Kostenverordnung fuer die Zulassung von
Arzneimitteln durch das Bundesinstitut
fuer Arzneimittel und Medizinprodukte
und das Bundesamt fuer Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (AMG-
Kostenverordnung - AMGKostV)
AMGKostV

vom  10.12.2003



"AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch die
Verordnung vom 23. April 2008 (BGBl. I S. 749) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 23.4.2008 I 749

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), § 1 des
Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), den
Organisationserlassen vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) und vom 22. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4206), verordnet das Bundesministerium fuer Gesundheit und Soziale Sicherung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit:

§ 1 Grundsatz
(1) Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt
fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben nach dem anliegenden
Gebuehrenverzeichnis und den folgenden Vorschriften Gebuehren fuer Entscheidungen ueber die
Zulassung von Arzneimitteln, fuer die Bearbeitung von Antraegen, die Taetigkeit im Rahmen
der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, fuer Widerspruchsverfahren gegen auf
Grund des Arzneimittelgesetzes erlassene Verwaltungsakte oder gegen die Festsetzung von
Kosten nach der AMG-Kostenverordnung sowie fuer andere Amtshandlungen.

(2) Fuer die Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden in den Faellen des Erloeschens oder
Ruhens einer Zulassung Auslagen nicht erhoben.

§ 2 Gebuehren bei Ablehnung oder Ruecknahme eines Antrags
Im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung
oder der Ruecknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine
Gebuehr in Hoehe von 75 Prozent der fuer die Amtshandlung festzusetzenden Gebuehr erhoben.
Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebuehr ermaessigt oder es kann von ihrer
Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§ 3 Erhoehungen und Ermaessigungen
(1) Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen aussergewoehnlich hohen Aufwand erfordert,
so kann die Gebuehr bis auf das Doppelte der vorgesehenen Gebuehr erhoeht werden. Der

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Gebuehrenschuldner ist zu hoeren, wenn mit einer Erhoehung der Gebuehr nach Satz 1 zu
rechnen ist.

(2) Die Gebuehr kann bis auf die Haelfte der vorgesehenen Gebuehr ermaessigt werden, wenn
der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand einerseits und die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung fuer den
Gebuehrenschuldner andererseits dies rechtfertigen.

(3) Die nach den Nummern 1 bis 18 des Gebuehrenverzeichnisses zu erhebenden Gebuehren
koennen auf Antrag des Gebuehrenschuldners, soweit nicht Absatz 2 zur Anwendung kommt,
bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebuehr ermaessigt werden, wenn der Antragsteller
einen den Entwicklungs- und Zulassungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht
erwarten kann und
1. an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein
   oeffentliches Interesse besteht, oder
2. die Anwendungsfaelle selten oder die Zielgruppe, fuer die das Arzneimittel bestimmt
   ist, klein ist.

§ 4 Anrechnung von Kosten fuer Sachverstaendige
Wird eine der in den Nummern 1 bis 12 sowie 14 bis 18 des Gebuehrenverzeichnisses
genannten Amtshandlungen in den gesetzlich vorgesehenen Faellen unter Zugrundelegung der
Beurteilung von Unterlagen durch unabhaengige Sachverstaendige vorgenommen, so sind die
hierfuer zu erstattenden Kosten auf die festzusetzende Gebuehr anzurechnen.

§ 5 Uebergangsvorschrift
(1) Die AMG-Kostenverordnung ist weiterhin in der Fassung vom 10. Dezember 2003 (BGBl.
I S. 2510), geaendert durch die Verordnung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719),
anzuwenden, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung, soweit ein Antrag notwendig ist,
vor dem 1. Mai 2008 beantragt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn kein Antrag
notwendig und die Amtshandlung vor dem 1. Mai 2008 beendet worden ist.

(2) Fuer Amtshandlungen, die nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2008
vorgenommen worden sind, koennen Kosten nach Massgabe dieser Verordnung erhoben werden,
soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser
Verordnung eine Kostenentscheidung ausdruecklich vorbehalten worden ist.

§ 6 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anlage (zu § 1) Begriffserlaeuterungen
                                 Begriffserlaeuterungen
Im nachstehenden Gebuehrenverzeichnis bedeuten:

Bekannter Stoff:
Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG
vorliegen.

Neuer Stoff:
Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG
vorliegt.

Vollstaendige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf alle Unterlagen des Vorantragstellers mit
Ausnahme der Qualitaetsunterlagen.

Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers
(mit Ausnahme der Qualitaetsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.

                                            -2-
        
                                                                                


Dublette:
Vollstaendige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel desselben
Antragstellers, dessen Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht laenger als fuenf
Jahre zurueckliegt.

Bezugnahme nach § 24a AMG:
Bezugnahme desselben Antragstellers oder eines anderen Antragstellers mit Zustimmung
des Vorantragstellers auf alle Unterlagen einschliesslich der Qualitaetsunterlagen eines
zugelassenen Arzneimittels nach § 24a AMG.

Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Antraege desselben Antragstellers (bei Verlaengerungen:
desselben Zulassungsinhabers) fuer nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich
in der Darreichungsform, Staerke und ggf. Indikation unterscheiden.

Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Antraege desselben Antragstellers (bei Verlaengerungen:
desselben Zulassungsinhabers) fuer ein identisches Arzneimittel.

Die Gebuehren fuer gebuehrenpflichtige Amtshandlungen werden nach Massgabe des folgenden
Gebuehrenverzeichnisses wie folgt festgelegt:

Gebuehrennummer              Gebuehrenpflichtige Amtshandlung                Gebuehr
                                                                          in Euro
1                 Nationale Zulassung eines Arzneimittels
1.1               Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
1.1.1             Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine
                  Bezugnahme
1.1.1.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            57.500
                  Umweltbundesamt
1.1.1.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           51.400
                  Umweltbundesamt
1.1.2             Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff bei
                  teilweiser Bezugnahme, soweit dadurch eine
                  erhebliche Verringerung des Personal- und
                  Sachaufwandes eintritt
1.1.2.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            40.000
                  Umweltbundesamt
1.1.2.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           33.900
                  Umweltbundesamt
1.1.3             Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/
                  vollstaendige Bezugnahme
1.1.3.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            30.100
                  Umweltbundesamt
1.1.3.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           24.000
                  Umweltbundesamt
1.2               Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
1.2.1             Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/
                  keine Bezugnahme
1.2.1.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            27.700
                  Umweltbundesamt
1.2.1.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           21.600
                  Umweltbundesamt
1.2.2             Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/
                  bei teilweiser Bezugnahme, soweit dadurch
                  eine erhebliche Verringerung des Personal- und
                  Sachaufwandes eintritt
1.2.2.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            25.300
                  Umweltbundesamt
1.2.2.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           19.200
                  Umweltbundesamt
                                              -3-
        
                                                                                

Gebuehrennummer              Gebuehrenpflichtige Amtshandlung                Gebuehr
                                                                          in Euro
1.2.3             Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/
                  vollstaendige Bezugnahme
1.2.3.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            21.800
                  Umweltbundesamt
1.2.3.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           15.700
                  Umweltbundesamt
1.2.4             Zulassung einer Dublette sowie Zulassung mit
                  Bezugnahme gemaess § 24a AMG
1.2.4.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das             8.900
                  Umweltbundesamt
1.2.4.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            2.800
                  Umweltbundesamt
1.3               Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen
                  Serie, zusaetzlich zur Gebuehr fuer die erste
                  Zulassung, je Zulassung
1.3.1             Zulassung einer Serie                                       6.000
1.3.2             Zulassung einer gleichartigen Serie                         2.800
1.4               Zulassung eines parallelimportierten
                  Arzneimittels, das nicht nach § 105 Abs. 1 AMG              2.800
                  als zugelassen gilt
1.5               Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das
                  der Zulassungspflicht nur unterliegt, weil es
                  mit ionisierenden Strahlen behandelt ist, oder
                  Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette,
                  das bereits zugelassen ist oder als zugelassen              4.500
                  gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die
                  Behandlung mit ionisierenden Strahlen erfolgt
2                 Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der
                  gegenseitigen Anerkennung (MRP)*)
2.1               mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS),
                  zusaetzlich zu den Gebuehren gemaess Nummern 1.1 bis
                  1.3
2.1.1             Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
2.1.1.1           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine
                  Bezugnahme
2.1.1.1.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            59.400
                  Umweltbundesamt
2.1.1.1.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           51.300
                  Umweltbundesamt
2.1.1.2           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/
                  teilweise Bezugnahme
2.1.1.2.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            49.000
                  Umweltbundesamt
2.1.1.2.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           40.900
                  Umweltbundesamt
2.1.1.3           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/
                  vollstaendige Bezugnahme
2.1.1.3.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            35.700
                  Umweltbundesamt
2.1.1.3.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           27.600
                  Umweltbundesamt
2.1.2             Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
2.1.2.1           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/
                  keine Bezugnahme
2.1.2.1.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            35.400
                  Umweltbundesamt
2.1.2.1.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           27.300
                  Umweltbundesamt


                                              -4-
        
                                                                                

