Gesetz ueber die Alterssicherung der
Landwirte (ALG)
ALG
vom 29.07.1994
"Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890,
1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 9 G v. 3.4.2009 I 700
Fussnote
Textnachweis ab: 6.8.1994
Das G wurde als Artikel 1 G 8251-10/1 v. 29.7.1994 I 1890 (ASRG 1995) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 48 Abs. 1 dieses G am
1.1.1995, teilweise gem. Art. 48 Abs. 2 am 6.8.1994 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Erstes Kapitel
Versicherter Personenkreis
§ 1 Versicherte kraft Gesetzes
§ 2 Versicherungsfreiheit
§ 3 Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 4 Freiwillige Versicherung
§ 5 Freiwillige Weiterversicherung
§ 6 Verordnungsermaechtigung
Zweites Kapitel
Leistungen
Erster Abschnitt
Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt
Voraussetzungen fuer die Leistungen
§ 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
§ 8 Persoenliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
§ 9 Ausschluss von Leistungen
Zweiter Unterabschnitt
Umfang und Ort der Leistungen
§ 10 Umfang und Ort der Leistungen
Zweiter Abschnitt
Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt
Renten
Erster Titel
Anspruchsvoraussetzungen
Erster Untertitel
Renten wegen Alters
-1-
§ 11 Regelaltersrente
§ 12 Vorzeitige Altersrente
Zweiter Untertitel
Renten wegen Erwerbsminderung
§ 13 Renten wegen Erwerbsminderung
Dritter Untertitel
Renten wegen Todes
§ 14 Witwenrente und Witwerrente
§ 14a Renten wegen Todes fuer hinterbliebene Lebenspartner
§ 15 Waisenrente
§ 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit
Vierter Untertitel
Wartezeiterfuellung
§ 17 Anrechenbare Zeiten
Fuenfter Untertitel
Rentenrechtliche Zeiten
§ 18 Beitragszeiten
§ 19 Zurechnungszeit
§ 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
Sechster Untertitel
Abgabe des Unternehmens
§ 21 Abgabe des Unternehmens
§ 22 Verordnungsermaechtigung
Zweiter Titel
Berechnung der Renten
§ 23 Berechnung der Renten
§ 24 Zuschlaege oder Abschlaege aufgrund eines Versorgungsausgleichs
Dritter Titel
Anpassung der Renten
§ 25 Anpassung
§ 26 Verordnungsermaechtigung
Vierter Titel
Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 27 Zusammentreffen von Renten
§ 27a Renten wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
§ 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
§ 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
Fuenfter Titel
Beginn, Aenderung, Ruhen und Ende von Renten
§ 30 Beginn, Aenderung, Ruhen und Ende von Renten
Sechster Titel
Ausschluss und Minderung von Renten
-2-
§ 31 Ausschluss und Minderung von Renten
Zweiter Unterabschnitt
Beitragszuschuesse
Erster Titel
Zuschuss zum Beitrag
§ 32 Anspruchsvoraussetzungen
§ 33 Berechnung
§ 34 Faelligkeit, Beginn und Aenderung von Beitragszuschuessen
§ 35 Verordnungsermaechtigung
Zweiter Titel
Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
§ 35a Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
§ 35b (weggefallen)
Dritter Abschnitt
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur
Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfaehigkeit, Schwangerschaft
und Kuren
§ 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts
§ 38 Ueberbrueckungsgeld
§ 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Faellen
Vierter Abschnitt
Rentenauskunft
§ 40 Rentenauskunft
Fuenfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 41 Grundsatz
§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten
Sechster Abschnitt
Versorgungsausgleich
§ 43 Realteilung
Siebter Abschnitt
Durchfuehrung
Erster Unterabschnitt
Beginn und Abschluss des Verfahrens
§ 44 Beginn und Abschluss
Zweiter Unterabschnitt
Auszahlung und Anpassung
§ 45 Auszahlung und Anpassung
§ 46 Verordnungsermaechtigung
Dritter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsaetze
§ 47 Berechnungsgrundsaetze
-3-
Vierter Unterabschnitt
Rechtsweg
§ 48 (weggefallen)
Drittes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Organisation
Erster Unterabschnitt
Zustaendige Versicherungstraeger
§ 49 Sachliche Zustaendigkeit
§ 50 Oertliche Zustaendigkeit
Zweiter Unterabschnitt
Aufsichtsbehoerden
§ 51 Aufsichtsbehoerden
Dritter Unterabschnitt
Beschaeftigte der Versicherungstraeger
§ 52 Beschaeftigte der Versicherungstraeger
Vierter Unterabschnitt
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicheru
§ 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 54 bis § 58b (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Datenschutz
§ 59 Mitgliedsnummer
§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse
§ 61 Versicherungskonto
§ 61a Ueberpruefung von Beitragszuschuessen
§ 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 63 Auskuenfte der Deutschen Post AG
§ 64 (weggefallen)
§ 65 Verordnungsermaechtigung
Viertes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
§ 66 Finanzierungsgrundsatz
§ 67 Lagebericht
Zweiter Abschnitt
Beitraege und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beitragshoehe
§ 68 Beitragshoehe
§ 69 (weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt
Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beitraege
-4-
§ 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beitraege
Dritter Unterabschnitt
Faelligkeit und Wirksamkeit von Beitraegen
§ 71 Faelligkeit und Wirksamkeit von Beitraegen
Vierter Unterabschnitt
Versorgungsausgleich
§ 72 Wiederauffuellung geminderter Anrechte
Fuenfter Unterabschnitt
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Sechster Unterabschnitt
Verfahren bei Beitragszuschuessen
§ 74 Ueberpruefung der Voraussetzungen
Siebter Unterabschnitt
Beitragserstattung
§ 75 Erstattungsberechtigte
§ 76 Umfang und Wirkung
§ 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitraege
Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 78 Beteiligung des Bundes
Zweiter Unterabschnitt
Finanzverbund
§ 79 Finanzverbund
§ 80 Ausgaben fuer Teilhabe, Betriebs- und Haushaltshilfe sowie Verwaltung
und Verfahren
Dritter Unterabschnitt
Erstattungen
§ 81 Erstattungen
Fuenftes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
Ergaenzungen fuer Sonderfaelle
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 82 Grundsatz
§ 83 Besonderheiten fuer das Beitrittsgebiet
Zweiter Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 84 Versicherungspflicht
-5-
§ 85 Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung
Dritter Unterabschnitt
Teilhabe
§ 86 Teilhabe
Vierter Unterabschnitt
Vorzeitige Wartezeiterfuellung
§ 87 Vorzeitige Wartezeiterfuellung
Fuenfter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen fuer Renten
Erster Titel
Renten wegen Alters und Renten wegen Todes
§ 87a Regelaltersrente
§ 87b Vorzeitige Altersrente
§ 88 Rente an fruehere Ehegatten
Zweiter Titel
Hinzuverdienstgrenze
§ 89 Hinzuverdienstgrenze
Dritter Titel
Wartezeiterfuellung
§ 90 Wartezeit
§ 91 Wartezeit fuer Ehegatten befreiter Landwirte
Vierter Titel
Rentenrechtliche Zeiten
§ 92 Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehoerigen
§ 92a Zurechnungszeiten
Sechster Unterabschnitt
Berechnung der Renten
§ 93 Berechnung der Renten
§ 93a Abschlag vom Rentenwert
Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 94 Grundsatz
Zweiter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe
§ 95 Leistungen zur Teilhabe
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen fuer einzelne Renten
§ 95a Rente wegen Erwerbsunfaehigkeit und wegen Todes
§ 96 Anspruchsvoraussetzungen fuer Witwen- oder Witwerrenten
-6-
Vierter Unterabschnitt
Rentenhoehe
§ 97 Zuschlag bei Zugangsrenten
§ 98 Hoehe von Bestandsrenten
§ 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht
festzustellenden Renten
§ 100 Begrenzung der Steigerungszahl
§ 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
§ 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost)
§ 102a Allgemeiner Rentenwert fuer die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002
§ 103 Hoehe der Rente wegen Erwerbsminderung
§ 104 Hoehe der Rente fuer fruehere Ehegatten
§ 104a Rentenartfaktor
§ 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
§ 105 Verordnungsermaechtigung
§ 105a Widerspruch und Klage gegen die Veraenderung des Zahlbetrags der
Rente zum 1. April 2004
Fuenfter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Sechster Unterabschnitt
Beitragszuschuesse
§ 107 Beitragszuschuesse
§ 107a Vorlage der Einkommensteuerbescheide
§ 107b Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden
Siebter Unterabschnitt
Rentenauskunft
§ 108 Anspruch auf Rentenauskunft
Achter Unterabschnitt
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zu
Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
§ 109 Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur
Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
Neunter Unterabschnitt
Versorgungsausgleich
§ 110 Realteilung in Altfaellen
Zehnter Unterabschnitt
Organisation und Datenschutz
§ 111 Zustaendige Versicherungstraeger
§ 112 Versicherungskonto
Elfter Unterabschnitt
Finanzierung
§ 113 Lagebericht
§ 114 Beitragshoehe
§ 115 Beitragstragung
-7-
§ 116 Wiederauffuellung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte
§ 117 Beitragserstattung
§ 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen
§ 119 Ueberfuehrung der Betriebsmittel
§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2014
§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag fuer das Beitrittsgebiet
Dritter Abschnitt
Landabgaberente
§ 121 Anspruchsvoraussetzungen
§ 122 Leistungshoehe und Anpassung
§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 125 Beginn, Aenderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten
§ 126 Durchfuehrende Stellen
§ 127 Kostentragung
Vierter Abschnitt
Zuschuss zur Nachzahlung von Beitraegen fuer Landwirte zur gesetzlichen
Rentenversicherung
§ 128 Versicherungsfreiheit
§ 129 Kuerzung der Renten
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 2
Umrechnungsfaktoren
Anlage 3
Zurechnungszeiten und Abschlag vom allgemeinen Rentenwert
Erstes Kapitel
Versicherter Personenkreis
§ 1 Versicherte kraft Gesetzes
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Landwirte,
2. mitarbeitende Familienangehoerige.
(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes
Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgroesse (Absatz 5) erreicht.
Unternehmer ist, wer seine berufliche Taetigkeit selbstaendig ausuebt. Beschraenkt haftende
Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen
Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen taetig und wegen
dieser Taetigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert
sind.
(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten
nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach
§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu beruecksichtigen. Dies gilt nur fuer den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes, nicht aber fuer den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere
nicht den des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet,
innerhalb von drei Monaten nach Uebernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder,
sofern die Eheschliessung nach der Uebernahme des Unternehmens der Landwirtschaft
erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschliessung gegenueber der zustaendigen
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landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklaeren, welcher Ehegatte das Unternehmen als
Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie koennen innerhalb dieser Frist auch erklaeren,
dass sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklaerung nicht
fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte
Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Aenderung der Verhaeltnisse ein,
kann innerhalb von drei Monaten gegenueber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut
erklaert werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder dass beide das
Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen
der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Saetze 1 bis 7 gelten
entsprechend fuer Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der
Binnenfischerei oder der Wanderschaeferei betreiben.
(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
einschliesslich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft;
die hierfuer genutzten Flaechen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flaechen. Zur
Bodenbewirtschaftung gehoeren diejenigen wirtschaftlichen Taetigkeiten von nicht ganz
kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer ueberwiegend planmaessigen Aufzucht
von Bodengewaechsen ausuebt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung,
sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen
Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und
Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flaechen zugerechnet, wenn
1. eine oeffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2. die Taetigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus
ausgeuebt wird und
3. das Unternehmen ohne die stillgelegten Flaechen mindestens die Haelfte der
Mindestgroesse (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und
die Wanderschaeferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein
Unternehmen.
(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgroesse, wenn sein
Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit
dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Beruecksichtigung
der oertlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der
Ertragswert fuer Nebenbetriebe bleibt hierbei unberuecksichtigt. Ein Unternehmen der
Imkerei muss grundsaetzlich mindestens 100 Bienenvoelker umfassen. Ein Unternehmen der
Binnenfischerei muss grundsaetzlich mindestens 120 Arbeitstage jaehrlich erfordern.
Ein Unternehmen der Wanderschaeferei muss grundsaetzlich eine Herde von mindestens 240
Grosstieren umfassen.
(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehoerden nach dem Bewertungsgesetz
im Einheitswertbescheid fuer das land- und forstwirtschaftliche Vermoegen
festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflaechen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht
landwirtschaftlich genutzte Flaechen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der
entsprechenden Nutzung der Eigentumsflaeche zu bewerten und bei der Festlegung des
Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu beruecksichtigen. Dies gilt auch fuer
land- und forstwirtschaftlich genutzte Flaechen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes
dem Grundvermoegen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der fuer
den Verpaechter massgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des
Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schaetzen. Weichen bei
gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen
Verhaeltnisse von den tatsaechlichen ab, sind die Flaechen nach ihrer tatsaechlichen
Nutzung zu bewerten.
(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die
Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.
(8) Mitarbeitende Familienangehoerige sind
1. Verwandte bis zum dritten Grade,
2. Verschwaegerte bis zum zweiten Grade und
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3. Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich taetig
sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein
auf laengere Dauer angelegtes Pflegeverhaeltnis mit haeuslicher Gemeinschaft wie Kinder
mit Eltern verbunden sind.
§ 2 Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei sind
1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehoerige, die
a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits
erreicht haben oder
b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 fuer eine Rente
wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfuellen koennen,
2. Landwirte, die eine Rente unter Beruecksichtigung von § 21 Abs. 6 beziehen und
3. mitarbeitende Familienangehoerige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung
der Landwirte versichert sind.
§ 3 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehoerige werden auf Antrag von der
Versicherungspflicht befreit, solange sie
1. regelmaessig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder
Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Beruecksichtigung des
Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jaehrlich 4.800 Euro ueberschreitet,
1a. Arbeitslosengeld II beziehen und waehrend der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld
II weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung
bleiben, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II
nicht versichert waren,
2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind,
weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung
von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3. wegen der Pflege eines Pflegebeduerftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind,
weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4. wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht
versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht befreit sind.
(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie
innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der
Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfuellung einer neuen Befreiungsvoraussetzung
nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung fuer die Zukunft widerrufen
werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfuellung der neuen
Befreiungsvoraussetzung moeglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten
wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt und der
Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die
Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfuellt im Sinne von Satz
1, wenn fuer weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen
des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.
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(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15
Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfuellen kann. Absatz 2 gilt.
(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender
Anwendung oeffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu
ersetzen. Hierzu zaehlen insbesondere
1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen
Unfallversicherung, einer berufsstaendischen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezuege nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsaetzen und vergleichbare Bezuege aus einem oeffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhaeltnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewaehrt wird, oder Uebergangsgeld, Arbeitslosengeld
oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare
Leistungen von einem Sozialleistungstraeger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare
Leistungen, die von einer Stelle ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder
ueberbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuss, Kinderzulage
und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben ausser Betracht. Wird eine
Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung
gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu beruecksichtigen, der bei einer Verrentung
der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen waere. Bei der
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach
§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender
Betrag unberuecksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfaehigkeit um 20 vom Hundert
bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfaehigkeit um
10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberuecksichtigt.
§ 4 Freiwillige Versicherung
(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten koennen sich freiwillig versichern, wenn
1. sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der
Versicherungspflicht befreit sind,
2. sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht
haben,
3. sie eine Rente nicht beziehen und
4. der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem
die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem
Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des
Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats,
zu dessen Beginn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfuellt sind oder
2. die Regelaltersgrenze erreicht ist.
§ 5 Freiwillige Weiterversicherung
(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr
versicherungspflichtig sind, koennen die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie
1. die Wartezeit von fuenf Jahren erfuellt haben,
2. die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfuellt haben,
3. noch keine Rente beziehen,
4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
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5. die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der
Versicherungspflicht beantragen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem
die Versicherungspflicht endet.
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des
Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht
mehr erfuellt sind.
§ 6 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der fuer den
Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe
1. die Zuordnung der tatsaechlichen Nutzung zu gaertnerischen Nutzungsteilen und
2. die Hektarwerte der gaertnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fuenfjaehrige
Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.
Zweites Kapitel
Leistungen
Erster Abschnitt
Leistungen zur Teilhabe
Erster Unterabschnitt
Voraussetzungen fuer die Leistungen
§ 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
(1) Die Alterssicherung der Landwirte erbringt Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation sowie sonstige und ergaenzende Leistungen, um
1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer koerperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung auf die Erwerbsfaehigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu
ueberwinden und
2. dadurch Beeintraechtigungen der Erwerbsfaehigkeit der Versicherten oder ihr
vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie moeglichst
dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen
Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem spaeteren Zeitpunkt zu
erbringen sind.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 koennen erbracht werden, wenn die persoenlichen und
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafuer erfuellt sind.
§ 8 Persoenliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
(1) Die persoenlichen Voraussetzungen fuer Leistungen zu medizinischen Rehabilitation
haben Versicherte erfuellt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch vorliegen.
(2) Fuer die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fuer Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1
Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.
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§ 9 Ausschluss von Leistungen
Fuer den Ausschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach diesem Abschnitt
gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt
Umfang und Ort der Leistungen
§ 10 Umfang und Ort der Leistungen
(1) Fuer Umfang und Ort der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie der
sonstigen und ergaenzenden Leistungen gelten vorbehaltlich von § 58 Nr. 1 §§ 13
und 15, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1
und § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie §§ 18, 44
Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Als
ergaenzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. Die
landwirtschaftlichen Alterskassen betreiben keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen.
Im Interesse einer einheitlichen Erbringung und Durchfuehrung der Leistungen arbeiten
die landwirtschaftlichen Alterskassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung eng zusammen.
(2) Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn
1. dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen
Leistung oder waehrend der Dauer einer aerztlich verordneten Schonungszeit die
Weiterfuehrung des Betriebs nicht moeglich ist,
2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich
ist und
3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehoerigen
staendig beschaeftigt werden.
Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem Landwirt wegen einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder waehrend der Dauer einer
aerztlich verordneten Schonungszeit die Weiterfuehrung des Haushalts nicht moeglich und
diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und
1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich ist und
2. im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehoerigen staendig
beschaeftigt werden.
Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht werden, wenn im uebrigen Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation
1. wegen § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder
2. von einem Traeger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden.
Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsaetzlich bis zu einer Dauer von hoechstens drei
Monaten erbracht.
(3) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. Kann eine
Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die
Kosten fuer eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Hoehe
erstattet. Fuer Verwandte und Verschwaegerte bis zum zweiten Grade werden Kosten nicht
erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall koennen jedoch
erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhaeltnis zu den sonst fuer
eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(4) Das Naehere zur Durchfuehrung der Leistungen nach den Absaetzen 1 bis 3 wird im
Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt,
die von der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung beschlossen werden. In den Richtlinien ist Naeheres zu
bestimmen zu den Massstaeben und Grundsaetzen fuer eine wirtschaftliche Erbringung der
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Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Pruefungsgrundsaetzen fuer die notwendigen
Wirtschaftlichkeitspruefungen.
Zweiter Abschnitt
Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt
Renten
Erster Titel
Anspruchsvoraussetzungen
Erster Untertitel
Renten wegen Alters
§ 11 Regelaltersrente
(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,
2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfuellt haben und
3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
(2) Mitarbeitende Familienangehoerige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,
2. die Wartezeit von 15 Jahren erfuellt haben und
3. nicht Landwirt sind.
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
§ 12 Vorzeitige Altersrente
(1) Landwirte koennen die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der
Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs.
1 Nr. 2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente
oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.
(2) Landwirte koennen die Altersrente fruehestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres
vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3
vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfuellt ist. Satz 1 gilt fuer mitarbeitende
Familienangehoerige entsprechend.
Zweiter Untertitel
Renten wegen Erwerbsminderung
§ 13 Renten wegen Erwerbsminderung
(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2. sie in den letzten fuenf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei
Jahre Pflichtbeitraege zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,
- 14 -
3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fuenf Jahren erfuellt haben
und
4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll
erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen
Voraussetzungen nach Satz 1 erfuellt sind. Voll erwerbsgemindert ist nicht, wer Landwirt
nach § 1 Abs. 3 ist.
