen zustaendig ist,

3. der Wert der vermoegensteuerpflichtigen Wirtschaftsgueter (§§ 114 bis 117 a des
   Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzuege (§ 118 des
   Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgueter, Schulden und sonstigen Abzuege
   mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen fuer die Besteuerung von
   Bedeutung sind.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten
und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in
                                            - 86 -
      
                                                                              

anderen als den in Absatz 1 genannten Faellen Besteuerungsgrundlagen gesondert und fuer
mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei koennen insbesondere geregelt
werden
1. der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2. die Voraussetzungen fuer das Feststellungsverfahren,
3. die oertliche Zustaendigkeit der Finanzbehoerden,
4. die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen
   (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte
   einschliesslich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und
   Empfangsbevollmaechtigte,
6. die Zulaessigkeit, der Umfang und die Durchfuehrung von Aussenpruefungen zur Ermittlung
   der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst spaeter auswirken,
zur Sicherung der spaeteren zutreffenden Besteuerung gesondert und fuer mehrere Personen
einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen
beduerfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
1. nur eine der an den Einkuenften beteiligten Personen mit ihren Einkuenften
   im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder
   koerperschaftsteuerpflichtig ist, oder
2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Hoehe
   des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Dies gilt sinngemaess auch
   fuer die Faelle des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3.
Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zustaendige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen,
dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzufuehren ist. Der Bescheid gilt als
Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht fuer Arbeitsgemeinschaften,
deren alleiniger Zweck in der Erfuellung eines einzigen Werkvertrages oder
Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Nr. 2, Absaetze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit
1. die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
   Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkuenfte bei der Festsetzung der Steuern der
   beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2. Steuerabzugsbetraege und Koerperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen
   sind.

Fussnote

§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 u. Abs. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97
§ 10b AOEG 1977

§ 181 Verfahrensvorschriften fuer die gesonderte Feststellung,
Feststellungsfrist, Erklaerungspflicht
(1) Fuer die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften ueber die Durchfuehrung
der Besteuerung sinngemaess. Steuererklaerung im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 ist
die Erklaerung zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklaerung zur gesonderten
Feststellung nach § 180 Abs. 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehoerde abgegeben,
gilt § 170 Abs. 3 sinngemaess.

(2) Eine Erklaerung zur gesonderten Feststellung hat abzugeben, wem der Gegenstand der
Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Erklaerungspflichtig sind insbesondere
                                            - 87 -
      
                                                                              

1. in den Faellen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte,
   dem ein Anteil an den einkommen- oder koerperschaftsteuerpflichtigen Einkuenften
   zuzurechnen ist;
2. in den Faellen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Unternehmer;
3. in den Faellen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil
   an den Wirtschaftsguetern, Schulden oder sonstigen Abzuegen zuzurechnen ist;
4. in den Faellen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 auch die in § 34
   bezeichneten Personen.
Hat ein Erklaerungspflichtiger eine Erklaerung zur gesonderten Feststellung abgegeben,
sind andere Beteiligte insoweit von der Erklaerungspflicht befreit.

(2a) Die Erklaerung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 ist nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernuebertragung zu uebermitteln. Auf
Antrag kann die Finanzbehoerde zur Vermeidung unbilliger Haerten auf eine elektronische
Uebermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklaerung zur gesonderten Feststellung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklaerungspflichtigen
eigenhaendig zu unterschreiben.

(3) Die Frist fuer die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (Feststellungsfrist)
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die
Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts vorzunehmen
ist. Ist eine Erklaerung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts abzugeben,
beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklaerung
eingereicht wird, spaetestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das
Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung vorzunehmen oder
aufzuheben ist. Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben,
wird der Beginn der Feststellungsfrist fuer die weiteren Feststellungszeitpunkte des
Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(4) In den Faellen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des
Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert erstmals steuerlich anzuwenden ist.

(5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der fuer sie geltenden
Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung fuer eine
Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, fuer die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der
gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 ausser
Betracht. Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt
sinngemaess.

Fussnote

§ 181 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 3: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 AOEG 1977

§ 181 Abs. 2a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 10a Abs. 2 AOEG 1977

§ 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, fuer
andere Feststellungsbescheide, fuer Steuermessbescheide, fuer Steuerbescheide und fuer
Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden
getroffenen Feststellungen fuer diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Satz 1 gilt
entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 fuer Verwaltungsakte, die
die Verwirklichung der Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis betreffen; wird ein
Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 erlassen, aufgehoben oder geaendert, ist
ein Verwaltungsakt, fuer den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in
entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid ueber einen Einheitswert (§ 180 Abs. 1 Nr. 1) wirkt
auch gegenueber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung
nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung uebergeht. Tritt die
Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt
er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Saetze
                                            - 88 -
      
                                                                              

1 und 2 gelten fuer gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von
Besteuerungsgrundlagen, die sich erst spaeter auswirken, nach der Verordnung ueber die
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenueber mehreren Beteiligten einheitlich
(§ 179 Abs. 2 Satz 2) und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig
bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen
Bescheid gegenueber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

§ 183 Empfangsbevollmaechtigte bei der einheitlichen Feststellung
(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem
Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind
(Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmaechtigten
bestellen, der ermaechtigt ist, fuer sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in
Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschliessenden Verfahren
ueber einen Einspruch zusammenhaengen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmaechtigter
nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der
Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung
Berechtigter als Empfangsbevollmaechtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehoerde
die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen
Empfangsbevollmaechtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen
und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und
Mitteilungen mit Wirkung fuer und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit
nicht ein anderer Empfangsbevollmaechtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den
Empfangsbevollmaechtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung fuer
und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehoerde bekannt ist,
dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter
aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen
den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz
1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der
Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil,
die Zahl der Beteiligten und die ihn persoenlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen
bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des
Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmaechtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, koennen
Feststellungsbescheide ihm gegenueber auch mit Wirkung fuer einen in Absatz 2 Satz 1
genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder
der Empfangsbevollmaechtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird
der Finanzbehoerde gegenueber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern
oder Alleinstehenden mit ihren Kindern zugerechnet und haben die Beteiligten keinen
gemeinsamen Empfangsbevollmaechtigten bestellt, so gelten fuer die Bekanntgabe von
Feststellungsbescheiden ueber den Einheitswert die Regelungen ueber zusammengefasste
Bescheide in § 122 Abs. 7 entsprechend.

II.
Festsetzung von Steuermessbetraegen

§ 184 Festsetzung von Steuermessbetraegen
(1) Steuermessbetraege, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch
Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbetraege wird auch
ueber die persoenliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften ueber die
Durchfuehrung der Besteuerung sind sinngemaess anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs.1 und fuer
Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemaess anzuwenden.

                                            - 89 -
      
                                                                              

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbetraege festzusetzen, schliesst auch die Befugnis
zu Massnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 ein, soweit fuer solche Massnahmen in
einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten
Landesfinanzbehoerde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Massnahme nach § 163 Abs.
1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkuenfte als Grundlage fuer die Festsetzung
der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch fuer den Gewerbeertrag als Grundlage fuer die
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehoerden teilen den Inhalt des Steuermessbescheides sowie die nach Absatz
2 getroffenen Massnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des
Realsteuerbescheids) obliegt.

3. Unterabschnitt
Zerlegung und Zuteilung

§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbetraegen sind die
fuer die Steuermessbetraege geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 186 Beteiligte
Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:
1. der Steuerpflichtige,
2. die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden
   ist oder die einen Anteil beanspruchen. Soweit die Festsetzung der Steuer dem
   Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle die fuer die Festsetzung der
   Steuer zustaendige Behoerde.

§ 187 Akteneinsicht
Die beteiligten Steuerberechtigten koennen von der zustaendigen Finanzbehoerde Auskunft
ueber die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtstraeger Einsicht in die
Zerlegungsunterlagen nehmen.

§ 188 Zerlegungsbescheid
(1) Ueber die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den
Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind.

(2) Der Zerlegungsbescheid muss die Hoehe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben
und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. Er
muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.

§ 189 Aenderung der Zerlegung
Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht
beruecksichtigt und auch nicht zurueckgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts
wegen oder auf Antrag geaendert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid
gegenueber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits
beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so duerfen bei der Aenderung der Zerlegung nur
solche Aenderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachtraeglichen Beruecksichtigung
der bisher uebergangenen Steuerberechtigten ergeben. Eine Aenderung oder Nachholung der
Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid
unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der uebergangene Steuerberechtigte die
Aenderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.

§ 190 Zuteilungsverfahren


                                            - 90 -
      
                                                                              

Ist ein Steuermessbetrag in voller Hoehe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht
aber Streit darueber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so
entscheidet die Finanzbehoerde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid.
Die fuer das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

4. Unterabschnitt
Haftung

§ 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
(1) Wer kraft Gesetzes fuer eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch
Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu
dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung
wegen Anspruechen aus dem Steuerschuldverhaeltnis ausserhalb des Insolvenzverfahrens
erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des
Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den
§§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der
gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes
gleich. Die Bescheide sind schriftlich zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater,
Steuerbevollmaechtigten, Wirtschaftspruefer oder vereidigten Buchpruefer wegen einer
Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausuebung seines Berufs vorgenommen hat, ein
Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehoerde der zustaendigen Berufskammer
Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fuer die
Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften ueber die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von
Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist betraegt vier
Jahre, in den Faellen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger
Steuerverkuerzung fuenf Jahre, in den Faellen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist,
an den das Gesetz die Haftungsfolge knuepft. Ist die Steuer, fuer die gehaftet wird, noch
nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist fuer den Haftungsbescheid nicht
vor Ablauf der fuer die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt
§ 171 Abs. 10 sinngemaess. In den Faellen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist
nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjaehrt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid
ergehen, solange die Haftungsansprueche nach dem fuer sie massgebenden Recht noch nicht
verjaehrt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
1. soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen
   Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2. soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjaehrt ist oder die
   Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner
Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Fussnote

§ 191 Abs. 1 Satz 2: Anzuwenden ab 1.1.1999 gem. Art. 97 § 11b Satz 1 AOEG 1977

§ 191 Abs. 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977

§ 192 Vertragliche Haftung




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Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, fuer die Steuer eines anderen
einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des buergerlichen Rechts in Anspruch
genommen werden.

Vierter Abschnitt
Aussenpruefung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 193 Zulaessigkeit einer Aussenpruefung
(1) Eine Aussenpruefung ist zulaessig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich taetig sind.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine
Aussenpruefung zulaessig,
1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, fuer Rechnung eines
   anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzufuehren oder
2. wenn die fuer die Besteuerung erheblichen Verhaeltnisse der Aufklaerung beduerfen und
   eine Pruefung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu pruefenden Sachverhalts nicht
   zweckmaessig ist.

§ 194 Sachlicher Umfang einer Aussenpruefung
(1) Die Aussenpruefung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhaeltnisse des
Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere
Besteuerungszeitraeume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschraenken. Die
Aussenpruefung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhaeltnisse der
Gesellschafter insoweit, als diese Verhaeltnisse fuer die zu ueberpruefenden einheitlichen
Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhaeltnisse anderer Personen
koennen insoweit geprueft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder
verpflichtet ist, fuer Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern
einzubehalten und abzufuehren; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen
den anderen Personen gegenueber geltend zu machen sind.

(2) Die steuerlichen Verhaeltnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von
Mitgliedern der Ueberwachungsorgane koennen ueber die in Absatz 1 geregelten Faelle hinaus
in die bei einer Gesellschaft durchzufuehrende Aussenpruefung einbezogen werden, wenn dies
im Einzelfall zweckmaessig ist.

(3) Werden anlaesslich einer Aussenpruefung Verhaeltnisse anderer als der in Absatz 1
genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit
zulaessig, als ihre Kenntnis fuer die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung
ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.

§ 195 Zustaendigkeit
Aussenpruefungen werden von den fuer die Besteuerung zustaendigen Finanzbehoerden
durchgefuehrt. Sie koennen andere Finanzbehoerden mit der Aussenpruefung beauftragen.
Die beauftragte Finanzbehoerde kann im Namen der zustaendigen Finanzbehoerde die
Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

§ 196 Pruefungsanordnung
Die Finanzbehoerde bestimmt den Umfang der Aussenpruefung in einer schriftlich zu
erteilenden Pruefungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356).

§ 197 Bekanntgabe der Pruefungsanordnung
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(1) Die Pruefungsanordnung sowie der voraussichtliche Pruefungsbeginn und die Namen
der Pruefer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Aussenpruefung durchgefuehrt werden
soll, angemessene Zeit vor Beginn der Pruefung bekannt zu geben, wenn der Pruefungszweck
dadurch nicht gefaehrdet wird. Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist
verzichten. Soll die Pruefung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhaeltnisse von
Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Ueberwachungsorgane erstreckt
werden, so ist die Pruefungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben.

(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Aussenpruefung auf einen anderen
Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafuer wichtige Gruende glaubhaft gemacht werden.

§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Aussenpruefung
Die Pruefer haben sich bei Erscheinen unverzueglich auszuweisen. Der Beginn der
Aussenpruefung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

§ 199 Pruefungsgrundsaetze
(1) Der Aussenpruefer hat die tatsaechlichen und rechtlichen Verhaeltnisse, die fuer die
Steuerpflicht und fuer die Bemessung der Steuer massgebend sind (Besteuerungsgrundlagen),
zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu pruefen.

(2) Der Steuerpflichtige ist waehrend der Aussenpruefung ueber die festgestellten
Sachverhalte und die moeglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch
Zweck und Ablauf der Pruefung nicht beeintraechtigt werden.

§ 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die fuer die
Besteuerung erheblich sein koennen, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskuenfte zu
erteilen, Aufzeichnungen, Buecher, Geschaeftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und
Pruefung vorzulegen, die zum Verstaendnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erlaeuterungen
zu geben und die Finanzbehoerde bei Ausuebung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu
unterstuetzen. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in
der Lage, Auskuenfte zu erteilen, oder sind die Auskuenfte zur Klaerung des Sachverhalts
unzureichend oder versprechen Auskuenfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann
der Aussenpruefer auch andere Betriebsangehoerige um Auskunft ersuchen. § 93 Abs. 2 Satz 2
und § 97 Abs. 2 gelten nicht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen
Geschaeftsraeumen oder, soweit ein zur Durchfuehrung der Aussenpruefung geeigneter
Geschaeftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnraeumen oder an Amtsstelle vorzulegen.
Ein zur Durchfuehrung der Aussenpruefung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die
erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfuegung zu stellen.

(3) Die Aussenpruefung findet waehrend der ueblichen Geschaefts- oder Arbeitszeit statt. Die
Pruefer sind berechtigt, Grundstuecke und Betriebsraeume zu betreten und zu besichtigen.
Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter
hinzugezogen werden.

Fussnote

§ 200 Abs. 1: Anzuwenden ab 1.1.2002 gem. Art. 97 § 19b AOEG 1977

§ 201 Schlussbesprechung
(1) Ueber das Ergebnis der Aussenpruefung ist eine Besprechung abzuhalten
(Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Aussenpruefung
keine Aenderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf
die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige
Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Pruefungsfeststellungen und ihre
steuerlichen Auswirkungen zu eroertern.



                                            - 93 -
      
                                                                              

(2) Besteht die Moeglichkeit, dass auf Grund der Pruefungsfeststellungen ein Straf- oder
Bussgeldverfahren durchgefuehrt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen
werden, dass die straf- oder bussgeldrechtliche Wuerdigung einem besonderen Verfahren
vorbehalten bleibt.

§ 202 Inhalt und Bekanntgabe des Pruefungsberichts
(1) Ueber das Ergebnis der Aussenpruefung ergeht ein schriftlicher Bericht
(Pruefungsbericht). Im Pruefungsbericht sind die fuer die Besteuerung erheblichen
Pruefungsfeststellungen in tatsaechlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Aenderungen
der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Fuehrt die Aussenpruefung zu keiner Aenderung
der Besteuerungsgrundlagen, so genuegt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich
mitgeteilt wird.

(2) Die Finanzbehoerde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Pruefungsbericht vor
seiner Auswertung zu uebersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu
Stellung zu nehmen.

§ 203 Abgekuerzte Aussenpruefung
(1) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehoerde eine Aussenpruefung in
regelmaessigen Zeitabstaenden nach den Umstaenden des Falles nicht fuer erforderlich
haelt, kann sie eine abgekuerzte Aussenpruefung durchfuehren. Die Pruefung hat sich auf die
wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschraenken.

