Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
AMPreisV

vom  14.11.1980



"Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch
Artikel 32 und 33 des Gesetzes vom 26. Maerz 2007 (BGBl. I S. 378) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 32 und 33 G v. 26.3.2007 I 378

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1981

Eingangsformel
Auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445,
2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Jugend, Familie und Gesundheit,
dem Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung
(1) Fuer Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den
Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und
deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist,
werden durch diese Verordnung festgelegt
1. die Preisspannen des Grosshandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder
   Tieraerzte (§ 2),
2. die Preisspannen sowie die Preise fuer besondere Leistungen der Apotheken bei der
   Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
3. die Preisspannen der Tieraerzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§
   10).

(2) Fuer Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tieraerzten hergestellt werden und deren
Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist,
werden durch diese Verordnung festgelegt
1. die Preisspannen sowie die Preise fuer besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis
   7),
2. die Preisspannen der Tieraerzte (§ 10).

(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine
Abgabe handelt
1.   durch Krankenhausapotheken,
2.   an Krankenhaeuser und diesen nach § 14 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes ueber das
     Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl.
     I S. 1993) gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und
     Jugendarrestanstalten,
3.   an die in § 47 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und
     Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
3a. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei oeffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im
    Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
    1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhaeuser, Gesundheitsaemter und
    Aerzte abgegeben werden,

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4.   von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behoerdlichen oder
     betrieblichen Grippevorsorgemassnahmen bestimmt sind,
5.   an Gesundheitsaemter fuer Massnahmen der Rachitisvorsorge,
6.   von Blutkonzentraten, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit, sowie von
     Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind,
7.   von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform,
     Zusammensetzung und Staerke unveraendert bleibt.
Im Fall von Satz 1 Nr. 7 koennen Sozialleistungstraeger, private Krankenversicherungen
oder deren Verbaende das Verfahren fuer die Berechnung der Apothekenabgabepreise fuer
die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbaenden
vereinbaren.

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln.

§ 2 Grosshandelszuschlaege fuer Fertigarzneimittel
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, durch den Grosshandel an Apotheken oder Tieraerzte duerfen auf den Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer hoechstens Zuschlaege nach Absatz 2
oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Grosshandel an Apotheken oder
Tieraerzte duerfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die
Umsatzsteuer hoechstens Zuschlaege nach Absatz 4 oder 5 sowie die Umsatzsteuer erhoben
werden.

(2) Der Hoechstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmers
    ---------------------------------------------------------
    I                  I bis      3,00 Euro I 15,0 Prozent I
    ---------------------------------------------------------
    I von    3,75 Euro I bis      5,00 Euro I 12,0 Prozent I
    ---------------------------------------------------------
    I von    6,67 Euro I bis      9,00 Euro I 9,0 Prozent I
    ---------------------------------------------------------
    I von   11,57 Euro I bis     23,00 Euro I 7,0 Prozent I
    ---------------------------------------------------------
    I von   26,83 Euro I bis 1.200,00 Euro I 6,0 Prozent. I
    ---------------------------------------------------------

(3) Der Hoechstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmers
    ----------------------------------------------------------
    I von    3,01 Euro I bis     3,74 Euro I 0,45 Euro       I
    ----------------------------------------------------------
    I von    5,01 Euro I bis     6,66 Euro I 0,60 Euro       I
    ----------------------------------------------------------
    I von    9,01 Euro I bis    11,56 Euro I 0,81 Euro       I
    ----------------------------------------------------------
    I von   23,01 Euro I bis    26,82 Euro I 1,61 Euro       I
    ----------------------------------------------------------
    I ab 1.200,01 Euro I                    I 72,00 Euro.    I
    ----------------------------------------------------------

(4) Der Hoechstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmers
               bis   0,84 Euro 21,0 Prozent
                               (Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Euro bis    1,70 Euro 20,0 Prozent
                               (Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Euro bis    2,56 Euro 19,5 Prozent
                               (Spanne 16,3 Prozent),
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von   2,64 Euro bis     3,65 Euro 19,0 Prozent
                                  (Spanne 16,0 Prozent),
von   3,76 Euro bis     6,03 Euro 18,5 Prozent
                                  (Spanne 15,6 Prozent),
von   6,21 Euro bis     9,10 Euro 18,0 Prozent
                                  (Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Euro bis     44,46 Euro 15,0 Prozent
                                  (Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Euro bis    684,76 Euro 12,0 Prozent
                                  (Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro                    3,0 Prozent
                                  zuzueglich 120,53 Euro.

