Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses
(2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar
2002 ueber die Errichtung von Eurojust zur
Verstaerkung der Bekaempfung der schweren
Kriminalitaet (Eurojust-Gesetz - EJG)
EJG

vom  12.05.2004



"Eurojust-Gesetz vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 18. 5.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung des
       EGBes 187/2002 (CELEX Nr: 302D0187)

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsuebersicht
§   1       Nationales Mitglied
§   2       Unterstuetzende Personen
§   3       Dienstverkehr
§   4       Informationsuebermittlung
§   5       Ersuchen des Kollegiums
§   6       Unterrichtung ueber gemeinsame Ermittlungsgruppen und grenzueberschreitende
            Strafverfahren
§   7       Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen
§   8       Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Loeschung
§   9       Gemeinsame Kontrollinstanz
§   10      Schadenersatz wegen unzulaessiger oder unrichtiger Datenerhebung oder -
            verwendung
§ 11        Zusammenarbeit mit OLAF
§ 12        Taetigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 27 Abs. 6 des Eurojust-
            Beschlusses
§ 13        Anwendung des Eurojust-Beschlusses
§ 14        Inkrafttreten

§ 1 Nationales Mitglied
(1) Das nach Artikel 2 Abs. 1 des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28.
Februar 2002 ueber die Errichtung von Eurojust zur Verstaerkung der Bekaempfung der
schweren Kriminalitaet (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) (Eurojust-Beschluss) zu entsendende
deutsche Mitglied von Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium
der Justiz benannt und abberufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den
Landesjustizverwaltungen. Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss
die Befaehigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und soll
Bundesbediensteter sein.

(2) Die Amtszeit des nationalen Mitglieds betraegt mindestens zwei Jahre, gerechnet
vom Tag der Benennung. Eine Abberufung des nationalen Mitglieds vor Ablauf der in

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Satz 1 genannten Frist gegen seinen Willen ist nur aus wichtigem Grund moeglich. Eine
Wiederbenennung ist zulaessig.

(3) Bei der Erfuellung der ihm nach dem Eurojust-Beschluss uebertragenen Aufgaben
unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der
Justiz.

(4) Die oberste Dienstbehoerde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen
Massnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz
3 beruhenden Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz sicherzustellen, soweit
nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist.

§ 2 Unterstuetzende Personen
(1) § 1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstuetzenden Personen nach Artikel 2 Abs. 2
des Eurojust-Beschlusses (unterstuetzende Personen) mit der Massgabe entsprechend, dass
die zu benennenden Personen auch von den Laendern vorgeschlagene Landesbedienstete sein
koennen.

(2) Aus dem Kreis der unterstuetzenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz
im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen eine Person, die zur Vertretung des
nationalen Mitglieds nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses berechtigt
ist.

(3) Die Amtszeit der unterstuetzenden Personen soll im Regelfall zwei Jahre nicht
unterschreiten. Im Uebrigen gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Bei der Erfuellung der ihnen uebertragenen Aufgaben unterliegen die unterstuetzenden
Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und des nationalen
Mitglieds. Die von den unterstuetzenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das
nationale Mitglied fest. Das Bundesministerium der Justiz wird ueber die getroffene
Aufgabenfestlegung unterrichtet.

(5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mitglied Aufgaben zugewiesen werden,
koennen diese im Rahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestlegung auch von den
unterstuetzenden Personen wahrgenommen werden.

(6) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 3 Dienstverkehr
Das nationale Mitglied kann gemaess Artikel 9 Abs. 5 des Eurojust-Beschlusses mit
oeffentlichen Stellen unmittelbar verkehren, soweit diese Stellen in einer Angelegenheit
zur Erfuellung der Aufgaben von Eurojust beitragen koennen. Dies gilt insbesondere
fuer den Verkehr mit den fuer die Strafverfolgung zustaendigen deutschen Gerichten,
den Staatsanwaltschaften und sonstigen Justizbehoerden sowie den polizeilichen
Zentralstellen, den nationalen Verbindungsbeamten bei Europol und anderen Behoerden,
soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen. Im Falle eines anhaengigen
Strafverfahrens erfolgt der unmittelbare Verkehr in der Regel ueber die zustaendige
Staatsanwaltschaft. Soweit das nationale Mitglied unmittelbar mit Polizeidienststellen
des Bundes oder der Laender verkehrt, unterrichtet es gleichzeitig die zustaendige
Staatsanwaltschaft, soweit diese bekannt ist, und parallel die zustaendigen
polizeilichen Zentralstellen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
bleiben unberuehrt.

