Verordnung ueber den Ausgleich
gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
Eisenbahnverkehr (AEAusglV)
AEAusglV
vom 02.08.1977
"Verordnung ueber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes
vom 23. Maerz 2005 (BGBl. I S. 931) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 5 Nr. 2 G v. 23.3.2005 I 931
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1977 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AEAusglV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des durch das Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441) eingefuegten §
6e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 930-1, veroeffentlichen bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1 Ausbildungsverkehr
(1) Ausbildungsverkehr im Sinne des § 6a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist
die Befoerderung
1. von schulpflichtigen Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres
a) von Schuelern und Studenten oeffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich
anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;
b) von Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht
unter Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser
Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder
sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen
nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz foerderungsfaehig ist;
c) von Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung
der Weiterbildung Kurse zum nachtraeglichen Erwerb des Hauptschul- oder
Realschulabschlusses besuchen;
d) von Personen, die in einem Berufsausbildungsverhaeltnis im Sinne des
Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhaeltnis im Sinne des §
26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung
ausserhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e) von Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang
besuchen;
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f) von Praktikanten und Volontaeren, sofern die Ableistung eines Praktikums
oder Volontariats vor, waehrend oder im Anschluss an eine staatlich geregelte
Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den fuer Ausbildung und
Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) von Beamtenanwaertern des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten
und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation
fuer die Zulassung als Beamtenanwaerter des einfachen oder mittleren Dienstes
erst erwerben muessen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung
erhalten;
h) von Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen
oekologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat sich
die Eisenbahn vom Auszubildenden nachweisen zu lassen. In den Faellen des Absatzes
1 Nr. 2 Buchstaben a bis g geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der
Ausbildungsstaette oder des Ausbildenden, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe
h durch Vorlage einer Bescheinigung des Traegers der jeweiligen sozialen Dienste. In
der Bescheinigung ist zu bestaetigen, dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben
ist. Die Bescheinigung gilt laengstens ein Jahr.
§ 2 Kostenbestandteile fuer die Festlegung der Kostensaetze
Fuer die Festlegung der pauschalen Kostensaetze durch Rechtsverordnung nach § 6a Abs.
2 des Gesetzes gelten die in der Anlage aufgefuehrten Kostenbestandteile. Soweit in
der Anlage nichts anderes festgelegt ist, ist in Zweifelsfaellen sinngemaess nach den
Leitsaetzen fuer die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung
PR Nr. 30/53 ueber die Preise bei oeffentlichen Auftraegen vom 21. November 1953 (BAnz.
Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zu verfahren; hierbei bleiben kalkulatorische Kosten,
soweit sie in der Anlage nicht ausdruecklich aufgefuehrt sind, ausser Ansatz.
§ 3 Ermittlung der Personen-Kilometer fuer die Berechnung des Ausgleichs
(1) Personen-Kilometer werden durch Multiplikation der Befoerderungsfaelle mit der
mittleren Reiseweite ermittelt.
(2) Die Zahl der Befoerderungsfaelle ist nach den verkauften Wochen-, Monats- und
Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen. Fuer die Ausnutzung
der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Gueltigkeitstag zugrunde zu legen. Dabei
ist Woche mit hoechstens 6 Tagen, der Monat mit hoechstens 26 Tagen und das Jahr mit
hoechstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte koennen unterschritten werden, soweit
Fahrplanangebote nicht vorhanden sind oder tarifliche Einschraenkungen bestehen oder nur
ausbildungsnotwendige Tage beruecksichtigt werden sollen. Jeder Befoerderungsfall ist nur
einmal zu zaehlen, auch wenn mit einem Zeitfahrausweis mehrere Verkehrsmittel benutzt
werden.
(3) Besteht ein von einer Eisenbahn mit Unternehmern des Strassenpersonenverkehrs oder
von mehreren Eisenbahnen gebildetes zusammenhaengendes Liniennetz mit einheitlichen oder
verbundenen Tarifen und wird je Befoerderungsfall nur ein Fahrausweis ausgegeben, ist
die nach Absatz 2 errechnete Zahl der Befoerderungsfaelle um 10 vom Hundert zu erhoehen.
(4) Als Durchschnittswert fuer die mittlere Reiseweite sind acht Kilometer zugrunde zu
legen.
