Auslandskostenverordnung (AKostV)
AKostV

vom  20.12.2001



"Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161 (2002, 750)), die
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geaendert
worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 21.12.2007 I 3189

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2002

Eingangsformel
Auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301)
verordnet das Auswaertige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und
dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gebuehrenverzeichnis
Die gebuehrenpflichtigen Amtshandlungen der Auslandsvertretungen, der
Honorarkonsularbeamten und des Auswaertigen Amts sowie die zu erhebenden Gebuehren
bestimmen sich nach dem Gebuehrenverzeichnis (Anlage 1).

§ 2 Wertgebuehr
(1) Wird die Gebuehr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung erhoben, so ist
dieser nach den Wertermittlungsvorschriften (Anlage 2) zu ermitteln.

(2) Die Wertgebuehr bestimmt sich nach der Wertgebuehrentabelle (Anlage 3).

§ 3 Auslagen
(1) Auslagen von weniger als 5 Euro werden nur erhoben, wenn der damit verbundene
Verwaltungsaufwand gering ist. Eine Pauschalierung ist zulaessig.

(2) Auslagen fuer die Uebermittlung fernmuendlicher, fernschriftlicher und einfacher
schriftlicher Auskuenfte oder Mitteilungen von weniger als 10 Euro werden nicht erhoben.

(3) Kosten fuer Ferngespraeche und Fernschreiben in Visaangelegenheiten gelten nicht als
Auslagen im Sinne des Absatzes 2.

§ 4 Sprachengruppen
Ist die Hoehe der Gebuehren nach dem Gebuehrenverzeichnis von der Sprachengruppe abhaengig,
so gilt hierfuer die Einteilung der Sprachenliste (Anlage 4).

§ 5 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 1)
Gebuehrenverzeichnis (GebV)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4162 - 4167; 2002, 750

                               A Gebuehren des Auswaertigen Dienstes

                                               -1-
      
                                                                              

100   Ausfertigung (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz)                Gebuehr nach Nr. 124 -
                                                                     126
110   Auskunft (§ 1 Konsulargesetz) schriftlich, nicht einfach             25 - 300 EUR
      Beglaubigung, oeffentliche (Vermerk) (§ 10 Abs. 1 Nr. 2
      Konsulargesetz)
121   Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklaerung,
      Einwilligung oder Zustimmung zur Namensfuehrung auf Grund
      familienrechtlicher Vorschriften                                      20 EUR
122   Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten 1/4 Wertgebuehr
                                                                  mindestens 15 EUR,
                                                                  hoechstens 250 EUR
123   Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem        Gebuehr nach Nr. 121
      Vermerk beglaubigt                                               - 122 nur einmal
124   Abschrift eines Schriftstuecks in deutscher Sprache oder     je angefangene Seite 50
      einer Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen          Cents, mindestens 5 EUR
125   Abschrift eines Schriftstuecks in einer Fremdsprache mit      je angefangene Seite 1
      nichtlateinischen Schriftzeichen                             EUR, mindestens 10 EUR
126   Jede weitere gleiche Abschrift -unabhaengig von der
      Sprache und Seitenzahl - vorausgesetzt, dass sie von der
      beglaubigenden Dienststelle angefertigt worden ist, sich
      noch nicht in Haenden Aussenstehender befunden hat und
      gleichzeitig beglaubigt werden kann                                  2,50 EUR
      Beschaffung (§ 1 Konsulargesetz)
130   Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines
      sonstigen Schriftstuecks, sofern sie nicht Teil einer
      anderen gebuehrenpflichtigen Amtshandlung ist                       15 - 100 EUR
      130.1
      Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige
      Schriftstuecke fuer einen Antragsteller bei einer Stelle
      gleichzeitig beschafft, so ist die Gebuehr nur einmal zu
      erheben
131   Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen                           15 - 100 EUR
140   Bescheinigung, konsularische (Vermerk) (§ 10 Abs. 1 Nr. 2
      Konsulargesetz)                                                    20 - 100 EUR
      Bestaetigung der Echtheit inlaendischer oeffentlicher Urkunden
      (§ 14 Konsulargesetz)
150   Inlaendische Personenstandsurkunde oder inlaendisches
      Ehefaehigkeitszeugnis                                                  20 EUR
151   Sonstige inlaendische oeffentliche Urkunde                              30 EUR
      Beurkundung, oeffentliche (Niederschrift) (§§ 10 bis 12
      Konsulargesetz)
160   Einseitige Erklaerung (von einer oder mehreren Personen
      abgegeben); Ergaenzung oder Aenderung einer einseitigen
      Erklaerung; Tatsache oder Vorgang                            Einfache Wertgebuehr
      160.1
      Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen
      Versicherungen, die Teil einer anderen gebuehrenpflichtigen
      Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebuehr
      abgegolten.
      160.2
      Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung
      zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines
      Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses ueber
      die Fortsetzung der Guetergemeinschaft ist ein selbstaendiger
      Gebuehrentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen
      Antraege wird mit der Gebuehr abgegolten.
161   Die zu beurkundende Erklaerung wird in einer Fremdsprache    Zusaetzlich eine halbe
      abgegeben, gleichgueltig ob die Niederschrift in der         Wertgebuehr, hoechstens
      deutschen oder der fremden Sprache erfolgt                  50 EUR
162   Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder
      eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer     Doppelte Wertgebuehr,
      anderen Vereinigung oder Stiftung                           hoechstens 10.000 EUR
      162.1
                                            -2-
      
