Ausfuehrungsanordnung zur
Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE)
A/KAE
vom 27.02.1943
"Ausfuehrungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung vom 27. Februar 1943 (RAnz 1943,
Nr 75)"
AnO fuer Strom u. Gas aufgeh. durch § 9 Satz 2 V v. 9.1.1992 I 12 mWv 1.1.1992
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchfuehrung des Vierjahresplans - Bestellung eines
Reichskommissars fuer die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S.
927) wird zur Ausfuehrung der Anordnung ueber die Zulaessigkeit von Konzessionsabgaben
der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizitaet, Gas und Wasser an
Gemeinden und Gemeindeverbaende (Konzessionsabgabenanordnung/Energie-KAE) vom 4. Maerz
1941 (Reichsanzeiger Nr. 57 vom 8. Maerz 1941) mit Zustimmung des Beauftragten fuer den
Vierjahresplan angeordnet:
§ 1
(1) Konzessionsabgaben im Sinne der Konzessionsabgabenanordnung sind alle Entgelte,
die ein Versorgungsunternehmen an eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen
Zweckverband fuer die Gestattung der Benutzung der Verkehrsraeume zur Verlegung von
Versorgungsleitungen oder den Verzicht auf eine anderweite Regelung der Versorgung
im Gebiet der Gemeinde, des Gemeindeverbands oder des Zweckverbands entrichtet, die
Empfaenger der Abgabe sind. Das Recht der Gemeinden am Wegeeigentum bleibt unberuehrt.
(2) Den Gemeindeverbaenden stehen die Reichsgaue als Selbstverwaltungskoerperschaften
und die Laender, den Zweckverbaenden die Zusammenschluesse des oeffentlichen und privaten
Rechts gleich, an denen ausschliesslich Laender, Reichsgaue, Gemeindeverbaende, Gemeinden,
Zweckverbaende oder sonstige Zusammenschluesse von Koerperschaften oder Vereinigungen der
genannten Art beteiligt sind. Ausgenommen sind die Zweckverbaende und Zusammenschluesse,
die Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) sind oder andere mit Wasser versorgen.
§ 2
(1) Abgrenzungsentschaedigungen fallen nicht unter den Begriff der Konzessionsabgaben.
Sie duerfen aber nicht erhoeht, in Konzessionsabgaben umgewandelt oder neu eingefuehrt
werden, es sei denn, dass der Generalinspektor fuer Wasser und Energie einer
Neueinfuehrung zustimmt.
(2) Diese Entgelte duerfen 1,5 vom Hundert der Roheinnahmen aus Grossabnehmerlieferungen
nicht ueberschreiten (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE). Diese Regelung gilt sowohl
im Verhaeltnis zwischen Gemeinde und Versorgungsunternehmen als auch fuer
Versorgungsunternehmen untereinander.
§ 3
-
§ 4
-1-
(1) Fuer Gemeinden, die durch die Volkszaehlung vom 17. Mai 1939 nicht erfasst worden
sind, wird die Einwohnerzahl nach der Zahl der Personen bemessen, fuer die im letzten
vor dem 1. April 1941 begonnenen Zuteilungszeitraum Brotkarten ausgegeben worden
sind, zuzueglich der am 1. April 1941 ortsanwesenden kasernierten oder in Anstalten und
dergleichen verpflegten Personen sowie der Selbstversorger.
(2)
§ 5
(1) Als Wasserlieferungen, die nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen
Tarifpreisen abgegeben werden (§ 2 Abs. 3 KAE), sind anzusehen
a) alle Lieferungen, die ausdruecklich als Lieferungen nach Sondervertraegen oder zu
Grossabnehmerpreisen bezeichnet sind,
b) alle Lieferungen, die nicht zu oeffentlich bekanntgemachten Preisen erfolgen,
c) alle Lieferungen an Einzelabnehmer, die in Gemeinden von
3.001 bis 25.000 Einwohnern
6.000 Kubikmeter,
25.001 bis 100.000 Einwohnern
15.000 Kubikmeter
und in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern 60.000 Kubikmeter im Jahr
uebersteigen ohne Ruecksicht darauf, ob die Preise fuer diese Lieferungen oeffentlich
bekanntgemacht sind oder nicht.
(2) Fuer Wasserlieferungen wird der Durchschnittspreis je Kubikmeter, der nicht mit
einer Konzessionsabgabe belastet werden darf (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE), auf Antrag
eines Vertragsteils durch den Reichskommissar fuer die Preisbildung festgesetzt, es sei
denn, dass sich die Parteien darueber einigen, welche Lieferungen abgabenfrei bleiben.
Fussnote
§ 5 Abs. 1 Buchst. c Kursivdruck: Sachlich ueberholt durch G v. 24.12.1956 I 1076
§ 6
-
§ 7
-
§ 8
Nach dem 1. April 1941 werden Gewinnausschuettungen von Versorgungsunternehmen an
Gemeinden, Gemeindeverbaende oder Zweckverbaende als solche nur anerkannt, wenn sie nach
Anteilen am Gesellschafts- oder Stammkapital oder nach Anteilen am Reingewinn bemessen
werden. Gewinnausschuettungen nach anderen Verteilungsschluesseln gelten als sonstige
Leistungen im Sinne des § 6 KAE.
