Approbationsordnung fuer Apotheker (AAppO)
AAppO

vom  19.07.1989



"Approbationsordnung fuer Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 2.12.2007 I 2686

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.10.1989      Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 23

Eingangsformel
Auf Grund des § 5 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (BGBl. I S. 601),
dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1989 (BGBl. I S. 1106)
neugefasst und dessen Absatz 2 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 23.
Juli 1988 (BGBl. I S. 1077) eingefuegt worden ist, sowie des § 14 Abs. 3 der Bundes-
Apothekerordnung, der durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645)
geaendert worden ist, wird verordnet:

Erster Abschnitt
Die pharmazeutische Ausbildung

§ 1 Gliederung der Ausbildung
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfasst
1. ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universitaet;
2. eine Famulatur von acht Wochen;
3. eine praktische Ausbildung von zwoelf Monaten;
4. die Pharmazeutische Pruefung, die in drei Pruefungsabschnitten abzulegen ist.

(2) Die Pruefungsabschnitte der Pharmazeutischen Pruefung werden abgelegt:
1. der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,
2. der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen
   Pruefung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
3. der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der
   sich anschliessenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.

(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes betraegt
vier Jahre.

§ 2 Universitaetsausbildung
(1) Die Universitaetsausbildung soll den Studierenden unter Beruecksichtigung der
Anforderungen und der Veraenderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse,
Faehigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur
kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen
Ausuebung des Apothekerberufs befaehigt werden.



                                               -1-
      
                                                                              

(2) Die Universitaetsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1
angefuehrten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen,
Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen
und Bescheinigungen zu vermitteln sind.

§ 3 Famulatur
(1) Durch die Famulatur nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 soll der Auszubildende mit den
pharmazeutischen Taetigkeiten vertraut gemacht werden. Ausserdem soll er Einblick in die
Organisation und Betriebsablaeufe sowie in die Rechtsvorschriften fuer Apotheken und in
die Fachsprache erhalten.

(2) Die Famulatur ist waehrend der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums vor
der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung unter Leitung eines
Apothekers ganztaegig abzuleisten. Mindestens vier Wochen der Famulatur sind in einer
oeffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten; die uebrige Zeit kann
wahlweise auch in
1. einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
2. der pharmazeutischen Industrie oder
3. einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung
   einschliesslich solcher der Bundeswehr
abgeleistet werden. Die in Satz 2 letzter Halbsatz genannte Zeit kann auch in
vergleichbaren Einrichtungen in einem der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europaeische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, abgeleistet
werden. Eine Ableistung in Abschnitten von mindestens vier Wochen ist zulaessig. Ueber
die abgeleistete Famulatur erhaelt der Auszubildende eine Bescheinigung nach Muster der
Anlage 7.

(3) Fuer Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische
Assistenten und Apothekenassistenten entfaellt die Famulatur.

§ 4 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des
Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Pruefung statt. Sie gliedert sich in eine
Ausbildung von
1. sechs Monaten in einer oeffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
2. sechs Monaten, die wahlweise in
   a) einer Apotheke nach Nummer 1,
   b) einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
   c) der pharmazeutischen Industrie,
   d) einem Universitaetsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen
      Institutionen einschliesslich solchen der Bundeswehr,
   e) einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung
      einschliesslich solcher der Bundeswehr

abzuleisten sind. Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b koennen
auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet
werden.

(2) Waehrend der ganztaegigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden
Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch
angewendet werden. Zur Ausbildung gehoeren insbesondere die Entwicklung, Herstellung,
Pruefung, Beurteilung und Abgabe von Arzneimitteln, die Sammlung, Bewertung und
Vermittlung von Informationen, insbesondere ueber Arzneimittelrisiken, und die
Beratung ueber Arzneimittel. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den
Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muss von einem Apotheker, der
                                            -2-
      
                                                                              

hauptberuflich in der Ausbildungsstaette taetig ist, geleitet werden; sofern sie an einem
Universitaetsinstitut abgeleistet wird, umfasst sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche
Taetigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.

(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmaessiger Mitarbeit zur Verfuegung zu
stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung vorzubereiten.
Er darf nur zu Taetigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung foerdern. Ueber die
praktische Ausbildung erhaelt der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 5.

(4) Waehrend der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden
Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgefuehrten
Stoffgebiete vermittelt werden. Die zustaendige Behoerde fuehrt die begleitenden
Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die
diese Unterrichtsveranstaltungen durchfuehren. Ueber die Teilnahme an den begleitenden
Unterrichtsveranstaltungen erhaelt der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 6.

(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch
Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Pruefungsvorschriften

§ 5 Landespruefungsamt
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Pruefungsabschnitte werden vor der nach
Landesrecht zustaendigen Stelle (Landespruefungsamt) abgelegt.

(2) Die Pruefungsabschnitte sind vor dem Landespruefungsamt des Landes abzulegen,
in dem der Pruefling zum Zeitpunkt der Meldung zur Pruefung Pharmazie studiert oder
zuletzt Pharmazie studiert hat. Wiederholungspruefungen sind vor dem Landespruefungsamt
abzulegen, bei dem der Pruefungsabschnitt nicht bestanden worden ist. Ausnahmen von
Satz 1 und 2 koennen aus wichtigem Grund zugelassen werden. Die Entscheidung trifft das
Landespruefungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit dem nach Satz
1 oder 2 zustaendigen Landespruefungsamt.

(3) Bei Pruefungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines
ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Pharmaziestudiums oder
verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten
Pruefungen nach § 22 angerechnet werden koennen, gilt, sofern eine Zustaendigkeit nach
Satz 1 nicht gegeben ist, § 22 Abs. 5 entsprechend.

§ 6 Meldung zur Pruefung
(1) Ueber die Zulassung zu den einzelnen Pruefungsabschnitten entscheidet das
Landespruefungsamt.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Pruefungsabschnitt ist schriftlich in der vom
Landespruefungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muss fuer den Ersten Abschnitt der
Pharmazeutischen Pruefung bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landespruefungsamt
zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der
Pharmazeutischen Pruefung muss dem Landespruefungsamt bis zu dem von ihm jeweils
bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung sind
beizufuegen
1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die ausserhalb
   des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der
   Anerkennungsbescheid der zustaendigen Behoerde,

                                            -3-
      
                                                                              

3. der Nachweis ueber die Famulatur (Anlage 7), oder in Faellen des § 3 Abs. 3 die
   entsprechenden Nachweise,
4. der Nachweis ueber ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren,
5. die Bescheinigungen ueber die regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme an den
   Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angefuehrten
   Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2.
6. (weggefallen)

(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung sind
beizufuegen
1. das Zeugnis ueber das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Pruefung
   (Anlage 10),
2. der Nachweis ueber ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
3. die Bescheinigungen ueber die regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme an den
   Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angefuehrten
   Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2,
4. die Bescheinigung ueber das in Anlage 1 Buchstabe K vorgeschriebene Wahlpflichtfach
   nach dem Muster der Anlage 3.
5. (weggefallen)

(5) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung sind
beizufuegen
1. die Zeugnisse ueber das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der
   Pharmazeutischen Pruefung (Anlage 10),
2. der Nachweis ueber die praktische Ausbildung (Anlage 5),
3. der Nachweis ueber die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen
   (Anlage 6).

(6) Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten
Nachweise dem Antrag noch nicht beigefuegt werden koennen, sind sie in einer vom
Landespruefungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. Hat der Pruefungsbewerber bei der
Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung die praktische Ausbildung
nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorlaeufige Bescheinigung
des fuer die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er die
Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Pruefungstermin abschliessen wird. Die endgueltige
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 ist unverzueglich nach Erhalt nachzureichen;
sie muss dem Landespruefungsamt spaetestens zum Beginn des Dritten Abschnitts der
Pharmazeutischen Pruefung vorliegen.

(7) Sind Anhaltspunkte dafuer gegeben, dass beim Pruefungsbewerber ein Grund vorliegt, der
zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung fuehren wuerde, so
kann das Landespruefungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere aerztlicher
Zeugnisse oder eines Fuehrungszeugnisses, verlangen. Die besonderen Belange behinderter
Prueflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchfuehrung der Pruefungen zu
beruecksichtigen.

