Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
AGG

vom  14.08.2006



"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt
durch Artikel 15 Abs. 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 66 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis ab: 18.8.2006
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 14.8.2006 I 1897 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 18.8.2006 in Kraft getreten.

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gruenden der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identitaet zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Massgabe dieses
Gesetzes unzulaessig in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschliesslich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, fuer
   den Zugang zu unselbststaendiger und selbststaendiger Erwerbstaetigkeit, unabhaengig
   von Taetigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie fuer den beruflichen Aufstieg,
2. die Beschaeftigungs- und Arbeitsbedingungen einschliesslich Arbeitsentgelt und
   Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen
   Vereinbarungen und Massnahmen bei der Durchfuehrung und Beendigung eines
   Beschaeftigungsverhaeltnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung
   einschliesslich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der
   Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschaeftigten- oder
   Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten
   Berufsgruppe angehoeren, einschliesslich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher
   Vereinigungen,
5. den Sozialschutz, einschliesslich der sozialen Sicherheit und der
   Gesundheitsdienste,
6. die sozialen Verguenstigungen,
7. die Bildung,
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Guetern und Dienstleistungen, die der
   Oeffentlichkeit zur Verfuegung stehen, einschliesslich von Wohnraum.




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(2) Fuer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Fuer die betriebliche
Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung
wird durch dieses Gesetz nicht beruehrt. Dies gilt auch fuer oeffentlich-rechtliche
Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Fuer Kuendigungen gelten ausschliesslich die Bestimmungen zum allgemeinen und
besonderen Kuendigungsschutz.

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in §
1 genannten Grundes eine weniger guenstige Behandlung erfaehrt, als eine andere Person
in einer vergleichbaren Situation erfaehrt, erfahren hat oder erfahren wuerde. Eine
unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr.
1 bis 4 auch im Falle einer unguenstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft
oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes
gegenueber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen koennen, es sei denn, die
betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmaessiges Ziel
sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und
erforderlich.

(3) Eine Belaestigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwuenschte Verhaltensweisen, die
mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass
die Wuerde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschuechterungen, Anfeindungen,
Erniedrigungen, Entwuerdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen
wird.

(4) Eine sexuelle Belaestigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 4, wenn ein unerwuenschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwuenschte
sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte koerperliche
Beruehrungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwuenschtes Zeigen und sichtbares
Anbringen von pornographischen Darstellungen gehoeren, bezweckt oder bewirkt,
dass die Wuerde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von
Einschuechterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwuerdigungen oder Beleidigungen
gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund
gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen
Beschaeftigten oder eine Beschaeftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt
oder benachteiligen kann.

§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gruende
Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gruende, so
kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt
werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gruende erstreckt, derentwegen die
unterschiedliche Behandlung erfolgt.

§ 5 Positive Massnahmen
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gruende ist eine
unterschiedliche Behandlung auch zulaessig, wenn durch geeignete und angemessene
Massnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder
ausgeglichen werden sollen.

Abschnitt 2

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Schutz der Beschaeftigten vor Benachteiligung

Unterabschnitt 1
Verbot der Benachteiligung

§ 6 Persoenlicher Anwendungsbereich
(1) Beschaeftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschaeftigten,
3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbststaendigkeit als
   arbeitnehmeraehnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehoeren auch die in
   Heimarbeit Beschaeftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschaeftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber fuer ein
Beschaeftigungsverhaeltnis sowie die Personen, deren Beschaeftigungsverhaeltnis beendet
ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind
natuerliche und juristische Personen sowie rechtsfaehige Personengesellschaften,
die Personen nach Absatz 1 beschaeftigen. Werden Beschaeftigte einem Dritten zur
Arbeitsleistung ueberlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses
Abschnitts. Fuer die in Heimarbeit Beschaeftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an
die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen fuer den Zugang zur Erwerbstaetigkeit sowie den beruflichen
Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts fuer Selbststaendige und
Organmitglieder, insbesondere Geschaeftsfuehrer oder Geschaeftsfuehrerinnen und Vorstaende,
entsprechend.