§ 9
-
§ 10
Als sonstige Leistungen im Sinne des § 6 KAE sind nicht anzusehen
a) Aufwendungen, die den Versorgungsunternehmen aus einer etwaigen Folgepflicht
der Versorgungsleitungen (Aufwendungen, die dadurch notwendig werden, dass der
Strassenkoerper, in dem Leitungen verlegt sind oder der von Leitungen ueberspannt
oder gekreuzt wird, aus Verkehrsinteressen oder sonstigen Gruenden veraendert wird)
erwachsen;
-2-
b) monatliche oder vierteljaehrliche Abschlagszahlungen in Hoehe eines Zwoelftels
oder eines Viertels der fuer das Vorjahr gezahlten Konzessionsabgaben oder
gleichgestellten Leistungen, soweit sie vorbehaltlich eines am Jahresschluss zu
bewirkenden Ausgleichs gezahlt werden.
§ 11
Der Eigenverbrauch der Gemeinden, Gemeindeverbaende und Zweckverbaende ist fuer alle
raeumlich getrennt liegenden Abnahmestellen gesondert abzurechnen.
§ 12
(1) Als verbilligte Sachleistungen gelten nicht unentgeltliche oder verbilligte
Wasserlieferungen fuer Feuerloesch-, Feuerloeschuebungszwecke, fuer Zwecke der
Strassenreinigung und fuer oeffentliche Zier- und Strassenbrunnen (auch Wasserkuenste) nach
der am 1. April 1941 geltenden Uebung sowie die verbilligte oder kostenlose Errichtung
und Unterhaltung von Anlagen fuer Loeschwasserversorgung und Feuerschutz durch ein
Wasserwerk.
(2) Als Verbilligung einer Sachleistung gilt ferner nicht ein Preisnachlass fuer den
Eigenverbrauch der Gemeinden, Gemeindeverbaende und Zweckverbaende, wenn er
a) nach Hundertsaetzen des Rechnungsbetrags bemessen wird und 10 vom Hundert des
Rechnungsbetrags nicht uebersteigt,
b) fuer alle Abnahmestellen einer Gemeinde, deren Verbrauch nach allgemeinen Tarifen
abgerechnet wird, gleich hoch ist und
c) von dem nach allgemeinen Tarifpreisen ermittelten Rechnungsbetrag sichtbar in Abzug
gebracht wird.
§ 13
Als verbilligte Sachleistungen gelten auch Heimfallverpflichtungen. Ueber das Verfahren
ihrer Abloesung im Einzelfall entscheidet der Reichskommissar fuer die Preisbildung.
§ 14
Vom 1. April 1943 ab ist der Elektrizitaets-, Gas- und Wasserverbrauch von Kirchen,
mildtaetigen Anstalten und aehnlichen Stellen, denen in Konzessionsvertraegen oder mit
Ruecksicht auf die Gewaehrung verbilligter Sachleistungen an entsprechende gemeindliche
Stellen Preisnachlaesse eingeraeumt worden sind, zu den Preisen abzurechnen, die anderen
Abnehmern mit gleichen Abnahmeverhaeltnissen ueblicherweise berechnet werden.
§ 15
-
§ 16
Pacht- oder Kaufvertraege ueber gemeindliche Versorgungsunternehmen, die nach dem 1.
April 1943 abgeschlossen werden, muessen eindeutig erkennen lassen, welcher Betrag als
Pachtzins, als Abschreibung, als Verzinsung oder Tilgung auf das Restkaufgeld oder als
Konzessionsabgabe vereinbart wird. Pachtzinsen duerfen nur nach dem Wert oder Gewinn
des verpachteten Unternehmens, Zinsen auf das Restkaufgeld nur nach Hundertsaetzen des
Restkaufgelds bemessen werden.
§ 17
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§ 18
(1) Ist die Umrechnung von verbilligten Sachleistungen, Gewinnausschuettungen gemaess
§ 8 dieser Anordnung oder eine Auseinanderrechnung nach § 7 KAE mit besonderen
-3-
Schwierigkeiten verbunden, koennen die Vertragsparteien die Hinausschiebung der Um-
oder Auseinanderrechnung und die Fortgewaehr der bisherigen Leistungen laengstens bis zum
Schluss des Rechnungsjahrs, in dem der Krieg beendet wird, vereinbaren.
(2) Strassenbeleuchtungskosten werden bis zur reichseinheitlichen Neuregelung der
Verguetung von Leistungen der Versorgungsunternehmen zur Beleuchtung der oeffentlichen
Verkehrsraeume nach den geltenden Vereinbarungen fuer die Zeit der Verdunklungsmassnahmen
nach der Anordnung ueber die Einwirkung der Verdunklungsmassnahmen auf die Entgelte fuer
Strassenbeleuchtung vom 17. Juli 1940 (Reichsanzeiger Nr. 167 vom 19. Juli 1940) und den
zu ihrer Ergaenzung und Ausfuehrung erlassenen Vorschriften abgerechnet. Die Vorschriften
der Konzessionsabgabenanordnung finden insoweit keine Anwendung.
§ 19
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§ 20
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§ 21
Durchfuehrungsbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung und zu dieser Anordnung
werden im Bundesanzeiger verkuendet.
§ 22
(1) Die Vorschriften der §§ 14 und 16 treten mit der Verkuendung, die uebrigen
Vorschriften dieser Anordnung mit Wirkung vom 8. Maerz 1941 in Kraft.
(2)
Schlussformel
Der Reichskommissar fuer die Preisbildung
-4-