§ 7 Versagung der Zulassung
(1) Die Zulassung zu einem Pruefungsabschnitt ist zu versagen, wenn
1. der Pruefungsbewerber bis zu dem in § 6 Abs. 2 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht
   oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt,
   es sei denn, dass er einen wichtigen Grund hierfuer glaubhaft macht, der Stand
   des Pruefungsverfahrens eine Teilnahme des Pruefungsbewerbers noch zulaesst und die
   versaeumte Handlung spaetestens vier Wochen vor dem Pruefungstermin nachgeholt wird,
2. der Pruefungsbewerber im Falle des § 6 Abs. 6 die fehlenden Nachweise nicht
   fristgerecht nachreicht,
                                          -4-
      
                                                                              

3. der betreffende Pruefungsabschnitt nicht wiederholt werden darf.

(2) Die Zulassung zu einem Pruefungsabschnitt ist zu versagen, wenn ein Grund vorliegt,
der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung fuehren wuerde.

§ 8 Art der Pruefung
(1) Im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung wird schriftlich, im Zweiten und
Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung muendlich geprueft.

(2) Die nach Landesrecht zustaendige Stelle kann abweichend von Absatz 1 zulassen,
dass anstelle der schriftlichen Pruefung die im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen
Pruefung geforderten Kenntnisse und Faehigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden
koennen (alternatives Pruefungsverfahren).

(3) Die Zulassung als alternatives Pruefungsverfahren setzt voraus, dass
1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen laesst, welche qualitativen
   Verbesserungen fuer die pharmazeutische Ausbildung von diesem Pruefungsverfahren
   erwartet werden,
2. eine von der Universitaet zu erlassende besondere Studienordnung besteht,
3. sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung
   nachzuweisenden Kenntnisse und Faehigkeiten in diesem Pruefungsverfahren in einer der
   schriftlichen Pruefung gleichwertigen Weise geprueft werden,
4. eine sachgerechte begleitende und abschliessende Evaluierung dieses
   Pruefungsverfahrens gewaehrleistet ist,
5. Mindest- und Hoechstdauer der Laufzeit dieses Pruefungsverfahrens festgelegt sind und
   Verlaengerungsantraege anhand von Evaluierungsergebnissen zu begruenden sind,
6. der Zugang zu einem Studiengang mit einem der Verordnung entsprechenden
   Pruefungsverfahren im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung oder zu einem
   Studiengang mit einem alternativen Pruefungsverfahren freigestellt ist,
7. die Voraussetzungen, unter denen die Universitaet dieses Pruefungsverfahren beenden
   kann, benannt sind,
8. geregelt ist, wie bei einem Uebergang zu einem anderen Studiengang der
   Pharmazie hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und
   Studienleistungen verfahren wird und
9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 2, 12 und 13
   beschrieben sind, bei diesem Verfahren erfuellt werden.

(4) Sieht das alternative Pruefungsverfahren vor, dass der Erste Abschnitt der
Pharmazeutischen Pruefung nicht abgelegt werden muss, sind die in § 6 Abs. 3 Nr. 1
bis 4 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen
Pruefung vorzulegen; die zeitlichen Vorgaben des § 15 Abs. 5 gelten in diesem Fall
nicht. Es wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 erteilt, in dem die
Ueberpruefungsergebnisse der nach Absatz 3 Nr. 3 durchgefuehrten und dem Ersten Abschnitt
der Pharmazeutischen Pruefung gleichwertigen Pruefungen getrennt aufgefuehrt werden.

§ 9 Bewertung der Pruefungsleistungen
(1) Fuer die Bewertung der Leistungen des Prueflings sind folgende Noten zu verwenden:
"sehr gut" (1)                    =   eine hervorragende Leistung,
"gut" (2)                         =   eine Leistung, die erheblich ueber den
                                      durchschnittlichen Anforderungen liegt,
"befriedigend" (3)                =   eine Leistung, die in jeder Hinsicht
                                      durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
"ausreichend" (4)                 =   eine Leistung, die trotz ihrer Maengel noch den
                                      Anforderungen genuegt,



                                            -5-
      
                                                                              

"nicht ausreichend" (5)             =   eine Leistung, die wegen erheblicher Maengel den
                                        Anforderungen nicht mehr genuegt.

(2) Die Note eines Pruefungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der
Einzelnoten der Pruefungsfaecher.

(3) Fuer die Bewertung der Pharmazeutischen Pruefung ist unter Beruecksichtigung der Noten
(Zahlenwert gemaess Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten
und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Pruefung eine Gesamtnote zu bilden. Die
Gesamtnote fuer die Pharmazeutische Pruefung wird wie folgt ermittelt:
a) Die Note (Zahlenwert) fuer den Ersten Abschnitt wird mit zwei,
   die Note (Zahlenwert) fuer den Zweiten Abschnitt mit drei und
   die Note (Zahlenwert) fuer den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfaeltigt.
b) Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen Zahlen wird durch sieben geteilt.

(4) Die Noten der Pruefungsabschnitte und die Gesamtnote fuer die Pharmazeutische Pruefung
werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert
ist in den Zeugnissen gemaess den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen
Pruefungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Pruefung werden wie folgt
bewertet:
"sehr gut"                 bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut"                      bei einem Zahlenwert ueber 1,5 bis 2,5,
"befriedigend"             bei einem Zahlenwert ueber 2,5 bis 3,5,
"ausreichend"              bei einem Zahlenwert ueber 3,5 bis 4,0.

§ 10 Schriftliche Pruefungen
(1) In der schriftlichen Pruefung hat der Pruefling in Aufsichtsarbeiten schriftlich
gestellte Fragen zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen
vorgelegten Antworten er fuer zutreffend haelt.

(2) Die Pruefungsfragen muessen auf die fuer den Apotheker allgemein erforderlichen
Kenntnisse abgestellt sein und zuverlaessige Pruefungsergebnisse ermoeglichen.

(3) In der schriftlichen Pruefung sind jeweils allen Prueflingen dieselben Pruefungsfragen
zu stellen. Bei der Festlegung der Pruefungsfragen sollen sich die Landespruefungsaemter
nach Massgabe einer Vereinbarung der Laender einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe
hat, Pruefungsfragen fuer den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung herzustellen.
Bei der Aufstellung der Pruefungsfragen und der Antworten ist festzulegen, welche
Antwort als zutreffend anerkannt wird. Die Landespruefungsaemter koennen die Gegenstaende,
auf die sich die Pruefungsfragen beziehen, oeffentlich bekanntmachen.

(4) Die Pruefungsaufgaben sind durch die Landespruefungsaemter vor der Feststellung des
Pruefungsergebnisses darauf zu ueberpruefen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des
Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Ergibt diese Ueberpruefung, dass einzelne Pruefungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind,
gelten sie als nicht gestellt. Die vorgeschriebene Zahl der Fragen fuer die einzelnen
Pruefungen (§ 17 Abs. 2) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen
Pruefung nach den Absaetzen 5 und 6 ist von der verminderten Zahl der Pruefungsfragen
auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Pruefungsfragen darf sich nicht zum Nachteil
eines Prueflings auswirken.

(5) Ein schriftlich geprueftes Fach ist bestanden, wenn der Anteil der von dem Pruefling
richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen
Pruefungsleistung der Prueflinge des jeweiligen Pruefungstermins im gesamten Bundesgebiet
liegt oder wenn der Pruefling mindestens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend
beantwortet hat.

(6) Die Leistungen in der schriftlichen Pruefung sind wie folgt zu bewerten:
Hat der Pruefling die fuer das Bestehen der Pruefung nach Absatz 5 erforderliche
Mindestzahl zutreffend beantworteter Pruefungsfragen erreicht, so lautet die Note
"sehr gut",             wenn er mindestens 75 vom Hundert,
"gut",                  wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 vom Hundert,
                                            -6-
      
                                                                              

"befriedigend",          wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert,
"ausreichend",           wenn er die Mindestzahl, aber weniger als 25 vom Hundert

der darueber hinaus gestellten Pruefungsfragen zutreffend beantwortet hat. Hat der
Pruefling die fuer das Bestehen der Pruefung erforderliche Mindestzahl zutreffend
beantworteter Fragen nicht erreicht, lautet die Note "nicht ausreichend".

(7) Das Ergebnis der schriftlichen Pruefung wird durch das Landespruefungsamt
festgestellt und dem Pruefling unverzueglich mitgeteilt. Dabei sind die Note fuer den
Pruefungsabschnitt und die Noten fuer die einzelnen Faecher, die Zahl der vom Pruefling
in den einzelnen Faechern zutreffend beantworteten Fragen sowie die durchschnittliche
Pruefungsleistung anzugeben.

§ 11 Muendliche Pruefungen
(1) Fuer den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung werden vom
Landespruefungsamt Pruefungskommissionen bestellt. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden der
Pruefungskommission, weiteren Mitgliedern und den Beisitzern. Fuer den Vorsitzenden und
die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Dem Vorsitzenden obliegt die
Aufrechterhaltung der Ordnung.

