Auslandskostenverordnung (AKostV)
AKostV
vom 20.12.2001
"Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161 (2002, 750)), die
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 21.12.2007 I 3189
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2002
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301)
verordnet das Auswaertige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und
dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Gebuehrenverzeichnis
Die gebuehrenpflichtigen Amtshandlungen der Auslandsvertretungen, der
Honorarkonsularbeamten und des Auswaertigen Amts sowie die zu erhebenden Gebuehren
bestimmen sich nach dem Gebuehrenverzeichnis (Anlage 1).
§ 2 Wertgebuehr
(1) Wird die Gebuehr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung erhoben, so ist
dieser nach den Wertermittlungsvorschriften (Anlage 2) zu ermitteln.
(2) Die Wertgebuehr bestimmt sich nach der Wertgebuehrentabelle (Anlage 3).
§ 3 Auslagen
(1) Auslagen von weniger als 5 Euro werden nur erhoben, wenn der damit verbundene
Verwaltungsaufwand gering ist. Eine Pauschalierung ist zulaessig.
(2) Auslagen fuer die Uebermittlung fernmuendlicher, fernschriftlicher und einfacher
schriftlicher Auskuenfte oder Mitteilungen von weniger als 10 Euro werden nicht erhoben.
(3) Kosten fuer Ferngespraeche und Fernschreiben in Visaangelegenheiten gelten nicht als
Auslagen im Sinne des Absatzes 2.
§ 4 Sprachengruppen
Ist die Hoehe der Gebuehren nach dem Gebuehrenverzeichnis von der Sprachengruppe abhaengig,
so gilt hierfuer die Einteilung der Sprachenliste (Anlage 4).
§ 5 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 1)
Gebuehrenverzeichnis (GebV)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4162 - 4167; 2002, 750
A Gebuehren des Auswaertigen Dienstes
-1-
100 Ausfertigung (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz) Gebuehr nach Nr. 124 -
126
110 Auskunft (§ 1 Konsulargesetz) schriftlich, nicht einfach 25 - 300 EUR
Beglaubigung, oeffentliche (Vermerk) (§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Konsulargesetz)
121 Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklaerung,
Einwilligung oder Zustimmung zur Namensfuehrung auf Grund
familienrechtlicher Vorschriften 20 EUR
122 Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten 1/4 Wertgebuehr
mindestens 15 EUR,
hoechstens 250 EUR
123 Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Gebuehr nach Nr. 121
Vermerk beglaubigt - 122 nur einmal
124 Abschrift eines Schriftstuecks in deutscher Sprache oder je angefangene Seite 50
einer Fremdsprache mit lateinischen Schriftzeichen Cents, mindestens 5 EUR
125 Abschrift eines Schriftstuecks in einer Fremdsprache mit je angefangene Seite 1
nichtlateinischen Schriftzeichen EUR, mindestens 10 EUR
126 Jede weitere gleiche Abschrift -unabhaengig von der
Sprache und Seitenzahl - vorausgesetzt, dass sie von der
beglaubigenden Dienststelle angefertigt worden ist, sich
noch nicht in Haenden Aussenstehender befunden hat und
gleichzeitig beglaubigt werden kann 2,50 EUR
Beschaffung (§ 1 Konsulargesetz)
130 Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines
sonstigen Schriftstuecks, sofern sie nicht Teil einer
anderen gebuehrenpflichtigen Amtshandlung ist 15 - 100 EUR
130.1
Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige
Schriftstuecke fuer einen Antragsteller bei einer Stelle
gleichzeitig beschafft, so ist die Gebuehr nur einmal zu
erheben
131 Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen 15 - 100 EUR
140 Bescheinigung, konsularische (Vermerk) (§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Konsulargesetz) 20 - 100 EUR
Bestaetigung der Echtheit inlaendischer oeffentlicher Urkunden
(§ 14 Konsulargesetz)
150 Inlaendische Personenstandsurkunde oder inlaendisches
Ehefaehigkeitszeugnis 20 EUR
151 Sonstige inlaendische oeffentliche Urkunde 30 EUR
Beurkundung, oeffentliche (Niederschrift) (§§ 10 bis 12
Konsulargesetz)
160 Einseitige Erklaerung (von einer oder mehreren Personen
abgegeben); Ergaenzung oder Aenderung einer einseitigen
Erklaerung; Tatsache oder Vorgang Einfache Wertgebuehr
160.1
Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen
Versicherungen, die Teil einer anderen gebuehrenpflichtigen
Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Gebuehr
abgegolten.
160.2
Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung
zwecks Erlangung eines Erbscheins, eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses ueber
die Fortsetzung der Guetergemeinschaft ist ein selbstaendiger
Gebuehrentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen
Antraege wird mit der Gebuehr abgegolten.
