Gesetz ueber den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(AFWoG)
AFWoG

vom  22.12.1981



"Gesetz ueber den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 13.9.2001 I 2414;
           zuletzt geaendert durch Art. 8 G v. 5.9.2006 I 2098

Fussnote

Ausserkraftsetzung zum 31.12.1994 aufgeh. durch Art. 3 G v. 8.6.1989 I 1058 mWv
16.6.1989
 Textnachweis ab: 1.1.1982
Das G wurde als Unterartikel 1 des Artikel 27 G 63-15-3 v. 22.12.1981 I 1523 (HStruktG
2) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 27
Unterart. 5 § 5 Satz 1 am 1.1.1982 in Kraft getreten.

§ 1 Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen
(1) Inhaber einer oeffentlich gefoerderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes
haben vorbehaltlich des § 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn
1. ihre Wohnung in einer Gemeinde liegt, die durch landesrechtliche Vorschriften nach
   Absatz 4 bestimmt ist, und
2. ihr Einkommen die Einkommensgrenze (§ 3) um mehr als 20 vom Hundert uebersteigt.
Mehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamtschuldner.

(2) Ist mehr als die Haelfte der Wohnflaeche einer Wohnung untervermietet, so
gilt auch der untervermietete Teil als selbstaendige Wohnung. Ist die Haelfte oder
weniger als die Haelfte der Wohnflaeche einer Wohnung untervermietet, so bilden der
untervermietete und der nicht untervermietete Teil zusammen eine Wohnung; die Benutzer
des untervermieteten Teils gelten nicht als Wohnungsinhaber, es sei denn, es handelt
sich um Haushaltsangehoerige im Sinne des § 18 des Wohnraumfoerderungsgesetzes. Vermietet
der Eigentuemer oder sonstige Verfuegungsberechtigte einen Teil der von ihm selbst
genutzten Wohnung, so gelten die Saetze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Ausgleichszahlung betraegt monatlich je Quadratmeter Wohnflaeche
1. 0,25 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr 20 vom Hundert, jedoch nicht mehr als
   35 vom Hundert ueberschritten wird,
2. 0,60 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 35 vom Hundert, jedoch nicht mehr
   als 50 vom Hundert ueberschritten wird,
3. 1 Euro, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 50 vom Hundert ueberschritten wird.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 koennen nur solche Gemeinden bestimmt werden, in
denen die Kostenmieten (§§ 8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes) oeffentlich
gefoerderter Mietwohnungen die ortsueblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebundener
Mietwohnungen erheblich unterschreiten. Liegt bei einer Gemeinde diese Voraussetzung
vor, kann von der Bestimmung abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand fuer die


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Erhebung der Ausgleichszahlung in einem unangemessenen Verhaeltnis zu den erwarteten
Einnahmen stehen wuerde.

§ 2 Ausnahmen
(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn
1. es sich um selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des
   Wohnraumfoerderungsgesetzes handelt; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberuehrt;
2. ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhaelt;
3. ein Wohnungsinhaber
   a) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch
      oder
   b) ergaenzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes
      oder
   c) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
      Sozialgesetzbuch
   erhaelt und daneben keine Einkuenfte erzielt werden, bei deren Beruecksichtigung eine
   Ausgleichszahlung zu leisten waere;
4. ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer Bescheinigung ueber die
   Wohnberechtigung (§ 5 des Wohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb der
   letzten zwei Jahre, in den Faellen des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 5 Abs.
   1 Satz 2 Buchstabe b des Wohnungsbindungsgesetzes und des ab dem 1. Januar 2002
   geltenden § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 4 Nr.
   2 des Wohnungsraumfoerderungsgesetzes innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn
   des Leistungszeitraums (§ 4) erteilt worden ist, oder
5. nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine
   Freistellung ausgesprochen worden ist
   a) fuer das Gebiet, in dem die Wohnung liegt, oder
   b) fuer eine Wohnung unter der Auflage einer hoeheren Verzinsung oder einer sonstigen
      laufenden Zahlung
   oder nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden § 7 Abs. 1 des
   Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Wohnraumfoerderungsgesetzes eine
   Freistellung fuer das Gebiet ausgesprochen worden ist, in dem die Wohnung liegt.

