Gesetz zu dem Europaeischen Uebereinkommen
vom 30. September 1957 ueber die
internationale Befoerderung gefaehrlicher
Gueter auf der Strasse (ADR)
ADRG
vom 18.08.1969
"Gesetz zu dem Europaeischen Uebereinkommen vom 30. September 1957 ueber die
internationale Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Strasse (ADR) vom 18. August 1969
(BGBl. 1969 II S. 1489), das zuletzt durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 293 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 22.8.1969
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Genf am 13. Dezember 1957 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Europaeischen Uebereinkommen vom 30. September 1957 ueber die internationale Befoerderung
gefaehrlicher Gueter auf der Strasse (ADR) einschliesslich der Anlagen in ihrer am 29.
Juli 1968 geaenderten Fassung wird zugestimmt. Das Uebereinkommen wird nachstehend, die
Anlagen A und B werden in einem Anlagenband veroeffentlicht.
Art 2
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
Aenderungen des Uebereinkommens, die der Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse
hinsichtlich der internationalen Befoerderung gefaehrlicher Gueter dienen oder die das
anzuwendende technische oder verwaltungsmaessige Verfahren betreffen, sowie Aenderungen
der Anlagen des Uebereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt,
Sonderabkommen nach Artikel 4 Abs. 3 des Uebereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft
zu setzen. Dasselbe gilt fuer Vereinbarungen ueber Ausnahmen nach den Vorschriften der
Anlagen des Uebereinkommens, wenn Gegenstaende der Bundesgesetzgebung beruehrt werden.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absaetzen 1 oder 2 beduerfen der Zustimmung des
Bundesrates, wenn Aenderungen des Uebereinkommens oder seiner Anlagen oder Sonderabkommen
nach Artikel 4 Abs. 3 des Uebereinkommens die Einrichtung der Landesbehoerden oder die
Regelung ihres Verwaltungsverfahrens betreffen.
(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlaesst mit Zustimmung
des Bundesrates die zur Ausfuehrung des Uebereinkommens, dieses Gesetzes und der auf ihm
beruhenden Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Art 3
-1-
(1) Ein Fahrzeug, das den Vorschriften des Uebereinkommens nicht entspricht oder fuer das
die nach dem Uebereinkommen vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, kann bis
zur Behebung des Mangels sichergestellt werden. Entsprechendes gilt fuer die Ladung.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 koennen die Grenzzollstellen und andere fuer die
Kontrolle an der Grenze zustaendige Stellen die Fahrzeuge zurueckweisen.
Art 4
(1) Zustaendig fuer die Ausfuehrung des Uebereinkommens sind
1. der Bundesminister fuer Verkehr fuer Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und
B;
2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt fuer die Genehmigung der Befoerderung
von radioaktiven Stoffen und fuer die Zulassung der Muster von Versandstuecken fuer
radioaktive Stoffe;
3. die Bundesanstalt fuer Materialpruefung fuer die Zulassung der Bauart von Verpackungen
und fuer die Genehmigung der Befoerderung ohne Schutzbehaelter;
4. die Behoerden, die den Fahrzeugen das amtliche Kennzeichen zugeteilt haben, fuer
Bescheinigungen nach Anhang B.3 der Anlage B;
5. die amtlich anerkannten Sachverstaendigen und Pruefer fuer den Kraftfahrzeugverkehr
fuer Untersuchungen von Fahrzeugen, mit Ausnahme der mit diesen fest verbundenen
Tanks, zur Vorbereitung von Entscheidungen ueber Bescheinigungen nach Anhang B.3 der
Anlage B; die amtlich anerkannten Sachverstaendigen nach § 24c der Gewerbeordnung
fuer Untersuchungen der mit den Fahrzeugen fest verbundenen Tanks, auch wenn die
Tanks nicht unter § 24 der Gewerbeordnung fallen.
(2) Im uebrigen bestimmen sich die sachliche und die oertliche Zustaendigkeit nach
Landesrecht.
Fussnote
Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 Kursivdruck: §§ 24 und 24c GewO aufgeh. durch Art. 2 Nr. 2, vgl.
jetzt Art. 13 G v. 26.8.1992 I 1564
Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1).
Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) u. (3)
-2-