Achte Verordnung ueber Ausnahmen von den
Vorschriften der Strassenverkehrs-Ordnung
(8. Ausnahmeverordnung zur StVO)
StVOAusnV 8

vom  20.05.1998



"8. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1130)"


Fussnote

Textnachweis ab: 30. 5.1998

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geaendert durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl.
I S. 413), Absatz 3 eingefuegt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Maerz 1974
(BGBl. I S. 721) und geaendert gemaess Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November
1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr nach Anhoerung der
zustaendigen obersten Landesbehoerden:

§ 1
Abweichend von § 21a Abs. 2 der Strassenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I
S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I S.
2028) geaendert worden ist, brauchen die Fuehrer von Kraftraedern waehrend der Fahrt keinen
Schutzhelm zu tragen, wenn
1. das Kraftrad den Anforderungen der Anlage zu dieser Verordnung entspricht und
2. die vorhandenen Rueckhaltesysteme angelegt sind.

§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Anlage
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1131 - 1133
  1.           Allgemeine Anforderungen an zwei- oder dreiraedrige Fahrzeuge als
               Voraussetzung fuer eine Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht
  1.1          Es sind Tests zu folgenden Unfallkonfigurationen entsprechend der
               International Organization for Standardization - Norm ISO 13232-2,
               Abschnitt 4.3.1 der Ausgabe vom 15. Dezember 1996 durchzufuehren:
               a) Versuchskonfiguration I: ISO 143 - 9,8/0 - seitlicher Anstoss des
                  Personenkraftwagens;
               b) Versuchskonfiguration II: ISO 114 - 6,7/13,4 - schraeger Frontalanstoss
                  zwischen Zweirad und Personenkraftwagen;
               c) Versuchskonfiguration IV: ISO 412 - 6,7/13,4 - schraeger seitlicher
                  Anstoss des Zweirades von hinten;
               d) Versuchskonfiguration VI: ISO 225 - 0/13,4 - streifender Frontalanstoss
                  von Personenkraftwagen und Zweirad;

                                              -1-
      
                                                                              