(2) Fuer den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung wird an jeder Universitaet
eine Pruefungskommission gebildet. Zu ihrem Vorsitzenden, den Mitgliedern und ihren
Stellvertretern sind Professoren oder Hochschul- oder Privatdozenten der Faecher,
die Gegenstand der Pruefung sind, zu Beisitzern Personen, die mindestens die durch
die Pruefung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzen, zu bestellen.
Zu Pruefern des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches koennen auch andere an der
Hochschule in diesem Fach selbstaendig Lehrende bestellt werden. Die Pruefung in den
einzelnen Faechern erfolgt durch das fuer das betreffende Fach bestellte Mitglied
der Pruefungskommission in Gegenwart eines weiteren Mitglieds oder Beisitzers. Der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Pruefungen, in denen er nicht selbst
Pruefer ist, teilnehmen und Pruefungsfragen stellen. Bei Wiederholungspruefungen
hat ausser dem Pruefer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der
Pruefungskommission anwesend zu sein; diese koennen dabei auch Pruefungsfragen stellen.
Der Pruefer entscheidet ueber die Bewertung der Pruefungsleistungen; die uebrigen bei der
Pruefung anwesenden Mitglieder der Pruefungskommission sind vorher zu hoeren.

(3) Die Pruefungskommission fuer den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung
besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, hoechstens vier weiteren Mitgliedern.
Zu Mitgliedern sind Professoren und Hochschul- oder Privatdozenten der Universitaet
sowie Apotheker, die nicht dem Lehrkoerper einer Universitaet angehoeren, zu bestellen.
Daneben koennen auch andere geeignete Pruefer bestellt werden. Der Vorsitzende leitet die
Pruefung; er ist selbst Pruefer. Er hat darauf zu achten, dass die Prueflinge in geeigneter
Weise befragt werden. Die Pruefungskommission hat waehrend der gesamten Pruefung anwesend
zu sein. Die Pruefungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Prueflinge sind einzeln oder in Gruppen bis zu vier Personen zu pruefen.

(5) Die zustaendige Behoerde kann zu den muendlichen Pruefungen Beobachter entsenden. Im
Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung kann der Pruefer, im Dritten Abschnitt
der Pharmazeutischen Pruefung der Vorsitzende der Pruefungskommission bis zu fuenf
Personen, die sich auf den gleichen Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung vorbereiten,
sowie einem Vertreter der zustaendigen Apothekerkammer mit Einverstaendnis des Prueflings
gestatten, bei den Pruefungen anwesend zu sein. Aus wichtigen Gruenden oder auf Antrag
des Prueflings sowie bei Wiederholungspruefungen kann die Oeffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Bei der Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses duerfen die in Satz 2 genannten
Personen nicht anwesend sein.

(6) Ueber den Verlauf der Pruefung jedes Prueflings hat der Pruefer oder ein von diesem
oder dem Vorsitzenden der Pruefungskommission bestimmter Protokollfuehrer, der selbst
Mitglied der Pruefungskommission sein kann, eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 9 anzufertigen. Hieraus muessen der Gegenstand der Pruefung, die Bewertung
der Gesamtleistung sowie etwaige schwere Unregelmaessigkeiten zu ersehen sein. Die
                                            -7-
      
                                                                              

Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern der Pruefungskommission sowie dem
Protokollfuehrer zu unterzeichnen.

(7) Die Leistungen einer muendlichen Pruefung sind nach Massgabe des § 9 Abs. 1 zu
bewerten. Eine muendliche Pruefung ist bestanden, wenn der Pruefling mindestens die
Note "ausreichend" erhalten hat. Dem Pruefling sind die Noten fuer die einzelnen
Pruefungsfaecher am Pruefungstag bekanntzugeben. Das Landespruefungsamt teilt dem Pruefling
das Ergebnis schriftlich mit.

§ 12 Pruefungstermine
(1) Die Landespruefungsaemter setzen die Termine fuer die schriftliche Pruefung einheitlich
fuer den Geltungsbereich dieser Verordnung fest. Die muendlichen Pruefungen des Zweiten
Abschnitts der Pharmazeutischen Pruefung finden in der Regel in der vorlesungsfreien
Zeit statt. Die Termine fuer die muendlichen Pruefungen des Zweiten und Dritten Abschnitts
der Pharmazeutischen Pruefung werden vom Landespruefungsamt im Benehmen mit der
Pruefungskommission festgelegt.

(2) Die Wiederholung einer schriftlichen Pruefung wird im Rahmen des naechsten der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Pruefungstermine durchgefuehrt. Der Termin fuer die
Wiederholung einer muendlichen Fachpruefung oder eines muendlichen Pruefungsabschnitts
wird vom Landespruefungsamt im Benehmen mit der Pruefungskommission festgesetzt. Zur
Teilnahme an der Wiederholung einer schriftlichen Pruefung ist der Pruefling zum naechsten
Pruefungstermin, zur Wiederholung einer muendlichen Pruefung in der Regel zu einem
Pruefungstermin, der innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos
abgelegten Pruefung liegt, vom Landespruefungsamt von Amts wegen zu laden. § 13 findet
entsprechende Anwendung.

(3) Die Ladung zur Pruefung wird dem Pruefling spaetestens sieben Kalendertage vor dem
Pruefungstermin zugestellt.

§ 13 Ruecktritt und Versaeumnis
(1) Nach der Zulassung zu einem Pruefungsabschnitt ist ein Ruecktritt von einer Pruefung
nur mit Genehmigung des Landespruefungsamtes zulaessig. Der Pruefling hat die Gruende
fuer seinen Ruecktritt unverzueglich dem Landespruefungsamt mitzuteilen. Genehmigt das
Landespruefungsamt den Ruecktritt von dem gesamten Pruefungsabschnitt, von mehreren
Fachpruefungen oder von einer Fachpruefung, so gelten die Pruefungen insoweit als nicht
unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Im Falle der Krankheit kann das Landespruefungsamt die Vorlage einer aerztlichen oder
amtsaerztlichen Bescheinigung verlangen. Genehmigt es den Ruecktritt von dem gesamten
Pruefungsabschnitt, von mehreren Fachpruefungen oder von einer Fachpruefung nicht, so gilt
die Pruefung insoweit als nicht bestanden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Pruefling einen Pruefungstermin versaeumt, eine
Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Pruefung unterbricht oder
abbricht.

(3) Fuer die Ablegung der Pruefung in einem gemaess Absatz 1 oder Absatz 2 als
nicht unternommen geltenden Pruefungsabschnitt oder Pruefungsfach gilt § 12 Abs. 2
entsprechend.

§ 14 Stoerung oder Taeuschung
Stoert ein Pruefling den ordnungsgemaessen Ablauf einer Pruefung in erheblichem Masse oder
unternimmt er eine Taeuschung, so kann das Landespruefungsamt, bei muendlichen Pruefungen
im Benehmen mit der Pruefungskommission, die betreffende Fachpruefung oder den gesamten
Pruefungsabschnitt fuer "nicht bestanden" erklaeren.

§ 15 Bestehen und Wiederholung von Pruefungen
(1) Ein Pruefungsabschnitt ist bestanden, wenn die Pruefungen in allen Faechern bestanden
sind. Die Pharmazeutische Pruefung ist bestanden, wenn die drei Pruefungsabschnitte
bestanden sind.

                                            -8-
      
                                                                              

(2) Eine bestandene Pruefung darf nicht wiederholt werden.

(3) Jede nicht bestandene Pruefung in einem Fach kann zweimal wiederholt werden. Wird
die zweite Wiederholungspruefung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte
Pruefungsabschnitt nicht bestanden.

(4) Ist ein Pruefungsabschnitt endgueltig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische
Pruefung insgesamt endgueltig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Pruefung auch nach
erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulaessig.

(5) Nachweise, die fuer die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung
erforderlich sind, koennen vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen
Pruefung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum Ersten Pruefungsabschnitt folgenden
Semester erworben werden.

(6) Ist eine Fachpruefung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Pruefung
nicht bestanden, entscheidet die Pruefungskommission sogleich, ob und wie lange der
Pruefling erneut an einer Ausbildung nach § 4 teilzunehmen hat. Die Zeit der Teilnahme
darf hoechstens drei Monate betragen. Das Landespruefungsamt teilt dem Pruefling die
Entscheidung schriftlich mit.

