Vierundfuenfzigste Verordnung ueber Ausnahmen
von den Vorschriften der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (54. Ausnahmeverordnung
zur StVZO)
StVZOAusnV 54

vom  10.12.1998



"54. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 10. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3651)"


Fussnote

Textnachweis ab: 19.12.1998

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, in Verbindung mit Absatz 3 des
Strassenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3, zuletzt
geaendert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie
Absatz 3, eingefuegt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Maerz 1974 (BGBl. I S.
721) und geaendert gemaess Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl.
I S. 2089), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
nach Anhoerung der zustaendigen obersten Landesbehoerden:

§ 1
(1) Abweichend von § 22 Abs. 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung braucht der
Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis bei einem Ident- oder Nachbaurad nicht den
Abdruck oder die Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon beizufuegen.
Dies gilt nur, wenn im "Verkaufskatalog", der in den Vertriebs-/Verkaufsstellen
dieser Raeder verwendet wird, fuer die Zuordnung der Raeder (Typ und Ausfuehrung) zu den
entsprechenden Fahrzeugen (Typ und Ausfuehrung) ein identischer Abdruck des in der
Allgemeinen Betriebserlaubnis dieser Raeder enthaltenen Verwendungsbereichs enthalten
ist. Im Sinne dieser Verordnung ist das
1. Identrad ein Rad, das unter Verwendung derselben Fertigungseinrichtungen
   produziert wurde, wie das vom Fahrzeughersteller serienmaessig angebaute Rad; das
   Identrad unterscheidet sich vom serienmaessig angebauten Rad nur durch das fehlende
   Warenzeichen und/oder die fehlende Teilenummer des Fahrzeugherstellers und der
   zusaetzlichen Genehmigungsnummer des Kraftfahrtbundesamtes,
2. Nachbaurad ein Stahlscheibenrad, das dem serienmaessig angebauten und mit der
   Betriebserlaubnis der Fahrzeuges genehmigten Rad nachgebaut ist; es entspricht
   in allen Massen, Werkstoff und Standfestigkeit dem vom Fahrzeughersteller in Serie
   angebauten Rad.

(2) Abweichend von § 19 Abs. 4 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung braucht der
Fuehrer eines Fahrzeugs, an dem ein Ident- oder Nachbaurad oder mehrere angebaut
wurde(n), nicht den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis oder
eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis mit den wesentlichen Angaben
fuer die Verwendung dieses Teils mitzufuehren. Dies gilt nur, wenn fuer diese Raeder eine
Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt
worden ist.
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Fussnote

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Kursivdruck: Muesste richtig lauten "des"

§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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