(2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Pruefung darauf hinzuweisen, inwieweit
von den Steuererklaerungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die
steuerlich erheblichen Pruefungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spaetestens
mit den Steuerbescheiden schriftlich mitzuteilen. § 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2 gelten
nicht.

2. Unterabschnitt
Verbindliche Zusagen auf Grund einer Aussenpruefung

§ 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Im Anschluss an eine Aussenpruefung soll die Finanzbehoerde dem Steuerpflichtigen
auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein fuer die Vergangenheit gepruefter und im
Pruefungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird,
wenn die Kenntnis der kuenftigen steuerrechtlichen Behandlung fuer die geschaeftlichen
Massnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.

Fussnote

§ 204: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977

§ 205 Form der verbindlichen Zusage
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich
gekennzeichnet.

(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Pruefungsbericht
   dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
2. die Entscheidung ueber den Antrag und die dafuer massgebenden Gruende,
3. eine Angabe darueber, fuer welche Steuern und fuer welchen Zeitraum die verbindliche
   Zusage gilt.

Fussnote


                                            - 94 -
      
                                                                              

§ 205: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977

§ 206 Bindungswirkung
(1) Die verbindliche Zusage ist fuer die Besteuerung bindend, wenn sich der spaeter
verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten
Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers
dem geltenden Recht widerspricht.

Fussnote

§ 206: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977

§ 207 Ausserkrafttreten, Aufhebung und Aenderung der verbindlichen Zusage
(1) Die verbindliche Zusage tritt ausser Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen
die Entscheidung beruht, geaendert werden.

(2) Die Finanzbehoerde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung fuer die Zukunft aufheben
oder aendern.

(3) Eine rueckwirkende Aufhebung oder Aenderung der verbindlichen Zusage ist nur
zulaessig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.

Fussnote

§ 207: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977

Fuenfter Abschnitt
Steuerfahndung (Zollfahndung)

§ 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Faellen,
3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfaelle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehoerden und die
Zollfahndungsaemter haben ausser den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch
die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzaemtern (Hauptzollaemtern) zustehen. In den
Faellen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschraenkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz
1 und 2 gilt sinngemaess, § 393 Abs. 1 bleibt unberuehrt.

(2) Unabhaengig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehoerden und die Zollfahndungsaemter zustaendig
1. fuer steuerliche Ermittlungen einschliesslich der Aussenpruefung auf Ersuchen der
   zustaendigen Finanzbehoerde,
2. fuer die ihnen sonst im Rahmen der Zustaendigkeit der Finanzbehoerden uebertragenen
   Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzaemter (Hauptzollaemter) bleiben unberuehrt.

Sechster Abschnitt
Steueraufsicht in besonderen Faellen
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§ 209 Gegenstand der Steueraufsicht
(1) Der Warenverkehr ueber die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie
die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Befoerderung und gewerbliche Verwendung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
unterliegen der zollamtlichen Ueberwachung (Steueraufsicht).

(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:
1. der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung,
   Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem
   Verbrauchsteuerverfahren,
2. die Herstellung und Ausfuhr von Waren, fuer die ein Erlass, eine Erstattung oder
   Verguetung von Verbrauchsteuer beansprucht wird.

(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt
ist.

§ 210 Befugnisse der Finanzbehoerde
(1) Die von der Finanzbehoerde mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger sind
berechtigt, Grundstuecke und Raeume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche
Taetigkeit selbstaendig ausueben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender
Sachverhalt zuzurechnen ist, waehrend der Geschaefts- und Arbeitszeiten zu betreten, um
Pruefungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die fuer die Besteuerung
erheblich sein koennen (Nachschau).

(2) Der Nachschau unterliegen ferner Grundstuecke und Raeume von Personen, denen ein der
Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Einschraenkung,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht
ordnungsgemaess versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst
gegen Vorschriften oder Anordnungen verstossen wird, deren Einhaltung durch die
Steueraufsicht gesichert werden soll. Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von
Wohn- und Geschaeftsraeumen auch ohne richterliche Anordnung zulaessig.

(3) Die von der Finanzbehoerde mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger sind ferner
berechtigt, im Rahmen von zeitlich und oertlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und
andere Fahrzeuge, die nach ihrer aeusseren Erscheinung gewerblichen Zwecken dienen,
anzuhalten. Die Betroffenen haben sich auszuweisen und Auskunft ueber die mitgefuehrten
Waren zu geben; sie haben insbesondere Frachtbriefe und sonstige Befoerderungspapiere,
auch nicht steuerlicher Art, vorzulegen. Ergeben sich dadurch oder auf Grund sonstiger
Tatsachen Anhaltspunkte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgefuehrt werden,
koennen die Amtstraeger die mitgefuehrten Waren ueberpruefen und alle Feststellungen
treffen, die fuer eine Besteuerung dieser Waren erheblich sein koennen. Die Betroffenen
haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von
unentgeltlichen Proben zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.

(4) Wenn Feststellungen bei Ausuebung der Steueraufsicht hierzu Anlass geben, kann
ohne vorherige Pruefungsanordnung (§ 196) zu einer Aussenpruefung nach § 193 uebergegangen
werden. Auf den Uebergang zur Aussenpruefung wird schriftlich hingewiesen.

(5) Wird eine Nachschau in einem Dienstgebaeude oder einer nicht allgemein zugaenglichen
Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte
Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchfuehrung ersucht. Die Finanzbehoerde ist zur
Mitwirkung berechtigt. Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau in
Raeumen vorzunehmen ist, die ausschliesslich von anderen Personen als Soldaten bewohnt
werden.

§ 211 Pflichten des Betroffenen
(1) Wer von einer Massnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtstraegern
auf Verlangen Aufzeichnungen, Buecher, Geschaeftspapiere und andere Urkunden ueber die
der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und ueber den Bezug und den Absatz
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verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskuenfte zu erteilen und die zur
Durchfuehrung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. § 200
Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemaess.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich
vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der
Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an
welche Empfaenger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.

(3) Vorkehrungen, die die Ausuebung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind
unzulaessig.

§ 212 Durchfuehrungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung zur naeheren
Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfuellenden Pflichten anordnen, dass
1. bestimmte Handlungen nur in Raeumen vorgenommen werden duerfen, die der Finanzbehoerde
   angemeldet sind oder deren Benutzung fuer diesen Zweck von der Finanzbehoerde
   besonders genehmigt ist,
2. Raeume, Fahrzeuge, Geraete, Gefaesse und Leitungen, die der Herstellung, Bearbeitung,
   Verarbeitung, Lagerung, Befoerderung oder Messung steuerpflichtiger Waren
   dienen oder dienen koennen, auf Kosten des Betriebsinhabers in bestimmter Weise
   einzurichten, herzurichten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschliessen sind,
3. der Ueberwachung unterliegende Waren in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet,
   gelagert, verpackt, versandt oder verwendet werden muessen,
4. der Handel mit steuerpflichtigen Waren besonders ueberwacht wird, wenn der Haendler
   zugleich Hersteller der Waren ist,
5. ueber die Betriebsvorgaenge und ueber die steuerpflichtigen Waren sowie ueber die zu
   ihrer Herstellung verwendeten Einsatzstoffe, Fertigungsstoffe, Hilfsstoffe und
   Zwischenerzeugnisse in bestimmter Weise Anschreibungen zu fuehren und die Bestaende
   festzustellen sind,
6. Buecher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen in bestimmter Weise aufzubewahren
   sind,
7. Vorgaenge und Massnahmen in Betrieben oder Unternehmen, die fuer die Besteuerung von
   Bedeutung sind, der Finanzbehoerde anzumelden sind,
8. von steuerpflichtigen Waren, von Waren, fuer die ein Erlass, eine Erstattung oder
   Verguetung von Verbrauchsteuern beansprucht wird, von Stoffen, die zur Herstellung
   dieser Waren bestimmt sind, sowie von Umschliessungen dieser Waren unentgeltlich
   Proben entnommen werden duerfen oder unentgeltlich Muster zu hinterlegen sind.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf, ausser wenn sie die Biersteuer betrifft, nicht der
Zustimmung des Bundesrates.

§ 213 Besondere Aufsichtsmassnahmen
Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angehoerige wegen
Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer
solchen Tat rechtskraeftig bestraft worden sind, duerfen auf ihre Kosten besonderen
Aufsichtsmassnahmen unterworfen werden, wenn dies zur Gewaehrleistung einer wirksamen
Steueraufsicht erforderlich ist. Insbesondere duerfen zusaetzliche Anschreibungen und
Meldepflichten, der sichere Verschluss von Raeumen, Behaeltnissen und Geraeten sowie
aehnliche Massnahmen vorgeschrieben werden.

§ 214 Beauftragte
Wer sich zur Erfuellung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der
Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung
dieser Pflichten beauftragten Angehoerigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten
laesst, bedarf der Zustimmung der Finanzbehoerde. Dies gilt nicht fuer die Vertretung in
Einfuhrabgabensachen im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 des Zollkodexes und § 1 Abs. 1 Satz
                                            - 97 -
      
                                                                              

3 des Zollverwaltungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Erhalt einer zollrechtlichen
Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Nr. 15 des Zollkodexes.

§ 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
(1) Die Finanzbehoerde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch
Verfuegungsverbot sicherstellen:
1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtstraeger vorfindet
   a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Raeumen, die der
      Finanzbehoerde nicht angemeldet sind,
   b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung,
      Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmaessige Steuerzeichen,

2. Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen,
   aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umstaenden
   nach in den zollrechtlich freien Verkehr ueberfuehrt worden sind,
3. die Umschliessungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,
4. Geraete, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind
   und die sich in einem der Finanzbehoerde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb
   befinden.
Die Sicherstellung ist auch zulaessig, wenn die Sachen zunaechst in einem Strafverfahren
beschlagnahmt und dann der Finanzbehoerde zur Verfuegung gestellt worden sind.

(2) Ueber die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist
den betroffenen Personen (Eigentuemer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.

§ 216 Ueberfuehrung in das Eigentum des Bundes
(1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes ueberzufuehren,
sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. Fuer Fundgut gilt dies nur, wenn
kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.

(2) Die Ueberfuehrung sichergestellter Sachen in das Eigentum des Bundes ist den
betroffenen Personen mitzuteilen. Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt §
10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes sinngemaess.

(3) Der Eigentumsuebergang wird wirksam, sobald der von der Finanzbehoerde erlassene
Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden
sind, geht das Eigentum unter der Voraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung ueber.
Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache bleiben bestehen. Das Erloeschen dieser
Rechte kann jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leichtfertig dazu beigetragen
hat, dass die in das Eigentum des Bundes ueberfuehrte Sache der Sicherstellung
unterlag oder er sein Recht an der Sache in Kenntnis der Umstaende erwarb, welche die
Sicherstellung veranlasst haben.

(4) Sichergestellte Sachen koennen schon vor der Ueberfuehrung in das Eigentum des Bundes
veraeussert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Werts droht
oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhaeltnismaessig grossen Kosten
oder Schwierigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck duerfen auch Sachen, die mit dem
Grund und Boden verbunden sind, von diesem getrennt werden. Der Erloes tritt an die
Stelle der Sachen. Die Notveraeusserung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes ueber
die Verwertung gepfaendeter Sachen durchgefuehrt. Die betroffenen Personen sollen vor
der Anordnung der Veraeusserung gehoert werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der
Veraeusserung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.

(5) Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des Bundes ueberfuehrte Sachen werden
zurueckgegeben, wenn die Umstaende, die die Sicherstellung veranlasst haben, dem
Eigentuemer nicht zuzurechnen sind oder wenn die Ueberfuehrung in das Eigentum des Bundes
als eine unbillige Haerte fuer die Betroffenen erscheint. Gutglaeubige Dritte, deren
Rechte durch die Ueberfuehrung in das Eigentum des Bundes erloschen oder beeintraechtigt


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sind, werden aus dem Erloes der Sachen angemessen entschaedigt. Im Uebrigen kann eine
Entschaedigung gewaehrt werden, soweit es eine unbillige Haerte waere, sie zu versagen.

§ 217 Steuerhilfspersonen
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich
sind, kann die Finanzbehoerde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst
betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.

Fuenfter Teil
Erhebungsverfahren

Erster Abschnitt
Verwirklichung, Faelligkeit und Erloeschen von Anspruechen
aus dem Steuerschuldverhaeltnis

1. Unterabschnitt
Verwirklichung und Faelligkeit von Anspruechen aus dem
Steuerschuldverhaeltnis

§ 218 Verwirklichung von Anspruechen aus dem Steuerschuldverhaeltnis
(1) Grundlage fuer die Verwirklichung von Anspruechen aus dem Steuerschuldverhaeltnis (§
37) sind die Steuerbescheide, die Steuerverguetungsbescheide, die Haftungsbescheide und
die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den
Saeumniszuschlaegen genuegt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die
Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Ueber Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprueche im Sinne des Absatzes 1
betreffen, entscheidet die Finanzbehoerde durch Verwaltungsakt. Dies gilt auch, wenn die
Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

§ 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in
Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermoegen des
Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung
aussichtslos sein wuerde. Diese Einschraenkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf
beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat
oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzufuehren oder zu Lasten
eines anderen zu entrichten.

§ 220 Faelligkeit
(1) Die Faelligkeit von Anspruechen aus dem Steuerschuldverhaeltnis richtet sich nach den
Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung ueber die Faelligkeit, so wird
der Anspruch mit seiner Entstehung faellig, es sei denn, dass in einem nach § 254
erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeraeumt worden ist. Ergibt sich
der Anspruch in den Faellen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Anspruechen aus dem
Steuerschuldverhaeltnis, so tritt die Faelligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung
ein.

§ 221 Abweichende Faelligkeitsbestimmung


                                            - 99 -
      
                                                                              

Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer mehrfach nicht
rechtzeitig entrichtet, so kann die Finanzbehoerde verlangen, dass die Steuer jeweils
zu einem von der Finanzbehoerde zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Faelligkeit aber
nach Entstehung der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird. Das Gleiche gilt, wenn
die Annahme begruendet ist, dass der Eingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer
gefaehrdet ist; an Stelle der Vorverlegung der Faelligkeit kann auch Sicherheitsleistung
verlangt werden. In den Faellen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der Faelligkeit nur
zulaessig, wenn sie dem Steuerpflichtigen fuer den Fall erneuter nicht rechtzeitiger
Entrichtung angekuendigt worden ist.

§ 222 Stundung
Die Finanzbehoerden koennen Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis ganz oder teilweise
stunden, wenn die Einziehung bei Faelligkeit eine erhebliche Haerte fuer den Schuldner
bedeuten wuerde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefaehrdet erscheint. Die
Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewaehrt
werden. Steueransprueche gegen den Steuerschuldner koennen nicht gestundet werden, soweit
ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer fuer Rechnung des Steuerschuldners
zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzufuehren hat. Die Stundung des
Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er
Steuerabzugsbetraege einbehalten oder Betraege, die eine Steuer enthalten, eingenommen
hat.

§ 223 Zahlungsaufschub
Bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern kann die Zahlung faelliger Betraege
auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben werden,
soweit die Steuergesetze dies bestimmen.

2. Unterabschnitt
Zahlung, Aufrechnung, Erlass

§ 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
(1) Zahlungen an Finanzbehoerden sind an die zustaendige Kasse zu entrichten. Ausserhalb
des Kassenraums koennen Zahlungsmittel nur einem Amtstraeger uebergeben werden, der zur
Annahme von Zahlungsmitteln ausserhalb des Kassenraums besonders ermaechtigt worden ist
und sich hierueber ausweisen kann.

(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
1. bei Uebergabe oder Uebersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe
   oder Uebersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,
2. bei Ueberweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehoerde und bei Einzahlung
   mit Zahlschein oder Postanweisung
    an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehoerde gutgeschrieben wird,

3. bei Vorliegen einer Einzugsermaechtigung
    am Faelligkeitstag.


(3) Zahlungen der Finanzbehoerden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der
Finanzen und die fuer die Finanzverwaltung zustaendigen obersten Landesbehoerden koennen
fuer ihre Geschaeftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Ueberweisung
oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an
das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte
Tag nach der Abbuchung.

(4) Die zustaendige Kasse kann fuer die Uebergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung
geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schliessung von
Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen

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Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere
Kreditinstitute ermaechtigt werden, fuer die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung
anzunehmen.