§ 16 Zeugnisse und Mitteilungen
(1) Nach dem Bestehen des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen
Pruefung erteilt das Landespruefungsamt jeweils ein Zeugnis nach Muster der Anlage 10,
nach dem Bestehen der drei Abschnitte der Pharmazeutischen Pruefung ein Zeugnis nach
Muster der Anlage 11.

(2) Das Landespruefungsamt unterrichtet den Pruefling und die anderen
Landespruefungsaemter, wenn die Pharmazeutische Pruefung endgueltig nicht bestanden worden
ist.

Dritter Abschnitt
Die Pharmazeutische Pruefung

§ 17 Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung
(1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung erstreckt sich auf folgende
Faecher:
 I.   Allgemeine, anorganische und organische Chemie,
 II. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie,
 III.Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre,
 IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.


(2) Die Pruefungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die
Pruefung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden
beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden
Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Faecher ergeben sich aus der Anlage 12.

(3) Die Fragen muessen auf den in der Anlage 13 festgelegten Pruefungsstoff abgestellt
sein.

§ 18 Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung
(1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung erstreckt sich auf folgende
Faecher:
 I.   Pharmazeutische/Medizinische Chemie,
 II. Pharmazeutische Biologie,
 III.Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie,
                                             -9-
      
                                                                              

 IV. Pharmakologie und Toxikologie,
 V.   Klinische Pharmazie.


(2) Die Pruefungen in den einzelnen Faechern sollen in der Regel unmittelbar
hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu hoechstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede
Pruefung soll fuer einen Pruefling mindestens 20, hoechstens 40 Minuten dauern.

(3) Die Fragen muessen auf den in der Anlage 14 festgelegten Pruefungsstoff abgestellt
sein.

§ 19 Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung
(1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung erstreckt sich auf folgende
Faecher:
I. Pharmazeutische Praxis,
II.Spezielle Rechtsgebiete fuer Apotheker.

(2) Die Pruefung soll fuer einen Pruefling mindestens eine halbe und hoechstens eine Stunde
dauern.

(3) Die Pruefungsfragen muessen auf den in der Anlage 15 festgelegten Pruefungsstoff
abgestellt sein. In der Pruefung ist festzustellen, ob der Pruefling die zur Ausuebung des
Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.

Vierter Abschnitt
Die Approbation

§ 20 Antrag auf Approbation
(1) Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker ist an die zustaendige
Behoerde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der
Pharmazeutischen Pruefung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufuegen
1. ein kurzgefasster Lebenslauf,
2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
3. ein Nachweis ueber die Staatsangehoerigkeit,
4. ein amtliches Fuehrungszeugnis, das nicht frueher als einen Monat vor der Vorlage
   ausgestellt sein darf,
5. eine Erklaerung des Antragstellers darueber, ob gegen ihn ein gerichtliches
   Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhaengig ist,
6. eine aerztliche Bescheinigung, die nicht aelter als einen Monat sein darf, aus der
   hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung
   des Berufs ungeeignet ist und
7. das Zeugnis ueber das Bestehen der Pharmazeutischen Pruefung.

(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 der Bundes-
Apothekerordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den
Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz
2 Nr. 7 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Apothekerordnung
vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie
zusaetzlich in beglaubigter Uebersetzung vorzulegen. In den Faellen nach Satz 1 koennen
von den Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht
verlangt werden, es sei denn, ihr in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis
ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden. Die zustaendige Behoerde
kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere ueber die Echtheit der eingereichten
Urkunden und ueber die bisherige Taetigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht fuer die in der
Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung aufgefuehrten pharmazeutischen
                                            - 10 -
      
                                                                              

Diplome, Pruefungszeugnisse und sonstigen Befaehigungsnachweise. Bei Antragstellern,
die als Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, einen derartigen Befaehigungsnachweis
vorlegen, kann ein Taetigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1b oder 1d der Bundes-Apothekerordnung vorliegen.

(3) Staatsangehoerige der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, koennen an Stelle des in Absatz 1 Nr.
4 genannten Zeugnisses Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung
vorlegen. Hat der Antragsteller den Apothekerberuf im Herkunftsmitgliedstaat bereits
ausgeuebt, so kann die fuer die Erteilung der Approbation als Apotheker zustaendige
Behoerde bei der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats Auskuenfte ueber etwa
gegen den Antragsteller verhaengte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche
Massnahmen wegen schwerwiegenden und genau bestimmten standeswidrigen Verhaltens
oder strafbarer Handlungen, die die Ausuebung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat
betreffen, einholen. Hat die fuer die Erteilung der Approbation als Apotheker zustaendige
Behoerde in den Faellen des Satzes 1 oder 2 von Tatbestaenden Kenntnis, die ausserhalb
des Geltungsbereichs der Bundes-Apothekerordnung eingetreten sind und im Hinblick
auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung von
Bedeutung sein koennen, so hat sie die zustaendige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu
unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestaende zu ueberpruefen und ihr das Ergebnis
und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen
und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen
und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie duerfen bei der Beurteilung nur
zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate
zurueckliegt.

(4) Staatsangehoerige der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, koennen an Stelle der in Absatz
1 Nr. 6 genannten aerztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der
zustaendigen Behoerde ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.

(5) Ueber den Antrag eines Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, ist kurzfristig, spaetestens drei Monate
nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu
entscheiden. Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung geht, stehen vier statt
drei Monate zur Verfuegung. Die zustaendige Behoerde bestaetigt dem Antragsteller oder der
Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den
Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.

§ 21 Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem
Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhaendigen oder mit Zustellungsurkunde
zuzustellen.

Fuenfter Abschnitt
Ergaenzende Vorschriften, Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 22 Anrechnung von Ausbildungszeiten und Pruefungen

                                            - 11 -
      
                                                                              

(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,
Staatsangehoerige eines der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, oder heimatlose Auslaender im Sinne des
Gesetzes ueber die Rechtsstellung heimatloser Auslaender im Bundesgebiet vom 25. April
1951 (BGBl. I S. 269), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBl. I S. 1354), sind, rechnet das Landespruefungsamt auf die in dieser Verordnung
vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an
1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
2. Zeiten eines ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums
   der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
3. Zeiten einer ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten
   praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landespruefungsamt Pruefungen
an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies
gilt nicht fuer die Pruefung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Pruefung.

(3) Im Falle einer Anerkennung einer Pruefung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1
Nr. 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Pruefungsabschnitts die Note der
anerkannten Pruefung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung einer Pruefung im Rahmen
eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Pruefungsabschnitts sowie eine
Gesamtnote der Pharmazeutischen Pruefung nicht gebildet. Die Anrechnung von Pruefungen
ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Pruefungsabschnitte und dem Zeugnis der
Pharmazeutischen Pruefung gemaess den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.

(4) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Personen koennen die in Absatz 1 genannte
Anrechnung und die in Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.

(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zustaendig fuer die
Entscheidungen nach den Absaetzen 1, 2 und 4 ist das Landespruefungsamt des Landes, in
dem der Antragsteller fuer das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen
ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung fuer das Pharmaziestudium
bei einer Universitaet im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben,
ist das Landespruefungsamt des Landes zustaendig, in dem der Antragsteller geboren ist.
Ergibt sich hiernach keine Zustaendigkeit, so ist das Landespruefungsamt des Landes
Hessen zustaendig.

§ 23 Uebergangsvorschriften
(1) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben
und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung fuer eine
vor dem 1. Juli 2004 stattfindende Pruefung stellen, legen diesen Pruefungsabschnitt nach
den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung
ab. Wenn sie diesen Pruefungsabschnitt nach dem 30. September 2003 bestehen, setzen sie
das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001
geltenden Fassung fort.

(2) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen
haben und den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen
Pruefung fuer eine vor dem 1. Januar 2006 stattfindende Pruefung stellen, legen diesen
Pruefungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September
2001 geltenden Fassung ab.

(3) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben
und den Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung fuer
eine vor dem 1. Juli 2007 stattfindende Pruefung stellen, legen diesen Pruefungsabschnitt
nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden
Fassung ab.



                                            - 12 -
       
                                                                               

(4) Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung
sind die vorgeschriebenen Nachweise in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 und Abs. 4 Nr. 3 und 4
dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung und die Nachweise
in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3 dieser Verordnung in der nach dem 30. September
2001 geltenden Fassung als gleichwertig anzusehen.

(5) Wiederholungspruefungen nach nicht bestandener Pruefung, die nach den Vorschriften
dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung abgelegt wurde,
werden im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung bis zum 31. Dezember 2005, im
Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung bis zum 31. Dezember 2006 und im Dritten
Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung bis zum 30. Juni 2008 nach diesen Vorschriften
abgelegt; danach gilt diese Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden
Fassung auch fuer solche Wiederholungspruefungen.