161 Die zu beurkundende Erklaerung wird in einer Fremdsprache Zusaetzlich eine halbe
abgegeben, gleichgueltig ob die Niederschrift in der Wertgebuehr, hoechstens
deutschen oder der fremden Sprache erfolgt 50 EUR
162 Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder
eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer Doppelte Wertgebuehr,
anderen Vereinigung oder Stiftung hoechstens 10.000 EUR
162.1
-2-
Bei Aenderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer
Satzung wird die fuer die Anmeldung zum Handelsregister
erforderliche Bescheinigung des neuen vollstaendigen
Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit
dieser Gebuehr abgegolten.
163 Vertrag; gemeinschaftliches Testament Doppelte Wertgebuehr
164 Die zu beurkundenden Erklaerungen werden in einer Zusaetzlich je
Fremdsprache abgegeben, gleichgueltig ob die Niederschrift Fremdsprache eine halbe
in der deutschen oder in einer fremden Sprache erfolgt. Wertgebuehr,
165 Ergaenzung oder Aenderung eines Vertrags oder eines
gemeinschaftlichen Testaments Einfache Wertgebuehr
166 Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einen Ehevertrag Gebuehr nach Nr. 163 -
beurkundet 164 nur einmal nach dem
Vertrag mit dem hoeheren
Wert
Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 - 166
170 Fuer die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen
Verfuegung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags
oder des Ruecktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebuehr
nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige
Verfuegung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.
171 Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich Gebuehr wie fuer die
abgegebenen Erklaerung einschliesslich der Beurkundung Beurkundung der
ergaenzender oder aendernder Erklaerungen Erklaerung
172 Mit der Gebuehr fuer die Beurkundung wird die Erteilung
einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift fuer jeden
Beteiligten abgegolten.
180 Entwurf einer Urkunde Gebuehr wie fuer die
Beurkundung
180.1
Die Entwurfsgebuehr, nicht aber eine etwaige zusaetzliche
Gebuehr (z. B. 161, 164, 700), wird bei einer nachfolgenden
Beurkundung angerechnet, wenn der Entwurf vom beurkundenden
Konsularbeamten, seinem Vertreter oder Vorgaenger im Amt
gefertigt wurde.
200 Dolmetschen (§ 1 Konsulargesetz) sofern diese Amtshandlung
nicht
zur ersten Klaerung eines Notfalls erfolgt, fuer jede
angefangene halbe Stunde 30 EUR
Forderungsangelegenheit (§ 1 Konsulargesetz)
210 Erstes Mahnschreiben 10 - 50 EUR
211 Jedes weitere Mahnschreiben 5 EUR
212 Persoenliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des
Glaeubigers, fuer jede angefangene halbe Stunde 25 EUR
Hilfeleistung (§ 5 Konsulargesetz)
220 Gesamtheit der verwaltungsmaessig erforderlichen
Amtshandlungen im Rahmen der Gewaehrung einer finanziellen
Hilfe oder Hilfe zur Ermoeglichung der Reise an den Ort des
gewoehnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort 15 - 50 EUR
220.1
Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder
Honorarkonsularbeamte) mit demselben Hilfeleistungsfall
befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch genommene Stelle
die Gebuehr.
225 Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbeduerftigen Seemanns
(§ 1 des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der
Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9510-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert
durch Artikel 278 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974, BGBI. I S.
469) 10 - 20 EUR
Legalisation auslaendischer oeffentlicher Urkunden
I. Legalisation nach § 13 Abs. 2 Konsulargesetz
-3-
230 Auslaendische Personenstandsurkunde, auslaendisches
Ehefaehigkeitszeugnis gemaess § 1309 Abs. 1 Buergerliches
Gesetzbuch 20 EUR
231 Sonstige auslaendische oeffentliche Urkunde 40 EUR
II. Legalisation nach § 13 Abs. 4 Konsulargesetz
235 Auslaendische Personenstandsurkunde, auslaendisches
Ehefaehigkeitszeugnis gemaess § 1309 Abs. 1 Buergerliches
Gesetzbuch 40 EUR
236 Sonstige auslaendische oeffentliche Urkunde 80 EUR
Schifffahrtssachen (§§ 2, 17 Konsulargesetz)
300 Pruefung der Ausruestung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei
und anderen Hilfsmitteln der Krankenfuersorge einschliesslich
Ausstellung der Pruefungsbescheinigung (§ 4 Abs. 5 der
Verordnung ueber die Krankenfuersorge auf Kauffahrteischiffen
vom 25. April 1972, BGBl. I S. 734, zuletzt geaendert durch
Artikel 438 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S.