Gebuehrennummer              Gebuehrenpflichtige Amtshandlung                Gebuehr
                                                                          in Euro
2.1.2.2           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/
                  teilweise Bezugnahme
2.1.2.2.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            32.500
                  Umweltbundesamt
2.1.2.2.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           24.400
                  Umweltbundesamt
2.1.2.3           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/
                  vollstaendige Bezugnahme
2.1.2.3.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            29.100
                  Umweltbundesamt
2.1.2.3.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           21.000
                  Umweltbundesamt
2.1.3             Zulassung eines Arzneimittels im Repeat Use
                  Verfahren (weiteres MRP nach Abschluss eines
                  MRP nach Nummern 2.1 fuer zusaetzliche EU-
                  Mitgliedstaaten)
2.1.3.1           mit neuem Stoff
2.1.3.1.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            28.600
                  Umweltbundesamt
2.1.3.1.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           20.500
                  Umweltbundesamt
2.1.3.2           mit bekanntem Stoff
2.1.3.2.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            23.700
                  Umweltbundesamt
2.1.3.2.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           15.600
                  Umweltbundesamt
2.1.4             Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen
                  Serie, zusaetzlich zur Gebuehr fuer die erste
                  Zulassung, je Zulassung
2.1.4.1           Zulassung einer Serie                                      10.500
2.1.4.2           Zulassung einer gleichartigen Serie                         5.200
2.2               mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat
                  (CMS)
2.2.1             Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
2.2.1.1           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine
                  oder teilweise Bezugnahme
2.2.1.1.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            23.500
                  Umweltbundesamt
2.2.1.1.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           18.500
                  Umweltbundesamt
2.2.1.2           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/
                  vollstaendige Bezugnahme
2.2.1.2.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            20.900
                  Umweltbundesamt
2.2.1.2.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           15.900
                  Umweltbundesamt
2.2.2             Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
2.2.2.1           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/
                  keine oder teilweise Bezugnahme
2.2.2.1.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            19.900
                  Umweltbundesamt
2.2.2.1.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           14.900
                  Umweltbundesamt
2.2.2.2           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/
                  vollstaendige Bezugnahme
2.2.2.2.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            17.600
                  Umweltbundesamt
2.2.2.2.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           12.600
                  Umweltbundesamt

                                              -5-
        
                                                                                

Gebuehrennummer              Gebuehrenpflichtige Amtshandlung                Gebuehr
                                                                          in Euro
2.2.3             Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen
                  Serie, zusaetzlich zur Gebuehr fuer die erste
                  Zulassung, je Zulassung
2.2.3.1           Zulassung einer Serie                                       6.200
2.2.3.2           Zulassung einer gleichartigen Serie                         3.700
3                 Zulassung eines Arzneimittels im
                  dezentralisierten Verfahren gemaess § 25b Abs. 3
                  AMG
3.1               mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
3.1.1             Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
3.1.1.1           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine
                  Bezugnahme
3.1.1.1.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           110.800
                  Umweltbundesamt
3.1.1.1.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das          102.700
                  Umweltbundesamt
3.1.1.2           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/
                  teilweise Bezugnahme
3.1.1.2.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            82.900
                  Umweltbundesamt
3.1.1.2.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           74.800
                  Umweltbundesamt
3.1.1.3           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/
                  vollstaendige Bezugnahme
3.1.1.3.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            59.700
                  Umweltbundesamt
3.1.1.3.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           51.600
                  Umweltbundesamt
3.1.2             Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
3.1.2.1           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/
                  keine Bezugnahme
3.1.2.1.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            57.000
                  Umweltbundesamt
3.1.2.1.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           48.900
                  Umweltbundesamt
3.1.2.2           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/
                  teilweise Bezugnahme
3.1.2.2.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            51.700
                  Umweltbundesamt
3.1.2.2.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           43.600
                  Umweltbundesamt
3.1.2.3           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/
                  vollstaendige Bezugnahme
3.1.2.3.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            44.700
                  Umweltbundesamt
3.1.2.3.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           36.600
                  Umweltbundesamt
3.1.3             Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen
                  Serie, zusaetzlich zur Gebuehr fuer die erste
                  Zulassung, je Zulassung
3.1.3.1           Zulassung einer Serie                                      16.500
3.1.3.2           Zulassung einer gleichartigen Serie                         8.000
3.2               mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat
                  (CMS)
3.2.1             Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
3.2.1.1           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine
                  oder teilweise Bezugnahme
3.2.1.1.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            30.400
                  Umweltbundesamt

                                              -6-
        
                                                                                

