Gesetz zu dem Internationalen Uebereinkommen
von 2001 ueber die Beschraenkung des
Einsatzes schaedlicher Bewuchsschutzsysteme
auf Schiffen (AFS-Gesetz)
AFSG
vom 02.06.2008
"AFS-Gesetz vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520)"
Fussnote
Textnachweis ab: 7.6.2008
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem in London am 5. Oktober 2001
von der Internationalen Konferenz ueber die Beschraenkung des Einsatzes schaedlicher
Bewuchsschutzsysteme fuer Schiffe angenommenen Internationalen Uebereinkommen von 2001
ueber die Beschraenkung des Einsatzes schaedlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Uebersetzung veroeffentlicht.
Art 2
(1) Der Hersteller eines zugelassenen, registrierten oder freigegebenen
Bewuchsschutzsystems hat die Angaben nach Artikel 9 Abs. 3 des Uebereinkommens einer
anderen Vertragspartei auf deren Anforderung zu liefern. § 22 Abs. 2 und 3 des
Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.
2090), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922)
geaendert worden ist, gilt sinngemaess.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller entgegen Absatz 1 Satz 1 die dort
genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
liefert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zustaendige Behoerde.
Art 3
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Aenderungen des Uebereinkommens nach
seinem Artikel 16, die sich im Rahmen der Ziele des Uebereinkommens halten, in Kraft zu
setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 beduerfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn
sie Regelungen enthalten, die von den Laendern als eigene Angelegenheit auszufuehren
sind.
Art 4
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Art 5
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Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2 fuer die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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