2785) 30 EUR
301 Aenderung eines Schiffspapiers ausser Musterrollen und
Beilagen zur Musterrolle 20 EUR
310 Verklarung; einschliesslich Beweisaufnahme nach dem Vierten
Buch des Handelsgesetzbuchs Doppelte Wertgebuehr
311 Nachtraegliche Ergaenzung der Verklarung Einfache Wertgebuehr
Todesfaelle (§ 9 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz)
400 Leichenpass (§ 9 Abs. 1 Konsulargesetz) einschliesslich der
Beschaffung erforderlicher Unterlagen 20 EUR
400.1
Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer ein Taetigwerden
ausserhalb der Dienstraeume oder ausserhalb der Dienstzeit
nicht erhoben.
401 Mitwirkung bei einer verlangten Ueberfuehrung einer
verstorbenen Person 15 - 50 EUR
410 Nachlassfuersorge (§ 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) 15 - 500 EUR
410.1
Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer ein Taetigwerden
ausserhalb der Dienstraeume nicht erhoben.
410.2
Gebuehren fuer Amtshandlungen, die besonders geregelt sind,
bleiben unberuehrt.
411 Nachlassverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebuehr
411.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer
Stunde in Anspruch, so erhoeht sich die Gebuehr fuer jede
weitere angefangene Stunde um 50 EUR
411.2
Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer eine Vornahme
ausserhalb der Dienstraeume oder ausserhalb der Dienstzeit
nicht erhoben.
500 Uebersendung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit
einer anderen gebuehrenpflichtigen Amtshandlung stehen oder
die fuer deutsche Behoerden oder Gerichte bestimmt sind 10 - 25 EUR
500.1
Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer eine Vornahme
ausserhalb der Dienstraeume nicht erhoben.
510 Ueberweisung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Ueberweisungen, die in sachlichem Zusammenhang
mit einer anderen gebuehrenpflichtigen Amtshandlung stehen
oder auf amtlichem Wege vorgenommen werden 10 EUR
510.1
Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer eine Vornahme
ausserhalb der Dienstraeume nicht erhoben.
520 Uebersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
(§ 1 Konsulargesetz) fuer jede Zeile des fremdsprachigen
-4-
Textes einer Uebersetzung oder Rohuebersetzung (nicht
ueberpruefte Uebersetzung)
520.1 Sprachengruppe A 1,50 EUR
520.2 Sprachengruppe B 2 EUR
520.3 Sprachengruppe C 2,50 EUR
520.4 Sprachengruppe D 3 EUR
mindestens 15 EUR
520.5
Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich
Zeilenzahl und -gebuehr nach dem Text in der hoeherbewerteten
Sprache.
520.6
Gehoeren beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so
bestimmt sich die Zeilenzahl nach dem laengeren Text.
520.7
Ueberschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen
Zeilen zusammengerechnet.
521 Sinngemaesse Uebersetzung oder Inhaltsangabe Die Haelfte der
Gebuehr nach Nr. 520,
mindestens 10 EUR
522 Bestaetigung der Richtigkeit und ggf. der Vollstaendigkeit
einer Uebersetzung, einer Rohuebersetzung, einer sinngemaessen
Uebersetzung oder einer Inhaltsangabe, die nicht durch Die Haelfte der
die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsularbeamten Gebuehr nach Nr. 520,
angefertigt worden ist. mindestens 10 EUR
530 Veraeusserung (§§ 1, 9 Abs. 2 und 3 Konsulargesetz) Einfache Wertgebuehr
530.1
Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer eine Vornahme
ausserhalb der Dienstraeume nicht erhoben.
535 Vermoegensverzeichnis (§ 10 Abs. 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebuehr
535.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer
Stunde in Anspruch, so erhoeht sich die Gebuehr fuer jede
weitere angefangene Stunde um 20 EUR
535.2
Neben der Gebuehr wird die Zusatzgebuehr fuer eine Vornahme
ausserhalb der Dienstraeume nicht erhoben.
Verwahrung (§ 1 Konsulargesetz)
550 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in
den Dienstraeumen einschliesslich Auszahlung, Rueckzahlung,
Aushaendigung oder Rueckgabe, fuer jeweils angefangene sechs
Monate vom Tag der Annahme an Einfache Wertgebuehr
551 Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen - ausgenommen
Zeitungen, Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben
noch mit Wertangabe versehen sind, und Postkarten sowie
Urkunden oder Schriftstuecke juristischer Personen des
oeffentlichen Rechts - in den Dienstraeumen einschliesslich
Aushaendigung oder Rueckgabe, fuer jeweils angefangene sechs
Monate vom Tag der Annahme an 10 - 50 EUR
Zusatzgebuehr
700 Vornahme einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung ausserhalb
der Dienstraeume oder ausserhalb der Dienstzeit, sofern die 25 EUR fuer einen
Erhebung der Zusatzgebuehr nicht ausgeschlossen ist, fuer Kalendertag,
jede angefangene halbe Stunde hoechstens 200 EUR
700.1
Haelt ein Konsularbeamter ausserhalb seiner Dienstraeume
Sprechtage ab, so gelten die hierfuer benutzten
Raeumlichkeiten als Dienstraeume im Sinne dieser Verordnung.
