Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)
AMbG

vom  19.07.1996



"Allgemeines Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt
durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 303 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 25.7.1996

§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt fuer Magnetschwebebahnen.

§ 2 Oeffentliche Magnetschwebebahnen
Magnetschwebebahnen dienen dem oeffentlichen Verkehr (oeffentliche Magnetschwebebahnen),
wenn sie gewerbs- oder geschaeftsmaessig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer
Zweckbestimmung zur Personen- oder Gueterbefoerderung benutzen kann.

§ 3 Sicherheitsvorschriften
Die Magnetschwebebahnunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu fuehren und
die Magnetschwebebahnstrecken, sonstige Magnetschwebebahnanlagen, Fahrzeuge und Zubehoer
sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

§ 4 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist ueber § 1 Abs. 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) hinaus auch Aufsichts- und Genehmigungsbehoerde
fuer Magnetschwebebahnen in bezug auf dieses Gesetz und den hierauf beruhenden
Rechtsverordnungen.

(2) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen im Rahmen dieses Gesetzes folgende Aufgaben:
1. die Ausuebung der Aufsicht ueber die Magnetschwebebahnunternehmen, insbesondere die
   technische Aufsicht,
2. die Erteilung und der Widerruf einer Betriebsgenehmigung,
3. die Ausuebung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten
   nach Massgabe anderer Gesetze und Rechtsverordnungen,
4. die fachliche Untersuchung von Stoerungen im Magnetschwebebahnbetrieb.

(3) Fuer Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Kosten (Gebuehren und
Auslagen) erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr.
7 sind die Gebuehren im Einzelfall an Hand des mit der Amtshandlung verbundenen
Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen
Nutzens der Amtshandlung fuer den Gebuehrenschuldner unter Beruecksichtigung der
wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Gebuehrenschuldners festzusetzen.

(4) Die Aufgaben der technischen Aufsicht ueber Betriebsanlagen und Fahrzeuge von
Magnetschwebebahnunternehmen koennen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einer anderen oeffentlichen oder privaten Einrichtung
uebertragen werden. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.

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(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften
zustaendigen Behoerden ueberwacht. Fuer Fahrzeuge von Magnetschwebebahnunternehmen und
deren Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann
das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Zustaendigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt uebertragen.

§ 5 Erteilung und Versagung der Genehmigung
(1) Ohne eine Genehmigung duerfen oeffentliche Magnetschwebebahnen nicht betrieben
werden.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
1. der Antragsteller als Unternehmer und die fuer die Fuehrung der Geschaefte bestellten
   Personen zuverlaessig sind,
2. der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungsfaehig ist,
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die fuer die Fuehrung der Geschaefte bestellten
   Personen die erforderliche Fachkunde haben
und damit die Gewaehr fuer eine sichere Betriebsfuehrung bieten.

(3) Antragsteller kann jede natuerliche Person sein, die Angehoerige eines
Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften ist. Das gleiche gilt fuer
Gesellschaften, juristische Personen und Gebietskoerperschaften, die nach
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften
gegruendet wurden und ihren satzungsmaessigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung innerhalb der Europaeischen Gemeinschaften haben.

§ 6 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigungsbehoerde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 nicht mehr vorliegt.

(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehoerde hat das Magnetschwebebahnunternehmen
den Nachweis zu fuehren, dass die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen,
sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen erfuellt werden. Die
Finanzbehoerden duerfen den Genehmigungsbehoerden Mitteilung ueber die wiederholte
Nichterfuellung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen. Die Mitteilung der
Finanzbehoerden darf nur fuer Zwecke eines Widerrufsverfahrens verwendet werden.

§ 7 Befoerderungspflicht
Oeffentliche Magnetschwebebahnunternehmen sind zur Befoerderung von Personen und
Reisegepaeck verpflichtet, wenn
1. die Befoerderungsbedingungen eingehalten werden,
2. die Befoerderung mit den regelmaessig verwendeten Befoerderungsmitteln moeglich ist und
3. die Befoerderung nicht durch Umstaende verhindert wird, welche die
   Magnetschwebebahnunternehmen nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen
   konnten.

§ 8 Tarife
(1) Tarife sind die Befoerderungsentgelte und Befoerderungsbedingungen. Das
Magnetschwebebahnunternehmen ist verpflichtet, daran mitzuwirken, dass
1. fuer die Befoerderung von Personen, die sich auf anschliessende Eisenbahnen des
   oeffentlichen Verkehrs erstreckt, direkte Abfertigung eingerichtet wird,
2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden.



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(2) Unternehmen, die oeffentliche Magnetschwebebahnen betreiben, sind dazu verpflichtet,
im Personenverkehr Tarife aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berechnung des
Entgeltes fuer die Befoerderung von Personen und fuer Nebenleistungen im Personenverkehr
notwendig sind, sowie alle anderen fuer die Befoerderung massgebenden Bestimmungen
enthalten. Tarife nach Satz 1 muessen gegenueber jedermann in gleicher Weise angewendet
werden.

(3) Ohne eine vorherige Genehmigung der Befoerderungsbedingungen duerfen oeffentliche
Magnetschwebebahnunternehmen keine Magnetschwebebahnverkehrsleistungen erbringen. Die
Genehmigungsbehoerde kann auf die Befugnis zur Genehmigung verzichten. Die erforderliche
Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem oeffentlichen Magnetschwebebahnunternehmen
1. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ihres Antrages eine Aeusserung der
   Genehmigungsbehoerde zugeht oder
2. nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrages eine vom Antrag
   abweichende Entscheidung der Genehmigungsbehoerde zugeht.