(5) Der Hoechstzuschlag nach Absatz 1    Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmers
von 0,85 Euro bis 0,88 Euro     0,18    Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro     0,34    Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro     0,50    Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro     0,70    Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro     1,12    Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro    1,64    Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro   6,67    Euro.

§ 3 Apothekenzuschlaege fuer Fertigarzneimittel
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt
sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein
Festzuschlag von 3 Prozent zuzueglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch
die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, duerfen zur Berechnung des
Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 hoechstens ein Zuschlag von 3 Prozent
zuzueglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von
Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken
duerfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises hoechstens Zuschlaege nach Absatz 3 oder
4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben
1. bei Fertigarzneimitteln, die vom Grosshandel beziehbar sind, auf den Betrag,
   der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Grosshandels geltenden
   Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des
   darauf entfallenden Grosshandelshoechstzuschlags nach § 2 ergibt,
2. bei Fertigarzneimitteln, die nur vom pharmazeutischen Unternehmer beziehbar sind,
   auf den bei Belieferung der Apotheken geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen
   Unternehmers ohne die Umsatzsteuer.

(3) Der Hoechstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
                 bis   1,22 Euro 68 Prozent
                                 (Spanne 40,5 Prozent),
von 1,35 Euro    bis   3,88 Euro 62 Prozent
                                 (Spanne 38,3 Prozent),
von 4,23 Euro    bis   7,30 Euro 57 Prozent
                                 (Spanne 36,3 Prozent),
von 8,68 Euro    bis 12,14 Euro 48 Prozent
                                 (Spanne 32,4 Prozent),
von 13,56 Euro   bis 19,42 Euro 43 Prozent
                                 (Spanne 30,1 Prozent),
von 22,58 Euro   bis 29,14 Euro 37 Prozent
                                 (Spanne 27,0 Prozent),
von 35,95 Euro   bis 543,91 Euro 30 Prozent
                                 (Spanne 23,1 Prozent),
ab 543,92 Euro                   8,263 Prozent
                                 zuzueglich 118,24 Euro.
                                                -3-
        
                                                                                

(4)   Der Hoechstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag
von    1,23 Euro bis 1,34 Euro     0,83 Euro,
von    3,89 Euro bis 4,22 Euro     2,41 Euro,
von    7,31 Euro bis 8,67 Euro     4,16 Euro,
von   12,15 Euro bis 13,55 Euro    5,83 Euro,
von   19,43 Euro bis 22,57 Euro    8,35 Euro,
von   29,15 Euro bis 35,94 Euro   10,78 Euro.

(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder
gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostentraegern nichts
anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen.

(6) Fuer die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurueckgegebenen
verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke betraegt der
Festzuschlag 5,80 Euro.

§ 4 Apothekenzuschlaege fuer Stoffe
(1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unveraendertem Zustand umgefuellt,
abgefuellt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent
(Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer fuer Stoff und
erforderliche Verpackung sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes,
wobei der Einkaufspreis der ueblichen Abpackung massgebend ist.

(3) Trifft die fuer die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
massgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen Vereinbarungen ueber Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde
gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag fuer die durch diese Vereinbarungen
erfassten Abgaben abweichend von den Absaetzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Auch
fuer die durch diese Vereinbarungen nicht erfassten Abgaben kann auf die vereinbarten
Preise abgestellt werden.

§ 5 Apothekenzuschlaege fuer Zubereitungen aus Stoffen
(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in
Apotheken angefertigt wird, sind
1. ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer
   fuer Stoffe und erforderliche Verpackung,
2. ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der fuer die Zubereitung
erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Massgebend ist
1. bei Stoffen der Einkaufspreis der ueblichen Abpackung,
2. bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen
   Packungsgroesse.