                                                                              

      Bei Aenderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer
      Satzung wird die fuer die Anmeldung zum Handelsregister
      erforderliche Bescheinigung des neuen vollstaendigen
      Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit
      dieser Gebuehr abgegolten.
163   Vertrag; gemeinschaftliches Testament                          Doppelte Wertgebuehr
164   Die zu beurkundenden Erklaerungen werden in einer               Zusaetzlich je
      Fremdsprache abgegeben, gleichgueltig ob die Niederschrift      Fremdsprache eine halbe
      in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt.        Wertgebuehr,
165   Ergaenzung oder Aenderung eines Vertrags oder eines
      gemeinschaftlichen Testaments                                  Einfache Wertgebuehr
166   Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einen Ehevertrag          Gebuehr nach Nr. 163 -
      beurkundet                                                     164 nur einmal nach dem
                                                                     Vertrag mit dem hoeheren
                                                                     Wert
      Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 - 166
170   Fuer die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen
      Verfuegung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags
      oder des Ruecktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebuehr
      nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige
      Verfuegung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.
171   Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich      Gebuehr wie fuer die
      abgegebenen Erklaerung einschliesslich der Beurkundung           Beurkundung der
      ergaenzender oder aendernder Erklaerungen                         Erklaerung
172   Mit der Gebuehr fuer die Beurkundung wird die Erteilung
      einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift fuer jeden
      Beteiligten abgegolten.
180   Entwurf einer Urkunde                                          Gebuehr wie fuer die
                                                                     Beurkundung
      180.1
      Die Entwurfsgebuehr, nicht aber eine etwaige zusaetzliche
      Gebuehr (z. B. 161, 164, 700), wird bei einer nachfolgenden
      Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden
      Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Vorgaenger im Amt
      gefertigt wurde.
200   Dolmetschen (§ 1 Konsulargesetz) sofern diese Amtshandlung
      nicht
      zur ersten Klaerung eines Notfalls erfolgt, fuer jede
      angefangene halbe Stunde                                                30 EUR
      Forderungsangelegenheit (§ 1 Konsulargesetz)
210   Erstes Mahnschreiben                                                  10 - 50 EUR
211   Jedes weitere Mahnschreiben                                              5 EUR
212   Persoenliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des
      Glaeubigers, fuer jede angefangene halbe Stunde                           25 EUR
      Hilfeleistung (§ 5 Konsulargesetz)
220   Gesamtheit der verwaltungsmaessig erforderlichen
      Amtshandlungen im Rahmen der Gewaehrung einer finanziellen
      Hilfe oder Hilfe zur Ermoeglichung der Reise an den Ort des
      gewoehnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort                    15 - 50 EUR
      220.1
      Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder
      Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall
      befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle
      die Gebuehr.
225   Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbeduerftigen Seemanns
      (§ 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der
      Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute
      in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
      9510-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert
      durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974, BGBI. I S.
      469)                                                                  10 - 20 EUR
      Legalisation auslaendischer oeffentlicher Urkunden
      I. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz
                                            -3-
      
                                                                              