Fussnote

§ 224 Abs. 2 Nr. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 6 AOEG 1977

§ 224a Hingabe von Kunstgegenstaenden an Zahlungs statt
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermoegensteuer, kann durch
oeffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum
an Kunstgegenstaenden, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken,
Handschriften und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, uebertragen wird,
wenn an deren Erwerb wegen ihrer Bedeutung fuer Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein
oeffentliches Interesse besteht. Die Uebertragung des Eigentums nach Satz 1 gilt nicht
als Veraeusserung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes.

(2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist
ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die oertlich zustaendige
Finanzbehoerde zu richten. Zustaendig fuer den Vertragsabschluss ist die oberste
Finanzbehoerde des Landes, dem das Steueraufkommen zusteht. Der Vertrag wird erst mit
der Zustimmung der fuer kulturelle Angelegenheiten zustaendigen obersten Landesbehoerde
wirksam; diese Zustimmung wird von der obersten Finanzbehoerde eingeholt.

(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuerschuld in der im Vertrag
vereinbarten Hoehe am Tag der Uebertragung des Eigentums an das Land, dem das
Steueraufkommen zusteht.

(4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande kommt, kann der Steueranspruch
nach § 222 gestundet werden. Kommt ein Vertrag zustande, ist fuer die Dauer der Stundung
auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten.

§ 225 Reihenfolge der Tilgung
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Betraege und reicht bei freiwilliger Zahlung
der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung saemtlicher Schulden aus, so wird die Schuld
getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen
Zahlung, die nicht saemtliche Schulden deckt, zunaechst die Geldbussen, sodann
nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbetraege, die uebrigen Steuern, die
Kosten, die Verspaetungszuschlaege, die Zinsen und die Saeumniszuschlaege getilgt.
Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Faelligkeit zu
ordnen; bei gleichzeitig faellig gewordenen Betraegen und bei den Saeumniszuschlaegen
bestimmt die Finanzbehoerde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfuegbare
Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die
Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehoerde die Reihenfolge
der Tilgung.

§ 226 Aufrechnung
(1) Fuer die Aufrechnung mit Anspruechen aus dem Steuerschuldverhaeltnis sowie fuer die
Aufrechnung gegen diese Ansprueche gelten sinngemaess die Vorschriften des buergerlichen
Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Anspruechen aus dem Steuerschuldverhaeltnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn
sie durch Verjaehrung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen koennen gegen Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis nur mit
unbestrittenen oder rechtskraeftig festgestellten Gegenanspruechen aufrechnen.


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(4) Fuer die Aufrechnung gilt als Glaeubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem
Steuerschuldverhaeltnis auch die Koerperschaft, die die Steuer verwaltet.

§ 227 Erlass
(1) Die Finanzbehoerden koennen Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis ganz oder zum
Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig waere;
unter den gleichen Voraussetzungen koennen bereits entrichtete Betraege erstattet oder
angerechnet werden.

(2)

3. Unterabschnitt
Zahlungsverjaehrung

§ 228 Gegenstand der Verjaehrung, Verjaehrungsfrist
Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis unterliegen einer besonderen
Zahlungsverjaehrung. Die Verjaehrungsfrist betraegt fuenf Jahre.

§ 229 Beginn der Verjaehrung
(1) Die Verjaehrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals
faellig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Festsetzung eines Anspruch aus dem Steuerschuldverhaeltnis, ihre Aufhebung, Aenderung
oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt;
eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die
Verjaehrung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden
ist.

Fussnote

§ 229 Abs. 1 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 14 Abs. 3 AOEG 1977

§ 230 Hemmung der Verjaehrung
Die Verjaehrung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen hoeherer Gewalt innerhalb der
letzten sechs Monate der Verjaehrungsfrist nicht verfolgt werden kann.

§ 231 Unterbrechung der Verjaehrung
(1) Die Verjaehrung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch
Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch
Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmassnahme,
durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder
einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren,
das die Restschuldbefreiung fuer den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der
Finanzbehoerde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. § 169
Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemaess.

(2) Die Unterbrechung der Verjaehrung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch
Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners
zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub,
durch eine Vollstreckungsmassnahme, die zu einem Pfaendungspfandrecht, einer
Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung fuehrt, durch
Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen
gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren,
das die Restschuldbefreiung fuer den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der
Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung, die Aussetzung der

                                           - 102 -
      
                                                                              

Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder der Vollstreckungsaufschub
abgelaufen, die Sicherheit, das Pfaendungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein
sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet
ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfuellt oder
hinfaellig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die
Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird. Wird gegen die Finanzbehoerde
ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der
Verjaehrung nicht, bevor ueber den Anspruch rechtskraeftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine
neue Verjaehrungsfrist.

(4) Die Verjaehrung wird nur in Hoehe des Betrags unterbrochen, auf den sich die
Unterbrechungshandlung bezieht.

Fussnote

§ 231 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 14 Abs. 4 AOEG 1977

§ 232 Wirkung der Verjaehrung
Durch die Verjaehrung erloeschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhaeltnis und die von
ihm abhaengenden Zinsen.

Zweiter Abschnitt
Verzinsung, Saeumniszuschlaege

1. Unterabschnitt
Verzinsung

§ 233 Grundsatz
Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies
gesetzlich vorgeschrieben ist. Ansprueche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4)
und die entsprechenden Erstattungsansprueche werden nicht verzinst.

§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
(1) Fuehrt die Festsetzung der Einkommen-, Koerperschaft-, Vermoegen-, Umsatz-
oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist
dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht fuer die Festsetzung von Vorauszahlungen und
Steuerabzugsbetraegen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer
entstanden ist. Er beginnt fuer die Einkommen- und Koerperschaftsteuer 21 Monate nach
diesem Zeitpunkt, wenn die Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen
Steuerfestsetzung die anderen Einkuenfte ueberwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages, an
dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Beruecksichtigung eines rueckwirkenden
Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach
§ 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von
Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rueckwirkende
Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Massgebend fuer die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die
anzurechnenden Steuerabzugsbetraege, um die anzurechnende Koerperschaftsteuer und um die
bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei
der Vermoegensteuer ist als Unterschiedsbetrag fuer die Zinsberechnung die festgesetzte
Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte

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Jahressteuer, massgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist
nur bis zur Hoehe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt
fruehestens mit dem Tag der Zahlung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geaendert oder nach § 129 berichtigt,
ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu aendern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung
von Steuerbetraegen zurueckgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird.
Massgebend fuer die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten
Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden
Steuerabzugsbetraege und um die anzurechnende Koerperschaftsteuer. Dem sich hiernach
ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem
Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte
Zinsen. Im Uebrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten bei der Durchfuehrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absaetze 3 und 5 mit der Massgabe, dass der
Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbetraege mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn
aufzuteilen ist; fuer jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der
zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbetraege zu berechnen, beginnend mit den
Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem aeltesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich
ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen
Betrag festgesetzte Zinsen fruehestens ab Beginn des fuer diesen Teil-Unterschiedsbetrag
massgebenden Zinslaufs; Zinsen fuer den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses
Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgueltig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor
innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten
des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

Fussnote

§ 233a F. 25.7.1988: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 AOEG 1977

§ 233a Abs. 2 Satz 3: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 9 AOEG 1977

§ 233a Abs. 2a: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 8 AOEG 1977

§ 233a Abs. 5: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 AOEG 1977

§ 234 Stundungszinsen
(1) Fuer die Dauer einer gewaehrten Stundung von Anspruechen aus dem
Steuerschuldverhaeltnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der
Stundung aufgehoben, geaendert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin
entstandenen Zinsen unberuehrt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach
Lage des einzelnen Falls unbillig waere.

(3) Zinsen nach § 233a, die fuer denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind
anzurechnen.

Fussnote

§ 234: Zur Geltung vgl. vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 AOEG 1977

§ 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen
Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch
begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene


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Steuern an die Finanzbehoerde abzufuehren oder Steuern zu Lasten eines anderen zu
entrichten, nicht erfuellt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkuerzung oder der Erlangung
des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Betraege ohne die
Steuerhinterziehung erst spaeter faellig geworden waeren. In diesem Fall ist der spaetere
Zeitpunkt massgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Fuer eine Zeit, fuer
die ein Saeumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt
ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach
Ende des Zinslaufs aufgehoben, geaendert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis
dahin entstandenen Zinsen unberuehrt.

(4) Zinsen nach § 233a, die fuer denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind
anzurechnen.

Fussnote

§ 235 F. 25.7.1988 u. F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 u. Abs. 6
AOEG 1977

§ 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbetraege
(1) Wird durch eine rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer
solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuerverguetung
gewaehrt, so ist der zu erstattende oder zu verguetende Betrag vorbehaltlich des Absatzes
3 vom Tag der Rechtshaengigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu
erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshaengigkeit entrichtet worden, so
beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Aenderung des angefochtenen
   Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2. eine rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer
   Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
   a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
   b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Aenderung des Gewerbesteuermessbetrags
   fuehrt.

(3) Ein zu erstattender oder zu verguetender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem
Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die fuer denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind
anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu aendern, wenn der Steuerbescheid nach
Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geaendert oder nach § 129 berichtigt
wird.

Fussnote

§ 236 F. 25.7.1988 u. F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 u. Abs. 6
AOEG 1977

§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine
Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuerverguetungsbescheid aufhebt
oder aendert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung ueber einen dieser Verwaltungsakte
endgueltig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen
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die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines foermlichen aussergerichtlichen
oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder
eine Rechtsbehelfsentscheidung ueber einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines
Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des aussergerichtlichen Rechtsbehelfs bei
der Behoerde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshaengigkeit
beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die
Vollziehung erst nach dem Eingang des aussergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach
der Rechtshaengigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem
die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absaetze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der
Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Koerperschaftsteuerbescheids oder
eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder
Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu aendern, wenn der Steuerbescheid nach
Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geaendert oder nach § 129 berichtigt
wird.

Fussnote

§ 237 F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 AOEG 1977

§ 238 Hoehe und Berechnung der Zinsen
(1) Die Zinsen betragen fuer jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an
dem der Zinslauf beginnt, nur fuer volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben
ausser Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an
dem die Schuld des Aufrechnenden faellig wird, als Tag der Zahlung.

(2) Fuer die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf
den naechsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

Fussnote

§ 238 Abs. 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 10 AOEG 1977

§ 239 Festsetzung der Zinsen
(1) Auf die Zinsen sind die fuer die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, jedoch betraegt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Festsetzungsfrist
beginnt:
1. in den Faellen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer
   festgesetzt, aufgehoben, geaendert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2. in den Faellen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet
   hat,
3. in den Faellen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung
   der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des
   Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskraeftig abgeschlossen
   worden ist,
4. in den Faellen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet
   oder die Steuerverguetung ausgezahlt worden ist,
5. in den Faellen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder
   eine Anfechtungsklage endgueltig erfolglos geblieben ist.




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Die Festsetzungsfrist laeuft in den Faellen des § 233a nicht ab, solange die
Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Aenderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch
zulaessig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen.
Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

Fussnote

§ 239 F. 25.7.1988: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 AOEG 1977

§ 239 Abs. 1 F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 u. § 15 Abs. 3 AOEG
1977

2. Unterabschnitt
Saeumniszuschlaege

§ 240 Saeumniszuschlaege
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Faelligkeitstages entrichtet, so ist fuer
jeden angefangenen Monat der Saeumnis ein Saeumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten
rueckstaendigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den naechsten durch
50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt fuer zurueckzuzahlende Steuerverguetungen
und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurueckzuzahlende
Steuerverguetungen erstreckt. Die Saeumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die
Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer
oder Steuerverguetung aufgehoben, geaendert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben
die bis dahin verwirkten Saeumniszuschlaege unberuehrt; das Gleiche gilt, wenn ein
Haftungsbescheid zurueckgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt
der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Saeumniszuschlaege unberuehrt, die bis zur
Faelligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Saeumniszuschlaege entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Saeumniszuschlag wird bei einer Saeumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies
gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Faellen der Gesamtschuld entstehen Saeumniszuschlaege gegenueber jedem saeumigen
Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein hoeherer Saeumniszuschlag zu entrichten als
verwirkt worden waere, wenn die Saeumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten waere.

Fussnote

§ 240: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 1 u. 2 AOEG 1977

§ 240 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 4 AOEG 1977

§ 240 Abs. 1 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 5 AOEG 1977

§ 240 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 3 AOEG 1977

§ 240 Abs. 3 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 6 AOEG 1977

Dritter Abschnitt
Sicherheitsleistung

§ 241 Art der Sicherheitsleistung
(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen


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1. durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden
   Zahlungsmitteln bei der zustaendigen Finanzbehoerde,
2. durch Verpfaendung der in Absatz 2 genannten Wertpapiere, die von dem zur
   Sicherheitsleistung Verpflichteten der Deutschen Bundesbank oder einem
   Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut worden sind, das zum Depotgeschaeft
   zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen. Die Haftung
   der Wertpapiere fuer Forderungen des Verwahrers fuer ihre Verwahrung und Verwaltung
   bleibt unberuehrt. Der Verpfaendung von Wertpapieren steht die Verpfaendung
   von Anteilen an einem Sammelbestand nach § 6 des Depotgesetzes in der im
   Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veroeffentlichten bereinigten
   Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I
   S. 1507), gleich,
3. durch eine mit der Uebergabe des Sparbuchs verbundene Verpfaendung von
   Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
   Einlagengeschaeft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,
4. durch Verpfaendung von Forderungen, die in einem Schuldbuch des Bundes, eines
   Sondervermoegens des Bundes oder eines Landes eingetragen sind, wenn dem Pfandrecht
   keine anderen Rechte vorgehen,
5. durch Bestellung von
   a) erstrangigen Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an Grundstuecken oder
      Erbbaurechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind,
   b) erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks,
      die in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gefuehrten Schiffsregister oder
      Schiffsbauregister eingetragen sind,

6. durch Verpfaendung von Forderungen, fuer die eine erstrangige Verkehrshypothek an
   einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstueck oder Erbbaurecht
   besteht, oder durch Verpfaendung von erstrangigen Grundschulden oder Rentenschulden
   an im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstuecken oder Erbbaurechten,
   wenn an den Forderungen, Grundschulden oder Rentenschulden keine vorgehenden Rechte
   bestehen,
7. durch Schuldversprechen, Buergschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen
   Steuerbuergen (§ 244).

(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind
1. Schuldverschreibungen des Bundes, eines Sondervermoegens des Bundes, eines Landes,
   einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands,
2. Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund
   Hoheitsrechte uebertragen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
   amtlichen Boersenhandel zugelassen sind,
3. Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Siedlungs-
   und Landesrentenbank, der Deutschen Ausgleichsbank, der Kreditanstalt fuer
   Wiederaufbau und der Landwirtschaftlichen Rentenbank,
4. Pfandbriefe, Kommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen,
5. Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rueckzahlung vom Bund oder von einem
   Land gewaehrleistet werden.

(3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als
ausreichende Sicherheit fuer die darauf lastende Steuer.

§ 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum
der Koerperschaft ueber, der die Finanzbehoerde angehoert, bei der sie hinterlegt worden
sind. Die Forderung auf Rueckzahlung ist nicht zu verzinsen. Mit der Hinterlegung
erwirbt die Koerperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll,
ein Pfandrecht an der Forderung auf Rueckerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.

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§ 243 Verpfaendung von Wertpapieren
Die Sicherheitsleistung durch Verpfaendung von Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2
ist nur zulaessig, wenn der Verwahrer die Gewaehr fuer die Umlauffaehigkeit uebernimmt. Die
Uebernahme dieser Gewaehr umfasst die Haftung dafuer,
1. dass das Rueckforderungsrecht des Hinterlegers durch gerichtliche Sperre und
   Beschlagnahme nicht beschraenkt ist,
2. dass die anvertrauten Wertpapiere in den Sammellisten aufgerufener Wertpapiere
   nicht als gestohlen oder als verloren gemeldet und weder mit Zahlungssperre belegt
   noch zur Kraftloserklaerung aufgeboten oder fuer kraftlos erklaert worden sind,
3. dass die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, oder, falls sie auf den Namen
   ausgestellt sind, mit Blankoindossament versehen und auch sonst nicht gesperrt
   sind, und dass die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine bei den Stuecken sind.