Gebuehrennummer              Gebuehrenpflichtige Amtshandlung                Gebuehr
                                                                          in Euro
3.2.1.1.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           25.400
                  Umweltbundesamt
3.2.1.2           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/
                  vollstaendige Bezugnahme
3.2.1.2.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            26.000
                  Umweltbundesamt
3.2.1.2.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           21.000
                  Umweltbundesamt
3.2.2             Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
3.2.2.1           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/
                  keine oder teilweise Bezugnahme
3.2.2.1.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            25.700
                  Umweltbundesamt
3.2.2.1.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           20.700
                  Umweltbundesamt
3.2.2.2           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/
                  vollstaendige Bezugnahme
3.2.2.2.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            23.100
                  Umweltbundesamt
3.2.2.2.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           18.100
                  Umweltbundesamt
3.2.3             Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen
                  Serie, zusaetzlich zur Gebuehr fuer die erste
                  Zulassung, je Zulassung
3.2.3.1           Zulassung einer Serie                                       7.100
3.2.3.2           Zulassung einer gleichartigen Serie                         4.000
4                 Erstellung oder Aktualisierung eines
                  Beurteilungsberichtes gemaess § 25 Abs. 5a AMG,
                  soweit nicht bereits von Nummern 2 oder 3 erfasst
4.1               Erstellung eines Beurteilungsberichtes
4.1.1             zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff                      22.400
4.1.2             zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff                  14.000
4.2               Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes
4.2.1             zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff                       8.700
4.2.2             zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff                   5.800
4.3               Erstellung oder Aktualisierung eines
                  Beurteilungsberichtes zu einer Serie oder einer
                  gleichartigen Serie, zusaetzlich zur Gebuehr nach             4.500
                  den Nummern 4.1 und 4.2
5                 Verlaengerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3
                  AMG
5.1               chemisch definiertes Arzneimittel
5.1.1             Grundgebuehr                                                13.600
5.1.2             Serie oder gleichartige Serie, zusaetzlich zur
                  Gebuehr der ersten Zulassung,                                3.800
                  je Zulassung
5.2               phytotherapeutisches Arzneimittel
5.2.1             Grundgebuehr                                                10.400
5.2.2             Serie oder gleichartige Serie, zusaetzlich zur
                  Gebuehr der ersten Zulassung,                                2.900
                  je Zulassung
5.3               homoeopathisches oder anthroposophisches
                  Arzneimittel mit Kommissionsbeteiligung nach § 25
                  Abs. 7 AMG
5.3.1             Grundgebuehr                                                 8.300
5.3.2             Serie oder gleichartige Serie, zusaetzlich zur
                  Gebuehr der ersten Zulassung,                                6.500
                  je Zulassung


                                              -7-
        
                                                                                

Gebuehrennummer              Gebuehrenpflichtige Amtshandlung                Gebuehr
                                                                          in Euro
5.4               homoeopathisches oder anthroposophisches
                  Arzneimittel ohne Kommissionsbeteiligung nach §
                  25 Abs. 7 AMG
5.4.1             Grundgebuehr                                                 7.500
5.4.2             Serie oder gleichartige Serie, zusaetzlich zur
                  Gebuehr der ersten Zulassung,                                5.700
                  je Zulassung
5.5               Arzneimittel nach § 109a AMG
5.5.1             Grundgebuehr                                                 6.200
5.5.2             Serie oder gleichartige Serie, zusaetzlich zur
                  Gebuehr der ersten Zulassung,                                1.700
                  je Zulassung
6                 Verlaengerung einer Zulassung nach § 31 Abs. 3 AMG
6.1               Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff
6.1.1             Grundgebuehr
6.1.1.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das
                  Umweltbundesamt                                            12.800
                  (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
                  Tieren bestimmt sind)
6.1.1.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            6.700
                  Umweltbundesamt
6.1.2             Serie oder gleichartige Serie, zusaetzlich
                  zur Gebuehr fuer die erste Verlaengerung, je
                  Verlaengerung
6.1.2.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das
                  Umweltbundesamt                                             9.400
                  (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
                  Tieren bestimmt sind)
6.1.2.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            3.300
                  Umweltbundesamt
6.2               Verlaengerung vollstaendig auf der Grundlage eines
                  von der zustaendigen Bundesoberbehoerde bekannt
                  gemachten Musters
6.2.1             Grundgebuehr
6.2.1.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das
                  Umweltbundesamt                                             8.600
                  (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
                  Tieren bestimmt sind)
6.2.1.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            2.500
                  Umweltbundesamt
6.2.2             Serie oder gleichartige Serie, zusaetzlich
                  zur Gebuehr fuer die erste Verlaengerung, je
                  Verlaengerung
6.2.2.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das
                  Umweltbundesamt                                             7.700
                  (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
                  Tieren bestimmt sind)
6.2.2.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            1.600
                  Umweltbundesamt
6.3               Verlaengerung eines parallelimportierten                     2.200
                  Arzneimittels
7                 Verlaengerung einer Zulassung im Verfahren der
                  gegenseitigen Anerkennung (MRP)*)
7.1               mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
7.1.1             Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff,
                  Grundgebuehr
7.1.1.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das
                  Umweltbundesamt                                            17.400


                                              -8-
        
                                                                                