(6) Das Landespruefungsamt kann fuer eine vor dem 1. Januar 2011 stattfindende Pruefung
des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 ein
anderes Mitglied der Pruefungskommission fuer den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen
Pruefung bestellen.

§ 24
(weggefallen)

§ 25 Inkrafttreten der Verordnung und ausser Kraft tretende Vorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der    Bundesminister      fuer   Jugend,     Familie,     Frauen    und   Gesundheit

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Stoffgebiete des Studiums der Pharmazie
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1716 - 1718

Eine Verschiebung von Unterrichtsstunden zwischen einzelnen Stoffgebieten im Umfang
bis zu 42 Unterrichtsstunden je Gebiet ist moeglich. Der Gesamtumfang an praktischen
Uebungen und Seminaren einschliesslich von Vorlesungen mit Uebungen oder mit Seminaren
darf jeweils dadurch nicht beruehrt werden. Die nach Landesrecht zustaendige Stelle kann
zusaetzlich zu den fuer die Stoffgebiete A bis I angegebenen Bescheinigungen insgesamt
bis zu vier weitere Bescheinigungen verlangen.
In den praktischen Uebungen sind jeweils 20 Prozent praktikumbegleitende Seminare
enthalten.

Stoffgebiet A
Allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe
Vorlesungen, Seminare und praktische Uebungen mit Veranstaltungen zu:
Chemie fuer Pharmazeuten
Stereochemie
Chemische Nomenklatur
Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und
Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
Chemie einschliesslich der Analytik der organischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und
Schadstoffe
Toxikologie der Hilfsstoffe und Schadstoffe
Gesamtumfang: 462 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 336 Unterrichtsstunden
praktischen Uebungen und 56 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen ueber die erfolgreiche und regelmaessige Teilnahme

Stoffgebiet B
Pharmazeutische Analytik
                                             - 13 -
      
                                                                              

Vorlesungen, Seminare und praktische Uebungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische/Medizinische Chemie
Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von
Arzneibuch-Methoden)
Einfuehrung in die instrumentelle Analytik
Instrumentelle Analytik
Gesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 308 Unterrichtsstunden
praktischen Uebungen
Zwei Bescheinigungen ueber die erfolgreiche und regelmaessige Teilnahme

Stoffgebiet C
Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre
Vorlesungen, Seminare und praktische Uebungen mit Veranstaltungen zu:
Physik fuer Pharmazeuten
Grundlagen der Physikalischen Chemie
Physikalische Uebungen fuer Pharmazeuten
Physikalisch-chemische Uebungen fuer Pharmazeuten
Mathematische und statistische Methoden fuer Pharmazeuten
Grundlagen der Arzneiformenlehre
Arzneiformenlehre
Pharmazeutische und medizinische Terminologie
Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Beruecksichtigung der Pharmazie
Gesamtumfang: 280 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 140 Unterrichtsstunden
praktischen Uebungen und 14 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen ueber die erfolgreiche und regelmaessige Teilnahme

Stoffgebiet D
Grundlagen der Biologie und Humanbiologie
Vorlesungen, Seminare und praktische Uebungen mit Veranstaltungen zu:
Allgemeine Biologie fuer Pharmazeuten
Systematische Einteilung und Physiologie der pathogenen und arzneistoffproduzierenden
Organismen
Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen)
Arzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungsuebungen
Mikrobiologie
Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen)
Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie
Grundlagen der Anatomie und Physiologie
Kursus der Physiologie
Grundlagen der Biochemie
Grundlagen der Ernaehrungslehre
Gesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 210 Unterrichtsstunden
praktischen Uebungen
Vier Bescheinigungen ueber die erfolgreiche und regelmaessige Teilnahme

Stoffgebiet E
Biochemie und Pathobiochemie
Vorlesungen, Seminare und praktische Uebungen mit Veranstaltungen zu:
Biochemie und Molekularbiologie
Grundlagen der Klinischen Chemie und der Pathobiochemie
Biochemische Untersuchungsmethoden einschliesslich Klinischer Chemie
Pathophysiologie/Pathobiochemie
Gesamtumfang: 196 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 98 Unterrichtsstunden
praktischen Uebungen
Eine Bescheinigung ueber die erfolgreiche und regelmaessige Teilnahme

Stoffgebiet F
Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie
Vorlesungen, Seminare und praktische Uebungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische Technologie einschliesslich Medizinprodukten
Qualitaetssicherung bei der Herstellung und Pruefung von Arzneimitteln
Biopharmazie einschliesslich arzneiformenbezogener Pharmakokinetik


                                            - 14 -
      
                                                                              

Gesamtumfang: 364 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 196 Unterrichtsstunden
praktischen Uebungen und 42 Unterrichtsstunden Seminaren
Zwei Bescheinigungen ueber die erfolgreiche und regelmaessige Teilnahme

Stoffgebiet G
Biogene Arzneistoffe
Vorlesungen, Seminare und praktische Uebungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische Biologie; Arzneipflanzen, biogene Arzneistoffe, Biotechnologie
Biogene Arzneimittel (Phytopharmaka, Antibiotika, gentechnisch hergestellte
Arzneimittel)
Pharmazeutische Biologie III (Biologische und phytochemische Untersuchungen)
Immunologie, Impfstoffe und Sera
Gesamtumfang: 238 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 84 Unterrichtsstunden
praktischen Uebungen und 42 Unterrichtsstunden Seminaren
Eine Bescheinigung ueber die erfolgreiche und regelmaessige Teilnahme

Stoffgebiet H
Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik
Vorlesungen, Seminare und praktische Uebungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische/Medizinische Chemie
Arzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante
Untersuchungen)
Arzneistoffanalytik unter besonderer Beruecksichtigung der Arzneibuecher
(Qualitaetskontrolle und -sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen fuer
Medizinprodukte
Gesamtumfang: 420 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 280 Unterrichtsstunden
praktischen Uebungen
Zwei Bescheinigungen ueber die erfolgreiche und regelmaessige Teilnahme

Stoffgebiet I
Pharmakologie und Klinische Pharmazie
Vorlesungen, Seminare und praktische Uebungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmakologie und Toxikologie
Klinische Pharmazie
Krankheitslehre
Pharmakotherapie
Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs
Pharmakoepidemiologie und Pharmakooekonomie
Spezielle Rechtsgebiete fuer Apotheker
Gesamtumfang: 406 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 112 Unterrichtsstunden
praktischen Uebungen und 98 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen ueber die erfolgreiche und regelmaessige Teilnahme

Stoffgebiet K
Wahlpflichtfach
Seminare und praktische Uebungen in einem zu den pharmazeutischen Wissenschaften
gehoerenden Wahlpflichtfach
Gesamtumfang: 112 Unterrichtsstunden
Eine Bescheinigung ueber die erfolgreiche und regelmaessige Teilnahme;
Seminarveranstaltungen im Block K finden in Form von Hauptseminaren statt.

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3)
Bescheinigung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1719

ueber die Teilnahme an der Veranstaltung .............................
des Stoffgebietes .............................................
Der/Die Studierende der Pharmazie .............................................
hat im ................................ vom ...................................
bis ................................... an der oben genannten Veranstaltung
regelmaessig und erfolgreich teilgenommen.


                                            - 15 -
        
                                                                                

                      Siegel                       .........., den .......................

                                                   .......................................
                                                     (Unterschrift des verantwortlichen
                                                           Professors/Dozenten)

Anlage 3 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 4)
Bescheinigung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1719

ueber die Teilnahme an der Veranstaltung .............................
des Wahlpflichtfaches .........................................
Der/Die Studierende der Pharmazie .............................................
hat im ................................ vom ...................................
bis ................................... an der oben genannten Veranstaltung
regelmaessig und erfolgreich teilgenommen.

                      Siegel                       .........., den .......................

                                                   .......................................
                                                     (Unterschrift des verantwortlichen
                                                           Professors/Dozenten)

Anlage 4
(weggefallen)

Anlage 5 (zu § 4 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 3)
Bescheinigung ueber die praktische Ausbildung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1500

Herr/Frau........................... ist in der Zeit vom ...............
bis ..................... nach § 4 der Approbationsordnung fuer Apotheker
praktisch ausgebildet worden.
Er/Sie hat in dieser Zeit ganztaegig mitgearbeitet und die in § 4 Abs. 2
angefuehrten Taetigkeiten ausgefuehrt. Die Ausbildung
ist vom ................................................................
bis ......................... unterbrochen/nicht unterbrochen worden.*)

                                            ................, den ...............