(2) Der Zeitraum von fuenf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlaengert sich um
1. vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer
Rente wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
2. Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
oder Zeiten einer hauptberuflich ausserlandwirtschaftlichen Taetigkeit,
3. Beruecksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit
waehrend dieser Zeiten eine selbstaendige Taetigkeit nicht ausgeuebt worden ist, die
mehr als geringfuegig war,
4. Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
5. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschaeftigung oder selbstaendige Taetigkeit
nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor
Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
6. Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5
Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
7. Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsstaendischen Versorgungseinrichtung im
Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer
Beschaeftigung oder selbstaendigen Taetigkeit,
8. Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen das Unternehmen der
Landwirtschaft abgegeben ist,
9. Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 erfuellt sind, und
10. Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Foerderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit.
(3) Mitarbeitende Familienangehoerige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung,
wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme der Unternehmensabgabe
erfuellen und nicht Landwirt sind; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.
(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muss nicht erfuellt sein, wenn die Wartezeit
von fuenf Jahren vorzeitig erfuellt ist. Fuer die Erfuellung der Voraussetzung nach Absatz
1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeitraegen gleich.
Dritter Untertitel
Renten wegen Todes
§ 14 Witwenrente und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des
Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
1. das Unternehmen der Landwirtschaft des Verstorbenen abgegeben ist,
2. der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fuenf Jahren erfuellt hat,
3. der ueberlebende Ehegatte nicht Landwirt ist und
4. der ueberlebende Ehegatte
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a) ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht,
b) das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
c) erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.
§ 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Als
Kinder werden auch beruecksichtigt
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen
sind oder von diesen ueberwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in haeuslicher Gemeinschaft ausgeuebte Sorge fuer ein eigenes
Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen koerperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen
vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
(2) Ueberlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die
erneute Ehe aufgeloest oder fuer nichtig erklaert ist (Witwenrente oder Witwerrente nach
dem vorletzten Ehegatten).
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer mitarbeitende Familienangehoerige.
§ 14a Renten wegen Todes fuer hinterbliebene Lebenspartner
(1) Die leistungsrechtlichen Vorschriften ueber Renten wegen Todes nach diesem Kapitel
gelten entsprechend fuer hinterbliebene Lebenspartner.
(2) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente fuer einen ueberlebenden Lebenspartner
besteht nicht, wenn fuer denselben Zeitraum aus den Anwartschaften eines Versicherten
Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente fuer einen Ehegatten besteht.
§ 15 Waisenrente
Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente, wenn sie nicht Landwirte sind. Die Wartezeit
ist erfuellt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fuenf Jahren erfuellt hat.
§ 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als
verstorben, wenn die Umstaende ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr
Nachrichten ueber ihr Leben nicht eingegangen sind. Die landwirtschaftliche Alterskasse
kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides Statt verlangen, dass ihnen
weitere als die angezeigten Nachrichten ueber den Verschollenen nicht bekannt sind. Die
landwirtschaftliche Alterskasse ist berechtigt, fuer die Rente den nach den Umstaenden
mutmasslichen Todestag festzustellen.
Vierter Untertitel
Wartezeiterfuellung
§ 17 Anrechenbare Zeiten
(1) Auf die Wartezeit von fuenf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet.
Ferner werden angerechnet
1. Zeiten, fuer die Pflichtbeitraege nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch gezahlt sind,
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2. Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden
rentenrechtlichen Vorschriften bestand und
3. Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar
1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder
die Voraussetzungen fuer eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfuellt gewesen waeren, wenn
Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
bestanden haette.
Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beitraegen
belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beitraegen belegt sind, weil der Versicherte von
der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.
(2) Die Wartezeit von fuenf Jahren ist vorzeitig erfuellt, wenn Versicherte wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur
Anwendung fuer Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit
versicherungspflichtig waren.
(3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgefuehrt worden, wird
auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die
Steigerungszahl fuer begruendete Anrechte durch die Zahl 0,0833 geteilt wird. War der
Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehoeriger taetig, tritt an
die Stelle der Zahl 0,0833 die Zahl 0,0417. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als
die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits
auf die Wartezeit anzurechnen sind.
Fuenfter Untertitel
Rentenrechtliche Zeiten
§ 18 Beitragszeiten
Beitragszeiten sind Zeiten, fuer die Pflichtbeitraege oder freiwillige Beitraege zu einer
landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.
§ 19 Zurechnungszeit
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, die bei
der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes
hinzugerechnet wird.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfuer massgebenden
Minderung der Erwerbsfaehigkeit,
2. bei einer Witwenrente, Witwerrente und einer Waisenrente mit dem Tode des
Versicherten.
(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Beruecksichtigung
von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die
Zurechnungszeit unberuecksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren
Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten beruecksichtigt wird.
§ 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
Durch die Beruecksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten wird ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.
Sechster Untertitel
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Abgabe des Unternehmens
§ 21 Abgabe des Unternehmens
(1) Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben, wenn das Eigentum an den
landwirtschaftlich genutzten Flaechen mit Ausnahme stillgelegter Flaechen an einen
Dritten uebergegangen ist.
(2) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als abgegeben, wenn
1. die landwirtschaftlich genutzten Flaechen verpachtet sind,
2. diese mit einem Niessbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder
3. in aehnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf laengere
Dauer unmoeglich gemacht ist.
Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flaechen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf
dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmoeglichkeit der Nutzung im Sinne des
Satzes 1 Nr. 3 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken.
Der Zeitraum beginnt mit dem Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor Erreichen der
Regelaltersgrenze in den Faellen des § 11 Abs. 1, nicht vor Vollendung des Lebensalters,
ab dem eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird in den Faellen des § 12
und nicht vor Eintritt der Erwerbsminderung in den Faellen des § 13. In den Faellen des
Satzes 1 Nr. 3 gilt das Unternehmen nicht als abgegeben, wenn weiterhin gewerbliche
Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung einzelbetrieblich oder gemeinschaftlich im Sinne
des Bewertungsgesetzes betrieben wird.
(3) Ein Unternehmen der Binnenfischerei ist abgegeben, wenn der Unternehmer mit seinem
Unternehmen das Fischereiausuebungsrecht aufgibt. Ein Unternehmen der Imkerei und
Wanderschaeferei ist abgegeben, wenn der Unternehmer das Unternehmen aufgibt, uebereignet
oder die Nutzung fuer einen Zeitraum von mindestens neun Jahren schriftlich uebertragen
hat. Fuer die Uebertragung der Nutzung gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(4) Der Abgabe steht es gleich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flaechen
stillgelegt sind. Flaechen gelten als stillgelegt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung
ruht und nicht die Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 vorliegen.
(5) Das Unternehmen gilt auch dann als abgegeben, wenn
1. die landwirtschaftlich genutzte Flaeche ganz oder teilweise erstmals aufgeforstet
worden ist,
2. die Groesse der aufgeforsteten Flaeche und die gewaehlte Baumart und Pflanzenzahl eine
ordnungsmaessige forstwirtschaftliche Nutzung als Hochwald zulaesst,
3. die Erstaufforstung agrar- oder infrastrukturellen Zielen sowie den bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften entspricht und landeskulturell unbedenklich ist,
4. durch die Erstaufforstung die Nutzung der angrenzenden Flaechen nicht unzumutbar
beeintraechtigt wird und
5. der Wirtschaftswert der erstaufgeforsteten Flaeche einschliesslich des nicht
abgegebenen Teils des Unternehmens das Einfache der Mindestgroesse nicht erreicht.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 sind durch eine Bescheinigung der von der
Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.
(6) Eine landwirtschaftlich genutzte Flaeche, die Eigentum des Landwirts ist, gilt
ferner als abgegeben, wenn eine Ermaechtigung zur Landveraeusserung und Landverpachtung
entsprechend den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen zum ortsueblichen,
angemessenen Preis erteilt ist. Die Ermaechtigung ist an die nach Landesrecht zustaendige
Stelle zu richten. Sie kann nur widerrufen werden, wenn das Unternehmen auf andere
Weise abgegeben worden ist. Die nach Satz 1 abgegebenen Flaechen sind von den nach
Landesrecht zustaendigen Stellen in gesonderten Nachweisen zu erfassen; diese Nachweise
sind regelmaessig zu veroeffentlichen. Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften
- 18 -
Muster fuer die nach Satz 1 vorgesehene Ermaechtigung sowie Form und Fristen der
laenderweisen Erfassung und Veroeffentlichungen vor.
(7) Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann als abgegeben, wenn der
Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Beruecksichtigung
erstaufgeforsteter Flaechen 25 vom Hundert der nach § 1 Abs. 5 festgelegten Mindestgroesse
nicht ueberschreitet und der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des
Unternehmens einschliesslich erstaufgeforsteter Flaechen das Einfache der Mindestgroesse
nicht erreicht. Satz 1 gilt entsprechend fuer ein Unternehmen der Imkerei, der
Binnenfischerei und der Wanderschaeferei. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(8) Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam,
von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gilt
das Unternehmen nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen
ausgeschieden ist. Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern
gemeinsam betrieben, sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfuellt, wenn der
Unternehmer aus der Unternehmensfuehrung ausgeschieden ist, er keine Vertretungsmacht
fuer das Unternehmen mehr hat und er nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflichtig
ist.
(9) Gibt ein Landwirt nach § 1 Abs. 2 landwirtschaftlich genutzte Flaechen an den
Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens nur als erfuellt,
wenn der die Flaechen abgebende Ehegatte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und
1. unabhaengig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs.
2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2. der uebernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem er eine Altersrente
vorzeitig nach § 12 Abs. 1 in Anspruch nehmen kann.
Satz 1 gilt nur solange, bis auch der uebernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze
erreicht hat oder erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ist. Gilt einer der Ehegatten unbeschadet seiner Erwerbsfaehigkeit als
Landwirt nach § 1 Abs. 3, gilt fuer diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er
1. unabhaengig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs.
2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2. die Regelaltersgrenze erreicht hat und vor diesem Zeitpunkt fuer 60 Kalendermonate
ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 galt.
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 22 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Naeheres ueber die Voraussetzungen,
unter denen eine Flaeche als stillgelegt gilt, insbesondere auch ueber die zulaessigen
Pflegemassnahmen. Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der
Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.
Zweiter Titel
Berechnung der Renten
§ 23 Berechnung der Renten
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
1. die Steigerungszahl,
2. der Rentenartfaktor und
3. der allgemeine Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfaeltigt werden.
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(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
1. Beitragszeiten,
2. einer Zurechnungszeit und
3. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit
zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
mit dem nach Absatz 3 massgebenden Faktor vervielfaeltigt wird. Ein zugunsten oder zu
Lasten von Versicherten durchgefuehrter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag
zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl beruecksichtigt. Bei
Renten wegen Erwerbsminderung bleiben
1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfuer massgebenden Minderung der
Erwerbsfaehigkeit liegen, und
2. freiwillige Beitraege, die nach Eintritt der hierfuer massgebenden Minderung der
Erwerbsfaehigkeit gezahlt worden sind,
unberuecksichtigt. Dies gilt nicht fuer freiwillige Beitraege nach Satz 3 Nr. 2, wenn
die Minderung der Erwerbsfaehigkeit waehrend eines Beitragsverfahrens oder eines
Verfahrens ueber einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei Renten an mitarbeitende
Familienangehoerige oder deren Hinterbliebene bleiben die mit Beitraegen als Landwirt
belegten Kalendermonate unberuecksichtigt, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte
oder deren Hinterbliebene nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen nicht nach
§ 21 abgegeben wurde; Zurechnungszeiten werden in dem Verhaeltnis beruecksichtigt, in
dem die Beitragszeiten als mitarbeitender Familienangehoeriger zu allen Beitragszeiten
stehen. Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beitraege, die fuer Zeiten nach Beginn der
Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats beruecksichtigt, der auf den Monat des
Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. Beitraege, die nach Feststellung einer Rente fuer
Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden
Kalenderjahres beruecksichtigt.
(3) Der Faktor betraegt
1. 0,0833 fuer mit Beitraegen als Landwirt oder freiwilligen Beitraegen belegte
Zeiten, Zurechnungszeiten fuer Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert
waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf
Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie fuer mit Beitraegen
als mitarbeitender Familienangehoeriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf
Waisenrente besteht,
2. 0,0417 fuer alle anderen Zeiten.
(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt,
wenn das im Dezember 1994 fuer einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40
Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert
veraendert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den
der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils veraendert wird.
(5) Grundlage fuer die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten
1. des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,
2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und
Halbwaisenrente,
3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den hoechsten Steigerungszahlen bei einer
Vollwaisenrente.
Bei einer Rente an Witwen und Witwer, fuer die in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zeiten der Kindererziehung beruecksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist
die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhoehen. Fuer die Ermittlung des Zuschlags
zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
mit der Massgabe Anwendung, dass der Zuschlag fuer die ersten 36 Kalendermonate fuer
Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, fuer jeden weiteren Monat
jeweils 0,0505 und fuer die ersten 36 Kalendermonate fuer Renten an Hinterbliebene
von mitarbeitenden Familienangehoerigen jeweils 0,0506, fuer jeden weiteren Monat
jeweils 0,0253 betraegt. Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente betraegt fuer jeden
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Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der
hoechsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen
Versicherten mit der zweithoechsten Steigerungszahl angerechnet. Der Monatsbetrag
einer nur teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird aus dem Teil der
Steigerungszahl ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der
jeweiligen Rente in voller Hoehe entspricht.
(6) Der Rentenartfaktor betraegt bei
1. Renten wegen Alters 1,0
2. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
3. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
4. Witwen- und Witwerrenten bis zum
Ende des dritten Kalendermonats nach
Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte
verstorben ist 1,0
anschliessend 0,55
5. Waisenrenten 0,2.
Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer
Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter
Zugrundelegung eines ohne Abschlaege ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht
ueberschreiten.
(7) Die Renten betragen die Haelfte des entsprechend den uebrigen Absaetzen dieser
Vorschrift festzustellenden Betrages, wenn das Unternehmen im Sinne des § 21 Abs. 6 als
abgegeben gilt und vom Leistungsberechtigten weiterbewirtschaftet wird.
(8) Fuer jeden Kalendermonat,
1. fuer den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der
Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,
2. den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der
Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,
3. fuer den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt
nicht fuer einen nach Absatz 5 zu gewaehrenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; fuer
vorzeitige Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn fuer insgesamt 45
Jahre
1. Pflichtbeitraege als Landwirt oder fuer mitarbeitende Familienangehoerige nach § 1
gezahlt sind,
2. nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von
45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurueckgelegt
sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beitraegen nach Nummer 1 belegt sind,
und
3. Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschaeftigung oder Taetigkeit
zurueckgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beitraegen nach Nummer 1
belegt sind.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes betraegt der Abschlag
hoechstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden
Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Sind bei
Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes fuer insgesamt 40 Jahre
Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurueckgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und
Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert
gilt auch fuer Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert bleibt unveraendert, wenn aus Zeiten
nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu
ermitteln ist. Dies gilt nicht,
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1. wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig
in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor
nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung uebersteigt,
2. soweit Absatz 10 Anwendung findet.
Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vor Vollendung des
62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen wird oder soweit Absatz 10 Anwendung
findet.
(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer frueheren Rente vermindert sich fuer
jeden Kalendermonat, fuer den
1. eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres
nicht mehr in Anspruch genommen wurde,
2. eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8
zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich von Satz 2 nicht, wenn im Anschluss an
eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. Wurde waehrend der Zeiten nach Satz
1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen Ueberschreitens einer Hinzuverdienstgrenze
eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller Hoehe geleistet, gilt Satz 1 mit der
Massgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat
1. der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert,
2. der nur teilweisen nicht in voller Hoehe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem
die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
mindert.
(11) Fuer Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag
zu beruecksichtigen ist, zurueckgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die
aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absaetzen 8 bis 10
verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfaeltigen, wenn die in Absatz 8 genannten
Voraussetzungen vorliegen.
§ 24 Zuschlaege oder Abschlaege aufgrund eines Versorgungsausgleichs
(1) Die Begruendung von Anrechten aufgrund der Realteilung fuehrt zu einem Zuschlag zur
Steigerungszahl. Der Begruendung von Anrechten steht die Wiederauffuellung geminderter
Anrechte gleich.
(2) Die Begruendung von Anrechten zu Lasten von Versicherten fuehrt zu einem Abschlag von
der Steigerungszahl.
(3) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Abschlag von der Steigerungszahl wird
ermittelt, indem der Monatsbetrag des begruendeten Anrechts durch den allgemeinen
Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt
wird.
(4) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beitraegen
zur Wiederauffuellung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen
Erwerbsminderung nur beruecksichtigt, wenn die Beitraege bis zu dem Zeitpunkt gezahlt
worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl fuer freiwillige Beitraege zu ermitteln ist.
Dritter Titel
Anpassung der Renten
§ 25 Anpassung
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige
allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird.
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§ 26 Verordnungsermaechtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den vom
1. Juli eines jeden Jahres an massgebenden allgemeinen Rentenwert zu bestimmen.
Vierter Titel
Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 27 Zusammentreffen von Renten
(1) Bestehen fuer denselben Zeitraum Ansprueche auf Altersrente und Rente wegen
Erwerbsminderung oder mehrere Ansprueche auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente,
wird nur eine Rente geleistet.
(2) Besteht fuer denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten
Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente fuer mehrere Berechtigte, erhaelt jeder
Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhaeltnis der
Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit
allen Berechtigten entspricht. Dies gilt nicht fuer Witwen oder Witwer, solange der
Rentenartfaktor 1,0 betraegt. Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen
Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs.
2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer
Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
§ 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Massgabe entsprechend Anwendung,
dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht beruecksichtigt wird und als
Hinzuverdienstgrenzen die Betraege nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze betraegt
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
a) in voller Hoehe das 0,69fache,
b) in Hoehe der Haelfte das 0,84fache
der monatlichen Bezugsgroesse,
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Hoehe 400 Euro monatlich,
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
a) in Hoehe von drei Vierteln das 0,51fache,
b) in Hoehe der Haelfte das 0,69fache,
c) in Hoehe eines Viertels das 0,84fache
der monatlichen Bezugsgroesse.
§ 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Massgabe, dass an die Stelle des 26,4fachen des
aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen
Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung und an die Stelle des 17,6fachen des
aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 26,4fache des aktuellen
Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.
§ 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
Fuer die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von
Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit
- 23 -
sonstigem Einkommen mindert oder entfaellt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
1. Leistungen an Berechtigte im Ausland,
2. Zusammentreffen von Renten,
3. Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte,
4. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und
Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
5. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
Mindert oder erhoeht sich die Rente auch aufgrund einer Realteilung im Rahmen des
Versorgungsausgleichs, ist dies vorrangig zu beruecksichtigen. Einkommen, das bei der
Berechnung einer Rente aufgrund einer Regelung ueber das Zusammentreffen von Renten
und von Einkommen bereits beruecksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente
aufgrund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals beruecksichtigt.
Fuenfter Titel
Beginn, Aenderung, Ruhen und Ende von Renten
§ 30 Beginn, Aenderung, Ruhen und Ende von Renten
(1) Die §§ 99, 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 1, 3 bis 5 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch gelten fuer Beginn, Aenderung und Ende von Renten entsprechend. § 101
Abs. 3 und § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine
Realteilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.
(2) Uebernimmt ein Empfaenger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft
oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen
nicht abgegebener Unternehmensteile die Grenzwerte nach § 21 Abs. 7 ueberschreitet,
wird er Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, Gesellschafter
einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer juristischen Person, die
ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 betreibt, oder endet
die Abgabe nach § 21 Abs. 2 und 4 vor Ablauf von neun Jahren, wobei Zeiten einer
vorhergehenden Abgabe nach § 21 Abs. 2 oder 4 beruecksichtigt werden, ruht der Anspruch
auf die Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an. Das gleiche gilt, wenn ein
Leistungsempfaenger im Sinne des Satzes 1
1. ein Fischereiausuebungsrecht innehat, das ihn mehr als 30 Arbeitstage jaehrlich in
Anspruch nimmt,
2. mehr als 25 Bienenvoelker oder als Wanderschaefer eine durchschnittlich mehr als 60
Grosstiere umfassende Schafherde haelt oder
3. Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4
Satz 4, Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglied einer
juristischen Person wird, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1
Abs. 4 Satz 4 betreibt.
