Verordnung zur Durchfuehrung der Richtlinie
des Rates vom 20. Juni 1991 ueber die
Anwendung des Abkommens zwischen der
Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend die Direktversicherung mit
Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/
EWG)
EWGRL371/91DV 1994

vom  26.10.1994



"Verordnung zur Durchfuehrung der Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 ueber die
Anwendung des Abkommens zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung (91/371/EWG) vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3202)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 5.11.1994 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 371/91 (CELEX Nr: 391L0371)

Eingangsformel
Auf Grund des § 111 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), geaendert durch Artikel 67 des
Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:

§ 1
Fuer Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
haben und die im Inland die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
(Anlage Teil A Nr. 19 bis 24 zum Versicherungsaufsichtsgesetz) durch eine Niederlassung
betreiben wollen, gelten § 110d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 106 Abs.
3, § 107 und § 110 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit folgenden Massgaben
entsprechend: % 1.
  Dem Antrag auf Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb sind zusaetzlich beizufuegen:
  a)eine Bescheinigung der schweizerischen Aufsichtsbehoerde darueber,
      -welche Versicherungssparten das Unternehmen zu betreiben befugt ist und welche
       Art von Risiken es tatsaechlich deckt,
      -dass das Unternehmen ueber Eigenmittel in Hoehe der Solvabilitaetsspanne und des
       fuer die betriebenen Versicherungssparten erforderlichen Mindestbetrages des
       Garantiefonds verfuegt, falls dieser hoeher ist,
      -in welcher Hoehe Mittel fuer den Organisationsfonds vorhanden sind;

  b)der Nachweis ueber die Eigenmittel des Unternehmens.

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2.Soweit keine Versagungsgruende nach § 8 Abs. 1 vorliegen, darf die Erlaubnis einem
  Unternehmen, dass eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassene Rechtsform
  besitzt, nur versagt werden, wenn die in § 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3
  genannten Voraussetzungen nicht erfuellt sind.
3.Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unternehmen in der Schweizerischen
  Eidgenossenschaft die Erlaubnis zum Geschaeftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unberuehrt.
  Die Geschaeftstaetigkeit kann vorlaeufig untersagt werden, bis die Anhoerung der
  schweizerischen Aufsichtsbehoerde abgeschlossen ist.
4.Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich fuer
  Versicherungsunternehmen, die nach Schweizer Recht nicht verpflichtet sind,
  Kapitalanforderungen entsprechend den Richtlinien des Rates der Europaeischen
  Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens zu genuegen, nach § 8 Abs. 1 Satz
  1 Nr. 3.
5.Das Bundesaufsichtsamt uebersendet der schweizerischen Aufsichtsbehoerde im Rahmen
  des Zulassungsverfahrens den Geschaeftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 sowie
  Abs. 5 genannten Unterlagen mit seiner gutachtlichen Aeusserung zur Stellungnahme.
  Aeussert sich die schweizerische Aufsichtsbehoerde nicht innerhalb von drei Monaten
  nach Eingang der Unterlagen, so unterstellt das Bundesaufsichtsamt eine positive
  Stellungnahme.
6.Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenueber einer Niederlassung eines Unternehmens
  mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund des § 81b Abs. 4 eine
  Verfuegungsbeschraenkung erlaesst, unterrichtet es die schweizerische Aufsichtsbehoerde.
7.Vor Widerruf der Erlaubnis fuer ein Unternehmen mit Sitz in der Schweizerischen
  Eidgenossenschaft und vor der Genehmigung eines Bestandsuebertragungsvertrages (§
  14) setzt sich das Bundesaufsichtsamt mit der schweizerischen Aufsichtsbehoerde
  ins Benehmen. Wird die Geschaeftstaetigkeit vorlaeufig untersagt, so unterrichtet das
  Bundesaufsichtsamt unverzueglich die schweizerische Aufsichtsbehoerde.
8.Hat die schweizerische Aufsichtsbehoerde Verfuegungsbeschraenkungen ueber die
  Vermoegensgegenstaende eines Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigenmittel
  unzureichend sind, so trifft das Bundesaufsichtsamt auf Verlangen der schweizerischen
  Aufsichtsbehoerde entsprechende Massnahmen fuer die in der Bundesrepublik Deutschland
  belegenen Vermoegensgegenstaende. § 81b Abs. 4 bleibt unberuehrt.

§ 2
Die Verordnung zur Durchfuehrung der Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 ueber die
Anwendung des Abkommens zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung (91/371/EWG) vom 12. Juli 1993 (BGBl. I S. 1347) wird aufgehoben.

§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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