§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschaeftigte duerfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt
werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen
eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1
verstossen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschaeftigte ist eine
Verletzung vertraglicher Pflichten.

§ 8 Zulaessige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulaessig,
wenn dieser Grund wegen der Art der auszuuebenden Taetigkeit oder der Bedingungen ihrer
Ausuebung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern
der Zweck rechtmaessig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Verguetung fuer gleiche oder gleichwertige Arbeit
wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen
eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

§ 9 Zulaessige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder
Weltanschauung
(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder
der Weltanschauung bei der Beschaeftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen
zugeordneten Einrichtungen ohne Ruecksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen,
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe
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machen, auch zulaessig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung
des Selbstverstaendnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung
im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Taetigkeit eine
gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung
beruehrt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen
zugeordneten Einrichtungen ohne Ruecksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen,
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe
machen, von ihren Beschaeftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres
jeweiligen Selbstverstaendnisses verlangen zu koennen.

§ 10 Zulaessige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulaessig,
wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die
Mittel zur Erreichung dieses Ziels muessen angemessen und erforderlich sein. Derartige
unterschiedliche Behandlungen koennen insbesondere Folgendes einschliessen:
1. die Festlegung besonderer Bedingungen fuer den Zugang zur Beschaeftigung und zur
   beruflichen Bildung sowie besonderer Beschaeftigungs- und Arbeitsbedingungen,
   einschliesslich der Bedingungen fuer Entlohnung und Beendigung des
   Beschaeftigungsverhaeltnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen,
   aelteren Beschaeftigten und Personen mit Fuersorgepflichten zu foerdern oder ihren
   Schutz sicherzustellen,
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder
   das Dienstalter fuer den Zugang zur Beschaeftigung oder fuer bestimmte mit der
   Beschaeftigung verbundene Vorteile,
3. die Festsetzung eines Hoechstalters fuer die Einstellung auf Grund der spezifischen
   Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der
   Notwendigkeit einer angemessenen Beschaeftigungszeit vor dem Eintritt in den
   Ruhestand,
4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen
   Sicherheit als Voraussetzung fuer die Mitgliedschaft oder den Bezug von
   Altersrente oder von Leistungen bei Invaliditaet einschliesslich der Festsetzung
   unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme fuer bestimmte Beschaeftigte
   oder Gruppen von Beschaeftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen
   dieser Systeme fuer versicherungsmathematische Berechnungen,
5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschaeftigungsverhaeltnisses ohne
   Kuendigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschaeftigte eine Rente
   wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt
   unberuehrt,
6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplaenen im Sinne des
   Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder
   Betriebszugehoerigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der
   die wesentlich vom Alter abhaengenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine
   verhaeltnismaessig starke Betonung des Lebensalters erkennbar beruecksichtigt worden
   sind, oder Beschaeftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben,
   die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von
   Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.


Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Arbeitgebers

§ 11 Ausschreibung
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoss gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

§ 12 Massnahmen und Pflichten des Arbeitgebers
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(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz vor
Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz
umfasst auch vorbeugende Massnahmen.

(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der
beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulaessigkeit solcher Benachteiligungen
hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine
Beschaeftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung
geschult, gilt dies als Erfuellung seiner Pflichten nach Absatz 1.

(3) Verstossen Beschaeftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der
Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Massnahmen zur
Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kuendigung zu
ergreifen.

(4) Werden Beschaeftigte bei der Ausuebung ihrer Taetigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1
benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und
angemessenen Massnahmen zum Schutz der Beschaeftigten zu ergreifen.

(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen ueber die
fuer die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zustaendigen Stellen sind im Betrieb oder
in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder
Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle
ueblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.

Unterabschnitt 3
Rechte der Beschaeftigten

§ 13 Beschwerderecht
(1) Die Beschaeftigten haben das Recht, sich bei den zustaendigen Stellen des Betriebs,
des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit
ihrem Beschaeftigungsverhaeltnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschaeftigten
oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fuehlen. Die Beschwerde
ist zu pruefen und das Ergebnis der oder dem beschwerdefuehrenden Beschaeftigten
mitzuteilen.