Das Ruhen der Rente endet fruehestens von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die
Voraussetzungen fuer die Abgabe des Unternehmens wieder erfuellt sind. Zeiten einer
vorhergehenden Abgabe nach § 21 Abs. 2 oder 4 werden bei einer erneuten Abgabe nach §
21 Abs. 2 auf die Mindestabgabedauer von neun Jahren angerechnet.
Sechster Titel
Ausschluss und Minderung von Renten
§ 31 Ausschluss und Minderung von Renten
Fuer den Ausschluss und die Minderung von Renten gelten die §§ 103 bis 105 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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Zweiter Unterabschnitt
Beitragszuschuesse
Erster Titel
Zuschuss zum Beitrag
§ 32 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und
zum Beitrag fuer mitarbeitende Familienangehoerige, wenn das nach Absatz 2 ermittelte
jaehrliche Einkommen 15.500 Euro nicht uebersteigt.
(2) Das jaehrliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines
nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem
Ehegatten zur Haelfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.
(3) Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist
nicht zulaessig. Einkommen sind
1. die Summe der erzielten positiven Einkuenfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkuenfte nicht unter die Nummer 2 fallen und
2. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als
Erwerbsersatzeinkommen gelten.
Massgebend fuer die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind
1. die sich aus dem sich auf das zeitnaechste Veranlagungsjahr beziehenden
Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkuenfte so, wie sie der Besteuerung
zugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer fuer eines
der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder
2. die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkuenfte, sofern eine
Veranlagung zur Einkommensteuer fuer die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt
ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetz) zu verringern ist.
Massgebend fuer die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist
1. das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das sich der Einkommensteuerbescheid
nach Satz 4 Nr. 1 bezieht, oder
2. in den Faellen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen Kalenderjahr bezogene
Erwerbsersatzeinkommen.
Die Anspruchsvoraussetzungen fuer den Zuschuss zum Beitrag sind in den Faellen des Satzes
4 Nr. 1 fruehestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an
erfuellt.
(4) Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirtschaftlichen Alterskasse spaetestens
zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Aenderungen des Einkommens sind
vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides
zu beruecksichtigten; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung
eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen
Veranlagungsjahren vorliegen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum
Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide aendern, werden mit Wirkung fuer
die Vergangenheit beruecksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt
Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten
Einkommensteuerbescheides.
(5) Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des
Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz
4 Nr. 2 zu ermitteln, wird fuer Landwirte das Arbeitseinkommen aus der Land- und
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Forstwirtschaft nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt. In
diesen Faellen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen,
wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr.
1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder
bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein
Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist
anteilig zu beruecksichtigen, wenn nicht waehrend des gesamten massgebenden Kalenderjahres
ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde.
(6) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 5 wird auf der
Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die
1. sich aus dem Wirtschaftswert und dem fuenfjaehrigen Durchschnitt der Gewinne der
fuer den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen
Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich
veraendernde Ertragskraft je Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusaetzlicher
ausserbetrieblicher Berufstaetigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu beruecksichtigen
und
2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:
Gruppe 1:
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein
ausserbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel
der Bezugsgroesse des Jahres, auf das fuer das ausserbetriebliche Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,
Gruppe 2:
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein
ausserbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von ueber mindestens fuenf
Sechsteln der Bezugsgroesse des Jahres, auf das fuer das ausserbetriebliche Erwerbs-
und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,
Gruppe 3:
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein
ausserbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel
und fuenf Sechsteln der Bezugsgroesse des Jahres, auf das fuer das ausserbetriebliche
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, wobei sich
der Beziehungswert fuer diese Gruppe mit jedem zusaetzlichen Euro, um die das
ausserbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel der jeweils
massgebenden Bezugsgroesse uebersteigt, dem Beziehungswert fuer die Gruppe 2 annaehert.
Fuer die Ermittlung des ausserbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens
nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3 Satz 3 bis 5 anzuwenden. Betriebe, die von mehr als
einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen
Person betrieben werden, sind der Gruppe 1 zuzuordnen. Fuer Unternehmen mit einem
Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der fuer diesen Wirtschaftswert
ermittelte Beziehungswert. Massgebend fuer den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert
sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen
Verhaeltnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind
die betrieblichen Verhaeltnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung massgebend.
Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als
ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens
der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung
zuzurechnen.
§ 33 Berechnung
(1) Bis zu einem jaehrlichen Einkommen von 8.220 Euro betraegt der Zuschuss zum Beitrag
60 vom Hundert des Beitrags. Fuer je 520 Euro, um die das jaehrliche Einkommen 7.701
Euro uebersteigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um jeweils 4 vom Hundert des Beitrags
gemindert. Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. Die Zuschussbetraege
werden vom Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt
gemacht.
(2) Der Zuschuss zum Beitrag fuer mitarbeitende Familienangehoerige betraegt die Haelfte des
Zuschusses nach Absatz 1 und bemisst sich wie der Zuschuss zum Beitrag fuer den Landwirt,
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mit dem der mitarbeitende Familienangehoerige verwandt oder verschwaegert ist. Ist der
mitarbeitende Familienangehoerige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der
Landwirtschaft verwandt oder verschwaegert, berechnet sich der Beitragszuschuss fuer
den mitarbeitenden Familienangehoerigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschuesse
der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehoerige verwandt oder
verschwaegert ist. Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.
§ 34 Faelligkeit, Beginn und Aenderung von Beitragszuschuessen
(1) Der Zuschuss zum Beitrag wird monatlich geleistet und zum selben Zeitpunkt wie der
Beitrag faellig.
(2) Der Zuschuss zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die
Voraussetzungen erfuellt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats
nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfuellt sind.
Bei spaeterer Antragstellung wird der Zuschuss von dem Kalendermonat an geleistet, in dem
er beantragt wird. Bei rueckwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten die
Saetze 1 und 2 mit der Massgabe, dass die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides ueber die
Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. Wird die Versicherungspflicht als Folge
der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85
Abs. 3b rueckwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gruenden, die
der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist
gestellt worden ist.
(3) Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach § 32 Abs. 3 massgebenden
Einkommen vom Leistungsberechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur Vorschuesse
zahlen. Ist das Einkommen aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner
mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung
fuer die Vergangenheit zurueckzunehmen.
(4) Aendern sich die fuer Grund oder Hoehe des Zuschusses zum Beitrag massgebenden
Verhaeltnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Aenderung der Verhaeltnisse
an aufzuheben. In den Faellen des § 32 Abs. 4 Satz 3 ist der Verwaltungsakt von dem
Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geaenderten Einkommensteuerbescheid
beruht hat.
(5) Wird der Einkommensteuerbescheid nicht innerhalb der in § 32 Abs. 4 Satz
1 bestimmten Frist vorgelegt, entzieht die landwirtschaftliche Alterskasse den
Beitragszuschuss vom Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die
landwirtschaftliche Alterskasse von dem Vorliegen eines neuen Einkommensteuerbescheides
Kenntnis erlangt, fruehestens nach Ablauf der in § 32 Abs. 4 Satz 1 genannten
Frist. Eines vorherigen Hinweises auf den bevorstehenden Ablauf der Frist und einer
Anhoerung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es vor Entziehung des
Beitragszuschusses nach Satz 1 nicht. Wird die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides
nachgeholt, ist der Beitragszuschuss rueckwirkend zu leisten.
§ 35 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Naehere zur Ermittlung des
Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen.
Zweiter Titel
Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
§ 35a Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt,
versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen fuer
die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Traeger der
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gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten oder wenn sie gleichzeitig in
einer in- oder auslaendischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Der monatliche Zuschuss wird in Hoehe des halben Betrages geleistet, der sich aus
der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes
der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der
monatliche Zuschuss wird auf die Haelfte der tatsaechlichen Aufwendungen fuer die
Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungstraegern gezahlte Zuschuesse
sind zu beruecksichtigen.
Dritter Abschnitt
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur
Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfaehigkeit, Schwangerschaft
und Kuren
(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfaehigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich
ist. Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfaehigkeit des Versicherten erbracht werden,
wenn die Weiterfuehrung des Haushalts nicht moeglich und diese auf andere Weise nicht
sicherzustellen ist. Eine Leistung nach den Saetzen 1 und 2 ist ausgeschlossen,
wenn sie durch eine landwirtschaftliche Krankenkasse oder eine landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil diese
Traeger in ihrer Satzung die Moeglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprueche
nicht ausgeschoepft haben. Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen,
wenn sie von einem Traeger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht
wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes ueber
die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch ruht. Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie
von anderen als den in Satz 3 genannten Traegern der Sozialversicherung kraft Gesetzes
oder infolge satzungsmaessiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei
1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder nach
Mehrlings- und Fruehgeburten bis zum Ablauf von zwoelf Wochen nach der Entbindung,
bei Fruehgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des
Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,
2. Vorsorgekuren nach den §§ 23 und 24 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und
3. Rehabilitationskuren nach den §§ 40 und 41 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) § 10 Abs. 3 gilt.
(4) Das Naehere zur Durchfuehrung der Leistungen nach den Absaetzen 1 bis 3 wird im
Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt,
die von der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung beschlossen werden. In den Richtlinien ist Naeheres zu
bestimmen zu den Massstaeben und Grundsaetzen fuer eine wirtschaftliche Erbringung der
Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Pruefungsgrundsaetzen fuer die notwendigen
Wirtschaftlichkeitspruefungen.
(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht
gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig
ist.
§ 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts
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(1) Betriebshilfe kann fuer den ueberlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden,
wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt
weiterfuehrt und
1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich
ist und
2. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehoerigen
staendig beschaeftigt werden.
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn
die Weiterfuehrung des Haushalts nicht moeglich ist und diese auf andere Weise nicht
sicherzustellen ist.
(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des
Landwirts fuer insgesamt zwoelf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.
(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen
unter Beruecksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung
betraegt hoechstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.
(4) Das Naehere zur Durchfuehrung der Leistungen nach den Absaetzen 1 bis 3 wird im
Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt,
die von der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung beschlossen werden. In den Richtlinien ist Naeheres zu
bestimmen zu den Massstaeben und Grundsaetzen fuer eine wirtschaftliche Erbringung der
Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Pruefungsgrundsaetzen fuer die notwendigen
Wirtschaftlichkeitspruefungen.
§ 38 Ueberbrueckungsgeld
(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Ueberbrueckungsgeld,
wenn
1. sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt
weiterfuehren,
2. im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind
lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen koerperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten,
3. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf einen Zuschuss
zum Beitrag hatte,
4. der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat und
5. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen nach §
13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfuellt hat.
(2) Fuer die Berechnung des Ueberbrueckungsgeldes gelten die Vorschriften ueber die
Berechnung einer Regelaltersrente entsprechend unter Beruecksichtigung der bis zum Tode
des Unternehmers von diesem gezahlten Beitraege.
(3) Das Ueberbrueckungsgeld wird laengstens fuer die Dauer der auf den Sterbemonat des
Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt. Es gelten die Vorschriften ueber Beginn,
Aenderung, Ende, Ausschluss und Minderung von Renten entsprechend.
(4) Der Anspruch ruht waehrend der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod
des Landwirts gestellt wird.
§ 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Faellen
(1) Betriebshilfe kann fuer den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn
1. eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten
ausserhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschaeftigungsverhaeltnisses staendig
wahrgenommen hat, gestorben ist,
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2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich
ist und
3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehoerigen
staendig beschaeftigt werden.
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn
die Weiterfuehrung des Haushalts nicht moeglich ist und diese auf andere Weise nicht
sicherzustellen ist.
(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch
erbracht werden, wenn
1. ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder
2. der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind.
(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
Vierter Abschnitt
Rentenauskunft
§ 40 Rentenauskunft
(1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen
Auskunft ueber die Hoehe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten
als Regelaltersrente zustehen wuerde. Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag
auch juengeren Versicherten erteilt werden.
(2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch
Auskunft ueber die Hoehe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter
Erwerbsfaehigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehoerigen zustehen wuerde.
Diese Auskunft kann auf Antrag auch juengeren Versicherten erteilt werden, wenn sie
daran ein berechtigtes Interesse haben.
(3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft ueber die Hoehe ihrer auf die Ehezeit
entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhaelt auf Antrag auch der Ehegatte
oder der geschiedene Ehegatte des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche
Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenueber
dem Ehegatten nicht oder nicht vollstaendig erfuellt hat. Die nach Satz 2 erteilte
Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.
(4) Rentenauskuenfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind nicht rechtsverbindlich.
Fuenfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 41 Grundsatz
(1) Berechtigte, die sich nur voruebergehend im Ausland aufhalten, erhalten fuer diese
Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Dies gilt auch fuer Berechtigte, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
soweit nicht die folgenden Vorschriften ueber Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas
anderes bestimmen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach ueber-
oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.
§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten
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(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn fuer den Kalendermonat,
in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.
(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhaengig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage besteht.
(3) Soweit die Rente auf Zeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 beruht, bleiben
diese bei der Berechnung der Rente unberuecksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der
Berechtigte die Staatsangehoerigkeit eines Staates hat, in dem die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 anzuwenden ist, sowie bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene
Versicherte die Staatsangehoerigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 anzuwenden ist.
(4) Ein Abschlag von der Steigerungszahl aufgrund eines Versorgungsausgleichs wird
beruecksichtigt, soweit er auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit
liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten entfaellt. Der Abschlag wird auf die in der
Ehezeit liegenden Kalendermonate mit den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Zeiten
gleichmaessig verteilt.
(5) Bei Berechtigten, die nicht die Staatsangehoerigkeit eines Staates haben, in dem
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird der allgemeine Rentenwert mit
0,7 vervielfaeltigt. Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene
Versicherte die Staatsangehoerigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 anzuwenden ist.
(6) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der
Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.
(7) Berechtigten wird ein Ueberbrueckungsgeld nicht gezahlt.
Sechster Abschnitt
Versorgungsausgleich
§ 43 Realteilung
(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich
findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die Realteilung nach § 1 Abs. 2 des
Gesetzes zur Regelung von Haerten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983
(BGBl. I S. 105) statt, wenn beide Ehegatten beruecksichtigungsfaehige Anrechte nach
diesem Gesetz erworben haben. Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch Anrechte
in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, sieht das Familiengericht auf
seinen Antrag von der Realteilung ab. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer den
Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern.
(2) Die Realteilung erfolgt, indem zu Lasten der vom Ausgleichsverpflichteten nach
diesem Gesetz erworbenen Anrechte fuer den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht bei der
fuer ihn zustaendigen landwirtschaftlichen Alterskasse begruendet wird. Die §§ 4 bis 6 und
8 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Haerten im Versorgungsausgleich in der jeweils
geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
Siebter Abschnitt
Durchfuehrung
Erster Unterabschnitt
Beginn und Abschluss des Verfahrens
§ 44 Beginn und Abschluss
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(1) Fuer den Beginn und den Abschluss des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116
Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sollen die Berechtigten in geeigneten Faellen
darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten koennen, wenn sie diese beantragen.
Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestimmt in Richtlinien,
unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(3) Haengt der Anspruch auf eine Rente auch davon ab, dass eine Erwerbsminderung
vorliegt, haben die landwirtschaftlichen Alterskassen vor Abgabe des Unternehmens der
Landwirtschaft zu pruefen, ob die uebrigen Voraussetzungen fuer den Anspruch erfuellt sind,
und fuer den Fall, dass von diesen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung verneint wird,
hierueber eine Entscheidung zu treffen.
Zweiter Unterabschnitt
Auszahlung und Anpassung
§ 45 Auszahlung und Anpassung
(1) Fuer die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118 und 272a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt die Auszahlung
und Anpassung von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das Auszahlungsverfahren wird
durch die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
geregelt. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann die
Auszahlung und die Durchfuehrung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Post AG
vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend mit der Massgabe, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung die Vorschuesse festsetzt.
§ 46 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz das Naehere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG
wahrzunehmenden Aufgaben, der Hoehe und Faelligkeit der Vorschuesse und Verguetungen
entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern der
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung von der Moeglichkeit nach §
45 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch macht.
Dritter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsaetze
§ 47 Berechnungsgrundsaetze
Die Berechnungsgrundsaetze der §§ 121 bis 123 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend.
Vierter Unterabschnitt
Rechtsweg
§ 48
(weggefallen)
Drittes Kapitel
- 32 -
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Organisation
Erster Unterabschnitt
Zustaendige Versicherungstraeger
§ 49 Sachliche Zustaendigkeit
Fuer die Erfuellung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte sind die bei jeder
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen
zustaendig, soweit nicht die Erfuellung dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung uebertragen ist.
§ 50 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Die oertliche Zustaendigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen richtet sich,
soweit nicht nach ueber- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach
dem Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft. Betreibt ein Landwirt mehrere Unternehmen
der Landwirtschaft, ist die landwirtschaftliche Alterskasse zustaendig, in deren Bezirk
das Unternehmen mit dem hoechsten Wirtschaftswert seinen Sitz hat.
(2) Endet die versicherungspflichtige Taetigkeit, richtet sich die oertliche
Zustaendigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen mit Ausnahme der Alterskasse fuer
den Gartenbau nach dem
1. Wohnsitz,
2. gewoehnlichen Aufenthalt
des Versicherten oder des Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsanspruechen ist fuer
die oertliche Zustaendigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung massgebend. Bei Waisenrenten
ist bei Halbwaisen die fuer den ueberlebenden Ehegatten, im uebrigen die fuer die juengste
Waise bestimmte landwirtschaftliche Alterskasse zustaendig. Die Alterskasse fuer den
Gartenbau bleibt zustaendig, wenn an sie zuletzt Beitraege gezahlt worden sind.
(3) Liegt der nach Absatz 2 massgebende Ort nicht im Inland, ist die landwirtschaftliche
Alterskasse zustaendig, die zuletzt nach Absatz 2 zustaendig war.
Zweiter Unterabschnitt
Aufsichtsbehoerden
§ 51 Aufsichtsbehoerden
Die Aufsicht ueber die landwirtschaftliche Alterskasse fuehrt die fuer die Aufsicht
ueber die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, bei der die landwirtschaftliche
Alterskasse errichtet ist, zustaendige Stelle. Sie ist auch fuer die Genehmigung der
Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse zustaendig.
Dritter Unterabschnitt
Beschaeftigte der Versicherungstraeger
§ 52 Beschaeftigte der Versicherungstraeger
- 33 -
(1) Der Geschaeftsfuehrer und der Stellvertreter des Geschaeftsfuehrers der
landwirtschaftlichen Alterskasse sind der Geschaeftsfuehrer und der Stellvertreter des
Geschaeftsfuehrers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet
ist.
(2) Die Beschaeftigungsverhaeltnisse der Beschaeftigten der landwirtschaftlichen
Alterskasse richten sich nach den fuer die Beschaeftigten der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft massgebenden Vorschriften.
Vierter Unterabschnitt
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a
bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Spitzenverband fuer die
landwirtschaftlichen Alterskassen. Neben den sich aus den uebrigen Vorschriften
dieses Gesetzes ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung die in § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben
fuer die Alterssicherung der Landwirte wahr.
(2) Er nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:
1. Abschluss von Vertraegen im Namen seiner Mitglieder mit Leistungserbringern,
2. Vorlage der Uebersichten ueber die Geschaefts- und Rechnungsergebnisse der
landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres beim Bundesministerium fuer
Arbeit und Soziales bis spaetestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3. Bearbeitung des Versorgungsausgleichs fuer seine Mitglieder, einschliesslich des
Auskunftsverfahrens nach § 53b Abs. 2 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und
4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungsstelle fuer den Bereich der Alterssicherung
der Landwirte.