Gebuehrennummer              Gebuehrenpflichtige Amtshandlung                Gebuehr
                                                                          in Euro
                  (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
                  Tieren bestimmt sind)
7.1.1.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das           11.300
                  Umweltbundesamt
7.1.2             Serie oder gleichartige Serie, zusaetzlich
                  zur Gebuehr fuer die erste Verlaengerung, je
                  Verlaengerung
7.1.2.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das
                  Umweltbundesamt                                            11.100
                  (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
                  Tieren bestimmt sind)
7.1.2.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            5.000
                  Umweltbundesamt
7.2               mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat
                  (CMS)
7.2.1             Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff,
                  Grundgebuehr
7.2.1.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das
                  Umweltbundesamt                                            10.800
                  (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
                  Tieren bestimmt sind)
7.2.1.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            4.700
                  Umweltbundesamt
7.2.2             Serie oder gleichartige Serie, zusaetzlich
                  zur Gebuehr fuer die erste Verlaengerung, je
                  Verlaengerung
7.2.2.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das
                  Umweltbundesamt                                             8.500
                  (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
                  Tieren bestimmt sind)
7.2.2.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            2.400
                  Umweltbundesamt
8                 Bearbeitung von Aenderungen nach § 29 AMG
8.1               Aenderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 bis 4 AMG mit
                  Ausnahme der in Nummern 8.6 genannten Aenderungen            2.000
8.2               Aenderungen nach § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2a Nr.
                  5 AMG mit Ausnahme der in Nummer 8.4 genannten
                  Aenderungen sowie die Anzeige jedes weiteren                   310
                  Importlandes bei Parallelimport
8.3               Uebertragung auf einen anderen pharmazeutischen
                  Unternehmer, Anzeige eines Mitvertriebs, Anzeige
                  eines parallelimportierten Arzneimittels nach                 250
                  § 105 AMG, Aenderung der Bezeichnung, Streichung
                  wirksamer Bestandteile
8.4               Aenderung der Anschrift, der Telefon- oder
                  Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des
                  Antragstellers, pharmazeutischen Unternehmers,
                  Herstellers oder oertlichen Vertreters,
                  Eintragung oder Aenderung von Produktions-                     140
                  oder Betriebsstaetten, Aenderung der Firma oder
                  der Rechtsform, unbeschadet der Anzahl der
                  betroffenen Zulassungen
8.5               Aenderungsmitteilungen nach § 29 Abs. 1b und 1c                100
                  AMG
8.6               Zustimmungspflichtige Aenderungen nach § 29 Abs.
                  2a Nr. 1 und Nr. 6 AMG
8.6.1             Aenderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG, wenn
                  es sich um die Zufuegung einer oder Veraenderung
                  in eine Indikation in demselben Therapiegebiet

                                              -9-
        
                                                                                

Gebuehrennummer              Gebuehrenpflichtige Amtshandlung                Gebuehr
                                                                          in Euro
                  handelt, sowie Aenderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 6
                  AMG
8.6.1.1           mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das             8.500
                  Umweltbundesamt
8.6.1.2           ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            2.400
                  Umweltbundesamt
8.6.2             Bearbeitung einer Aenderungsanzeige nach §
                  29 Abs. 2a AMG, die zur Feststellung der                    2.400
                  Neuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 AMG fuehrt
8.7               Aenderung der Texte von Gebrauchs- und
                  Fachinformation in Anpassung an ein von der
                  zustaendigen Bundesoberbehoerde bekannt gemachtes               870
                  Muster, je Zulassung
8.8               bei mehreren gleichzeitig beantragten Aenderungen      50 % der
                  fuer ein Arzneimittel, zusaetzlich zur Gebuehr           Gebuehr
                  fuer die Aenderung mit dem hoechsten Gebuehrensatz        nach den
                  (Grundgebuehr), fuer jede weitere Aenderung              Nummern
                  Die Gebuehr nach Nummer 8.8 darf insgesamt die         8.1 bis
                  Gebuehr nach Nummer 1.2.3.2 nicht ueberschreiten.       8.3, 8.5
                                                                        bis 8.7
9                 Bearbeitung von Aenderungen gemaess Artikel 3 Nr.
                  2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der
                  Kommission vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 159 S.
                  1)
9.1               mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
9.1.1             Typ IA, jeweils fuer die erste und fuer jede                    410
                  weitere Aenderung
9.1.2             Typ IB, jeweils fuer die erste und fuer jede                  1.900
                  weitere Aenderung
9.1.3             Typ II/Aenderungen hinsichtlich des                          1.900
                  Stufenplanbeauftragten
9.1.4             Typ II/einfache Aenderungen soweit nicht von
                  Nummer 9.1.3 erfasst
9.1.4.1           erste Aenderung                                              4.700
9.1.4.2           Serie oder gleichartige Serie, zusaetzlich zur
                  Gebuehr fuer die erste Aenderung, je Aenderung                  2.100
9.1.5             Typ II/komplexe Aenderungen
9.1.5.1           erste Aenderung
9.1.5.1.1         mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            16.100
                  Umweltbundesamt
9.1.5.1.2         ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            8.000
                  Umweltbundesamt
9.1.5.2           Serie oder gleichartige Serie, zusaetzlich zur
                  Gebuehr fuer die erste Aenderung, je Aenderung                  3.100
9.2               mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat
                  (CMS)
9.2.1             Typ IA, jeweils fuer die erste und fuer jede                    230
                  weitere Aenderung
9.2.2             Typ IB, jeweils fuer die erste und fuer jede                    500
                  weitere Aenderung
9.2.3             Typ II/Aenderungen hinsichtlich des                            500
                  Stufenplanbeauftragten
9.2.4             Typ II/einfache Aenderungen soweit nicht von
                  Nummer 9.2.3 erfasst
9.2.4.1           erste Aenderung                                              2.100
9.2.4.2           Serie oder gleichartige Serie, zusaetzlich zur
                  Gebuehr fuer die erste Aenderung, je Aenderung                  1.300
9.2.5             Typ II/komplexe Aenderungen
9.2.5.1           erste Aenderung