Siegel oder Stempel


                                            .....................................

(Name der Ausbildungsstaette)



                                            .....................................

(Unterschrift des fuer die Ausbildung
                                       Verantwortlichen)


----------
*) Nichtzutreffendes streichen.



Anlage 6 (zu § 4 Abs. 4 Satz 3 und § 6 Abs. 5 Nr. 3)
Bescheinigung ueber die Teilnahme an den begleitenden
Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 der Approbationsordnung fuer
Apotheker

                                                     - 16 -
        
                                                                                

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1500

Herr/Frau ..............................................................
hat an den vom ....................... bis zum .........................
durchgefuehrten begleitenden Unterrichtsveranstaltungen in ..............
teilgenommen.

                                       ................, den ...............

Siegel/Stempel


                                       .....................................

(Unterschrift)



Anlage 7 (zu § 3 Abs. 2 Satz 4 und § 6 Abs. 3 Nr. 3)
Bescheinigung ueber die Taetigkeit als Famulus
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1501

Herr/Frau ..............................................................
ist in der Zeit vom ..................... bis ..........................
nach § 3 der Approbationsordnung fuer Apotheker in der unten bezeichneten
Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus taetig gewesen.

Er/Sie hat in dieser Zeit ganztaegig mitgearbeitet. Die Ausbildung ist
vom ....................................................................
bis ......................... unterbrochen/nicht unterbrochen worden. *)

...................................      ..............., den .............
(Bezeichnung der Ausbildungsstaette)



                                         ...................................

(Unterschrift des verantwortlichen
                                      Apothekers)


--------
*) Nichtzutreffendes streichen.



Anlage 8 (zu § 4 Abs. 4 Satz 1)
Stoffgebiete, die waehrend der praktischen Ausbildung gelehrt werden
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1720

Grundprinzipien der Rezeptur und Defektur einschliesslich der Beurteilung von
Herstellungsvorschriften und -verfahren; Entwicklung, Zulassung und Herstellung von
Fertigarzneimitteln;
Planung, Ueberwachung und Disposition des Wareneinkaufs; technische Verfahren sowie
Probleme der Lagerhaltung; Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln und
Medizinprodukten, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, durch Transport
und Lagerung;
Beschaffung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen ueber Arzneimittel
und Medizinprodukte einschliesslich Sicherheitsaspekten;
Information und Beratung von Patienten, Aerzten und Angehoerigen anderer
Gesundheitsberufe ueber Arzneimittel und Medizinprodukte, die in den Apotheken in den
Verkehr gebracht werden, insbesondere ueber die sachgemaesse Aufbewahrung, Anwendung,
Inkompatibilitaeten und Wechselwirkungen sowie die Gefahren des Dauergebrauchs und
Missbrauchs von Arzneimitteln;
Kommunikationstechniken fuer den Umgang mit Gesunden, Patienten und deren Angehoerigen,
Aerzten und Angehoerigen anderer Gesundheitsberufe;

                                                - 17 -
        
                                                                                

Aspekte der Qualitaetssicherung und Qualitaetskontrolle;
Angewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelauswahl in der Selbstmedikation; besondere
Therapierichtungen; Grenzen der Selbstmedikation; Interpretation aerztlicher,
zahnaerztlicher und tieraerztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie;
Pharmazeutische Betreuung; apothekenuebliche Dienstleistungen;
Blut und Blutprodukte;
Krankenhaushygiene;
Oekonomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
Vergleichende Beurteilung von Produkten fuer die Saeuglings- und Kinderernaehrung;
vergleichende Beurteilung von Ernaehrungsmassnahmen einschliesslich diaetetischer
Lebensmittel und Nahrungsergaenzungsmittel; vergleichende Beurteilung von Produkten zur
enteralen und parenteralen Ernaehrung;
Vergleichende Beurteilung von Produkten und Gegenstaenden zur Koerperpflege,
von apothekenueblichen Medizinprodukten sowie von Pflanzenschutz- und
Schaedlingsbekaempfungsmitteln;
Besonderheiten der Tierarzneimittel;
Spezielle Aspekte der Gesundheitsfoerderung;
Unfallverhuetung in der Apotheke und in pharmazeutischen Betrieben einschliesslich des
sachgerechten Umgangs mit Gefahrstoffen, Zytostatika, Radiopharmaka und radioaktiven
Diagnostika; allgemeine Massnahmen bei Unfaellen und Vergiftungen (Erste Hilfe);
Betriebswirtschaft fuer Apotheker unter Beruecksichtigung des Handelsrechts, des
Steuerrechts und des kaufmaennischen Rechnungswesens;
Aufgaben und Taetigkeitsfelder des Apothekers;
Allgemeine Rechtskunde, Berufsrecht; Rechtsvorschriften fuer den Apothekenbetrieb,
den Verkehr mit Arzneimitteln, Betaeubungsmitteln, Medizinprodukten, diaetetischen
Lebensmitteln, Produkten zur Koerperpflege, Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln;
Heilmittelwerberecht;
Besonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes;
Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Laendern und Gemeinden
sowie auf internationaler Ebene;
Pharmazeutische Organisationen und Einrichtungen;
Einfuehrung in die Sozialgesetzgebung und das Sozialversicherungswesen.

Anlage 9 (zu § 11 Abs. 6 Satz 1)
Niederschrift ueber die muendliche Pruefung im Zweiten/Dritten *) Abschnitt
der Pharmazeutischen Pruefung in dem Fach .......................
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1503;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Herr/Frau ............................, geboren am .....................
in ................, ist am ............ in ............ geprueft worden.
Gegenstand der Pruefung .................................................
........................................................................

                           Bemerkungen ++)
........................................................................
........................................................................
Er/Sie hat die muendliche Pruefung mit der Note ....................
bestanden/nicht bestanden. *)

.................................            ................., den..............

.................................            ....................................

(Unterschrift des Vorsitzenden der
.................................    Pruefungskommission +++))



(Unterschrift(en) des/der
         Pruefer(s) *))




                                                     - 18 -
        
                                                                                

.................................                   ....................................
(Unterschrift des Beisitzers)        (Unterschrift des Protokollfuehrers)


--------
 *)          Nichtzutreffendes streichen.

 ++)         Hier ist auch zu vermerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungspruefung es sich handelt oder
             gegebenenfalls, aus welchen Gruenden die Pruefung nicht bestanden worden ist.
 +++)        Dies gilt fuer den Dritten Pruefungsabschnitt und fuer den Fall, dass der Vorsitzende an einer Pruefung des Zweiten
             Pruefungsabschnittes teilnimmt.



Anlage 10 (zu § 6 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs.
1 erster Halbsatz und § 22 Abs. 3 Satz 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1504

Ausstellende Behoerde
in ................................

                                    Zeugnis
                 ueber den Ersten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der
                            Pharmazeutischen Pruefung

Herr/Frau..........................., geboren am .......................
in ..................., hat am ................. in ................ den
Ersten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Pruefung nach
der Approbationsordnung fuer Apotheker mit der Note .....................
(..............) bestanden.

Zahlenwert



                                                   ..................., den ............

Siegel
   der ausstellenden Behoerde


                                                   .....................................

(Unterschrift)



--------
*) Nichtzutreffendes streichen.



Anlage 11 (zu § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 22
Abs. 3 Satz 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1504

Ausstellende Behoerde
in .................................

                                   Zeugnis
                       ueber die Pharmazeutische Pruefung

Herr/Frau .........................., geboren am .......................
in ...................., hat

                               die   Pharmazeutische                 Pruefung

mit der Gesamtnote ............... (..............) bestanden.

                                                            - 19 -
        
                                                                                

Zahlenwert



                                       ..................., den ............

Siegel
   der ausstellenden Behoerde


                                       .....................................

