Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des
Anspruchs- und
Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes (AAUeG-
Aenderungsgesetz - AAUeG-AendG)
AAUeG-AendG
vom 11.11.1996
"AAUeG-Aenderungsgesetz vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1997
Art. 1 u. 2: Aenderungsvorschriften
Art. 3: AusglBGG 826-30-7
Art. 4 u. 5: Aenderungsvorschriften
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1 u. 2
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Art 3 Gesetz ueber einen Ausgleich fuer Dienstbeschaedigungen im
Beitrittsgebiet
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Art 4 u. 5
-
Art 6 Uebergangsvorschriften
Bestand am 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine Rente, der Pflichtbeitragszeiten
zugrunde liegen, fuer die als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung festgestellt worden ist, ist
diese Rente neu festzustellen, wenn in diesen Zeiten ein Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen bezogen wurde, das den jeweiligen Betrag der Anlage 4 des Anspruchs-
und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes nicht erreichte. Der neu festgestellten Rente
sind mindestens die bisherigen persoenlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der
Versorgungstraeger teilt dem fuer die Neufeststellung der Leistungen zustaendigen Traeger
der Rentenversicherung die Daten mit, die bei der Neufeststellung als Verdienst
beruecksichtigt werden. Der Versorgungstraeger hat dem Berechtigten den Inhalt der
Mitteilung nach Satz 3 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten
Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
Die Rente ist auf Antrag des Berechtigten auch dann neu festzustellen, wenn fuer sie
Zeiten der Zugehoerigkeit zu einem Versorgungssystem bei Wiedereinbeziehung in das
Versorgungssystem (§ 5 Abs. 2a des Anspruchs- und Anwartschaftsueberfuehrungsgesetzes) zu
beruecksichtigen sind. Die Saetze 2 bis 5 sind anzuwenden.
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Art 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft, soweit in den
folgenden Absaetzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
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