(2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann fuer einzelne Wohnungen oder fuer
Wohnungen bestimmter Art ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Vermietbarkeit dieser Wohnungen sonst waehrend des
Leistungszeitraums nicht gesichert waere.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht fuer oeffentlich gefoerderte Wohnheime.

§ 3 Einkommen, Einkommensgrenze
(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach den §§ 9 und 35
Abs. 1 Satz 1 des Wohnraumfoerderungsgesetzes; soweit auf Grund des § 9 Abs. 3
des Wohnraumfoerderungsgesetzes eine Abweichung festgelegt ist, bestimmt sich die
Einkommensgrenze nach dieser Abweichung. Alle Personen, die die Wohnung nicht nur
voruebergehend nutzen, sind zu beruecksichtigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas
anderes ergibt.

(2) Massgebend sind die Verhaeltnisse am 1. April des dem Leistungszeitraum (§ 4)
vorausgehenden Jahres. Abweichend hiervon ist
1. in den Faellen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt der Beantragung des
   Wohnberechtigungsscheins oder bei nicht zu vertretender nachtraeglicher Beantragung
   der Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung,
2. in den Faellen des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der Aufforderung nach § 5 Abs. 1
   und
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3. in den Faellen des § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antragstellung
massgebend.

§ 4 Beginn der Ausgleichszahlungen, Leistungszeitraum
(1) Die Leistungspflicht beginnt
1. fuer Inhaber von Wohnungen, fuer die oeffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1955
   bewilligt worden sind, am 1. Januar 1983,
2. fuer Inhaber von Wohnungen, fuer die oeffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1954,
   jedoch vor dem 1. Januar 1963 bewilligt worden sind, am 1. Januar 1984,
3. fuer Inhaber von Wohnungen, fuer die oeffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1962
   bewilligt worden sind, am 1. Januar 1985.

(2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem spaeteren als dem in Absatz 1 bezeichneten
Zeitpunkt erteilt, beginnt die Leistungspflicht am ersten Tag des auf die Erteilung des
Bescheids folgenden zweiten Kalendermonats.

(3) Liegen im Land Berlin die Voraussetzungen fuer die Leistung einer Ausgleichszahlung
bereits bei Erteilung der Bescheinigung ueber die Wohnberechtigung nach dem
Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Ausgleichszahlung vom Bezug der Wohnung an zu
leisten.

(4) Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden jeweils fuer die Dauer von drei
Jahren festgesetzt (Leistungszeitraum). In den Faellen der Absaetze 2 und 3 wird der
Leistungszeitraum so festgesetzt, dass er mit dem Zeitpunkt endet, zu dem er auch
bei anderen Wohnungen der in Absatz 1 bezeichneten Jahrgangsgruppen endet. Eine
erneute Ueberpruefung der Einkommensverhaeltnisse ist bis zum Beginn des letzten Jahres
eines Leistungszeitraums zulaessig, wenn sich die zustaendige Stelle die Ueberpruefung
vorbehalten hat.

(5) Die Ausgleichszahlung ist auf einen vollen Euro abzurunden. Betraege bis zu 10 Euro
monatlich sind vierteljaehrlich, hoehere Betraege monatlich im Voraus zu entrichten.

§ 5 Einkommensnachweis, Auskuenfte
(1) Jeder Wohnungsinhaber hat auf Aufforderung die Personen zu benennen, die die
Wohnung nicht nur voruebergehend nutzen, und deren Einkommen oder das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 nachzuweisen, soweit diese Angaben bei der Ermittlung
des Einkommens und der Einkommensgrenze zu beruecksichtigen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2).
Ihm ist hierzu eine angemessene Frist einzuraeumen. Gegenueber dem Wohnungsinhaber,
der die Aufforderung nach Satz 1 erhalten hat, ist jeder andere Wohnungsinhaber
verpflichtet, die erforderlichen Auskuenfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen
auszuhaendigen.