§ 4 Informationsuebermittlung
(1) Auf Gesuch des Kollegiums von Eurojust (Kollegium) oder des nationalen Mitglieds
werden Eurojust durch das nationale Mitglied von den fuer die Strafverfolgung
zustaendigen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und anderen Behoerden, soweit
diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, dienstlich erlangte Informationen
einschliesslich personenbezogener Daten unmittelbar uebermittelt, soweit dies zur
Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach
dessen Artikeln 5 bis 7, erforderlich ist. Im Uebrigen duerfen auf Gesuch des Kollegiums

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oder des nationalen Mitglieds andere als die in Satz 1 genannten oeffentlichen Stellen
Eurojust Informationen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar in dem Umfang uebermitteln,
in dem dies gegenueber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchfuehrung
eines Strafverfahrens zulaessig waere, soweit die Kenntniserlangung zur Wahrnehmung der
Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5
bis 7, erforderlich ist. Die justizielle Sachleitung bleibt unberuehrt.

(2) Die Uebermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes-
oder eine entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht. Die
Uebermittlung kann unterbleiben, soweit
1. ein in Artikel 8 Nr. i oder ii des Eurojust-Beschlusses bezeichneter Grund vorliegt
   oder
2. die Weitergabe der Informationen die Gefahr eines schweren Nachteils fuer die
   Bundesrepublik Deutschland herbeifuehren wuerde.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs-
oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen,
bleibt unberuehrt.

(3) Ohne Gesuch des Kollegiums oder des nationalen Mitglieds duerfen oeffentliche Stellen
Eurojust Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unmittelbar in dem Umfang
uebermitteln, in dem dies gegenueber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur
Durchfuehrung eines Strafverfahrens zulaessig waere, soweit Anhaltspunkte dafuer bestehen,
dass die Kenntniserlangung zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-
Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5 bis 7, erforderlich und sie geeignet
ist,
1. eine Koordinierung von Strafverfahren in einem Mitgliedstaat zu ermoeglichen oder zu
   foerdern,
2. ein Strafverfahren in einem Mitgliedstaat einzuleiten,
3. ein in einem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren zu foerdern oder
4. die Erfuellung der Aufgaben von Eurojust sonst wesentlich zu erleichtern.
Soweit Polizeidienststellen des Bundes oder der Laender eine Uebermittlung nach Satz
1 vornehmen, erfolgt diese ueber die zustaendigen polizeilichen Zentralstellen. Ist
wegen besonderer Dringlichkeit eine unmittelbare Uebermittlung erforderlich, werden die
polizeilichen Zentralstellen parallel unterrichtet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Eurojust ist bei der Uebermittlung zu ersuchen, uebermittelte personenbezogene
Daten unverzueglich daraufhin zu ueberpruefen, ob sie fuer die in Satz 1 bezeichneten
Zwecke erforderlich sind, und nicht erforderliche Daten zu loeschen. Absatz 2 gilt
entsprechend.

(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem nationalen Mitglied in dem Umfang Zugang
in von oeffentlichen Stellen gefuehrte Register gewaehrt, in dem dies gegenueber einem
Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchfuehrung eines Strafverfahrens zulaessig
waere. Register im Sinne dieses Gesetzes sind automatisiert gefuehrte Datensammlungen,
die nicht nur internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen.

(5) Bei der Uebermittlung von Informationen nach den Absaetzen 1 und 3 ist der Empfaenger
darauf hinzuweisen, dass diese nur zur Erfuellung der Eurojust uebertragenen Aufgaben
verwendet werden duerfen. Stellt sich heraus, dass unrichtige Informationen oder
Informationen, die nicht haetten uebermittelt werden duerfen, uebermittelt worden sind,
ist Eurojust unverzueglich von der uebermittelnden Stelle zu unterrichten und um
unverzuegliche Berichtigung oder Loeschung der Informationen zu ersuchen. Soweit die
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gerichte und Behoerden Informationen zu einem in
Deutschland gefuehrten Strafverfahren uebermittelt haben, unterrichtet die zustaendige
Staatsanwaltschaft oder auf Grund einer Absprache mit dieser die uebermittelnde Stelle
das nationale Eurojust-Mitglied von dem Abschluss des Verfahrens.