B Gebuehren nur des Auswaertigen Amts
900 Bestaetigung der Echtheit der von einem deutschen
Konsularbeamten errichteten oeffentlichen Urkunde 15 EUR
-5-
910 Endbeglaubigung als Voraussetzung fuer die Legalisation
einer inlaendischen oeffentlichen Urkunde durch einen
auslaendischen Konsularbeamten 10 EUR.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Wertermittlungsvorschriften
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4168 - 4170;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1. Grundsatz
(1) Fuer die Berechnung der Gebuehr ist der Wert des Gegenstandes massgebend, auf den
sich die Amtshandlung bezieht. Bei der Beurkundung einer Erklaerung ist Gegenstand das
Rechtsverhaeltnis, auf das sich die Erklaerung bezieht.
(2) Massgebend ist der Hauptgegenstand der Amtshandlung. Fruechte, Nutzungen, Zinsen,
Vertragsstrafen und Kosten werden nur beruecksichtigt, wenn sie Gegenstand einer
besonderen Amtshandlung sind.
(3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden bei Ermittlung des Werts
nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn Gegenstand der Amtshandlung ein Nachlass
oder eine sonstige Vermoegensmasse ist.
2. Sachen
(1) Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im
gewoehnlichen Geschaeftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Beruecksichtigung
aller den Preis beeinflussenden Umstaende bei der Veraeusserung zu erzielen waere;
ungewoehnliche oder nur persoenliche Verhaeltnisse bleiben ausser Betracht.
(2) Bei der Bewertung von Grundbesitz im Inland ist der letzte Einheitswert massgebend,
der zur Zeit der Faelligkeit der Gebuehr bereits festgestellt ist, sofern sich nicht
aus dem Inhalt des Geschaefts, den Angaben der Beteiligten, Grundstuecksbelastungen,
amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten
oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein hoeherer Wert ergibt. Wird ein
Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft ueber die Hoehe des
Einheitswertes zu ersuchen.
3. Kauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht
(1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis massgebend. Ist der Kaufpreis niedriger als
der Wert der Sache (Nummer 2), so ist dieser massgebend; beim Kauf eines Grundstuecks
bleibt eine fuer Rechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei der Ermittlung des
Werts ausser Betracht.
(2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist der halbe Wert der Sache
anzunehmen.
4. Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht
(1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts betraegt der Wert achtzig vom Hundert
des Werts des belasteten Grundstuecks (Nummer 2 Abs. 2). Eine fuer Rechnung des
Erbbauberechtigten erfolgte Bebauung des Grundstuecks bleibt bei der Ermittlung des
Grundstueckswerts ausser Betracht. Ist als Entgelt fuer die Bestellung des Erbbaurechts
ein Erbbauzins vereinbart, dessen nach Nummer 7 errechneter Wert den nach Satz 1 und 2
berechneten Wert uebersteigt, so ist der Wert des Erbbauzinses massgebend; Entsprechendes
gilt, wenn statt des Erbbauzinses ein fester Kapitalbetrag vereinbart ist.
(2) Bei der Begruendung von Wohnungseigentum (Teileigentum) sowie bei Geschaeften, die
die Aufhebung oder das Erloeschen von Sondereigentum betreffen, ist als Geschaeftswert
die Haelfte des Werts des Grundstuecks (Nummer 2 Abs. 2) anzunehmen.
(3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbaurechten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der
Massgabe, dass an die Stelle des Werts des Grundstuecks der Einheitswert des Erbbaurechts
oder, wenn ein solcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu bestimmende Wert
des Erbbaurechts tritt.
5. Grunddienstbarkeiten
Der Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich nach dem Wert, den sie fuer das
herrschende Grundstueck hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des dienenden
Grundstuecks durch die Dienstbarkeit mindert, groesser, so ist dieser hoehere Betrag
massgebend.
-6-
6. Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangaenderungen
(1) Der Wert eines Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch
Buergschaft, Sicherungsuebereignung oder dgl. bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung
und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert
hat, nach diesem.