(2) Versaeumt der Wohnungsinhaber die Frist nach Absatz 1, so wird vermutet, dass
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 nicht vorliegen und die Einkommensgrenze um mehr
als 50 vom Hundert ueberschritten wird. Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1
nachtraeglich erfuellt, so ist vom ersten Tag des drittnaechsten Kalendermonats an nur
der Betrag zu entrichten, der sich nach Ueberpruefung der Einkommensverhaeltnisse ergibt;
in den Faellen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entfaellt die Leistungspflicht ab Beginn des
Leistungszeitraums.

(3) Alle Behoerden, insbesondere die Finanzbehoerden, sowie die Arbeitgeber haben der
zustaendigen Stelle Auskunft ueber die Einkommensverhaeltnisse zu erteilen, soweit die
Durchfuehrung dieses Gesetzes es erfordert.

§ 6 Beschraenkung der Ausgleichszahlungen
(1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschraenken auf den Unterschiedsbetrag
zwischen dem fuer die Wohnung zulaessigen Entgelt und dem fuer sie nach Absatz 2 geltenden
Hoechstbetrag. Der Antrag kann ausser in den Faellen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids gestellt werden.

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(2) Als Hoechstbetrag ist in Gemeinden, fuer die ein Mietspiegel im Sinne des §
558c oder des § 558d des Buergerlichen Gesetzbuchs besteht, die Obergrenze der in
dem Mietspiegel enthaltenen Mietspanne fuer Wohnraum vergleichbarer Art, Groesse,
Ausstattung und Beschaffenheit in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. In
den uebrigen Gemeinden werden die Hoechstbetraege fuer die Wohnungen der einzelnen
Jahrgangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach Gemeindegroessenklassen jeweils zu Beginn der
Leistungszeitraeume von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei
sind fuer die jeweiligen Gemeindegroessenklassen die bei Neuvermietung erzielbaren
Entgelte fuer nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Groesse und Ausstattung
in durchschnittlicher Lage zugrunde zu legen. Gemeinden mit einem wesentlich von der
massgebenden Gemeindegroessenklasse abweichenden Mietniveau koennen der ihrem Mietniveau
entsprechenden Gemeindegroessenklasse zugeordnet werden. Die Landesregierungen koennen
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Rechtsverordnungen nach Satz 2 von anderen
Stellen zu erlassen sind.

(3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 1 sind in den Faellen,
in denen das zulaessige Entgelt fuer die Wohnung und der Hoechstbetrag nach Absatz 2
voneinander abweichend Kostenanteile fuer Betriebskosten enthalten, ohne dass diese
gesondert ausgewiesen sind, hierfuer Pauschbetraege anzusetzen. Die Bundesregierung wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ueber die
Festsetzung dieser Pauschbetraege zu erlassen.

(4) Als zulaessiges Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist das tatsaechlich gezahlte Entgelt
anzusehen, es sei denn, dass dieses nicht nur unwesentlich von dem preisrechtlich
zulaessigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigentuemer oder sonstige Verfuegungsberechtigte
die Wohnung selbst, so ist als zulaessiges Entgelt das preisrechtlich zulaessige Entgelt
anzusehen.

(5) Hat ein Mieter einen nach § 50 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zugelassenen
Finanzierungsbeitrag geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses Beitrags dem
jaehrlichen Entgelt hinzuzurechnen, soweit der Beitrag noch nicht zurueckgezahlt worden
ist. Dem Finanzierungsbeitrag stehen gleich die nach dem Lastenausgleichsgesetz als
Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer aehnlichen
Zweckbestimmung in oeffentlichen Haushalten ausgewiesene Mittel.