§ 54 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermoegen, Statistiken,
Finanzierung
(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen untersteht der Aufsicht des
Bundesversicherungsamtes. Fuer die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Fuer das Haushalts- und Rechnungswesen einschliesslich der Statistiken gelten
die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1 und § 71d, §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs.
1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie fuer das Vermoegen die §§ 80 und 85 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Uebersicht ueber die Geschaefts- und
Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres ist
dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales bis spaetestens 30. Juni des folgenden
Kalenderjahres vorzulegen.
(3) Verwaltungskosten, die dem Bundesverband der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften aufgrund dieses Gesetzes entstehen, werden ihm von dem
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen erstattet.
§ 55 Selbstverwaltungsorgane
(1) Bei dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen werden als
Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet.
(2) Die Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen
setzt sich aus je zwei Mitgliedern des Vorstandes jeder landwirtschaftlichen
Alterskasse zusammen; ein Mitglied gehoert der Gruppe der Selbstaendigen ohne fremde
Arbeitskraefte, das andere Mitglied der Gruppe der Arbeitgeber an. Die Mitglieder und je
- 34 -
ein Stellvertreter werden vom Vorstand der jeweiligen landwirtschaftlichen Alterskasse
gewaehlt; der Stellvertreter muss Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes
der landwirtschaftlichen Alterskasse sein.
(3) Der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen setzt sich
aus sechs von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewaehlten Mitgliedern zusammen;
fuer jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewaehlt. Die Mitglieder gehoeren je zur
Haelfte der Gruppe der Selbstaendigen ohne fremde Arbeitskraefte und der Gruppe der
Arbeitgeber an.
(4) Fuer die Selbstverwaltungsorgane gelten die § 31 Abs. 1 bis 3, §§ 33, 35, 37 Abs. 1,
§§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, §§ 58, 59, 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 3, § 66 Abs. 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Vertreterversammlung beschliesst
auch ueber den Erwerb, die Veraeusserung oder die Belastung von Grundstuecken, ueber die
Errichtung von Gebaeuden sowie ueber die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der
Verbandsaufgaben.
(5) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und das Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehoeren den Selbstverwaltungsorganen
des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen mit beratender Stimme an.
§ 56 Beschaeftigte des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen
Alterskassen
(1) Der Geschaeftsfuehrer und der Stellvertreter des Geschaeftsfuehrers des
Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen sind der Geschaeftsfuehrer und
der Stellvertreter des Geschaeftsfuehrers des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften; die Satzung kann fuer den Stellvertreter des Geschaeftsfuehrers
eine abweichende Regelung festlegen. § 36 Abs. 1, 5 und 6 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Fuer den Geschaeftsfuehrer und seinen Stellvertreter werden jeweils einheitliche
Dienstbezuege nach den Grundsaetzen des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes festgesetzt. Die
Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
(3) Die Beschaeftigungsverhaeltnisse der Beschaeftigten des Gesamtverbandes der
landwirtschaftlichen Alterskassen richten sich nach den fuer die Beschaeftigten der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften massgebenden Vorschriften.
§ 57 Satzung
(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen hat durch seine
Vertreterversammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehoerde.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten ueber
1. Name und Sitz des Verbandes,
2. Entschaedigungen fuer Organmitglieder,
3. Oeffentlichkeit der Vertreterversammlung,
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
5. die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstuetzung des Gesamtverbandes der
landwirtschaftlichen Alterskassen bei der Erfuellung seiner Aufgaben und Wahrnehmung
der Interessen der landwirtschaftlichen Alterskassen,
6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
7. jaehrliche Pruefung der Betriebs- und Rechnungsfuehrung,
8. Art der Bekanntmachungen.
Fuer die Bekanntmachung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
§ 58 Unmittelbare Aufgabenerfuellung fuer die Alterskassen
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Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen hat im Namen seiner Mitglieder
folgende Aufgaben zu erfuellen:
1. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die Informationen fuer die Verteilung
von Versicherten, deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation von den
Mitgliedern festgestellt ist, auf die Rehabilitationseinrichtungen zur Verfuegung zu
stellen,
2. Bearbeitung und Erbringung von Leistungen mit Auslandsberuehrung,
3. Abschluss von Vertraegen fuer die Mitglieder mit anderen Traegern der
Sozialversicherung und Leistungserbringern, soweit dies einer wirtschaftlichen
Aufgabenerfuellung dient.
§ 58a Zusammenarbeit, Auskuenfte
Die landwirtschaftlichen Alterskassen und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen arbeiten zur Erfuellung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
eng zusammen. Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben dem Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen die ihm zur Durchfuehrung seiner Aufgaben notwendigen
Auskuenfte und Unterlagen zu geben.
§ 58b Aufgaben der Spitzenverbaende der landwirtschaftlichen
Sozialversicherungstraeger
(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen ist der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen und nimmt Verbandsaufgaben in der Krankenversicherung
der Landwirte wahr. Weiterer Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
ist der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Die
Spitzenverbaende haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfuellen und
ihre Mitglieder bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstuetzen. Beschluesse der
Vertreterversammlungen werden mit der Mehrheit der gewichteten Stimmen getroffen; fuer
die Gewichtung wird ein angemessener Massstab in den Satzungen bestimmt.
(2) Die Spitzenverbaende der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unterstuetzen ihre
Mitglieder
1. durch das Bereitstellen einer Einrichtung zur Pruefung der Geschaefts-, Rechnungs-
und Betriebsfuehrung der Mitglieder,
2. bei der Beurteilung von Rechtsfragen von grundsaetzlicher Bedeutung fuer die
Mitglieder, um ungerechtfertigte Unterschiede in der Rechtsanwendung zu vermeiden
und
3. durch das Aufstellen von gemeinsamen Grundsaetzen fuer
a) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation,
b) einen kostenguenstigen Personaleinsatz (Personalbedarfsbemessung),
c) die Planung und Durchfuehrung groesserer Investitionsvorhaben und
d) die Aufstellung von Kriterien fuer Qualitaetsvergleiche zwischen den Mitgliedern.
(3) Ferner unterstuetzen die Spitzenverbaende der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
ihre Mitglieder bei der Erfuellung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer
Interessen; insbesondere
1. vertreten sie ihre Mitglieder gegenueber Bundesinstitutionen, europaeischen und
internationalen Institutionen, anderen Traegern der Sozialversicherung und deren
Verbaenden, nationalen und internationalen Behoerden, obersten Bundesgerichten sowie
dem Europaeischen Gerichtshof,
2. unterstuetzen sie die zustaendigen Behoerden in Fragen der Gesetzgebung und
Verwaltung; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend
anzuwenden,
3. erstellen sie Statistiken zu Verbandszwecken und werten diese aus,
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4. beraten und unterrichten sie die Mitglieder sowie die Oeffentlichkeit, auch durch
Zeitschriften,
5. entscheiden sie Zustaendigkeitskonflikte zwischen den Mitgliedern,
6. fuehren sie Arbeitstagungen durch,
7. fuehren sie Forschungsvorhaben durch oder vergeben diese,
8. schliessen sie Teilungsabkommen,
9. schliessen sie Vertraege fuer die Mitglieder mit den Tarifpartnern,
10. organisieren sie die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei
den Mitgliedern Beschaeftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von
Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen.
(4) Die Spitzenverbaende entwickeln in enger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern
Verfahren und Programme fuer die automatisierte Datenverarbeitung, den Datenschutz und
die Datensicherung zur Erfuellung der gesetzlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung; grundsaetzliche Entscheidungen werden von den Vorstaenden
der Spitzenverbaende gemeinsam und einheitlich getroffen. Zur wirtschaftlichen
Aufgabenerfuellung stellen die Spitzenverbaende eine einheitliche Gliederung und
Durchfuehrung der Geschaeftsprozesse der Mitglieder sicher. § 85 Abs. 1 Satz 4 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Erfuellung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterhalten die landwirtschaftlichen
Alterskassen, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die
landwirtschaftlichen Krankenkassen ein gemeinsames Rechenzentrum. Das Rechenzentrum
verwaltet der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen; hierbei wirken in
den Selbstverwaltungsorganen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen
die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer aus den Selbstverwaltungsorganen des
Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit. Grundsaetzliche
Entscheidungen, insbesondere ueber Organisation und Sitz des Rechenzentrums, trifft
der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen
mit den Vorstaenden der uebrigen Spitzenverbaende; soweit dies wirtschaftlich ist,
koennen bestehende Datenverarbeitungsanlagen weiter betrieben werden. Die Kosten
des Rechenzentrums werden in Abhaengigkeit von der Inanspruchnahme anteilig von den
einzelnen Versicherungstraegern und den Spitzenverbaenden getragen. Die Verteilung der
Kosten bestimmt der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Zweiter Abschnitt
Datenschutz
§ 59 Mitgliedsnummer
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse kann fuer Personen eine Mitgliedsnummer
vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten fuer die Erfuellung einer
ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist.
Fuer versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.
(2) Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten
1. das Geburtsdatum,
2. eine Seriennummer, die auch eine Aussage ueber das Geschlecht einer Person enthalten
darf.
Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer fuer die landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft und die bei ihr errichtete landwirtschaftliche Alterskasse und
landwirtschaftliche Krankenkasse vergeben.
(3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer vergeben wird, ist unverzueglich ueber diese
zu unterrichten.
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(4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf personenbezogene Daten in Dateien nur
verarbeiten oder aus Dateien nur nutzen, soweit dies zur Erfuellung einer ihr durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Durch technische und organisatorische Massnahmen ist sicherzustellen, dass die
personenbezogenen Daten den Beschaeftigten nur in dem Umfang zugaenglich sind, in dem sie
diese jeweils zur Durchfuehrung ihrer Aufgaben benoetigen.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Uebermittlung
personenbezogener Daten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskassen durch
Abruf ermoeglicht, ist nur zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen sowie
mit den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, den Traegern der gesetzlichen
Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesagentur fuer
Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung
von Sozialleistungen betraut ist, zulaessig; dabei duerfen auch Vermittlungsstellen
eingeschaltet werden. Sie ist mit Leistungstraegern im Ausland zulaessig, soweit
diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach ueber- und zwischenstaatlichem Recht
erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwuerdige
Belange der davon betroffenen Personen beeintraechtigt werden.
(4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen duerfen dem Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung personenbezogene Daten nur uebermitteln,
soweit dies zur Fuehrung einer Datei oder zur Erfuellung einer anderen gesetzlich
vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist.
§ 61 Versicherungskonto
Fuer die Fuehrung und den Inhalt des Versicherungskontos sowie die Pflichten der
landwirtschaftlichen Alterskasse und der Versicherten gilt § 149 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Massgabe, dass die Versicherten nur im Falle der
Beendigung ihrer Versicherung und auf Antrag ueber die in ihrem Versicherungskonto
gespeicherten personenbezogenen Daten, die fuer die Feststellung der Hoehe einer
Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), zu unterrichten sind; § 149
Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
§ 61a Ueberpruefung von Beitragszuschuessen
(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind befugt, Personen, die einen
Beitragszuschuss erhalten, auch regelmaessig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs
daraufhin zu ueberpruefen, ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt
wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist. Sie uebermitteln hierzu in
einem automatisierten Verfahren ueber den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung (Kopfstelle) an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehoerden
Angaben zu
1. Familienname,
2. Vorname,
3. Tag der Geburt,
4. Geschlecht,
5. Anschrift,
6. Steuernummer,
7. zustaendiges Finanzamt
des Empfaengers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt
lebenden Ehegatten sowie
8. Mitgliedsnummer des Empfaengers eines Beitragszuschusses und
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9. Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des
Empfaengers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauern von ihm getrennt
lebenden Ehegatten.
Diese fuehren den Abgleich der ihnen uebermittelten Daten durch und leiten Feststellungen
im Sinne des Satzes 1 an die Kopfstelle zur Weiterleitung an die zustaendige
landwirtschaftliche Alterskasse zurueck. Die landwirtschaftlichen Alterskassen duerfen
die ihnen uebermittelten Daten nur zur Ueberpruefung nach Satz 1 nutzen. Sind uebermittelte
Daten fuer die Ueberpruefung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzueglich zu
loeschen.
(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, das Naehere ueber das
Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgefuehrt, ist der Empfaenger eines
Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.
§ 62 Dateien beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen
Fuer die Fuehrung und den Inhalt der Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des
Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Massgabe, dass
in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von einer
landwirtschaftlichen Alterskasse, einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.
§ 63 Auskuenfte der Deutschen Post AG
Fuer Auskuenfte der Deutschen Post AG an die fuer Sozialleistungen zustaendigen
Leistungstraeger und diesen Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie §
69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) ueber personenbezogene Daten gilt § 151 Abs.
1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die landwirtschaftliche
Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskuenfte ueber personenbezogene Daten
entsprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen.
§ 64 (weggefallen)
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§ 65 Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,
2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,
3. das Naehere ueber die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie ueber ihre Aenderung,
4. die fuer die Vergabe einer Mitgliedsnummer zustaendige landwirtschaftliche
Alterskasse,
5. das Naehere ueber Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von
Versicherungsverlaeufen,
6. die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den landwirtschaftlichen
Alterskassen mit der Deutschen Post AG sowie die Fuehrung des Versicherungskontos
und die Art der Daten, die darin gespeichert werden duerfen,
7. Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spaetestens zu loeschen sind,
8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschliesslich der Voraussetzungen,
unter denen sie vernichtet werden koennen, sowie die Art, den Umfang und den
Zeitpunkt ihrer Vernichtung
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zu bestimmen.
Viertes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
§ 66 Finanzierungsgrundsatz
(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen
Kalenderjahres gedeckt.
(2) Einnahmen sind insbesondere die Beitraege und die Mittel des Bundes zum Ausgleich
von Einnahmen und Ausgaben.
§ 67 Lagebericht
(1) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Lagebericht. Der Bericht
enthaelt auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und
Leistungsempfaenger sowie der Einnahmen und der Ausgaben insbesondere Modellrechnungen
zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben einschliesslich der Beitragszuschuesse
sowie des jeweils sich ergebenden Beitrages in den kuenftigen zehn Kalenderjahren.
Daneben enthaelt der Bericht eine Uebersicht ueber die voraussichtliche finanzielle
Entwicklung der Alterssicherung der Landwirte in den kuenftigen fuenf Kalenderjahren
auf der Grundlage der aktuellen Einschaetzung der mittelfristigen Entwicklung in der
Landwirtschaft.
(2) Der Bericht ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres den gesetzgebenden
Koerperschaften zuzuleiten.
Zweiter Abschnitt
Beitraege und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beitragshoehe
§ 68 Beitragshoehe
Der monatliche Beitrag fuer ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz
in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses
Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der
allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfaeltigt werden.
Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium fuer Arbeit
und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Fuer mitarbeitende Familienangehoerige
betraegt der Beitrag die Haelfte des Beitrags eines Landwirts.
§ 69 (weggefallen)
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Zweiter Unterabschnitt
Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beitraege
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§ 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beitraege
(1) Die Beitraege werden getragen
1. bei Landwirten von ihnen selbst,
2. bei mitarbeitenden Familienangehoerigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie
taetig sind.
Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Beitraege werden
unmittelbar an die zustaendige landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll
im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgefuehrt werden. Fuer den Tag der Zahlung,
die zulaessigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die fuer den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.
(1a) In den verbindlichen Vorgaben fuer den Beitragseinzug nach § 143e Abs. 2 Nr. 8 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist zusaetzlich Naeheres zur Weiterleitung der Beitraege
an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu regeln.
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsanspruechen gegen Ansprueche
auf einen Zuschuss zum Beitrag bis zur Hoehe des Zahlbetrages auf.
(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beitraege selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
Dritter Unterabschnitt
Faelligkeit und Wirksamkeit von Beitraegen
§ 71 Faelligkeit und Wirksamkeit von Beitraegen
(1) Der Beitrag ist jeweils am Fuenfzehnten eines Kalendermonats faellig.
(2) Beitraege sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre
Zahlung noch nicht verjaehrt ist. Im uebrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Vierter Unterabschnitt
Versorgungsausgleich
§ 72 Wiederauffuellung geminderter Anrechte
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs koennen Beitraege gezahlt werden, um Anrechte,
die um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder
teilweise wieder aufzufuellen.
(2) Die Beitraege werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden
Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1) ermittelt; fuer jeden
vollen Wert ist das Zwoelffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 als Beitrag
fuer das Jahr, in dem die Beitraege gezahlt werden, massgebend ist. Fuer die Wirksamkeit
der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(3) Die Vorschriften ueber den Ausgleich von Anrechten aus einem oeffentlich-rechtlichen
Dienstverhaeltnis finden insoweit keine Anwendung.
Fuenfter Unterabschnitt
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
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(1) Fuer die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Soweit es fuer die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Erbringung von
Leistungen erforderlich ist, sind
1. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften insbesondere verpflichtet, den
landwirtschaftlichen Alterskassen auf Verlangen Mitteilung ueber den Familiennamen,
Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Unternehmensverhaeltnisse
eines versicherten Landwirts sowie ueber die Aenderung der Verhaeltnisse zu machen;
bei Verpachtung von Flaechen ist der landwirtschaftlichen Alterskasse auch der
Familienname, Vorname und die Anschrift des Paechters mitzuteilen,
2. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften insbesondere verpflichtet, den
landwirtschaftlichen Alterskassen auf Verlangen Art und Hoehe der Renten an einen
Versicherten mitzuteilen,
3. die landwirtschaftlichen Krankenkassen insbesondere verpflichtet, den
landwirtschaftlichen Alterskassen auf Verlangen mitzuteilen, ob der Landwirt, sein
Ehegatte und die nach diesem Gesetz versicherten mitarbeitenden Familienangehoerigen
bei ihnen versichert sind.
Sechster Unterabschnitt
Verfahren bei Beitragszuschuessen
§ 74 Ueberpruefung der Voraussetzungen
Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben von Amts wegen bei der Bewilligung
und waehrend der laufenden Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag zu ueberpruefen, ob
dessen Voraussetzungen vorliegen; hierbei haben sie eng mit den landwirtschaftlichen
Krankenkassen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zusammenzuarbeiten. Die
§§ 60 bis 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberuehrt.
Siebter Unterabschnitt
Beitragserstattung
§ 75 Erstattungsberechtigte
Beitraege werden auf Antrag erstattet
1. Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze nicht mehr erfuellen koennen,
2. Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfuellung der Wartezeit von fuenf
Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht,
Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren
Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
§ 76 Umfang und Wirkung
(1) Erstattet wird die Haelfte der vom Versicherten getragenen Beitraege. Vor Ermittlung
des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zuschuesse zum Beitrag gegen die fuer den
gleichen Zeitraum gezahlten Beitraege aufgerechnet.
(2) Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses zum Beitrag in Anspruch genommen
worden, werden nur die Beitraege erstattet, die fuer Zeiten nach dem Erlass des letzten
Leistungsbescheides gezahlt worden sind. Beitraege werden nicht erstattet, soweit ein
Erstattungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder besteht.
(3) Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Steigerungszahl zu beruecksichtigen,
wird der Erstattungsbetrag um die Haelfte des Betrages erhoeht oder gemindert,
der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag
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fuer den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen gewesen waere; die Minderung ist
bis zur Hoehe des auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden
Erstattungsbetrages vorzunehmen. Sind Beitraege zur Wiederauffuellung der aufgrund
eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt worden, erhoeht sich der
Erstattungsbetrag um die Haelfte des hierfuer aufgewendeten Betrages.
(4) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten beschraenkt werden.
Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhaeltnis aufgeloest.
Verwaltungsakte ueber die Erbringung von Zuschuessen zum Beitrag sind mit Wirkung fuer
die Vergangenheit zurueckzunehmen. Ansprueche aus den bis zur Erstattung zurueckgelegten
rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
§ 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitraege
Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitraege nach § 26 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs.