             e) Versuchskonfiguration VII: ISO 413 - 0/13,4 - seitlicher 90 Grad-
                Anstoss des Zweirades gegen stehenden Personenkraftwagen.
             Darueber hinaus sind ein seitlicher Umkipptest und ein Dacheindruecktest
             durchzufuehren. Die jeweilige Versuchsbeschreibung und Durchfuehrung ist im
             Abschnitt 2 dargestellt.
1.2          Bei allen vorstehend beschriebenen Versuchen wird der Grenzwert fuer die
             Kopfbelastung (HPC) des Fahrzeugfuehrers entsprechend den Anforderungen
             beim Personenkraftwagen Frontal- und Seitenaufpralltest auf den HPC
             = 1.000 festgelegt (siehe Anhang II, Abschnitt 3.2.1.1 der Richtlinie
             96/79/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996
             ueber den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur
             Aenderung der Richtlinie 70/156/EWG (Abl. EG Nr. L 18 S. 7) und Anhang II,
             Abschnitt 3.2.1.1 der Richtlinie 96/27/EG des Europaeischen Parlaments und
             des Rates vom 20. Mai 1996 ueber den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim
             Seitenaufprall und zur Aenderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. EG Nr. L
             169 S. 1).
1.3          Die Extremitaeten des Fahrzeugfuehrers koennen in der Anprall- oder
             Ausschleuderphase den Schutzbereich des Fahrzeuges verlassen. Damit
             die Verletzungen der Extremitaeten beim Einklemmen unter Beteiligung
             der eigenen Fahrzeugstruktur so gering wie moeglich sind, muessen die
             Kontaktkraefte (Flaechenpressungen) moeglichst gering gehalten werden.
             Koennen die Anforderungen von Kapitel 3 der Richtlinie 97/24/EG des
             Europaeischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 ueber bestimmte
             Bauteile und Merkmale von zwei- oder dreiraedrigen Kraftfahrzeugen ueber
             vorstehende Aussenkanten (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) nicht erfuellt werden,
             sind Polsterungen in Kontaktbereichen der Extremitaeten vorzusehen.
1.4          Das Zweirad ist durch ein geeignetes, dem Stand der Technik
             entsprechendes Rueckhaltesystem auszustatten, das Kapital 11 der
             Richtlinie 97/24/EG ueber die Verankerung der Sicherheitsgurte von
             dreiraedrigen Kleinkraftraedern, Drei- und Vierradfahrzeugen mit Aufbau
             entspricht. Das Rueckhaltesystem muss den Fahrzeugfuehrer in allen Phasen
             eines moeglichen Unfalles sicher zurueckhalten und ihn somit von Kontakten
             mit Hindernissen oder Teilen der eigenen Fahrzeugstruktur schuetzen.
1.5          Ist das fuer den Fahrzeugfuehrer vorgesehene Rueckhaltesystem manuell
             zu betaetigen, ist im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugfuehrers eine
             Signallampe zu installieren, die im fahrbereiten Zustand bei nicht
             angelegten Sicherheitsgurten aufleuchtet, um Nachlaessigkeiten bei der
             Benutzung (z.B. Vergessen) vorzubeugen. Diese Lampe muss mit angemessener
             Intensitaet leuchten und den Anforderungen von Anhang III, Abbildung 9
             der Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung
             der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Innenausstattung
             der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betaetigungseinrichtungen,
             Kontrolleuchten und Anzeiger) (ABl. EG Nr. L 81 S. 3) entsprechen. Durch
             ein Hinweisschild im Sichtfeld des fahrbereiten Fahrzeugfuehrers muss er
             darauf hingewiesen werden, dass die Helmtragepflicht besteht, wenn er die
             Sicherheitsgurte nicht anlegt.
1.6          Ist der Schutzbereich des Zweirades mit Scheiben versehen, muessen diese
             den Anforderungen von Kapitel 12, Anhang I, Abschnitt 1.1 oder 1.2 der
             Richtlinie 97/24/EG ueber Scheiben entsprechen.
1.7          Im Rahmen der Erteilung der (EG-)Betriebserlaubnis ist die Einhaltung
             dieser Anforderungen durch das Gutachten eines amtlich anerkannten
             Sachverstaendigen oder eines Technischen Dienstes gegenueber dem
             Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen.
1.8          Von den in dieser Anlage beschriebenen Anforderungen an Kraftraeder,
             die in anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
             Wirtschaftsraum rechtmaessig hergestellt und dort rechtmaessig in den
             Verkehr gebracht werden duerfen, darf abgewichen werden, wenn sie
             dasselbe Niveau fuer den Schutz der Gesundheit und der Verkehrssicherheit
             gewaehrleisten, wie solche Kraftraeder, die den Anforderungen dieser
                                            -2-
      
                                                                              