§ 244 Taugliche Steuerbuergen
(1) Schuldversprechen und Buergschaften nach dem Buergerlichen Gesetzbuch sowie
Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit
nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben oder eingegangen worden sind, die
1. ein der Hoehe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermoegen besitzen und
2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes haben.
Buergschaften muessen den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des
Buergerlichen Gesetzbuchs enthalten. Schuldversprechen und Buergschaftserklaerungen sind
schriftlich zu erteilen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sicherungsgeber
und Sicherungsnehmer duerfen nicht wechselseitig fuereinander Sicherheit leisten
und auch nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sein. Ueber die Annahme von
Buergschaftserklaerungen in den Verfahren nach dem A.T.A.-Uebereinkommen vom 6. Dezember
1961 (BGBl. II 1965 S. 948) und dem TIR-Uebereinkommen vom 14. November 1975 (BGBl.
II 1979 S. 445) in ihren jeweils gueltigen Fassungen entscheidet das Bundesministerium
der Finanzen. Ueber die Annahme von Buergschaftserklaerungen ueber Einzelsicherheiten in
Form von Sicherheitstiteln nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.
Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) und dem
Uebereinkommen vom 20. Mai 1987 ueber ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226
S. 2) in ihren jeweils gueltigen Fassungen entscheidet die Bundesfinanzdirektion Nord.

(2) Die Bundesfinanzdirektion kann Kreditinstitute und geschaeftsmaessig fuer andere
Sicherheit leistende Versicherungsunternehmen allgemein als Steuerbuerge zulassen,
wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschaeftsbetrieb befugt sind. Fuer
die Zulassung ist die Bundesfinanzdirektion zustaendig, in deren Bezirk sich der Sitz
des Unternehmens befindet. Bei auslaendischen Unternehmen, die eine Niederlassung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bestimmt sich die Zustaendigkeit nach dem
Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen nach dem Ort der wirtschaftlich
bedeutendsten; besteht keine Niederlassung, ist die Bundesfinanzdirektion zustaendig,
in deren Bezirk erstmalig eine Buergschaft uebernommen werden soll. Bei der Zulassung
ist ein Hoechstbetrag festzusetzen (Buergschaftssumme). Die gesamten Verbindlichkeiten
aus Schuldversprechen, Buergschaften und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbuerge
gegenueber der Finanzverwaltung uebernommen hat, duerfen nicht ueber die Buergschaftssumme
hinausgehen.

§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehoerde nach ihrem
Ermessen annehmen. Vorzuziehen sind Vermoegensgegenstaende, die groessere Sicherheit bieten
oder bei Eintritt auch ausserordentlicher Verhaeltnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und
innerhalb angemessener Frist verwertet werden koennen.

§ 246 Annahmewerte

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Die Finanzbehoerde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu welchen Werten Gegenstaende als
Sicherheit anzunehmen sind. Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Verwertung zu
erwartenden Erloes abzueglich der Kosten der Verwertung nicht uebersteigen. Er darf bei
den in § 241 Abs. 1 Nr. 2 und 4 aufgefuehrten Gegenstaenden und bei beweglichen Sachen,
die nach § 245 als Sicherheit angenommen werden, nicht unter den in § 234 Abs. 3, § 236
und § 237 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs genannten Werten liegen.

§ 247 Austausch von Sicherheiten
Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit
oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu
ersetzen.

§ 248 Nachschusspflicht
Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergaenzen oder es ist anderweitige
Sicherheit zu leisten.

Sechster Teil
Vollstreckung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 249 Vollstreckungsbehoerden
(1) Die Finanzbehoerden koennen Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine
sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg
vollstrecken. Dies gilt auch fuer Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehoerden sind
die Finanzaemter und die Hauptzollaemter; § 328 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberuehrt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung koennen die Finanzbehoerden die Vermoegens- und
Einkommensverhaeltnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehoerde darf
ihr bekannte, nach § 30 geschuetzte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern
und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen
anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

§ 250 Vollstreckungsersuchen
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehoerde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehoerde
Vollstreckungsmassnahmen ausfuehrt, tritt sie an die Stelle der anderen
Vollstreckungsbehoerde. Fuer die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende
Vollstreckungsbehoerde verantwortlich.

(2) Haelt sich die ersuchte Vollstreckungsbehoerde fuer unzustaendig oder haelt sie die
Handlung, um die sie ersucht worden ist, fuer unzulaessig, so teilt sie ihre Bedenken der
ersuchenden Vollstreckungsbehoerde mit. Besteht diese auf der Ausfuehrung des Ersuchens
und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehoerde die Ausfuehrung ab, so entscheidet die
Aufsichtsbehoerde der ersuchten Vollstreckungsbehoerde.

§ 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte koennen vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt
oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69
der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide koennen ausserdem nur
vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung
nicht ausgesetzt ist (Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes).

(2) Unberuehrt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehoerde ist berechtigt, in den Faellen

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des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung gegen den Schuldner im
Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehoerde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus
dem Steuerschuldverhaeltnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie
erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.

Fussnote

§ 251 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977

§ 251 Abs. 3: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977

§ 252 Vollstreckungsglaeubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Koerperschaft als Glaeubigerin der zu vollstreckenden
Ansprueche, der die Vollstreckungsbehoerde angehoert.

§ 253 Vollstreckungsschuldner
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach
§ 249 richtet.

§ 254 Voraussetzungen fuer den Beginn der Vollstreckung
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen,
wenn die Leistung faellig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder
Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der
Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem
zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann
erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne
ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf
Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines
Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Saeumniszuschlaege und Zinsen bedarf es nicht,
wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemaess fuer die
Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden.

§ 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des oeffentlichen Rechts
(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulaessig. Im Uebrigen
ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des oeffentlichen Rechts, die der
Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehoerde
zulaessig. Die Aufsichtsbehoerde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die
Vermoegensgegenstaende, in die vollstreckt werden kann.

(2) Gegenueber oeffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die Beschraenkungen des
Absatzes 1 nicht.

§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind ausserhalb des
Vollstreckungsverfahrens mit den hierfuer zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

§ 257 Einstellung und Beschraenkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschraenken, sobald
1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,
2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
4. die Leistung gestundet worden ist.

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(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene
Vollstreckungsmassnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche
Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar
geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen
ist. Im Uebrigen bleiben die Vollstreckungsmassnahmen bestehen, soweit nicht ihre
Aufhebung ausdruecklich angeordnet worden ist.

§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschraenkung der Vollstreckung
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehoerde sie
einstweilen einstellen oder beschraenken oder eine Vollstreckungsmassnahme aufheben.

Zweiter Abschnitt
Vollstreckung wegen Geldforderungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 259 Mahnung
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit
einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Als Mahnung gilt auch ein
Postnachnahmeauftrag. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner
vor Eintritt der Faelligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch
durch oeffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.

§ 260 Angabe des Schuldgrundes
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfaendungsverfuegung ist fuer die beizutreibenden
Geldbetraege der Schuldgrund anzugeben.

Fussnote

§ 260: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 17 AOEG 1977

§ 261 Niederschlagung
Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis duerfen niedergeschlagen werden, wenn
feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der
Einziehung ausser Verhaeltnis zu dem Betrag stehen.

§ 262 Rechte Dritter
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die
Veraeusserung hinderndes Recht zustehe oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis
774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung
erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermoegen, das von ihm
verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehoerende Gegenstaende
von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veraeusserung hindern, bestimmt
sich nach buergerlichem Recht.

(2) Fuer die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmassnahmen
gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

(3) Die Klage ist ausschliesslich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk
die Vollstreckung erfolgt. Wird die Klage gegen die Koerperschaft, der die
Vollstreckungsbehoerde angehoert, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so
sind sie Streitgenossen.


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§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten
Fuer die Vollstreckung gegen Ehegatten sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743,
744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 264 Vollstreckung gegen Niessbraucher
Fuer die Vollstreckung in Gegenstaende, die dem Niessbrauch an einem Vermoegen unterliegen,
ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 265 Vollstreckung gegen Erben
Fuer die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, §
1961 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 266 Sonstige Faelle beschraenkter Haftung
Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489
des Buergerlichen Gesetzbuchs eintretende beschraenkte Haftung, die Vorschrift des § 781
der Zivilprozessordnung ist auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Buergerlichen
Gesetzbuchs eintretende beschraenkte Haftung entsprechend anzuwenden.

Fussnote

§ 266: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977

§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfaehige
Personenvereinigungen
Bei nicht rechtsfaehigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind,
genuegt fuer die Vollstreckung in deren Vermoegen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen
die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend fuer Zweckvermoegen und sonstige einer
juristischen Person aehnliche steuerpflichtige Gebilde.

2. Unterabschnitt
Aufteilung einer Gesamtschuld

§ 268 Grundsatz
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder
zur Vermoegensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die
Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschraenkt wird, der sich
nach Massgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

§ 269 Antrag
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung fuer die Besteuerung nach
dem Einkommen oder dem Vermoegen zustaendigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur
Niederschrift zu erklaeren.

(2) Der Antrag kann fruehestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden.
Nach vollstaendiger Tilgung der rueckstaendigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulaessig.
Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich
sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklaerung ergeben.

§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmassstab
Die rueckstaendige Steuer ist nach dem Verhaeltnis der Betraege aufzuteilen, die sich bei
getrennter Veranlagung nach Massgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§
271 bis 276 ergeben wuerden. Dabei sind die tatsaechlichen und rechtlichen Feststellungen
massgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden
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sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften ueber die getrennte Veranlagung zu
Abweichungen fuehrt.

§ 271 Aufteilungsmassstab fuer die Vermoegensteuer
Die Vermoegensteuer ist wie folgt aufzuteilen:
1. Fuer die Berechnung des Vermoegens und der Vermoegensteuer der einzelnen
   Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den
   Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermoegensteuergesetzes in der Fassung
   auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat.
2. Wirtschaftsgueter eines Ehegatten, die bei der Zusammenveranlagung als land- und
   forstwirtschaftliches Vermoegen oder als Betriebsvermoegen dem anderen Ehegatten
   zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches
   Vermoegen oder als eigenes Betriebsvermoegen behandelt.
3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten
   Wirtschaftsguetern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen
   Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein bestimmter
   Schuldner nicht feststellen laesst.

§ 272 Aufteilungsmassstab fuer Vorauszahlungen
(1) Die rueckstaendigen Vorauszahlungen sind im Verhaeltnis der Betraege aufzuteilen, die
sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben wuerden. Ein Antrag
auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren
im gleichen Veranlagungszeitraum faellig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen
Abschlusszahlung. Nach Durchfuehrung der Veranlagung ist eine abschliessende Aufteilung
vorzunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzueglich der Betraege, die nicht in die
Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. Dabei sind jedem Gesamtschuldner
die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Betraege anzurechnen.
Ergibt sich eine Ueberzahlung gegenueber dem Aufteilungsbetrag, so ist der ueberzahlte
Betrag zu erstatten.

(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der fuer
die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmassstab angewendet.

§ 273 Aufteilungsmassstab fuer Steuernachforderungen
(1) Fuehrt die Aenderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu
einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herruehrende rueckstaendige
Steuer im Verhaeltnis der Mehrbetraege aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der
berichtigten getrennten Veranlagungen mit den frueheren getrennten Veranlagungen
ergeben.

(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmassstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher
festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.

§ 274 Besonderer Aufteilungsmassstab
Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rueckstaendige Steuer nach einem von den
Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Massstab aufgeteilt werden, wenn
die Tilgung sichergestellt ist. Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich
einzureichen oder zur Niederschrift zu erklaeren; er ist von allen Gesamtschuldnern zu
unterschreiben.

§ 275 Abrundung
Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Die errechneten aufgeteilten
Betraege sind so auf den naechsten durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder abzurunden,
dass ihre Summe mit dem der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag uebereinstimmt.

§ 276 Rueckstaendige Steuer, Einleitung der Vollstreckung

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(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehoerde gestellt,
so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer
aufzuteilen.

(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt
der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird,
aufzuteilen.

(3) Steuerabzugsbetraege und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die
Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet
worden sind.

(4) Zur rueckstaendigen Steuer gehoeren auch Saeumniszuschlaege, Zinsen und
Verspaetungszuschlaege.

(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rueckstandsanzeige als eingeleitet.

(6) Zahlungen, die in den Faellen des Absatzes 1 nach Antragstellung, in den Faellen des
Absatzes 2 nach Einleitung der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet worden
sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, werden dem Schuldner
angerechnet, der sie geleistet hat oder fuer den sie geleistet worden sind. Ergibt sich
dabei eine Ueberzahlung gegenueber dem Aufteilungsbetrag, so ist der ueberzahlte Betrag zu
erstatten.

§ 277 Vollstreckung
Solange nicht ueber den Antrag auf Beschraenkung der Vollstreckung unanfechtbar
entschieden ist, duerfen Vollstreckungsmassnahmen nur soweit durchgefuehrt werden, als
dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

§ 278 Beschraenkung der Vollstreckung
(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Massgabe der auf die einzelnen
Schuldner entfallenden Betraege durchgefuehrt werden.

(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder
nach dem Veranlagungszeitraum, fuer den noch Steuerrueckstaende bestehen, unentgeltlich
Vermoegensgegenstaende zugewendet, so kann der Empfaenger bis zum Ablauf des zehnten
Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids ueber den
sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Hoehe des gemeinen Werts dieser
Zuwendung fuer die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht fuer gebraeuchliche
Gelegenheitsgeschenke.

§ 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
(1) Ueber den Antrag auf Beschraenkung der Vollstreckung ist nach Einleitung
der Vollstreckung durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenueber
den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Entscheidung ist jedoch nicht
erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmassnahmen ergriffen oder bereits ergriffene
Vollstreckungsmassnahmen wieder aufgehoben werden.

(2) Der Aufteilungsbescheid hat die Hoehe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden
anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufuegen, welcher Rechtsbehelf
zulaessig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behoerde er einzulegen ist. Er
soll ferner enthalten:
1. die Hoehe der aufzuteilenden Steuer,
2. den fuer die Berechnung der rueckstaendigen Steuer massgebenden Zeitpunkt,
3. die Hoehe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet
   worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist,
4. die Hoehe der bei getrennter Veranlagung (§ 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner
   entfallenden Steuer,
5. die Betraege, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind.

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§ 280 Aenderung des Aufteilungsbescheids
(1) Der Aufteilungsbescheid kann ausser in den Faellen des § 129 nur geaendert werden,
wenn
1. nachtraeglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht
   und die rueckstaendige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht
   beigetrieben werden konnte,
2. sich die rueckstaendige Steuer durch Aufhebung oder Aenderung der Steuerfestsetzung
   oder ihre Berichtigung nach § 129 erhoeht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Aenderung des Aufteilungsbescheids oder
seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulaessig.

3. Unterabschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermoegen

I.
Allgemeines

§ 281 Pfaendung
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermoegen erfolgt durch Pfaendung.

(2) Die Pfaendung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der
beizutreibenden Geldbetraege und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die Pfaendung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfaendbaren Gegenstaende einen
Ueberschuss ueber die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten laesst.

§ 282 Wirkung der Pfaendung
(1) Durch die Pfaendung erwirbt die Koerperschaft, der die Vollstreckungsbehoerde
angehoert, ein Pfandrecht an dem gepfaendeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewaehrt ihr im Verhaeltnis zu anderen Glaeubigern dieselben Rechte wie
ein Pfandrecht im Sinne des Buergerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten
vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine fruehere Pfaendung begruendete Pfandrecht geht demjenigen vor, das
durch eine spaetere Pfaendung begruendet wird.

§ 283 Ausschluss von Gewaehrleistungsanspruechen
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfaendung veraeussert, so steht dem Erwerber wegen
eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veraeusserten Sache ein Anspruch auf
Gewaehrleistung nicht zu.

§ 284 Eidesstattliche Versicherung
(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehoerde auf Verlangen ein
Verzeichnis seines Vermoegens vorzulegen und fuer seine Forderungen den Grund und die
Beweismittel zu bezeichnen, wenn
1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermoegen nicht zu einer vollstaendigen
   Befriedigung gefuehrt hat,
2. anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermoegen eine
   vollstaendige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 287) verweigert hat oder


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4. der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn-
   und Geschaeftsraeumen nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung
   mindestens zwei Wochen vorher angekuendigt hatte; dies gilt nicht, wenn der
   Vollstreckungsschuldner seine Abwesenheit genuegend entschuldigt und den Grund
   glaubhaft macht.