3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten
Beitraegen ein Versorgungsausgleich durchgefuehrt worden ist.
Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 78 Beteiligung des Bundes
Der Bund traegt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der
Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren
dauernde Leistungsfaehigkeit sicher.
Zweiter Unterabschnitt
Finanzverbund
§ 79 Finanzverbund
(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie die
landwirtschaftlichen Alterskassen tragen die Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte
gemeinsam.
(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung stellt unter
Beruecksichtigung der Beitragseinnahmen, der sonstigen Einnahmen einer jeden
landwirtschaftlichen Alterskasse und der Bundesmittel nach § 78 sowie seiner Ausgaben
die Leistungsfaehigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen sicher.
(3) (weggefallen)
§ 80 Ausgaben fuer Teilhabe, Betriebs- und Haushaltshilfe sowie Verwaltung
und Verfahren
(1) Die jaehrlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen fuer Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation sowie fuer Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend
der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttoloehne und -gehaelter je Arbeitnehmer (§
68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen
Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes ueber
die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. Ueberschreiten die
Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den fuer dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten
- 43 -
Betrag, wird der sich fuer das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Ueberschreitung der
Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.
(2) Absatz 1 gilt fuer die Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Massgabe
entsprechend, dass auch die Veraenderungen der Zahl der Leistungsempfaenger und der
Leistungszugaenge sowie der Verwaltungsaufgaben zu beruecksichtigen sind.
(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestimmt die
auf die landwirtschaftlichen Alterskassen entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag
fuer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die entsprechenden Anteile
fuer Betriebs- und Haushaltshilfe an dem Gesamtbetrag dieser Ausgaben. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Leistungen dem Umfang und den Kosten nach einheitlich
erbracht werden. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer die Verwaltungs- und Verfahrenskosten
entsprechend.
(4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen duerfen Mittel fuer Bauvorhaben im Bereich der
Teilhabe nicht aufwenden.
Dritter Unterabschnitt
Erstattungen
§ 81 Erstattungen
Verwaltungskosten, die einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durch
die Durchfuehrung dieses Gesetzes entstehen, sind von der bei ihr errichteten
landwirtschaftlichen Alterskasse zu erstatten.
Fuenftes Kapitel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
Ergaenzungen fuer Sonderfaelle
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 82 Grundsatz
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergaenzen die Vorschriften der vorangegangenen
Kapitel fuer Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der
vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch uebergangsweise eintreten koennen.
§ 83 Besonderheiten fuer das Beitrittsgebiet
(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an die Bezugsgroesse anknuepfen, ist die
Bezugsgroesse (Ost) massgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschaeftigung oder
Taetigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei
Hinzuverdienstgrenzen fuer Renten wegen Erwerbsminderung an die Bezugsgroesse anknuepfen,
ist die monatliche Bezugsgroesse mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfaeltigen
und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen aus der Beschaeftigung oder Taetigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird;
dies gilt nicht, soweit in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.
(2) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen
Todes an den aktuellen Rentenwert anknuepfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der
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gesetzlichen Rentenversicherung massgebend, wenn der Berechtigte seinen gewoehnlichen
Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.
(3) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes an den Wirtschaftswert anknuepfen, treten
im Beitrittsgebiet an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert
nach § 125 des Bewertungsgesetzes und an die Stelle des Einheitswertbescheids der
Grundsteuermessbescheid, solange noch kein Einheitswert nach dem Bewertungsgesetz
festgestellt worden ist; insoweit ist § 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
(4) Bei der Bestimmung der Hektarwerte der gaertnerischen Nutzungsteile durch
Rechtsverordnung nach § 6 kann bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhaeltnisse
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den besonderen Verhaeltnissen im
Beitrittsgebiet Rechnung getragen werden.
Zweiter Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 84 Versicherungspflicht
(1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren und die
Voraussetzungen des § 1 nicht erfuellen, bleiben versicherungspflichtig, solange die
Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfuellt ist. Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit
von 15 Jahren unter Beruecksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfuellt, endet
die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996.
(1a) Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer Aenderung der Mindestgroesse (§
1 Abs. 5) wegen einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Alterskassen endet, bleiben
versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige
Mindestgroesse nicht unterschreitet.
(2) Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhaengig von einer Taetigkeit als
Landwirt oder mitarbeitender Familienangehoeriger beitragspflichtig waren, bleiben
versicherungspflichtig; sie werden auf Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 1995 oder,
soweit zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfuellt ist, mit
Wirkung vom Ablauf des Monats an, in dem die Wartezeit von 15 Jahren erfuellt ist,
von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 1995 zu
beantragen. Die Versicherungspflicht endet spaetestens mit Ablauf des Monats, in dem
das 60. Lebensjahr vollendet wird oder Erwerbsunfaehigkeit im Sinne des bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Rechts eintritt; ist zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von
15 Jahren noch nicht erfuellt, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats,
in dem die Wartezeit erfuellt ist, spaetestens aber mit Eintritt der Erwerbsunfaehigkeit
im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995
die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung fruehestens vom 1. Januar 1996
erfolgt und war am 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Beruecksichtigung
von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfuellt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung
vom 1. Januar 1996. Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, endet die
Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem fuer 15 Jahre auf die Wartezeit fuer
eine Rente an Landwirte anrechenbare Beitraege an die landwirtschaftliche Alterskasse
gezahlt sind.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1994 die Voraussetzungen fuer die Begruendung der
Beitragspflicht unabhaengig von einer Taetigkeit als Landwirt oder als mitarbeitender
Familienangehoeriger erfuellt haben, sind versicherungspflichtig, wenn die
Beitragspflicht oder das vorzeitige Altersgeld oder Hinterbliebenengeld vor dem 1.
Januar 1995 geendet hat und die Erklaerung ueber die Fortsetzung der Versicherungspflicht
innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder des Leistungsbezugs
abgegeben wird. Die Versicherungspflicht beginnt vom Beginn des Monats an, der auf
das Ende der Beitragspflicht oder auf den Monat folgt, fuer den letztmalig vorzeitiges
Altersgeld oder Hinterbliebenengeld geleistet worden ist. Wird die Erklaerung nach Satz
1 abgegeben, gilt Absatz 2 Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Massgabe, dass der Antrag
auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist fuer die Erklaerung zu stellen ist.
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(4) Fuer Personen, die im Beitrittsgebiet als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte selbstaendig taetig sind und
die Erklaerung abgegeben haben, dass sie die Zahlung von Beitraegen zur Altershilfe fuer
Landwirte fortsetzen wollen, gelten ab 1. Januar 1995 die fuer Landwirte massgebenden
Vorschriften dieses Gesetzes; bei der Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels gelten
sie als Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren.
(5) Die nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festgesetzten Mindesthoehen
gelten bis zur Festsetzung der Mindestgroessen nach § 1 Abs. 5, laengstens bis zum 31.
Dezember 1995, weiter. Die landwirtschaftlichen Alterskassen koennen als Massstab fuer
die Festlegung der Mindestgroesse statt des Wirtschaftswertes den Flaechenwert oder den
Arbeitsbedarf zugrunde legen. Fuer die in § 111 genannten Versicherungstraeger gelten
die Saetze 1 und 2 entsprechend mit der Massgabe, dass die nach dem am 31. Dezember
1994 geltenden Recht festgesetzten Mindesthoehen der Traeger der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung im Beitrittsgebiet bis zur Festsetzung der Mindestgroesse nach § 1
Abs. 5, laengstens bis zum 31. Dezember 1995, gelten.
§ 85 Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung
(1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte oder mitarbeitende
Familienangehoerige von der Beitragspflicht in der Altershilfe fuer Landwirte befreit
oder kraft Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Taetigkeit versicherungsfrei.
Personen, die am 31. Dezember 1994 von der Beitragspflicht befreit waren, sind nach
den Vorschriften ueber den versicherten Personenkreis versicherungspflichtig, wenn sie
innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der fuer die Versicherungspflicht massgebenden
Voraussetzungen beantragen, dass die Befreiung von der Beitragspflicht enden soll; die
Befreiung endet vom Eingang des Antrags, fruehestens vom 1. Januar 1995 an. Satz 1 gilt
nicht fuer den Ehegatten eines Landwirts, der am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht
beitragspflichtig war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirtschaft ueberwiegend
geleitet hat; er gilt als Landwirt nach § 1 Abs. 3.
(2) Im Beitrittsgebiet selbstaendig taetige Landwirte, die am 31. Dezember 1994
im Beitrittsgebiet in dieser Taetigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig waren, sind versicherungsfrei, solange sie in der gesetzlichen
Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig sind.
(3) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht
befreit, wenn sie
1. vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,
2. bis zum 31. Dezember 1995 fuer 216 Kalendermonate
a) Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden
rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1.
Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von
der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen fuer eine
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erfuellt haetten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen waeren, oder
3. vor dem 1. April 1996 mit einem oeffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen
fuer sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag fuer den Fall der
Invaliditaet, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines hoeheren Lebensjahres
abgeschlossen haben und die Aufwendungen fuer diese Versicherung der Hoehe des
Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Beruecksichtigung von Zuschuessen zum
Beitrag entsprechen.
Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1 Abs. 3
1. am 31. Dezember 1994 nicht beitragspflichtig waren,
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2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt in der Altershilfe fuer Landwirte
beitragspflichtigen oder einem vor dem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht in
der Altershilfe fuer Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
3. die Befreiung bis zum 31. Maerz 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse
beantragen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(3a) (weggefallen)
(3b) Versicherte nach § 1 Abs. 3 werden auf Antrag von der Versicherungspflicht
befreit, solange
1. der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5 ermittelte Wirtschaftswert des
Unternehmens der Landwirtschaft 15.000 Deutsche Mark nicht ueberschreitet,
2. der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ohne Beruecksichtigung des Arbeitseinkommens aus
Land- und Forstwirtschaft regelmaessig Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mehr
als 20.452 Euro jaehrlich erzielt,
wenn
1. die Ehe
a) in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 geschlossen wird
und bis zum 31. Dezember 1999 eine selbstaendige landwirtschaftliche Taetigkeit
aufgenommen wird oder
b) bereits am 31. Dezember 1994 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar
1995 bis zum 31. Dezember 1999 eine am 31. Dezember 1994 noch nicht ausgeuebte
landwirtschaftliche Taetigkeit aufgenommen wird und
2. der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 bereits von der Versicherungspflicht befreit
ist, es sei denn, er hat die Wartezeit von 15 Jahren zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherte nach § 1 Abs. 3 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
stellt, noch nicht erfuellt.
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen
der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten oder bis zum 31.
Maerz 1996 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
(4) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht
auch dann befreit, wenn sie
1. vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,
2. bis zum 31. Dezember 1995 fuer 216 Kalendermonate
a) Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden
rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder vor dem 1. Januar
1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der
Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen fuer eine Befreiung
von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erfuellt haetten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen waeren, oder
3. vor dem 1. April 1996 mit einem oeffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen
fuer sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag fuer den Fall der
Invaliditaet, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines hoeheren Lebensjahres
abgeschlossen haben und die Aufwendungen fuer diese Versicherung der Hoehe des
Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Beruecksichtigung von Zuschuessen zum
Beitrag entsprechen,
und wenn
1. sie ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
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2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
3. sie am 31. Dezember 1994 mit einem Landwirt verheiratet waren, der am 31. Dezember
1994 nicht als Landwirt beitragspflichtig war und
4. sie die Befreiung bis zum 31. Maerz 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse
beantragen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(5) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 von der Versicherungspflicht nach den
Absaetzen 3 und 4 befreit worden sind, koennen bis zum 30. Juni 1996 erklaeren, dass die
Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Wird die Erklaerung abgegeben, beseht
Versicherungspflicht ab 1. Januar 1995.
(6) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 nach § 3 von der Versicherungspflicht
befreit waren, bleiben in dieser Taetigkeit befreit. Sie koennen bis zum 30. Juni 1996
erklaeren, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht von ihrem Beginn an enden
soll.
(7) Personen, die bis zum 22. Dezember 1995 von der Berechtigung zur freiwilligen
Weiterversicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben, sowie Personen, deren
Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem fuer 15
Jahre auf die Wartezeit fuer eine Rente an Landwirte anrechenbare Beitraege an die
landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind, koennen die Versicherung bis zu dem
Zeitpunkt freiwillig fortsetzen, bis zu dem fuer 15 Jahre auf die Wartezeit fuer eine
Rente an Landwirte anrechenbare Beitraege an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt
sind.
(8) Personen, die in der Zeit vom 23. Dezember 1995 bis zum 31. Maerz 1996 einen Antrag
auf Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, werden mit Wirkung vom Vorliegen der
Befreiungsvoraussetzungen an von der Versicherungspflicht befreit.
(9) Personen, die am 31. Maerz 2003 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Maerz
2003 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von
der Versicherungspflicht befreit, solange das fuer die Befreiung nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 massgebende Einkommen jaehrlich ein Siebtel der Bezugsgroesse oder 4800 Euro
ueberschreitet. Sie koennen bis zum 30. September 2003 erklaeren, dass die Befreiung von
der Versicherungspflicht zum 31. Maerz 2003 enden soll.
Dritter Unterabschnitt
Teilhabe
§ 86 Teilhabe
Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fuer Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation nur erfuellt, wenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor
der Antragstellung sechs Monate versichert war, stehen bis 31. Dezember 1996
den Beitragszeiten Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gleich, wenn
1. der Leistungsberechtigte seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat,
2. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und
3. vor dem 1. Januar 1995 keine Beitraege zur Altershilfe fuer Landwirte gezahlt worden
sind.
Vierter Unterabschnitt
Vorzeitige Wartezeiterfuellung
§ 87 Vorzeitige Wartezeiterfuellung
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Die Vorschrift ueber die vorzeitige Wartezeiterfuellung findet nur Anwendung, wenn der
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
§ 87a Regelaltersrente
Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von
§ 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:
---------------------------------------------------
Geburtsjahrgaenge I massgebende Regelaltersgrenze
I Jahre I Monate
---------------------------------------------------
vor 1947 I 65 I 0
---------------------------------------------------
1947 I 65 I 1
---------------------------------------------------
1948 I 65 I 2
---------------------------------------------------
1949 I 65 I 3
---------------------------------------------------
1950 I 65 I 4
---------------------------------------------------
1951 I 65 I 5
---------------------------------------------------
1952 I 65 I 6
---------------------------------------------------
1953 I 65 I 7
---------------------------------------------------
1954 I 65 I 8
---------------------------------------------------
1955 I 65 I 9
---------------------------------------------------
1956 I 65 I 10
---------------------------------------------------
1957 I 65 I 11
---------------------------------------------------
1958 I 66 I 0
---------------------------------------------------
1959 I 66 I 2
---------------------------------------------------
1960 I 66 I 4
---------------------------------------------------
1961 I 66 I 6
---------------------------------------------------
1962 I 66 I 8
---------------------------------------------------
1963 I 66 I 10.
---------------------------------------------------
§ 87b Vorzeitige Altersrente
Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind fuer die Ermittlung des Zeitpunktes,
ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann,
abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:
---------------------------------------------------
Geburtsjahrgaenge I massgebende Regelaltersgrenze
Geburtsmonate I Jahre I Monate
---------------------------------------------------
vor 1957 I 65 I 0
---------------------------------------------------
1957 I I
---------------------------------------------------
Januar I 65 I 1
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---------------------------------------------------
Februar I 65 I 2
---------------------------------------------------
Maerz I 65 I 3
---------------------------------------------------
April I 65 I 4
---------------------------------------------------
Mai I 65 I 5
---------------------------------------------------
Juni I 65 I 6
---------------------------------------------------
Juli I 65 I 7
---------------------------------------------------
August I 65 I 8
---------------------------------------------------
September I 65 I 9
---------------------------------------------------
Oktober I 65 I 10
---------------------------------------------------
November I I
und Dezember I 65 I 11.
---------------------------------------------------
Fuenfter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen fuer Renten
Erster Titel
Renten wegen Alters und Renten wegen Todes
§ 88 Rente an fruehere Ehegatten
Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach dem Tode des versicherten Landwirts
auch fuer fruehere Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli
1977 geschieden, aufgeloest oder fuer nichtig erklaert ist, wenn
1. waehrend der Dauer der Ehe Beitraege gezahlt sind,
2. der fruehere Ehegatte nicht Landwirt ist und nicht wieder geheiratet hat, und
3. a) der fruehere Ehegatte erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ist und der verstorbene fruehere Ehegatte fuer fuenf Jahre
auf die Wartezeit fuer eine Rente an Landwirte anrechenbare Beitraege an die
landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat oder
b) die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des verstorbenen Landwirts
geschlossen war und der Verstorbene
aa) Anspruch auf Altersrente hatte oder
bb) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte oder
c) der fruehere Ehegatte als Frau das 60. Lebensjahr oder als Mann das 65.
Lebensjahr vollendet hat und der verstorbene fruehere Ehegatte fuer 15 Jahre
auf die Wartezeit fuer eine Rente an Landwirte anrechenbare Beitraege an die
landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.
Satz 1 gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgeloest oder fuer nichtig
erklaert ist. Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn das
Unternehmen des verstorbenen Landwirts von dessen Witwe oder Witwer weitergefuehrt wird.
Zweiter Titel
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Hinzuverdienstgrenze
§ 89 Hinzuverdienstgrenze
Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf ein vorzeitiges Altersgeld, das spaetestens
am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen
Bezugsgroesse mindestens der Betrag von 320 Euro monatlich.
Dritter Titel
Wartezeiterfuellung
§ 90 Wartezeit
(1) Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit fuer eine Rente an
Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60.
Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfaehigkeit im Sinne des bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Rechts, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen
Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, laengstens
jedoch bis 31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurueckgelegt hat. Satz 1
gilt fuer die Erfuellung der Wartezeit fuer eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht fuer
Landwirte, die bis zum 1. Oktober 1972 mindestens fuer 60 Kalendermonate Beitraege an
die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 1.
Oktober 1972 endete; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfuellt.
(2) Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die
Wartezeit fuer eine Witwen- oder Witwerrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene
mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit
Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfaehigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, laengstens jedoch bis 31.
Dezember 1994, Beitraege an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. Satz 1 gilt
auch fuer eine Rente an fruehere Ehegatten.
(3) Ist ein beitragspflichtiger Landwirt vor dem 1. Januar 1995 verstorben und hat
der ueberlebende Ehegatte nach dem Tode des Unternehmers bereits fuer Zeiten vor dem 1.
Januar 1995 Beitraege zur landwirtschaftlichen Alterskasse weitergezahlt, werden auf
Antrag diese Beitragszeiten auch auf die Wartezeit bei einer Witwen- oder Witwerrente
angerechnet. Bei einer Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung gilt dies nur
fuer von dem ueberlebenden Ehegatten als Unternehmer gezahlte Beitraege und fuer Beitraege,
die aufgrund einer Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beitraegen gezahlt wurden, die
vor dem 1. Januar 1974 erlangt worden ist. Bei einer Witwen- oder Witwerrente nach § 14
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gilt dies nur fuer Beitraege, die als Unternehmer
innerhalb von 18 Monaten nach dem Tode des Landwirts gezahlt sind.
(4) Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht unter den sonstigen
Voraussetzungen des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Rechts auch dann, wenn fuer
weniger als fuenf Jahre Beitraege gezahlt sind und
1. der Verstorbene vor dem 1. April 1968
a) Landwirt im Saarland war und
b) erwerbsunfaehig nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht geworden war
sowie
2. fuer die Zeit, in der er nach dem 31. Maerz 1963 Landwirt im Saarland war, Beitraege
gezahlt sind.
(5) Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die
Wartezeit fuer eine Waisenrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis
zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten
einer Erwerbsunfaehigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht oder des
Bezugs einer Landabgaberente, laengstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beitraege an die
- 51 -
landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. Beitraege, die ein vorverstorbener Ehegatte
als Landwirt gezahlt hat, werden angerechnet.