(6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung des Eigentuemers oder sonstigen
Verfuegungsberechtigten auf eigene Kosten modernisiert oder dem Eigentuemer oder
sonstigen Verfuegungsberechtigten die Kosten fuer eine solche Massnahme erstattet, und
wuerde fuer die Wohnung ohne die Modernisierung ein niedrigerer Hoechstbetrag gelten, so
ist dieser zugrunde zu legen.

§ 7 Wegfall und Minderung der Leistungspflicht
(1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald
1. die Wohnung nicht mehr als oeffentlich gefoerdert im Sinne des
   Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder
2. keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr benutzt.

(2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Antrag
folgenden Kalendermonats an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhaeltnissen im
Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag niedriger ist, weil
1. das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr ueberschreitet oder
2. das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert verringert hat oder
3. die Zahl der Personen, die nicht nur voruebergehend zum Haushalt gehoeren, sich
   erhoeht hat oder
4. das fuer die Wohnung zulaessige Entgelt ohne Betriebskosten, Zuschlaege und
   Verguetungen sich um mehr als 20 vom Hundert erhoeht hat; § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt
   sinngemaess.




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Der Antrag kann nur bis spaetestens sechs Monate vor Ablauf des Leistungszeitraums
gestellt werden.

§ 8 Geltung fuer Bergarbeiterwohnungen
Dieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die nach dem Gesetz zur Foerderung
des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau gefoerdert worden sind, entsprechend
anzuwenden, wenn der Wohnungsinhaber nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1
Buchstabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist.

§ 9 Geltung fuer Wohnungen, die mit Wohnungsfuersorgemitteln gefoerdert
worden sind
(1) Dieses Gesetz ist auf Inhaber von steuerbeguenstigten oder freifinanzierten
Wohnungen, die mit Wohnungsfuersorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes gefoerdert worden sind, entsprechend anzuwenden, solange das
Besetzungsrecht besteht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen fuer die Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei
Ausuebung des Besetzungsrechts vor, so ist die Ausgleichszahlung ab Bezug der Wohnung zu
leisten.

(3) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einstellung
in den oeffentlichen Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so wird der
Wohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung fuer die Dauer von drei Jahren seit dem Bezug
der Wohnung freigestellt.

(4) In den Faellen der Absaetze 2 und 3 sind abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 die
Verhaeltnisse sechs Monate vor Beginn der Leistungspflicht massgebend.

§ 10 Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen
(1) Die zustaendige Stelle hat die eingezogenen Ausgleichszahlungen an das Land
abzufuehren. Das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen ist laufend zur sozialen
Wohnraumfoerderung nach dem Wohnraumfoerderungsgesetz sowie zur Finanzierung der auf der
Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes fuer das Saarland
bewilligten Foerderungen zu verwenden. Wurde das Aufkommen aus den Ausgleichszahlungen
vor dem 1. Januar 2002 fuer die Foerderung von Sozialwohnungen verwendet, deren Foerderung
mit Ablauf des 31. Dezember 2001 nocht nicht beendet worden ist, kann das Aufkommen aus
den Ausgleichszahlungen weiterhin fuer die Foerderung solcher Wohnungen verwendet werden.

(2) Ausgleichszahlungen fuer Bergarbeiterwohnungen, die mit Treuhandmitteln
gefoerdert worden sind, sind an die Treuhandstelle (§ 12 des Gesetzes zur Foerderung
des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau) abzufuehren. Das Aufkommen ist
Treuhandvermoegen.

(3) In den Faellen des § 9 stehen die eingezogenen Ausgleichszahlungen dem Darlehens-
oder Zuschussgeber zu. Sie sind zur Foerderung von Wohnungen im Sinne des § 45 Abs. 1
des Wohnraumfoerderungsgesetzes zu verwenden, soweit hierfuer ein Bedarf besteht.