230   Auslaendische Personenstandsurkunde, auslaendisches
      Ehefaehigkeitszeugnis gemaess § 1309 Abs. 1 Buergerliches
      Gesetzbuch                                                           20 EUR
231   Sonstige auslaendische oeffentliche Urkunde                            40 EUR
      II. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz
235   Auslaendische Personenstandsurkunde, auslaendisches
      Ehefaehigkeitszeugnis gemaess § 1309 Abs. 1 Buergerliches
      Gesetzbuch                                                           40 EUR
236   Sonstige auslaendische oeffentliche Urkunde                            80 EUR
      Schifffahrtssachen (§§ 2, 17 Konsulargesetz)
300   Pruefung der Ausruestung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei
      und anderen Hilfsmitteln der Krankenfuersorge einschliesslich
      Ausstellung der Pruefungsbescheinigung (§ 4 Abs. 5 der
      Verordnung ueber die Krankenfuersorge auf Kauffahrteischiffen
      vom 25. April 1972, BGBl. I S. 734, zuletzt geaendert durch
      Artikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S.
      2785)                                                                30 EUR
301   Aenderung eines Schiffspapiers ausser Musterrollen und
      Beilagen zur Musterrolle                                             20 EUR
310   Verklarung; einschliesslich Beweisaufnahme nach dem Vierten
      Buch des Handelsgesetzbuchs                                 Doppelte Wertgebuehr
311   Nachtraegliche Ergaenzung der Verklarung                      Einfache Wertgebuehr
      Todesfaelle (§ 9 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz)
400   Leichenpass (§ 9 Abs. 1 Konsulargesetz) einschliesslich der
      Beschaffung erforderlicher Unterlagen                                20 EUR
      400.1
      Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer ein Taetigwerden
      ausserhalb der Dienstraeume oder ausserhalb der Dienstzeit
      nicht erhoben.
401   Mitwirkung bei einer verlangten Ueberfuehrung einer
      verstorbenen Person                                                15 - 50 EUR
410   Nachlassfuersorge (§ 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)                15 - 500 EUR
      410.1
      Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer ein Taetigwerden
      ausserhalb der Dienstraeume nicht erhoben.
      410.2
      Gebuehren fuer Amtshandlungen, die besonders geregelt sind,
      bleiben unberuehrt.
411   Nachlassverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz)            Halbe Wertgebuehr
      411.1
      Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer
      Stunde in Anspruch, so erhoeht sich die Gebuehr fuer jede
      weitere angefangene Stunde um                                        50 EUR
      411.2
      Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer eine Vornahme
      ausserhalb der Dienstraeume oder ausserhalb der Dienstzeit
      nicht erhoben.
500   Uebersendung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
      ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit
      einer anderen gebuehrenpflichtigen Amtshandlung stehen oder
      die fuer deutsche Behoerden oder Gerichte bestimmt sind              10 - 25 EUR
      500.1
      Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer eine Vornahme
      ausserhalb der Dienstraeume nicht erhoben.
510   Ueberweisung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
      ausgenommen Ueberweisungen, die in sachlichem Zusammenhang
      mit einer anderen gebuehrenpflichtigen Amtshandlung stehen
      oder auf amtlichem Wege vorgenommen werden                           10 EUR
      510.1
      Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer eine Vornahme
      ausserhalb der Dienstraeume nicht erhoben.
520   Uebersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
      (§ 1 Konsulargesetz) fuer jede Zeile des fremdsprachigen
                                            -4-
      
                                                                              

      Textes einer Uebersetzung oder Rohuebersetzung (nicht
      ueberpruefte Uebersetzung)
      520.1 Sprachengruppe A                                                 1,50 EUR
      520.2 Sprachengruppe B                                                   2 EUR
      520.3 Sprachengruppe C                                                 2,50 EUR
      520.4 Sprachengruppe D                                                   3 EUR
                                                                     mindestens 15 EUR
      520.5
      Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich
      Zeilenzahl und -gebuehr nach dem Text in der hoeherbewerteten
      Sprache.
      520.6
      Gehoeren beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so
      bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem laengeren Text.
      520.7
      Ueberschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen
      Zeilen zusammengerechnet.
521   Sinngemaesse Uebersetzung oder Inhaltsangabe                   Die Haelfte der
                                                                  Gebuehr nach Nr. 520,
                                                                  mindestens 10 EUR
522   Bestaetigung der Richtigkeit und ggf. der Vollstaendigkeit
      einer Uebersetzung, einer Rohuebersetzung, einer sinngemaessen
      Uebersetzung oder einer Inhaltsangabe, die nicht durch       Die Haelfte der
      die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbeamten      Gebuehr nach Nr. 520,
      angefertigt worden ist.                                     mindestens 10 EUR
530   Veraeusserung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)           Einfache Wertgebuehr
      530.1
      Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer eine Vornahme
      ausserhalb der Dienstraeume nicht erhoben.
535   Vermoegensverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz)           Halbe Wertgebuehr
      535.1
      Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer
      Stunde in Anspruch, so erhoeht sich die Gebuehr fuer jede
      weitere angefangene Stunde um                                        20 EUR
      535.2
      Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer eine Vornahme
      ausserhalb der Dienstraeume nicht erhoben.
      Verwahrung (§ 1 Konsulargesetz)
550   Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in
      den Dienstraeumen einschliesslich Auszahlung, Rueckzahlung,
      Aushaendigung oder Rueckgabe, fuer jeweils angefangene sechs
      Monate vom Tag der Annahme an                               Einfache Wertgebuehr
551   Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen - ausgenommen
      Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben
      noch mit Wertangabe versehen sind, und Postkarten sowie
      Urkunden oder Schriftstuecke juristischer Personen des
      oeffentlichen Rechts - in den Dienstraeumen einschliesslich
      Aushaendigung oder Rueckgabe, fuer jeweils angefangene sechs
      Monate vom Tag der Annahme an                                      10 - 50 EUR
      Zusatzgebuehr
700   Vornahme einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung ausserhalb
      der Dienstraeume oder ausserhalb der Dienstzeit, sofern die       25 EUR fuer einen
      Erhebung der Zusatzgebuehr nicht ausgeschlossen ist, fuer           Kalendertag,
      jede angefangene halbe Stunde                                  hoechstens 200 EUR
      700.1
      Haelt ein Konsularbeamter ausserhalb seiner Dienstraeume
      Sprechtage ab, so gelten die hierfuer benutzten
      Raeumlichkeiten als Dienstraeume im Sinne dieser Verordnung.
                          B Gebuehren nur des Auswaertigen Amts
900   Bestaetigung der Echtheit der von einem deutschen
      Konsularbeamten errichteten oeffentlichen Urkunde                     15 EUR


