Verordnung ueber die Erstattung
von Aufwendungen nach dem Gesetz
zur Ueberfuehrung von Anspruechen
und Anwartschaften aus Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen des
Beitrittsgebiets durch den Bund (AAUeG-
Erstattungsverordnung)
AAUeGErstV

vom  29.05.1992



"AAUeG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch
Artikel 55 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 55 G v. 9.12.2004 I 3242

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1992

Eingangsformel
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) verordnet der Bundesminister fuer Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:

§ 1 Erstattungsfaehige Aufwendungen
(1) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und
Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes sind
1.   Renten aus eigener Versicherung,
2.   Renten wegen Todes, einschliesslich der Zuschlaege bei Waisenrenten,
3.   Zusatzleistungen nach den §§ 106, 106a und 107 des Sechsten Buches
     Sozialgesetzbuch,
4.   der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den nach § 249a des Fuenften Buches
     Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat,
4a. der Teil des Beitrags zur Pflegeversicherung, den nach § 59 Abs. 1 des
    Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 249a des Fuenften Buches
    Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat,
5.   Rententeilbetraege aus Renten nach Artikel 2 des Renten-Ueberleitungsgesetzes,
6.   (weggefallen)
7.   Leistungen, die nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
     § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes besitzgeschuetzt sind,
8.   Leistungen zur Teilhabe.

(2) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Anspruchs- und
Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes sind die Zahlbetraege von Leistungen nach den §§ 9 und
11 dieses Gesetzes.

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§ 2 Berechnung der Erstattungsbetraege bei Renten und sonstigen Leistungen
(1) Erstattungsbetrag ist bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch festgestellt sind, der aus persoenlichen Entgeltpunkten
(Ost) fuer Zeiten der Zugehoerigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der aus einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem ueberfuehrten Ansprueche oder Anwartschaften zu zahlen ist.
Fuer Zeiten der Zugehoerigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem werden Entgeltpunkte
(Ost), denen Verdienste von bis zu 7.200 Mark jaehrlich zugrunde liegen, bei
der Berechnung des erstattungsfaehigen Betrages nicht beruecksichtigt. Nach der
Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden in dem Verhaeltnis fuer
die Berechnung des erstattungsfaehigen Betrages beruecksichtigt, in dem die fuer die
Ermittlung des Gesamtleistungswertes zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) fuer Zeiten
der Zugehoerigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu allen zugrunde
gelegten Entgeltpunkten (Ost) stehen. Zusatzleistungen und der von der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beitraegen zur Kranken-
und Pflegeversicherung sind in dem Verhaeltnis aufzuteilen, in dem die entsprechend
ermittelten persoenlichen Entgeltpunkte (Ost) zu allen persoenlichen Entgeltpunkten (Ost)
stehen. Zuschlaege bei Waisenrenten bestehen in dem Verhaeltnis aus erstattungsfaehigen
Aufwendungen, in dem die ihnen zugrunde liegenden persoenlichen Entgeltpunkte (Ost)
auf Zeiten der Zugehoerigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem entfallen.
Vermindert sich der Monatsbetrag der Rente bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften,
ist der erstattungsfaehige Betrag in dem gleichen Verhaeltnis zu mindern.

(1a) Fuehrt die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einem hoeheren Rentenbetrag, ist fuer die anteilige
Erstattung dieses Erhoehungsbetrages das Verhaeltnis massgeblich, in dem bisher die
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berechnete Rente aufgeteilt worden war.
Fuer die anteilige Erstattung der auf den Erhoehungsbetrag nach Satz 1 entfallenden
Zusatzleistungen sowie den darauf entfallenden von der Deutschen Rentenversicherung
Bund zu tragenden Teil des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung gilt Satz 1
entsprechend.

(2) Erstattungsbetrag ist bei Renten nach Artikel 2 des Renten-Ueberleitungsgesetzes
der Monatsteilbetrag der Rente, der dem Verhaeltnis entspricht, in dem die
Steigerungsbetraege fuer Zeiten der Zugehoerigkeit zu einem Sonderversorgungssystem
zu allen Steigerungsbetraegen stehen. Zusatzleistungen und der von der Deutschen
Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beitraegen zur Kranken-
und Pflegeversicherung sind in dem Verhaeltnis erstattungsfaehiger Aufwand, in dem der
erstattungsfaehige Gesamtbetrag zur Summe der Rentenzahlbetraege steht.