                                              - 10 -
         
                                                                                 

Gebuehrennummer               Gebuehrenpflichtige Amtshandlung                Gebuehr
                                                                           in Euro
9.2.5.1.1          mit Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das             8.400
                   Umweltbundesamt
9.2.5.1.2          ohne Bewertung moeglicher Umweltrisiken durch das            3.400
                   Umweltbundesamt
9.2.5.2            Serie oder gleichartige Serie, zusaetzlich zur
                   Gebuehr fuer die erste Aenderung, je Aenderung                  1.900
10                 Registrierung traditioneller pflanzlicher
                   Arzneimittel gemaess § 39a ff. AMG
10.1               Nationales Registrierungsverfahren
10.1.1             Verfahren ohne Listen/Monographien
10.1.1.1           Registrierung/Grundgebuehr                                  15.700
10.1.1.2           Registrierung von Serien, zusaetzlich zur
                   Gebuehr fuer die erste Registrierung, je weitere              6.000
                   Registrierung
10.1.1.3           Registrierung von gleichartigen Serien,
                   zusaetzlich zur Gebuehr fuer die erste                         2.800
                   Registrierung, je weitere Registrierung sowie
                   Registrierung von Dubletten
10.1.2             Verfahren mit Listen/Monographien
10.1.2.1           Registrierung/Grundgebuehr                                  10.000
10.1.2.2           Registrierung von Serien, zusaetzlich zur Gebuehr
                   fuer die erste Registrierung,                                5.000
                   je weitere Registrierung
10.1.2.3           Registrierung von gleichartigen Serien,
                   zusaetzlich zur Gebuehr fuer die erste                         2.800
                   Registrierung, je weitere Registrierung, sowie
                   Registrierung von Dubletten
10.2               dezentralisiertes Verfahren gemaess § 25b Abs. 3
                   AMG
10.2.1             mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
10.2.1.1           Registrierung/Grundgebuehr                                  40.800
10.2.1.2           Registrierung von Serien, zusaetzlich zur Gebuehr
                   fuer die erste Registrierung,                               18.600
                   je weitere Registrierung
10.2.1.3           Registrierung von gleichartigen Serien,
                   zusaetzlich zur Gebuehr fuer die erste                         9.000
                   Registrierung, je weitere Registrierung
10.2.2             mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat
                   (CMS)
10.2.2.1           Registrierung/Grundgebuehr                                  18.100
10.2.2.2           Registrierung von Serien, zusaetzlich zur Gebuehr
                   fuer die erste Registrierung,                                7.100
                   je weitere Registrierung
10.2.2.3           Registrierung von gleichartigen Serien,
                   zusaetzlich zur Gebuehr fuer die erste                         4.000
                   Registrierung, je weitere Registrierung
10.3               Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren
                   der gegenseitigen Anerkennung
10.3.1             mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS),
                   zusaetzlich zu den Gebuehren gemaess Nummern 10.1.2
10.3.1.1           Registrierung/Grundgebuehr                                  21.000
10.3.1.2           Registrierung von Serien, zusaetzlich zur Gebuehr
                   fuer die erste Registrierung,                               10.500
                   je weitere Registrierung
10.3.1.3           Registrierung von gleichartigen Serien,
                   zusaetzlich zur Gebuehr fuer die erste                         5.200
                   Registrierung, je weitere Registrierung
10.3.2             mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat
                   (CMS)

                                               - 11 -
         
                                                                                 