                                            -5-
       
                                                                               

 910   Endbeglaubigung als Voraussetzung fuer die Legalisation
       einer inlaendischen oeffentlichen Urkunde durch einen
       auslaendischen Konsularbeamten                                           10 EUR.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Wertermittlungsvorschriften
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4168 - 4170;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

1. Grundsatz
(1) Fuer die Berechnung der Gebuehr ist der Wert des Gegenstandes massgebend, auf den
sich die Amtshandlung bezieht. Bei der Beurkundung einer Erklaerung ist Gegenstand das
Rechtsverhaeltnis, auf das sich die Erklaerung bezieht.
(2) Massgebend ist der Hauptgegenstand der Amtshandlung. Fruechte, Nutzungen, Zinsen,
Vertragsstrafen und Kosten werden nur beruecksichtigt, wenn sie Gegenstand einer
besonderen Amtshandlung sind.
(3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden bei Ermittlung des Werts
nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn Gegenstand der Amtshandlung ein Nachlass
oder eine sonstige Vermoegensmasse ist.

2. Sachen
(1) Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im
gewoehnlichen Geschaeftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Beruecksichtigung
aller den Preis beeinflussenden Umstaende bei der Veraeusserung zu erzielen waere;
ungewoehnliche oder nur persoenliche Verhaeltnisse bleiben ausser Betracht.
(2) Bei der Bewertung von Grundbesitz im Inland ist der letzte Einheitswert massgebend,
der zur Zeit der Faelligkeit der Gebuehr bereits festgestellt ist, sofern sich nicht
aus dem Inhalt des Geschaefts, den Angaben der Beteiligten, Grundstuecksbelastungen,
amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten
oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein hoeherer Wert ergibt. Wird ein
Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft ueber die Hoehe des
Einheitswertes zu ersuchen.

3. Kauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht
(1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis massgebend. Ist der Kaufpreis niedriger als
der Wert der Sache (Nummer 2), so ist dieser massgebend; beim Kauf eines Grundstuecks
bleibt eine fuer Rechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei der Ermittlung des
Werts ausser Betracht.
(2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist der halbe Wert der Sache
anzunehmen.

4. Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht
(1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts betraegt der Wert achtzig vom Hundert
des Werts des belasteten Grundstuecks (Nummer 2 Abs. 2). Eine fuer Rechnung des
Erbbauberechtigten erfolgte Bebauung des Grundstuecks bleibt bei der Ermittlung des
Grundstueckswerts ausser Betracht. Ist als Entgelt fuer die Bestellung des Erbbaurechts
ein Erbbauzins vereinbart, dessen nach Nummer 7 errechneter Wert den nach Satz 1 und 2
berechneten Wert uebersteigt, so ist der Wert des Erbbauzinses massgebend; Entsprechendes
gilt, wenn statt des Erbbauzinses ein fester Kapitalbetrag vereinbart ist.
(2) Bei der Begruendung von Wohnungseigentum (Teileigentum) sowie bei Geschaeften, die
die Aufhebung oder das Erloeschen von Sondereigentum betreffen, ist als Geschaeftswert
die Haelfte des Werts des Grundstuecks (Nummer 2 Abs. 2) anzunehmen.
(3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbaurechten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der
Massgabe, dass an die Stelle des Werts des Grundstuecks der Einheitswert des Erbbaurechts
oder, wenn ein solcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu bestimmende Wert
des Erbbaurechts tritt.

5. Grunddienstbarkeiten
Der Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich nach dem Wert, den sie fuer das
herrschende Grundstueck hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des dienenden
Grundstuecks durch die Dienstbarkeit mindert, groesser, so ist dieser hoehere Betrag
massgebend.