(2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek oder Grundschuld gilt der Nennbetrag
der Schuld, als Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der Abloesungssumme; bei der
Einbeziehung in die Mithaft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist jedoch der Wert
des Grundstuecks (Schiffs, Schiffsbauwerks) massgebend, wenn er geringer ist.
(3) Bei Einraeumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist der Wert des vortretenden
Rechts, hoechstens jedoch der Wert des zuruecktretenden Rechts massgebend. Die Vormerkung
gemaess § 1179 des Buergerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden
Berechtigten steht der Vorrangseinraeumung gleich. Der Ausschluss des Loeschungsanspruchs
nach § 1179a Abs. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist wie ein Rangruecktritt des Rechts
zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.
7. Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
(1) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen wird
unter Zugrundelegung des einjaehrigen Bezugswerts nach Massgabe folgender Vorschriften
berechnet:
a) Der Wert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschraenkt sind, ist
die Summe der einzelnen Jahreswerte, hoechstens jedoch das Fuenfundzwanzigfache des
Jahreswerts; ist die Dauer des Rechts ausserdem durch das Leben einer oder mehrerer
Personen bedingt, so darf der nach Absatz 2 zu berechnende Wert nicht ueberschritten
werden;
b) Bezugsrechte von unbeschraenkter Dauer sind mit dem Fuenfundzwanzigfachen, Nutzungen
oder Leistungen von unbestimmter Dauer - vorbehaltlich der Vorschriften des
Absatzes 2 - mit dem Zwoelfeinhalbfachen des Jahreswerts zu bewerten.
(2) Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebensdauer einer Person beschraenkt, so gilt
als Geschaeftswert bei einem Lebensalter
von 15 Jahren oder weniger der 22fache Betrag,
ueber 15 Jahren bis zu 25 Jahren der 21fache Betrag,
ueber 25 Jahren bis zu 35 Jahren der 20fache Betrag,
ueber 35 Jahren bis zu 45 Jahren der 18fache Betrag,
ueber 45 Jahren bis zu 55 Jahren der 15fache Betrag,
ueber 55 Jahren bis zu 65 Jahren der 11fache Betrag,
ueber 65 Jahren bis zu 75 Jahren der 7 1/2fache Betrag,
ueber 75 Jahren bis zu 80 Jahren der 5fache Betrag,
ueber 80 Jahren der 3fache Betrag,
der einjaehrigen Nutzung oder Leistung. Haengt die Dauer der Nutzung oder Leistung von
der Lebensdauer mehrerer Personen ab, so entscheidet, je nachdem ob das Recht mit dem
Tode des zuerst oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter des Aeltesten oder
des Juengsten.
(3) Der Wert ist hoechstens das Fuenffache des einjaehrigen Bezugs, wenn das Recht dem
Ehegatten oder einem frueheren Ehegatten des Verpflichteten oder einer Person zusteht,
die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwaegert oder durch Annahme
als Kind verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum
zweiten Grad verschwaegert ist, auch wenn die die Schwaegerschaft begruendende Ehe nicht
mehr besteht.
(4) Der Geschaeftswert fuer Unterhaltsansprueche nach den §§ 1612a bis 1612c des
Buergerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjaehrigen Bezugs. Dem
Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt nach §
1612a Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im
Zeitpunkt der Beurkundung massgebend sind.
(5) Der einjaehrige Wert von Nutzungen wird zu vier vom Hundert des Werts des
Gegenstands, der die Nutzungen gewaehrt, angenommen, sofern nicht ein anderer Wert
festgestellt werden kann.
(6) Fuer die Berechnung des Werts ist der Beginn des Bezugsrechts massgebend. Bildet das
Recht spaeter den Gegenstand einer gebuehrenpflichtigen Amtshandlung, so ist der spaetere
Zeitpunkt massgebend. Steht im Zeitpunkt der Amtshandlung der Beginn des Bezugsrechts
-7-
noch nicht fest oder ist das Recht in anderer Weise bedingt, so ist der Wert nach den
Umstaenden des Falles niedriger anzusetzen.
8. Miet- und Pachtrechte, Dienstvertraege
(1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemisst sich nach dem Wert aller Leistungen
des Mieters oder Paechters waehrend der ganzen Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtrechten
von unbestimmter Vertragsdauer ist der Wert dreier Jahre massgebend; ist jedoch die
Aufloesung des Vertrags erst nach einem laengeren Zeitraum zulaessig, so ist dieser
massgebend. In keinem Fall darf der Wert den fuenfundzwanzigfachen Betrag der einjaehrigen
Leistung uebersteigen.