(3) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes
auch der Betrag, der zusaetzlich zu der Rente aufgrund der aus einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem ueberfuehrten Ansprueche oder Anwartschaften zu zahlen ist. Als
zusaetzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag, um den der nach § 307b Abs. 4 Satz 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch massgebliche Zahlbetrag die nach § 307b Abs. 1
Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte Rente uebersteigt; hierbei sind
auch Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer Anpassung des besitzgeschuetzten
Zahlbetrages nach § 307b Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben. Als
zusaetzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag, um den der besitzgeschuetzte Betrag
den Monatsbetrag der Rente uebersteigt, jedoch begrenzt auf die Hoehe der ueberfuehrten
Leistung aus dem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem. Zusatzleistungen und der von der
Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beitraegen zur
Kranken- und Pflegeversicherung sind in dem Verhaeltnis erstattungsfaehiger Aufwand, in
dem die Leistung aus dem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu dem nach § 307b Abs. 4
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch massgeblichen Betrag steht.

(4) Die Erstattung bei Leistungen zur Teilhabe erfolgt in einem pauschalen Verfahren.
Erstattungsbetrag ist der Teilbetrag, der zu den Ausgaben fuer Leistungen zur
Rehabilitation im Beitrittsgebiet im gleichen Verhaeltnis steht, in dem im jeweiligen
Kalenderjahr die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetz zu
erstattenden Rentenleistungen zu den gesamten, der Berechnung des Bundeszuschusses

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zugrunde liegenden Rentenleistungen im Beitrittsgebiet stehen. Das Erstattungsverfahren
ist im Abstand von 4 Jahren, erstmals im Jahre 2001, daraufhin zu ueberpruefen, ob Daten
zur Verfuegung stehen, durch deren Verwendung der Erstattungsbetrag genauer und nicht
wesentlich verwaltungsaufwendiger ermittelt werden kann. Fuer die Jahre 1992 bis 1994
sind insgesamt 56 Millionen DM zu erstatten.

(5) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und
Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes die durch die Deutsche Rentenversicherung Bund
ausgezahlte Leistung in der vom Versorgungstraeger mitgeteilten Hoehe.

§ 3 Erstattung der Verwaltungskosten
Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Verwaltungskosten, die zur
Durchfuehrung des Anspruchs- und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes erforderlich
sind, im Rahmen einer Abrechnung erstattet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund
weist dem Bundesversicherungsamt spaetestens bis zum 28. Februar nach Ablauf des
Jahres, fuer das die Erstattung geltend gemacht wird, die fuer die Durchfuehrung
erforderlichen Verwaltungskosten nach. Fuer die Ermittlung der Personalkosten gelten die
Personalkostensaetze des Bundes entsprechend.

§ 4 Erfassung der Aufwendungen
(1) Die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund fuer Leistungen nach dem
Anspruchs- und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetz werden dem Bundesversicherungsamt
monatlich und in Jahresbetraegen nachgewiesen.

(2) Dem Bundesversicherungsamt sind die Aufwendungen nachzuweisen fuer Leistungen aus
den
- Zusatzversorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 zum Anspruchs- und
  Anwartschaftsueberfuehrungsgesetz in jeweils einer Summe zusammengefasst,
- Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs- und
  Anwartschaftsueberfuehrungsgesetz jeweils getrennt, wobei zusaetzlich nach in die
  Rentenversicherung ueberfuehrten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund
  ausgezahlten Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt dem Bundesversicherungsamt
jeweils fuer den Monat Dezember eines Jahres auch die Anzahl der Zahlfaelle fuer
die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Nr. 23 bis 27 zum
Anspruchs- und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetz jeweils in einer Summe zusammengefasst
und fuer die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs-
und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetz jeweils getrennt mit, wobei zusaetzlich nach in die
Rentenversicherung ueberfuehrten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund lediglich
ausgezahlten Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist. Das Bundesversicherungsamt
teilt den Betrag der Verwaltungskostenerstattung, den Ausgleichsbetrag und den
Erstattungsbetrag bei Leistungen zur Teilhabe in dem Verhaeltnis auf, in dem die
jeweilige Anzahl der Zahlfaelle aus ueberfuehrten Versorgungen nach Satz 1 zur Summe
dieser Zahlfaelle steht.

§ 5 Vorschuesse
Auf die jaehrlichen Erstattungsbetraege nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils
am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschuesse. Das
Bundesversicherungsamt setzt die Vorschuesse fest.

§ 6 Durchfuehrung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung
(1) Das Erstattungsverfahren wird fuer das Kalenderjahr durchgefuehrt. Dabei sind die
Aufwendungen zu beruecksichtigen, die rechnungsmaessig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.

(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen
Vorschuesse den endgueltigen Erstattungsbetraegen gegenueber und fuehrt die Schlussabrechnung
durch.

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§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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