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6. Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangaenderungen
(1) Der Wert eines Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch
Buergschaft, Sicherungsuebereignung oder dgl. bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung
und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert
hat, nach diesem.
(2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek oder Grundschuld gilt der Nennbetrag
der Schuld, als Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der Abloesungssumme; bei der
Einbeziehung in die Mithaft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist jedoch der Wert
des Grundstuecks (Schiffs, Schiffsbauwerks) massgebend, wenn er geringer ist.
(3) Bei Einraeumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist der Wert des vortretenden
Rechts, hoechstens jedoch der Wert des zuruecktretenden Rechts massgebend. Die Vormerkung
gemaess § 1179 des Buergerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden
Berechtigten steht der Vorrangseinraeumung gleich. Der Ausschluss des Loeschungsanspruchs
nach § 1179a Abs. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist wie ein Rangruecktritt des Rechts
zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

7. Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
(1) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen wird
unter Zugrundelegung des einjaehrigen Bezugswerts nach Massgabe folgender Vorschriften
berechnet:
a) Der Wert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschraenkt sind, ist
   die Summe der einzelnen Jahreswerte, hoechstens jedoch das Fuenfundzwanzigfache des
   Jahreswerts; ist die Dauer des Rechts ausserdem durch das Leben einer oder mehrerer
   Personen bedingt, so darf der nach Absatz 2 zu berechnende Wert nicht ueberschritten
   werden;
b) Bezugsrechte von unbeschraenkter Dauer sind mit dem Fuenfundzwanzigfachen, Nutzungen
   oder Leistungen von unbestimmter Dauer - vorbehaltlich der Vorschriften des
   Absatzes 2 - mit dem Zwoelfeinhalbfachen des Jahreswerts zu bewerten.
(2) Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebensdauer einer Person beschraenkt, so gilt
als Geschaeftswert bei einem Lebensalter
von 15 Jahren oder weniger                                           der 22fache Betrag,
ueber 15 Jahren bis zu 25 Jahren                                      der 21fache Betrag,
ueber 25 Jahren bis zu 35 Jahren                                      der 20fache Betrag,
ueber 35 Jahren bis zu 45 Jahren                                      der 18fache Betrag,
ueber 45 Jahren bis zu 55 Jahren                                      der 15fache Betrag,
ueber 55 Jahren bis zu 65 Jahren                                      der 11fache Betrag,
ueber 65 Jahren bis zu 75 Jahren                                   der 7 1/2fache Betrag,
ueber 75 Jahren bis zu 80 Jahren                                       der 5fache Betrag,
ueber 80 Jahren                                                        der 3fache Betrag,

der einjaehrigen Nutzung oder Leistung. Haengt die Dauer der Nutzung oder Leistung von
der Lebensdauer mehrerer Personen ab, so entscheidet, je nachdem ob das Recht mit dem
Tode des zuerst oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter des Aeltesten oder
des Juengsten.
(3) Der Wert ist hoechstens das Fuenffache des einjaehrigen Bezugs, wenn das Recht dem
Ehegatten oder einem frueheren Ehegatten des Verpflichteten oder einer Person zusteht,
die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwaegert oder durch Annahme
als Kind verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum
zweiten Grad verschwaegert ist, auch wenn die die Schwaegerschaft begruendende Ehe nicht
mehr besteht.
(4) Der Geschaeftswert fuer Unterhaltsansprueche nach den §§ 1612a bis 1612c des
Buergerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjaehrigen Bezugs. Dem
Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt nach §
1612a Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im
Zeitpunkt der Beurkundung massgebend sind.
(5) Der einjaehrige Wert von Nutzungen wird zu vier vom Hundert des Werts des
Gegenstands, der die Nutzungen gewaehrt, angenommen, sofern nicht ein anderer Wert
festgestellt werden kann.
(6) Fuer die Berechnung des Werts ist der Beginn des Bezugsrechts massgebend. Bildet das
Recht spaeter den Gegenstand einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung, so ist der spaetere
Zeitpunkt massgebend. Steht im Zeitpunkt der Amtshandlung der Beginn des Bezugsrechts

                                            -7-
      
                                                                              

noch nicht fest oder ist das Recht in anderer Weise bedingt, so ist der Wert nach den
Umstaenden des Falles niedriger anzusetzen.

8. Miet- und Pachtrechte, Dienstvertraege
(1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemisst sich nach dem Wert aller Leistungen
des Mieters oder Paechters waehrend der ganzen Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtrechten
von unbestimmter Vertragsdauer ist der Wert dreier Jahre massgebend; ist jedoch die
Aufloesung des Vertrags erst nach einem laengeren Zeitraum zulaessig, so ist dieser
massgebend. In keinem Fall darf der Wert den fuenfundzwanzigfachen Betrag der einjaehrigen
Leistung uebersteigen.
(2) Der Wert eines Dienstvertrags bemisst sich nach dem Wert aller Bezuege des zur
Dienstleistung Verpflichteten waehrend der ganzen Vertragszeit, hoechstens jedoch nach
dem dreifachen Jahresbetrag der Bezuege.