(3a) Bei Wohnungen, die mit Mitteln aus oeffentlich-rechtlichen Sondervermoegen der
Bundesrepublik Deutschland gefoerdert worden sind, ist Darlehens- oder Zuschussgeber
das jeweilige Sondervermoegen. Wird eines dieser Sondervermoegen in eine privatrechtliche
Form ueberfuehrt und zieht der Rechtsnachfolger dieses Sondervermoegens nach Massgabe
landesrechtlicher Vorschriften Ausgleichszahlungen ein, so gilt hinsichtlich der
Vereinnahmung der Ausgleichszahlungen der Bund als Darlehens- und Zuschussgeber
im Sinne des Absatzes 3. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die Einnahmen aus
den Ausgleichszahlungen jaehrlich an den Bundeshaushalt abzufuehren. Ihm steht eine
Kostenerstattung durch den Bund fuer den Verwaltungsaufwand bei der Erhebung der
Ausgleichszahlungen und fuer den Modernisierungsaufwand bei den gefoerderten Wohnungen
in Hoehe von 25 Prozent der jaehrlichen Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen zu;
dabei sind 15 Prozent der jaehrlichen Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen fuer
Modernisierungsmassnahmen zu verwenden.


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(4) Auf Ausgleichszahlungen fuer Wohnungen, die ausser mit oeffentlichen Mitteln mit
Wohnungsfuersorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
gefoerdert worden sind, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung, wenn von den fuer die
Wohnung gewaehrten Baudarlehen oder den mit Zins- und Tilgungshilfe gefoerderten Darlehen
dem Betrage nach das Darlehen aus Wohnungsfuersorgemitteln ueberwiegt.

§ 11 Zustaendige Stelle
Zustaendige Stelle ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder
die nach Landesrecht zustaendig ist. In den Faellen des § 9 obliegen die Aufgaben der
zustaendigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausuebt, soweit nicht der
Darlehens- oder Zuschussgeber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das Besetzungsrecht
von einer Stelle ausserhalb der oeffentlichen Verwaltung ausgeuebt wird, nimmt sie bei der
Durchfuehrung dieses Gesetzes oeffentliche Aufgaben wahr.

§ 12 Geltung im Saarland
(1) Dieses Gesetz gilt im Saarland nur mit folgenden Massgaben:
1. Die §§ 1 bis 7 gelten entsprechend fuer Inhaber oeffentlich gefoerderter Wohnungen im
   Sinne des Wohnungsbaugesetzes fuer das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 20. November 1990 (ABl. des Saarlandes 1991 S. 273);
2. § 8 gilt entsprechend fuer Inhaber von Wohnungen, die mit Mitteln aus dem
   Treuhandvermoegen des Bundes zur Foerderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im
   Kohlenbergbau gefoerdert worden sind; dies gilt auch fuer Inhaber von Wohnungen,
   die mit oeffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes
   fuer das Saarland neben oder an Stelle der Foerderung mit Mitteln aus dem
   Bundestreuhandvermoegen, mit Mitteln aus dem Vermoegen der Stiftung fuer den
   Wohnungsbau der Bergarbeiter im Saarland oder mit Arbeitgeberdarlehen gefoerdert
   worden sind;
3. § 9 gilt entsprechend fuer Inhaber von Wohnungen, die unter Vereinbarung eines
   Wohnungsbesetzungsrechts mit Wohnungsfuersorgemitteln aus oeffentlichen Haushalten
   fuer die Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes oder aehnliche Personengruppen
   gefoerdert worden sind, solange das Besetzungsrecht besteht. Fuer die Zweckbestimmung
   der Ausgleichszahlungen gilt in diesen Faellen § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die naeheren Einzelheiten
zur Durchfuehrung dieses Gesetzes im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten im
Saarland.

§ 13 Sonderregelung fuer das Land Bremen
Im Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu erheben, wenn bei der Bewilligung
der oeffentlichen Mittel sichergestellt worden ist, dass die gewaehrte Subvention
entsprechend der Hoehe der Einkommensueberschreitung des Wohnungsinhabers in einem Umfang
abgebaut worden ist, der die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichszahlungen
insgesamt nicht unterschreitet. § 4 Abs. 1 gilt mit der Massgabe, dass der in Nummer 2
aufgefuehrte Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 1958 endet und dass der in Nummer 3
aufgefuehrte Bewilligungszeitraum am 1. Januar 1959 beginnt.