(Unterschrift)



Anlage 12 (zu § 17 Abs. 2 Satz 3)
Anzahl und Verteilung der Pruefungsfragen in den einzelnen Faechern des
Ersten Pruefungsabschnitts
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1721

I.           Allgemeine, anorganische und organische Chemie                          100 Fragen
II.          Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der
             Humanbiologie                                                           100 Fragen
III.         Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der
             Arzneiformenlehre                                                        80 Fragen
IV.          Grundlagen der pharmazeutischen Analytik                                 80 Fragen

Anlage 13 (zu § 17 Abs. 3)
Pruefungsstoff des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Pruefung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1721

 I.    Allgemeine, anorganische und organische Chemie
       Grundbegriffe und -gesetze der Chemie; Atombau und Periodensystem der Elemente;
       chemische Bindung, zwischenmolekulare Bindungskraefte, Loesungen und heterogene
       Systeme; Thermodynamik chemischer Reaktionen sowie Reaktionskinetik; chemisches
       Gleichgewicht; Saeure/Base- und Redox-Systeme; Stoechiometrie chemischer
       Reaktionen;
       Vorkommen, Gewinnung, Eigenschaften und Reaktivitaet von Elementen des
       Periodensystems und ihrer Verbindungen sowie deren Herstellung; allgemeine
       Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe; Summenformeln und Geometrie
       wichtiger Verbindungen; Nomenklatur;
       Bindungsarten und ihre theoretischen Grundlagen; Reaktionsgleichungen und -
       mechanismen; Grundlagen der Stereochemie; Chemie funktioneller Gruppen und
       Stoffklassen sowie ihre Herstellung und Eigenschaften; Summen-, Struktur- und
       Stereoformeln; Eigenschaften und Reaktivitaet von Synthetika und Naturstoffen;
       chemische Grundlagen von synthetischen Polymeren und Biopolymeren; Nomenklatur.
 II. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie
     Grundlagen der Zytologie und Histologie; Grundprinzipien und molekulare
     Grundlagen des Stoffwechsels und der Genetik; Merkmale, systematische
     Einteilung und Physiologie von Pflanzen und Mikroorganismen unter besonderer
     Beruecksichtigung pharmazeutisch und medizinisch wichtiger Organismen; Vieren;
     Grundlagen der Anatomie und Morphologie von Pflanzen; oekologische Grundbegriffe;
     drogenkundliche und mikrobiologische Grundbegriffe und Techniken; wichtige
     Arznei- und Giftpflanzen; Stammpflanzen gebraeuchlicher Drogen;
     Makroskopischer und mikroskopischer Aufbau des menschlichen Koerpers, seine
     Organe und Gewebe; Funktion von Organen und Organsystemen unter Einschluss von
     Regulationsmechanismen und zellbiologischen Aspekten; Grundzuege des Immunsystems;
     Fortpflanzungsorgane und deren Funktion, Schwangerschaft; Zusammensetzung und
     Umfang normaler Ernaehrung.
 III.Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre
     Grundbegriffe und Masssysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik fester Koerper,
     Fluessigkeiten und Gase; Aggregatzustaende und deren Aenderungen; Phasensysteme;
     Grenzflaechenerscheinungen; Grundlagen der Thermodynamik und -kinetik; Kinetik
                                         - 20 -
      
                                                                              

      der Diffusion und Verteilung; Grundlagen der Elektrizitaetslehre einschliesslich
      Elektrochemie; Grundlagen der Optik, Schwingungs- und Wellenlehre; Aufbau
      und Eigenschaften der Atome und Molekuele; Grundlagen der Radioaktivitaet und
      Isotopenanwendung; physikalische Grundlagen von Messverfahren jeweils unter
      Beruecksichtigung der Belange der Pharmazie;
      Allgemeine Anforderungen an die Herstellung von Arzneimitteln; Grundoperationen;
      Rezepturarzneimittel; homoeopathische Zubereitungen.
 IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik
     Die in der pharmazeutischen Analytik gebraeuchlichen, grundlegenden Methoden;
     Grundlage, Arbeitsweisen und Anwendung klassischer qualitativer und quantitativer
     Verfahren zur Analyse von Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Schadstoffen (Kationen,
     Anionen und Neutralstoffen) einschliesslich der Arzneibuch-Methoden; Analytik
     funktioneller Gruppen organischer Verbindungen;
     Instrumentelle pharmazeutische Analysenverfahren einschliesslich
     spurenanalytischer Verfahren: Grundlagen, Arbeitsweisen und Anwendungen
     elektrochemischer, thermoanalytischer, radiochemischer, chromatographischer,
     optischer und spektroskopischer Verfahren zur qualitativen (Identifizierung und
     Strukturaufklaerung) und quantitativen Analyse; Validierung von Analysenverfahren;
     Qualitaetssicherung.


Anlage 14 (zu § 18 Abs. 3)
Pruefungsstoff des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Pruefung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1722 - 1723

 I.   Pharmazeutische/Medizinische Chemie
      Struktur, Stereochemie, gebraeuchliche Darstellung oder Gewinnung, Entwicklung
      (insbesondere rationale Arzneistoffentwicklung), Eigenschaften, Stabilitaet und
      Analytik (Identitaet, Reinheit, Gehalt) von synthetischen, partial-synthetischen
      und natuerlichen Wirkstoffen, Suchtstoffen, Arzneistoffen, Hilfsstoffen und
      Schadstoffen sowie Bioziden und sonstigen Xenobiotika; Radiopharmaka, Synthese
      und Qualitaetskontrolle sterisch einheitlicher optisch aktiver Arzneistoffe;
      Bioreaktivitaet und Biotransformation der Wirkstoffe und Xenobiotika;
      Qualitative und quantitative Beziehungen zwischen Struktur und
      pharmakokinetischen sowie pharmakodynamischen Eigenschaften der Wirkstoffe
      einschliesslich stereochemischer Einfluesse;
      Chemische, physikalisch-chemische, physikalische, radiochemische und biochemische
      Methoden der Arzneibuecher und der entsprechenden harmonisierten Normen
      fuer Medizinprodukte, Struktur und Funktion wichtiger Reagenzien; andere
      physikalische, physikalisch-chemische, chemische, radiochemische und biochemische
      Methoden zur Untersuchung von Stoffen, die bei der Herstellung von Arzneimitteln
      verwendet werden; Anwendung und Validierung von Verfahren zur Qualitaetskontrolle
      der Wirkstoffe und Hilfsstoffe; Qualitaetssicherungsmassnahmen im analytischen
      Labor;
      Chemische Toxikologie und Umgang mit Gefahrstoffen und anderen Wirkstoffen;
      Umweltanalytik (Wasser, Boden, Luft); Grundlagen der Biochemie (einschliesslich
      pharmazeutisch-chemischer Aspekte der Gen- und Biotechnologie) sowie der
      physiologischen, klinischen und oekologischen Chemie; Methoden zur Untersuchung
      von Koerperfluessigkeiten und Interpretation der Ergebnisse; Arzneimittel- und
      Metabolitenanalytik, auch in biologischen Materialien; pharmazeutisch-chemische
      Aspekte von Sera, Impfstoffen und der Immunologie;
      Pharmazeutisch-chemische Untersuchungen von Fertigarzneimitteln, wie Auftrennung
      und Isolierung von Wirk- und Hilfsstoffen sowie deren Analyse; pharmazeutisch-
      chemische Aspekte der Haupt-, Neben- und Wechselwirkungen und Inkompatibilitaeten
      von Fertigarzneimitteln; Nomenklatur und Terminologie der Wirk- und Hilfsstoffe,
      einschliesslich stereochemischer Aspekte;
 II. Pharmazeutische Biologie
     Gebraeuchliche Arzneipflanzen, Drogen und Phytopharmaka; deren Gewinnung,
     Inhaltsstoffe, Wirkung, therapeutische Anwendung sowie deren pharmazeutische und
     klinische Beurteilung; Erkennung, Reinheits- und Qualitaetspruefung von Drogen;

                                            - 21 -
     
                                                                             