9. Anmeldungen zum Handelsregister
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist der Geschaeftswert der in
das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Aenderung bereits eingetragener
Geldbetraege der Unterschiedsbetrag:
1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer
   Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes
   genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen;
2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
3. Erhoehung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschraenkter
   Haftung;
4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer
   Kommanditgesellschaft auf Aktien ueber
   a) Massnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem
      Beschluss ueber die genehmigte Kapitalerhoehung steht der Beschluss ueber die
      Verlaengerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhoehen kann,
      gleich;
   b) Massnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);

5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; massgebend ist die Summe der
   Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 25.000 Euro fuer den ersten und 12.500 Euro
   fuer jeden weiteren Gesellschafter;
6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft
   oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines
   anderen, ein bisher persoenlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein
   bisheriger Kommanditist als persoenlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist
   die einfache Kommanditeinlage, hoechstens ein Betrag von 500.000 Euro massgebend;
(2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Geschaeftswert nach den Absaetzen 3 bis
7.
(3) Der Geschaeftswert betraegt bei der ersten Anmeldung
1. eines Einzelkaufmanns 25.000 Euro;
2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 37.500 Euro; hat die
   Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhoeht sich der Wert fuer den dritten und
   jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 12.500 Euro;
3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 50.000 Euro.
(4) Bei einer spaeteren Anmeldung betraegt der Geschaeftswert, wenn die Anmeldung
1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 vom Hundert des eingetragenen Grund- oder
   Stammkapitals, mindestens 25.000 Euro und hoechstens 500.000 Euro;
2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 50.000 Euro;
3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 25.000 Euro; bei Eintritt oder
   Ausscheiden von mehr als zwei persoenlich haftenden Gesellschaftern sind als Wert
   12.500 Euro fuer jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter anzunehmen;


                                            -8-
      
                                                                              

4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs)
   betrifft, 25.000 Euro.
(5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so betraegt der Geschaeftswert
die Haelfte des nach den vorstehenden Absaetzen bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen
mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert fuer jede Zweigniederlassung durch
Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen
Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen
sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Saetzen betraegt mindestens
12.500 Euro und hoechstens 2,5 Millionen Euro. Die Saetze 2 und 3 sind fuer Prokuren nicht
anzuwenden.
(6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname geaendert
hat, oder handelt es sich um eine aehnliche Anmeldung, die fuer das Unternehmen keine
wirtschaftliche Bedeutung hat, so betraegt der Geschaeftswert 2.500 Euro.
(7) Bei der Beurkundung von Anmeldungen betraegt der Wert, auch wenn mehrere Anmeldungen
in derselben Verhandlung beurkundet werden, in keinem Fall mehr als 500.000 Euro.

10. Beschluesse von Organen bestimmter Gesellschaften
(1) Nummer 9 Abs. 4 gilt entsprechend fuer Beschluesse von Organen von Kapital-
oder Personenhandelsgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder
juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen bestimmten
Geldwert hat.
(2) Beschluesse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert des Aktivvermoegens des
uebertragenden oder formwechselnden Rechtstraegers anzusetzen. Bei Abspaltungen oder
Ausgliederungen ist der Wert des uebergehenden Aktivvermoegens massgebend.
(3) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschluesse beurkundet, so gilt Nummer 16
entsprechend. Dies gilt auch, wenn Beschluesse, deren Gegenstand keinen bestimmten
Geldwert hat, und andere Beschluesse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen
zusammen mit Beschluessen ueber die Entlastung der Verwaltungstraeger gelten als ein
Beschluss.
(4) Der Wert von Beschluessen der in Absatz 1 bezeichneten Art betraegt, auch wenn
in einer Verhandlung mehrere Beschluesse beurkundet werden, in keinem Falle mehr als
500.000 Euro.

11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von Beschluessen
Fuer sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der Beurkundung von Beschluessen
bestimmt sich der Geschaeftswert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat
nach Nummer 22 Abs. 2.

12. Anmeldungen zum Gueterrechtsregister
Bei Anmeldungen zum Gueterrechtsregister bestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.

13. Beurkundung von Veraenderungen eines Rechtsverhaeltnisses, von Austauschvertraegen,
Ehevertraegen oder Satzungen
(1) Betrifft die beurkundete Erklaerung die Veraenderung eines Rechtsverhaeltnisses,
so darf der Wert des von der Veraenderung betroffenen Rechtsverhaeltnisses nicht
ueberschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veraenderungen
desselben Rechtsverhaeltnisses handelt.
(2) Bei Vertraegen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der
Wert der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist,
der hoehere massgebend.
(3) Bei Ehevertraegen bestimmt sich der Wert nach dem zusammengerechneten Wert der
gegenwaertigen Vermoegen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermoegen
eines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermoegens werden die Schulden
abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstaende, so ist deren Wert
massgebend.
(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsvertraegen, Satzungen und Statuten sowie von
Plaenen und Vertraegen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert hoechstens auf 5 Millionen
Euro anzunehmen.