(2) Aus dem Vermoegensverzeichnis muessen auch ersichtlich sein
1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen
   Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veraeusserungen des
   Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen
   Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen
   Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebraeuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen
   Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Zivilprozessordnung der Pfaendung
offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermoegensverzeichnis nicht
angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfaendung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er
die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollstaendig
gemacht habe. Die Vollstreckungsbehoerde kann von der Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung absehen.

(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vorschrift oder die in § 807 der
Zivilprozessordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist,
wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis (§
915 der Zivilprozessordnung) noch nicht geloescht ist, in den ersten drei Jahren
nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet,
wenn anzunehmen ist, dass er spaeter Vermoegen erworben hat oder dass ein bisher
bestehendes Arbeitsverhaeltnis mit ihm aufgeloest worden ist. Der in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Vollstreckungsbehoerde hat von Amts wegen
festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darueber besteht, dass
der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat.

(5) Fuer die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Vollstreckungsbehoerde
zustaendig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des
Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der
Vollstreckungsbehoerde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die
eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe
bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem
Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen. Wird gegen die Anordnung der Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsbehelf eingelegt und begruendet, ist
der Vollstreckungsschuldner erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ueber
den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Dies
gilt nicht, wenn und soweit die Einwendungen bereits in einem frueheren Verfahren
unanfechtbar zurueckgewiesen worden sind.

(7) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Vollstreckungsbehoerde
dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zustaendigen Amtsgericht Namen, Vornamen,
Geburtstag und Anschrift des Vollstreckungsschuldners sowie den Tag der Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und
eine beglaubigte Abschrift des Vermoegensverzeichnisses zu uebersenden. Die §§ 915a bis
915h der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vor der in Absatz 5
Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehoerde nicht erschienen oder verweigert er ohne
Grund die Vorlage des Vermoegensverzeichnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung, so kann die Vollstreckungsbehoerde, die die Vollstreckung betreibt, das

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nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zustaendige Amtsgericht um Anordnung der
Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersuchen. Die §§ 901, 902, 904
bis 906, 909 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 910 und 913 bis 915h der Zivilprozessordnung
sind sinngemaess anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt
durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 gilt sinngemaess. Nach der Verhaftung des
Vollstreckungsschuldners kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach § 902
der Zivilprozessordnung zustaendigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich
der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehoerde nicht im Bezirk des fuer
den Gerichtsvollzieher zustaendigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehoerde nicht moeglich ist. Absatz
3 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das Ersuchen der Vollstreckungsbehoerde um
Anordnung der Haft ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der
Zivilprozessordnung.

Fussnote

§ 284 Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977

II.
Vollstreckung in Sachen

§ 285 Vollziehungsbeamte
(1) Die Vollstreckungsbehoerde fuehrt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch
Vollziehungsbeamte aus.

(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenueber wird der Vollziehungsbeamte zur
Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehoerde
ermaechtigt; der Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 286 Vollstreckung in Sachen
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfaendet der
Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld,   Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des
Vollstreckungsschuldners zu   lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefaehrdet
wird. Bleiben die Sachen im   Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfaendung
nur wirksam, wenn sie durch   Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich
gemacht ist.

(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfaendung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch fuer die Pfaendung von Sachen im Gewahrsam eines
Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

§ 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschaeftsraeume sowie die
Behaeltnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der
Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Tueren und Behaeltnisse oeffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstuetzung
durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschaeftsraeume des Vollstreckungsschuldners duerfen ohne dessen
Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt
nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefaehrden wuerde.


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Fuer die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zustaendig, in
dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine
Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2
entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschaeftsraeumen des
Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Haerten gegenueber
Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

§ 288 Zuziehung von Zeugen
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer
Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder Geschaeftsraeumen des Vollstreckungsschuldners
weder der Vollstreckungsschuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehoert oder
bei ihm beschaeftigt ist, gegenwaertig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene
oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

§ 289 Zeit der Vollstreckung
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit
schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehoerde vorgenommen
werden.

(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.

§ 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen
gehoeren, sind vom Vollziehungsbeamten muendlich zu erlassen und vollstaendig in die
Niederschrift aufzunehmen; koennen sie muendlich nicht erlassen werden, so hat die
Vollstreckungsbehoerde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten
ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.

§ 291 Niederschrift
(1) Der Vollziehungsbeamte hat ueber jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift
aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:
1. Ort und Zeit der Aufnahme,
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwaehnung der Vorgaenge,
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder
   Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genuegt werden koennen, so ist
der Grund anzugeben.

(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nr. 4 und 5
sowie § 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.

§ 292 Abwendung der Pfaendung
(1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfaendung nur abwenden, wenn er den
geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, dass ihm eine
Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder dass die Schuld erloschen ist.



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(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung
vorlegt, aus der sich die Unzulaessigkeit der vorzunehmenden Pfaendung ergibt oder wenn
er eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den geschuldeten
Betrag eingezahlt hat.

§ 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
(1) Der Pfaendung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache
befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch
vorzugsweise Befriedigung aus dem Erloes verlangen ohne Ruecksicht darauf, ob seine
Forderung faellig ist oder nicht.

(2) Fuer eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ausschliesslich zustaendig
das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk gepfaendet worden ist. Wird die Klage
gegen die Koerperschaft, der die Vollstreckungsbehoerde angehoert, und gegen den
Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.

§ 294 Ungetrennte Fruechte
(1) Fruechte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, koennen gepfaendet werden, solange
sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermoegen in Beschlag genommen worden
sind. Sie duerfen nicht frueher als einen Monat vor der gewoehnlichen Zeit der Reife
gepfaendet werden.

(2) Ein Glaeubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstueck hat, kann der
Pfaendung nach § 262 widersprechen, wenn nicht fuer einen Anspruch gepfaendet ist, der bei
der Vollstreckung in das Grundstueck vorgeht.

§ 295 Unpfaendbarkeit von Sachen
Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die
Beschraenkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften fuer die Pfaendung
von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts
tritt die Vollstreckungsbehoerde.

§ 296 Verwertung
(1) Die gepfaendeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehoerde
oeffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten; § 292
gilt entsprechend.

(2) Bei Pfaendung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

§ 297 Aussetzung der Verwertung
Die Vollstreckungsbehoerde kann die Verwertung gepfaendeter Sachen unter Anordnung von
Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig waere.

§ 298 Versteigerung
(1) Die gepfaendeten Sachen duerfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der
Pfaendung versteigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit einer
frueheren Versteigerung einverstanden erklaert oder diese erforderlich ist, um die
Gefahr einer betraechtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhaeltnismaessige Kosten
laengerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind oeffentlich bekannt zu machen; dabei sind die
Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen
der Vollstreckungsbehoerde hat ein Gemeindebediensteter oder ein Polizeibeamter der
Versteigerung beizuwohnen.

(3) Bei der Versteigerung gilt § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Buergerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.

§ 299 Zuschlag
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(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die
Vorschriften des § 156 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

(2) Die Aushaendigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen.

(3) Hat der Meistbietende nicht zu der   in den Versteigerungsbedingungen bestimmten
Zeit oder in Ermangelung einer solchen   Bestimmung nicht vor dem Schluss des
Versteigerungstermins die Aushaendigung   gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird
die Sache anderweitig versteigert. Der   Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht
zugelassen; er haftet fuer den Ausfall,   auf den Mehrerloes hat er keinen Anspruch.

(4) Wird der Zuschlag dem Glaeubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur
baren Zahlung so weit befreit, als der Erloes nach Abzug der Kosten der Vollstreckung
zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Soweit der Glaeubiger von der Verpflichtung
zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Glaeubiger
gezahlt.

§ 300 Mindestgebot
(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Haelfte
des gewoehnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewoehnliche
Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.

(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht
abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehoerde
kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige
Verwertung der gepfaendeten Sachen nach § 305 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung
angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Gold- und Silbersachen duerfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert
zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben,
so koennen die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehoerde aus freier Hand
verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Haelfte des
gewoehnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.

§ 301 Einstellung der Versteigerung
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erloes zur Deckung der
beizutreibenden Betraege einschliesslich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

(2) Die Empfangnahme des Erloeses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des
Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erloes hinterlegt wird (§ 308 Abs. 4).

§ 302 Wertpapiere
Gepfaendete Wertpapiere, die einen Boersen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand
zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften
zu versteigern.

§ 303 Namenspapiere
Lautet ein gepfaendetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehoerde
berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Kaeufers oder, wenn es sich um ein
auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rueckverwandlung in ein
Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklaerungen an Stelle des
Vollstreckungsschuldners abzugeben.

§ 304 Versteigerung ungetrennter Fruechte
Gepfaendete Fruechte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, duerfen erst nach der Reife
versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie
nicht vor der Trennung versteigert.

§ 305 Besondere Verwertung

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Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmaessigkeitsgruenden kann
die Vollstreckungsbehoerde anordnen, dass eine gepfaendete Sache in anderer Weise oder an
einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder
durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.

§ 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
(1) Fuer die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem
Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt § 100
des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen; an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt
der Vollziehungsbeamte.

(2) Absatz 1 gilt fuer die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem
auslaendischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Massgabe, dass die Vorschriften des § 106
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen zu beruecksichtigen
sind.

§ 307 Anschlusspfaendung
(1) Zur Pfaendung bereits gepfaendeter Sachen genuegt die in die Niederschrift
aufzunehmende Erklaerung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache fuer die zu
bezeichnende Forderung pfaendet. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfaendung
mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfaendung fuer eine andere Vollstreckungsbehoerde oder durch
einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehoerde oder dem
Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu uebersenden. Die gleiche Pflicht
hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfaendet, die bereits im Auftrag einer
Vollstreckungsbehoerde gepfaendet ist.

§ 308 Verwertung bei mehrfacher Pfaendung
(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte
und Gerichtsvollzieher gepfaendet, so begruendet ausschliesslich die erste Pfaendung die
Zustaendigkeit zur Versteigerung.

(2) Betreibt ein Glaeubiger die Versteigerung, so wird fuer alle beteiligten Glaeubiger
versteigert.

(3) Der Erloes wird nach der Reihenfolge der Pfaendungen oder nach abweichender
Vereinbarung der beteiligten Glaeubiger verteilt.

(4) Reicht der Erloes zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt ein Glaeubiger,
fuer den die zweite oder eine spaetere Pfaendung erfolgt ist, ohne Zustimmung der uebrigen
beteiligten Glaeubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfaendungen,
so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erloeses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
gepfaendet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstuecke, die sich auf das
Verfahren beziehen, beizufuegen. Fuer das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882
der Zivilprozessordnung.

(5) Wird fuer verschiedene Glaeubiger gleichzeitig gepfaendet, so finden die Vorschriften
der Absaetze 2 bis 4 mit der Massgabe Anwendung, dass der Erloes nach dem Verhaeltnis der
Forderungen verteilt wird.

III.
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermoegensrechte

§ 309 Pfaendung einer Geldforderung
(1) Soll eine Geldforderung gepfaendet werden, so hat die Vollstreckungsbehoerde dem
Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen,
und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfuegung ueber

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die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfaendungsverfuegung). Die
elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfaendung ist bewirkt, wenn die Pfaendungsverfuegung dem Drittschuldner
zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfaendungsverfuegung soll
den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten
und der Zeitraeume, fuer die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem
Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

§ 310 Pfaendung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
(1) Zur Pfaendung einer Forderung, fuer die eine Hypothek besteht, ist ausser der
Pfaendungsverfuegung die Aushaendigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehoerde
erforderlich. Die Uebergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den
Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die
Pfaendung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der
Pfaendungsverfuegung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehoerde.

(2) Wird die Pfaendungsverfuegung vor der Uebergabe des Hypothekenbriefs oder der
Eintragung der Pfaendung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfaendung diesem
gegenueber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprueche auf die in § 1159 des
Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfaendet werden. Das Gleiche gilt
bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Buergerlichen Gesetzbuchs von der
Pfaendung der Hauptforderung.

§ 311 Pfaendung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an
einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
(1) Die Pfaendung einer Forderung, fuer die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der
Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.

(2) Die Pfaendung einer Forderung, fuer die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug
besteht, bedarf der Eintragung in das Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen.

(3) Die Pfaendung nach den Absaetzen 1 und 2 wird auf Grund der Pfaendungsverfuegung auf
Ersuchen der Vollstreckungsbehoerde eingetragen. § 310 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfaendung der
Ansprueche auf die in § 53 des Gesetzes ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken und auf die in § 53 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen
bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek fuer
eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder
aus einem anderen durch Indossament uebertragbaren Papier die Hauptforderung gepfaendet
ist.

(5) Fuer die Pfaendung von Forderungen, fuer die ein Recht an einem auslaendischen
Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes ueber Rechte an
Luftfahrzeugen.

§ 312 Pfaendung einer Forderung aus indossablen Papieren
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament uebertragen werden
koennen, werden dadurch gepfaendet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz
nimmt.

§ 313 Pfaendung fortlaufender Bezuege
(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfaendung einer Gehaltsforderung oder einer aehnlichen
in fortlaufenden Bezuegen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf
die Betraege, die spaeter faellig werden.

(2) Die Pfaendung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der
Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Uebertragung eines neuen
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Amts oder einer Gehaltserhoehung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des
Dienstherrn.

(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhaeltnis und begruenden Vollstreckungsschuldner
und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die
Pfaendung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhaeltnis.

§ 314 Einziehungsverfuegung
(1) Die Vollstreckungsbehoerde ordnet die Einziehung der gepfaendeten Forderung an. § 309
Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfuegung kann mit der Pfaendungsverfuegung verbunden werden.

(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfaendeten Guthabens eines
Vollstreckungsschuldners, der eine natuerliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835
Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 315 Wirkung der Einziehungsverfuegung
(1) Die Einziehungsverfuegung ersetzt die foermlichen Erklaerungen des
Vollstreckungsschuldners, von denen nach buergerlichem Recht die Berechtigung zur
Einziehung abhaengt. Sie genuegt auch bei einer Forderung, fuer die eine Hypothek,
Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten
des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfuegung dem
Vollstreckungsschuldner gegenueber solange als rechtmaessig, bis sie aufgehoben ist und
der Drittschuldner hiervon erfaehrt.

(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der
Forderung noetige Auskunft zu erteilen und die ueber die Forderung vorhandenen Urkunden
herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, ist er auf
Verlangen der Vollstreckungsbehoerde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und
seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehoerde kann die
eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend aendern. § 284 Abs. 5,
6, 8 und 9 gilt sinngemaess. Die Vollstreckungsbehoerde kann die Urkunden durch den
Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335
erzwingen.

(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf
Verlangen der Vollstreckungsbehoerde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er
die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und
4 gilt entsprechend.

(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbehoerde auch den Anspruch
des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

§ 316 Erklaerungspflicht des Drittschuldners
(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehoerde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei
Wochen, von der Zustellung der Pfaendungsverfuegung an gerechnet, zu erklaeren:
1. ob und inwieweit er die Forderung als begruendet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2. ob und welche Ansprueche andere Personen an die Forderung erheben,
3. ob und wegen welcher Ansprueche die Forderung bereits fuer andere Glaeubiger gepfaendet
   sei.
Die Erklaerung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklaerung kann in die Pfaendungsverfuegung
aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehoerde fuer den
Schaden, der aus der Nichterfuellung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe
der Erklaerung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.


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§ 317 Andere Art der Verwertung
Ist die gepfaendete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so
kann die Vollstreckungsbehoerde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist;
§ 315 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hoeren,
sofern nicht eine Bekanntgabe ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder eine
oeffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.

§ 318 Ansprueche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
(1) Fuer die Vollstreckung in Ansprueche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten
ausser den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften.

(2) Bei der Pfaendung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die
Vollstreckungsbehoerde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei.
Die Sache wird wie eine gepfaendete Sache verwertet.

(3) Bei Pfaendung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die
Vollstreckungsbehoerde an, dass die Sache an einen Treuhaender herauszugeben sei, den
das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehoerde bestellt.
Ist der Anspruch auf Uebertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhaender als
Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Uebergang des Eigentums auf
den Vollstreckungsschuldner erlangt die Koerperschaft, der die Vollstreckungsbehoerde
angehoert, eine Sicherungshypothek fuer die Forderung. Der Treuhaender hat die Eintragung
der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache
wird nach den Vorschriften ueber die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes
Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist
oder in dieses Register eingetragen werden kann oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in
der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Loeschung in der Luftfahrzeugrolle noch
in dem Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.