(2) Der Wert eines Dienstvertrags bemisst sich nach dem Wert aller Bezuege des zur
Dienstleistung Verpflichteten waehrend der ganzen Vertragszeit, hoechstens jedoch nach
dem dreifachen Jahresbetrag der Bezuege.
9. Anmeldungen zum Handelsregister
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist der Geschaeftswert der in
das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Aenderung bereits eingetragener
Geldbetraege der Unterschiedsbetrag:
1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer
Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes
genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen;
2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
3. Erhoehung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschraenkter
Haftung;
4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien ueber
a) Massnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem
Beschluss ueber die genehmigte Kapitalerhoehung steht der Beschluss ueber die
Verlaengerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhoehen kann,
gleich;
b) Massnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);
5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; massgebend ist die Summe der
Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 25.000 Euro fuer den ersten und 12.500 Euro
fuer jeden weiteren Gesellschafter;
6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft
oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines
anderen, ein bisher persoenlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein
bisheriger Kommanditist als persoenlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist
die einfache Kommanditeinlage, hoechstens ein Betrag von 500.000 Euro massgebend;
(2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Geschaeftswert nach den Absaetzen 3 bis
7.
(3) Der Geschaeftswert betraegt bei der ersten Anmeldung
1. eines Einzelkaufmanns 25.000 Euro;
2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 37.500 Euro; hat die
Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhoeht sich der Wert fuer den dritten und
jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 12.500 Euro;
3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 50.000 Euro.
(4) Bei einer spaeteren Anmeldung betraegt der Geschaeftswert, wenn die Anmeldung
1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 vom Hundert des eingetragenen Grund- oder
Stammkapitals, mindestens 25.000 Euro und hoechstens 500.000 Euro;
2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 50.000 Euro;
3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 25.000 Euro; bei Eintritt oder
Ausscheiden von mehr als zwei persoenlich haftenden Gesellschaftern sind als Wert
12.500 Euro fuer jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter anzunehmen;
-8-
4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs)
betrifft, 25.000 Euro.
(5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so betraegt der Geschaeftswert
die Haelfte des nach den vorstehenden Absaetzen bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen
mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert fuer jede Zweigniederlassung durch
Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen
Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen
sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Saetzen betraegt mindestens
12.500 Euro und hoechstens 2,5 Millionen Euro. Die Saetze 2 und 3 sind fuer Prokuren nicht
anzuwenden.
(6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname geaendert
hat, oder handelt es sich um eine aehnliche Anmeldung, die fuer das Unternehmen keine
wirtschaftliche Bedeutung hat, so betraegt der Geschaeftswert 2.500 Euro.
(7) Bei der Beurkundung von Anmeldungen betraegt der Wert, auch wenn mehrere Anmeldungen
in derselben Verhandlung beurkundet werden, in keinem Fall mehr als 500.000 Euro.
10. Beschluesse von Organen bestimmter Gesellschaften
(1) Nummer 9 Abs. 4 gilt entsprechend fuer Beschluesse von Organen von Kapital-
oder Personenhandelsgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder
juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen bestimmten
Geldwert hat.
(2) Beschluesse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert des Aktivvermoegens des
uebertragenden oder formwechselnden Rechtstraegers anzusetzen. Bei Abspaltungen oder
Ausgliederungen ist der Wert des uebergehenden Aktivvermoegens massgebend.
(3) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschluesse beurkundet, so gilt Nummer 16
entsprechend. Dies gilt auch, wenn Beschluesse, deren Gegenstand keinen bestimmten
Geldwert hat, und andere Beschluesse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen
zusammen mit Beschluessen ueber die Entlastung der Verwaltungstraeger gelten als ein
Beschluss.
(4) Der Wert von Beschluessen der in Absatz 1 bezeichneten Art betraegt, auch wenn
in einer Verhandlung mehrere Beschluesse beurkundet werden, in keinem Falle mehr als
500.000 Euro.
11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von Beschluessen
Fuer sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der Beurkundung von Beschluessen
bestimmt sich der Geschaeftswert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat
nach Nummer 22 Abs. 2.
12. Anmeldungen zum Gueterrechtsregister
Bei Anmeldungen zum Gueterrechtsregister bestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.
13. Beurkundung von Veraenderungen eines Rechtsverhaeltnisses, von Austauschvertraegen,
Ehevertraegen oder Satzungen
(1) Betrifft die beurkundete Erklaerung die Veraenderung eines Rechtsverhaeltnisses,
so darf der Wert des von der Veraenderung betroffenen Rechtsverhaeltnisses nicht
ueberschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veraenderungen
desselben Rechtsverhaeltnisses handelt.
(2) Bei Vertraegen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der
Wert der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist,
der hoehere massgebend.