14. Wert bei zustimmenden Erklaerungen einzelner Mitberechtigter
Bei zustimmenden Erklaerungen einzelner Mitberechtigter bestimmt sich der Wert nach dem
Anteil an dem Gegenstand. Bei Gesamthandverhaeltnissen ist der Anteil entsprechend der
Beteiligung an dem Gesamthandvermoegen zu bemessen.
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15. Wert bei Vollmachten
(1) Bei Vollmachten zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschaefts ist der fuer dieses
massgebende Wert zugrunde zu legen.
(2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen;
dabei ist der Umfang der erteilten Ermaechtigung und das Vermoegen des Vollmachtgebers
angemessen zu beruecksichtigen.
(3) Bei der von einem Mitberechtigten ausgestellten Vollmacht bestimmt sich der Wert
nach dem Anteil des Mitberechtigten. Nummer 14 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In allen Faellen ist der Wert mit hoechstens 500.000 Euro anzunehmen.
(5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.

16. Mehrere Erklaerungen in einer Urkunde
(1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklaerungen beurkundet, die denselben
Gegenstand haben (z. B. der Kauf und die Auflassung, die Schulderklaerung und die zur
Hypothekenbestellung erforderlichen Erklaerungen), so wird die Gebuehr nur einmal von
dem Wert dieses Gegenstandes nach dem hoechsten in Betracht kommenden Gebuehrensatz
berechnet. Dies gilt auch dann, wenn von mehreren Erklaerungen die einen den ganzen
Gegenstand, die anderen nur einen Teil davon betreffen (z. B. das Schuldversprechen und
die Buergschaft fuer einen Teil der Schuld).
(2) Haben die in einer Verhandlung beurkundeten Erklaerungen einen verschiedenen
Gegenstand, so gilt folgendes:
a) Unterliegen alle Erklaerungen dem gleichen Gebuehrensatz, so wird dieser nur einmal
   nach den zusammengerechneten Werten berechnet.
b) Sind verschiedene Gebuehrensaetze anzuwenden, so wird jede Gebuehr fuer sich berechnet;
   soweit mehrere Erklaerungen dem gleichen Gebuehrensatz unterliegen, werden die Werte
   zusammengerechnet.
(3) Treffen Erklaerungen, die sich auf eine Rangaenderung beziehen, mit anderen
Erklaerungen in einer Urkunde zusammen, so gilt als Gegenstand der Rangaenderung das
vortretende oder das zuruecktretende Recht, je nachdem es fuer den Kostenschuldner
nach den vorstehenden Vorschriften guenstiger ist. Die Vormerkung gemaess § 1179 des
Buergerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht
der Rangaenderung gleich. Das gleiche gilt fuer den Ausschluss des Loeschungsanspruchs
nach § 1179a Abs. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs.

17. Verfuegungen von Todes wegen
(1) Wird ueber den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon verfuegt, so ist der
Gebuehrenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen
Vermoegens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermoegens zugrunde zu
legen. Vermaechtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.
(2) Der Berechnung der Gebuehren sind in der Regel die Angaben des Verfuegenden ueber den
Wert zugrunde zu legen.

18. Erbschein
(1) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins ist der
Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im
Zeitpunkt des Erbfalls massgebend.
(2) Wird ein Erbschein nur ueber das Erbrecht eines Miterben beantragt, so bestimmt
sich der Wert fuer die Berechnung der Gebuehr fuer die Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung nach dessen Erbteil. Wird die Erteilung eines beschraenkten Erbscheins
beantragt, so ist fuer die Berechnung der Gebuehr fuer die Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung der Wert der im Inland befindlichen Gegenstaende massgebend.

19. Zeugnis ueber Fortsetzung der Guetergemeinschaft
Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Zeugnisses ueber
die Fortsetzung der Guetergemeinschaft ist der halbe Wert des Gesamtgutes der
Gebuehrenberechnung zugrunde zu legen.

20. Testamentsvollstreckerzeugnis
Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Zeugnisses ueber die
Ernennung eines Testamentsvollstreckers bestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.


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21. Vermoegensverzeichnisse
Fuer die Aufnahme von Vermoegensverzeichnissen wird die Gebuehr nach dem Wert der
verzeichneten Gegenstaende erhoben.