(6) Beitraege, die nach dem Gesetz zur Foerderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit vom Bund fuer Personen mit Anspruch auf eine
Produktionsaufgaberente gezahlt worden sind, gelten als Beitraege im Sinne der Absaetze 1
bis 3 und 5.
(7) Beitraege, die vor dem 1. Januar 1995 fuer einen mitarbeitenden Familienangehoerigen
an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind und nach § 92 angerechnete
Beitraege gelten nicht als Beitraege im Sinne der Absaetze 1 bis 5.
§ 91 Wartezeit fuer Ehegatten befreiter Landwirte
Die Wartezeit von 15 Jahren gilt fuer Versicherte nach § 1 Abs. 3 als erfuellt, wenn sie
1. vor dem 2. Januar 1955 geboren sind,
2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der
Altershilfe fuer Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
3. vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Altersrente anrechenbare Beitragszeiten
zurueckgelegt haben oder nur deshalb nicht zurueckgelegt haben, weil
Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden hat, Versicherungsfreiheit nach § 2
oder eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag.
Vierter Titel
Rentenrechtliche Zeiten
§ 92 Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehoerigen
(1) Fuer den Ehegatten gelten fuer die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31.
Dezember 1994, fuer die der andere Ehegatte Beitraege als Landwirt nach § 14 des Gesetzes
ueber eine Altershilfe fuer Landwirte gezahlt hat, Beitraege als gezahlt, soweit diese
Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und fuer den
Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind und
sofern
1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und, wenn der andere Ehegatte am
1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 Abs. 2 ist,
a) fuer Januar 1995 Pflichtbeitraege gezahlt,
b) am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhaengig von
der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfaehig war oder
c) am 1. Januar 1995 von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
2. die Ehe am 31. Dezember 1994 bestanden hat,
3. die Ehegatten in dem zu beruecksichtigenden Zeitraum nicht dauernd getrennt gelebt
haben,
4. der Ehegatte einen Zuschuss zur Nachzahlung von Beitraegen fuer Landwirte zur
gesetzlichen Rentenversicherung nicht erhalten hat,
5. die Beitragszeiten des Landwirts nach § 90 Abs. 1 beruecksichtigt werden und
6. der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.
Beitraege gelten laengstens bis zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte
nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht unabhaengig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage erwerbsunfaehig geworden ist. Fuer Zeiten im Saarland vor dem 1. April
1963 steht die Bewirtschaftung eines Unternehmens der Landwirtschaft nach § 1 Abs.
2 der Zahlung von Beitraegen zur Altershilfe fuer Landwirte gleich. Beitraege, die bei
Stillegung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach den Vorschriften des Gesetzes
- 52 -
ueber die Foerderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit gezahlt
sind, gelten bei Anwendung von Satz 1 nicht als Beitraege als Landwirt.
(2) Beitragszeiten nach Absatz 1 gelten als Zeiten einer Versicherung nach § 1
Abs. 3; fuer diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sowie
Zurechnungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt von Erwerbsunfaehigkeit im Sinne des
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts oder Vollendung des 65. Lebensjahres bis
einschliesslich 1995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu 80 vom Hundert, im Jahre
1997 und spaeter zu 100 vom Hundert bei der Rentenberechnung beruecksichtigt; wird eine
vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen, ist das Jahr massgebend, in dem die Rente
beginnt. Ist innerhalb von 24 Kalendermonaten vor dem Beginn einer Altersrente eine
Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch genommen worden, ist das Jahr massgebend,
in dem die Erwerbsunfaehigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Rechts eingetreten ist. Ist eine Witwen- oder Witwerrente fuer einen Berechtigten
festzustellen, von dem Beitragsjahre nach den Absaetzen 1 und 3 fuer den Verstorbenen
nicht anzurechnen gewesen sind, oder ist fuer den Berechtigten eine Waisenrente
festzustellen, ist fuer die Anrechnung der Beitragsjahre nach den Absaetzen 1 und 3 der
Zeitpunkt des Beginns der Rente an den verstorbenen Ehegatten massgebend.
(3) Fuer den Ehegatten gelten fuer die Ehezeit unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 fuer die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis
31. Dezember 1994, fuer die der andere Ehegatte Beitraege nach den Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beitraege als gezahlt,
soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und
fuer den Ehegatten nicht bereits mit Beitraegen nach den Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung belegt sind, und sofern
1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und fuer Januar 1995
Pflichtbeitraege zahlt oder nur deshalb nicht zahlt, weil er am 1. Januar 1995
nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhaengig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage erwerbsunfaehig war oder von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
2. beide Ehegatten ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
3. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
4. keiner der Ehegatten am 31. Dezember 1994 in der Altershilfe fuer Landwirte als
Landwirt beitragspflichtig war und
5. der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.
(4) Fuer mitarbeitende Familienangehoerige, die am 1. Mai 1980 das 50. und noch nicht
das 65. Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbeitende
Familienangehoerige beitragspflichtig zur Altershilfe fuer Landwirte waren, gelten
fuer Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. April 1980, die nicht mit Beitraegen belegt
sind, fuer jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende Familienangehoerige waren,
Beitraege als gezahlt, wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. April 1980
mindestens fuenf Jahre in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitender
Familienangehoeriger versichert waren oder versichert gewesen waeren, wenn sie sich nicht
auf Antrag haetten befreien lassen. Fuer Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985,
die nicht mit Beitraegen belegt sind, gelten fuer die in Satz 1 genannten mitarbeitenden
Familienangehoerigen Beitraege als gezahlt, wenn sie
1. in diesem Zeitraum in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitende
Familienangehoerige versichert waren oder versichert gewesen waeren, wenn sie sich
nicht auf Antrag haetten befreien lassen und
2. nur deshalb in der Altershilfe fuer Landwirte nicht versichert waren, weil sie vor
dem 1. Mai 1980 bereits eine Versicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen
Rentenversicherung zurueckgelegt hatten.
(5) Fuer mitarbeitende Familienangehoerige, die
1. am 31. Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet, aber am 1. Mai 1980 das 50.
Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
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2. in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1994 in der Altershilfe fuer
Landwirte als mitarbeitende Familienangehoerige versichert waren,
gelten fuer Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985 fuer jeden Kalendermonat, in dem
sie mitarbeitende Familienangehoerige waren, Beitraege als gezahlt.
(6) Die Absaetze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Witwen- oder Witwerrente oder
Ueberbrueckungsgeld fuer den Landwirt, dessen Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten
nach den Absaetzen 1 und 3 anzurechnen gewesen sind, festzustellen ist.
§ 92a Zurechnungszeiten
Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 endet die
Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die darueber hinausgehende Zeit
bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird in Abhaengigkeit vom Beginn der Rente in dem in
Anlage 3 geregelten Umfang zusaetzlich als Zurechnungszeit beruecksichtigt. Fuer Renten
wegen Todes gelten die Saetze 1 und 2 mit der Massgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn,
sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist. War vor
Beginn einer Rente wegen Todes aus den dieser Rente zugrunde liegenden Zeiten eine
Rente wegen Erwerbsminderung zu ermitteln, bei der die Zurechnungszeit nach Anlage 3
anteilig zu beruecksichtigen war, ist bei der Rente wegen Todes die Zurechnungszeit in
Hoehe desselben Anteils zu beruecksichtigen, mit dem die Zurechnungszeit bei der Rente
wegen Erwerbsminderung zu beruecksichtigen war.
Sechster Unterabschnitt
Berechnung der Renten
§ 93 Berechnung der Renten
(1) Beitraege von Personen, die unabhaengig von einer Taetigkeit als Landwirt oder
mitarbeitender Familienangehoeriger versicherungspflichtig waren, gelten als Beitraege
als Landwirt.
(2) Beitraege als Landwirt, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, gelten als
Beitraege als mitarbeitender Familienangehoeriger, wenn
1. sie nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet werden,
2. a) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der
Beitragspflicht fuer weniger als 15 Jahre Beitraege ohne Beruecksichtigung von
Betraegen als mitarbeitender Familienangehoeriger an die landwirtschaftliche
Alterskasse gezahlt wurden und eine Rente aus eigener Versicherung festzustellen
ist oder
b) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der
Beitragspflicht vom Verstorbenen fuer weniger als 5 Jahre Beitraege ohne
Beruecksichtigung von Beitraegen als mitarbeitender Familienangehoeriger an die
landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Witwen- oder Witwerrente
festzustellen ist und
3. vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehoeriger gezahlt
wurde.
(3) Beitraege, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, bleiben bei der
Rentenberechnung unberuecksichtigt, wenn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen und vor dem 1. Januar 1995
ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehoeriger nicht gezahlt wurde,
2. sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wurden oder
3. sie bereits bei einer Witwen- oder Witwerrente beruecksichtigt sind und fuer den
Ueberlebenden, der diese Beitraege gezahlt hat, eine Rente aus eigener Versicherung
festzustellen ist.
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§ 93a Abschlag vom Rentenwert
(1) Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der
Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhaengigkeit vom Beginn der
Rente in Hoehe des Vomhundertsatzes nach Anlage 3 beruecksichtigt. Fuer Renten wegen Todes
gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den
Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.
(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Massgabe von
§ 87b in Anspruch nehmen koennen, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach
§ 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.
(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen
Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschlaege
bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der
Verminderung der Abschlaege nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65.
Lebensjahres die folgende Altersgrenze:
----------------------------------------------------
Rentenbeginn/Todeszeitpunkt I massgebende
I I Altersgrenze
Jahr I Monat I Jahre I Monate
----------------------------------------------------
vor 2012 I I 63 I 0
----------------------------------------------------
2012 I I I
----------------------------------------------------
I Januar I 63 I 1
----------------------------------------------------
I Februar I 63 I 2
----------------------------------------------------
I Maerz I 63 I 3
----------------------------------------------------
I April I 63 I 4
----------------------------------------------------
I Mai I 63 I 5
----------------------------------------------------
I Juni bis Dezember I 63 I 6
----------------------------------------------------
2013 I I 63 I 7
----------------------------------------------------
2014 I I 63 I 8
----------------------------------------------------
2015 I I 63 I 9
----------------------------------------------------
2016 I I 63 I 10
----------------------------------------------------
2017 I I 63 I 11
----------------------------------------------------
2018 I I 64 I 0
----------------------------------------------------
2019 I I 64 I 2
----------------------------------------------------
2020 I I 64 I 4
----------------------------------------------------
2021 I I 64 I 6
----------------------------------------------------
2022 I I 64 I 8
----------------------------------------------------
2023 I I 64 I 10.
----------------------------------------------------
An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der
Abschlaege nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Faellen jeweils die
um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. In den in Satz 1 genannten
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Faellen berechnen sich die Abschlaege nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn fuer insgesamt 35
Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurueckgelegt sind.
Zweiter Abschnitt
Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 94 Grundsatz
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf
einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt
der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Ist nach dem massgebenden Zeitpunkt
1. eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und dabei die
Steigerungszahl neu zu ermitteln,
2. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung
eine Altersrente fuer denselben Versicherten festzustellen,
3. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung
des Verstorbenen eine Hinterbliebenenrente festzustellen oder
4. innerhalb vom 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Hinterbliebenenrente erneut
eine solche Rente festzustellen,
ist mindestens die Steigerungszahl zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung der bei
Feststellung der bisherigen Rente geltenden Vorschriften ergeben wuerde.
(2) Durch dieses Gesetz aufgehobene und ersetzte Vorschriften sind auch nach dem
Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn
der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht
wird.
(3) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1994 bestand, entfaellt nicht
allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses
Gesetzes ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften fuer den gleichen
Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten
insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe. Ab 1. Januar 1995
gelten
1. Altersgelder als Altersrenten vom 65. Lebensjahr an,
2. vorzeitige Altersgelder als Renten wegen Erwerbsunfaehigkeit,
3. Altersgelder fuer Witwen und Witwer, vorzeitige Altersgelder fuer Witwen und Witwer
sowie Hinterbliebenengelder als Witwen- und Witwerrenten und
4. Waisengelder als Waisenrenten.
(4) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Aenderung
rentenrechtlicher Vorschriften, wird aus Anlass der Rechtsaenderung die Leistung nicht
neu bestimmt.
(5) Ist am 31. Dezember 1994 eine Rente an Landwirte gezahlt worden und ist diese Rente
in Hoehe von einem Drittel des Zahlbetrags an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten
ausgezahlt worden, ist die Rente in Hoehe von einem Drittel des Zahlbetrags auch nach
dem 31. Dezember 1994 an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten weiter auszuzahlen,
laengstens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Ehegatte des Anspruchsberechtigten
Anspruch auf eine Rente hat.
(6) Die Absaetze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas
anderes bestimmt ist.
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Zweiter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe
§ 95 Leistungen zur Rehabilitation
Fuer Leistungen zur Rehabilitation sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften
weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein
Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
§ 95 Leistungen zur Teilhabe
Fuer Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter
anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag
nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen fuer einzelne Renten
§ 95a Renten wegen Erwerbsunfaehigkeit und wegen Todes
(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfaehigkeit,
besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfaehigkeit nach dem am 31. Dezember 2000
geltenden Recht vorliegt; die Rente gilt ab 1. Januar 2001 als Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfaehigkeit vor dem 1.
Januar 2001 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Fuer
diese Rente ist § 27a nicht anzuwenden.
(2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Absatz 1 und entsteht innerhalb vom 24
Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen Todes, ist
ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.
§ 96 Anspruchsvoraussetzungen fuer Witwen- oder Witwerrenten
(1) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 auch, wenn
1. der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am
1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das
50. Lebensjahr vollendet hatte und
2. die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war.
Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der 1. April 1963.
(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen
Erwerbsunfaehigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfaehigkeit nach dem am
31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt.
(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfuellung der sonstigen
Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits
erwerbsunfaehig waren und dies ununterbrochen sind.
(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002
geschlossen wurde.
(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder
Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des
nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:
---------------------------------------------------
Todesjahr I massgebendes Lebensalter
des Versicherten I Jahre I Monate
---------------------------------------------------
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vor 2012 I 45 I 0
---------------------------------------------------
2012 I 45 I 1
---------------------------------------------------
2013 I 45 I 2
---------------------------------------------------
2014 I 45 I 3
---------------------------------------------------
2015 I 45 I 4
---------------------------------------------------
2016 I 45 I 5
---------------------------------------------------
2017 I 45 I 6
---------------------------------------------------
2018 I 45 I 7
---------------------------------------------------
2019 I 45 I 8
---------------------------------------------------
2020 I 45 I 9
---------------------------------------------------
2021 I 45 I 10
---------------------------------------------------
2022 I 45 I 11
---------------------------------------------------
2023 I 46 I 0
---------------------------------------------------
2024 I 46 I 2
---------------------------------------------------
2025 I 46 I 4
---------------------------------------------------
2026 I 46 I 6
---------------------------------------------------
2027 I 46 I 8
---------------------------------------------------
2028 I 46 I 10.
---------------------------------------------------
Vierter Unterabschnitt
Rentenhoehe
§ 97 Zuschlag bei Zugangsrenten
(1) Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind
bereits vor dem 1. Juli 1995 fuer mindestens fuenf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als
Landwirt zurueckgelegt worden, wird zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente
ein Zuschlag gezahlt. Der Zuschlag gilt als Rente. Der Zuschlag ergibt sich, indem eine
Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht unter Beruecksichtigung des Absatzes
2 und nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und der Unterschiedsbetrag zu einer
nach § 23 berechneten gleichartigen Rente mit dem Abschmelzungsfaktor nach Absatz 3
vervielfaeltigt wird; die Vorschriften ueber das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
finden bei der jeweiligen Rentenberechnung keine Anwendung. Eine Rente nach dem am 31.
Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn
1. ein Anspruch auf Rente nur unter Beruecksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz
2 besteht,
2. ein Anspruch auf Altersrente besteht und fuer 15 Jahre Beitraege nur unter Einschluss
von Beitraegen gezahlt sind, die nach § 92 als gezahlt gelten oder nach § 93 Abs. 3
Nr. 1 oder 3 bei der Rentenberechnung unberuecksichtigt bleiben,
3. ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 besteht oder
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4. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Witwen- oder Witwerrente
wegen teilweiser Erwerbsminderung zu ermitteln ist.
Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs. 1 vor dem 1. Juni
2009 das 65. Lebensjahr, wird eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht
ermittelt, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Ist der Landwirt verheiratet und hat sein Ehegatte Anspruch auf eine Rente, gilt
der Landwirt bei der Ermittlung einer Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden
Recht als unverheiratet.
(3) Der Zuschlag betraegt bei einem Beginn der Rente in der Zeit vom 1. Juli
1995 bis 30. Juni 1996 14/15 (Abschmelzungsfaktor) des Unterschiedsbetrages. Der
Abschmelzungsfaktor wird fuer Renten, die bis zum 30. Juni 2009 beginnen, fuer jedes
weitere Jahr nach dem 30. Juni 1996 um ein weiteres Fuenfzehntel vermindert, jedoch
jeweils nur im Jahr des Beginns der Rente. Aendert sich der Familienstand des
Leistungsberechtigten, tritt eine Rente des Ehegatten hinzu oder entfaellt sie, wird der
Zuschlag neu berechnet; massgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die
Rente begonnen hat. Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres
massgebend, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
(4) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Beruecksichtigung
des Absatzes 1 bezogen und beginnt spaetestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach
Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird beim Zuschlag der bisherige
Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli
2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat; massgebend ist der
Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
begonnen hat. Absatz 3 Satz 3 gilt.
(5) Hat der verstorbene Versicherte einen Zuschlag bezogen und beginnt spaetestens
innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Rente
an Hinterbliebene, wird zu der Hinterbliebenenleistung ein entsprechend den
Absaetzen 1 und 3 berechneter Zuschlag gezahlt; dabei ist fuer die Bestimmung des
Abschmelzungsfaktors das Jahr massgebend, in dem erstmals ein Zuschlag zu ermitteln war.
Hat ein Hinterbliebener einen Zuschlag bezogen und beginnt spaetestens innerhalb von 24
Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird beim
Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.
(6) Treffen zwei Ansprueche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird nur der hoehere
geleistet. Trifft eine nach den Absaetzen 1 bis 5 berechnete Rente mit einer weiteren
Rente zusammen, die nicht nach den Absaetzen 1 bis 5 zu berechnen ist oder bei der
der Zuschlag nach Satz 1 ruht, mindert sich der nach den Absaetzen 1 bis 5 berechnete
Zuschlag um den Betrag dieser weiteren Rente.
(7) Beginnt die Rente in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995, ist Absatz 1
mit der Massgabe anzuwenden, dass der Abschmelzungsfaktor 1 ist; § 98 Abs. 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(8) Fuer Renten an mitarbeitende Familienangehoerige gelten die Absaetze 1 bis 7
entsprechend.
(9) Fuer Bezieher einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes nach dem
Gesetz zur Foerderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit gelten
die Absaetze 1 bis 8 entsprechend, wenn unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Leistung
ein Anspruch auf Rente entsteht. Massgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in
dem die Leistung nach dem Gesetz zur Foerderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstaetigkeit begonnen hat. Wird Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach
dem Gesetz zur Foerderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit
bereits am 31. Dezember 1994 bezogen, gilt der Anspruch auf Rente als am 1. Januar
1995 entstanden. Gelten Beitraege nach § 14 des Gesetzes zur Foerderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit fuer Zeiten nach dem 31. Dezember 1994 als
entrichtet, werden diese Beitraege bei der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht
zu berechnenden Rente beruecksichtigt.
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(10) Fuer Bezieher eines Ueberbrueckungsgeldes gelten die Absaetze 1, 3 und 7 entsprechend
mit der Massgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage eines Betrages ermittelt wird,
der sich ergibt, wenn der fuer 15 Beitragsjahre massgebende Umrechnungsfaktor fuer
Unverheiratete in der Anlage 2 mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfaeltigt wird.