             Anlage entsprechen. Soweit diese die Durchfuehrung von Pruefungen oder
             die Vorlage von Pruefbescheinigungen vorsehen, werden auch Pruefungen
             und Pruefbescheinigungen von Pruefstellen, die in anderen Vertragsstaaten
             des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zugelassen sind,
             beruecksichtigt, wenn diese hinsichtlich ihrer zugrundeliegenden
             technischen Anforderungen deutschen Pruefungen und Pruefverfahren
             gleichwertig sind.
2.           Besondere Pruefanforderungen
2.1          Seitlicher Umkipptest
2.1.1        Anwendungsbereich
             Mit diesem Testverfahren ist zu untersuchen, ob es beim Umkippen des
             Fahrzeuges, besetzt mit einem Fahrer, zum Kopfkontakt des Fahrzeugfuehrers
             mit der Fahrbahn kommt.
2.1.2        Anforderungen
             Beim seitlichen Umfallen des Prueffahrzeuges muss die Kopfgeschwindigkeit
             der Versuchspuppe Euro-SID Dummy (entsprechend Anhang II der Richtlinie
             96/27/EG) 20 km/h +- 2 km/h betragen.
             Dabei muss einer der beiden anschliessend genannten Punkte erfuellt sein.
2.1.2.1      Abstand des Kopfes zur Fahrbahn
             Der Abstand zwischen Kopf und Fahrbahn darf waehrend des Versuches den
             in 2.1.3.3.1 definierten Wert der Distanzplatte nicht unterschreiten. Am
             Kopf darf keine Farbmarkierung sichtbar sein.
2.1.2.2      Schutzeinrichtungen fuer den Kopf
             Beim Einsatz von Schutzeinrichtungen fuer den Kopf, die den unmittelbaren
             Kontakt zum Boden verhindern, gilt das Kopfbelastungskriterium HPC <
             1.000.
2.1.3        Versuchsaufbau
2.1.3.1      Fahrzeug
             Moeglichkeiten:
             a) Das Prueffahrzeug steht entweder mit beiden Raedern auf einer
                waagerechten, ebenen, nicht verschmutzten Flaeche, die fuer eine
                normale, trockene, nicht verschmutzte Strassenoberflaeche repraesentativ
                ist (im weiteren "Boden" genannt) oder gegebenenfalls auf einer
                erhoehten, parallel zu dieser Flaeche eingerichteten Plattform.
             b) Das Fahrzeug wird mit der unter 2.1.4.1 definierten Kontaktebene
                parallel zum Boden aufgehaengt.
             Das Vorderrad befindet sich in Geradeausstellung. Die Raeder koennen durch
             die Betaetigung des Bremssystems oder einen hierauf bezogenen Eingriff
             waehrend des Versuches blockiert sein.
             Ragt der Lenker aus der in Abschnitt 2.1.4.1 definierten Kontaktebene
             heraus, muss dieser fuer den Versuch entfernt oder so abgeaendert werden,
             dass ein Bodenkontakt vermieden wird.
             Bei verstellbarem Sitz und Kopfstuetze sind diese jeweils in ihre
             Mittelstellung zu bringen.
2.1.3.2      Dummy
             Der Euro-SID Dummy ist mittig zur Fahrzeuglaengsachse zu positionieren.
             Die Beine sind in normaler Fahrposition abzustellen.
             Der bzw. die Sicherheitsgurte werden mit der geringsten moeglichen
             Gurtlose angelegt.
             Die Oberarme werden unter einem Winkel von 45 Grad zur
             Oberkoerpersenkrechten eingestellt.
2.1.3.3      Messeinrichtungen
2.1.3.3.1    Bestimmung des Abstandes Kopf - Boden
             Zur Bestimmung des Abstandes zwischen Kopf und Kontaktebene nach 2.1 wird
             eine 75 mm dicke Platte (Distanzplatte) mit geeigneten Abmessungen so am
             Boden plaziert, dass vor und waehrend der Beruehrung der Fahrzeugstruktur

                                            -3-
      
                                                                              

             in der geforderten Kontaktebene keine Beruehrung mit anderen Koerperteilen
             oder Fahrzeugteilen moeglich ist.
             Die Distanzplatte wird vor dem Versuch an der Oberseite eingefaerbt. Beim
             Beruehren des Kopfes mit der Platte muss sich am Kopf eine Farbmarkierung
             abbilden.
2.1.3.3.2    Bestimmung der Kopfbelastungswerte
             Bei der Pruefung nach 2.1.2.2 werden die Kopfbeschleunigungswerte des
             Euro-SID-Dummys gemessen und ausgewertet (z.B. HPC).
2.1.3.3.3    Bestimmung der maximalen Kopfgeschwindigkeit
             Die Bestimmung der Kopfgeschwindigkeit erfolgt durch Auswertung einer
             Highspeed-Filmaufzeichnung oder durch die Integration der Beschleunigung
             in y-Richtung.
2.1.4        Versuchsdurchfuehrung
2.1.4.1      Verfahren
             Fuer das Testverfahren wird als Beruehrungsflaeche der Fahrzeugseite mit
             dem Boden eine Kontaktebene definiert. Die sich aufgrund der Dynamik des
             Versuches nach 2.1.3.1 Buchstabe a ergebende Beruehrungsebene zwischen
             Fahrzeugseite und einer ebenen Flaeche, bei der der Kopfabstand zu dieser
             Flaeche am geringsten ist, wird als Kontaktebene festgelegt.
             a) Das Fahrzeug kippt aus dem Stand (senkrechte Position) auf die
                vorgesehene Seite, so dass es den Boden in der Kontaktebene beruehrt.
             b) Das Fahrzeug faellt, nach 2.1.3.1 Buchstabe b ausgerichtet, aus einer
                durch 2.1.4.2 vorgegebenen Hoehe auf den Boden.