§ 14 Landesrechtliche Vorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht mehr anzuwenden, soweit
landesrechtliche Vorschriften an deren Stelle erlassen werden. Landesrechtliche
Vorschriften, die auf Grund der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung dieses
Gesetzes erlassen worden sind, bleiben von den ab 1. Januar 2002 geltenden Aenderungen
dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2004 unberuehrt.

(2) Soweit vor dem 1. Januar 2002 nach landesrechtlichen Vorschriften die §§ 8
und 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweiligen Fassung durch
Verweisung auf diese Vorschriften oder auf § 3 oder auf Grund sonstiger Regelungen
anzuwenden sind, gelten fuer Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise
Leistungszeitraeume vor dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die §§ 8 und 25 bis
                                            -6-
      
                                                                              

25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung. Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf die §§ 8 und 25 bis 25d
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in einer vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
verwiesen wird, gelten fuer Leistungsbescheide, soweit sie ganz oder teilweise
Leistungszeitraeume ab dem 1. Januar 2005 betreffen, insoweit die §§ 9, 18 und 20
bis 24 des Wohnraumfoerderungsgesetzes. Ist ein Leistungsbescheid erteilt worden,
der sich auch auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2004 bezieht, und ergibt sich
bei Zugrundelegung der Verhaeltnisse am 1. Januar 2005 keine oder nur eine geringere
Ausgleichszahlung, ist in den Faellen der Saetze 1 und 2 fuer den Zeitraum vom 1. Januar
2005 an ein neuer Bescheid zu erteilen. Von den Saetzen 1 bis 3 unberuehrt bleibt der
Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Fuer am 1. September 2001 noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren eines
Leistungszeitraums, zu dessen Stichtag nach § 3 Abs. 2 ein Mietspiegel im Sinne des
§ 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethoehe bestand, ist dieser Mietspiegel weiterhin
anzuwenden.

§ 15 Ueberleitungsvorschriften zum Wohnraumfoerderungsgesetz
(1) Durch landesrechtliche Vorschriften kann bestimmt werden, dass Wohnungsinhaber des
in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des Wohnraumfoerderungsgesetzes und in §
2 Abs. 2 des Wohnraumfoerderung-Ueberleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S.
2098, 2100) bezeichneten Wohnraums an Stelle einer Ausgleichszahlung nach diesem Gesetz
und den dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften eine Ausgleichszahlung nach
Massgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45 Abs. 2 des Wohnraumfoerderungsgesetzes und der
hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu leisten haben.

(2) Mit dem Wirksamwerden der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach
Absatz 1 erlischt die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach diesem
Gesetz.

(3) Bei dem in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumfoerderung-Ueberleitungsgesetzes bezeichneten
Wohnraum koennen die Ausgleichszahlungen auf Wohnungsinhaber beschraenkt werden, die
nicht wohnberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Gesetzes zur
Foerderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau sind. Bei dem in § 50 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumfoerderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumfoerderung-
Ueberleitungsgesetzes bezeichneten Wohnraum ist fuer die Zweckbestimmung der
Ausgleichszahlungen an Stelle des § 34 Abs. 6 des Wohnraumfoerderungsgesetzes § 10 Abs.
2 bis 4 weiterhin anzuwenden.

(4) Die Laender koennen durch landesrechtliche Vorschriften bestimmen, dass auch
Wohnungsinhaber des in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wohnraumfoerderungsgesetzes
bezeichneten Wohnraums und der Wohnungen, die nach § 87b Satz 1 und § 88d des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezember 2001 gefoerdert worden sind,
eine Ausgleichszahlung nach Massgabe der §§ 34 bis 37 und des § 45 Abs. 2 des
Wohnraumfoerderungsgesetzes und der hierzu ergehenden landesrechtlichen Vorschriften zu
leisten haben.

(5) § 51 des Wohnraumfoerderungsgesetzes bleibt unberuehrt.




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