(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberuehrt.

§ 14 Leistungsverweigerungsrecht
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Massnahmen zur
Unterbindung einer Belaestigung oder sexuellen Belaestigung am Arbeitsplatz, sind die
betroffenen Beschaeftigten berechtigt, ihre Taetigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts
einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberuehrt.

§ 15 Entschaedigung und Schadensersatz
(1) Bei einem Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber
verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der
Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermoegensschaden ist, kann der oder die
Beschaeftigte eine angemessene Entschaedigung in Geld verlangen. Die Entschaedigung darf
bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehaelter nicht uebersteigen, wenn der oder die
Beschaeftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden waere.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann
zur Entschaedigung verpflichtet, wenn er vorsaetzlich oder grob fahrlaessig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten
schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben
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etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines
beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Faellen
einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschaeftigte von der
Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Uebrigen bleiben Ansprueche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen
Rechtsvorschriften ergeben, unberuehrt.

(6) Ein Verstoss des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs.
1 begruendet keinen Anspruch auf Begruendung eines Beschaeftigungsverhaeltnisses,
Berufsausbildungsverhaeltnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein
solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

§ 16 Massregelungsverbot
(1) Der Arbeitgeber darf Beschaeftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten
nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt
verstossende Anweisung auszufuehren, benachteiligen. Gleiches gilt fuer Personen, die den
Beschaeftigten hierbei unterstuetzen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.

(2) Die Zurueckweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene
Beschaeftigte darf nicht als Grundlage fuer eine Entscheidung herangezogen werden, die
diese Beschaeftigten beruehrt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 22 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 4
Ergaenzende Vorschriften

§ 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten
(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschaeftigte und deren Vertretungen sind
aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmoeglichkeiten an der Verwirklichung
des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.

(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, koennen bei einem groben Verstoss des
Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im
Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23
Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Mit dem Antrag
duerfen nicht Ansprueche des Benachteiligten geltend gemacht werden.

§ 18 Mitgliedschaft in Vereinigungen
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend fuer die Mitgliedschaft oder
die Mitwirkung in einer
1. Tarifvertragspartei,
2. Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehoeren oder die eine
   ueberragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn
   ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,
sowie deren jeweiligen Zusammenschluessen.

(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1
darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1
genannten Vereinigungen.

Abschnitt 3
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

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§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gruenden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identitaet bei der Begruendung, Durchfuehrung und Beendigung zivilrechtlicher
Schuldverhaeltnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer
   Vielzahl von Faellen zustande kommen (Massengeschaefte) oder bei denen das Ansehen
   der Person nach der Art des Schuldverhaeltnisses eine nachrangige Bedeutung hat und
   die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Faellen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulaessig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gruenden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft
ist darueber hinaus auch bei der Begruendung, Durchfuehrung und Beendigung sonstiger
zivilrechtlicher Schuldverhaeltnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulaessig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick
auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener
Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller
Verhaeltnisse zulaessig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und
erbrechtliche Schuldverhaeltnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche
Schuldverhaeltnisse, bei denen ein besonderes Naehe- oder Vertrauensverhaeltnis der
Parteien oder ihrer Angehoerigen begruendet wird. Bei Mietverhaeltnissen kann dies
insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehoerigen Wohnraum auf
demselben Grundstueck nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur voruebergehenden
Gebrauch ist in der Regel kein Geschaeft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der
Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

§ 20 Zulaessige unterschiedliche Behandlung
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn fuer eine
unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der
sexuellen Identitaet oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann
insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhuetung von Schaeden oder anderen Zwecken
   vergleichbarer Art dient,
2. dem Beduerfnis nach Schutz der Intimsphaere oder der persoenlichen Sicherheit Rechnung
   traegt,
3. besondere Vorteile gewaehrt und ein Interesse an der Durchsetzung der
   Gleichbehandlung fehlt,
4. an die Religion eines Menschen anknuepft und im Hinblick auf die Ausuebung der
   Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften,
   der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Ruecksicht auf ihre Rechtsform sowie der
   Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe
   machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverstaendnisses gerechtfertigt ist.