(5) Wird nachgewiesen, dass von den Durchschnittswerten fuer
die Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2 Satz 2 oder
die Erhoehung der Befoerderungsfaelle um 10 vom Hundert nach Absatz 3 oder
die mittlere Reiseweite im Ausbildungsverkehr nach Absatz 4
jeweils um mehr als 25 vom Hundert abgewichen wird, sind der Berechnung des
Ausgleichsbetrags die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen.
Die Abweichungen von dem Durchschnittswert fuer die Ausnutzung der Zeitfahrausweise
und von der Erhoehung der Befoerderungsfaelle sind durch Verkehrszaehlung oder in anderer
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geeigneter Weise nachzuweisen. Die Abweichung von dem Durchschnittswert fuer die
mittlere Reiseweite ist nachzuweisen
1. auf Grund der verkauften Streckenfahrausweise nach den erfassten tatsaechlichen
Entfernungen oder nach den mittleren Werten der Entfernungsstufen der genehmigten
Tarife oder
2. durch Verkehrszaehlung oder
3. in sonstiger geeigneter Weise.
(6) (weggefallen)
§ 4 Ermittlung der Ertraege
Als Ertraege im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen
aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus
Fahrpreiszuschlaegen anzusetzen.
§ 5 Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsvertraegen
(1) Werden bei einem von einer Eisenbahn mit Unternehmern des Strassenpersonenverkehrs
oder von mehreren Eisenbahnen gebildeten zusammenhaengenden Liniennetz mit
einheitlichen oder verbundenen Tarifen die Ertraege aus dem Verkauf von
Zeitfahrausweisen zusammengefasst und der Eisenbahn anteilmaessig nach einem vereinbarten
Verteilungsschluessel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil als Ertrag im Sinne
von § 6a Abs. 2 des Gesetzes anzugeben. Bei der Ermittlung der von der Eisenbahn
geleisteten Personen-Kilometer ist diejenige Zahl der verkauften Wochen-, Monats- und
Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr anzugeben, die sich nach Anwendung des
in Satz 1 genannten Verteilungsschluessels auf die Gesamtzahl der von allen Mitgliedern
des Zusammenschlusses verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im
Ausbildungsverkehr ergibt.
(2) Abweichend von Absatz 1 koennen die beteiligten Unternehmer eine andere geeignete
Schluesselung vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der obersten
Landesverkehrsbehoerde.
§ 6 Laenderueberschreitender Verkehr
(1) Erstreckt sich die Befoerderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das
Gebiet mehrerer Laender, sind deren Anteilen an der Ausgleichsleistung die Personen-
Kilometer und Ertraege zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land erbracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 koennen die Laender einvernehmlich die auf sie entfallenden
Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Achs-
Kilometern oder nach einer anderen geeigneten Schluesselung aufteilen.
§ 7 Antrag
(1) Der Antrag auf Gewaehrung eines Ausgleichs ist von der Eisenbahn bis zum 31.
Mai jeden Jahres fuer das vorangegangene Kalenderjahr bei der zustaendigen obersten
Landesverkehrsbehoerde zu stellen. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung nach
einem bundeseinheitlichen Muster zu stellen. Bei einem von einer Eisenbahn mit
Unternehmern des Strassenpersonenverkehrs oder von mehreren Eisenbahnen gebildeten
zusammenhaengenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Tarifen kann auch
eine Gemeinschaftseinrichtung dieses Zusammenschlusses die Antraege fuer ihre Mitglieder
stellen.
(2) Der Antragsteller hat im Antrag den sich nach § 6a des Gesetzes und nach den
Vorschriften dieser Verordnung ergebenden Ausgleichsbetrag zu errechnen.
(3) Der Antragsteller hat in zweifacher Ausfertigung die Bescheinigung eines
Wirtschaftspruefers oder einer von der obersten Landesverkehrsbehoerde anerkannten Stelle
oder Person ueber die Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen beizubringen.
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Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen, kann die
oberste Landesverkehrsbehoerde weitere Nachweise verlangen.
§ 8 Entscheidung
Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen. Wird
dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu
begruenden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 9 Aenderung der Voraussetzungen
Jede Aenderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist
unverzueglich der obersten Landesverkehrsbehoerde anzuzeigen.
§ 10 Vorauszahlungen
(1) Die Eisenbahn erhaelt auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag fuer das laufende
Kalenderjahr Vorauszahlungen in Hoehe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt fuer ein
Jahr festgesetzten Ausgleichsbetrags, sie werden je zur Haelfte bis zum 15. Juli und bis
zum 15. November geleistet.