(4) Die in Absatz 2 genannten Tarife muessen bekanntgemacht werden. Erhoehungen
der Befoerderungsentgelte oder andere fuer den Kunden nachteilige Aenderungen der
Befoerderungsbedingungen werden fruehestens einen Monat nach der Bekanntmachung wirksam.
Die Genehmigungsbehoerde kann eine Abkuerzung der Bekanntmachungsfrist fuer die Anwendung
der Befoerderungsbedingungen genehmigen. Die Genehmigung muss aus der Bekanntmachung
ersichtlich sein.

§ 9 Ueberwachung
(1) Zur Durchfuehrung ihrer Ueberwachungsaufgaben hat die zustaendige Behoerde folgende
Befugnisse:
1. Sie darf Grundstuecke, Betriebsanlagen, Geschaeftsraeume und Befoerderungsmittel der
   zu ueberwachenden Betriebe innerhalb der ueblichen Geschaefts- und Arbeitsstunden
   betreten, dort Pruefungen und Untersuchungen vornehmen und Unterlagen einschliesslich
   technischer Aufzeichnungen der Auskunftspflichtigen einsehen und auswerten.
2. Die Aufsichtsbehoerde kann von Magnetschwebebahnunternehmen und den im
   Geschaeftsbetrieb taetigen Personen Auskunft ueber alle Tatsachen verlangen, die
   fuer die Durchfuehrung der Ueberwachungsaufgaben von Bedeutung sind. Die Auskunft
   ist wahrheitsgemaess und vollstaendig zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete
   kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
   oder einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
   Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
   Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Der Verpflichtete ist ueber sein
   Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.

(2) Die Magnetschwebebahnunternehmen und die im Geschaeftsbetrieb taetigen Personen
haben der Aufsichtsbehoerde und deren Beauftragten bei der Durchfuehrung der
Ueberwachungsmassnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die noetigen
Hilfsdienste zu leisten.

§ 10 Rechtsverordnungen
(1) Zur Gewaehrleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr oder
zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermaechtigt, fuer oeffentliche Magnetschwebebahnen
Rechtsverordnungen zu erlassen, die
1. allgemeine Bedingungen fuer die Befoerderung von Personen durch Magnetschwebebahnen
   in Uebereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts regeln,
2. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der
   Magnetschwebebahnen gegen Stoerungen und Schaeden enthalten,
3. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2
   abgewichen werden kann,


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4. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen einem Magnetschwebebahnunternehmen
   eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, ueber den Nachweis der
   Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 einschliesslich der Verfahren der Zulassung und
   der Feststellung der persoenlichen Eignung und Befaehigung des Antragstellers
   als Unternehmer oder der fuer die Fuehrung der Geschaefte bestellten Personen;
   in der Rechtsverordnung koennen Regelungen ueber eine Pruefung der Fachkunde des
   Antragstellers als Unternehmer oder der fuer die Fuehrung der Geschaefte bestellten
   Personen einschliesslich der Regelungen ueber Ablauf und Inhalt der Pruefung, die
   Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Pruefungsausschusses getroffen
   werden,
5. die Erteilung, Einschraenkung und Entziehung der Erlaubnis zum Fuehren von
   Magnetschwebebahnfahrzeugen regeln,
6. die Ausbildung und die Anforderungen an die Befaehigung und Eignung des
   Magnetschwebebahnbetriebspersonals und die Bestellung, Bestaetigung und Pruefung von
   Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschliesslich des Verfahrens
   zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder
   Beschraenkung betreffen,
7. die Kosten (Gebuehren und Auslagen) fuer Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes
   nach diesem Gesetz betreffen.

(2) Zur Gewaehrleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals
sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Befoerderung
eingesetzt ist, wird das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
ermaechtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen ueber
1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,
2. Ruhezeiten und Ruhepausen,
3. Taetigkeitsnachweise,
4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Ueberwachung der Durchfuehrung
   dieser Rechtsverordnungen
5. die Zulaessigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen ueber Arbeitszeiten,
   Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der
   Fahrzeiten.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des
Berufsbildungsgesetzes bleiben unberuehrt. Rechtsverordnungen nach den Absaetzen 1 und
2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales erlassen.

(4) Fuer Magnetschwebebahnen, die nicht dem oeffentlichen Verkehr dienen, gelten die
Ermaechtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Magnetschwebebahnbetriebes
es erfordert. Die Ermaechtigung nach Absatz 2 gilt fuer diese Magnetschwebebahnen
insoweit, als sie Strecken oeffentlicher Magnetschwebebahnen benutzen.

§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales zur Durchfuehrung der auf Grund des §
10 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen,
insbesondere ueber die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnetschwebebahnverkehrsleistungen nach §
   2 erbringt,




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2. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder
   nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2
   Tarife gegenueber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,
3. als im Unternehmen Verantwortlicher oder im Geschaeftsbetrieb taetige Person einer
   Magnetschwebebahn entgegen § 9
    a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
       erteilt,
    b) Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushaendigt,

4. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder einer vollziehbaren
   Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
   Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift
   verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbusse
bis zu fuenfhundert Euro, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbusse
bis zu fuenftausend Euro geahndet werden.

§ 13 Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt.

§ 14
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§ 15 Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 14 beruhenden Teile der dort geaenderten Rechtsverordnungen koennen auf Grund
der jeweils einschlaegigen Ermaechtigung durch Rechtsverordnung geaendert werden.

§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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