(3) Bei Ehevertraegen bestimmt sich der Wert nach dem zusammengerechneten Wert der
gegenwaertigen Vermoegen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermoegen
eines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermoegens werden die Schulden
abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstaende, so ist deren Wert
massgebend.
(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsvertraegen, Satzungen und Statuten sowie von
Plaenen und Vertraegen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert hoechstens auf 5 Millionen
Euro anzunehmen.
14. Wert bei zustimmenden Erklaerungen einzelner Mitberechtigter
Bei zustimmenden Erklaerungen einzelner Mitberechtigter bestimmt sich der Wert nach dem
Anteil an dem Gegenstand. Bei Gesamthandverhaeltnissen ist der Anteil entsprechend der
Beteiligung an dem Gesamthandvermoegen zu bemessen.
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15. Wert bei Vollmachten
(1) Bei Vollmachten zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschaefts ist der fuer dieses
massgebende Wert zugrunde zu legen.
(2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen;
dabei ist der Umfang der erteilten Ermaechtigung und das Vermoegen des Vollmachtgebers
angemessen zu beruecksichtigen.
(3) Bei der von einem Mitberechtigten ausgestellten Vollmacht bestimmt sich der Wert
nach dem Anteil des Mitberechtigten. Nummer 14 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In allen Faellen ist der Wert mit hoechstens 500.000 Euro anzunehmen.
(5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
16. Mehrere Erklaerungen in einer Urkunde
(1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklaerungen beurkundet, die denselben
Gegenstand haben (z. B. der Kauf und die Auflassung, die Schulderklaerung und die zur
Hypothekenbestellung erforderlichen Erklaerungen), so wird die Gebuehr nur einmal von
dem Wert dieses Gegenstandes nach dem hoechsten in Betracht kommenden Gebuehrensatz
berechnet. Dies gilt auch dann, wenn von mehreren Erklaerungen die einen den ganzen
Gegenstand, die anderen nur einen Teil davon betreffen (z. B. das Schuldversprechen und
die Buergschaft fuer einen Teil der Schuld).
(2) Haben die in einer Verhandlung beurkundeten Erklaerungen einen verschiedenen
Gegenstand, so gilt folgendes:
a) Unterliegen alle Erklaerungen dem gleichen Gebuehrensatz, so wird dieser nur einmal
nach den zusammengerechneten Werten berechnet.
b) Sind verschiedene Gebuehrensaetze anzuwenden, so wird jede Gebuehr fuer sich berechnet;
soweit mehrere Erklaerungen dem gleichen Gebuehrensatz unterliegen, werden die Werte
zusammengerechnet.
(3) Treffen Erklaerungen, die sich auf eine Rangaenderung beziehen, mit anderen
Erklaerungen in einer Urkunde zusammen, so gilt als Gegenstand der Rangaenderung das
vortretende oder das zuruecktretende Recht, je nachdem es fuer den Kostenschuldner
nach den vorstehenden Vorschriften guenstiger ist. Die Vormerkung gemaess § 1179 des
Buergerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht
der Rangaenderung gleich. Das gleiche gilt fuer den Ausschluss des Loeschungsanspruchs
nach § 1179a Abs. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs.
17. Verfuegungen von Todes wegen
(1) Wird ueber den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon verfuegt, so ist der
Gebuehrenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen
Vermoegens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermoegens zugrunde zu
legen. Vermaechtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.
(2) Der Berechnung der Gebuehren sind in der Regel die Angaben des Verfuegenden ueber den
Wert zugrunde zu legen.
18. Erbschein
(1) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins ist der
Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im
Zeitpunkt des Erbfalls massgebend.
(2) Wird ein Erbschein nur ueber das Erbrecht eines Miterben beantragt, so bestimmt
sich der Wert fuer die Berechnung der Gebuehr fuer die Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung nach dessen Erbteil. Wird die Erteilung eines beschraenkten Erbscheins
beantragt, so ist fuer die Berechnung der Gebuehr fuer die Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung der Wert der im Inland befindlichen Gegenstaende massgebend.
19. Zeugnis ueber Fortsetzung der Guetergemeinschaft
Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Zeugnisses ueber
die Fortsetzung der Guetergemeinschaft ist der halbe Wert des Gesamtgutes der
Gebuehrenberechnung zugrunde zu legen.
20. Testamentsvollstreckerzeugnis
Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Zeugnisses ueber die
Ernennung eines Testamentsvollstreckers bestimmt sich der Wert nach Nummer 22 Abs. 2.
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21. Vermoegensverzeichnisse
Fuer die Aufnahme von Vermoegensverzeichnissen wird die Gebuehr nach dem Wert der
verzeichneten Gegenstaende erhoben.