(2) und (3) (weggefallen)
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Verkehr
Anlage (zu § 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1977, 1468 - 1469
Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 AEAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu
bringen:
1. Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen.
2a. Sonstiges Material (einschliesslich der nicht aktivierten geringwertigen
Wirtschaftsgueter)
Dazu gehoeren Werkzeuge und Arbeitsgeraet, Streusand und Salz, Dienstausruestung
und Schutzkleidung, Fahrausweise, Buerobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-,
Betriebs- und Hilfsstoffe.
2b. Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)
Dazu zaehlen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen.
Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehoeren:
Unternehmerleistungen
Leistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern und dgl.
Dienstleistungen
Honorar fuer Bilanzpruefungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit,
technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl.
Sonstige Fremdleistungen
Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebuehren, Postfachgebuehren,
Auskunftsgebuehren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrloehne fuer Gueter,
die nicht aktiviert werden.
2c. Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
Es sind die fuer die Rechnungsperiode faelligen Praemien fuer Haftpflicht- und
sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften
einzutragen.
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Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als
Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen
sind (ggf. Angaben der Hoehe der Selbstkostenbeteiligung).
2d. Sonstige Versicherungen
Hierher gehoeren die Praemien fuer Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle
nicht unter 2c aufgefuehrten Haftpflichtversicherungen.
3a. Loehne und
3b. Gehaelter
Loehne und Gehaelter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu beruecksichtigen, als
sie den Grundsaetzen wirtschaftlicher Betriebsfuehrung entsprechen (LSP Nr. 23). Es
sind die tariflich vereinbarten Loehne und Gehaelter einzusetzen (kalkulatorischer
Unternehmerlohn siehe Ziffer 8).
3c. Sozialkosten
Es sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in
tatsaechlicher Hoehe anzusetzen.
3d. Zuwendungen an Pensions- und Unterstuetzungskassen sowie Pensionsrueckstellungen
Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulaessigen Hoehe einzusetzen.
4. Steuern, Gebuehren, Beitraege
Vorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben ausser Ansatz. Beruecksichtigt
werden koennen:
4a. Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
4b. Vermoegensteuer
4c. Sonstige Steuern
Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B.
Grundsteuer).
4d. Konzessionsgebuehren
Ausgaben fuer die Benutzung des Verkehrsraums oeffentlicher Strassen sind - auch in
Form von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in Ansatz zu bringen.
5. Raum- und Gebaeudemieten und Pachten
Fuer gemietete Gebaeude und Gebaeudeteile sowie fuer gepachtete Grundstuecke -
soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten
einzusetzen; fuer unternehmenseigene Gebaeude und Grundstuecke, soweit sie nicht in
den anderen Kostenarten enthalten sind, die tatsaechlichen Aufwendungen.
6. Sonstige Kosten
Hierher gehoeren Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und
Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht
aus Fremdversicherungen oder aus Rueckstellungen gedeckt sind.
7. Kalkulatorische Abschreibungen
Ausgangsbasis fuer die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um Investitionszuschuesse der oeffentlichen Hand.
Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und Sonderabschreibungen
bleiben ausser Betracht.
8. Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Fuer die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und Personengesellschaften
und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehoerige sind angemessene Kosten
einzusetzen.
9. Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP)
Fuer die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.
Kostenermittlungsbogen
1 Energie, Treib- und Heizstoffe
2a Sonstiges Material (einschliesslich der nicht aktivierten geringwertigen
Wirtschaftsgueter)
2b Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)
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2c Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
2d Sonstige Versicherungen
3a Loehne
3b Gehaelter
3c Sozialkosten
3d Zuwendungen an Pensions- und Unterstuetzungskassen sowie Pensionsrueckstellungen
4a Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
4b Vermoegensteuer
4c Sonstige Steuern
5 Raum- und Gebaeudemieten und Pachten
6 Sonstige Kosten
7 Kalkulatorische Abschreibungen
8 Kalkulatorischer Unternehmerlohn
9 Kalkulatorische Zinsen
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Summe 1 - 9
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1099)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
9. Verordnung ueber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), geaendert durch Verordnung vom 30. Juni 1989
(BGBl. I S. 1273),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung ist erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
...
11. Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten
Rechtsvorschriften unter Beruecksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder
nicht unmittelbar Anwendung finden koennen, gelten sie fuer die Deutsche Reichsbahn
sinngemaess. Gleiches gilt fuer sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes,
die besondere Regelungen fuer die Deutsche Bundesbahn vorsehen.
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