(6) Bevor das nationale Mitglied seine Zustimmung nach Artikel 27 Abs. 2 Satz 1 des
Eurojust-Beschlusses zur Uebermittlung von Informationen an Stellen im Sinne von Artikel
27 Abs. 1 Buchstabe b und c des Eurojust-Beschlusses erteilt, die es von deutschen
oeffentlichen Stellen erhalten hat, holt es die Zustimmung des Bundesministeriums der
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Justiz oder einer vom Bundesministerium der Justiz allgemein oder fuer den Einzelfall
bezeichneten oeffentlichen Stelle des Bundes ein, soweit nicht das Bundesministerium
der Justiz oder die von ihm bezeichnete Stelle auf die Zustimmung verzichtet. Vor der
Zustimmung ist das Benehmen mit der das Verfahren fuehrenden Staatsanwaltschaft und
der fuer die Bewilligung der Rechtshilfe zustaendigen Stelle herzustellen. Enthalten
die Informationen, die das nationale Mitglied von dritten Stellen erhalten hat,
Angaben zu deutschen Staatsangehoerigen oder beruehren sie sonst wesentliche Belange der
Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das nationale Mitglied das Bundesministerium
der Justiz oder die von diesem nach Satz 1 bezeichnete oeffentliche Stelle, bevor
es seine Zustimmung nach Artikel 27 Abs. 2 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur
Uebermittlung der Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 27 Abs. 1 Buchstabe b
und c des Eurojust-Beschlusses erteilt.

§ 5 Ersuchen des Kollegiums
(1) Beabsichtigt die ersuchte Stelle einem Ersuchen des Kollegiums nach Artikel 7
Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht stattzugeben, ist das Bundesministerium
der Justiz oder eine von ihm allgemein oder fuer den Einzelfall bezeichnete oeffentliche
Stelle des Bundes zu unterrichten.

(2) Vor einer Ablehnung der Erledigung des Ersuchens ist zunaechst in Beratungen
der ersuchten Stelle mit dem nationalen Mitglied zu klaeren, ob dem Ersuchen auf
andere Weise oder unter Bedingungen stattgegeben werden kann. Nimmt die ersuchte
Stelle Aufgaben der Strafverfolgung wahr und handelt es sich hierbei nicht um ein
Gericht oder eine Staatsanwaltschaft, fuehrt im vorbereitenden Verfahren und nach
rechtskraeftigem Abschluss des Verfahrens die zustaendige Staatsanwaltschaft, im Uebrigen
der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts die Beratungen nach Satz 1.
Fuehren die Beratungen zu keiner Einigung, ist das Bundesministerium der Justiz oder
die von ihm bezeichnete oeffentliche Stelle an den Beratungen zu beteiligen. Handelt
es sich bei der ersuchten Stelle um ein Gericht oder eine Justizbehoerde eines Landes,
nimmt auch die Landesjustizverwaltung, zu deren Geschaeftsbereich das Gericht oder die
Justizbehoerde gehoert, an den Beratungen teil.

(3) Eine ablehnende Entscheidung ist von der ersuchten Stelle zu begruenden. Von
einer Begruendung kann nur unter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses genannten
Voraussetzungen abgesehen werden.

§ 6 Unterrichtung ueber gemeinsame Ermittlungsgruppen und
grenzueberschreitende Strafverfahren
Die fuer die Strafverfolgung zustaendigen deutschen Behoerden unterrichten das nationale
Mitglied,
1. wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Sinne des
   Rahmenbeschlusses (2002/465/JI) des Rates vom 13. Juni 2002 ueber gemeinsame
   Ermittlungsgruppen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) beabsichtigen oder
2. wenn sie ein Strafverfahren fuehren, dem Straftaten der schweren
   grenzueberschreitenden Kriminalitaet zu Grunde liegen und die Tatsache der Fuehrung
   des Strafverfahrens fuer Eurojust zur Erfuellung seiner Aufgaben von besonderem
   Interesse sein kann, soweit nicht ein in Artikel 8 Nr. i oder ii des Eurojust-
   Beschlusses bezeichneter Grund vorliegt.
Die Unterrichtung erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft.

§ 7 Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen
(1) Fuer die Zwecke der Strafverfolgung kann das Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine oder mehrere nationale
Anlaufstellen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses benennen oder
einrichten sowie die naehere Ausgestaltung der Zusammenarbeit dieser Anlaufstellen
mit Eurojust und den in § 3 Satz 2 genannten oeffentlichen Stellen regeln. Als
Anlaufstellen koennen benannt werden der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die
Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten oder sonstige deutsche Kontaktstellen
des Europaeischen Justiziellen Netzes, die gemaess der Gemeinsamen Massnahme vom 29. Juni
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1998 zur Einrichtung eines Europaeischen Justiziellen Netzes (98/428/JI) (ABl. EG Nr.
L 191 S. 4) errichtet worden sind. Den Anlaufstellen kann die Zusammenfuehrung und
Weiterleitung von Informationen uebertragen werden, die zur Erfuellung der Eurojust
nach dem Eurojust-Beschluss uebertragenen Aufgaben zwischen den fuer die Strafverfolgung
zustaendigen Gerichten, Staatsanwaltschaften, anderen Behoerden, soweit diese Aufgaben
der Strafverfolgung wahrnehmen, oder sonstigen Justizbehoerden und Eurojust uebermittelt
werden sollen. Zur Erfuellung der in Satz 3 bezeichneten Aufgaben kann den Anlaufstellen
das Recht eingeraeumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien zu verwenden. Dem
Schutz personenbezogener Daten ist angemessen Rechnung zu tragen.