22. Angelegenheiten ohne bestimmten Wert, nichtvermoegensrechtliche Angelegenheiten
(1) Soweit sich in einer vermoegensrechtlichen Angelegenheit der Wert nicht aus diesen
Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu
bestimmen; insbesondere ist bei Aenderungen bestehender Rechte, sofern die Aenderung
nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfuegungsbeschraenkungen der Wert nach
freiem Ermessen festzusetzen.
(2) In Ermangelung genuegender tatsaechlicher Anhaltspunkte fuer eine Schaetzung ist der
Wert regelmaessig auf 2.500 Euro anzunehmen. Er kann nach der Lage des Falles niedriger
oder hoeher, jedoch nicht unter 100 Euro und nicht ueber 500.000 Euro angenommen werden.
In nichtvermoegensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen.
In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjaehrigen betreffen, betraegt der Wert
stets 2.500 Euro.

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2)
Wertgebuehrentabelle
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4171

bis   zu 500 EUR einschliesslich                                                        15,- EUR
bis   zu 2.500 EUR einschliesslich                                                      30,- EUR
bis   zu 5.000 EUR einschliesslich                                                      45,- EUR
bis   zu 10.000 EUR einschliesslich                                                     55,- EUR
bis   zu 15.000 EUR einschliesslich                                                     65,- EUR
bis   zu 20.000 EUR einschliesslich                                                     75,- EUR
bis   zu 25.000 EUR einschliesslich                                                     85,- EUR
bis   zu 30.000 EUR einschliesslich                                                     95,- EUR
bis   zu 35.000 EUR einschliesslich                                                    105,- EUR
bis   zu 40.000 EUR einschliesslich                                                    115,- EUR
bis   zu 45.000 EUR einschliesslich                                                    125,- EUR
bis   zu 50.000 EUR einschliesslich                                                    135,- EUR
von   dem Mehrbetrag bis 2,5 Mio EUR fuer je angefangene 5.000 EUR                      10,- EUR
von   dem Mehrbetrag bis 15 Mio EUR fuer je angefangene 10.000 EUR                      10,- EUR
von   dem Mehrbetrag bis 25 Mio EUR fuer je angefangene 20.000 EUR                      10,- EUR
von   dem Mehrbetrag bis 30 Mio EUR fuer je angefangene 25.000 EUR                      10,- EUR
von   dem Mehrbetrag bis 35 Mio EUR fuer je angefangene 40.000 EUR                      10,- EUR
von   dem Mehrbetrag bis 40 Mio EUR fuer je angefangene 50.000 EUR                      10,- EUR
von   dem Mehrbetrag bis 50 Mio EUR fuer je angefangene 100.000 EUR                     10,- EUR
von   dem Mehrbetrag bis 100 Mio EUR fuer je angefangene 200.000 EUR                    10,- EUR
von   dem Mehrbetrag bis 250 Mio EUR fuer je angefangene 500.000 EUR                    10,- EUR
von   dem Mehrbetrag ueber 250 Mio EUR fuer je angefangene 1 Mio EUR                    10,- EUR*

Anlage 4 (zu § 4)
Sprachenliste
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 4172

Gruppe A:                        1.Afrikaans
                                 2.Daenisch
                                 3.Englisch
                                 4.Franzoesisch
                                 5.Islaendisch
                                 6.Italienisch
                                 7.Katalanisch
                                 8.Letzeburgisch
                                 9.Niederlaendisch
                                10.Norwegisch
                                11.Portugiesisch/Brasilianisch
                                12.Schwedisch

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                              13.Spanisch
Gruppe B:                      1.Bulgarisch/Makedonisch
                               2.Griechisch
                               3.Irisch
                               4.Lettisch
                               5.Litauisch
                               6.Madagassisch
                               7.Polnisch
                               8.Rumaenisch
                               9.Russisch
                              10.Serbokroatisch
                              11.Slowenisch
                              12.Somali
                              13.Tschechisch/Slowakisch
                              14.Ukrainisch
                              15.Weissrussisch
Gruppe C:                      1.Albanisch
                               2.Amharisch
                               3.Aseri
                               4.Bengalisch
                               5.Estnisch
                               6.Finnisch
                               7.Georgisch
                               8.Haussa/Sudan-Amtssprachen
                               9.Hindi
                              10.Kasachisch
                              11.Kirgisisch
                              12.Malaiisch/Indonesisch
                              13.Mongolisch
                              14.Nepalesisch
                              15.Paschtu
                              16.Persisch/Dari
                              17.Philippino/Tagalog
                              18.Singhalesisch
                              19.Suaheli/Bantu-Amtssprachen
                              20.Tadschikisch
                              21.Tamilisch
                              22.Tuerkisch
                              23.Turkmenisch
                              24.Ungarisch
                              25.Urdu
                              26.Usbekisch
                              27.Vietnamesisch
Gruppe D:                      1.Arabisch
                               2.Birmanisch
                               3.Chinesisch
                               4.Hebraeisch (Iwrith)
                               5.Japanisch
                               6.Kambodschanisch (Khmer)
                               7.Koreanisch
                               8.Laotisch
                               9.Thailaendisch.




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