Gebuehrennummer               Gebuehrenpflichtige Amtshandlung                Gebuehr
                                                                           in Euro
10.3.2.1           Registrierung/Grundgebuehr                                  12.600
10.3.2.2           Registrierung von Serien, zusaetzlich zur Gebuehr
                   fuer die erste Registrierung,                                6.200
                   je weitere Registrierung
10.3.2.3           Registrierung von gleichartigen Serien,
                   zusaetzlich zur Gebuehr fuer die erste                         3.700
                   Registrierung, je weitere Registrierung
10.4               Vorlage nach § 39d Abs. 3 AMG, zusaetzlich zu den
                   Gebuehren gemaess                                          6.000 bis
                   Nummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand          25.000
10.5               Vorlage nach § 39d Abs. 4 AMG, zusaetzlich zu den
                   Gebuehren gemaess                                          6.000 bis
                   Nummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand          25.000
11                 Pruefung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25
                   Abs. 5 AMG,                                             5.000 bis
                   je nach Personal- und Sachaufwand                          25.000
12                 Amtshandlungen im Rahmen klinischer Pruefungen
12.1               Genehmigungserteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 i.
                   V. m. § 42 Abs. 2 AMG
12.1.1             Erstmalige Vorlage eines Pruefplans zu einem                 3.700
                   Pruefpraeparat in Phase I, II oder III
12.1.2             Nachfolgestudie eines nach Nummer 12.1.1
                   bewerteten Pruefpraeparates in Phase I, II oder III
12.1.2.1           Nachfolgestudie ohne Neubewertung von Unterlagen            1.500
12.1.2.2           Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen             1.900
                   in Phase I
12.1.2.3           Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen             2.100
                   in Phase II oder III
12.1.3             klinische Pruefung mit einem Pruefpraeparat, das
                   eine Marktzulassung in einem EU-Mitgliedstaat
                   hat; die Anwendung des Pruefpraeparates erfolgt
                   innerhalb oder ausserhalb der zugelassenen                   1.700
                   und in der Fachinformation ausgewiesenen
                   Anwendungsbedingungen
12.1.4             Pruefung zum Nachweis der Bioaequivalenz                      2.100
12.1.5             Genehmigung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9
                   Abs. 2 Satz 2 und 3 GCP-V bei Vorlage ergaenzender
                   Unterlagen, die eine wissenschaftliche                        730
                   Bearbeitung erfordern
12.1.6             Genehmigung von Aenderungen nach Beginn einer
                   klinischen Pruefung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m.
                   § 10 GCP-V
12.1.6.1           Genehmigungspflichtige Aenderungen, die eine
                   wissenschaftliche Bearbeitung erfordern                     1.100
12.1.6.2           sonstige Aenderungen                                           720
12.2               Bewertung von Jahresberichten zur Sicherheit der
                   Pruefungsteilnehmer nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m.
                   § 13 Abs. 6 GCP-V
12.2.1             Jahresberichte zu monozentrischen klinischen                  500
                   Pruefungen
12.2.2             Jahresberichte zu multizentrischen klinischen               1.000
                   Pruefungen
12.2.3             Jahresberichte ueber eine Anzahl von mehr als
                   fuenf klinischen Pruefungen mit dem gleichen                  2.500
                   Pruefpraeparat
12.3               Pruefung von genehmigungsbezogenen Angaben nach §
                   42 Abs. 3 AMG
                   i. V. m. § 9 Abs. 5 der GCP-V (GCP-Inspektionen),       5.000 bis
                   je nach Personal- und Sachaufwand                          25.000

                                               - 12 -
         
                                                                                 

Gebuehrennummer               Gebuehrenpflichtige Amtshandlung                Gebuehr
                                                                           in Euro
12.4               Bearbeitung der fuer die EudraCT-Datenbank
                   bestimmten Angaben nach § 14 Abs. 3 GCP-V, soweit             250
                   nicht durch Nummern 12.1 erfasst
13                 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der
                   Bearbeitung von Berichten nach § 63b Abs. 5 und
                   der Durchfuehrung von Ueberpruefungen nach § 63b
                   Abs. 5a AMG
13.1               Berichtsbearbeitung im nationalen Verfahren
13.1.1             innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger
                   Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland                  1.300
13.1.2             spaeter als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung
                   des Arzneistoffes in Deutschland                              650
13.2               Berichtsbearbeitung im Verfahren der
                   gegenseitigen Anerkennung (MRP) oder im
                   Dezentralisierten Verfahren gemaess § 25b Abs. 3
                   AMG
13.2.1             mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
13.2.1.1           innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger
                   Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland                  4.400
13.2.1.2           spaeter als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung
                   des Arzneistoffes in Deutschland                            1.300
13.2.2             mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat
                   (CMS)
13.2.2.1           innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger
                   Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland                  1.300
13.2.2.2           spaeter als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung
                   des Arzneistoffes in Deutschland                              650
13.3               werden gleichzeitig identische periodische
                   Berichte nach Nummern 13.1 oder 13.2 vorgelegt
                   und bewertet, entsteht die Gebuehr nach Nummern
                   13.1 oder 13.2 nur einmal. Fuer jeden weiteren                 280
                   identischen periodischen Bericht reduziert sich
                   die Gebuehr auf
13.4               Verlaengerung der Berichtsintervalle zur Vorlage
                   der regelmaessig aktualisierten Berichte ueber die
                   Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach § 63b                 230
                   Abs. 5 AMG, je Arzneimittel
13.5               Ueberpruefung der Sammlung und Auswertung von
                   Arzneimittelrisiken und die Koordinierung
                   notwendiger Massnahmen nach § 63b Abs. 5a AMG, je        1.000 bis
                   nach Personal- und Sachaufwand                             25.000
14                 Anordnung einer Auflage nach § 28, § 30 Abs. 2a,
                   § 105 Abs. 5 oder eines Warnhinweises nach § 110
                   AMG oder einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG,        80 bis 380
                   je nach Personal- und Sachaufwand
15                 Massnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 sowie nach §
                   42a AMG
15.1               Massnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 AMG,
                   sofern die Anordnung des befristeten Ruhens
                   einer Zulassung nicht auf einem Antrag des                 30 bis
                   pharmazeutischen Unternehmers beruht, je nach              10.000
                   Personal- und Sachaufwand
15.2               Massnahmen nach § 42a AMG, je nach Personal- und            30 bis
                   Sachaufwand                                                 3.700
16                 Entscheidung ueber die Zulassungspflicht nach § 21
                   Abs. 4 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand             900 bis
                                                                               6.000
17                 Bearbeitung von Antraegen, je Zulassung, im Sinne
                   des § 31 Abs. 1 Satz 2 AMG                                    200