(2) Soweit Festlegungen nach Artikel 9 Abs. 3 des Eurojust-Beschlusses ohne Gesetz
oder Verordnung ergehen koennen, trifft das Bundesministerium der Justiz diese im
Einvernehmen mit den Laendern.

§ 8 Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Loeschung
(1) Soweit Ansprueche von Betroffenen nach Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des
Eurojust-Beschlusses in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, ist
der entsprechende Antrag beim Bundesministerium der Justiz einzureichen. Er wird an
Eurojust weitergeleitet.

(2) Fuer die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3
und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung,
soweit eine Behoerde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz
2 des Eurojust-Beschlusses eingeraeumte Recht ausuebt. Fuer die Geltendmachung eines
Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung oder Loeschung gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

§ 9 Gemeinsame Kontrollinstanz
(1) Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz wird vom Bundesministerium
der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen benannt. Die zu benennende
Person muss die Befaehigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der Ausuebung seines Amtes
unabhaengig und nur dem Gesetz unterworfen. Es untersteht einer Dienstaufsicht nur,
soweit nicht seine Unabhaengigkeit beeintraechtigt wird.

(2) Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz betraegt
mindestens drei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung. Eine Wiederbenennung ist
zulaessig. Eine Abberufung vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum gegen den Willen
des Mitglieds ist nur durch Entscheidung eines Gerichts moeglich. Die §§ 21, 24
Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Massgabe, dass der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung durch das Bundesministerium der Justiz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Oertlich zustaendig ist das fuer den Sitz
der Bundesregierung zustaendige Oberverwaltungsgericht.

(3) Die in Ausuebung des Amtes als deutsches Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz
entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von Eurojust uebernommen werden, vom Bund
getragen.

§ 10 Schadenersatz wegen unzulaessiger oder unrichtiger Datenerhebung oder
-verwendung
Die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen unzulaessiger oder unrichtiger Erhebung oder
Verwendung von Daten durch Eurojust richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats,
in dem Eurojust seinen Sitz hat (Sitzstaat). Klagen gegen Eurojust wegen Ersatzes des
Schadens, der aus einer unzulaessigen oder unrichtigen Erhebung oder Verwendung von
Daten durch Eurojust herruehrt, sind vor den Gerichten des Sitzstaats zu erheben.

§ 11 Zusammenarbeit mit OLAF
Fuer die Zwecke der Entgegennahme und Uebermittlung von Informationen zwischen
Eurojust und dem Europaeischen Amt fuer Betrugsbekaempfung ist das nationale Mitglied
zustaendige deutsche Behoerde im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und
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(Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates ueber die Untersuchungen des Europaeischen Amtes fuer
Betrugsbekaempfung (OLAF) vom 25. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 136 S. 1 und S. 8).

§ 12 Taetigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 27 Abs. 6 des
Eurojust-Beschlusses
(1) Eine Uebermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 27 Abs. 6 des Eurojust-
Beschlusses ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz oder
einer von ihm allgemein oder fuer den Einzelfall bezeichneten oeffentlichen Stelle des
Bundes zulaessig. Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
des Innern. Das nationale Mitglied kann von der Einholung einer Zustimmung nach Satz
1 absehen, soweit durch die Einholung die rechtzeitige Durchfuehrung der in Artikel
27 Abs. 6 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses bezeichneten Massnahmen gefaehrdet wuerde. In
diesem Falle sind die in den Saetzen 1 und 2 bezeichneten Stellen unverzueglich von der
Uebermittlung nachtraeglich zu unterrichten.

(2) Die Verantwortung nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses traegt fuer
das nationale Mitglied die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das nationale Mitglied holt vor der Uebermittlung die Zustimmung der oeffentlichen
Stelle ein, die die Daten dem nationalen Mitglied uebermittelt hat. Absatz 1 Satz 3 und
4 sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(4) Die Uebermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, wenn schutzwuerdige Interessen
des Betroffenen ersichtlich ueberwiegen.

(5) Unbeschadet der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 3 des Eurojust-
Beschlusses hat das nationale Mitglied die nach Artikel 27 Abs. 6 Satz 4 des Eurojust-
Beschlusses erforderliche Zusage des Empfaengers in geeigneter Weise zu dokumentieren.

§ 13 Anwendung des Eurojust-Beschlusses
Der Eurojust-Beschluss findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschraenkte
Anwendung.

§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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