(5) Dem Treuhaender ist auf Antrag eine Entschaedigung zu gewaehren. Die Entschaedigung
darf die nach der Zwangsverwalterordnung *) festzusetzende Verguetung nicht uebersteigen.
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*) Muss richtig lauten: "Zwangsverwaltungsverordnung"

§ 319 Unpfaendbarkeit von Forderungen
Beschraenkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen
gesetzlichen Bestimmungen fuer die Pfaendung von Forderungen und Anspruechen bestehen,
gelten sinngemaess.

§ 320 Mehrfache Pfaendung einer Forderung
(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehoerden oder durch eine
Vollstreckungsbehoerde und ein Gericht gepfaendet, so sind die §§ 853 bis 856 der
Zivilprozessordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen
entsprechend anzuwenden.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung
zustaendig waere, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die
Vollstreckungsbehoerde ihren Sitz hat, deren Pfaendungsverfuegung dem Drittschuldner
zuerst zugestellt worden ist.

§ 321 Vollstreckung in andere Vermoegensrechte
(1) Fuer die Vollstreckung in andere Vermoegensrechte, die nicht Gegenstand der
Vollstreckung in das unbewegliche Vermoegen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften
entsprechend.




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(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfaendung bewirkt, wenn dem
Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfuegung ueber das Recht zu enthalten,
zugestellt ist.

(3) Ein unveraeusserliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit
pfaendbar, als die Ausuebung einem anderen ueberlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehoerde kann bei der Vollstreckung in unveraeusserliche Rechte,
deren Ausuebung einem anderen ueberlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen,
insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in
diesem Fall wird die Pfaendung durch Uebergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter
bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfaendungsverfuegung schon vorher bewirkt
ist.

(5) Ist die Veraeusserung des Rechts zulaessig, so kann die Vollstreckungsbehoerde die
Veraeusserung anordnen.

(6) Fuer die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld
gelten die Vorschriften ueber die Vollstreckung in eine Forderung, fuer die eine Hypothek
besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemaess.

4. Unterabschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermoegen

§ 322 Verfahren
(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermoegen unterliegen ausser den Grundstuecken
die Berechtigungen, fuer welche die sich auf Grundstuecke beziehenden Vorschriften
gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und
Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register
eingetragen werden koennen, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle
eingetragen sind oder nach Loeschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register fuer
Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die fuer
die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864
bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz ueber die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im
Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der
Zivilprozessordnung auf den Eigentuemer ueber und erlischt eine Schiffshypothek oder
ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der
Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen, wenn
zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmassnahme angeordnet wird.

(2) Fuer die Vollstreckung in auslaendische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes ueber die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, fuer die Vollstreckung in auslaendische
Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§
171h bis 171n des Gesetzes ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die fuer die Vollstreckung in das unbewegliche Vermoegen erforderlichen Antraege
des Glaeubigers stellt die Vollstreckungsbehoerde. Sie hat hierbei zu bestaetigen,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen
unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts.
Antraege auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines
Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der
Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehoerde nur
beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das
bewegliche Vermoegen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemaess § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ueber die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstueck im Rang vorgeht,
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kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch
eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfaellt.

§ 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein
Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur
Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der
Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemaess
fuer die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.

5. Unterabschnitt
Arrest

§ 324 Dinglicher Arrest
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann
die fuer die Steuerfestsetzung zustaendige Finanzbehoerde den Arrest in das bewegliche
oder unbewegliche Vermoegen anordnen, wenn zu befuerchten ist, dass sonst die Beitreibung
vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn
die Forderung noch nicht zahlenmaessig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist.
In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die
Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begruendet und von dem anordnenden
Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulaessig, wenn seit dem Tag, an dem die
Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist
auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulaessig, sie ist jedoch ohne
Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und
innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und
oeffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung
des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2
und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende
Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die
Vollstreckungsbehoerde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte.
Soweit auf die Vorschriften ueber die Pfaendung verwiesen wird, sind die entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstaende bekannt werden, die
die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.

§ 326 Persoenlicher Sicherheitsarrest
(1) Auf Antrag der fuer die Steuerfestsetzung zustaendigen Finanzbehoerde kann das
Amtsgericht einen persoenlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist,
um die gefaehrdete Vollstreckung in das Vermoegen des Pflichtigen zu sichern. Zustaendig
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehoerde ihren Sitz hat oder sich der
Pflichtige befindet.

(2) In dem Antrag hat die fuer die Steuerfestsetzung zustaendige Finanzbehoerde den
Anspruch nach Art und Hoehe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben.

(3) Fuer die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des persoenlichen Sicherheitsarrestes
gelten § 128 Abs. 4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der
Zivilprozessordnung sinngemaess. § 911 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(4) Fuer Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.


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6. Unterabschnitt
Verwertung von Sicherheiten

§ 327 Verwertung von Sicherheiten
Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei
Faelligkeit nicht erfuellt, kann sich die Vollstreckungsbehoerde aus den Sicherheiten
befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprueche erlangt hat. Die Sicherheiten
werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst
erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und
seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

Dritter Abschnitt
Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen

1. Unterabschnitt
Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder
Unterlassungen

§ 328 Zwangsmittel
(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder
Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme,
unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Fuer die Erzwingung von Sicherheiten gilt §
336. Vollstreckungsbehoerde ist die Behoerde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die
Allgemeinheit am wenigsten beeintraechtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem
angemessenen Verhaeltnis zu seinem Zweck stehen.

§ 329 Zwangsgeld
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht uebersteigen.

Fussnote

§ 329: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 17d AOEG 1977

§ 330 Ersatzvornahme
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen
moeglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfuellt, so kann die Vollstreckungsbehoerde
einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

§ 331 Unmittelbarer Zwang
Fuehren das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich,
so kann die Finanzbehoerde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung
zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

§ 332 Androhung der Zwangsmittel
(1) Die Zwangsmittel muessen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen ist, dass
dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genuegt es,
die Zwangsmittel muendlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur
Erfuellung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.


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(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die
Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein bestimmtes
Zwangsmittel beziehen und fuer jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld
ist in bestimmter Hoehe anzudrohen.

(3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulaessig, wenn das
zunaechst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder
Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung
angedroht werden.

(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgefuehrt werden, so ist in der Androhung
der Kostenbetrag vorlaeufig zu veranschlagen.

§ 333 Festsetzung der Zwangsmittel
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist,
nicht erfuellt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die
Finanzbehoerde das Zwangsmittel fest.

§ 334 Ersatzzwangshaft
(1) Ist ein gegen eine natuerliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich,
so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehoerde nach Anhoerung des Pflichtigen
Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen
worden ist. Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl
auszufertigen, in dem die antragstellende Behoerde, der Pflichtige und der Grund der
Verhaftung zu bezeichnen sind.

(2) Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemaessem Ermessen durch Beschluss. Oertlich
zustaendig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder
in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat. Der Beschluss des
Amtsgerichts unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(3) Die Ersatzzwangshaft betraegt mindestens einen Tag, hoechstens zwei Wochen. Die
Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den §§ 904 bis 906, 909 und 910 der
Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes.

(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjaehrt, so darf die Haft nicht mehr
vollstreckt werden.

§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfuellt, so ist der Vollzug
einzustellen.

2. Unterabschnitt
Erzwingung von Sicherheiten

§ 336 Erzwingung von Sicherheiten
(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfuellt, so kann die
Finanzbehoerde geeignete Sicherheiten pfaenden.

(2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Die §§
262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.

Vierter Abschnitt
Kosten

§ 337 Kosten der Vollstreckung

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(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebuehren und Auslagen) erhoben. Schuldner
dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Fuer das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. Jedoch hat der
Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§
259 Satz 2) entstehen.

§ 338 Gebuehrenarten
Im Vollstreckungsverfahren werden Pfaendungsgebuehren (§ 339), Wegnahmegebuehren (§ 340)
und Verwertungsgebuehren (§ 341) erhoben.

§ 339 Pfaendungsgebuehr
(1) Die Pfaendungsgebuehr wird erhoben fuer die Pfaendung von beweglichen Sachen, von
Tieren, von Fruechten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von
anderen Vermoegensrechten.

(2) Die Gebuehr entsteht:
1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausfuehrung des Vollstreckungsauftrags
   unternommen hat,
2. mit der Zustellung der Verfuegung, durch die eine Forderung oder ein anderes
   Vermoegensrecht gepfaendet werden soll.

(3) Die Gebuehr betraegt 20 Euro.

(4) Die Gebuehr wird auch erhoben, wenn
1. die Pfaendung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,
2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort
   und Stelle begeben hat,
3. ein Pfaendungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfaendbare Gegenstaende nicht
   vorgefunden wurden, oder
4. die Pfaendung in den Faellen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und
   851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.
Wird die Pfaendung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebuehr erhoben.

§ 340 Wegnahmegebuehr
(1) Die Wegnahmegebuehr wird fuer die Wegnahme beweglicher Sachen einschliesslich Urkunden
in den Faellen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. Dies
gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen
Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Hoehe der Wegnahmegebuehr betraegt 20 Euro. Die Gebuehr wird auch erhoben, wenn die
in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

(4) (weggefallen)

§ 341 Verwertungsgebuehr
(1) Die Verwertungsgebuehr wird fuer die Versteigerung und andere Verwertung von
Gegenstaenden erhoben.

(2) Die Gebuehr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter
Schritte zur Ausfuehrung des Verwertungsauftrags unternommen hat.

(3) Die Gebuehr betraegt 40 Euro.

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 zweiter Halbsatz), ist eine Gebuehr von
20 Euro zu erheben.

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§ 342 Mehrheit von Schuldnern
(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Gebuehren, auch wenn der
Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt,
von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.

(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit
vollstreckt, so werden Pfaendungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebuehren nur einmal
erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebuehren als Gesamtschuldner.

§ 343
(weggefallen)

§ 344 Auslagen
(1) Als Auslagen werden erhoben:
1.    Schreibauslagen fuer nicht von Amts wegen zu erteilende      oder per Telefax
      uebermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen      fuer jede Seite unabhaengig
      von der Art der Herstellung 0,50 Euro. Werden anstelle      von Abschriften
      elektronisch gespeicherte Dateien ueberlassen, betragen      die Auslagen 2,50 Euro je
      Datei,
2.    Entgelte fuer Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die
      Entgelte fuer Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,
3.    Entgelte fuer Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; wird durch die
      Behoerde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden 7,50 Euro
      erhoben,
4.    Kosten, die durch oeffentliche Bekanntmachung entstehen,
5.    an die zum Oeffnen von Tueren und Behaeltnissen sowie an die zur Durchsuchung von
      Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Betraege,
6.    Kosten fuer die Befoerderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfaendeter Sachen,
      Kosten fuer die Aberntung gepfaendeter Fruechte und Kosten fuer die Verwahrung,
      Fuetterung, Pflege und Befoerderung gepfaendeter Tiere,
7.    Betraege, die in entsprechender Anwendung des Justizverguetungs- und -
      entschaedigungsgesetzes an Auskunftspersonen und Sachverstaendige (§ 107) sowie
      Betraege, die an Treuhaender (§ 318 Abs. 5) zu zahlen sind,
7a.   Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des
      Vollstreckungsschuldners nicht eingeloest wurde,
7b.   Kosten fuer die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder fuer
      die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers,
8.    andere Betraege, die auf Grund von Vollstreckungsmassnahmen an Dritte zu zahlen
      sind, insbesondere Betraege, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren
      Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch
      Ausfuehrung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft
      entstandene Kosten.

(2) Steuern, die die Finanzbehoerde auf Grund von Vollstreckungsmassnahmen schuldet, sind
als Auslagen zu erheben.

(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfaendet
worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so
werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten
Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umstaende des einzelnen
Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstaende, zu beruecksichtigen.

§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschaedigungen



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Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen,
die durch Aufwandsentschaedigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner
nicht zu erstatten.

§ 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden waeren, sind nicht
zu erheben.

(2) Die Frist fuer den Ansatz der Kosten und fuer die Aufhebung und Aenderung des
Kostenansatzes betraegt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder
Aenderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.

Siebenter Teil
Aussergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Erster Abschnitt
Zulaessigkeit

§ 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
(1) Gegen Verwaltungsakte
1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1
   bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehoerden
   oder Landesfinanzbehoerden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken
   sind,
3. in oeffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses
   Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4. in anderen durch die Finanzbehoerden verwalteten Angelegenheiten, soweit die
   Vorschriften ueber die aussergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz fuer anwendbar
   erklaert worden sind oder erklaert werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist ausserdem statthaft,
wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten ueber
einen vom Einspruchsfuehrer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne
Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht
entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschliesslich der
Abgabenverguetungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften
durch die Finanzbehoerden zusammenhaengenden Angelegenheiten einschliesslich der
Massnahmen der Bundesfinanzbehoerden zur Beachtung der Verbote und Beschraenkungen fuer den
Warenverkehr ueber die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der
Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bussgeldverfahren
keine Anwendung.

§ 348 Ausschluss des Einspruchs
Der Einspruch ist nicht statthaft
1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2. bei Nichtentscheidung ueber einen Einspruch,
3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehoerden des Bundes und der Laender, ausser
   wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,

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4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des
   Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5. (weggefallen)
6. in den Faellen des § 172 Abs. 3.

§ 349
(weggefallen)

§ 350 Beschwer
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt
oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.

§ 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte aendern, koennen nur insoweit
angegriffen werden, als die Aenderung reicht, es sei denn, dass sich aus den
Vorschriften ueber die Aufhebung und Aenderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) koennen nur durch
Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids,
angegriffen werden.

§ 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
(1) Gegen Bescheide ueber die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen koennen Einspruch einlegen:
1. zur Vertretung berufene Geschaeftsfuehrer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der
   Einspruchsbevollmaechtigte im Sinne des Absatzes 2;
2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter,
   Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen
   ist oder zu ergehen haette;
3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter,
   Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen
   ist oder zu ergehen haette;
4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist
   und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die
   Feststellungen hierzu beruehrt wird;
5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persoenlich angeht,
   jeder, der durch die Feststellungen ueber die Frage beruehrt wird.

(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame
Empfangsbevollmaechtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 Satz
1 der Verordnung ueber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben
die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmaechtigten bestellt,
ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2
fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5
der Verordnung ueber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehoerde bestimmte Empfangsbevollmaechtigte;
dies gilt nicht fuer Feststellungsbeteiligte, die gegenueber der Finanzbehoerde der
Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmaechtigten widersprechen. Die Saetze 1 und 2
sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklaerung oder in der
Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmaechtigten ueber die Einspruchsbefugnis
des Empfangsbevollmaechtigten belehrt worden sind.

§ 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers


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Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder
Zuteilungsbescheid ueber einen Grundsteuermessbetrag gegenueber dem Rechtsnachfolger,
ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§
185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der fuer den Rechtsvorgaenger
massgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.

§ 354 Einspruchsverzicht
(1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet
werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung fuer den Fall
ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung
festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulaessig.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen fuer ein Verstaendigungs- oder ein Schiedsverfahren
nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein koennen, kann auf die Einlegung
eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich
der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.

(2) Der Verzicht ist gegenueber der zustaendigen Finanzbehoerde schriftlich oder
zur Niederschrift zu erklaeren; er darf keine weiteren Erklaerungen enthalten. Wird
nachtraeglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3
sinngemaess.

Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften

§ 355 Einspruchsfrist
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb
eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehoerde, in den Faellen des
§ 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.

§ 356 Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist
fuer die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte ueber den Einspruch und die
Finanzbehoerde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der
fuer den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des
Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulaessig,
es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge hoeherer Gewalt
unmoeglich war oder schriftlich oder elektronisch darueber belehrt wurde, dass ein
Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt fuer den Fall hoeherer Gewalt sinngemaess.

§ 357 Einlegung des Einspruchs
(1) Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklaeren.
Es genuegt, wenn aus dem Schriftstueck hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
Einlegung durch Telegramm ist zulaessig. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet
nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behoerde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten
wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist.
Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen
die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung
des Steuerbescheids zustaendigen Behoerde angebracht werden. Ein Einspruch, der
sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behoerde auf Grund gesetzlicher
Vorschrift fuer die zustaendige Finanzbehoerde erlassen hat, kann auch bei der zustaendigen

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Finanzbehoerde angebracht werden. Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behoerde
ist unschaedlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behoerden
uebermittelt wird, bei der er nach den Saetzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der
Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt
angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur
Begruendung dienen, und die Beweismittel angefuehrt werden.