2.1.4.2      Kopfgeschwindigkeit
             Die maximale Kopfgeschwindigkeit in den Testverfahren 2.1.4.1 Buchstabe a
             und b soll 20 km/h +- 2 km/h betragen.
             Um diese Geschwindigkeit zu erreichen, kann es im Versuch 2.1.4.1
             Buchstabe a bauartbedingt erforderlich sein, dass das Fahrzeug aus einer
             erhoehten Position (siehe 2.1.3.1 Buchstabe a) umkippen muss.
             Bei der Versuchskonstellation 2.1.4.1 Buchstabe b ist die erforderliche
             Fallhoehe entsprechend einer Aufprallgeschwindigkeit von 20 km/h +- 2 km/h
             zu bestimmen.
2.1.5        Dokumentation
             Highspeed-Filmaufnahmen vom Aufschlagbereich des Kopfes dienen der
             Dokumentation des Bewegungsablaufes.
2.2          Dacheindruecktest
2.2.1        Anwendungsbereich
             Das Verfahren dient der Ueberpruefung der Steifigkeit von Dachrahmen bzw.
             Dachstrukturen bei Einspurfahrzeugen mit Gurten, die den Fahrzeugfuehrer
             bei Benutzung der Sicherheitsgurte von der Schutzhelmtragepflicht
             entbinden.
2.2.2        Anforderungen
             Bei der Dacheindrueckpruefung von Einspurfahrzeugen mit Sicherheitsgurten
             muss die maximal auftretende Kraft, die waehrend des Verformungsweges von
             127 mm auftritt, mindestens 22,2 kN betragen.
             Die bei diesem Verformungsweg der Dachstruktur aufgenommene Energie muss
             mindestens 1,4 kJ betragen. (Dieses Niveau entspricht einem linearen
             Kraftanstieg von 0 bis 22,2 kN ueber einem Verformungsweg von 127 mm
             (siehe Abbildung 2). Sehr steife Dachstrukturen, die nach geringer
             Verformung kollabieren, koennen diese Anforderungen nicht erfuellen).
2.2.3        Versuchsaufbau des Dacheindruecktestes
2.2.3.1      Fahrzeug
             Der Rahmen des Fahrzeuges mit Dachstruktur wird auf einer ebenen,
             stabilen Grundplatte so fixiert, dass er beim Dacheindruecktest nicht
             verschoben werden kann (siehe Abbildung 1).


                                            -4-
      
                                                                              

             Dabei muss sich der Rahmen des Fahrzeuges relativ zur Grundplatte in
             Normallage befinden und derart abgestuetzt sein, dass ein rahmenfester
             Punkt in unmittelbarer Naehe des Fahrzeugschwerpunktes und die Neigung des
             Hauptrahmens waehrend der Belastung nahezu unveraendert bleiben (+- 10 mm,
             +- 3 Grad).
             Alle Abstuetzungen muessen unter einer zur Grundplatte parallelen Ebene
             durch den H-Punkt (ein Bezugspunkt entsprechend Abschnitt 1.1 des Anhangs
             III zu Kapitel 11 der Richtlinie 97/24/EG) liegen. Bei verstellbaren
             Sitzen gilt der H-Punkt der tiefsten Sitzstellung.
             Oberhalb dieser Ebene duerfen keine zusaetzlichen Versteifungen angebracht
             werden, ausser Strukturteile, die bei dem entsprechenden Fahrzeug als
             tragende Elemente ausgelegt sind (z.B. Motor, Schalensitz, Karosserie).
  2.2.3.2    Druckplatte
             Mit einer ausreichend grossen, ebenen Platte (groesser als die Kontaktflaeche
             der gesamten Dachstruktur nach der Eindrueckung) wird parallel zur
             Grundplatte mit konstanter Geschwindigkeit auf die Dachstruktur gedrueckt
             (siehe Abbildung 1).
  2.2.4      Versuchsdurchfuehrung
             Die Druckplatte wird mit einer maximalen Geschwindigkeit von 0,013 m/s
             bis zu einer Verformung von 127 mm bewegt. Die maximale Testzeit betraegt
             120 Sek..
  2.2.5      Dokumentation
             Die Kraft-Weg-Kennung (senkrecht zur Druckplatte) wird zur Dokumentation
             des Kraftverlaufes aufgenommen.

Abbildung 1
Versuchsaufbau Dachdruecktest
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1998, 1133)
Abbildung 2
Kraft-Weg-Diagramm Dachdruecktest
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1998, 1133)




                                            -5-