22. Angelegenheiten ohne bestimmten Wert, nichtvermoegensrechtliche Angelegenheiten
(1) Soweit sich in einer vermoegensrechtlichen Angelegenheit der Wert nicht aus diesen
Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu
bestimmen; insbesondere ist bei Aenderungen bestehender Rechte, sofern die Aenderung
nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfuegungsbeschraenkungen der Wert nach
freiem Ermessen festzusetzen.
(2) In Ermangelung genuegender tatsaechlicher Anhaltspunkte fuer eine Schaetzung ist der
Wert regelmaessig auf 2.500 Euro anzunehmen. Er kann nach der Lage des Falles niedriger
oder hoeher, jedoch nicht unter 100 Euro und nicht ueber 500.000 Euro angenommen werden.
In nichtvermoegensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen.
In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjaehrigen betreffen, betraegt der Wert
stets 2.500 Euro.
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2)
Wertgebuehrentabelle
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4171
bis zu 500 EUR einschliesslich 15,- EUR
bis zu 2.500 EUR einschliesslich 30,- EUR
bis zu 5.000 EUR einschliesslich 45,- EUR
bis zu 10.000 EUR einschliesslich 55,- EUR
bis zu 15.000 EUR einschliesslich 65,- EUR
bis zu 20.000 EUR einschliesslich 75,- EUR
bis zu 25.000 EUR einschliesslich 85,- EUR
bis zu 30.000 EUR einschliesslich 95,- EUR
bis zu 35.000 EUR einschliesslich 105,- EUR
bis zu 40.000 EUR einschliesslich 115,- EUR
bis zu 45.000 EUR einschliesslich 125,- EUR
bis zu 50.000 EUR einschliesslich 135,- EUR
von dem Mehrbetrag bis 2,5 Mio EUR fuer je angefangene 5.000 EUR 10,- EUR
von dem Mehrbetrag bis 15 Mio EUR fuer je angefangene 10.000 EUR 10,- EUR
von dem Mehrbetrag bis 25 Mio EUR fuer je angefangene 20.000 EUR 10,- EUR
von dem Mehrbetrag bis 30 Mio EUR fuer je angefangene 25.000 EUR 10,- EUR
von dem Mehrbetrag bis 35 Mio EUR fuer je angefangene 40.000 EUR 10,- EUR
von dem Mehrbetrag bis 40 Mio EUR fuer je angefangene 50.000 EUR 10,- EUR
von dem Mehrbetrag bis 50 Mio EUR fuer je angefangene 100.000 EUR 10,- EUR
von dem Mehrbetrag bis 100 Mio EUR fuer je angefangene 200.000 EUR 10,- EUR
von dem Mehrbetrag bis 250 Mio EUR fuer je angefangene 500.000 EUR 10,- EUR
von dem Mehrbetrag ueber 250 Mio EUR fuer je angefangene 1 Mio EUR 10,- EUR*
Anlage 4 (zu § 4)
Sprachenliste
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 4172
Gruppe A: 1.Afrikaans
2.Daenisch
3.Englisch
4.Franzoesisch
5.Islaendisch
6.Italienisch
7.Katalanisch
8.Letzeburgisch
9.Niederlaendisch
10.Norwegisch
11.Portugiesisch/Brasilianisch
12.Schwedisch
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13.Spanisch
Gruppe B: 1.Bulgarisch/Makedonisch
2.Griechisch
3.Irisch
4.Lettisch
5.Litauisch
6.Madagassisch
7.Polnisch
8.Rumaenisch
9.Russisch
10.Serbokroatisch
11.Slowenisch
12.Somali
13.Tschechisch/Slowakisch
14.Ukrainisch
15.Weissrussisch
Gruppe C: 1.Albanisch
2.Amharisch
3.Aseri
4.Bengalisch
5.Estnisch
6.Finnisch
7.Georgisch
8.Haussa/Sudan-Amtssprachen
9.Hindi
10.Kasachisch
11.Kirgisisch
12.Malaiisch/Indonesisch
13.Mongolisch
14.Nepalesisch
15.Paschtu
16.Persisch/Dari
17.Philippino/Tagalog
18.Singhalesisch
19.Suaheli/Bantu-Amtssprachen
20.Tadschikisch
21.Tamilisch
22.Tuerkisch
23.Turkmenisch
24.Ungarisch
25.Urdu
26.Usbekisch
27.Vietnamesisch
Gruppe D: 1.Arabisch
2.Birmanisch
3.Chinesisch
4.Hebraeisch (Iwrith)
5.Japanisch
6.Kambodschanisch (Khmer)
7.Koreanisch
8.Laotisch
9.Thailaendisch.
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