(3) Der Rezepturzuschlag betraegt fuer
1. die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung
    aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
      bis zur Grundmenge von 500 g,
    die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
    einer Loesung ohne Anwendung von Waerme, Mischen von
    Fluessigkeiten
      bis zur Grundmenge von 300 g                2,50 Euro,
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern,
    Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
      bis zur Grundmenge von 200 g,
    die Anfertigung von Loesungen unter Anwendung von

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    Waerme, Mazerationen, Aufguessen und Abkochungen
      bis zur Grundmenge von 300 g                 5,00 Euro,
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
      bis zur Grundmenge von 50 Stueck,
    die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zaepfchen,
    Vaginal-Kugeln und fuer das Fuellen von Kapseln
      bis zur Grundmenge von 12 Stueck,
    die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchfuehrung
    einer Sterilisation, Sterilfiltration oder
    aseptischen Zubereitung
      bis zur Grundmenge von 300 g,
    das Zuschmelzen von Ampullen
      bis zur Grundmenge von 6 Stueck               7,00 Euro.
Fuer jede ueber die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich grosse Menge erhoeht sich
der Rezepturzuschlag um jeweils 50 vom Hundert.

(4) Trifft die fuer die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
massgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen Vereinbarungen ueber Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde
gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 fuer die durch diese
Vereinbarungen erfassten Abgaben abweichend von den Absaetzen 1 und 2 auf diese Preise
zu erheben. Auch fuer die durch diese Vereinbarungen nicht erfassten Abgaben kann
auf die vereinbarten Preise abgestellt werden. Fuer Fertigarzneimittel koennen solche
Vereinbarungen ueber Apothekeneinkaufspreise nicht getroffen werden.

(5) Trifft die fuer die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
massgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen Vereinbarungen ueber die Hoehe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach
Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2, so sind die vereinbarten Zuschlaege abweichend von Absatz
1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu beruecksichtigen. Auch fuer die durch diese
Vereinbarungen nicht erfassten Abgaben kann auf die vereinbarten Zuschlaege abgestellt
werden.

§ 6 Notdienst
Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am
24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag faellt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr koennen
die Apotheken einen zusaetzlichen Betrag von 2,50 Euro einschliesslich Umsatzsteuer
berechnen.

§ 7 Betaeubungsmittel
Bei der Abgabe eines Betaeubungsmittels, dessen Verbleib nach § 15 der Betaeubungsmittel-
Verschreibungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1978 (BGBl. I
S. 537) nachzuweisen ist, koennen die Apotheken einen zusaetzlichen Betrag von 0,26 Euro
einschliesslich Umsatzsteuer berechnen.

§ 8 Sonderbeschaffung
Unvermeidbare Telegrammgebuehren, Fernsprechgebuehren, Porti, Zoelle und andere Kosten der
Beschaffung von Arzneimitteln, die ueblicherweise weder in Apotheken noch im Grosshandel
vorraetig gehalten werden, koennen die Apotheken mit Zustimmung des Kostentraegers
gesondert berechnen.

§ 9 Angaben auf der Verschreibung
Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben
1. bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusaetzlich berechnete Betraege und
   die Summe der Einzelbetraege,
2. bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, ausserdem die Einzelbetraege
   des Apothekenabgabepreises,
3. bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.

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§ 10 Zuschlaege der Tieraerzte
(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tieraerzte an Tierhalter duerfen hoechstens
Zuschlaege entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und §
5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) Liegt der fuer den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 massgebliche Betrag ueber 51,13
Euro, so sind fuer den 51,13 Euro uebersteigenden Betrag folgende Zuschlaege zu erheben:
von 51,13 Euro bis 127,82 Euro hoechstens 25 Prozent,
von mehr als 127,82 Euro hoechstens 20 Prozent.

(3) (weggefallen)

§ 11 Preise in besonderen Faellen
Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Faellen des § 78 Abs. 4 des
Arzneimittelgesetzes wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des
pharmazeutischen Unternehmers durch den Laenderabgabepreis ersetzt. Bei Abgabe von
Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei
Vereinbarungen ueber Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 ebenfalls
der Laenderabgabepreis zugrunde zu legen. Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4
und 5 koennen auch die fuer die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
Verbaende der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren Verbaenden Vereinbarungen ueber
die Apothekeneinkaufspreise und Zuschlaege treffen.

§ 12 Inkrafttreten, abgeloeste Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

(2)

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Wirtschaft




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