Erste Verordnung ueber Ausnahmen von der
Verordnung ueber die EG-Typgenehmigung
fuer Fahrzeuge und Fahrzeugteile (1.
Ausnahmeverordnung zur EG-TypV)
EG-TypVAusnV 1
vom 18.12.1997
"1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3203)"
Fussnote
Textnachweis ab: 30.12.1997 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 156/70 (CELEX Nr: 370L0156)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt
geaendert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie
Absatz 3 eingefuegt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Maerz 1974 (BGBl. I S.
721) und geaendert gemaess Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl.
I S. 2089), verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr nach Anhoerung der zustaendigen
obersten Landesbehoerden:
§ 1
(1) Abweichend von § 23 Abs. 1 der Verordnung ueber die EG-Typgenehmigung fuer
Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 1997 (BGBl. I S. 2051) geaendert worden
ist, duerfen neue Fahrzeuge der Klasse M1 im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG
(Betriebserlaubnisrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1), angepasst durch die Richtlinie
97/27/EG der Kommission vom 22. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1) ohne
Uebereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX der Betriebserlaubnisrichtlinie) im Inland
zur Verwendung im Strassenverkehr veraeussert oder in den Verkehr gebracht werden, sofern
sie sich vor dem 1. Januar 1998 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem
vom Kraftfahrt-Bundesamt fuer die Nachpruefung im Betriebserlaubnisverfahren anerkannten
Lager befunden haben. Dies gilt nur, wenn
1. fuer die Fahrzeuge eine gueltige Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 20 der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt ist und diese Fahrzeuge bis spaetestens
31. Dezember 1998 erstmals in den Verkehr kommen,
2. der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis dem Kraftfahrt-Bundesamt vor dem 28.
Februar 1998
a) die Anzahl der Fahrzeuge je Fahrzeugtyp, die auf Grund von Satz 1 nach dem 1.
Januar 1998 im Inland veraeussert oder in den Verkehr gebracht werden sollen,
unter Angabe der Einzelrichtlinien, die von dem Fahrzeugtyp nicht erfuellt
werden,
b) eine Liste, aus der die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis und die
Fahrzeug-Identifizierungsnummern je Fahrzeugtyp hervorgehen,
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c) eine Bestaetigung, dass die Anzahl der Fahrzeuge eines Typs oder mehrerer Typen
hoechstens 10 vom Hundert der Fahrzeuge aller betreffenden Typen betraegt, die im
Jahr 1996 im Inland in den Verkehr gebracht wurden,
uebermittelt und
3. der Zulassungsstelle eine Bescheinigung des Inhabers der Allgemeinen
Betriebserlaubnis vorgelegt wird, die
a) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
b) die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis und
c) eine Bestaetigung, dass sich das Fahrzeug vor dem 1. Januar 1998 im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundesamt fuer die
Nachpruefung im Betriebserlaubnisverfahren anerkannten Lager befunden hat,
enthalten muss.
(2) Von der Zulassungsstelle ist bei den nach Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeugen im
Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein unter Ziffer 33
"1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV:
Gilt bezueglich § 23 Abs. 1 EG-TypV als vor dem 1. Januar 1998 erstmals in den Verkehr
gekommen."
oder in der Kurzfassung
"1. AUSNAHMEV Z. EG-TYPV:
GILT BEZ. § 23 ABS. 1 EG-TYPV ALS V. D. 01.01.98 ERSTMALS I. D. VK GEKOMMEN."
einzutragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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