(11) Fuer den Zuschlag wird eine Steigerungszahl ermittelt, indem der Zahlbetrag des
Zuschlags durch den allgemeinen Rentenwert oder, soweit bei der nach § 23 berechneten
Rente der allgemeine Rentenwert nach § 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch den geminderten
allgemeinen Rentenwert geteilt wird. § 23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(12) Ist eine Rente, fuer die ein Zuschlag zu ermitteln war, neu festzustellen, wird
beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.
§ 98 Hoehe von Bestandsrenten
(1) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird diese aus Anlass der
Rechtsaenderung nicht neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird dafuer eine
Steigerungszahl ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der Rente durch den
allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde
zu legen, der sich vor Anwendung von Ruhens-, Kuerzungs- und Anrechnungsvorschriften
ergibt. Die umgewertete Rente ist auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. Ueber die
Umwertung ist spaetestens in der anschliessenden Mitteilung ueber die Rentenanpassung zu
informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.
(3) Aendert sich der Familienstand des verheirateten Leistungsempfaengers nach dem
31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch fuer den Ehegatten des bisher
Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor
Anwendung von Ruhens-, Kuerzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente
neu berechnet, indem als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor fuer Unverheiratete
(Anlage 2) zugrunde gelegt wird, der fuer die der Rente zugrunde liegende Anzahl an
Beitragsjahren massgebend ist. Wenn die Ehe eines Leistungsempfaengers nach dem 31.
Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfaellt, gilt Satz 1
mit der Massgabe, dass als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor fuer Verheiratete (Anlage
2) zugrunde zu legen ist.
(3a) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, bei
der nicht alle nach dem Tod des Versicherten gezahlten Beitraege des Hinterbliebenen
beruecksichtigt worden sind, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kuerzungs- oder
Anrechnungsvorschriften ergebende Rente auf Antrag neu berechnet, wenn
1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2. mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beitraegen des verstorbenen Ehegatten sowie
den Beitraegen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten
gezahlt hat, fuer 15 Jahre Beitraege an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt
sind und
3. die Witwe oder der Witwer Beitraege nach diesem Gesetz nicht zahlt und
a) die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr
erfuellen kann und eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht oder
b) die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfuellt hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung
nicht bezieht und Zeiten nach § 17 Abs. 1 S 2 nicht zuruecklegt.
Als Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor (Anlage 2) zugrunde gelegt, der
unter Einbeziehung aller nach dem Tod des Versicherten von der Witwe oder dem Witwer
zurueckgelegten vollen Beitragsjahre massgebend ist.
(4) Fuer eine Rente, die spaetestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des
Bezugs einer am 31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt § 97 Abs. 1 bis 6 und
8 mit der Massgabe, dass der Abschmelzungsfaktor 1 ist. Dies gilt auch, wenn eine am 31.
Dezember 1994 geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.
- 60 -
(5) Verstirbt der am 31. Dezember 1994 bereits Leistungsberechtigte und entsteht
innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten ein Anspruch auf
1. Witwen- oder Witwerrente oder
2. Waisenrente,
gilt hierfuer § 97 Abs. 1, 6 und 8 mit der Massgabe, dass der Abschmelzungsfaktor 1 ist.
Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.
(6) Traf im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit Einkommen zusammen, sind die
fuer dieses Jahr anzuwendenden Vorschriften ueber das Zusammentreffen von Renten mit
Einkommen fuer die Zeit des Bezugs der Rente weiter anzuwenden. Dabei tritt an die
Stelle der Anwendung des § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 3b Abs. 1 Buchstabe e, § 4 Abs.
5 Satz 1 und § 10 Abs. 6a des Gesetzes ueber eine Altershilfe fuer Landwirte in der
am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung die Anwendung des § 106 Abs. 2 und 3; § 106
Abs. 5 bleibt unberuehrt. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Jahr 1994 ein
Hinterbliebenengeld oder Waisengeld wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nicht
gezahlt worden ist.
(7) Abweichend von § 1587a Abs. 8 des Buergerlichen Gesetzbuchs wird der Bewertung des
in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Beruecksichtigung einer
familienstandsbedingten Erhoehung bemessene Anrecht zugrundegelegt, wenn der Ehegatte
keine Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung hat und die Rechtshaengigkeit
des Scheidungsantrags nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente wird ab 1. Januar 2002 in Euro
umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert
oder dem allgemeinen Rentenwert (Ost) vervielfaeltigt wird.
§ 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht
festzustellenden Renten
(1) Eine nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht vor Anwendung von Ruhens-,
Kuerzungs- oder Anrechnungsvorschriften festzustellende Rente wird ermittelt, indem der
fuer die bis zum Rentenbeginn zurueckgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren massgebende
Umrechnungsfaktor (Anlage 2) mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfaeltigt wird;
der sich ergebende Betrag ist auf fuenf Cent aufzurunden. Sind sowohl Kalendermonate
mit Beitraegen als Landwirt als auch Kalendermonate mit Beitraegen als mitarbeitender
Familienangehoeriger zurueckgelegt und ist die Wartezeit fuer eine Rente an Landwirte oder
deren Hinterbliebene nur unter Beruecksichtigung der Kalendermonate mit Beitraegen als
mitarbeitender Familienangehoeriger erfuellt, ist fuer die Ermittlung der Rente der fuer
mitarbeitende Familienangehoerige geltende Umrechnungsfaktor mit der Massgabe anzuwenden,
dass die Kalendermonate mit Beitraegen als Landwirt als Kalendermonate mit Beitraegen
als mitarbeitender Familienangehoeriger gelten. Ist die Wartezeit fuer eine Rente an
Landwirte oder deren Hinterbliebene auch ohne Beruecksichtigung der Kalendermonate
mit Beitraegen als mitarbeitender Familienangehoeriger erfuellt, ist fuer die Ermittlung
der Rente der fuer Landwirte geltende Umrechnungsfaktor mit der Massgabe anzuwenden,
dass je zwei Kalendermonate mit Beitraegen als mitarbeitender Familienangehoeriger als
je ein Kalendermonat mit Beitraegen als Landwirt gelten; ein sich ergebender Rest
von mindestens sechs Kalendermonaten wird beruecksichtigt, indem der anzuwendende
Umrechnungsfaktor bei Verheirateten um 0,513948 und bei Unverheirateten um 0,342835
erhoeht wird. Wenn eine Rente an mitarbeitende Familienangehoerige festzustellen ist,
sind auch die Kalendermonate mit Beitraegen als Landwirt zu beruecksichtigen und die
Rente entsprechend Satz 2 zu ermitteln. Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach
Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor fuer
Verheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt. Bei der Anwendung der Saetze 1 bis 5 sind §
93 und § 98 Abs. 3a mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. Ist bei der
nach § 23 berechneten Rente nach § 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert
vorzunehmen, ist dieser auch fuer die Berechnung der Rente nach dem am 31. Dezember 1994
geltenden Recht massgeblich.
(2) Fuer die Bewertung von Anwartschaften im Versorgungsausgleich gilt Absatz 1 mit
folgenden Massgaben:
- 61 -
1. Abweichend von § 1587a Abs. 8 des Buergerlichen Gesetzbuchs wird der Bewertung des
in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts der fuer einen Verheirateten
massgebende Umrechnungsfaktor der Anlage 2 zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte keine
Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung hat und die Rechtshaengigkeit
des Scheidungsantrages nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
2. Fuer die Ermittlung des Umrechnungsfaktors wird den Beitragsjahren die Zeit vom Ende
der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
hinzugerechnet und der Umrechnungsfaktor mit dem Verhaeltnis der in die Ehezeit
fallenden Beitragsjahre zur Gesamtzahl der der Berechnung zugrunde liegenden
Beitragsjahre vervielfaeltigt.
Fuer die Bewertung von Anwartschaften im Versorgungsausgleich ist § 97 mit folgenden
Massgaben anzuwenden:
1. Der Zuschlag ist bei Ermittlung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden
Anwartschaft nur zu beruecksichtigen, wenn nach den persoenlichen Voraussetzungen vor
dem 1. Juli 2009 Anspruch auf Altersrente (§ 11) geltend gemacht werden kann.
2. Der Abschmelzungsfaktor wird bei Ermittlung der in den Versorgungsausgleich
einzubeziehenden Anwartschaft mit dem Wert beruecksichtigt, der in dem Zeitpunkt des
fruehestmoeglichen Beginns einer Altersrente (§ 11) massgebend ist.
(3) Die in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Anwartschaft errechnet sich
aus der nach § 23 sowie der aufgrund eines Zuschlags fuer Zugangsrenten ermittelten
Steigerungszahl. Die auf den Zuschlag fuer Zugangsrenten entfallende Steigerungszahl
ergibt sich, indem von dem nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 massgebenden Betrag
das nach § 23 ermittelte, auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallende
Anrecht abgezogen, dieser Wert mit dem nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 massgebenden
Abschmelzungsfaktor vervielfaeltigt und das Ergebnis durch den allgemeinen Rentenwert
geteilt wird.
(4) Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und lagen die
Voraussetzungen des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor, ist diese Rente auf Antrag ab
dem 1. August 2003 neu zu bestimmen.
§ 100 Begrenzung der Steigerungszahl
(1) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach § 92 Abs. 1 und sich hieran
anschliessende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, auf den halben Wert des
Umrechnungsfaktors (Anlage 2) begrenzt (Grenzsteigerungszahl), der fuer unverheiratete
Landwirte und die Anzahl an vollen Beitragsjahren massgebend ist, die der Ehegatte des
Berechtigten, dessen Beitragsjahre dem Berechtigten nach § 92 Abs. 1 anzurechnen sind,
bis zum erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, laengstens bis zum Zeitpunkt der
Aufloesung oder Nichtigkeitserklaerung der Ehe zurueckgelegt hat. Hat der Ehegatte des
Berechtigten bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt weniger als 15 Beitragsjahre
zurueckgelegt und vor Rentenbeginn des Berechtigten nicht einen Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung, wird die Grenzsteigerungszahl ermittelt, indem der halbe Wert des
fuer unverheiratete Landwirte bis 15 Beitragsjahre massgebenden Umrechnungsfaktors mit
dem Verhaeltnis vervielfaeltigt wird, in dem die vom Ehegatten des Berechtigten bis zum
erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, laengstens bis zum Zeitpunkt der Aufloesung
oder Nichtigkeitserklaerung der Ehe zurueckgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren zu 15
Beitragsjahren stehen. Hat der Berechtigte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen
und beginnt nicht unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente,
ist bei Anwendung der Saetze 1 und 2 auf den letztmaligen Rentenbeginn des Berechtigten
abzustellen.
(2) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach § 92 Abs. 3 und sich hieran
anschliessende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, entsprechend Absatz 1
mit der Massgabe begrenzt, dass als Beitragsjahre des Ehegatten des Berechtigten auch
Zeiten nach dem 30. September 1957 gelten, in denen Beitraege nach den Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt sind.
§ 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
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Ist ein Versorgungsausgleich durchgefuehrt worden und wurde bei der Berechnung
des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung
der Landwirte eine familienstandsbedingte Erhoehung beruecksichtigt, so ist bei dem
Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Beruecksichtigung dieser
Erhoehung berechnete Rente hat,
1. der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3) mit dem Faktor 0,3333
zu vervielfaeltigen, wenn es sich bei dem Anrecht um ein Anrecht des
Ausgleichsverpflichteten gehandelt hat,
2. die auf die Ehezeit entfallende Steigerungszahl mit dem Faktor 1,5000
zu vervielfaeltigen, wenn es sich bei dem Anrecht um ein Anrecht des
Ausgleichsberechtigten gehandelt hat.
§ 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost)
(1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhaeltnisse im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland wird ein allgemeiner Rentenwert (Ost) fuer die Ermittlung des
Monatsbetrags der Renten gebildet. Er tritt an die Stelle des allgemeinen Rentenwerts,
soweit
1. Zeiten im Beitrittsgebiet zurueckgelegt worden sind, es sei denn, waehrend dieser
Zeiten bestand vor dem 1. Januar 1995 Beitragspflicht in der Altershilfe fuer
Landwirte,
2. das Familiengericht angeordnet hat, dass das begruendete Anrecht auf der Grundlage
des allgemeinen Rentenwerts (Ost) umzurechnen ist,
3. Versicherte Beitraege zur Wiederauffuellung eines Anrechts gezahlt haben, das
um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert ist, dessen Ermittlung der
allgemeine Rentenwert (Ost) zugrunde lag.
Der Zuschlag zur Steigerungszahl bei Witwenrenten und Witwerrenten ist fuer
die Ermittlung des Monatsbetrages der Renten mit dem allgemeinen Rentenwert
(Ost) zu vervielfaeltigen, soweit in der gesetzlichen Rentenversicherung den
Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Liegt der
Berechnung des Monatsbetrags des Anrechts ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr.
1 Versorgungsausgleichs-Ueberleitungsgesetz) zugrunde, ist bei der Ermittlung des
Zuschlags zur Steigerungszahl oder des Abschlags von der Steigerungszahl der allgemeine
Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit auf
Anordnung des Familiengerichts mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfaeltigen.
(2) Sind sowohl Zeiten mit dem allgemeinen Rentenwert als auch Zeiten mit dem
allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfaeltigen, sind Monatsteilbetraege zu ermitteln,
deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
(3) Der allgemeine Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich im Dezember 1994 ergibt,
wenn der allgemeine Rentenwert mit dem Verhaeltnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu
dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfaeltigt wird.
(4) Der allgemeine Rentenwert (Ost) veraendert sich zu dem Zeitpunkt der Veraenderung
des aktuellen Rentenwerts (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung und um
den Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen
Rentenversicherung jeweils veraendert wird.
§ 102a Allgemeiner Rentenwert fuer die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002
Der zum 1. Januar 2002 in Euro umgerechnete allgemeine Rentenwert und allgemeine
Rentenwert (Ost) sind abweichend von § 47 mit fuenf Dezimalstellen in der
Rentenanpassungsverordnung 2001 bekannt zu geben.
§ 103 Hoehe der Rente wegen Erwerbsminderung
In der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 gelten fuer eine Rente wegen Erwerbsminderung
die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet
zurueckgelegten Pflichtbeitragszeiten bis zum Beginn einer Altersrente oder Rente
- 63 -
wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als
Beitragszeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn
1. ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur unter Beruecksichtigung von Zeiten
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht,
2. der Leistungsberechtigte seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat und
am 31. Dezember 1994 als selbstaendig taetiger Landwirt im Beitrittsgebiet in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war,
3. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und
4. der Leistungsberechtigte im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung
als Landwirt nicht versicherungspflichtig ist.
Die in Satz 1 genannten Beitragszeiten bleiben bei der Altersrente unberuecksichtigt.
§ 104 Hoehe der Rente fuer fruehere Ehegatten
Eine Witwen- oder Witwerrente an fruehere Ehegatten des Versicherten, deren Ehe mit
dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgeloest oder fuer nichtig
erklaert ist, wird wie eine Witwen- oder Witwerrente an den Ehegatten des Versicherten
ermittelt. Es wird der Teil des ermittelten Betrages gezahlt, der dem Verhaeltnis
der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit
allen Berechtigten entspricht, hoechstens jedoch der Anteil, der dem Verhaeltnis der
in die Zeit der Ehe fallenden Zahl der Beitraege zu der Zahl der Monate, fuer die der
verstorbene Landwirt insgesamt Beitraege gezahlt hat, entspricht. § 27 Abs. 2 gilt
mit der Massgabe, dass der Betrag der Witwen- oder Witwerrente hoechstens um den an den
frueheren Ehegatten zu zahlenden Betrag gekuerzt wird.
§ 104a Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor betraegt bei Witwenrenten und Witwerrenten nach Ablauf des dritten
Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar
2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein
Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Eine Rente an fruehere Ehegatten wird mit
einem Rentenartfaktor 0,6 ermittelt.
§ 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Fuer Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird
ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch fuer eine Rente an
fruehere Ehegatten.
§ 105 Verordnungsermaechtigung
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates den nach § 102 Abs. 4 ermittelten allgemeinen Rentenwert (Ost) und den
Termin fuer seine Veraenderung zu bestimmen.
§ 105a Widerspruch und Klage gegen die Veraenderung des Zahlbetrags der
Rente zum 1. April 2004
Widerspruch und Klage gegen
1. die Veraenderung des Zahlbetrags der Rente,
2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 35a oder
3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b
zum 1. April 2004 aufgrund einer Veraenderung der allgemeinen Beitragssaetze der
Krankenkassen, einer Veraenderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes
der Krankenkassen oder der Neuregelung der Tragung der Beitraege zur Pflegeversicherung
haben keine aufschiebende Wirkung.
Fuenfter Unterabschnitt
- 64 -
Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
(1) Beginnt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Rente wegen
Todes und trifft die Rente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die Rente nach
Massgabe der Absaetze 2 und 3 zu zahlen, wenn der Berechtigte dies erklaert. Die Erklaerung
ist bis zum Ende des fuenften Kalendermonats abzugeben, der dem Monat folgt, in dem die
Rente erstmals mit Einkommen zusammentrifft. Die Erklaerung ist fuer die Zeit des Bezugs
der Rente bindend. Wird eine Erklaerung nicht fristgerecht abgegeben, sind fuer die Zeit
des Bezugs der Rente die Vorschriften des Zweiten Kapitels ueber das Zusammentreffen
von Renten mit Einkommen anzuwenden. Absatz 2 ist ohne Erklaerung anzuwenden, wenn von
Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a
erfuellt sind.
(2) Trifft ein Anspruch auf Rente an Witwen oder Witwer zusammen
1. mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat drei
Zehntel der fuer Monatsbezuege geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung ueberschreitet, oder
2. mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch oder Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld oder Uebergangsgeld gegenueber einem Sozialleistungstraeger und
sind diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet, der drei
Zehntel der fuer Monatsbezuege geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung ueberschreitet,
wird eine Rente nicht gezahlt. Dies gilt nicht, wenn
1. fuer Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Witwe oder des 65. Lebensjahres
des Witwers eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und mit den nach § 90 Abs.
2 anrechenbaren Beitraegen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beitraegen, die der
hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, fuer 15
Jahre Beitraege an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.
2. eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und der verstorbene Ehegatte im
Zeitpunkt des Todes nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht Anspruch auf,
a) Altersgeld oder
b) vorzeitiges Altersgeld
gehabt haette und die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war oder
3. die Witwe oder der Witwer nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht
erwerbsunfaehig ist.
Trifft eine Rente an Witwen oder Witwer mit einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezuegen
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsaetzen zusammen, werden diese Renten
oder Bezuege bis zur Hoehe eines Viertels der Rente an Witwen oder Witwer angerechnet;
Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a ist anzuwenden.
(3) Trifft ein Anspruch auf Waisenrente fuer Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits
vollendet haben, mit Bruttobezuegen aus dem Ausbildungsverhaeltnis von wenigstens 512
Euro zusammen, wird Waisenrente nicht gezahlt; Ehegatten- und Kinderzuschlaege und
einmalige Zuwendungen sowie vermoegenswirksame Leistungen, die den Waisen ueber die
geschuldete Ausbildungsverguetung hinaus zustehen, bleiben ausser Ansatz, soweit sie
den nach dem jeweils geltenden Vermoegensbildungsgesetz beguenstigten Hoechstbetrag nicht
uebersteigen. Dies gilt entsprechend, wenn den Waisen mit Ruecksicht auf die Ausbildung
Unterhaltsgeld oder Uebergangsgeld von wenigstens 410 Euro monatlich zusteht oder nur
deswegen nicht zusteht, weil sie ueber anrechnungsfaehiges Einkommen verfuegen.
(4) Trifft ein bereits im Dezember 1994 geleistetes Altersgeld an Witwen oder Witwer
oder vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer, Hinterbliebenengeld oder Waisengeld
- 65 -
erstmals in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 mit Einkommen
zusammen, gelten die Absaetze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Traf in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1994 erstmals vorzeitiges
Altersgeld an Witwen oder Witwer, Hinterbliebenengeld oder Waisengeld mit Einkommen
zusammen und ist vor dem 1. Januar 1995 eine Erklaerung ueber das bei Zusammentreffen
von Renten mit Einkommen anzuwendende Recht nicht abgegeben worden, gilt Absatz 1
entsprechend mit der Massgabe, dass der Berechtigte die Anwendung der Vorschriften des
Zweiten Kapitels ueber das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen erklaeren kann.