(2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist im Falle des § 19 Abs.
1 Nr. 2 bei den Praemien oder Leistungen nur zulaessig, wenn dessen Beruecksichtigung bei
einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten
beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit
Schwangerschaft und Mutterschaft duerfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Praemien
oder Leistungen fuehren. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identitaet ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2
nur zulaessig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadaequater Kalkulation beruht,


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insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter
Heranziehung statistischer Erhebungen.

§ 21 Ansprueche
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot
unbeschadet weiterer Ansprueche die Beseitigung der Beeintraechtigung verlangen. Sind
weitere Beeintraechtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende
verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der
Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens,
der nicht Vermoegensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschaedigung
in Geld verlangen.

(3) Ansprueche aus unerlaubter Handlung bleiben unberuehrt.

(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der
Benachteiligende nicht berufen.

(5) Ein Anspruch nach den Absaetzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten
geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht
werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
war.

Abschnitt 4
Rechtsschutz

§ 22 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen
eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, traegt die andere Partei die Beweislast
dafuer, dass kein Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung
vorgelegen hat.

§ 23 Unterstuetzung durch Antidiskriminierungsverbaende
(1) Antidiskriminierungsverbaende sind Personenzusammenschluesse, die nicht gewerbsmaessig
und nicht nur voruebergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von
benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Massgabe von § 1 wahrnehmen. Die
Befugnisse nach den Absaetzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder
haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbaenden bilden.

(2) Antidiskriminierungsverbaende sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in
gerichtlichen Verfahren als Beistaende Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten.
Im Uebrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen,
nach denen Beistaenden weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberuehrt.

(3) Antidiskriminierungsverbaenden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von
Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.

(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbaenden zu Gunsten von
behinderten Menschen bleiben unberuehrt.

Abschnitt 5
Sonderregelungen fuer oeffentlich-rechtliche
Dienstverhaeltnisse

§ 24 Sonderregelung fuer oeffentlich-rechtliche Dienstverhaeltnisse

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Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Beruecksichtigung ihrer besonderen
Rechtsstellung entsprechend fuer
1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Laender, der Gemeinden, der Gemeindeverbaende
   sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden
   Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts,
2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Laender,
3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre
   Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.


Abschnitt 6
Antidiskriminierungsstelle

§ 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Beim Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet
der Zustaendigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung
die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten
Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.

(2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die fuer die Erfuellung ihrer Aufgaben
notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfuegung zu stellen. Sie ist im
Einzelplan des Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem
eigenen Kapitel auszuweisen.

§ 26 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister fuer Familie, Senioren, Frauen
und Jugend ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht nach Massgabe dieses Gesetzes in
einem oeffentlich-rechtlichen Amtsverhaeltnis zum Bund. Sie ist in Ausuebung ihres Amtes
unabhaengig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Das Amtsverhaeltnis beginnt mit der Aushaendigung der Urkunde ueber die Ernennung
durch die Bundesministerin oder den Bundesminister fuer Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.

(3) Das Amtsverhaeltnis endet ausser durch Tod
1. mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages,
2. durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
   Bundesbeamtengesetzes,
3. mit der Entlassung.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend
entlaesst die Leiterin oder den Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf
deren Verlangen oder wenn Gruende vorliegen, die bei einer Richterin oder einem Richter
auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des
Amtsverhaeltnisses erhaelt die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle
des Bundes eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister fuer Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vollzogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushaendigung der
Urkunde wirksam.