                                               - 13 -
         
                                                                                 

Gebuehrennummer               Gebuehrenpflichtige Amtshandlung                Gebuehr
                                                                           in Euro
18                 Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59
                   Abs. 2 Satz 2 AMG
18.1               fuer ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht
                   in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr.           3.000
                   2377/90 enthalten ist
18.2               fuer ein Arzneimittel mit einem Stoff, der in
                   Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr.              1.500
                   2377/90 enthalten ist
19                 Sonstige Amtshandlungen
19.1               wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualitaet,
                   therapeutischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit         100 bis
                   eines Arzneimittels                                           500
19.2               Bearbeitung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in
                   den vorigen Stand nach § 32 VwVfG                             260
19.3               Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufgreifen
                   des Verfahrens nach § 51 VwVfG                                260
19.4               nicht einfache schriftliche Auskuenfte                  50 bis 500
19.5               Einsichtnahme in Zulassungsakten ausserhalb eines
                   anhaengigen Verwaltungsverfahrens nach den Nummern      30 bis 260
                   1 bis 11, 19.2 oder 19.3
19.6               Beratung des Antragstellers                               200 bis
                                                                               8.800
20              Bearbeitung von Widerspruchsverfahren
20.1            Widersprueche gegen Sachentscheidungen
20.1.1          Zurueckweisung als unzulaessig                    160; soweit fuer
                                                                die nachzupruefende
                                                                Sachentscheidung eine
                                                                geringere Gebuehr vorgesehen
                                                                ist, diese
20.1.2          teilweise oder vollstaendige Zurueckweisung als hoechstens die fuer die
                unbegruendet, soweit der Widerspruch nicht nur im Widerspruchsverfahren
                deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung nachzupruefende
                einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 Sachentscheidung in dieser
                VwVfG unbeachtlich ist                          Verordnung vorgesehene
                                                                Gebuehr, soweit eine
                                                                Rahmengebuehr vorgesehen
                                                                ist, hoechstens deren oberer
                                                                Wert;
                                                                jedoch mindestens
                                                                160; soweit fuer
                                                                die nachzupruefende
                                                                Sachentscheidung eine
                                                                geringere Gebuehr vorgesehen
                                                                ist, diese
20.1.3          Ruecknahme eines Widerspruchs nach Beginn        hoechstens 75 % der fuer die
                der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren    im Widerspruchsverfahren
                Beendigung                                      nachzupruefende
                                                                Sachentscheidung in dieser
                                                                Verordnung vorgesehenen
                                                                Gebuehr, soweit eine
                                                                Rahmengebuehr vorgesehen
                                                                ist, hoechstens
                                                                75 % deren oberen Wertes;
                                                                jedoch mindestens
                                                                160; soweit fuer
                                                                die nachzupruefende
                                                                Sachentscheidung eine
                                                                geringere Gebuehr als 160
                                                                vorgesehen ist, diese

                                               - 14 -
         
                                                                                 

20.2            Widersprueche gegen Gebuehren- und
                Auslagenentscheidungen
20.2.1          Zurueckweisung als unzulaessig                    160; soweit der streitige
                                                                Betrag geringer ist, dieser
20.2.2          teilweise oder vollstaendige Zurueckweisung als hoechstens 10 % des
                unbegruendet, soweit der Widerspruch nicht nur streitigen Betrages;
                deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung jedoch mindestens 160;
                einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 soweit der streitige Betrag
                VwVfG unbeachtlich ist                          geringer als 160 ist,
                                                                dieser
20.2.3          Ruecknahme eines Widerspruchs nach Beginn        hoechstens 7,5 % des
                der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren    streitigen Betrages;
                Beendigung                                      jedoch mindestens 160;
                                                                soweit der streitige Betrag
                                                                geringer als 160 ist,
                                                                dieser

*) Verfahren gemaess Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes
fuer Humanarzneimittel (ABI. EG Nr. L 311 S. 67) oder gemaess Titel III Kapitel 4 der
Richtlinie 2001/82/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes fuer Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 311 S. 1).




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