Gesetz zu den Internationalen
Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom
23. Mai 2005
IGVG 2005

vom  20.07.2007



"Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005
vom 20. Juli 2007 (BGBl. 2007 II S. 930)"

Geaendert durch Bek. v. 1.10.2007 II 1528

Fussnote

 Textnachweis ab: 28.7.2007
Bzgl. des Inkrafttretens von Art. 2 und 3 vgl. Bek. v. 1.10.2007 II 1528



Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Den am 23. Mai 2005 in Genf von der 58. Weltgesundheitsversammlung angenommenen
Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) wird zugestimmt. Die IGV werden
nachstehend mit einer amtlichen deutschen Uebersetzung veroeffentlicht.

Art 2
Nationale IGV-Anlaufstelle im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 IGV ist das Lagezentrum des
Bundesministeriums des Innern. Es nimmt die in Artikel 4 Abs. 2 IGV genannten Aufgaben
in Zusammenarbeit mit den nationalen Behoerden und Einrichtungen wahr, die fuer die
Verhuetung und Bekaempfung der von den IGV erfassten Gesundheitsgefahren zustaendig sind,
auf dem Gebiet der Verhuetung und Bekaempfung uebertragbarer Krankheiten insbesondere mit
dem Robert Koch-Institut.

Art 3
-

Art 4
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, im Benehmen mit dem
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des
Bundesrates zur Durchfuehrung der IGV erforderliche Rechtsverordnungen zu erlassen,
soweit sie sich im Rahmen der Ziele der IGV halten. Dabei koennen insbesondere ueber
folgende Gegenstaende Regelungen getroffen werden:
1. Verfahren zur Auswahl und Benennung von Flughaefen und Haefen, die die in Anlage 1
   IGV vorgesehenen Kapazitaeten zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben (Artikel 20
   Abs. 1 IGV),
2. Verpflichtung von Schiffen oder Luftfahrzeugen mit einer betroffenen oder
   verdaechtigen Person an Bord, eine Grenzuebergangsstelle, die ueber Kapazitaeten nach
   Anlage 1 IGV verfuegt, anzulaufen oder bei ihr zu landen (Artikel 28 Abs. 1 IGV),

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3. Verfahren zur Durchfuehrung der Schiffshygienekontrolle, zur Befreiung von der
   Schiffshygienekontrolle, zur Erstellung von Bescheinigungen hierueber und zur
   Benennung von hierzu befugten Haefen (Artikel 20 Abs. 2 und 3 IGV),
4. Verpflichtung von Reisenden, bei Ankunft oder Abreise Informationen ueber Zielort
   und Reiseroute zu geben (Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a IGV), Verpflichtung von
   Befoerderern entsprechende Daten zu erheben, zu speichern und an die zustaendige
   Behoerde zu uebermitteln, damit zum Zweck des Gesundheitsschutzes mit Reisenden
   Kontakt aufgenommen werden kann,
5. Verpflichtung von Reisenden, Gesundheitsdokumente vorzulegen (Artikel 35, 36 IGV),
6. die Faelle, in denen von Reisenden bei Ankunft und Abreise eine aerztliche
   Untersuchung verlangt wird (Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii, Abs. 2 IGV),
7. Verpflichtung von Befoerderern, Empfehlungen insbesondere der
   Weltgesundheitsorganisation umzusetzen, Reisende ueber die zur Anwendung an Bord
   empfohlenen Gesundheitsmassnahmen zu informieren und Befoerderungsmittel frei von
   Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten (Artikel 24 sowie Anlage 4 und 5
   IGV),
8. Verpflichtung von Container-Verladern, Container und Container-Verladeplaetze fuer
   den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten
   und Moeglichkeiten zur Ueberpruefung und Absonderung von Containern zu schaffen
   (Artikel 34 IGV),
9. Verfahren bei der Anzeige von Erkrankungsfaellen durch Schiffskapitaene und
   verantwortliche Luftfahrzeugfuehrer (Artikel 28 Abs. 4 IGV), bei der Abgabe der
   Seegesundheitserklaerung (Artikel 37 IGV) und bei der Abgabe der Allgemeinen
   Erklaerung fuer Luftfahrzeuge, Abschnitt ueber Gesundheit (Artikel 38 IGV),
10. Verfahren zur Auswahl und Benennung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen (Anlage 7
    Abs. 2 Buchstabe f IGV).
Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemaess Satz 1 und 2 durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Aenderungen und Ergaenzungen der IGV im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
Kraft zu setzen, soweit sie nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft zur Vermeidung
der grenzueberschreitenden Ausbreitung von Gefahren fuer die oeffentliche Gesundheit durch
Krankheitserreger oder radioaktive oder chemische Substanzen dienen oder soweit sie das
hierzu anzuwendende Verfahren betreffen und soweit sie sich jeweils im Rahmen der Ziele
der IGV halten.

Art 5
Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften
(2005) (IGV) werden die Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.
2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der
Freizuegigkeit (Artikel 11 Abs. 2 des Grundgesetzes) eingeschraenkt. Diese Grundrechte
koennen auch durch die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 eingeschraenkt werden.

Art 6
(1) Die Artikel 2 und 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem die IGV nach ihrem Artikel
59 Abs. 2 fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten. Im Uebrigen tritt dieses
Gesetz am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die IGV nach ihrem Artikel 59 Abs. 2 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.




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