(4) Das Rechtsverhaeltnis der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
gegenueber dem Bund wird durch Vertrag mit dem Bundesministerium fuer Familie, Senioren,
Frauen und Jugend geregelt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leitung der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestellt, scheidet er oder sie mit Beginn des
Amtsverhaeltnisses aus dem bisherigen Amt aus. Fuer die Dauer des Amtsverhaeltnisses ruhen
die aus dem Beamtenverhaeltnis begruendeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht

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zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken.
Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beamten bleiben die gesetzlichen Ansprueche auf das
Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberuehrt.

§ 27 Aufgaben
(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu
sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.

(2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstuetzt auf unabhaengige Weise
Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum
Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere
1. ueber Ansprueche und die Moeglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen
   gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,
2. Beratung durch andere Stellen vermitteln,
3. eine guetliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung zustaendig sind,
leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Absatz 1 genannten
Personen mit deren Einverstaendnis unverzueglich an diese weiter.

(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt auf unabhaengige Weise folgende
Aufgaben wahr, soweit nicht die Zustaendigkeit der Beauftragten der Bundesregierung oder
des Deutschen Bundestages beruehrt ist:
1. Oeffentlichkeitsarbeit,
2. Massnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gruenden,
3. Durchfuehrung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen Benachteiligungen.

(4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zustaendigkeitsbereich
betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages legen
gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre Berichte ueber Benachteiligungen aus
den in § 1 genannten Gruenden vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung
dieser Benachteiligungen. Sie koennen gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu
Benachteiligungen durchfuehren.

(5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zustaendigkeitsbereich
betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages sollen bei
Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 genannten Gruende zusammenarbeiten.

§ 28 Befugnisse
(1) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in Faellen des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr.
3 Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich nach § 27 Abs. 1
an sie gewandt hat, hierzu ihr Einverstaendnis erklaert.

(2) Alle Bundesbehoerden und sonstigen oeffentlichen Stellen im Bereich des Bundes
sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfuellung ihrer
Aufgaben zu unterstuetzen, insbesondere die erforderlichen Auskuenfte zu erteilen. Die
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberuehrt.

§ 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen
Einrichtungen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Taetigkeit
Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europaeischer, Bundes-,
Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1
genannten Grundes taetig sind, in geeigneter Form einbeziehen.

§ 30 Beirat
(1) Zur Foerderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die
sich den Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel
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gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet.
Der Beirat beraet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von
Berichten und Empfehlungen an den Deutschen Bundestag nach § 27 Abs. 4 und kann hierzu
sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vorschlaege
unterbreiten.

(2) Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im
Einvernehmen mit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie
den entsprechend zustaendigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen
Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und fuer jedes Mitglied eine Stellvertretung.
In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und
Organisationen sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen berufen werden.
Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht ueberschreiten. Der
Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Maennern besetzt sein.

(3) Der Beirat gibt sich eine Geschaeftsordnung, die der Zustimmung des
Bundesministeriums fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf.

(4) Die Mitglieder des Beirats ueben die Taetigkeit nach diesem Gesetz ehrenamtlich aus.
Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschaedigung sowie Reisekostenverguetung, Tagegelder und
Uebernachtungsgelder. Naeheres regelt die Geschaeftsordnung.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 31 Unabdingbarkeit
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten der geschuetzten Personen
abgewichen werden.

§ 32 Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen
Bestimmungen.

§ 33 Uebergangsbestimmungen
(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Buergerlichen
Gesetzbuchs oder sexuellen Belaestigungen nach dem Beschaeftigtenschutzgesetz ist das vor
dem 18. August 2006 massgebliche Recht anzuwenden.

(2) Bei Benachteiligungen aus Gruenden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft
sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhaeltnisse anzuwenden, die vor dem 18.
August 2006 begruendet worden sind. Satz 1 gilt nicht fuer spaetere Aenderungen von
Dauerschuldverhaeltnissen.

(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Identitaet sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhaeltnisse
anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begruendet worden sind. Satz 1 gilt nicht fuer
spaetere Aenderungen von Dauerschuldverhaeltnissen.

(4) Auf Schuldverhaeltnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand
haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begruendet
worden sind. Satz 1 gilt nicht fuer spaetere Aenderungen solcher Schuldverhaeltnisse.




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