§ 358 Pruefung der Zulaessigkeitsvoraussetzungen
Die zur Entscheidung ueber den Einspruch berufene Finanzbehoerde hat zu pruefen, ob der
Einspruch zulaessig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt
ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulaessig zu
verwerfen.

§ 359 Beteiligte
Beteiligte am Verfahren sind:
1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsfuehrer),
2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.

§ 360 Hinzuziehung zum Verfahren
(1) Die zur Entscheidung ueber den Einspruch berufene Finanzbehoerde kann von Amts wegen
oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen
durch die Entscheidung beruehrt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen
neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hoeren, der
den Einspruch eingelegt hat.

(2) Wird eine Abgabe fuer einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser
nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch
die Entscheidung beruehrt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhaeltnis Dritte derart beteiligt, dass die
Entscheidung auch ihnen gegenueber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie
hinzuzuziehen. Dies gilt nicht fuer Mitberechtigte, die nach § 352 nicht befugt sind,
Einspruch einzulegen.

(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen,
wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.

(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht,
kann die Finanzbehoerde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die
dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzelbekanntgabe der
Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht und ausserdem in Tageszeitungen veroeffentlicht wird, die in dem
Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken
wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veroeffentlichung im elektronischen
Bundesanzeiger betragen. In der Veroeffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen,
an welchem Tage die Frist ablaeuft. Fuer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versaeumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die Finanzbehoerde soll Personen, die
von der Entscheidung erkennbar in besonderem Masse betroffen werden, auch ohne Antrag
hinzuziehen.

§ 361 Aussetzung der Vollziehung
(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen
Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die
Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von
Grundlagenbescheiden fuer die darauf beruhenden Folgebescheide.



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(2) Die Finanzbehoerde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die
Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemaess. Auf
Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmaessigkeit des
angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung fuer den Betroffenen
eine unbillige, nicht durch ueberwiegende oeffentliche Interessen gebotene Haerte zur
Folge haette. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung
der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung
und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die
anzurechnenden Steuerabzugsbetraege, um die anzurechnende Koerperschaftsteuer und um die
festgesetzten Vorauszahlungen beschraenkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder
Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile noetig erscheint. Die
Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhaengig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch
die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids
bleibt zulaessig. Ueber eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines
Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des
Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdruecklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder
der Berufsausuebung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt.
Die Finanzbehoerde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung
durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im oeffentlichen
Interesse fuer geboten haelt; sie hat das oeffentliche Interesse schriftlich zu begruenden.
§ 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemaess.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69
Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

§ 362 Ruecknahme des Einspruchs
(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung ueber den Einspruch
zurueckgenommen werden. § 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemaess.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen fuer ein Verstaendigungs- oder ein Schiedsverfahren
nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein koennen, kann der Einspruch
hierauf begrenzt zurueckgenommen werden. § 354 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ruecknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. Wird
nachtraeglich die Unwirksamkeit der Ruecknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3
sinngemaess.

§ 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
(1) Haengt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen
eines Rechtsverhaeltnisses ab, das den Gegenstand eines anhaengigen Rechtsstreits bildet
oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehoerde festzustellen ist, kann die
Finanzbehoerde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis
zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehoerde aussetzen.

(2) Die Finanzbehoerde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsfuehrers
ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gruenden zweckmaessig erscheint. Ist wegen
der Verfassungsmaessigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein
Verfahren bei dem Europaeischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem
obersten Bundesgericht anhaengig und wird der Einspruch hierauf gestuetzt, ruht das
Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 oder Nr. 4 die Steuer vorlaeufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten
Finanzbehoerde kann durch oeffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfuegung fuer
bestimmte Gruppen gleichgelagerter Faelle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren
insoweit auch in anderen als den in den Saetzen 1 und 2 genannten Faellen ruhen. Das
Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsfuehrer dies beantragt oder die
Finanzbehoerde dies dem Einspruchsfuehrer mitteilt.



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(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die
Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der
Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend
gemacht werden.

§ 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der
Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begruendung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von
Amts wegen mitzuteilen.

§ 364a Eroerterung des Sach- und Rechtsstands
(1) Auf Antrag eines Einspruchsfuehrers soll die Finanzbehoerde vor Erlass einer
Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand eroertern. Weitere Beteiligte
koennen hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehoerde dies fuer sachdienlich haelt.
Die Finanzbehoerde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsfuehrers diesen und weitere
Beteiligte zu einer Eroerterung laden.

(2) Von einer Eroerterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehoerde absehen.
Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehoerde bestimmten angemessenen
Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem eroertert
werden.

(3) Die Beteiligten koennen sich durch einen Bevollmaechtigten vertreten lassen. Sie
koennen auch persoenlich zur Eroerterung geladen werden, wenn die Finanzbehoerde dies fuer
sachdienlich haelt.

(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.

§ 364b Fristsetzung
(1) Die Finanzbehoerde kann dem Einspruchsfuehrer eine Frist setzen
1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Beruecksichtigung oder Nichtberuecksichtigung
   er sich beschwert fuehlt,
2. zur Erklaerung ueber bestimmte klaerungsbeduerftige Punkte,
3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu
   verpflichtet ist.

(2) Erklaerungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten
Frist vorgebracht werden, sind nicht zu beruecksichtigen. § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberuehrt. Bei Ueberschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.

(3) Der Einspruchsfuehrer ist mit der Fristsetzung ueber die Rechtsfolgen nach Absatz 2
zu belehren.

§ 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Fuer das Verfahren ueber den Einspruch gelten im Uebrigen die Vorschriften sinngemaess,
die fuer den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Faellen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den
Beteiligten und ihren Bevollmaechtigten und Beistaenden (§ 80) Gelegenheit zu geben, an
der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geaendert oder ersetzt, so wird der neue
Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1. ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts
   tritt.

Fussnote
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§ 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 18 Abs. 4 AOEG 1977

§ 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begruenden, mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.

§ 367 Entscheidung ueber den Einspruch
(1) Ueber den Einspruch entscheidet die Finanzbehoerde, die den Verwaltungsakt erlassen
hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist fuer den Steuerfall nachtraeglich eine andere
Finanzbehoerde zustaendig geworden, so entscheidet diese Finanzbehoerde; § 26 Satz 2
bleibt unberuehrt.

(2) Die Finanzbehoerde, die ueber den Einspruch entscheidet, hat die Sache in
vollem Umfang erneut zu pruefen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des
Einspruchsfuehrers geaendert werden, wenn dieser auf die Moeglichkeit einer verboesernden
Entscheidung unter Angabe von Gruenden hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden
ist, sich hierzu zu aeussern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als
die Finanzbehoerde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehoerde kann vorab ueber Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies
sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher
Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhaengige Einsprueche, die eine vom Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften,
vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage
betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht
abgeholfen werden kann, koennen durch Allgemeinverfuegung insoweit zurueckgewiesen
werden. Sachlich zustaendig fuer den Erlass der Allgemeinverfuegung ist die oberste
Finanzbehoerde. Die Allgemeinverfuegung ist im Bundessteuerblatt und auf den
Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veroeffentlichen. Sie gilt am
Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veroeffentlicht wird,
als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die
Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfuegung
nach Satz 1 zurueckgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behoerde auf
Grund gesetzlicher Vorschrift fuer die zustaendige Finanzbehoerde erlassen hat, so
entscheidet die zustaendige Finanzbehoerde ueber den Einspruch. Auch die fuer die
zustaendige Finanzbehoerde handelnde Behoerde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

Fussnote

§ 367 Abs. 2b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 18a Abs. 12 AOEG 1977

§ 368
(weggefallen)

Achter Teil
Straf- und Bussgeldvorschriften,
Straf- und Bussgeldverfahren

Erster Abschnitt
Strafvorschriften

§ 369 Steuerstraftaten

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(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2. der Bannbruch,
3. die Wertzeichenfaelschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen
   betrifft,
4. die Beguenstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Fuer Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze ueber das Strafrecht, soweit die
Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehoerden oder anderen Behoerden ueber steuerlich erhebliche Tatsachen
   unrichtige oder unvollstaendige Angaben macht,
2. die Finanzbehoerden pflichtwidrig ueber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
   laesst oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlaesst
und dadurch Steuern verkuerzt oder fuer sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte
Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Faellen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Taeter
1. in grossem Ausmass Steuern verkuerzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile
   erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstraeger missbraucht,
3. die Mithilfe eines Amtstraegers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung
   missbraucht,
4. unter Verwendung nachgemachter oder verfaelschter Belege fortgesetzt Steuern
   verkuerzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz
   1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkuerzt oder nicht gerechtfertigte
   Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkuerzt, wenn sie nicht, nicht in voller Hoehe oder
nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorlaeufig
oder unter Vorbehalt der Nachpruefung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpruefung gleichsteht. Steuervorteile sind auch
Steuerverguetungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu
Unrecht gewaehrt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Saetze 1 und 2 sind auch
dann erfuellt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gruenden haette
ermaessigt oder der Steuervorteil aus anderen Gruenden haette beansprucht werden koennen.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr,
Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europaeischen
Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche
gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, fuer
die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl.
EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Gemeinschaften verwaltet wird. Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden
nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat verbuergt und dies in einer

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Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festzustellen, im
Hinblick auf welche Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften Taten im Sinne des
Satzes 2 wegen Verbuergung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind.

(7) Die Absaetze 1 bis 6 gelten unabhaengig von dem Recht des Tatortes auch fuer Taten,
die ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

§ 370a (weggefallen)
-

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer in den Faellen des § 370 unrichtige oder unvollstaendige Angaben bei der
Finanzbehoerde berichtigt oder ergaenzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit
straffrei.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. vor der Berichtigung, Ergaenzung oder Nachholung
    a) ein Amtstraeger der Finanzbehoerde zur steuerlichen Pruefung oder zur Ermittlung
       einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
    b) dem Taeter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bussgeldverfahrens
       wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergaenzung oder Nachholung ganz oder zum Teil
   bereits entdeckt war und der Taeter dies wusste oder bei verstaendiger Wuerdigung der
   Sachlage damit rechnen musste.

(3) Sind Steuerverkuerzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt
fuer einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten
hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmaessig erstattet,
so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklaerungen abzugeben unterlassen
oder unrichtig oder unvollstaendig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es
sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder
Bussgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen
Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 372 Bannbruch
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstaende entgegen einem Verbot einfuehrt, ausfuehrt oder
durchfuehrt.

(2) Der Taeter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit
Strafe oder mit Geldbusse bedroht ist.

§ 373 Gewerbsmaessiger, gewaltsamer und bandenmaessiger Schmuggel
(1) Wer gewerbsmaessig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmaessig durch
Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Faellen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht,
   bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich fuehrt,
2. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht,
   bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder


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   Mittel bei sich fuehrt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung
   mit Gewalt zu verhindern oder zu ueberwinden, oder
3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von
   Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat
   begeht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 374 Steuerhehlerei
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr-
und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen
oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich
oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen
Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

(2) Handelt der Taeter gewerbsmaessig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Faellen ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 375 Nebenfolgen
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
1. Steuerhinterziehung,
2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
3. Steuerhehlerei oder
4. Beguenstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Faehigkeit, oeffentliche Aemter zu bekleiden, und die
Faehigkeit, Rechte aus oeffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs).

(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine
Steuerhehlerei begangen worden, so koennen
1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von
   Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und
   11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
2. die Befoerderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

§ 376 Verfolgungsverjaehrung
(1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Faellen besonders schwerer
Steuerhinterziehung betraegt die Verjaehrungsfrist zehn Jahre.

(2) Die Verjaehrung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen,
dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bussgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese
Bekanntgabe angeordnet wird.

Zweiter Abschnitt
Bussgeldvorschriften

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§ 377 Steuerordnungswidrigkeiten
(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die
nach den Steuergesetzen mit Geldbusse geahndet werden koennen.

(2) Fuer Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bussgeldvorschriften der Steuergesetze
nichts anderes bestimmen.

§ 378 Leichtfertige Steuerverkuerzung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der
Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten
leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.

(3) Eine Geldbusse wird nicht festgesetzt, soweit der Taeter unrichtige oder
unvollstaendige Angaben bei der Finanzbehoerde berichtigt oder ergaenzt oder unterlassene
Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder
Bussgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. § 371 Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.

§ 379 Steuergefaehrdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsaechlicher Hinsicht unrichtig sind,
2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder
3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschaeftsvorfaelle oder
   Betriebsvorgaenge nicht oder in tatsaechlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder
   verbuchen laesst
und dadurch ermoeglicht, Steuern zu verkuerzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile
zu erlangen. Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
verkuerzt werden koennen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der fuer Waren aus den
Europaeischen Gemeinschaften auf Grund eines Assoziations- oder Praeferenzabkommens eine
Vorzugsbehandlung gewaehrt; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn sich
die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Gemeinschaften verwaltet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig
1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollstaendig oder nicht
   rechtzeitig nachkommt,
2. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 verletzt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig einer Auflage nach §
120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt fuer Zwecke der besonderen
Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefuegt worden ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

§ 380 Gefaehrdung der Abzugsteuern
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung,
Steuerabzugsbetraege einzubehalten und abzufuehren, nicht, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

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§ 381 Verbrauchsteuergefaehrdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig Vorschriften der
Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen
1. ueber die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachpruefung der Besteuerung auferlegten
   Pflichten,
2. ueber Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse
   oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder ueber Verkehrs- oder
   Verwendungsbeschraenkungen fuer solche Erzeugnisse oder Waren oder
3. ueber den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihaefen
zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen
Rechtsverordnungen fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift
verweisen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

Fussnote

§ 381 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 20 AOEG 1977

§ 382 Gefaehrdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der
Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsaetzlich oder fahrlaessig Zollvorschriften, den
dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungen des Rates oder der Kommission
der Europaeischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die
1. fuer die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs ueber die Grenze des Zollgebiets
   der Europaeischen Gemeinschaft sowie ueber die Freizonengrenzen,
2. fuer die Ueberfuehrung von Waren in ein Zollverfahren und dessen Durchfuehrung oder fuer
   die Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren,
3. fuer die Freizonen, den grenznahen Raum sowie die darueber hinaus der Grenzaufsicht
   unterworfenen Gebiete
gelten, soweit die Zollvorschriften, die dazu oder die auf Grund von Absatz
4 erlassenen Rechtsverordnungen fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bussgeldvorschrift verweisen.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollvorschriften und die dazu erlassenen
Rechtsverordnungen fuer Verbrauchsteuern sinngemaess gelten.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnungen die Tatbestaende
der Verordnungen des Rates der Europaeischen Union oder der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften, die nach den Absaetzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit
Geldbusse geahndet werden koennen, bezeichnen, soweit dies zur Durchfuehrung dieser
Rechtsvorschriften erforderlich ist und die Tatbestaende Pflichten zur Gestellung,
Vorfuehrung, Lagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von Erklaerungen oder
Anzeigen, zur Aufnahme von Niederschriften sowie zur Ausfuellung oder Vorlage von
Zolldokumenten oder zur Aufnahme von Vermerken in solchen Dokumenten betreffen.

Fussnote

§ 382 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 20 AOEG 1977

§ 383 Unzulaessiger Erwerb von Steuererstattungs- und Verguetungsanspruechen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder
Verguetungsansprueche erwirbt.

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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.

§ 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als nicht oeffentliche Stelle vorsaetzlich oder
leichtfertig entgegen § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 139c Abs. 2 Satz 2 die
Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c
Abs. 3 fuer andere als die zugelassenen Zwecke erhebt oder verwendet, oder entgegen §
139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 seine Dateien nach der Identifikationsnummer fuer andere als
die zugelassenen Zwecke ordnet oder fuer den Zugriff erschliesst.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.

§ 384 Verfolgungsverjaehrung
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjaehrt in fuenf
Jahren.

Dritter Abschnitt
Strafverfahren

1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
(1) Fuer das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze ueber das Strafverfahren,
namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das
Jugendgerichtsgesetz.

(2) Die fuer Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des
§ 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter
Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenueber der Finanzbehoerde
oder einer anderen Behoerde auf die Erlangung von Vermoegensvorteilen gerichtet ist und
kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.

§ 386 Zustaendigkeit der Finanzbehoerde bei Steuerstraftaten
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehoerde den Sachverhalt.
Finanzbehoerde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das
Bundeszentralamt fuer Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehoerde fuehrt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1
und der §§ 400, 401 selbstaendig durch, wenn die Tat
1. ausschliesslich eine Steuerstraftat darstellt oder
2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder
   andere oeffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen,
   Steuermessbetraege oder Steuerbetraege anknuepfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl
oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehoerde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben.
Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Faellen
kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehoerde die Strafsache wieder
an die Finanzbehoerde abgeben.

