Gesetz ueber vermoegenswirksame Leistungen
fuer Beamte, Richter, Berufssoldaten und
Soldaten auf Zeit - Art. VI Nr. 1 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund
und Laendern (2. BesVNG) -
BBVLG 1975
vom 23.05.1975
"Gesetz ueber vermoegenswirksame Leistungen fuer Beamte, Richter, Berufssoldaten und
Soldaten auf Zeit - Art. VI Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Laendern (2. BesVNG) - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 16.5.2002 I 1778
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.3.1980
§ 1
(1) Vermoegenswirksame Leistungen nach dem Fuenften Vermoegensbildungsgesetz erhalten
1.Bundesbeamte, Beamte der Laender, der Gemeinden, der Gemeindeverbaende sowie der
sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Koerperschaften, Anstalten
und Stiftungen des oeffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und
entpflichtete Hochschullehrer,
2.Richter des Bundes und der Laender; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
3.Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld
(§ 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes).
(2) Vermoegenswirksame Leistungen werden fuer die Kalendermonate gewaehrt, in denen dem
Berechtigten Dienstbezuege, Anwaerterbezuege oder Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des
Soldatengesetzes zustehen und er diese Bezuege erhaelt.
(3) Der Anspruch auf die vermoegenswirksamen Leistungen entsteht fruehestens fuer den
Kalendermonat, in dem der Berechtigte die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Angaben
mitteilt, und fuer die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
§ 2
(1) Die vermoegenswirksame Leistung betraegt 6,65 Euro. Teilzeitbeschaeftigte erhalten
den Betrag, der dem Verhaeltnis der ermaessigten zur regelmaessigen Arbeitszeit entspricht;
bei begrenzter Dienstfaehigkeit nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung gilt
Entsprechendes.
(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwaerterbezuege nebst
Familienzuschlag der Stufe 1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29
Euro.
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(3) Fuer die Hoehe der vermoegenswirksamen Leistung sind die Verhaeltnisse am Ersten des
Kalendermonats massgebend. Wird das Dienstverhaeltnis nach dem Ersten des Kalendermonats
begruendet, ist fuer diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhaeltnisses massgebend.
(4) Die vermoegenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung
nach § 4 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.
§ 3
(1) Die vermoegenswirksame Leistung wird dem Berechtigten im Kalendermonat nur einmal
gewaehrt.
(2) Bei mehreren Dienstverhaeltnissen ist das Dienstverhaeltnis massgebend, aus dem der
Berechtigte einen Anspruch auf vermoegenswirksame Leistungen hat. Sind solche Leistungen
fuer beide Dienstverhaeltnisse vorgesehen, sind sie aus dem zuerst begruendeten Verhaeltnis
zu zahlen.
(3) Erreicht die vermoegenswirksame Leistung nach Absatz 2 nicht den Betrag nach § 2
dieses Gesetzes, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhaeltnis zu zahlen.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer vermoegenswirksame Leistungen aus einem
anderen Rechtsverhaeltnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht uebereinstimmen.
§ 4
(1) Der Berechtigte teilt seiner Dienststelle oder der nach Landesrecht bestimmten
Stelle schriftlich die Art der gewaehlten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach
der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des
Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
(2) Fuer die vermoegenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz und die vermoegenswirksame
Anlage von Teilen der Bezuege nach dem Fuenften Vermoegensbildungsgesetz soll der
Berechtigte moeglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut waehlen.
(3) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fuenften
Vermoegensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zustaendigen Stelle, wenn der
Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewaehrung der vermoegenswirksamen
Leistung verlangt.
§ 5
(weggefallen)
§ 6
Dieses Gesetz gilt nicht fuer die oeffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
ihre Verbaende.
§ 7
(weggefallen)
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