Neunte Verordnung ueber Ausnahmen von den
Vorschriften der Strassenverkehrs-Ordnung
(9. Ausnahmeverordnung zur StVO)
StVOAusnV 9

vom  15.10.1998



"9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), die zuletzt
durch die Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 780) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 25.4.2008 I 780

Fussnote

Textnachweis ab: 22.10.1998


Die Geltung der V ist durch § 7 Satz 2 idF d. V v. 7.10.2005 I 2978 bis zum 31.12.2010
verlaengert worden

§ 1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Strassenverkehrs-Ordnung betraegt auf Autobahnen
(Zeichen 330) und Kraftfahrstrassen (Zeichen 331) die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit
auch unter guenstigsten Umstaenden fuer Personenkraftwagen mit Anhaenger (Kombination) und
fuer sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulaessigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t
mit Anhaenger (Kombination), fuer Kraftomnibus-Anhaenger-Kombinationen jedoch nur, wenn
der Kraftomnibus mit einer zulaessigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine
Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Strassenverkehrs-Ordnung hat, 100
km/h, wenn
1. das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die
   zulaessige Gesamtmasse des Anhaengers <= X mal Leermasse des Zugfahrzeugs ist, dabei
   gelten folgende Bedingungen:
   a) fuer alle Anhaenger ohne Bremse und fuer Anhaenger mit Bremse, aber ohne
      hydraulische Schwingungsdaempfer: X = 0,3;
   b) fuer Wohnanhaenger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdaempfern: X =
      0,8;
   c) fuer andere Anhaenger mit hydraulischen Schwingungsdaempfern: X = 1,1, wobei
      als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden
      Bedingungen gilt:
         aa)   zulaessige Gesamtmasse Anhaenger <= zulaessige Gesamtmasse Zugfahrzeug,
         bb)   zulaessige Gesamtmasse Anhaenger <= zulaessige Anhaengelast;

   d) fuer Anhaenger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Strassenverkehrs-
      Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhoehung des Faktors nach Nummer 1
      Buchstabe b auf X = 1,0 und nach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2, wenn
         aa)   der Anhaenger mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung fuer
               Zentralachsanhaenger (gemaess ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003 *))
               oder
         bb)   mit einem anderen Bauteil oder einer selbststaendigen technischen Einheit
               ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/
               h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden
               muss dies mit einem Teilegutachten nach Anlage XIX zur Strassenverkehrs-
               Zulassungs-Ordnung, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 der
                                               -1-
         
                                                                                 

                Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer Betriebserlaubnis nach § 20
                oder § 21 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einem Nachtrag dazu;

2. im Falle einer nachtraeglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhaengers
   ein amtlich anerkannter Sachverstaendiger oder Pruefer oder ein Pruefingenieur
   einer amtlich anerkannten Ueberwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom
   Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt
   gegeben wird, einen Vorschlag fuer die Berichtigung nach § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-
   Zulassungsverordnung in den Faellen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe
   d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Aenderung nach Nummer 1 Buchstabe
   d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugfuehrer nach § 19 Abs. 4 Satz
   1 Nr. 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzufuehrenden Nachweis erstellt
   und bestaetigt, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem
   Verfuegungsberechtigten ein Informationsblatt fuer die Einhaltung der Bedingungen
   nach § 4 dieser Verordnung ausgehaendigt worden ist;
3. die nach Landesrecht zustaendige untere Verwaltungsbehoerde auf der Grundlage einer
   Bestaetigung nach Nummer 2 mit einem Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhaengers,
   im Falle des Satzes 2 auch des Zugfahrzeugs, die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit
   einer Kombination unter Beruecksichtigung der Bedingungen dieser Verordnung von 100
   km/h bescheinigt;
4. die von der nach Landesrecht zustaendige untere Verwaltungsbehoerde gemaess § 5
   ausgegebene und gesiegelte Tempo-100 km/h-Plakette an der Rueckseite des Anhaengers
   angebracht ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhoehung der Faktoren auch zulaessig,
wenn das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitaetssystem fuer den
Anhaengerbetrieb ausgestattet ist und eine Bestaetigung des Herstellers fuer die in Satz
1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb genannten Bedingungen vorliegt und dies in den
Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
-----
*)   Als Fundstelle und Bezugsquelle der ISO-Norm 11555-1 gilt § 73 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit folgendem
     Wortlaut:


                                    "§ 73
                           Technische Festlegungen
 Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr.
 6, D-10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstr. 33, D-10625 Berlin, erschienen. Sie sind beim
 Deutschen Patentamt archivmaessig gesichert niedergelegt.“


§ 2
Der Bestaetigung eines amtlich anerkannten Sachverstaendigen oder Pruefers oder eines
Pruefingenieurs einer amtlich anerkannten Ueberwachungsorganisation nach § 1 Nr. 2 dieser
Verordnung ist die Bestaetigung einer in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
oder der Tuerkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum zugelassenen Stelle gleichwertig, wenn die der Bestaetigung dieser
Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Pruefungen und Pruefverfahren
denen der deutschen Stellen gleichwertig sind und die Bestaetigung in deutscher Sprache
erstellt wurde oder eine amtlich beglaubigte Uebersetzung in deutscher Sprache vorgelegt
und waehrend der Fahrt mitgefuehrt und zustaendigen Personen auf Verlangen zur Pruefung
ausgehaendigt wird.

§ 3
Die Reifen des Anhaengers muessen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar
am eingepraegten Herstellungsdatum, juenger als sechs Jahre und mindestens mit der
Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.

§ 4



                                                            -2-
      
                                                                              

Die Stuetzlast der Kombination ist an der groesstmoeglichen Stuetzlast des Zugfahrzeugs oder
des Anhaengers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert
gilt.

§ 5
Die Ausfuehrung der grossen Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Nr. 4 bestimmt sich nach §
58 Abs. 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

§ 6
Bei allen Veraenderungen, die dazu fuehren, dass den Anforderungen dieser Verordnung
nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit nach der
Strassenverkehrs-Ordnung.

§ 7
Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung
ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhaenger der Kombination
enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gueltigkeit.

§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2010 ausser Kraft.




                                            -3-