     analytische Verfahren zur Untersuchung und Standardisierung von pflanzlichen
     Ausgangsstoffen und Fertigpraeparaten; Isolierungsverfahren von Naturstoffen;
     Gebraeuchliche Antibiotika und biogene Zytostatika; deren Gewinnung,
     Wirkmechanismen und therapeutische Anwendung; Mechanismen der
     Resistenzentwicklung;
     Grundprinzipien der Biosynthese von pflanzlichen und mikrobiellen Naturstoffen;
     Biochemie und Klinische Chemie; Grundlagen der Immunologie; Einsatz
     immunologischer und enzymatischer Methoden in Analytik und Diagnostik;
     Herstellung, Pruefung und Anwendung von Impfstoffen, Immunglobulinen und
     Immunsera; Blutprodukte;
     Molekularbiologische Arbeitstechniken, gentechnologische Verfahren zur Gewinnung
     von Arzneistoffen; Gentherapeutika;
     Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen.
III.Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie
    Entwicklung, Herstellung, Eigenschaften, Pruefung und biopharmazeutische
    Beurteilung von Arzneiformen; moderne Arzneistoffabgabesysteme; gewebe- und
    organspezifische Applikationsformen, Besonderheiten von Arzneimitteln mit bio-
    und gentechnisch hergestellten Arzneistoffen und von Zytostatikazubereitungen;
    Aufbauprinzip, Zusammensetzung, Handhabung und Gebrauchseigenschaften von
    Fertigarzneimitteln; spezielle Dosiersysteme;
    Anforderungen der Arzneibuecher an Arzneizubereitungen; Arzneiformen des
    Homoeopathischen Arzneibuchs;
    Eigenschaften, Pruefung und Beurteilung der zur Herstellung von Arzneimitteln
    notwendigen Grund- und Hilfsstoffe sowie gebraeuchlicher Wirkstoffe und
    Packmittel;
    Pharmazeutisch-technologische Grundoperationen, Verfahrenstechnik, Maschinen,
    Regelungstechnik;
    Biopharmazie, Applikationswege und Resorptionsorte, pharmakokinetische
    Grundlagen fuer die Entwicklung und Pruefung von Arzneimitteln, Bioverfuegbarkeit,
    Bioaequivalenzpruefung und -beurteilung, in-vitro/in-vivo Korrelation;
    Qualitaetssicherung bei Herstellung und Pruefung von Arzneimitteln einschliesslich
    statistischer Methoden; rechtliche Grundlagen der Qualitaetssicherung,
    Validierung, Inprozess- und Endkontrollen;
    Stabilitaet und Stabilisierung von Arzneimitteln; Inkompatibilitaeten und
    Wechselwirkungen;
    Blutersatzmittel sowie Blut und dessen Zubereitungen, Sera und Impfstoffe;
    Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden.
IV. Pharmakologie und Toxikologie
    Makroskopische, mikroskopische, pathobiochemische sowie funktionelle
    Veraenderungen an Organen und Organsystemen bei wichtigen Erkrankungen;
    Epidemiologie, Entstehung, Symptomatik, Verlauf, Prognose und Praevention
    von wichtigen Erkrankungen einschliesslich solcher, die der Selbstmedikation
    zugaenglich sind; Beurteilung von klinisch-chemischen Messergebnissen;
    Ernaehrungsmassnahmen bei wichtigen Erkrankungen;
    Wirkungen von Arzneimitteln, Wirkungsmechanismus, Metabolismus, Pharmakokinetik,
    Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Kontraindikationen und Dosierung, Gefahren
    durch unsachgemaesse Anwendung; allgemeine Pharmakotherapie wichtiger Erkrankungen
    einschliesslich solcher, die der Selbstmedikation zugaenglich sind; Toxikologie
    der Hilfs- und Schadstoffe; Methoden zur Ermittlung von pharmakologischen und
    toxikologischen Wirkungen; Klinische Pruefung; biometrische Methoden.
V.   Klinische Pharmazie
     Spezielle Pharmakotherapie; Besonderheiten der Arzneimitteltherapie in
     Schwangerschaft und Stillzeit, Paediatrie, Geriatrie, bei Patienten mit
     eingeschraenkter Organfunktion, Multimorbiditaet; Bedeutung von Darreichungsform
     und -weg fuer die Therapie; Dialyseverfahren; Besonderheiten bestimmter
     Therapieregime, insbesondere fuer die antiinfektive Therapie, onkologische
     Therapie und Supportivtherapie, die antikoagulative Therapie, Immun- und
     Gentherapie; Therapie von Intensivpatienten; Kriterien zur Arzneimittelbewertung;
     Arzneimittelanamnese; Nutzen-Risiko-Bewertung einer Arzneimitteltherapie;
     Beurteilung der klinischen Relevanz unerwuenschter Wirkungen, Wechselwirkungen
     und Inkompatibilitaeten, Beurteilung von Kombinationstherapien; Ursache der
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     Variabilitaet im Erfolg einer Arzneitherapie; Therapieempfehlungen anhand
     konkreter Patientenfaelle; Therapeutisches Drug Monitoring, Umgang mit
     Patientenakten; Medizinprodukte zur Applikation von Arzneimitteln und zur
     enteralen und parenteralen Ernaehrung;
     Compliance/Non-Compliance; Grundlagen und Methoden der Pharmazeutischen
     Betreuung;
     Bezug zwischen Pharmakodynamik und Pharmakokinetik; Populationspharmakokinetik;
     klinische Pharmakogenetik;
     Mangelernaehrung, Energie- und Naehrstoffbedarf; enterale und parenterale
     Ernaehrung;
     Gesundheitsoekonomie, Pharmakoepidemiologie und -oekonomie, Pharmakovigilanz,
     Methoden zur Bestimmung der Lebensqualitaet, ethische Aspekte.


Anlage 15 (zu § 19 Abs. 3)
Pruefungsstoff des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Pruefung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1724

 I. Pharmazeutische Praxis
    Grundprinzipien der Rezeptur und Defektur; Inkompatibilitaeten; Grundprinzipien
    der Entwicklung, Herstellung und Zulassung von Fertigarzneimitteln;
    Konformitaetsbewertung von Medizinprodukten;
    Moeglichkeiten der Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln;
    Beschaffung, Dokumentation, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen
    ueber Arzneimittel und Medizinprodukte;
    Information und Beratung von Patienten, Aerzten und Angehoerigen anderer
    Gesundheitsberufe ueber Arzneimittel und Medizinprodukte, die in den Apotheken
    in den Verkehr gebracht werden, insbesondere ueber sachgemaesse Aufbewahrung
    und Anwendung, Neben- und Wechselwirkungen; Gefahren des Dauergebrauchs und
    Missbrauchs von Arzneimitteln;
    Aspekte der Qualitaetssicherung;
    Angewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelberatung und -auswahl in der
    Selbstmedikation; Interpretation aerztlicher, zahnaerztlicher und tieraerztlicher
    Verschreibungen sowie deren Terminologie; praktische Aspekte der pharmazeutischen
    Betreuung; apothekenuebliche Dienstleistungen;
    Blut und Blutprodukte;
    Krankenhaushygiene;
    Oekonomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
    Produkte fuer die Saeuglings- und Kinderernaehrung sowie fuer Ernaehrungsmassnahmen bei
    Erkrankungen; Nahrungsergaenzungsmittel; Produkte zur enteralen und parenteralen
    Ernaehrung;
    Produkte und Gegenstaende zur Koerperpflege, Pflanzenschutz- und
    Schaedlingsbekaempfungsmittel;
    Gesundheitsfoerderung;
    Unfallverhuetung, Arbeitsschutz und Massnahmen der Ersten Hilfe;
    Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Apothekenbetriebs, insbesondere
    Buchfuehrung, Jahresabschluss, Rentabilitaet, Rationalisierung, Steuern.
 II.Spezielle Rechtsgebiete fuer Apotheker
    Ueberblick ueber die Abgrenzung folgender Rechtsgebiete: Staatsrecht,
    Verwaltungsrecht, Strafrecht, buergerliches Recht, Handelsrecht; Unterscheidung
    zwischen Gesetz, Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift, Satzung;
    Berufsrecht fuer Apotheker; Ausbildung und Aufgaben der anderen Berufe
    in Apotheken, rechtliche Grundlagen; Kammergesetze einschliesslich
    Berufsgerichtsbarkeit;
    Apothekenrecht, insbesondere Gesetz ueber das Apothekenwesen und
    Apothekenbetriebsordnung; sonstige fuer den Apothekenbetrieb wichtige Vorschriften
    aus anderen Rechtsgebieten; Grundzuege der Geschichte des Apothekenwesens;
    Arzneimittel- und Betaeubungsmittelrecht, insbesondere Arzneimittelgesetz,
    Heilmittelwerbegesetz und Betaeubungsmittelgesetz sowie dazu erlassene
    Rechtsverordnungen; Medizinprodukterecht; Besonderheiten des nationalen und


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         internationalen Arzneimittelmarktes, insbesondere Feilbieten, Werbung und
         Preisgefuege;
         Vorschriften ueber den Umgang und Verkehr mit Gefahrstoffen;
         Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Laendern und
         Gemeinden sowie auf internationaler Ebene;
         Rechtliche Grundlagen fuer die betriebswirtschaftlichen Aspekte der
         Apothekenfuehrung, Sozialversicherungsrecht.


Anlage 16 (zu § 21 Satz 1)
Approbationsurkunde
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1508

Herrn/Frau ........................, geboren am ........................
in ........................................., wird auf Grund des § 4 der
Bundes-Apothekerordnung mit Wirkung vom heutigen Tage

                               die   Approbation
                                        als Apotheker/Apothekerin
erteilt.

                                         ..................., den ............

Siegel


                                         .....................................

(Unterschrift)




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