(6) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Uebergangshilfe, entfaellt der
Anspruch, wenn
1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet,
2. Versicherungspflicht nicht mehr besteht,
3. ein waisenrentenberechtigtes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder das wegen koerperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ausserstande ist,
sich selbst zu unterhalten, nicht mehr im Haushalt des Leistungsberechtigten lebt,
4. der Wirtschaftswert des Unternehmens 30.000 Deutsche Mark ueberschreitet,
5. das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen des
Leistungsberechtigten ohne Beruecksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land-
und Forstwirtschaft durchschnittlich im Monat drei Zehntel der fuer Monatsbezuege
geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
ueberschreitet,
6. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen
Unfallversicherung, einer berufsstaendischen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieblichen oder ueberbetrieblichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder Versorgungsbezuege nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsaetzen, die der Leistungsberechtigte
erhaelt, ein Viertel der monatlichen Bezugsgroesse ueberschreiten; Kinderzulagen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kinderzuschuesse aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bleiben unberuecksichtigt, soweit sie das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz nicht ueberschreiten,
7. Ueberbrueckungsgeld nach § 38 bezogen wird.
Der Anspruch ruht waehrend der Zeit,
1. fuer die ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld
oder Uebergangsgeld von einem Sozialleistungstraeger, auf Arbeitslosengeld oder
Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder auf vergleichbare
Leistungen zuerkannt ist, wenn diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines
Betrages berechnet werden, der drei Zehntel der fuer Monatsbezuege geltenden
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ueberschreitet,
2. in der Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellt wird.
Fuer die Dauer des auf den Sterbemonat des Landwirts folgenden Jahres gelten Satz 1 Nr.
5 und 6 sowie Satz 2 Nr. 1 nicht.
(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und
dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschaeftigung oder selbstaendigen
Taetigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt fuer
diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht als
Hinzuverdienst.
§ 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
(1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des
Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim
Zusammentreffen von Witwenrenten und Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens
fuer die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das
26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung uebersteigt;
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83 Abs. 2 findet Anwendung. Die Saetze 1 und 2 gelten auch fuer eine Rente an fruehere
Ehegatten.
(2) Ist die Waise vor dem 1. Januar 2002 geboren, findet beim Zusammentreffen von
Waisenrente mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Bei
der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens fuer die in Satz 1 genannten Renten ist
das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts der
gesetzlichen Rentenversicherung uebersteigt; § 83 Abs. 2 findet Anwendung.
Sechster Unterabschnitt
Beitragszuschuesse
§ 107 Beitragszuschuesse
Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhaengig von einer Taetigkeit als Landwirt
oder mitarbeitender Familienangehoeriger beitragspflichtig waren und weiterhin
versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag mit der Massgabe,
dass fuer Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Zuschuss zum Beitrag nur gezahlt
wird, solange noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren erfuellt ist.
§ 107a Vorlage der Einkommensteuerbescheide
Sind Einkommensteuerbescheide nach Ablauf der in § 32 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz
genannten Frist vorgelegt worden und ist diese Frist vor dem 1. Januar 1997 abgelaufen,
ist § 32 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden. In diesen Faellen ist der
Einkommensteuerbescheid vom Beginn des dritten Kalendermonats nach seiner Ausfertigung
an zu beruecksichtigen; ist der Zuschuss zum Beitrag vor dem 10. April 1997 festgestellt
worden, ist er neu festzustellen.
§ 107b Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden
§ 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 in der ab dem 1. August 2001 geltenden Fassung sind
anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid nach dem 31. Juli 2001 ausgefertigt ist.
Siebter Unterabschnitt
Rentenauskunft
§ 108 Anspruch auf Rentenauskunft
Ein Anspruch auf Rentenauskunft besteht erst ab 1. Januar 1997.
Achter Unterabschnitt
Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur
Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
§ 109 Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur
Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
Fuer die Erbringung von Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des
Unternehmens der Landwirtschaft sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften
weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein
Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Neunter Unterabschnitt
Versorgungsausgleich
- 67 -
§ 110 Realteilung in Altfaellen
§ 43 gilt auch dann, wenn die Ehezeit vor dem 1. Januar 1995 geendet hat und beide
Ehegatten nach dem 31. Dezember 1994 Versicherte der Alterssicherung der Landwirte
sind. Eine vor dem 1. Januar 1995 ergangene Entscheidung des Familiengerichts kann
entsprechend § 10a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung von Haerten
im Versorgungsausgleich abgeaendert werden. Der Versicherungstraeger kann den Antrag auf
Abaenderung der Entscheidung nur mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten stellen, wenn
dieser rentenrechtliche Zeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zurueckgelegt
hat.
Zehnter Unterabschnitt
Organisation und Datenschutz
§ 111 Zustaendige Versicherungstraeger
Fuer die Erfuellung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte wird bei jeder
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Beitrittsgebiet eine landwirtschaftliche
Alterskasse errichtet.
§ 112 Versicherungskonto
Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind verpflichtet, spaetestens ab 1. Januar 1997
Versicherungskonten zu fuehren.
Elfter Unterabschnitt
Finanzierung
§ 113 Lagebericht
Der Lagebericht ist erstmals zum 31. Oktober 1997 vorzulegen.
§ 114 Beitragshoehe
Fuer Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag
bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhaeltnisse im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ermittelt, indem der Beitrag durch den vorlaeufigen Umrechnungswert nach
Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag wird auf
volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales im
Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
§ 115 Beitragstragung
Personen, die unabhaengig von einer Taetigkeit als Landwirt oder mitarbeitender
Familienangehoeriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beitraege selbst.
§ 116 Wiederauffuellung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs koennen Beitraege gezahlt werden, um Anrechte,
die durch einen aufgrund des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlag von der
Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufuellen.
(2) Die Beitraege werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden
und unter Beruecksichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlags von
der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1) berechnet. Fuer jeden vollen Wert ist das
zwoelffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 und § 114 als Beitrag fuer das Jahr, in
dem die Beitraege gezahlt werden, massgebend ist. Fuer die Wirksamkeit der Beitragszahlung
gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
- 68 -
(3) Die Vorschriften ueber den Ausgleich von Anrechten aus einem oeffentlich-rechtlichen
Dienstverhaeltnis finden insoweit keine Anwendung.
§ 117 Beitragserstattung
(1) Personen, die am 31. Dezember 1994
a) fuer 180 Kalendermonate Beitraege als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse
gezahlt haben,
b) als Landwirt oder unabhaengig von einer Taetigkeit als Landwirt oder mitarbeitender
Familienangehoeriger nicht beitragspflichtig waren und
c) mit den gezahlten Beitraegen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf
Rente wegen Alters nicht gehabt haetten,
werden innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht auf
Antrag die Beitraege, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet. § 76 Abs. 1 Satz
2 und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
(2) Beitraege fuer Zeiten vor dem 1. Januar 1995 werden nicht erstattet, soweit am 31.
Dezember 1994 keine Beitraege zur Altershilfe fuer Landwirte gezahlt wurden und nach dem
am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beitraegen ausgeschlossen war.
§ 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen
Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz, die fuer
Beitraege fuer den landwirtschaftlichen Unternehmer gezahlt wurden, werden vor
Ermittlung des Erstattungsbetrages fuer eine Beitragserstattung nach den Vorschriften
der §§ 75 bis 77 und 117 gegen die fuer den gleichen Zeitraum gezahlten Beitraege
aufgerechnet. Verwaltungsakte ueber die Erbringung von Entlastungen nach dem
Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz sind insoweit mit Wirkung fuer die
Vergangenheit zurueckzunehmen.
§ 119 Ueberfuehrung der Betriebsmittel
(1) Die am 31. Dezember 1994 vorhandenen Betriebsmittel in der Altershilfe fuer
Landwirte sind den Einnahmen fuer das Kalenderjahr 1995 zuzurechnen.
(2) Fuer die Jahre vor 1995 findet ein Ausgleich der Bundesmittel nicht mehr statt.
§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2014
(1) Abweichend von den Regelungen ueber Veraenderungen der jaehrlichen Ausgaben
fuer Verwaltung und Verfahren (§ 80 Abs. 2) wirkt der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung darauf hin, dass die jaehrlichen Verwaltungs-
und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Alterskassen bis zum Jahr 2014 um 20
vom Hundert der tatsaechlichen Ausgaben fuer Verwaltungs- und Verfahrenskosten fuer
das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium fuer Arbeit
und Soziales, dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und den Aufsichtsbehoerden der Traeger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
ueber die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen
landwirtschaftlichen Alterskassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung sowie ueber die umgesetzten und geplanten Massnahmen zur Optimierung
dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen,
welche sich aus dem Benchmarking der Traeger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
ergeben.
(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1
bleiben unberuecksichtigt:
1. Ausgaben fuer die Ausbildung; das Naehere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die
Aufsichtsbehoerden bestimmt,
2. Ausgaben fuer die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Massnahmen zur
Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und
- 69 -
3. Versorgungsaufwendungen.
(2a) Die zustaendige Aufsichtsbehoerde kann in den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung
mit dem Bundesversicherungsamt eine Ueberschreitung des auf eine landwirtschaftliche
Alterskasse entfallenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfahrenskosten von der
Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 2 ausnehmen, soweit die Ueberschreitung auf besonderen
Umstaenden beruht, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen
sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu einer erheblichen Mehrbelastung bei
den Verwaltungs- und Verfahrenskosten fuehren.
(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die
Aufsichtsbehoerden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch ueber von den landwirtschaftlichen Alterskassen zu veranlassende
Massnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberuehrt. Die Aufsichtsbehoerden unterrichten
das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und das Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz ueber die Entscheidungen nach Satz 1.
§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag fuer das Beitrittsgebiet
Der Zuschuss zum Beitrag fuer das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Massgabe von
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro
gerundet. Die Zuschussbetraege werden vom Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales im
Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Dritter Abschnitt
Landabgaberente
§ 121 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Verstirbt der Empfaenger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, erhaelt
die Witwe oder der Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und
nicht Landwirt sind. Dies gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgeloest
oder fuer nichtig erklaert wird. § 16 gilt entsprechend.
(2) Anspruch auf Landabgaberente an Witwen oder Witwer besteht nicht fuer die Personen,
die den Tod vorsaetzlich herbeigefuehrt haben.
(3) Anspruch auf Landabgaberente besteht nicht, wenn ein Zuschuss zur Nachzahlung von
Beitraegen fuer Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer hinterbliebene Lebenspartner.
§ 122 Leistungshoehe und Anpassung
(1) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Landabgaberente wird in Euro umgerechnet,
indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert vervielfaeltigt
und dieser Betrag bei Verheirateten um 89,50 Euro und bei Unverheirateten um 58,80 Euro
erhoeht wird.
(2) Aendert sich der Familienstand eines verheirateten Leistungsempfaengers nach
dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch fuer den Ehegatten des
bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die
sich vor Anwendung von Ruhens-, Kuerzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende
Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der fuer 15 Beitragsjahre massgebende
Umrechnungsfaktor fuer Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird; der sich nach
Vervielfaeltigung mit dem allgemeinen Rentenwert ergebende Betrag wird anschliessend um
58,80 Euro erhoeht (Erhoehungsbetrag). Wenn die Ehe eines Leistungsempfaengers nach dem
31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfaellt, gilt
Satz 1 mit der Massgabe, dass als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor fuer Verheiratete
(Anlage 2) zugrunde zu legen ist und der Erhoehungsbetrag 89,50 Euro betraegt.
- 70 -
(3) Verstirbt der Empfaenger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, wird die
Leistung dem ueberlebenden Ehegatten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf
des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, in Hoehe der Landabgaberente eines
Verheirateten geleistet. Im uebrigen wird der Betrag der Landabgaberente entsprechend
Absatz 2 Satz 1 ermittelt.
§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland
Bei Leistungen ins Ausland gelten die §§ 41 und 42 Abs. 5 entsprechend.
§ 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
Eine Rente, die mit einer Landabgaberente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet.
Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen
Unfallversicherung oder Versorgungsbezuege nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsaetzen, die mit einer Landabgaberente zusammentreffen, werden hierauf
angerechnet, hoechstens jedoch bis zu einem Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen der
Landabgaberente nach § 122 und einem Betrag, der dem Leistungsempfaenger als Altersrente
zusteht oder bei Bezug einer Landabgaberente vor Vollendung des 65. Lebensjahres
zustehen wuerde.
§ 125 Beginn, Aenderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten
(1) Fuer Beginn, Aenderung, Ruhen und Ende einer Landabgaberente gelten § 99 Abs. 2, §
100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 30 Abs.
2 entsprechend.
(2) § 30 Abs. 2 gilt auch in den Faellen entsprechend, in denen ein Leistungsempfaenger
auf der zulaessigerweise zurueckbehaltenen Flaeche land- und forstwirtschaftliche
Erzeugnisse fuer den Markt produziert. § 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine
Anwendung.
(3) Werden Vertraege ueber die strukturverbessernde Abgabe landwirtschaftlich genutzter
Flaechen vor Ablauf der Mindestdauer von zwoelf Jahren beendet, ruht der Anspruch auf
Landabgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Vertraege folgenden Monats
an. Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem Vereinbarungen
wirksam werden, die eine Verwendung der Flaechen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur
Foerderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit fuer die Dauer von
zwoelf Jahren sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten Vertraege zurueckgelegte
Zeit wird auf den Zwoelfjahreszeitraum angerechnet.
(4) Entsteht nach dem 31. Dezember 1994 fuer den Empfaenger einer Landabgaberente
Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung, wird diese von Amts wegen
festgestellt; § 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 126 Durchfuehrende Stellen
Fuer die Durchfuehrung der Bestimmungen ueber die Landabgaberente sind die
landwirtschaftlichen Alterskassen zustaendig. Oertlich zustaendig ist die
landwirtschaftliche Alterskasse, zu der zuletzt Beitraege gezahlt worden sind.
§ 127 Kostentragung
Die Aufwendungen fuer die Landabgaberente einschliesslich der Verwaltungskosten traegt der
Bund.
Vierter Abschnitt
Zuschuss zur Nachzahlung von Beitraegen fuer Landwirte zur
gesetzlichen Rentenversicherung
§ 128 Versicherungsfreiheit
- 71 -
Personen, die einen Zuschuss zur Nachzahlung von Beitraegen fuer Landwirte zur
gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben und nach dem vor dem 1. Januar 1995
jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe fuer Landwirte ausgeschieden sind, bleiben
als Landwirt versicherungsfrei.
§ 129 Kuerzung der Renten
(1) Bezieht der Empfaenger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine
Rente wegen Todes, der einen Zuschuss zur Nachzahlung von Beitraegen fuer Landwirte zur
gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar
1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe fuer Landwirte ausgeschieden ist,
gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um
den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekuerzt, der dem Verhaeltnis
entspricht, in dem die Entgeltpunkte fuer Beitragszeiten, auf die der Zuschuss entfaellt,
zur Summe aller Entgeltpunkte steht. Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten,
bemisst sich die Kuerzung nach dem Verhaeltnis der Werteinheiten fuer Beitragszeiten,
auf die der Zuschuss entfaellt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der
fuer den Versicherten massgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden
ist. Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder
Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung
zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuss erhalten hatte.
(2) Die Hoehe des Kuerzungsbetrages sowie seine Veraenderungen sind der
landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungstraeger mitzuteilen, der die
Rente festgestellt hat.
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 2
Fundstelle: BGBl. I 1994, 1924 - 1925,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote.
A. Umrechnungsfaktoren fuer Landwirte
I. Umrechnungsfaktoren fuer Unverheiratete (Ledige, Geschiedene und Verwitwete)
Beitragsjahre Umrechnungsfaktor
bis 15 22,855691
16 23,541667
17 24,227642
18 24,913618
19 25,599593
20 26,285569
21 26,971545
22 27,657520
23 28,343496
24 29,029472
25 29,715447
26 30,401423
27 31,087398
28 31,773374
29 32,459350
30 33,145325
31 33,826220
32 34,512195
33 35,198171
34 35,884146
35 36,570122
36 37,256098
37 37,942073
38 38,628049
39 39,314024
- 72 -
40 40,000000
41 40,685976
42 41,371951
43 42,057927
44 42,743902
45 43,429878
46 44,115854
47 44,801829
48 45,487805
49 46,168699
50 46,854675
51 47,540850
52 48,226626
II. Umrechnungsfaktoren fuer Verheiratete
Beitragsjahre Umrechnungsfaktor
bis 15 34,263211
16 35,294715
17 36,321138
18 37,347561
19 38,379065
20 39,405488
21 40,431911
22 41,458333
23 42,489837
24 43,516260
25 44,542683
26 45,574187
27 46,600610
28 47,627033
29 48,658537
30 49,684959
31 50,711382
32 51,737805
33 52,769309
34 53,795732
35 54,822154
36 55,853659
37 56,880081
38 57,906504
39 58,932927
40 59,964431
41 60,990854
42 62,017276
43 63,048780
44 64,075203
45 65,101626
46 66,128049
47 67,159553
48 68,185976
49 69,212398
50 70,243902
51 71,270325
52 72,296748
B. Umrechnungsfaktoren fuer mitarbeitende Familienangehoerige
I. Umrechnungsfaktoren fuer Unverheiratete (Ledige, Geschiedene und Verwitwete)
Beitragsjahre Umrechnungsfaktor
bis 15 11,427846
16 11,770833
17 12,113821
18 12,456809
19 12,799797
20 13,142785
- 73 -
21 13,485772
22 13,828760
23 14,171748
24 14,514736
25 14,857724
26 15,200711
27 15,543699
28 15,886687
29 16,229675
30 16,572663
31 16,913110
32 17,256098
33 17,599085
34 17,942073
35 18,285061
36 18,628049
37 18,971037
38 19,314024
39 19,657012
40 20,000000
II. Umrechnungsfaktoren fuer Verheiratete
Beitragsjahre Umrechnungsfaktor
bis 15 17,131606
16 17,647358
17 18,160569
18 18,673780
19 19,189533
20 19,702744
21 20,215955
22 20,729167
23 21,244919
24 21,758130
25 22,271341
26 22,787093
27 23,300305
28 23,813516
29 24,329268
30 24,842480
31 25,355691
32 25,868902
33 26,384654
34 26,897866
35 27,411077
36 27,926829
37 28,440041
38 28,953252
39 29,466463
40 29,982215
41 30,495427
42 31,008638
43 31,524390
44 32,037602
45 32,550813
C. Umrechnungsfaktor fuer Renten an Vollwaisen:
11,427846
D. Umrechnungsfaktor fuer Renten an Halbwaisen:
5,713923
Anlage 3
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1842 - 1843
- 74 -
Rentenbeginn/Monat nach Todesmonat Werte nach
Jahr Monat § 92a Umfang in § 93a vom
Vierundfuenfzigsteln Hundert
vor 2001 18 0,00
2001 Januar 19 2,78
Februar 20 5,56
Maerz 21 8,33
April 22 11,11
Mai 23 13,89
Juni 24 16,67
Juli 25 19,44
August 26 22,22
September 27 25,00
Oktober 28 27,78
November 29 30,56
Dezember 30 33,33
2002 Januar 31 36,11
Februar 32 38,89
Maerz 33 41,67
April 34 44,44
Mai 35 47,22
Juni 36 50,00
Juli 37 52,78
August 38 55,56
September 39 58,33
Oktober 40 61,11
November 41 63,89
Dezember 42 66,67
2003 Januar 43 69,44
Februar 44 72,22
Maerz 45 75,00
April 46 77,78
Mai 47 80,56
Juni 48 83,33
Juli 49 86,11
August 50 88,89
September 51 91,67
Oktober 52 94,44
November 53 97,22
Dezember 54 100,00
- 75 -