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§ 387 Sachlich zustaendige Finanzbehoerde
(1) Sachlich zustaendig ist die Finanzbehoerde, welche die betroffene Steuer verwaltet.

(2) Die Zustaendigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehoerde
fuer den Bereich mehrerer Finanzbehoerden uebertragen werden, soweit dies mit Ruecksicht
auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhaeltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehoerden
oder andere oertliche Beduerfnisse zweckmaessig erscheint. Die Rechtsverordnung erlaesst,
soweit die Finanzbehoerde eine Landesbehoerde ist, die Landesregierung, im Uebrigen
das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums
der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann
die Ermaechtigung auf die fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde
uebertragen.

§ 388 Oertlich zustaendige Finanzbehoerde
(1) Oertlich zustaendig ist die Finanzbehoerde,
1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,
2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens fuer die Abgabenangelegenheiten
   zustaendig ist oder
3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen
   Wohnsitz hat.

(2) Aendert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens,
so ist auch die Finanzbehoerde oertlich zustaendig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz
liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die Zustaendigkeit der Finanzbehoerde fuer die
Abgabenangelegenheit aendert.

(3) Hat der Beschuldigte im raeumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz,
so wird die Zustaendigkeit auch durch den gewoehnlichen Aufenthaltsort bestimmt.

§ 389 Zusammenhaengende Strafsachen
Fuer zusammenhaengende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zustaendigkeit
verschiedener Finanzbehoerden gehoeren wuerden, ist jede dieser Finanzbehoerden zustaendig.
§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

§ 390 Mehrfache Zustaendigkeit
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehoerden zustaendig, so gebuehrt der
Vorzug der Finanzbehoerde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.

(2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehoerde hat eine andere zustaendige Finanzbehoerde die
Strafsache zu uebernehmen, wenn dies fuer die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In
Zweifelsfaellen entscheidet die Behoerde, der die ersuchte Finanzbehoerde untersteht.

§ 391 Zustaendiges Gericht
(1) Ist das Amtsgericht sachlich zustaendig, so ist oertlich zustaendig das Amtsgericht,
in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren
gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 Abs. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes, nur fuer die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und
§ 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Zustaendigkeit abweichend
von Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit Ruecksicht auf die Wirtschafts- oder
Verkehrsverhaeltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehoerden oder andere oertliche
Beduerfnisse zweckmaessig erscheint. Die Landesregierung kann diese Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltung uebertragen.

(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten
Abteilung zugewiesen werden.

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(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten
zum Gegenstand hat; sie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat
nach dem Betaeubungsmittelgesetz darstellt, und nicht fuer Steuerstraftaten, welche die
Kraftfahrzeugsteuer betreffen.

§ 392 Verteidigung
(1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung koennen auch Steuerberater,
Steuerbevollmaechtigte, Wirtschaftspruefer und vereidigte Buchpruefer zu Verteidigern
gewaehlt werden, soweit die Finanzbehoerde das Strafverfahren selbstaendig durchfuehrt;
im Uebrigen koennen sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder
einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befaehigung zum Richteramt fuehren.

(2) § 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberuehrt.

§ 393 Verhaeltnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehoerde im
Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den fuer das jeweilige
Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel
(§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulaessig, wenn er dadurch gezwungen wuerde, sich
selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu
belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren
eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierueber zu belehren, soweit dazu
Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den
Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der
Finanzbehoerde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des
Strafverfahrens in Erfuellung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, duerfen diese
Kenntnisse gegen ihn nicht fuer die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine
Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht fuer Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes
oeffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehoerde oder die Staatsanwaltschaft rechtmaessig im
Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, duerfen im Besteuerungsverfahren
verwendet werden. Dies gilt auch fuer Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehoerde diese rechtmaessig im Rahmen
eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften
der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehoerden erteilt werden darf.

§ 394 Uebergang des Eigentums
Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde,
aber entkommen ist, Sachen zurueckgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt
oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden koennen, so gehen sie
nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates ueber, wenn der Eigentuemer der
Sachen unbekannt ist und die Finanzbehoerde durch eine oeffentliche Bekanntmachung
auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat. § 10 Abs. 2 Satz 1 des
Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Massgabe anzuwenden, dass anstelle einer
Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veroeffentlicht wird. Die
Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.

§ 395 Akteneinsicht der Finanzbehoerde
Die Finanzbehoerde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der
Erhebung der Anklage vorzulegen waeren, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst
sichergestellte Gegenstaende zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehoerde auf
Antrag zur Einsichtnahme uebersandt.

§ 396 Aussetzung des Verfahrens


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(1) Haengt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein
Steueranspruch besteht, ob Steuern verkuerzt oder ob nicht gerechtfertigte
Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das
Besteuerungsverfahren rechtskraeftig abgeschlossen ist.

(2) Ueber die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im
Verfahren nach Erhebung der oeffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst
ist.

(3) Waehrend der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjaehrung.

2. Unterabschnitt
Ermittlungsverfahren

I.
Allgemeines

§ 397 Einleitung des Strafverfahrens
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehoerde, die Polizei, die
Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Massnahme
trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat
strafrechtlich vorzugehen.

(2) Die Massnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverzueglich in den Akten zu
vermerken.

(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spaetestens mitzuteilen,
wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im
Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdaechtig ist.

§ 398 Einstellung wegen Geringfuegigkeit
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der
nur eine geringwertige Steuerverkuerzung eingetreten ist oder nur geringwertige
Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des fuer die Eroeffnung des
Hauptverfahrens zustaendigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Taeters als gering
anzusehen waere und kein oeffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies
gilt fuer das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer Beguenstigung
einer Person, die eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Taten begangen hat,
entsprechend.

II.
Verfahren der Finanzbehoerde bei Steuerstraftaten

§ 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehoerde
(1) Fuehrt die Finanzbehoerde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386
Abs. 2 selbstaendig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.

(2) Ist einer Finanzbehoerde nach § 387 Abs. 2 die Zustaendigkeit fuer den Bereich
mehrerer Finanzbehoerden uebertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser
Finanzbehoerden unberuehrt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu
erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung
der Sache zu verhueten. Sie koennen Beschlagnahmen, Notveraeusserungen, Durchsuchungen,
Untersuchungen und sonstige Massnahmen nach den fuer Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.

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§ 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Bieten die Ermittlungen genuegenden Anlass zur Erhebung der oeffentlichen Klage, so
beantragt die Finanzbehoerde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die
Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht
der Fall, so legt die Finanzbehoerde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.

§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstaendigen Verfahren
Die Finanzbehoerde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall
selbstaendig anzuordnen oder eine Geldbusse gegen eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung selbstaendig festzusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der
Strafprozessordnung).

III.
Stellung der Finanzbehoerde im Verfahren der
Staatsanwaltschaft

§ 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehoerde
(1) Fuehrt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst
zustaendige Finanzbehoerde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behoerden des
Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2
Satz 2.

(2) Ist einer Finanzbehoerde nach § 387 Abs. 2 die Zustaendigkeit fuer den Bereich
mehrerer Finanzbehoerden uebertragen, so gilt Absatz 1 fuer jede dieser Finanzbehoerden.

§ 403 Beteiligung der Finanzbehoerde
(1) Fuehrt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die
Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zustaendige Finanzbehoerde befugt, daran
teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt
werden. Dem Vertreter der Finanzbehoerde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte,
Zeugen und Sachverstaendige zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemaess fuer solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der
Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.

(3) Der sonst zustaendigen Finanzbehoerde sind die Anklageschrift und der Antrag auf
Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.

(4) Erwaegt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst
zustaendige Finanzbehoerde zu hoeren.

IV.
Steuer- und Zollfahndung

§ 404 Steuer- und Zollfahndung
Die Zollfahndungsaemter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehoerden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten
dieselben Rechte und Pflichten wie die Behoerden und Beamten des Polizeidienstes nach
den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die
Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des
von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten
sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

V.
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Entschaedigung der Zeugen und der Sachverstaendigen

§ 405 Entschaedigung der Zeugen und der Sachverstaendigen
Werden Zeugen und Sachverstaendige von der Finanzbehoerde zu Beweiszwecken herangezogen,
so erhalten sie eine Entschaedigung oder Verguetung nach dem Justizverguetungs- und -
entschaedigungsgesetz. Dies gilt auch in den Faellen des § 404.

3. Unterabschnitt
Gerichtliches Verfahren

§ 406 Mitwirkung der Finanzbehoerde im Strafbefehlsverfahren und im
selbstaendigen Verfahren
(1) Hat die Finanzbehoerde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die
Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Abs. 3
Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den
Strafbefehl erhoben wird.

(2) Hat die Finanzbehoerde den Antrag gestellt, die Einziehung oder den Verfall
selbstaendig anzuordnen oder eine Geldbusse gegen eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung selbstaendig festzusetzen (§ 401), so nimmt sie die Rechte und
Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht muendliche Verhandlung beantragt
oder vom Gericht angeordnet wird.

§ 407 Beteiligung der Finanzbehoerde in sonstigen Faellen
(1) Das Gericht gibt der Finanzbehoerde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen,
die von ihrem Standpunkt fuer die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn
das Gericht erwaegt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der
Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der
Strafprozessordnung) werden der Finanzbehoerde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhaelt in der
Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte,
Zeugen und Sachverstaendige zu richten.

(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschliessende Entscheidungen sind der
Finanzbehoerde mitzuteilen.

4. Unterabschnitt
Kosten des Verfahrens

§ 408 Kosten des Verfahrens
Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 der
Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die
gesetzlichen Gebuehren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmaechtigten,
Wirtschaftspruefers oder vereidigten Buchpruefers. Sind Gebuehren und Auslagen gesetzlich
nicht geregelt, so koennen sie bis zur Hoehe der gesetzlichen Gebuehren und Auslagen eines
Rechtsanwalts erstattet werden.

Vierter Abschnitt
Bussgeldverfahren

§ 409 Zustaendige Verwaltungsbehoerde


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Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zustaendige Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich
zustaendige Finanzbehoerde. § 387 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 410 Ergaenzende Vorschriften fuer das Bussgeldverfahren
(1) Fuer das Bussgeldverfahren gelten ausser den verfahrensrechtlichen Vorschriften des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
1.    die §§ 388 bis 390 ueber die Zustaendigkeit der Finanzbehoerde,
2.    § 391 ueber die Zustaendigkeit des Gerichts,
3.    § 392 ueber die Verteidigung,
4.    § 393 ueber das Verhaeltnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
5.    § 396 ueber die Aussetzung des Verfahrens,
6.    § 397 ueber die Einleitung des Strafverfahrens,
7.    § 399 Abs. 2 ueber die Rechte und Pflichten der Finanzbehoerde,
8.    die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 ueber die Stellung der Finanzbehoerde im Verfahren
      der Staatsanwaltschaft,
9.    § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz ueber die Steuer- und Zollfahndung,
10.   § 405 ueber die Entschaedigung der Zeugen und der Sachverstaendigen,
11.   § 407 ueber die Beteiligung der Finanzbehoerde und
12.   § 408 ueber die Kosten des Verfahrens.

(2) Verfolgt die Finanzbehoerde eine Steuerstraftat, die mit einer
Steuerordnungswidrigkeit zusammenhaengt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Faellen des § 400 beantragen, den Strafbefehl
auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.

§ 411 Bussgeldverfahren gegen Rechtsanwaelte, Steuerberater,
Steuerbevollmaechtigte, Wirtschaftspruefer oder vereidigte Buchpruefer
Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmaechtigten,
Wirtschaftspruefer oder vereidigten Buchpruefer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
die er in Ausuebung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein
Bussgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehoerde der zustaendigen Berufskammer
Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fuer die
Entscheidung von Bedeutung sind.

§ 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
(1) Fuer das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch
dann, wenn eine Landesfinanzbehoerde den Bescheid erlassen hat. § 51 Abs. 1 Satz 2 und
Absatz 2 bis 5 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten bleibt unberuehrt.

(2) Fuer die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehoerden in Bussgeldverfahren gelten
abweichend von § 90 Abs. 1 und 4, § 108 Abs. 2 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten
die Vorschriften des Sechsten Teils dieses Gesetzes. Die uebrigen Vorschriften des
Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten bleiben
unberuehrt.

(3) Fuer die Kosten des Bussgeldverfahrens gilt § 107 Abs. 4 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehoerde den Bussgeldbescheid
erlassen hat; an Stelle des § 19 des Verwaltungskostengesetzes gelten § 227 Abs. 1 und
§ 261 dieses Gesetzes.

Neunter Teil
Schlussvorschriften
                                            - 150 -
        
                                                                                


§ 413 Einschraenkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf koerperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.
2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) werden nach Massgabe dieses Gesetzes eingeschraenkt.

§ 414
(gegenstandslos)

§ 415
(Inkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 60)
Mustersatzung fuer Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von
juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften
und Kapitalgesellschaften
(nur aus steuerlichen Gruenden notwendige Bestimmungen)
                                              § 1

 Der – Die – … (Koerperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschliesslich und unmittelbar –
gemeinnuetzige – mildtaetige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im
Sinne des Abschnitts „Steuerbeguenstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 Zweck der Koerperschaft ist … (z. B. die Foerderung von Wissenschaft und Forschung,
Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur,
Landschaftspflege, Umweltschutz, des oeffentlichen Gesundheitswesens, des Sports,
Unterstuetzung hilfsbeduerftiger Personen).

 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchfuehrung
wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von
Forschungsauftraegen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle,
Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges,
Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-,
Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekaempfung des
Drogenmissbrauchs, des Laerms, Foerderung sportlicher Uebungen und Leistungen).


                                              § 2

 Die Koerperschaft ist selbstlos taetig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.


                                              § 3

 Mittel der Koerperschaft duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Koerperschaft.


                                              § 4

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Koerperschaft fremd sind, oder
durch unverhaeltnismaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden.


                                              § 5

 Bei Aufloesung oder Aufhebung der Koerperschaft oder bei Wegfall steuerbeguenstigter
Zwecke faellt das Vermoegen der Koerperschaft
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1. an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des oeffentlichen
   Rechts oder einer anderen steuerbeguenstigten Koerperschaft), – der – die – das – es
   unmittelbar und ausschliesslich fuer gemeinnuetzige, mildtaetige oder kirchliche Zwecke
   zu verwenden hat.
   oder
2. an eine juristische Person des oeffentlichen Rechts oder eine andere
   steuerbeguenstigte Koerperschaft zwecks Verwendung fuer … (Angabe eines bestimmten
   gemeinnuetzigen, mildtaetigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Foerderung von
   Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstuetzung
   von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen … beduerftig sind,
   Unterhaltung des Gotteshauses in …).

Weitere Hinweise

  Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, bei
den von einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts verwalteten unselbstaendigen
Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) ist folgende
Bestimmung aufzunehmen:
§ 3 Abs. 2:
„Der – die – das … erhaelt bei Aufloesung oder Aufhebung der Koerperschaft oder bei
Wegfall steuerbeguenstigter Zwecke nicht mehr als – seine – ihre – eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner – ihrer – geleisteten Sacheinlagen zurueck.
“

Bei Stiftungen ist diese Bestimmung nur erforderlich, wenn die Satzung dem Stifter
einen Anspruch auf Rueckgewaehr von Vermoegen einraeumt. Fehlt die Regelung, wird das
eingebrachte Vermoegen wie das uebrige Vermoegen behandelt.

Bei Kapitalgesellschaften sind folgende ergaenzende Bestimmungen in die Satzung
aufzunehmen:
1. § 3 Abs. 1 Satz 2:
   „Die Gesellschafter duerfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen
   aus Mitteln der Koerperschaft erhalten. “
2. § 3 Abs. 2:
   „Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufloesung der Koerperschaft oder bei
   Wegfall steuerbeguenstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
   und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurueck. “
3. § 5:
   „Bei Aufloesung der Koerperschaft oder bei Wegfall steuerbeguenstigter Zwecke faellt
   das Vermoegen der Koerperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
   Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten
   Sacheinlagen uebersteigt, ...“.
§ 3 Abs. 2 und der Satzteil „soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten
Sacheinlagen uebersteigt,“ in § 5 sind nur erforderlich, wenn die Satzung einen Anspruch
auf Rueckgewaehr von Vermoegen einraeumt.




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